BGE 136 II 177, 2F_3/2018, 2F_5/2018, 8F_14/2017, 9C_169/2022, + 1 weiteres
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2152/2022
Urteil vom 3. Juni 2022 Besetzung
Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______, (Serbien), Zustelladresse: (...), Gesuchsteller,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Gesuch vom 7. März 2022, Urteil des BVGer C-4780/2021 vom 21. Februar 2022.
C-2152/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2018 ihre Verfügung vom 4. Dezember 2017 bestätigt und das Gesuch von A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) um Ausrichtung von Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) mangels Er- füllung der einjährigen Mindestbeitragsdauer abgewiesen hat (Akten im Beschwerdeverfahren 4780/2021 [BVGer-act. 4780/2021] 1, Beilage), dass der Gesuchsteller diesen (spätestens am 8. Mai 2018 zugestellten) Entscheid erst mit Eingabe vom 1. November 2021 (Eingang Bundesver- waltungsgericht) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat mit der Begründung, er habe aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht früher reagieren können (BVGer-act. [4780/2021] 1), dass das Bundesverwaltungsgericht diese Eingabe vom 1. November 2021 als sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerde- frist behandelt, dieses mit Urteil C-4780/2021 vom 21. Februar 2022 abge- wiesen hat und auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, dass das Bundesgericht auf die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Be- schwerde mit Urteil 9C_169/2022 vom 25. April 2022 nicht eingetreten ist, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. März 2022 erneut an das Bun- desverwaltungsgericht gelangt ist und unter Hinweis auf einen beigefügten Arztbericht gleichen Datums eine erneute Prüfung seines Begehrens um Ausrichtung von Leistungen der AHV beantragt hat, im Wesentlichen mit der Begründung, er habe die Frist für die Beschwerde gegen den Ein- spracheentscheid vom 2. Mai 2018 aus gesundheitlichen Gründen nicht wahren können (Akten im Beschwerdeverfahren 2152/2022 [BVGer- act.] 1), dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13. Mai 2022 aufgefordert worden ist, bis spätestens 13. Juni 2022 ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten ihm eine förm- liche Aufforderung auf dem konsularischen/diplomatischen Weg zugestellt werde (BVGer-act. 2), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Mai 2022 (Datum Post- eingang) ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet und überdies sinn- gemäss die lange Verfahrensdauer gerügt hat (BVGer-act. 5),
C-2152/2022 Seite 3 dass das Bundesverwaltungsgericht sowohl zur Behandlung von Be- schwerden von Personen im Ausland gegen Einspracheentscheide der SAK im Bereich der AHV (Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG) als auch für die Beurteilung von Gesuchen um Re- vision seiner Urteile zuständig ist (Art. 45 VGG; vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36), dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4780/2021 vom 21. Feb- ruar 2022 mit dem Erlass des Urteils des Bundesgerichts 9C_169/2022 vom 25. April 2022 in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 61 BGG), dass die Eingabe des Gesuchstellers vom 7. März 2022 als sinngemässes Begehren um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C- 4780/2021 vom 21. Februar 2022 zu qualifizieren ist, dass für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss gelten (Art. 45 VGG), dass gemäss Art. 121 BGG die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn einer der in Art. 121 - 123 BGG genannten Revisionsgründe beim Bundesverwaltungsgericht form- und fristgerecht geltend gemacht werden, dass die Revision demnach verlangt werden kann, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind (Bst. a), das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weni- ger als die Gegenpartei anerkannt hat (Bst. b), einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Bst. c) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Bst. d), dass die Revision gestützt auf Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zudem verlangt werden kann, wenn in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind,
C-2152/2022 Seite 4 dass nicht als Revisionsgründe solche Gründe gelten, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Ent- scheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können (Art. 46 VGG), dass die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel auch nicht dazu dient, einen Entscheid, den eine Partei für unrichtig hält, umfassend neu beurteilen zu lassen, sondern vielmehr nur die Möglichkeit bieten soll, Män- gel zu beheben, die so schwer wiegen, dass sie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht hinzunehmen sind, dass ein solcher Revisionsgrund ausdrücklich geltend zu machen ist, wo- bei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten (Urteil des BGer 8F_14/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2); vielmehr hat die Begründung gemäss Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und es ist, sollte das Gesuch diesen Anforderungen nicht genügen, eine kurze Nachfrist zur Ver- besserung und Ergänzung nur einzuräumen, falls sich das Gesuch nicht als offensichtlich unzulässig herausstellt (Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art. 52 Abs. 2 VwVG e contrario; vgl. auch ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 5 f. zu Art. 127 BGG), dass der Gesuchsteller im vorliegenden Revisionsverfahren keine Gründe genannt oder neue Beweismittel eingereicht hat, die er nicht bereits mit der Beschwerde gegen das Urteil C-4780/2021 vom 21. Februar 2022 hätte vorbringen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), weshalb er keinen Revi- sionsgrund auch nur ansatzweise substanziiert geltend macht, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im zitierten Urteil C-4780/2021 zudem bereits einlässlich mit den vom Gesuchsteller vorgebrachten ge- sundheitlichen Problemen befasst hat und zum Schluss gekommen ist, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Herzachsende- pression und arterielle Hypertonie) keine Wiederherstellung der Frist zu rechtfertigen vermöchten, da sie einerseits nicht für das Fristversäumnis von mehr als drei Jahren ursächlich gewesen sein könnten und es ihm an- derseits zumutbar gewesen wäre, eine Drittperson mit der Wahrung seiner Rechte zu beauftragen, dass der Gesuchsteller im vorliegenden Revisionsverfahren – unter Ver- weis auf den eingereichten Arztbericht vom 7. März 2022 – wie bereits im Verfahren C-4780/2021 – erneut einen hohen Blutdruck (Hypertonie) als
C-2152/2022 Seite 5 Grund für sein Versäumnis anführt, weshalb das Beweismittel auch nicht als erheblich einzustufen ist, dass der Gesuchsteller auch nicht respektive jedenfalls nicht plausibel be- gründet, inwiefern es ihm nicht möglich gewesen sein soll, die nunmehr geltend gemachte Tatsache bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren in substanziierter und rechtsgenüglicher Weise vorzubringen (vgl. zu die- sem Erfordernis statt vieler BGE 136 II 177 E. 2.1; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 1982 und 1992), dass auf ein Revisionsgesuch ohne Weiterungen nicht einzutreten ist, wenn sich dieses nach summarischer Prüfung als offensichtlich unzulässig oder unbegründet erweist, indem kein Revisionsgrund in einigermassen plausibler Weise behauptet wird (vgl. statt vieler auch Urteil des BGer 2F_3/2018 vom 28. Februar 2018 E. 2.4; Urteile des BVGer C-4049/2020 vom 17. Juni 2021 E. 3.5; C-3739/2019 vom 12. September 2019; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.74; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver- waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 457 Rz. 1342), dass der Gesuchsteller hinsichtlich des Bundesverwaltungsgerichtsent- scheids C-4780/2021 vom 21. Februar 2022 keinen zulässigen Revisions- grund (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121-123 BGG) auch nur ansatzweise substanziiert geltend gemacht hat, dass gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG der Instruktionsrichter als Einzel- richter über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel entscheidet (vgl. statt vieler Urteil C-4049/2020 E. 3.5), dass sich das Revisionsgesuch nach dem Gesagten als offensichtlich un- zulässig erweist, weshalb es sich auch erübrigt, dem Gesuchsteller eine kurze Nachfrist anzusetzen, so dass auf dieses ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 127 BGG) im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Urteile des BGer 9C_67/2020 vom 7. Februar 2020; 2F_3/2018 vom 28. Februar 2018 E. 2.1 und 2.4, 2F_5/2018 vom 13. April 2018 E. 1; KARIN SCHERRER RE- BER, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 9 zu Art. 67 VwVG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.69), dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 85 bis Abs. 2 AHVG) und bei diesem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller auch keine Partei- entschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1
C-2152/2022 Seite 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2] e contra- rio).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch vom 7. März 2022 gegen das Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts C- 4780/2021 vom 21. Februar 2021 wird nicht einge- treten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, die Vorinstanz und das BSV.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-2152/2022 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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