B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2142/2013
Urteil vom 20. Oktober 2015 Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
gegen
Felix Platter-Spital (FPS), vertreten durch Dr. Andreas C. Albrecht, Advokat, Beschwerdegegnerin,
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, handelnd durch das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Vorinstanz.
Gegenstand
Krankenversicherung, Festsetzung der Tagespauschalen für stationäre Rehabilitation 2012 in der allgemeinen Abteilung des Felix Platter-Spitals, Beschluss vom 12. März 2013.
C-2142/2013 Seite 3 Sachverhalt: A. Im Hinblick auf die Einführung der neuen Spitalfinanzierung per 1. Januar 2012 fanden zwischen dem Felix Platter-Spital (nachfolgend: FPS oder Be- schwerdegegnerin) und der Einkaufsgemeinschaft HSK, an der die Kran- kenversicherer der Helsana-Gruppe, der Sanitas-Gruppe und der durch die KPT vertretenen Krankenversicherer beteiligt sind, Verhandlungen über die Tarife im Bereich der Akutsomatik und Rehabilitation statt. Für den Be- reich der Rehabilitation setzte der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt am 10. Januar 2012 mittels einer vorsorglichen Massnahme rückwirkend ab 1. Januar 2012 provisorische Tagespauschalen (inklusive Investitions- kostenzuschlag und Anteil des Wohnkantons) von Fr. 620.– für die musku- loskelettale Rehabilitation und Frührehabilitation sowie von Fr. 720.– für die geriatrische Rehabilitation inklusive Neurorehabilitation fest (act. 1). Mit Schreiben vom 15. März 2012 informierte das FPS das Gesundheitsdepar- tement des Kantons Basel-Stadt darüber, dass die Tarifverhandlungen mit der Einkaufsgemeinschaft HSK im Bereich der Akutsomatik erfolgreich ab- geschlossen worden, im Bereich der Rehabilitation jedoch gescheitert seien (act. 2). B. B.a Mit begründetem Tarifantrag vom 10. April 2012 beantragte das FPS, dass für die Abgeltung der Leistungen im Bereich der Rehabilitation für das Jahr 2012 hoheitlich Tarife festzusetzen seien, wobei für die geriatrische und neurologische Rehabilitation eine Tagespauschale von Fr. 770.– (ex- klusive Case Mix Office [CMO]-Zuschlag) und für die allgemeine, übrige Rehabilitation eine Tagespauschale von Fr. 620.– (exklusive CMO-Zu- schlag) festzulegen sei. Für den Fall, dass sich aus einem allfälligen vom Gesundheitsdepartement durchgeführten Benchmarking höhere Tages- pauschalen für Leistungen im Bereich der Rehabilitation ergäben, bean- tragte das FPS, dass diese auch für sie festzusetzen seien (act. 3). B.b Die vom instruierenden Gesundheitsdepartement des Kantons Basel- Stadt mit Schreiben vom 22. Mai 2012 (act. 7) zur Stellungnahme eingela- dene Eidgenössische Preisüberwachung teilte am 1. und 8. Juni 2012 mit, dass sie auf die Abgabe einer Empfehlung bezüglich der Festsetzung der Tagespauschalen für das FPS verzichte (act. 8 und 9). B.c Am 2. Juli 2012 nahm die Einkaufsgemeinschaft HSK zum Tariffestset- zungsbegehren des FPS Stellung und beantragte, dass für die geriatrische
C-2142/2013 Seite 4 Rehabilitation eine Tagespauschale von Fr. 590.–, für die muskuloske- lettale Rehabilitation eine Tagespauschale von Fr. 520.– und für die neuro- logische Rehabilitation eine Tagespauschale von Fr. 640.– festzusetzen sei. Sie begründete ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass sich die Ta- gespauschalen an den tieferen Tarifen orientieren müssten, die sie mit an- deren Rehabilitationseinrichtungen habe vertraglich vereinbaren können (act. 10). B.d Das Gesundheitsdepartement teilte den Parteien am 27. September 2012 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass es be- absichtige, dem Regierungsrat die Festsetzung von Tagespauschalen für die geriatrische Rehabilitation/Neurorehabilitation von Fr. 770.– und für die Frührehabilitation von Fr. 620.– jeweils rückwirkend ab 1. Januar 2012 zu beantragen (act. 11 und 12). B.e Die Einkaufsgemeinschaft HSK teilte am 4. Oktober 2012 mit, dass sie auf das eingeräumte rechtliche Gehör verzichte. Dies bedeute aber keines- wegs, dass sie mit den Ausführungen und Schlussfolgerungen des Ge- sundheitsdepartements einverstanden sei (act. 13). B.f Das FPS nahm am 24. Oktober 2012 zur Eingabe der Einkaufsgemein- schaft HSK vom 2. Juli 2012 und zum Antrag des Gesundheitsdeparte- ments Stellung. Sie hielt fest, dass die Höhe der vom Gesundheitsdepar- tement ermittelten Tagespauschalen im Ergebnis den Anträgen des FPS entsprechen würden und so festzusetzen seien (act. 14). C. Mit Beschluss vom 12. März 2013 setzte der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt die Tagespauschalen inklusive Investitionskostenzuschlag und Anteil des Wohnkantons zwischen dem FPS und den durch die Helsana Versicherungen AG vertretenen Versicherern mit Wirkung ab 1. Januar 2012 für die allgemeine Rehabilitation auf Fr. 617.– und für die geriatri- sche/neurologische Rehabilitation auf Fr. 767.– fest. In der Begründung hielt der Regierungsrat im Wesentlichen fest, dass er den eingereichten Kostenausweis gemäss dem integrierten Tarifmodell Kostenträgerrech- nung (ITAR_K) des FPS überprüft und gestützt darauf tarifrelevante Be- triebskosten von Fr. 726.– ermittelt habe. Unter der Annahme, dass die Kosten der allgemeinen Rehabilitation rund 80.5 % der Kosten der geriat- rischen/neurologischen Rehabilitation ausmachen würden, ergebe sich für die allgemeine Rehabilitation ein kostenbasierter Tarif von Fr. 593.– und für
C-2142/2013 Seite 5 die geriatrische/neurologische Rehabilitation von Fr. 737.–. Auf ein Bench- marking hat der Regierungsrat verzichtet. Er bestimmte stattdessen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung anhand der vereinbarten Tages- pauschalen mit anderen Versicherern und unter Berücksichtigung deren Marktanteil «gewichtete Tarife» von Fr. 617.– für die allgemeine Rehabili- tation und von Fr. 767.– für die geriatrische/neurologische Rehabilitation und setzte diese schliesslich als Tagespauschalen fest. Ein Differenzierung des Tarifs in die drei Bereiche geriatrische, muskuloskelettale und neurolo- gische Rehabilitation, wie das die Einkaufsgemeinschaft HSK verlangt hat, erachtete die Vorinstanz als nicht indiziert (Beilage 1 zu BVGer-act. 1). D. Gegen diesen Regierungsratsbeschluss erhoben 13 im Kanton Basel- Stadt tätige und an der Einkaufsgemeinschaft HSK beteiligte Krankenver- sicherer (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen), vertreten durch die Hels- ana Versicherungen AG, mit Eingabe vom 16. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, dass die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des angefochtenen Beschlusses aufzuheben seien und für die Beschwerdegegnerin die Tagespauschalen rückwirkend per 1. Januar 2012 für die geriatrische Rehabilitation auf Fr. 590.–, für die muskuloske- lettale Rehabilitation auf Fr. 520.– und für die neurologische Rehabilitation auf Fr. 640.– festzusetzen seien. Zudem sei festzustellen, dass die weite- ren Bereiche der Rehabilitation, für welche der Beschwerdegegnerin vom Kanton Basel-Stadt ein Leistungsauftrag erteilt worden sei, zum Ansatz der Tagespauschale für muskuloskelettale Rehabilitation von Fr. 520.– abge- rechnet werden müssten. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, um den entscheidwesentlichen Sachverhalt zu vervoll- ständigen (BVGer-act. 1). Die Beschwerdeführerinnen machen insbesondere eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots geltend und werfen der Vorinstanz vor, dass diese sich nicht mit der vom Gesetz geforderten effizienten Leistungser- bringung auseinandergesetzt habe. Sie berufen sich im Wesentlichen auf eigene Tarifvergleiche mit anderen Rehabilitationseinrichtungen in den Be- reichen der muskuloskelettalen, geriatrischen sowie neurologischen Reha- bilitation, mit denen sie sich vertraglich auf tiefere Tarife hätten einigen kön- nen. Weiter kritisieren die Beschwerdeführerinnen die von der Vorinstanz vorgenommene Differenzierung des Tarifs in zwei Tagespauschalen und verlangen stattdessen die Festsetzung von drei Tagespauschalen (geriat- rische, muskuloskelettale und neurologische Rehabilitation).
C-2142/2013 Seite 6 E. Der mit Zwischenverfügung vom 22. April 2013 bei den Beschwerdeführe- rinnen eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.– (BVGer- act. 2) wurde am 2. Mai 2013 geleistet (BVGer-act. 4). F. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, und die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Beschlusses. Sie hielt im Wesentlichen fest, dass sie im Ergebnis mit den angefochtenen Tarifen einverstanden sei, obwohl die Vorinstanz bei der Ermittlung der tarifrelevanten Betriebskosten einen zu strengen Massstab angesetzt und ungerechtfertigte Abzüge vorgenommen bzw. gebotene Zu- schläge unterlassen habe. Eine Angleichung der gewichteten rechneri- schen Tarife an die mit den übrigen Krankenversicherern vereinbarten Ta- rife sei nötig (BVGer-act. 7). G. Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2013 beantragte die Vorinstanz die voll- umfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wer- den könne. Sie führte im Wesentlichen aus, dass eine Tarifdifferenzierung in drei Bereiche nicht sinnvoll und aufgrund der fehlenden differenzierten Daten auch gar nicht möglich sei. Es sei nicht statthaft, die kostenbasierte Tagespauschale an die vertraglich vereinbarten Tarife von anderen Leis- tungserbringern anzunähern. Vielmehr sei eine Gewichtung entsprechend den Marktanteilen anderer Versicherer, welche sich mit der Beschwerde- gegnerin hätten einigen können, vorzunehmen. Auf diese Weise werde dem Verhandlungsprimat Rechnung getragen (BVGer-act. 8). H. Das mit Instruktionsverfügung vom 19. September 2013 (BVGer-act. 10) zur Stellungnahme eingeladene Bundesamt für Gesundheit (BAG) nahm am 21. Oktober 2013 Stellung. Das BAG vertritt den Standpunkt, dass die Vorinstanz bei der Ermittlung der tarifrelevanten Betriebskosten (Anlage- nutzungskosten, Abzug für Forschung und universitäre Lehre, Abzug für übrige gemeinwirtschaftliche Leistungen, Abzug für Mehrkosten der zu- satzversicherten Patienten, Teuerung und Intransparenzabzug) nicht kor- rekt vorgegangen sei. Zudem sei auch die gesetzliche Vorgabe der Wirt- schaftlichkeitsprüfung nicht erfüllt. Zum Tarifdifferenzierungsgrad führte das BAG aus, dass eine Tarifstruktur mit drei Tagespauschalen vertretbar
C-2142/2013 Seite 7 scheine. Die Beschwerde sei daher teilweise gutzuheissen und die Ange- legenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen (BVGer- act. 11). I. In ihren abschliessenden Stellungnahmen vom 29. November 2013 hielten die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin, an ihren bereits gestellten An- trägen und Ausführungen fest (BVGer-act. 13 und 14). Die Beschwerde- führerinnen reichten keine Schlussbemerkungen ein. J. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2013 wurde der Schriften- wechsel abgeschlossen (BVGer-act. 15). K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG (SR 832.10) grundsätzlich nach den Vorschriften des VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG. 2. Nach Art. 53 Abs. 1 KVG kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Der angefochtene Regierungsratsbeschluss vom 12. März 2013 wurde gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen. Das Bundesverwaltungs- gericht ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG). Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzli- chen Tariffestsetzungsverfahren teilgenommen, sind als Adressatinnen durch den angefochtenen Regierungsratsbeschluss besonders berührt und haben insoweit an dessen Aufhebung beziehungsweise Abänderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie sind daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Be- schwerde vom 16. April 2013 ist, nachdem auch der Kostenvorschuss
C-2142/2013 Seite 8 rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 3. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (BGE 136 II 457 E. 4.2) bildet der Re- gierungsratsbeschluss vom 12. März 2013, mit dem im Rahmen eines Ta- riffestsetzungsverfahrens nach Art. 47 Abs. 1 KVG hoheitlich Tarife in Form von Tagesvollpauschalen für die allgemeine Rehabilitation sowie für die geriatrische/neurologische Rehabilitation im FPS für die in der Einkaufsge- meinschaft HSK vertretenen Krankenversicherer mit Wirkung ab 1. Januar 2012 auf Fr. 617.– bzw. Fr. 767.– festgesetzt wurden. Aufgrund der Rechts- begehren strittig und im Folgenden vom Bundesverwaltungsgericht zu prü- fen sind die Höhe der festgesetzten Tagespauschalen sowie die Ausgestal- tung des Tarifsystems. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). Tariffestset- zungsbeschlüsse nach Art. 47 KVG sind vom Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG e contrario; BVGE 2010/24 E. 5.1). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz an die recht- liche Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen kann es eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be- gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54).
C-2142/2013 Seite 9 4.3 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel- raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent- scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre- ren angemessenen Lösungen überlassen (vgl. BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren In- stanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwen- dung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch- stehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü- fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kog- nitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht – das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist – nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab- weicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein be- sonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3; 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; BVGE 2010/25 E. 2.4.1 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt jedenfalls, soweit die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; 138 II 77 E. 6.4). 5. 5.1 Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung haben die anerkannten Krankenkassen die Kosten für die Leistungen gemäss Art. 25
C-2142/2013 Seite 10 körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit mit Hilfe medizinischer Mas- snahmen ganz oder teilweise zu beheben, oder sie dient insbesondere bei Chronischkranken der Erhaltung und allenfalls Verbesserung des verblie- benen Funktionsvermögens (BGE 126 V 323 E. 2c). 5.3 Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung aku- ter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), sind gemäss Art. 35 Abs. 1 und 2 Bst. h sowie Art. 39 Abs. 1 KVG zur Tätigkeit zu Lasten der obligato- rischen Krankenpflegeversicherung zugelassen, wenn sie, nebst der Erfül- lung weiterer Voraussetzungen, der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversor- gung entsprechen, wobei private Trägerschaften angemessen in die Pla- nung einzubeziehen sind (Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG; Bedarfsdeckungs- und Koordinationsvoraussetzung), und auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind (Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG; Publizitäts- und Transparenzvoraussetzung; vgl. BGE 126 V 172 E. 2b mit Hinweisen). 6. In Bezug auf die Vergütung von stationären Leistungen von Spitälern im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung standen im in in- tertemporalrechtlicher Hinsicht massgebenden Zeitpunkt am 1. Januar 2012 (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3) folgende Bestimmungen in Kraft: 6.1 Die Vergütung der Leistungen der (zugelassenen) Leistungserbringer nach Art. 25 KVG erfolgt nach Tarifen oder Preisen (Art. 43 Abs. 1 KVG). Der Tarif ist eine Grundlage für die Berechnung der Vergütung; er kann namentlich als Zeittarif, Einzelleistungstarif oder Pauschaltarif ausgestaltet sein (Art. 43 Abs. 2 Bst. a - c KVG). Nach Art. 43 Abs. 4 KVG werden Tarife und Preise in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt. Dabei ist auf eine betriebswirtschaft- liche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten. Leit- gedanke für die Tarifgestaltung ist eine qualitativ hochstehende und zweck- mässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten (Art. 43 Abs. 6 KVG; BGE 131 V 133 E. 4). Der Tarifvertrag bedarf der Geneh- migung durch die zuständige Kantonsregierung oder, wenn er in der gan- zen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat. Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaft- lichkeit und Billigkeit in Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 KVG).
C-2142/2013 Seite 11 6.2 Nach Art. 43 Abs. 7 KVG kann der Bundesrat Grundsätze für eine wirt- schaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur sowie für die An- passung der Tarife aufstellen. Gestützt darauf hat er Art. 59c KVV (SR 832.102) erlassen (in Kraft seit 1. August 2007; AS 2007 3573). Nach des- sen Abs. 1 prüft die Genehmigungsbehörde (im Sinn von Art. 46 Abs. 4 KVG), ob der Tarifvertrag namentlich den folgenden Grundsätzen ent- spricht: Der Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken (Bst. a). Der Tarif darf höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken (Bst. b). Ein Wechsel des Tarifmodells darf keine Mehrkosten verursachen (Bst. c). Gemäss Art. 59c Abs. 3 KVV sind diese Grundsätze bei Tariffestsetzungen nach Art. 47 KVG sinngemäss anzuwenden. 6.3 Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifver- trag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG). Die Bestimmung, wonach die Kantons- regierung bei der Genehmigung von Tarifverträgen zu prüfen hat, ob diese mit dem Gesetz und den Geboten der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang stehen, gilt auch bei der Tariffestsetzung im vertragslosen Zu- stand nach Art. 47 KVG (BVGE 2010/25 E. 7). 6.4 Für Tarifverträge mit Spitälern (und Geburtshäusern) enthält das Ge- setz in Art. 49 KVG eine Spezialregelung. Danach vereinbaren die Ver- tragsparteien Pauschalen für die Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen. In der Regel sind Fallpau- schalen festzulegen. Die Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen nicht in der Pauschale enthalten sind, sondern getrennt in Rechnung gestellt werden. Die Spitaltarife orientieren sich an der Entschä- digung jener Spitäler, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leis- tung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen (Art. 49 Abs. 1 KVG). Die Pauschalen dürfen keine Kostenanteile für gemeinwirt- schaftliche Leistungen enthalten. Dazu gehören insbesondere die Auf- rechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen so- wie die Forschung und universitäre Lehre (Art. 49 Abs. 3 KVG). Bei Spital- aufenthalten richtet sich die Vergütung nach Abs. 1, solange der Patient oder die Patientin nach medizinischer Indikation der Behandlung und Pflege oder der medizinischen Rehabilitation im Spital bedarf. Ist diese Vo- raussetzung nicht mehr erfüllt, so kommt für den Spitalaufenthalt der Tarif nach Art. 50 KVG zur Anwendung (Art. 49 Abs. 4 KVG). Die Vergütungen
C-2142/2013 Seite 12 nach Art. 49 Abs. 1 KVG werden vom Kanton und den Versicherern anteils- mässig übernommen (Art. 49a Abs. 1 KVG). 6.5 Art. 59d Abs. 4 KVV legt unter dem Titel «Leistungsbezogene Pauscha- len» fest, dass der Bezug zur Leistung, der nach Art. 49 Abs. 1 KVG her- zustellen ist, eine Differenzierung des Tarifs nach Art und Intensität der Leistung erlauben muss. 6.6 Nach Art. 49 Abs. 7 KVG müssen die Spitäler über geeignete Füh- rungsinstrumente verfügen; insbesondere führen sie nach einheitlicher Me- thode zur Ermittlung ihrer Betriebs- und Investitionskosten und zur Erfas- sung ihrer Leistungen eine Kostenrechnung und eine Leistungsstatistik. Diese beinhalten alle für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebs- vergleiche, für die Tarifierung und für die Spitalplanung notwendigen Daten. Die Kantonsregierung und die Vertragsparteien können die Unterlagen ein- sehen. 6.6.1 Die Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfas- sung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversi- cherung (VKL, SR 832.104) regelt nach deren Art. 1 Abs. 1 die einheitliche Ermittlung der Kosten und Erfassung der Leistungen im Spital- und Pflege- heimbereich. Zu den Zielen der Kosten- und Leistungserfassung gehören gemäss Art. 2 Abs. 1 VKL namentlich die Schaffung der Grundlagen für die Bestimmung der Leistungen und der Kosten der OKP in der stationären Behandlung im Spital und im Geburtshaus (Bst. b) und die Ausscheidung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Sinne von Art. 49 Abs. 3 KVG und von deren Kosten (Bst. g). Weiter sollen dadurch unter anderem Be- triebsvergleiche, Tarifberechnungen und Wirtschaftlichkeitsprüfungen er- möglicht werden (Art. 2 Abs. 2 Bst. b, Bst. c und Bst. f VKL). 6.6.2 Art. 3 VKL definiert die stationäre Behandlung, Art. 7 VKL die Kosten für die universitäre Lehre und für die Forschung, Art. 8 VKL die Investitio- nen. 6.6.3 Die Ermittlung der Kosten und Erfassung der Leistungen ist im 3. Ab- schnitt (Art. 9 ff.) der VKL geregelt. Nach Art. 9 VKL müssen Spitäler, Ge- burtshäuser und Pflegeheime eine Kostenrechnung führen, in der die Kos- ten nach dem Leistungsort und dem Leistungsbezug sachgerecht ausge- wiesen werden (Abs. 1). Die Kostenrechnung muss insbesondere die Ele- mente Kostenarten, Kostenstellen, Kostenträger und die Leistungserfas- sung umfassen (Abs. 2). Sie muss den sachgerechten Ausweis der Kosten
C-2142/2013 Seite 13 für die Leistungen erlauben. Die Kosten sind den Leistungen in geeigneter Form zuzuordnen (Abs. 3). Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) kann nähere Bestimmungen über die technische Ausgestal- tung der Kostenrechnung erlassen. Es hört dabei die Kantone, Leistungs- erbringer und Versicherer an (Abs. 6). 6.6.4 Art. 10 VKL trägt den Titel «Anforderungen an Spitäler und Geburts- häuser». Abs. 1 verpflichtet die Spitäler und Geburtshäuser, eine Finanz- buchhaltung zu führen. Spitäler müssen die Kosten der Kostenstellen nach der Nomenklatur der nach dem Anhang zur Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes durch- geführten Krankenhausstatistik ermitteln (Abs. 2). Die Spitäler und Ge- burtshäuser müssen eine Lohnbuchhaltung führen (Abs. 3). Es ist eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen (Abs. 4). Zur Ermittlung der Kos- ten für Anlagenutzung müssen die Spitäler und Geburtshäuser eine Anla- gebuchhaltung führen. Objekte mit einem Anschaffungswert von Fr. 10'000.– und mehr gelten als Investitionen nach Art. 8 VKL (Abs. 5). 6.6.5 Art. 10a VKL enthält unter dem Titel «Angaben der Spitäler und Ge- burtshäuser» weitere Vorgaben zur Anlagebuchhaltung, namentlich zur Bewertung von Anlagen (Abs. 2), zu den Abschreibungen (Abs. 3) sowie der kalkulatorischen Verzinsung (Abs. 4). 6.6.6 Nach Art. 15 VKL sind Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime ver- pflichtet, die Unterlagen eines Jahres ab dem 1. Mai des Folgejahres zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Zur Einsichtnahme berechtigt sind die Ge- nehmigungsbehörden, die fachlich zuständigen Stellen des Bundes sowie die Tarifpartner. 7. 7.1 Voraussetzung für die vorinstanzliche Zuständigkeit zur Festsetzung des strittigen Tarifs ist ein Scheitern der Vertragsverhandlungen zwischen Versicherer und Leistungserbringer (Art. 47 Abs. 1 KVG). Als gescheitert im Sinn von Art. 47 Abs. 1 KVG können Vertragsverhandlungen allerdings nur dann bezeichnet werden, wenn vorgängig ernsthafte Vertragsverhand- lungen geführt worden sind oder zumindest eine Verhandlungsgelegenheit vorhanden gewesen ist. Die Vorinstanz hat dies als Eintretensvor-ausset- zung zu prüfen. Hier hat sie deren Vorliegen bejaht, wobei ihr diesbezüglich ein beachtlicher Ermessensspielraum zukommt (vgl. Urteil des BVGer C- 8011/2009 vom 28. Juli 2011 E. 1.4; THOMAS BRUMANN, Der Tarifvertrag im
C-2142/2013 Seite 14 Krankenversicherungsrecht, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, S. 135 mit Hinweisen). 7.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Vorinstanz mit Schreiben vom 15. März 2012 über die gescheiterten Tarifverhandlungen mit der Einkaufs- gemeinschaft HSK im Bereich der Rehabilitation informiert. Diesem Schrei- ben wurde eine von beiden Tarifparteien unterzeichnete Erklärung vom 12. März 2012 beigelegt, wonach die genannten Verhandlungen gescheitert seien (act. 2). Da sich aus den Akten keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben, ist aufgrund dieser übereinstimmenden Erklärung davon auszu- gehen, dass genügend ernsthafte Vertragsverhandlungen geführt worden und diese gescheitert sind. Die Vorinstanz hat daher zu Recht gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG nach Anhören der Beteiligten hoheitlich einen Tarif fest- gesetzt. 8. Die Vorinstanz hat die Eidgenössische Preisüberwachung vorgängig zur Tariffestsetzung zur Stellungnahme eingeladen. Diese hat jedoch auf die Abgabe einer Empfehlung verzichtet. Damit wurde Art. 14 Abs. 1 PüG ein- gehalten. Von der Einladung der Eidgenössischen Preisüberwachung zur Einreichung einer Stellungnahme wurde im vorliegenden Beschwerdever- fahren abgesehen, da die Preisüberwachung in einem vergleichbaren Be- schwerdeverfahren auf die Einreichung einer Stellungnahme mit der Be- gründung verzichtet hat, sie verzichte praxisgemäss auf eine Stellung- nahme im Beschwerdeverfahren, wenn sie bereits im Tariffestsetzungsver- fahren vor der Vorinstanz auf die Einreichung einer Stellungnahme verzich- tet habe (siehe auch Instruktionsverfügung vom 28. Juni 2013, BVGer-act. 9). 9. 9.1 Die revidierten Bestimmungen des KVG zur Spitalfinanzierung (Ände- rung vom 21. Dezember 2007, AS 2008 2049) sind am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung) müssen die Einführung der leistungsbezogenen Pauschalen nach Art. 49 Abs. 1 KVG sowie die An- wendung der Finanzierungsregelung nach Art. 49a KVG mit Einschluss der Investitionskosten spätestens am 31. Dezember 2011 abgeschlossen sein. Während der Systemwechsel im Bereich der Akutsomatik per 1. Januar 2012 vollzogen und mit SwissDRG eine schweizweit einheitliche Tarifstruk-
C-2142/2013 Seite 15 tur eingeführt wurde, fehlt eine solche im Bereich der stationären Rehabili- tation. Im Auftrag der SwissDRG AG wird derzeit die national einheitliche und leistungsorientierte Tarifstruktur ST Reha entwickelt, die auf der Bil- dung von leistungs- und kostenhomogenen Gruppen basiert, welche die Art und die Intensität der Leistung pauschalisierend abbilden. Die schweiz- weite Einführung ist erst per 2018 geplant (Newsletter der SwissDRG AG, Stand 12.06.2014, www.swissdrg.org > Rehabilitation, abgerufen am 16. September 2015). 9.2 Die mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts C-1698/2013 vom 7. April 2014 (BVGE 2014/3) und C-2283/2013 vom 11. September 2014 (BVGE 2014/36) im Zusammenhang mit der neuen Spitalfinanzierung auf- gestellten Grundsätze betreffend Festsetzung eines Basisfallwerts für leis- tungsbezogene und auf der SwissDRG-Tarifstruktur beruhende Fallpau- schalen können aufgrund der fehlenden schweizweit einheitlichen Ta- rifstruktur im Bereich der Rehabilitation auf den vorliegenden Fall nur be- schränkt Anwendung finden, insbesondere was den Preisbildungsmecha- nismus aufgrund eines Vergleichs der schweregradbereinigten Fallkosten (benchmarking-relevante Basiswerte) der Spitäler anbelangt (vgl. BVGE 2014/3 E. 2.8.4.4). Für die Rehabilitation liegt – im Gegensatz zur Akutso- matik – noch keine Methode vor, mit der die unterschiedlichen Schwere- grade der einzelnen Behandlungen sachgerecht abgebildet werden kön- nen, weshalb eine Preisbestimmung anhand eines Referenzwerts im Sinn von Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG, der aufgrund eines Benchmarkings der schweregradbereinigten Fallkosten bestimmt wird, vorliegend nicht mög- lich ist (vgl. Urteil des BVGer C-3133/2013 vom 24. August 2015 E. 8.2 zur Tarifbildung in der stationären Psychiatrie). 9.3 Es wird von keiner Partei beanstandet, dass die Vorinstanz die umstrit- tenen Tarife in Form von Tagespauschalen festgelegt hat. Art. 49 Abs. 1 KVG schreibt für die Abgeltung von stationären Leistungen in Spitälern o- der Geburtshäusern vor, dass (nur) in der Regel Fallpauschalen festzule- gen sind. Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung, ist die Einführung von Fallpauschalen somit nicht zwingend, weshalb in bestimmten Bereichen ausserhalb der akutsomatischen Behandlung auch die Festlegung von Ta- gespauschalen nicht ausgeschlossen ist (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 15. September 2004 betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [Spitalfinanzierung], BBl 2004 5577; Kommentar des BAG zur Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV], Änderungen per 1. Januar 2009, S. 11; vgl. auch BEATRICE GROSS
C-2142/2013 Seite 16 HAWK, Leistungserbringer und Tarife in verschiedenen Sozialversiche- rungszweigen, in: Recht der sozialen Sicherheit, 2014, S. 1228 Rz. 34.64). Insofern ist die (Weiter-)Verwendung des bisherigen Tarifsystems mit Ta- gespauschalen im Bereich der Rehabilitation – gleich wie auch im Bereich der stationären Psychiatrie (vgl. Urteil des BVGer C-1632/2013 vom 5. Mai 2015 E. 8.3) – nicht zu beanstanden. 9.4 Die Vorinstanz hat zur Bestimmung der umstrittenen Tagespauschalen zunächst gestützt auf den Kostenausweis der Beschwerdegegnerin die ta- rifrelevanten Betriebskosten ermittelt und für die beiden Sparten allge- meine Rehabilitation und geriatrische/neurologische Rehabilitation je einen «kostenbasierten Tarif» bestimmt. Unter dem Titel der Wirtschaftlichkeits- prüfung hat sie sodann je einen «gewichteten Tarif» ermittelt und diese dann als massgebende Tarife festgesetzt. Wenn wie hier im Bereich der stationären Rehabilitation (noch) keine schweizweit einheitliche Tarifstruk- tur im Sinn von Art. 49 Abs. 1 Satz 2 KVG zur Verfügung steht und die Preisbestimmung anhand eines Referenzwertes nicht möglich ist, ist in ei- nem ersten Schritt die Orientierung des Tarifs an den eigenen Betriebskos- ten des Spitals einstweilen noch zu akzeptieren. Die ausgewiesenen spi- talindividuellen Betriebskosten sind aber einer strengen Prüfung zu unter- ziehen. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass alle nicht tarifrelevanten Kosten ausgeschieden sind und dass die Kosten einer effizienten Leis- tungserbringung entsprechen. Insofern kommen auch Normabzüge (wie Intransparenz- und Ineffizienzabzüge) in Betracht, die nicht primär auf die «objektive Kostenwahrheit» ausgerichtet sind, sondern gestützt auf die alt- rechtlichen Regeln der Spitalfinanzierung zur Vermeidung von Überent- schädigungen entwickelt wurden (vgl. dazu BVGE 2014/36 E. 6.4). Der festzusetzende Tarif hat sich aber dennoch am Tarif derjenigen Spitäler zu orientieren, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen (Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG). In einem zweiten Schritt ist daher zumindest eine Wirtschaftlichkeits- prüfung durch Vergleich des spitalindividuell ermittelten Tarifs mit den Tari- fen anderer Spitäler vorzunehmen (vgl. C-3133/2013 E. 8.4). 9.5 Im Folgenden sind in einem ersten Schritt die herangezogenen Grund- lagen für die Tarifberechnung zu prüfen (E. 10). Danach ist zu klären, ob die vorinstanzliche Berechnung der tarifrelevanten Betriebskosten der Be- schwerdegegnerin mit Art. 49 KVG und den Vorgaben der VKL in Einklang stehen (E. 11-17). Sodann ist die umstrittene Differenzierung des Tarifsys- tems zu untersuchen (E. 18). Schliesslich ist zu prüfen, ob das Vorgehen der Vorinstanz vor dem Wirtschaftlichkeitsgebot standhält (E. 19).
C-2142/2013 Seite 17 10. 10.1 Die Vorinstanz hat als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der tarifrelevanten Betriebskosten den von der Beschwerdegegnerin einge- reichten ITAR_K-Auszug Version 1.0 mit den Daten aus dem Jahr 2010 verwendet, was weder grundsätzlich umstritten noch angesichts der Be- deutung und der Verbreitung, welche REKOLE ® und ITAR_K zwischenzeit- lich erlangt haben, zu beanstanden ist. Zu prüfen ist jedoch, ob einzelne in diesen Modellen enthaltene Berechnungsvorgaben gesetzeskonform sind (BVGE 2014/3 E. 3.4.3). Für die Ermittlung der kostenbasierten Tagespau- schale hat die Vorinstanz den Kostenträger «KV Grund und ZV Tagestaxe» herangezogen. Ausgangslage bildete das «Total Kosten gemäss BeBu, Stückrechnung (stationär)». Diese wurden um die Anlagenutzungskosten sowie die Erlöse der Kontengruppe 66 (Finanzertrag) bereinigt, was Netto- betriebskosten I (NBK I; ITAR_K-Modell: Zeile 27) in der Höhe von Fr. 37'988'155.– ergibt. Dieser Wert wird von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten und wurde von ihnen ebenfalls als Ausgangswert für die eigene Berechnung der tarifrelevanten Kosten verwendet (act. 10 S. 5). 10.2 Der Grundsatz, wonach ein Tarif auf den Ergebnissen einer vorange- gangenen Rechnungsperiode beruhen muss, die im Zeitpunkt des Ver- tragsabschlusses vorliegen, ergibt sich im Unterschied zum früheren Recht (vgl. aArt. 49 Abs. 1 Satz 3 KVG; BVGE 2012/18 E. 6.2.2) zwar nicht mehr aus dem Gesetzeswortlaut, gilt aber auch unter der Herrschaft des revi- dierten KVG (BVGE 2014/3 E. 3.5). Für die Berechnung des Tarifs für das Jahr 2012 hat die Vorinstanz daher zu Recht auf die Kostendaten des Jah- res 2010 abgestellt. Zudem hat ebenso der Grundsatz, wonach die ausge- wiesenen Betriebskosten für OKP-relevante stationäre Leistungen (vgl. BVGE 2010/62 E. 4.12.1) Grundlage für die Tarifberechnungen bilden, un- ter der neuen Spitalfinanzierung weiterhin Gültigkeit (BVGE 2014/3 E. 3.6.3).
C-2142/2013 Seite 18 10.3 10.3.1 Hinsichtlich der für die Tarifbestimmung herangezogenen Datenba- sis behaupten die Beschwerdeführerinnen erstmals im Beschwerdeverfah- ren, dass darin auch Kosten der Akutbehandlung enthalten seien, was die Vorinstanz bestreitet. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich auf das neu eingereichte «Tarifdokument vom 14. November 2012», in welchem das sogenannte «Basler Behandlungsmodell» von geriatrischen Patienten be- schrieben wird, wonach entsprechende Patienten relativ früh aus der Akut- klinik zur weiteren Nachbetreuung ins FPS verlegt würden (Beilage 4 zu BVGer-act. 1). Auch das BAG vermutet, dass es sich bei einem Teil der Kosten der Rehabilitation der Beschwerdegegnerin eigentlich um Kosten der Akutbehandlung handle. 10.3.2 Sofern der hier massgebende Kostenträger «KV Grund und ZV Ta- gestaxe» Kosten enthält, die nicht der stationären medizinischen Rehabili- tation im Sinn von Art. 25 Abs. 2 Bst. d KVG zuzuordnen sind, sind diese auszuscheiden. Das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin- nen ist jedoch im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG als unzulässig zu betrachten, da weder dargelegt wird noch ersichtlich ist, weshalb der an- gefochtene Beschluss dazu Anlass gab, diese neue Tatsache bzw. das neue Beweismittel erst im Beschwerdeverfahren einzubringen. Auf diese Argumentation können sich die Beschwerdeführerinnen daher nicht beru- fen (vgl. BVGE 2014/3 E. 1.5.4. f.; BVGE 2014/36 E. 1.5.2), weshalb hier nicht näher darauf einzugehen ist. Im Übrigen betrifft das neu eingereichte Tarifdokument vom 14. November 2012 die Tarifverhandlungen für das Jahr 2013 und bezieht sich daher auf die Daten aus dem Jahr 2011. Hier sind für die Tarifberechnung jedoch grundsätzlich die relevanten Betriebs- kosten im Basisjahr 2010 zu ermitteln. 11. Zu prüfen ist im Folgenden die Höhe der abzugeltenden Anlagenutzungs- kosten. 11.1 Die Kosten von Mobilien, Immobilien und sonstigen Anlagen (Anlage- nutzungskosten), die zur Behandlung von OKP-Versicherten betriebsnot- wendig sind, sind nach dem System der neuen Spitalfinanzierung mit den umstrittenen Tagespauschalen abzugelten (vgl. C-1632/2013 E. 11.1 mit Hinweisen). Als betriebsnotwendig gelten jene Anlagen, welche zur Erfül- lung des Leistungsauftrags erforderlich sind. Anlagen für Nebenbetriebe (Cafeteria, Schule usw.) und die im Zusammenhang mit der Erfüllung des
C-2142/2013 Seite 19 Leistungsauftrags nicht notwendigen Anteile an Grundstücken gelten bei- spielsweise nicht als betriebsnotwendig (vgl. Kommentar des BAG zur Ver- ordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungser- fassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Kranken- versicherung [VKL], Änderungen per 1. Januar 2009 [nachfolgend: Kom- mentar BAG zur VKL-Revision 2009], S. 5). 11.2 Nach Art. 10 Abs. 5 VKL müssen Spitäler und Geburtshäuser zur Er- mittlung der Kosten für Anlagenutzung eine Anlagebuchhaltung führen. Ob- jekte mit einem Anschaffungswert von Fr. 10'000.– oder mehr gelten als Investitionen nach Art. 8 VKL und müssen in die Anlagebuchhaltung aufge- nommen werden (vgl. Kommentar BAG zur VKL-Revision 2009, S. 5). Die Anlagebuchhaltung muss für jede Anlage mindestens die Angaben über das Anschaffungsjahr, die geplante Nutzungsdauer in Jahren, den An- schaffungswert, den Buchwert der Anlage am Anfang des Jahres, den Ab- schreibungssatz, die jährliche Abschreibung, den Buchwert der Anlage am Ende des Jahres, den kalkulatorischen Zinssatz, den jährlichen kalkulato- rischen Zins sowie die jährlichen Anlagenutzungskosten als Summe der jährlichen Abschreibungen und der jährlichen kalkulatorischen Zinsen ent- halten (Art. 10a Abs. 1 VKL). 11.3 Damit die Investitionskosten für die obligatorische Krankenpflegever- sicherung nach einheitlicher Methode ermittelt werden und die Angaben vergleichbar sind, enthält die VKL Vorgaben für die Bewertung der Anlagen und die Ermittlung der Anlagenutzungskosten, namentlich zur Bewertung der Investitionen (Art. 10a Abs. 2 VKL), deren Abschreibung (Art. 10a Abs. 3 VKL) und der kalkulatorischen Zinsen (Art. 10a Abs. 4 VKL). Solche Vor- gaben sind erforderlich, weil die ausgewiesenen Kosten als Grundlage für die Tarifermittlung herangezogen werden und der Vergleich der Wirtschaft- lichkeit der Spitäler erleichtert werden soll (vgl. Kommentar BAG zur VKL- Revision 2009, S. 2 f. und 5). 11.4 Gemäss den Schlussbestimmungen der Änderung der VKL vom 22. Oktober 2008 können die vor dem Übergang zur Vergütung der Spitäler mittels leistungsbezogenen Pauschalen getätigten Investitionen in die Kos- tenermittlung miteinbezogen werden, wenn im Zeitpunkt des Übergangs eine Anlage mit ihrem aktuellen Buchwert in der Anlagebuchhaltung des Spitals erfasst ist (Abs. 1). Im Zeitpunkt des Übergangs darf der Buchwert nach Abs. 1 den Buchwert nicht übersteigen, der durch die Wertermittlung nach Art. 10a VKL zustande gekommen wäre (Abs. 2). Die Abschreibung
C-2142/2013 Seite 20 erfolgt vom Buchwert mit der geplanten Restnutzungsdauer. Die kalkulato- rischen Zinsen berechnen sich mittels Durchschnittswertmethode, wobei der Anschaffungswert durch den Buchwert im Zeitpunkt des Übergangs er- setzt wird (Abs. 3). 11.5 Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderungen der KVV vom 22. Oktober 2008 sieht vor, dass in Abweichung von den Schlussbestim- mungen der Änderung der VKL vom 22. Oktober 2008 im Jahr 2012 die Abgeltung der Anlagenutzungskosten im Falle eines Vergütungsmodells vom Typus DRG mittels eines Zuschlags von 10 % auf den in den Tarifver- trägen verhandelten Basispreisen erfolgt (vgl. Kommentar des BAG vom 2. November 2011 zu den per 1. Dezember 2011 eingeführten Änderun- gen der KVV, S. 3 f.; BVGE 2014/36 E. 4.9.5). 11.6 Die Beschwerdegegnerin hat im ITAR_K auf dem Kostenträger «KV Grund und ZV Tagestaxe» einen Anlagenutzungskostenabzug von Fr. 4'603'973.– ausgewiesen (ITAR_K Zeile 24). Die Vorinstanz hat darauf abgestellt und für die Anlagennutzungskosten sodann einen pauschalen Zuschlag von Fr. 70.– je Leistungseinheit (Pflegetag) gemäss der Notiz der GDK «Anlagenutzungskosten Psychiatrie und Rehabilitation» vom 29. September 2011 vorgenommen. 11.7 Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die Abgeltung der An- lagenutzungskosten nicht in Form eines pauschalen Zuschlags von 10 % vorgenommen hat, wie er im Bereich der Akutsomatik angewendet wird und wie er von den Beschwerdeführerinnen für die Berechnung der tarifre- levanten Kosten verwendet wurde. Aufgrund des klaren Wortlauts von Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderungen der KVV vom 22. Oktober 2008 kommt diese Regelung nur bei einem Vergütungsmodell vom Typus DRG zur Anwendung, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. C-1632/2013 E. 11.7). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf die Tagespau- schalen im Bereich der Rehabilitation erscheint nicht angezeigt. Die Be- gründung für einen pauschalen Zuschlag für die Anlagenutzungskosten im Bereich der Akutsomatik liegt darin, dass eine fallbezogene Zuordnung der Anlagenutzungskosten deren Einbezug in die Tarifstruktur bzw. Kostenge- wichte voraussetzt, was jedoch erst mit der SwissDRG Version 4.0 für 2015 möglich sein wird. Daher soll den Versicherern und Leistungserbringern in der Zwischenzeit die Möglichkeit gegeben werden, einen prozentualen Zu- schlag auf den verhandelten Basispreisen vorzunehmen (vgl. Kommentar des BAG vom 2. November 2011 zu den per 1. Dezember 2011 eingeführ- ten Änderungen der KVV, S. 3 f.; vgl. auch Empfehlungen der GDK zur
C-2142/2013 Seite 21 Wirtschaftlichkeitsprüfung, S. 4). Hier steht jedoch keine fallspezifische Zu- ordnung der Anlagenutzungskosten bzw. deren Einbezug in die Tarifstruk- tur zur Diskussion (C-3133/2013 E. 12.7.1). 11.8 Wie das BAG zu Recht vorbringt, sind für die Ermittlung der tarifrele- vanten Kosten die transparent und den Anforderungen der VKL entspre- chend ausgewiesenen Anlagenutzungskosten zu berücksichtigen und so- dann auf den einzelnen Pflegetag umzulegen. Hinsichtlich der von der Be- schwerdegegnerin im ITAR_K auf dem Kostenträger «KV Grund und ZV Tagestaxe» ausgewiesenen Anlagenutzungskosten in der Höhe von Fr. 4'603'973.– ist es jedoch nicht nachvollziehbar, nach welcher Methode diese Kosten ermittelt wurden. Eine Anlagebuchhaltung im Sinn von Art. 10 Abs. 5 VKL wurde weder von der Beschwerdegegnerin eingereicht noch von der Vorinstanz einverlangt, obwohl die VKL den Spitälern seit 2003 die Führung einer Anlagebuchhaltung vorschreibt und seit 2009 zusätzliche Anforderungen an den Ausweis der Anlagenutzungskosten bestehen (vgl. Antwort des Bundesrats vom 5. September 2012 auf die Interpellation von Ständerätin Pascale Bruderer Wyss Nr. 12.3453, Unterschiedliche Prinzi- pien der neuen Spitalfinanzierung). Auf die im ITAR_K ausgewiesenen An- lagenutzungskosten kann nicht ohne Weiteres abgestellt werden, da die Vorgaben der VKL zum Teil von den betriebsbuchhalterischen Grundsät- zen diesbezüglich abweichen und aus diesem Grund nicht in allen Punkten mit REKOLE ® kompatibel sind (vgl. PASCAL BESSON, REKOLE ® – Betrieb- liches Rechnungswesen im Spital, 3. Aufl. 2008, S. 147 f.; vgl. C- 1632/2013 E. 11.8.3). Daher kann auf im ITAR_K ausgewiesene Anlage- nutzungskosten nur abgestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass diese den Vorgaben der VKL entsprechen, was hier jedoch nicht überprüft wurde. Da in die Betriebsrechnung die kalkulatorischen Anlagenutzungskosten einfliessen, hat gegenüber der Finanzbuchhaltung eine entsprechende Ab- grenzung zu erfolgen (vgl. Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung der GDK vom 12. Juli 2012, S. 4). Die vorgenommene sachliche Abgren- zung von der Finanzbuchhaltung (Fr. 8'158'515.–) zur Betriebsbuchhaltung (Fr. 9'401'424.–) in der Höhe von Fr. 1'242'909.– ist anhand der vorliegen- den Unterlagen nicht nachvollziehbar und wurde von der Vorinstanz nicht überprüft. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass kein rechtskonformer Ausweis der Anlagenutzungskosten des Jahres 2010 vorliegt und nicht er- sichtlich ist, dass die Vorinstanz versucht hat, die effektiven Anlagenut- zungskosten gemäss den Vorgaben der VKL zu eruieren, bevor sie den Pauschalzuschlag gemäss den Empfehlungen der GDK in der Höhe von
C-2142/2013 Seite 22 Fr. 70.– pro Tag vorgenommen hat. Auf die im ITAR_K ausgewiesenen An- lagenutzungskosten kann für die Berechnung der tarifrelevanten Kosten somit nicht abgestellt werden. 11.9 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Anlagenutzungskosten nicht nach den Vorgaben der VKL aus- gewiesen hat, sie aber entsprechend den einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in der Lage sein müsste, die Anlagenutzungs- kosten des Jahres 2010 nachzuweisen. Die Vorinstanz hat diese Daten bei der Beschwerdegegnerin nicht eingefordert, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre (BVGE 2014/3 E. 3.6.3). Der Sachverhalt erweist sich dem- nach als unvollständig abgeklärt. Es obliegt der Vorinstanz, die einschlägi- gen Daten von der Beschwerdegegnerin zu verlangen, die Anlagenut- zungskosten betreffend die Leistungserbringung zulasten der obligatori- schen Grundversicherung zu ermitteln und sicherzustellen, dass keine Überentschädigung zulasten der obligatorischen Grundversicherung resul- tiert. 12. Zu prüfen ist weiter der Abzug für Forschung und universitäre Lehre. 12.1 Laut Art. 49 Abs. 3 KVG dürfen die Vergütungen nach Art. 49 Abs. 1 KVG keine Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen enthalten, wozu insbesondere die Forschung und universitäre Lehre gehören. Der neue Art. 49 Abs. 3 Bst. b KVG schliesst nur noch die universitäre Lehre und – wie bisher – die nicht-universitäre und die universitäre Forschung aus, währendem aArt. 49 Abs. 1 KVG auch die Kosten für die nicht-univer- sitäre Lehre ausschloss. Die Kosten der nicht-universitären Lehre sind nach neuem Recht in den von der OKP zu leistenden Vergütungen enthal- ten und daher in die Tagespauschale einzubeziehen. 12.2 Nach Art. 7 Abs. 1 VKL gelten als Kosten für die universitäre Lehre nach Art. 49 Abs. 3 Bst. b KVG die Aufwendungen für die theoretische und praktische Ausbildung der Studierenden eines im Bundesgesetz über die Medizinalberufe geregelten Medizinalberufes bis zum Erwerb des eidge- nössischen Diploms (Bst. a) sowie die Weiterbildung der Studierenden nach Buchstabe a bis zur Erlangung des eidgenössischen Weiterbildungs- titels (Bst. b). Mit Blick auf das Ziel einer einheitlichen Ausscheidung von Kosten für universitäre Lehre rechtfertigt es sich, Art. 49 Abs. 3 Bst. b KVG in dem Sinne auszulegen, dass nur die Kosten für erteilte Aus- und Weiter- bildung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b VKL als gemeinwirtschaftliche
C-2142/2013 Seite 23 Leistungen auszuscheiden sind, solange der Verordnungsgeber keine ab- weichenden Vorschriften erlässt (BVGE 2014/3 E. 6.6.3; BVGE 2014/36 E. 16). 12.3 Als Kosten für die Forschung nach Art. 49 Abs. 3 KVG gelten die Auf- wendungen für systematische schöpferische Arbeiten und experimentelle Entwicklung zwecks Erweiterung des Kenntnisstandes sowie deren Ver- wendung mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden. Darun- ter fallen Projekte, die zur Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse so- wie zur Verbesserung der Prävention, der Diagnostik und Behandlung von Krankheiten ausgeführt werden (Art. 7 Abs. 2 VKL). 12.4 Als Kosten für die universitäre Lehre und für die Forschung gelten auch die indirekten Kosten sowie die Aufwendungen, die durch von Dritten finanzierte Lehr- und Forschungstätigkeiten verursacht werden (Art. 7 Abs. 3 VKL). 12.5 Die Spitäler sind verpflichtet, die Kosten der OKP-pflichtigen Leistun- gen transparent auszuweisen. Dies ist nur möglich, wenn auch die Kosten für nicht OKP-pflichtige Leistungen transparent ausgeschieden werden (vgl. BVGE 2014/3 E. 6.4). Sowohl durch die Spitäler als auch durch die Festsetzungs- und Genehmigungsbehörde ist daher sicherzustellen, dass transparent und nachvollziehbar dargestellt wird, mit welcher Methode und in welcher Höhe diese Kostenanteile abgegrenzt wurden. ITAR_K sieht für die universitäre Lehre und Forschung eigene Kostenträger vor, und auch die GDK empfiehlt die Erfassung dieser Kosten auf einem separaten Kos- tenträger. Soweit die entsprechenden Kostenträger nicht alle Kosten für universitäre Lehre und Forschung enthielten, müsse ein entsprechender Abzug auf dem Kostenträger «Stationäre Leistungen KVG» vorgenommen werden (vgl. GDK-Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung S. 4 f.). Auch im Verwaltungsverfahren zur Festsetzung oder Genehmigung von Spitaltarifen muss für die Parteien transparent nachvollziehbar sein, wie die nicht OKP-pflichtigen Kosten ausgeschieden wurden (vgl. BVGE 2014/36 E. 16.1.4). Zur Ausscheidung der gemeinwirtschaftlichen Leistun- gen sind die tatsächlichen Kosten der universitären Lehre und Forschung möglichst realitätsnahe zu ermitteln oder datenbasiert abzuschätzen. Den Spitälern steht es nicht frei, ob sie die Kosten für universitäre Lehre und Forschung ausscheiden wollen oder einen normativen Abzug bevorzugen (BVGE 2014/3 E. 6.4.4).
C-2142/2013 Seite 24 12.6 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin im ITAR_K keinen Kostenträger für Forschung und universitäre Lehre ausgewiesen hat. Sie hat auf dem Kostenträger «KV Grund und ZV Tagestaxe» einen subsidiären Abzug für universitäre Lehre und Forschung in der Höhe von Fr. 1'399'793.- vorgenommen. Laut den Ausführungen der Beschwerde- gegnerin in ihrem Tariffestsetzungsantrag und in ihrer Beschwerdeantwort handelt es sich hierbei um den Kantonsbeitrag, der anteilmässig dem Kos- tenträger «KV Grund und ZV Tagestaxe» zugewiesen wurde. Die Vo- rinstanz hat zur Ermittlung des Abzugs für universitäre Lehre und For- schung ebenfalls auf den Kantonsbeitrag abgestellt, diesen jedoch nach einem anderen Schlüssel dem Kostenträger «KV Grund und ZV Tages- taxe» zugewiesen, so dass ein höherer Abzug von Fr. 1'843'987.– resul- tierte. Sie führt im angefochtenen Beschluss dazu aus, dass der Kanton im Jahr 2012 maximal Fr. 2'925'000.– an die nicht durch Tarife für die beiden Kostenträger Akutsomatik und Rehabilitation von Grund- und Zusatzversi- cherten gedeckten Kosten für universitäre Lehre und Forschung (inkl. Wei- terbildung) finanziere. Dieser Betrag sei proportional auf die beiden Kos- tenträger verteilt worden. Die Beschwerdegegnerin kritisiert dabei, dass die Vorinstanz den Kantonsbeitrag bloss auf die Kostenträger der Akutsomatik und der Rehabilitation, und nicht auch auf den Kostenträger des ambulan- ten Bereichs aufgeteilt habe, da Lehre und Forschung auch im ambulanten Bereich stattfinde. 12.7 Die Beschwerdeführerinnen haben in ihrer Beschwerde die Berech- nung des Abzugs für Forschung und universitäre Lehre nicht ausdrücklich beanstandet. In ihrer eigenen Berechnung der Kostenbasis für die Berech- nung der Tagespauschalen, die sie im vorinstanzlichen Verfahren einge- reicht haben, haben sie jedoch einen normativen Abzug von 5 %, was Fr. 1'899'408.– entspricht, vorgenommen (act. 10). Das BAG vertritt eben- falls den Standpunkt, dass ein normativer Abzug gemäss den ab 2012 gel- tenden Empfehlungen der Preisüberwachung vorzunehmen ist. Es führt aus, dass die effektiven Kosten für Forschung und universitäre Lehre auf- grund einer Kostenrechnung nach KVG zu ermitteln seien. Die Verwen- dung von Werten im Sinne von Finanzierungsbeiträgen erfülle die Vorga- ben an die Ermittlung der Kosten nicht. Überdies seien für die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben nicht nur die Kosten der ärztlichen Weiterbildung, sondern umfassend die Kosten der Forschung und der universitären Lehre nach der Definition von Art. 7 VKL zu ermitteln. Daher sei die Anwendung eines Abzugssatzes erforderlich. In der Änderung der Definition der Lehre gegenüber dem vorherigen Recht liege kein Grund, welcher zu einer un-
C-2142/2013 Seite 25 terschiedlichen Beurteilung gegenüber dem Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts vom 20. Juli 2010 (C-3940/2009 E. 5.5.2) führen könnte, wonach in den Bereichen Akutsomatik und Psychiatrie die gleichen Pauschalab- züge für Lehre und Forschung anwendbar seien. Die für die Psychiatrie gemachten Überlegungen dürften auch im Bereich der Rehabilitation gel- ten. 12.8 Soweit die Kosten für Forschung und universitäre Lehre im vorliegen- den Fall im Kostenträger «KV Grund und ZV Tagestaxe» enthalten sind, sind diese in Abzug zu bringen. Die Vorinstanz hat hierzu einen Abzug von Fr. 1'843'987.– vorgenommen, wobei es sich auf den Kostenträger «KV Grund und ZV Tagestaxe» fallenden Anteil des Kantonsbeitrags von insge- samt Fr. 2'925'000.– handelt. Es ist nicht überprüfbar, ob die vom Kanton überwiesenen Beiträge die effektiven Kosten für universitäre Lehre wider- spiegeln. Aus dem Ratschlag der Vorinstanz vom 29. September 2011 be- treffend Rahmenausgabenbewilligung für die Finanzierung der gemeinwirt- schaftlichen und ungedeckten Leistungen in baselstädtischen Spitälern für die Jahre 2012 und 2013 ergibt sich vielmehr, dass der Kantonsbeitrag nicht aufgrund der effektiven Zahlen der Beschwerdegegnerin, sondern ausgehend von der erwarteten Deckungslücke ermittelt wurde. Von der kantonalen Abgeltung sind zudem die Kosten für Forschung nicht erfasst. Die Kostenermittlung kann jedoch nicht auf einer Finanzierungslücke ba- sieren, sondern hat anhand der erbrachten Leistungen für universitäre Lehre und Forschung und der dadurch entstandenen Kosten zu erfolgen. Der Kantonsbeitrag kann daher für die Berechnung des Abzugs für univer- sitäre Lehre und Forschung nicht massgebend sein, da die effektiven Kos- ten zu berücksichtigen sind (vgl. C-1632/2013 E. 12.11; BVGE 2014/36 E. 16.1.6; RKUV 4/2008 309 E. 10.1.2). Auf die vom Kanton gewährten Bei- träge kann auch deshalb nicht abgestellt werden, weil die für die Tarifbe- rechnung relevanten Betriebskosten grundsätzlich im Basisjahr 2010 zu ermitteln sind, die in Frage stehenden Abgeltungen indessen das Jahr 2012 betreffen und nicht ersichtlich ist, auf den Daten welchen Jahres diese beruhen (vgl. C-1632/2013 E. 12.11; BVGE 2014/3 E. 6.4.2). Insge- samt kann daher weder auf den von der Beschwerdegegnerin ausgewie- senen Abzug für Forschung und universitäre Lehre noch auf denjenigen, welchen die Vorinstanz ermittelt hat, abgestellt werden. 12.9 Aufgrund der VKL- und REKOLE ® -Vorgaben müsste die Beschwer- degegnerin grundsätzlich in der Lage sein, die für die Kostenausscheidung massgebenden Daten zu liefern (vgl. BVGE 2014/3 E. 6.5). Diese wurden von der Vorinstanz jedoch nicht verlangt. Was die Kosten für Forschung
C-2142/2013 Seite 26 und universitäre Lehre betrifft, erweist sich der Sachverhalt demnach eben- falls als unvollständig abgeklärt. 12.10 Ein normativ bestimmter Abzug für die entstandenen Kosten der For- schung und universitären Lehre wäre allenfalls dann vorzunehmen, wenn es der zuständigen Kantonsbehörde nicht gelingen sollte, vom betreffen- den Spital die entscheiderheblichen (transparenten) Daten zu erhalten. In diesem Fall müsste der normative Abzug so angesetzt sein, dass das Spi- tal mit Sicherheit keinen Vorteil daraus ziehen kann, dass es – entgegen den Vorschriften – keine transparenten Daten eingereicht hat (vgl. C- 1632/2013 E. 12.13). Wie hoch dieser Normabzug anzusetzen wäre, ist vorliegend nicht zu beurteilen. 13. Weiter zu prüfen ist der Abzug der Kosten des Betriebs eines Spital-Sozi- aldienstes unter dem Titel gemeinwirtschaftliche Leistungen. 13.1 Zu den gemeinwirtschaftlichen Leistungen – deren Kosten nicht in die Tagespauschale einfliessen dürfen – gehören gemäss expliziter gesetzli- cher Regelung nicht nur die universitäre Lehre und Forschung, sondern auch die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen (Art. 49 Abs. 3 Bst. a KVG). Die Aufzählung im Gesetz ist aber nicht abschliessend, wie sich aus dem Wort «insbesondere» ergibt (BVGE 2014/3 E. 7.1). Die Qualifikation des Betriebs des Spital-Sozialdienstes als gemeinwirtschaftliche Leistung im Sinn von Art. 49 Abs. 3 KVG ist im vor- liegenden Fall unter den Parteien nicht umstritten (vgl. auch Ratschlag vom 29. September 2011 betreffend Rahmenausgabenbewilligung für die Fi- nanzierung der gemeinwirtschaftlichen und ungedeckten Leistungen in ba- selstädtischen Spitälern für die Jahre 2012 und 2013, S. 4; siehe auch BVGE 2014/36 E. 16.3). Zu prüfen ist die Höhe des vorzunehmenden Ab- zugs. 13.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin im ITAR_K keinen Kostenträger für gemeinwirtschaftliche Leistungen führt. Sie hat auf dem Kostenträger «KV Grund und ZV Tagestaxe» einen subsidiären Abzug für gemeinwirtschaftliche Leistungen in der Höhe von Fr. 579'800.– vorge- nommen. Laut den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrem Tarif- festsetzungsantrag und in ihrer Beschwerdeantwort handelt es sich hierbei um den Kantonsbeitrag für das Führen des Spital-Sozialdienstes, der an- teilmässig dem Kostenträger «KV Grund und ZV Tagestaxe» zugewiesen
C-2142/2013 Seite 27 wurde. Die Vorinstanz hat zur Ermittlung des Abzugs für gemeinwirtschaft- liche Leistungen ebenfalls auf den Kantonsbeitrag abgestellt, diesen je- doch nach einem anderen Schlüssel dem Kostenträger «KV Grund und ZV Tagestaxe» zugewiesen, so dass ein tieferer Abzug von Fr. 520'729.– vor- genommen wurde. Sie hält im angefochtenen Beschluss fest, dass die Be- schwerdegegnerin für das Betreiben eines Spital-Sozialdienstes vom Kan- ton einen Beitrag von Fr. 826'000.– erhalten habe. Dieser Betrag werde in Relation zu den Nettobetriebskosten I (ITAR_K-Modell: Zeile 27) auf die beiden Kostenträger Akutsomatik und Rehabilitation verteilt. 13.3 Obwohl die Beschwerdegegnerin selbst einen höheren Abzug von Fr. 579'800.– vornimmt, kritisiert sie die vorinstanzliche Berechnung des Ab- zugs und macht geltend, dass dieser zu hoch ausgefallen sei. Der Sozial- dienst werde auch von den Patienten aus dem Bereich «Langzeit» in An- spruch genommen, weshalb die entsprechenden Kosten anteilmässig auch diesem Kostenträger zuzuweisen seien. Die Beschwerdeführerinnen äussern sich nicht zum Abzug für gemeinwirtschaftliche Leistungen. Sie haben bei ihrer eigenen Kostenberechnung diesbezüglich auf den Kosten- ausweis der Beschwerdegegnerin abgestellt. Das BAG hält fest, dass rich- tigerweise auch die Kosten der gemeinwirtschaftlichen Leistungen in der Kostenträgerrechnung ausgeschieden werden müssten. Hier sei stattdes- sen der Kantonsbeitrag für das Betreiben eines Spital-Sozialdienstes auf die Kostenträger verteilt worden, was impliziere, dass die soziale Kranken- versicherung die eventuelle Finanzierungslücke bei der gemeinwirtschaft- lichen Leistungen übernehme. Das sei nicht zulässig. 13.4 Soweit die Kosten für das Betreiben eines Spital-Sozialdienstes im vorliegenden Fall im Kostenträger «KV Grund und ZV Tagestaxe» enthal- ten sind, sind diese für die Ermittlung der tarifrelevanten Kosten in Abzug zu bringen. Die Vorinstanz hat hierzu einen Abzug von Fr. 520'729.– vor- genommen, wobei es sich auf den Kostenträger «KV Grund und ZV Tages- taxe» fallenden Anteil des Kantonsbeitrags von insgesamt Fr. 826'000.– handelt. Es ist nicht überprüfbar, ob der vom Kanton überwiesene Beitrag aufgrund der effektiven Kosten des Sozialdienstes ermittelt wurde. Aus dem Ratschlag der Vorinstanz vom 29. September 2011 betreffend Rah- menausgabenbewilligung für die Finanzierung der gemeinwirtschaftlichen und ungedeckten Leistungen in baselstädtischen Spitälern für die Jahre 2012 und 2013 (Beilage 10 zu BVGer-act. 11) ergibt sich vielmehr, dass der Kantonsbeitrag nicht aufgrund der effektiven Zahlen der Beschwerde- gegnerin, sondern ausgehend von der erwarteten Deckungslücke ermittelt wurde. Die Kostenermittlung kann aber auch hier – wie beim Abzug für
C-2142/2013 Seite 28 Lehre und universitäre Forschung (siehe vorne E. 12.8) – nicht auf einer Finanzierungslücke basieren, sondern hat anhand der erbrachten Leistun- gen für den Betrieb des Spitalsozialdienstes und der dadurch entstande- nen Kosten zu erfolgen. Der Kantonsbeitrag kann daher für die Berech- nung des Abzugs für den Betrieb eines Sozialdienstes nicht massgebend sein, da die effektiven Kosten zu berücksichtigen sind (vgl. BVGE 2014/36 E. 16.1.6; C-1632/2013 E. 13.7 RKUV 4/2008 309 E. 10.1.2). Auf die vom Kanton gewährten Beiträge kann auch deshalb nicht abgestellt werden, weil die für die Tarifberechnung relevanten Betriebskosten grundsätzlich im Basisjahr 2010 zu ermitteln sind, die in Frage stehenden Abgeltungen in- dessen das Jahr 2012 betreffen und nicht ersichtlich ist, auf welchen Daten diese beruhen (vgl. BVGE 2014/3 E. 6.4.2; C-1632/2013 E. 13.7). 13.5 Die für eine Kostenausscheidung massgebenden Daten wurden von der Vorinstanz bei der Beschwerdegegnerin nicht eingefordert. Was die Kosten für den Sozialdienst betrifft, erweist sich der Sachverhalt demnach ebenfalls als unvollständig abgeklärt. 14. Zu prüfen ist sodann der Abzug für Hotellerie-Mehrkosten für Zusatzversi- cherte. 14.1 Für die Bestimmung der Tagespauschale dürfen die Mehrkosten der Behandlung von Zusatzversicherten (insbesondere Hotellerie) nicht be- rücksichtigt werden und sind auszuscheiden (vgl. BVGE 2014/3 E. 3.7). Die Verfahrensbeteiligten sind sich nicht einig, wie dieser Abzug zu bestim- men ist. 14.2 Die Beschwerdegegnerin hat im ITAR_K unter dem Kostenträger «KV Grund und ZV Tagestaxe» einen Abzug von Fr. 169'740.– vorgenommen. Die Vorinstanz hat dagegen gestützt auf die Empfehlung der GDK einen normativen Abzug von Fr. 618'800.– ermittelt, der auf der Annahme beruht, dass bei Halbprivatpatienten Mehrkosten von Fr. 800.– und bei Privatpati- enten von Fr. 1'000.– pro Austritt entstehen. Die Beschwerdeführerinnen und das BAG sind der Ansicht, dass der Abzug nach der bisherigen Praxis der Preisüberwachung und der Rechtsprechung zu berechnen ist und vor- liegend 2 % der Nettobetriebskosten I abzuziehen sind, was Fr. 759'800.– entspricht.
C-2142/2013 Seite 29 14.3 Der Ansatz der Vorinstanz, die Ausscheidung dieser Kostenanteile di- rekt von der Anzahl der Zusatzversicherten abhängig zu machen, ist ver- tretbar (vgl. BVGE 2014/36 E. 15.6). Hinsichtlich der konkreten Berech- nung des Abzuges beanstandet die Beschwerdegegnerin, dass die Vo- rinstanz fälschlicherweise auf die Gesamtzahlen des gesamten stationären Bereichs des FPS im Jahr 2010 abgestellt habe. Da das FPS im Jahr 2010 insgesamt 496 halbprivatversicherte und 222 privatversicherte Patienten behandelt habe, habe die Vorinstanz einen normativen Abzug von Fr. 618'800.– berechnet (496 x Fr. 800.– + 222 x Fr. 1'000.–). Im Bereich der Rehabilitation seien im Jahr 2010 jedoch bloss 369 zusatzversicherte Pa- tienten behandelt worden, nämlich 118 privatversicherte und 251 halbpri- vatversicherte. Mit den korrekten Zahlen würde sich der Abzug auf Fr. 318'800.– belaufen. Als Beweis hat die Beschwerdegegnerin im Beschwer- deverfahren eine «Data-Warehouse Auswertung Fälle Rehabilitation 2010 des Felix Platter Spitals» eingereicht. Da die Beschwerdegegnerin erst- mals mit dem angefochtenen Beschluss über die Höhe und die Berech- nungsmethode des Abzugs für die Hotellerie-Mehrkosten der zusatzversi- cherten Patienten in Kenntnis gesetzt wurde, ist dieses neue Beweismittel zuzulassen (vgl. Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG). Die von der Beschwerdegeg- nerin eingereichte Aufstellung lässt erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung der Vorinstanz aufkommen, weshalb diese den Abzug nach einer allfälligen Überprüfung der eingereichten Patientendaten zu korrigieren haben wird. 15. Zu prüfen ist weiter die bei der Tarifberechnung zu berücksichtigende Teu- erung. 15.1 Die Beschwerdegegnerin hat im ITAR_K auf die errechnete Tages- pauschale einen Zuschlag von Fr. 11.– vorgenommen, was einer Teue- rungsrate von 1.68 % für zwei Jahre entspricht. Die Beschwerdeführerin- nen haben bei ihrer Kostenberechnung eine Teuerung für ein Jahr (1 %) berücksichtigt, was einen Zuschlag von Fr. 6.– pro Pflegetag ergibt. Aus dem angefochtenen Beschluss wird nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz bei der Tarifberechnung die Teuerung berücksichtigt hat. Das BAG ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall für die für das Jahr 2010 (Jahr x-2) aus- gewiesenen Kosten die prognostizierte Teuerung für das Jahr 2011 (Jahr x-1) anzuwenden, um den Tarif für das Jahr 2012 (x) zu bestimmen. Die Anwendung der Teuerung über zwei Jahre widerspreche daher der Recht- sprechung.
C-2142/2013 Seite 30 15.2 Da die Bestimmung der Tarife für das Jahr 2012 auf den Zahlen des Jahres 2010 beruht, ist die Teuerung für das Jahr 2010 nicht nochmals auf- zurechnen. Rechtsprechungsgemäss ist auch die Teuerung für das Jahr 2012 nicht aufzurechnen (BVGE 2014/36 E. 8.1; C-3133/2013 E. 15.5; Ur- teile des BVGer C-4961/2010 vom 18. September 2013 E. 8.1.4; Urteil des BVGer C-536/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 6.3; vgl. zum Ganzen auch RKUV 6/1997 KV 16, E. 8). Massgebend ist somit die gewichtete Teuerung des Jahres 2011, wobei für den Personalaufwand auf den Nominallohnin- dex (NLI) 2011 und für den Sachaufwand auf den Landesindex der Kon- sumentenpreise (LIK) 2011 abzustellen ist (BVGE 2014/36 E. 8.1). Bei den ausgewiesenen Werten für die Lohnteuerung von + 1 % und der allgemei- nen Teuerung (LIK) von + 0.2 % und einer Gewichtung von 70 % (Lohnteu- erung) zu 30 % (allgemeine Teuerung), ist eine Teuerung von 0.76 % zu berücksichtigen. Die Vorinstanz wird ihre Tarifberechnung dahingehend zu korrigieren haben. 16. Weiter ist zu klären, ob ein Abzug für Intransparenz vorzunehmen ist. 16.1 Die Beschwerdeführerinnen haben im Rahmen ihrer eigenen Kosten- berechnung von der berechneten Tagespauschale einen Intransparenzab- zug von 1 %, was Fr. 6.–, entspricht, vorgenommen. Die Vorinstanz hat dagegen keinen Abzug wegen Intransparenz gemacht. 16.2 Im System der neuen Spitalfinanzierung auf der Grundlage der Ta- rifstruktur SwissDRG ist bei der Ermittlung der benchmarking-relevanten Betriebskosten (also vor dem Benchmarking) kein Intransparenzabzug vor- zunehmen (BVGE 2014/3 E. 9.2.2). Da im Bereich der Rehabilitatoin je- doch wie bereits erwähnt wurde, mangels der entsprechenden schweizweit einheitlichen Tarifstruktur kein rechtskonformes Benchmarking möglich ist und für die Tarifbestimmung die spitalindividuellen Betriebskosten direkt ta- rifrelevant sind, erscheint zur Vermeidung einer Überentschädigung die Vornahme eines Intransparenzabzugs im Sinne der altrechtlichen Praxis nach wie vor angezeigt. Die Frage nach einem Intransparenzabzug und dessen Höhe stellt sich jedoch erst dann, wenn es der Vorinstanz nicht gelingen sollte, die entscheidwesentlichen Daten der Beschwerdegegnerin zu erheben (vgl. C-3133/2013 E. 14.4).
C-2142/2013 Seite 31 17. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Kostenausweis der Be- schwerdegegnerin und die gestützt darauf von der Vorinstanz vorgenom- mene Berechnung der tarifrelevanten Betriebskosten den Vorgaben von Art. 49 KVG und der VKL nicht entsprechen. Gestützt darauf kann folglich kein gesetzeskonformer Tarif festgelegt werden. 18. Zu prüfen ist weiter die Ausgestaltung des Tarifsystems, namentlich die Dif- ferenzierung der Tagespauschale in verschiedene Bereiche der Rehabili- tation. 18.1 Die Vorinstanz hat eine Differenzierung des Tarifs in zwei Tagespau- schalen vorgenommen und für die Bereiche geriatrische/neurologische Re- habilitation und allgemeine, übrige Rehabilitation je eine separate Tages- pauschale festgesetzt. Sie begründet dieses Vorgehen damit, dass die Be- schwerdegegnerin mit anderen Versicherern für die Tarife im Bereich der Rehabilitation Verträge habe abschliessen können, die ebenfalls diese Dif- ferenzierung vorsehen würden. Es sei kein Handlungsbedarf ersichtlich, eine andere Differenzierung vorzunehmen. In ihrer Beschwerdevernehm- lassung führt sie aus, dass eine weitere Aufteilung des Tarifs aufgrund des vorliegenden Datenmaterials gar nicht möglich sei. Der ITAR_K-Auszug der Beschwerdegegnerin enthalte keine entsprechende Aufschlüsselung. Dem angefochtenen Beschluss ist zudem zu entnehmen, dass sich die Vo- rinstanz auf die Angabe der Beschwerdegegnerin gestützt hat, wonach die Kosten der allgemeinen Rehabilitation rund 80.5 % der Kosten der geriat- rischen/neurologischen Rehabilitation ausmachen würden. 18.2 Die Beschwerdeführerinnen beanstanden, dass lediglich ein Differen- zierung in zwei Tagespauschalen vorgenommen wurde und verlangen stattdessen eine Unterscheidung in drei Tagespauschalen (geriatrische, muskuloskelettale und neurologische Rehabilitation). Sie führen aus, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin im Bereich der Rehabilitation sechs Leistungsaufträge erteilt habe. Eine Differenzierung erhöhe die Transparenz. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin mit anderen Versicherern bereits eine andere Tarifstruktur vertraglich vereinbart habe, rechtfertige die Festsetzung von intransparenten Mischtarifen nicht. Die Beschwerdegegnerin weise in ihrem ITAR_K-Auszug für das Jahr 2011 selbst eine differenzierte Unterteilung aus. Da die Tagespauschalen im Be- reich der neurologischen Rehabilitation schweizweit deutlich höher läge als jene der geriatrischen Rehabilitation, sei es nicht nachvollziehbar, warum
C-2142/2013 Seite 32 eine für 8'429 Pflegetage geltende hohe Tagespauschale auch für die kos- tengünstigere geriatrische Rehabilitation mit 38'173 Pflegetagen gelten solle. 18.3 Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass eine Differenzierung für die verschiedenen Rehabilitationsbereiche vorzunehmen sei, soweit dies möglich und sinnvoll sei. Es bestehe aber keine gesetzliche Bestimmung, die eine spezifische Differenzierung der Tarife vorschreibe. Vielmehr sei bis zur Einführung der nationalen Tarifstruktur hinzunehmen, dass im Bereich der Rehabilitation eine gewisse Pauschalisierung herrsche. Auch das FPS sei im Sinn der Transparenz bestrebt, den Differenzierungsgrad der einzel- nen Bereiche stetig zu erhöhen und zu verbessern. Aus diesem Grund habe sie im Hinblick auf die Tarifverhandlungen für das Jahr 2013 ein Ta- rifdokument erstellt und darin eine Differenzierung in drei Bereiche (mus- kuloskelettale, geriatrische und neurologische Rehabilitation) vorgenom- men. Im Rahmen der Verhandlungen der Tarife für das Jahr 2012 sei eine solche Differenzierung noch nicht möglich gewesen. Die Kostendaten des Jahres 2010 würden in ITAR_K Version 1.0 ausgewiesen, welche keine differenziertere Erhebung der Kostendaten ermögliche. Erst in der aktuells- ten Version 3.0 sei diese Differenzierung offiziell eingeführt worden. Es sei folglich sachgerecht, dass sich die Vorinstanz auf die vorhandenen Daten stütze. In ihrem Tariffestsetzungsantrag hat die Beschwerdegegnerin aus- geführt, dass die geführten Tarifverhandlungen gezeigt hätten, dass für die Tarifbildung eine Differenzierung zwischen dem Tarif für die geriatrische und neurologische Rehabilitation einerseits und demjenigen für die übrige, allgemeine Rehabilitation andererseits notwendig sei. Die geriatrische Re- habilitation mit der geriatrietypischen Multimorbidität erfordere erheblich mehr pflegerisch und therapeutisch unterstützende Ressourcen als die or- ganspezifische Rehabilitation. Im Jahr 2010 seien von den total 53'373 Pflegetagen insgesamt 47'983 auf die geriatrische und neurologische Re- habilitation und 5'390 auf die allgemeine, übrige Rehabilitation entfallen. Im Sinne einer Annäherung an den tatsächlichen Aufwand werde angenom- men, dass die Kosten pro Pflegetag in der geriatrischen und neurologi- schen Rehabilitation Fr. 770.– und diejenigen in der allgemeinen, übrigen Rehabilitation Fr. 620.– betragen würden. Diese Differenzierung sei von den anderen Krankenversicherern akzeptiert worden.
C-2142/2013 Seite 33 18.4 Das BAG ist der Ansicht, dass es bis zur Einführung eines gesamt- schweizerisch einheitlichen Tarifsystems angezeigt sei, dass die Tarifdiffe- renzierung im Sinne von leistungsbezogenen Pauschalen die Art und In- tensität der Leistungen ungefähr wiedergebe, soweit dies sachgerecht möglich sei. Eine Tarifstruktur mit drei Tagespauschalen für die Rehabilita- tion scheine daher vertretbar. 18.5 Gemäss der Spitalliste des Kantons Basel-Stadt per 1. Januar 2012 (vgl. Regierungsratsbeschluss betreffend die Spitalliste für den Kanton Ba- sel-Stadt [somatische Akutmedizin, Rehabilitation, Psychiatrie] per 1. Ja- nuar 2012, SG 330.500 in der am 1. Januar 2012 gültigen Fassung) wur- den dem FPS im Bereich der Rehabilitation folgende Leistungsaufträge ge- mäss Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG erteilt: – Muskuloskelettale Rehabilitation inkl. Frührehabilitation von orthopädi- schen Patienten – Neurologische Rehabilitation inkl. Frührehabilitation – Internistisch-onkologische Rehabilitation (Schwerpunkt betagte Patien- ten) – Kardiovaskuläre Rehabilitation (Schwerpunkt betagte Patienten) – Pulmonale Rehabilitation (Schwerpunkt betagte Patienten) – Psychosomatisch-sozialmedizinische Rehabilitation (Schwerpunkt be- tagte Patienten) 18.6 Es erscheint grundsätzlich plausibel, dass die geriatrische und neuro- logische Rehabilitation mehr pflegerische und therapeutische Ressourcen als die organspezifische Rehabilitation beansprucht und daher ein höherer Tarif gerechtfertigt ist. Angesichts der fehlenden Vorgaben für die Tarifstruk- tur im Bereich der Rehabilitation und des grossen Spielraums, über den die Vorinstanz in Bezug auf die verschiedenen Tarifgestaltungsmöglichkeiten verfügt, soweit die Zielsetzung einer qualitativ hochstehenden und zweck- mässigen gesundheitlichen Versorgung zu möglichst günstigen Kosten ge- wahrt bleibt (vgl. BVGE 2012/18 E. 21.4), erscheint eine Differenzierung in zwei Tagespauschalen vertretbar. Im Sinne der Transparenz und der Ver- meidung von Über- bzw. Unterentschädigungen ist jedoch eine feinere Dif- ferenzierung, wie sie von den Beschwerdeführerinnen verlangt wird und in
C-2142/2013 Seite 34 der ITAR_K Version 3.0 vorgesehen ist, künftig anzustreben. Im vorliegen- den Fall ist die Kritik der Beschwerdeführerinnen aber insofern berechtigt, als sich die von der Vorinstanz getroffene Annahme, wonach die Kosten der allgemeinen Rehabilitation rund 80.5 % der Kosten der geriatri- schen/neurologischen Rehabilitation ausmachen würden, weder auf akten- kundige Daten noch plausible Hilfsrechnungen abstützen lässt. Eine Tarif- differenzierung ist für jeden Rehabilitationsbereich durch eine eigene Kos- tenausscheidung und Taxberechnung zu begründen. Hier liegt jedoch we- der ein Ausweis über die effektive Anzahl der Pflegetage nach Rehabilita- tionsbereich noch ein nach Bereich getrennter Kostenausweis für das Jahr 2010 vor. Aus diesem Grund kann eine Überentschädigung der Beschwer- degegnerin nicht ausgeschlossen werden, und die vorgenommene Tarifdif- ferenzierung erweist sich als nicht rechtskonform. Nicht entscheidend kann sein, dass sich die Beschwerdegegnerin mit anderen Krankenversicherern auf dieses Tarifsystem einigen konnte (vgl. C-3133/2013 E. 16.6) und dass ihren Angaben zufolge eine entsprechende Differenzierung offiziell erst mit der ITAR_K-Version 3.0 möglich sei. Da die Beschwerdegegnerin die ent- sprechenden Daten nicht eingereicht hat, hätte die Vorinstanz diese ver- langen müssen (BVGE 2014/3 E. 3.6.3), bevor sie eine Tarifdifferenzierung nach Bereichen festlegt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die entsprechenden Daten bei der Beschwerdegegnerin eingefordert hat, weshalb sich der massgebende Sachverhalt für die Vornahme einer Tarif- differenzierung als ungenügend abgeklärt erweist. 18.7 Angesichts der Kritik der Beschwerdeführerinnen, wonach nicht klar sei, welche Leistungsaufträge unter welche festgesetzte Tagespauschale fielen, hat die Vorinstanz sicherzustellen, dass die bei einer Differenzierung verwendeten Begriffe zu keinen Missverständnissen führen. Es muss Klar- heit darüber bestehen, welche Leistungsaufträge zu welchen Tagespau- schalen abgerechnet werden können. Insofern ist der von der Vorinstanz verwendete Begriff der «allgemeinen Rehabilitation» unscharf, da er nicht mit den erteilten Leistungsaufträgen übereinstimmt. Wenn die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung festhält, es handle sich dabei um all jene Formen der Rehabilitation, welche nicht unter die muskuloskelettale oder geriatri- sche Rehabilitation fielen würden, ist das nicht nachvollziehbar, zumal es in diesem Fall an einem Tarif für die muskuloskelettalen Rehabilitation feh- len würde. Soweit die Beschwerdeführerinnen beantragen, es sei festzu- stellen, dass die weiteren Bereich der Rehabilitation, für welche der Be- schwerdegegnerin vom Kanton Basel-Stadt ein Leistungsauftrag erteilt worden sei, zum Ansatz der Tagespauschale für muskuloskelettale Reha- bilitation von Fr. 520.– abzurechnen seien, handelt es sich jedoch um ein
C-2142/2013 Seite 35 im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht unzulässiges neues Begehren im Sinn von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG. Den Beschwerde- führerinnen wurde mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 27. September 2012 (act. 11) bekannt gegeben, dass die Vorinstanz die beiden umstrittenen Mischtagespauschalen festzusetzen beabsichtigte. Die Be- schwerdeführerinnen haben es in der Folge aber unterlassen, dazu im vo- rinstanzlichen Verfahren Stellung zu nehmen (act. 13). Auf diesen Feststel- lungsantrag ist daher nicht einzutreten. 19. Weiter ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Wirtschaft- lichkeitsprüfung rechtskonform ist. 19.1 Die Vorinstanz hat auf die Durchführung eines Benchmarking verzich- tet mit der Begründung, dass für die Tarife im Bereich Rehabilitation bis jetzt keine schweizweit einheitliche leistungsorientierte Tarifstruktur be- stehe und damit in einem Tarifsystem auf Basis Pflegetage keine Schwe- regrade abgebildet werden könnten. Es werde deshalb einzig auf die pro Spital errechneten tarifrelevanten Betriebskosten und Leistungseinheiten (Pflegetage) abgestellt. Es wäre ein unverhältnismässiger Aufwand, wenn abgeklärt werden müsste, ob entsprechende Leistungserbringer mit der Beschwerdegegnerin vergleichbar seien. Die Vorinstanz bestimmte statt- dessen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung einen «gewichteten Ta- rif», wozu sie einerseits die mit anderen Krankenversicherern vereinbarten Tagespauschalen (Fr. 620.–/Fr. 770.–) entsprechend dem Marktanteil die- ser Versicherungen in Basel-Stadt (90.6 %) und andererseits den «kosten- basierten Tarif» für die beiden Sparten allgemeine Rehabilitation und geri- atrische/neurologische Rehabilitation (Fr. 593.–/Fr. 737.–) entsprechend dem Marktanteil der Einkaufsgemeinschaft HSK (9.4 %) berücksichtigte. Der so ermittelte «gewichtete Tarif» von Fr. 617.– für die allgemeine Reha- bilitation und von Fr. 767.– für die geriatrische/neurologische Rehabilitation setzte die Vorinstanz schliesslich als Tagespauschalen fest. 19.2 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass keine gesetzliche Grundlage dafür bestehe, gemäss welcher die Marktanteile der Versicherer bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen wären. Ein solches Vorgehen lasse die jeweilige Kostensituation der Leistungserbringer und damit die Frage der Wirtschaftlichkeit völlig unberücksichtigt. Ein unwirtschaftlicher Tarif werde nicht wirtschaftlich, nur weil er in einem Kanton von 90.6 % der Versicherer akzeptiert werde. Weiter verstosse die Festsetzung des Tarifs
C-2142/2013 Seite 36 auf gleicher Höhe wie die Vertragstarife der anderen Einkaufskooperatio- nen auch deshalb gegen das Gesetz, weil bei einem vertraglich ausgehan- delten Tarif systemimmanent und gestützt auf die Vertragsautonomie ein grosses Ermessen zum Zug komme, welches in einem Festsetzungsver- fahren nicht berücksichtigt werden dürfe. Die Beschwerdeführerinnen brin- gen vor, dass sie sich mit 23 der 26 Leistungserbringer der muskuloske- lettalen Rehabilitation auf Tagespauschalen im Bereich von Fr. 360.– bis Fr. 538.– hätten einigen können. Im Bereich der geriatrischen Rehabilita- tion hätten sie mit sechs Leistungserbringern Tarife zwischen Fr. 480.– und Fr. 670.– ausgehandelt. Weiter hätten sie im Bereich der neurologischen Rehabilitation zehn Verträge im Bereich von Fr. 420.– bis Fr. 1'160.– abge- schlossen. Das zeige, dass die festgesetzten Tagespauschalen nicht mit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit vereinbar seien. Auch wenn eine gewisse Bandbreite akzeptiert werden könne, so sei eine Abweichung des Tarifs um 25 % als unwirtschaftlich zu betrachten. Würden die festgesetzten Tarife geschützt, hätte dies zur Folge, dass sämtliche Leistungserbringer, welche gestützt auf ihre schlanke Kostenstruktur ihre Leistungen günstig und effi- zient im Sinne des KVG erbringen könnten, jeglichen Anreiz verlören, ihre Kostenstruktur weiter zu senken bzw. tief zu halten. 19.3 Die Beschwerdegegnerin hält fest, dass der festgesetzte Tarif deutlich unter den nachgewiesenen Kosten liege, was für dessen Wirtschaftlichkeit spreche. Zudem entspreche der festgesetzte Tarif dem zwischen der Be- schwerdegegnerin und verschiedenen Krankenversicherern in ausführli- chen Verhandlungen ausgehandelten Tarif. Das Vorgehen der Vorinstanz leuchte ein. Aufgrund der fehlenden Tarifstruktur, welche die Fallschwere- grade berücksichtige, sei es nicht möglich, die durch Pflegetage dividierten Kosten verschiedener Spitäler oder die einzelnen festgesetzten bzw. ver- handelten Tagespauschalen verschiedener Spitäler direkt miteinander zu vergleichen. Die drei von den Beschwerdeführerinnen erstellten Tabellen mit verhandelten Tarifen seien unvollständig und intransparent. Darauf dürfe nicht abgestellt werden. So würden die Beschwerdeführerinnen mit keinem Wort darlegen, auf welcher Kostengrundlage die verwendeten Zah- len beruhten. Sie führten nicht aus, inwiefern diese Kliniken eine vergleich- bare Gruppe hinsichtlich Spitalgrösse, Patientengut, Leistungsangebot, etc. darstellten. Im Bereich der Rehabilitation bestehe eine relativ grosse Bandbreite von Kombinationen an Leistungsangeboten, und eine Ver- gleichbarkeit des Patientenguts gestalte sich schwierig. Die aufgelisteten Leistungserbringer seien nicht mit der Beschwerdegegnerin vergleichbar. Zu beachten sei auch, dass bis heute keine ernsthafte Möglichkeit bestehe, geriatrische Rehabilitationskliniken miteinander zu vergleichen. Im Bereich
C-2142/2013 Seite 37 der neurologischen Rehabilitation verfüge die Beschwerdegegnerin zudem über eine hohe Konzentration von mittel- bis schweren Fällen, wie kaum eine andere Rehabilitationsklinik. Weiter weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die im Beschwerdeverfahren eingereichten Tarifvergleiche nicht mit denjenigen übereinstimmten, die im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht worden seien. Schliesslich widerspreche der Vorwurf der Be- schwerdeführerinnen, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, dem Grundsatz von Treu und Glauben. 19.4 Das BAG vertritt den Standpunkt, dass sich die im Rahmen der Ta- gespauschalen ermittelten Kosten und die festgesetzten Tarife auf den Pflegetag bezögen und daher von der durchschnittlichen Fallschwere ab- hängig seien. Dies erkläre die unterschiedlichen Tarife der Spitäler. Beim entsprechenden Benchmarking sei es notwendig, die Parameter für die Be- stimmung der Vergleichsspitäler zu berücksichtigen. Wenn namentlich die Fallschwere der Patienten in den Institutionen nur mit einer gewissen Un- genauigkeit geschätzt werden könnten, dann sei beim Benchmarking eine Sicherheitsmarge einzubeziehen, wie dies in der Rechtsprechung zu den bisherigen Fallpauschalen der Fall gewesen sei. Die Genehmigungs- und Festsetzungsbehörde müsse die Frage des Benchmarkings vertieft behan- deln und überprüfen. Im vorliegenden Fall habe kein materieller Vergleich mit anderen Spitälern und auch keine innerbetriebliche Kostenanalyse stattgefunden. Der blosse Vergleich mit den Tagespauschalen anderer Leistungserbringer ohne Kenntnis der jeweiligen Fallschwere der Patienten sei als Methode zur Wirtschaftlichkeitsprüfung bzw. zum Benchmarking im Bereich der Tagespauschalen nicht geeignet. Hier habe die Vorinstanz ei- nen Tarif festgesetzt, der höher als der kostenbasierte Tarif sei, was Art. 59c Abs. 1 Bst. a KVV verletze. 19.5 Wie bereits erwähnt, existiert im Bereich der Rehabilitation – im Ge- gensatz zur Akutsomatik – noch keine leistungsbezogene, gesamtschwei- zerisch einheitliche Tarifstruktur im Sinn von Art. 49 Abs. 1 Satz 3 KVG (vgl. auch BVGE 2010/25 E. 10.2.2). Die Preisbestimmung anhand eines Refe- renzwerts, der aufgrund eines gesamtschweizerischen Benchmarkings der schweregradbereinigten Fallkosten sämtlicher Spitäler bestimmt wird, ist daher vorliegend nicht möglich (C-1632/2013 E. 17.7; zur Akutsomatik vgl. hingegen BVGE 2014/36 E. 3.8). Die Beschwerdeführerinnen und das BAG machen aber zu Recht geltend, dass dies die Vorinstanz nicht davon befreit, zu gewährleisten, dass sich der spitalindividuell ermittelte Tarif der Beschwerdegegnerin letztlich auch an der Entschädigung jener Spitäler zu orientieren hat, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leitung in der
C-2142/2013 Seite 38 notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen (Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG). Die Tariffestsetzung einzig anhand der Kosten eines Spitals ist nicht ausreichend und entspricht nicht den Vorgaben des KVG und seiner Aus- führungsverordnungen (vgl. Urteil des BVGer C-6391/2014 vom 26. Feb- ruar 2015 E. 4.8). Selbst wenn es vorliegend hinzunehmen ist, dass die Abkehr von der früheren Praxis zu den anrechenbaren Kosten (vgl. dazu BVGE 2014/3 E. 2.8.5) wegen des Fehlens der leistungsbezogenen, ge- samtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur gemäss Art. 49 Abs. 1 Satz 3 KVG noch nicht konsequent umgesetzt werden kann, ist die Plausibilisie- rung des ermittelten Tarifs anhand eines Vergleichs mit anderen Spitälern geboten, dies nach einer strengen Überprüfung der Kostenträger-, Kosten- arten- und Kostenstellenrechnungen, der ermittelten Betriebskosten und der Vornahme allfälliger Normabzüge zur Vermeidung von Überentschädi- gungen (vgl. C-3133/2013 E. 17.5.3). 19.6 Die Vorinstanz hat die kostenbasierten Tarife von Fr. 593.– für die all- gemeine, übrige Rehabilitation und von Fr. 737.– für die geriatrische/neu- rologische Rehabilitation aufgrund eines Vergleichs von mit anderen Kran- kenversicherern verhandelten Tarifen unter Berücksichtigung deren Markt- anteile auf Fr. 617.– bzw. Fr. 767.– erhöht. Dieses Vorgehen entspricht kei- ner rechtskonformen Wirtschaftlichkeitsprüfung. Zunächst ist eine Wirt- schaftlichkeitsprüfung, die sich im Ergebnis lediglich auf einen Vergleich der verschiedenen verhandelten Tarife der gleichen Klinik stützt, nicht aus- reichend, weil insbesondere nicht bekannt ist, welche Effizienzprüfung die anderen Versicherer durchgeführt haben (vgl. C-3133/2013 E. 17.5.4). Zu- dem hat die Vorinstanz die Tarife der Beschwerdegegnerin höher als die Kosten pro Pflegetag festgesetzt und ihr so einen Gewinn zugebilligt, ohne jedoch zu prüfen, ob es sich dabei um einen Effizienzgewinn handelt. Nach der revidierten Spitalfinanzierung sind jedoch lediglich Effizienzgewinne zulässig (BVGE 2014/3 E. 2.9.4.4). Somit widerspricht das Vorgehen der Vorinstanz dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dessen Konkretisierung in Art. 59c Abs. 1 KVV (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-3846/2013 vom 25. August 2015 E. 5; Urteil des BVGer C-3803/2013, C-3812/2013 vom 23. September 2015 E. 4). Soweit die Vorinstanz in ihrer Schlussstellung- nahme geltend macht, dass sie sich vertiefte und detaillierte Gedanken zu einem aussagekräftigen Benchmarking gemacht habe, ist nicht ersichtlich, wo sich das im angefochtenen Beschluss und dessen Begründung nieder- schlägt. Insgesamt beruht der angefochtene Beschluss nicht auf einer bun- desrechtskonformen Wirtschaftlichkeitsprüfung.
C-2142/2013 Seite 39 19.7 Was die von den Beschwerdeführerinnen erstellten, im vorinstanzli- chen Verfahren eingereichten Tarifvergleiche von Rehabilitationseinrich- tungen in den Bereichen der muskuloskelettalen Rehabilitation und der neurologischen Rehabilitation anbelangt, so zeigen diese zwar, dass der festgesetzte Tarif deutlich über den Tagespauschalen liegt, welche die Be- schwerdeführerinnen mit der überwiegenden Anzahl der Vergleichsspitä- lern vereinbart haben. Da diese Einrichtungen laut Angaben der Beschwer- deführerinnen über vergleichbare Leistungsaufträge wie die Beschwerde- gegnerin verfügen, kann diesem Vergleich auch nicht von vornherein jegli- che Aussagekraft abgesprochen werden. Ohne Kenntnisse der in den her- angezogenen Vergleichskliniken behandelten Schweregrade, wäre es aber nicht gerechtfertigt, ausschliesslich auf diese Vergleiche abzustellen. Zu- dem ist zu berücksichtigen, dass Verhandlungsspielräume die Objektivität eines solches Vergleichs beeinflussen können. Soweit die Beschwerdefüh- rerinnen im Beschwerdeverfahren erweiterte bzw. neue Tarifvergleiche von Rehabilitationseinrichtungen eingereicht haben (BVGer-act. 1 S. 8 ff.), han- delt es sich dabei um neue Tatsachen bzw. neue Beweismittel im Sinn von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG, die nur so weit vorgebracht werden dürfen, als der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Die Beschwerdeführerinnen haben jedoch weder dargelegt noch ist ersichtlich, weshalb der angefoch- tene Beschluss dazu Anlass gab, neue bzw. erweiterte Wirtschaftlichkeits- vergleiche erst im Beschwerdeverfahren einzureichen. Auf diese Wirt- schaftlichkeitsvergleiche kann hier deshalb bereits aus diesem Grund nicht abgestellt werden. 19.8 Die Vorinstanz hat sich mit der Frage des Benchmarkings vertieft aus- einanderzusetzen. Sie wird zu prüfen haben, ob ein Vergleich mit Rehabi- litationseinrichtungen, die über vergleichbare Leistungsaufträge verfügen (und bei denen keine Indizien auf wesentliche unterschiedliche Schwere- grade innerhalb des gleichen Leistungsauftrags vorliegen), durchgeführt werden kann. Die Anwendung von ITAR_K und REKOLE ® ermöglichen grundsätzlich Vergleiche der Kostenrechnungen. Da zur Zeit noch keine Tarifstruktur vorliegt, aus welcher sich allenfalls anerkannte Kriterien zur Beurteilung einer wirtschaftlichen Leistungserbringung im Bereich der Re- habilitation ableiten liessen, ist zu beachten, dass allein die höheren tarif- relevanten Kosten der einen Rehabilitationseinrichtung gegenüber einer anderen Institution noch nicht die Vermutung der unwirtschaftlichen Leis- tungserbringung begründen (vgl. BVGE 2010/25 E. 10.2.2 f.). Vielmehr müsste zunächst untersucht werden, inwiefern die Vergleichbarkeit zu be- jahen beziehungsweise aus welchen Gründen sie zu verneinen ist. Im Be-
C-2142/2013 Seite 40 reich der Rehabilitation ist ein Wirtschaftlichkeitsvergleich zwar grundsätz- lich möglich (vgl. Urteil des BVGer C-4961/2010 vom 18. September 2013 E. 10.5.2 f.), dürfte aber wegen der Spezialitätenvielfalt und der Verschie- denheit des Patientengutes schwierig sein (vgl. RKUV 3/2002 195 E. 8.3.2). Hierzu können allenfalls Daten derjenigen Spitäler, denen die Basler Spitalliste 2012 Rehabilitation entsprechende Leistungsaufträge zuweist, herangezogen werden. Zudem wird zu klären sein, ob die Beschwerdefüh- rerinnen ihre Tarifvergleiche mit entsprechenden Kostendaten untermau- ern können. 19.9 Nur wenn verwertbare Kostendaten vergleichbarer Institutionen feh- len, kann sich die Vorinstanz ausnahmsweise an rechtskräftig festgesetz- ten oder genehmigten Tarifen anderer Einrichtungen der Rehabilitation ori- entieren. Zu berücksichtigen ist dabei, dass bei Preisvergleichen die Ge- fahr besteht, dass sich der Vergleich auf überhöhte oder unwirtschaftliche Verhandlungsergebnisse bezieht. Andererseits könnte ein Spital bereit sein, günstige Tarife der OKP zu akzeptieren, wenn sein Trägerkanton be- reit ist, entsprechende Lücken durch Subventionen zu schliessen. Die Ori- entierung an solchen Tarifen wäre nicht sachgerecht (vgl. BVGE 2014/36 E. 6.7; C-1632/2013 E. 17.9). Diese Ausgangslage sowie der Umstand, dass die Fallschwere der Patienten in den Vergleichsspitälern allenfalls nur mit einer gewissen Ungenauigkeit geschätzt werden kann, ist beim Bench- marking – wie das BAG vorbringt – ausnahmsweise durch eine Sicherheits- marge zu berücksichtigen (vgl. C-3133/2013 E. 17.5.4). 20. Aus dem Dargelegten folgt, dass der angefochtene Beschluss mit den bun- desrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar und daher aufzuheben ist. Die Vo- rinstanz hat den massgebenden Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unge- nügend abgeklärt. Insbesondere kann auf die von der Vorinstanz vorge- nommene Berechnung der Anlagenutzungskosten (E. 11), des Abzugs für Forschung und universitäre Lehre (E. 12), des Abzugs für die Kosten des Betriebs eines Spital-Sozialdienstes (E. 13), des Abzugs der Hotellerie- Mehrkosten für Zusatzversicherte (E. 14) und der zu berücksichtigenden Teuerung (E. 15) nicht abgestellt werden. Zudem erweisen sich die vorge- nommene Tarifdifferenzierung (E. 18) und die Wirtschaftlichkeitsprüfung (E. 19) als nicht rechtskonform. Antrag 1 der Beschwerdeführerinnen ist daher gutzuheissen. Der Antrag 2 auf Festsetzung der Pauschalen durch das Gericht ist abzuweisen, da die entscheidwesentlichen Daten für einen reformatorischen Entscheid fehlen, das Bundesverwaltungsgericht als ein- zige Gerichtsinstanz urteilt (vgl. Art. 83 Bst. r BGG) und die Parteien daher
C-2142/2013 Seite 41 gegen den Festsetzungsbeschluss kein Rechtsmittel ergreifen könnten, was mit Blick auf die in Art. 29a BV verankerte Rechtsweggarantie proble- matisch wäre. Zudem sind bei der Tariffestsetzung verschiedene Ermes- sensfragen zu entscheiden, wofür primär die Kantonsregierung und nicht das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist (BVGE 2014/3 E. 10.4 i. V. m. E. 3.2.7 und 10.1.4). Im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungs- grundsatzes kann es auch nicht dem Gericht obliegen, die Rechnungsle- gung der Beschwerdegegnerin im Detail zu prüfen und die effektiven tarif- relevanten Betriebskosten zu ermitteln, zumal auch von den Parteien keine geeigneten Beweismittel vorgebracht werden (vgl. BVGE 2014/36 E. 16.1.10). In Gutheissung des (Eventual-)Antrags 4 der Beschwerdeführe- rinnen ist die Sache daher an die Vorinstanz zur Einholung entscheidwe- sentlicher Daten und zur anschliessenden Festlegung neuer Tagespau- schalen im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 21. 21.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 21.2 Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streit- sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG; zur Qualifikation als vermögensrechtliche Streitig- keit vgl. BVGE 2010/14 E. 8.1.3) sind die Verfahrenskosten vorliegend auf Fr. 4'000.– festzusetzen. 21.3 Das für die Kostenverteilung massgebende Ausmass des Unterlie- gens ist aufgrund der gestellten Rechtsbegehren zu beurteilen (MICHAEL BEUSCH, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah- ren [VwVG], 2008, Rz. 13 zu Art. 63). Dabei ist auf das materiell wirklich Gewollte abzustellen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 256 Rz. 4.43). Die Beschwerdeführerinnen obsiegen, soweit sie die Aufhebung des Tariffestsetzungsbeschlusses beantragen. Sie unterliegen, soweit sie die Festsetzung einer tieferen Tagespauschale durch das Gericht beantra- gen. Zu beachten ist zudem, dass auf den Feststellungsantrag nicht einzu- treten ist. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Bestätigung des ange- fochtenen Beschlusses und damit die Bestätigung der von der Vorinstanz festgesetzten Tagespauschalen sowie – ohne Begründung – ein teilweises Nichteintreten auf die Beschwerde. Die Aufhebung des angefochtenen
C-2142/2013 Seite 42 RRB mit Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuer Tariffestsetzung ist als überwiegendes Ob- siegen der Beschwerdeführerinnen zu betrachten. Es erscheint daher an- gemessen, die Verfahrenskosten zu rund einem Drittel, ausmachend Fr. 1'335.–, den Beschwerdeführerinnen und zu rund zwei Dritteln, ausma- chend Fr. 2'665.–, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die von den Be- schwerdeführerinnen zu tragenden Verfahrenskosten sind dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.– zu entnehmen. Der Restbe- trag von Fr. 2'665.– ist ihnen zurückzuerstatten. 21.4 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver- hältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur teil- weise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung wird der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG). 21.5 Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Gegen- partei. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung auf- grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berück- sichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vor- liegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine volle Parteientschädigung von Fr. 6'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) angemessen. Diese ist nach Mass- gabe des Obsiegens der Beschwerdegegnerin (ein Drittel) zu kürzen. Folg- lich hat die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu Lasten der Beschwerdeführerinnen. Den nicht anwaltlich vertretenen Versicherungen der Einkaufsgemeinschaft HSK sind keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen, weshalb sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (vgl. Urteil des BVGer C-2267/2013 vom 4. September 2015 E. 7.6). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-2142/2013 Seite 43 22. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes- gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin- dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzuläs- sig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
C-2142/2013 Seite 44 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, als der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen den Tarif neu festsetze. Im Übri- gen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden zu rund einem Drittel den Beschwerdeführerinnen und zu rund zwei Dritteln der Beschwerdegegne- rin auferlegt. Der von den Beschwerdeführerinnen zu tragende Anteil an den Verfah- renskosten von Fr. 1'335.– wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnom- men, und der Restbetrag von Fr. 2'665.– wird zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin hat innert 30 Tagen nach Zustellung des vorlie- genden Urteils den Betrag von Fr. 2'665.– zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Der Beschwerdegegnerin wird zulasten der Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungsschein) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz Versand: