C-2147/2024

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2147/2024

Urteil vom 6. Mai 2024 Besetzung

Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.

Parteien

A._______, (Kanada) Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Freiwillige Versicherung AHV/IV, Eintretensvoraussetzungen (Eingabe vom 2. April 2024).

C-2147/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit per EDA-Kurier versandter Eingabe vom 2. April 2024, eingegangen am 9. April 2024, erhebt A., geboren am (...) 1966, schweizerische Staatsangehörige, wohnhaft in Kanada, Einsprache gegen die Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) vom 18. Januar 2024, sowie gegen die Verfügung der SAK vom 7. Oktober 2021, mit welcher die SAK das Beitrittsgesuch von A. zur freiwilli- gen Versicherung AHV/IV abgewiesen hat. Gleichzeitig stellt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Gesuch um Wiedererwägung be- treffend Beitritt zur freiwilligen Versicherung AHV/IV. Die Eingabe vom 2. April 2024 ging gemäss Angaben auf der ersten Seite ebenfalls an die Ausgleichskasse des Kantons Schwyz und die SAK. B. Aufforderungsgemäss hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. April 2024 insbesondere ein Exemplar der angefochtenen Verfügungen der SAK vom 7. Oktober 2021 und 18. Januar 2024 vorgelegt, ebenso eine Kopie eines Beschlusses des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 19. Februar 2024. Die zugleich mit Instruktionsverfügung vom 12. April 2024 eingeforderten Vorakten hat die Vorinstanz mit Eingabe vom 15. April 2024 nicht vorgelegt, jedoch bei Bedarf zu Vorlage offeriert, und gleichzeitig eine Kopie der Wie- dererwägungsverfügung der SAK vom 18. Januar 2024 sowie eine E-Mail der SAK vom 7. März und 21. März 2024 sowie eine E-Mail der Beschwer- deführerin vom 4. April 2024 (1. Seite) vorgelegt. Dabei hat sie darauf hin- gewiesen, dass es sich bei der Eingabe vom 2. April 2024 um eine Ein- sprache handelt und noch kein Einspracheverfahren durchgeführt worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2).

C-2147/2024 Seite 3 1.1 Vorweg ist zu prüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht für die Beur- teilung der von der Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht adressierten Eingabe vom 2. April 2024 zuständig ist. Dabei ist zu berück- sichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe einerseits die Verfügung vom 18. Januar 2024, mit welcher die Vorinstanz die Beitrags- verfügung vom 9. Mai 2022 betreffend die Veranlagung der Versicherungs- beiträge für das Jahr 2021 in Wiedererwägung gezogen hat, anficht, und andererseits Einsprache gegen die Nichtaufnahme in die freiwillige Versi- cherung erhebt, wie sie die SAK mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 ver- fügt hat. Für die Frage der Zuständigkeit zur Behandlung der Eingabe vom 2. April 2024 sind diese beiden Anfechtungsobjekte auseinander zu halten (vgl. unten einerseits E. 1.2 und 1.3 und andererseits E. 1.2 und 1.4). 1.2 Nachfolgend ist der rechtliche Rahmen zu skizzieren, in welchem die Verfügung vom 7. Oktober 2021 und die Verfügung vom 18. Januar 2024 ergangen sind. 1.2.1 Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Eu- ropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf auf- einander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. 1.2.2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festset- zung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG). Von dieser Befugnis hat der Bundesrat mit dem Erlass der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 13 und 17 VFV in Verbindung mit Art. 2 VFV kann die SAK unter gewissen Voraussetzungen die von einer versicherten Per- son geschuldeten Versicherungsbeiträge mit Veranlagungsverfügung fest- setzen oder eine versicherte Person mittels Verfügung aus der freiwilligen Versicherung ausschliessen 1.2.3 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 32 Abs. 2

C-2147/2024 Seite 4 Bst. a VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), die von der Bundeskanzlei, einem Departement oder einer ihnen unterstell- ten oder administrativ zugeordneten Dienststelle der Bundesverwaltung, wozu auch die SAK gehört, erlassen wurden, soweit diese Verfügungen nicht durch Einsprache anfechtbar sind. 1.2.4 Art. 1 Abs. 1 AHVG sieht vor, dass die Bestimmungen des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auf die im ersten Teil des AHVG gere- gelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dement- sprechend kann gegen von der SAK erlassene Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei derselben Einsprache erhoben werden; davon ausgenom- men sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen die Einspracheentscheide der SAK kann wiederum Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht geführt werden (vgl. Art. 56 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 1 AHVG). 1.3 Gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2021 betreffend Nichtaufnahme in die freiwillige Versicherung steht somit, wie in der Rechtsmittelbelehrung der entsprechenden Verfügung angegeben worden ist, der Weg der Ein- sprache an die SAK offen, nicht aber der Beschwerdeweg an das Bundes- verwaltungsgericht. Erst ein allfälliger Einspracheentscheid der SAK könnte mittels Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. In der Eingabe vom 2. April 2024 (S. 3) hält die Beschwerdeführe- rin fest, dass sie sich in einer Anwaltskanzlei am 22. Oktober 2021 insbe- sondere über das weitere Vorgehen betreffend die Verfügung der SAK vom 7. Oktober 2021 («Abweisung des Beitrittsgesuchs zur freiwilligen AHV/IV») hat beraten lassen. Soweit die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. April 2024 Einsprache gegen die Ausschlussverfügung vom 7. Oktober 2021 erhebt, ist das Bun- desverwaltungsgericht somit nicht zu deren Beurteilung zuständig. Daher ist auf die Eingabe, soweit sie sich gegen die Verfügung über den Aus- schluss aus der freiwilligen Versicherung einspracheweise richtet, nicht einzutreten und ist die Eingabe vom 2. April 2024 an die SAK weiterzulei- ten, damit diese sie als Einsprache gegen die Ausschlussverfügung entge- gennehme und darüber materiell oder formell befinde (vgl. Art. 8 VwVG; Art. 30 ATSG).

C-2147/2024 Seite 5 Auch soweit die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. April 2024 um Wiedererwägung der Verfügung vom 7. Oktober 2021 ersucht, ist nicht das Bundesverwaltungsgericht zu deren Beurteilung zuständig, sondern die Vorinstanz. Denn gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträ- ger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zu- rückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichti- gung von erheblicher Bedeutung ist. Auch diesbezüglich ist daher die Ein- gabe vom 2. April 2024 zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu überwei- sen (Art. 8 Abs. 1 VwVG), damit diese prüfe, ob sie darauf eintreten will. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz nicht zu einer Wiedererwä- gung verpflichtet ist; eine solche fällt ausschliesslich in das Ermessen der Versicherungsträgerin (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.2.1). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ein Revisionsverfahren i.S. von Art. 53 Abs. 1 ATSG bei Vorliegen eines Revisionsgrundes von der Vo- rinstanz von Amtes wegen einzuleiten wäre, d.h. es liegt nicht im Ermessen des Versicherungsträgers, ob er eine Revision vornehmen soll oder nicht (vgl. auch BBl 1991 II 262 und U. Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2020, ad Art. 53 Rz. 19 ff.; Urteil des BGer 9C_73/2023 vom 21. November 2023 E. 5.1). Das Bundesverwaltungsgericht kann unter diesen Umständen nicht prüfen, ob die Nichtaufnahme in die freiwillige Versicherung, d.h. die Abweisung des Beitrittsgesuchs, zulässig war. 1.4 Soweit sich die Eingabe vom 2. April 2024 als Einsprache gegen die Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom 18. Januar 2024 betref- fend Beiträge richtet, kann vorab auf die Ausführungen in E. 1.2 verwiesen werden. Weiter ist die Beschwerdeführerin auch auf die Rechtsmittelbeleh- rung, welche integrierender Bestandteil der Verfügung der SAK vom 18. Januar 2024 bildet, hinzuweisen. Darin hat die Vorinstanz die Be- schwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass eine allfällige Ein- sprache gegen diese Verfügung innert 30 Tagen nach deren Erhalt an die Schweizerische Ausgleichskasse erhoben werden kann und dabei auch auf die einzuhaltenden Modalitäten hingewiesen. Daher ist auf die Eingabe vom 2. April 2024, soweit sie sich gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 18. Januar 2024 einspracheweise richtet, ebenfalls nicht einzutreten und die Eingabe vom 2. April 2024 an die SAK weiterzuleiten, damit diese sie als Einsprache gegen die Wiedererwägungsverfügung betreffend Bei- träge entgegennehme und darüber materiell oder formell befinde (vgl. Art. 8 VwVG). Dies trifft umso mehr zu, als die Vorinstanz mit Schreiben vom

C-2147/2024 Seite 6 7. März 2024 der Beschwerdeführerin explizit eine Nachfrist für die Ein- spracheerhebung gewährt hat, indem sie der Beschwerdeführerin Folgen- des mitgeteilt hat: «Sollten wir ihre Email falsch verstanden haben und Sie die Absicht gehabt haben, Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Ja- nuar 2024 zu erheben, so räumen wir Ihnen eine Nachfrist bis am 6. April 2024 ein, um uns Ihren Einsprachewillen (sowie Ihr Rechtsbegehren und Ihre Begründung) mitzuteilen. Auf eine verspätete Einsprachemitteilung wird nicht eingetreten.» Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich wei- ter, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 21. März 2024 die Einsprache- frist ausnahmsweise letztmals bis am 30. April 2024 verlängert hat. 2. Zusammenfassend ist nach dem Dargelegten auf die Eingabe vom 2. April 2024 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG i.V.m. Art. 85 bis Abs. 3 AHVG) und die Eingabe im Original zu- sammen mit der ergänzenden Eingabe vom 29. April 2024 zuständigkeits- halber an die Vorinstanz zur weiteren Veranlassung im Sinne der Erwägun- gen zu überweisen (Art. 8 VwVG). Der Beschwerdeführerin ist mit der Be- kanntgabe des vorliegenden Nichteintretensentscheids eine Kopie der Ein- gabe der Vorinstanz vom 15. April 2024 samt Beilagen in Kopie zuzustel- len. 3. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 3.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 85 bis Abs. 2 Satz 2 AHVG). Um- ständehalber wird vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten ver- zichtet. 3.2 Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteienschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)

C-2147/2024 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 2. April 2024 wird nicht eingetreten. Diese wird zusammen mit der Eingabe vom 29. April 2024 im Sinne der Erwägungen zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur weiteren Veran- lassung überwiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient- schädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Nadja Francke

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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06.05.2024
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25.03.2026