B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-213/2021
Urteil vom 5. Oktober 2022 Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, (Kosovo), Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückerstattungs- pflicht, Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2020.
C-213/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1936 geborene, am Tage seines Ablebens am (...) 2019 im Kosovo wohnhaft gewesene B._______ (nachfolgend auch: Erblasser) war Vater von fünf Kindern. Seit August 2002 bezog er eine Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV); den An- spruch auf eine Zusatzrente für die am (...) 1942 geborene und am (...) 2017 verstorbene Ehefrau wies die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) am 3. Dezember 2003 ab (Akten [im Fol- genden: act.] der SAK 1 bis 47 und 50). A.b Nachdem auf die Schreiben der SAK vom 16. Dezember 2019 und 4. Februar 2020 betreffend die Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbestäti- gung nicht reagiert worden war (act. 45 und 46), gelangte die SAK am 13. Mai 2020 an den ausländischen Versicherungsträger und bat diesen um Zusendung der Adresse oder Sterbeurkunde von B._______ (act. 47; vgl. auch act. 48). Nach Eingang der Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitz- bescheinigung vom 9. Oktober 2020 sowie zweier Sterbeurkunden betref- fend B._______ und seine Ehefrau am 23. Oktober 2020 (act. 50) wurde von der SAK die Altersrente neu berechnet (act. 51). Gestützt auf diese Neuberechnung erliess die SAK am 26. Oktober 2020 fünf Verfügungen, mit welchen sie je von C., D., E., F. und A._______ in deren Eigenschaft als mutmassliche Erben und ohne Hin- weis auf eine Solidarhaftung (sic!) die Summe von Fr. 2'991.- zurückfor- derte (act. 52, 53, 55, 57, 58 und 60). Die hiergegen von A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 12. November 2020 (Posteingang: 3. Dezember 2020) erhobene Einsprache (act. 61) wies die SAK mit Ent- scheid vom 22. Dezember 2020 ab (act. 62). B. B.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsge- richt mit Eingabe vom 7. Januar 2021 (Posteingang: 18. Januar 2021) Be- schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheent- scheids vom 22. Dezember 2020 (act. im Beschwerdeverfahren [im Fol- genden: B-act.] 1 bis 4). B.b Mit Einschreiben vom 5. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die massgebliche Gesetzesgrundlage sowie die Säumnisfol-
C-213/2021 Seite 3 gen aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine schwei- zerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben (B-act. 5). Da sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht hatte vernehmen lassen, forderte ihn die Instruktionsrichterin mit prozessleitender Verfügung vom 24. August 2021 förmlich auf, innert Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfah- ren dem Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt eröffnet wür- den (B-act. 6 und 7). Daraufhin führte der Beschwerdeführer in seinem von der SAK am 12. Oktober 2021 dem Bundesverwaltungsgericht übermittel- ten, undatierten Schreiben aus, das Geld sei für die Beerdigung des Vaters sowie für familiäre Angelegenheiten ausgegeben worden. Ausserdem sei er arbeitslos und werde auf Briefe nicht antworten können (B-act. 8 bis 10). B.c Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Oktober 2021 ersuchte die In- struktionsrichterin die Vorinstanz, innert Frist eine Vernehmlassung in zwei Exemplaren unter Beilage der gesamten Akten einzureichen (B-act. 11 bis 13). B.d In ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 14). B.e Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Dezember 2021 schloss die In- struktionsrichterin unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen den Schriftenwechsel (B-act. 15 bis 17). B.f Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Be- weismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er- wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG ist das Bundes- verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügun- gen der SAK nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und somit für die Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig
C-213/2021 Seite 4 (vgl. hierzu Urteile des BVGer C-3948/2017 vom 23. Januar 2019 E. 1.1 und C-6591/2011 vom 26. März 2013). 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVG, SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ers- ten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, so- weit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer – als leiblicher Sohn und (möglicher) Erbe des Erblassers sowie Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. Dezember 2020 (act. 62) – ist durch diesen Entscheid besonders be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än- derung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Da sich die Beschwerde vom 7. Januar 2021 (Posteingang: 18. Januar 2021) als form- und fristgerecht eingereicht erweist (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten (vgl. hierzu Urteile des BVGer C-3948/2017 vom 23. Ja- nuar 2019 E. 1.3 mit Hinweisen und C-1422/2017 vom 15. März 2019 E. 1.3 mit Hinweisen). 1.4 Anfechtungsobjekt bildet der – die ursprüngliche, an den Beschwerde- führer adressierte Rückerstattungsverfügung vom 26. Oktober 2020 (act. 58) ersetzende (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1) – Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2020 (act. 62), mit welchem die Einsprache des Be- schwerdeführers abgewiesen worden ist. Streitig und zu prüfen ist, ob die SAK vom Beschwerdeführer als postuliertem Erben zu Recht die Rücker- stattung des Betrages von Fr. 2'991.- gefordert hat. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
C-213/2021 Seite 5 aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs- rechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212). 2. Nachfolgend sind vorab weitere, im vorliegenden Verfahren ebenfalls massgebliche Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Der Anspruch auf die Altersrente erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstat- ten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben rückerstattungspflichtig. Die SAK als diejenige Versicherungsträgerin, welche die infrage stehende unrechtmäs- sige Leistung ausgerichtet hat, ist für die Rückforderung grundsätzlich zu- ständig (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Rz. 49f. zu Art. 25; vgl. auch SVR 1999 AHV Nr. 2 E. 2). 2.2 Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu- rückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärun- gen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Münd- lich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Art. 43 Abs. 1 ATSG). 2.3 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291) untersteht der Nach- lass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. Das auf den Nachlass anwendbare Recht bestimmt, was zum Nachlass gehört, wer in welchem Umfang daran berechtigt ist, wer die Schulden des Nachlasses trägt, wel- che Rechtsbehelfe und Massnahmen zulässig sind und unter welchen Vo- raussetzungen sie angerufen werden können (Art. 92 Abs. 1 IPRG).
Die Durchführung der einzelnen Massnahmen richtet sich nach dem Recht am Ort der zuständigen Behörde. Diesem Recht unterstehen namentlich die sichernden Massnahmen und die Nachlassabwicklung mit Einschluss der Willensvollstreckung (Art. 92 Abs. 2 IPRG).
C-213/2021 Seite 6 3. 3.1 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde vom 7. Januar 2021 zusammengefasst und sinngemäss aus, der geforderte Be- trag sei für zusätzliche Behandlungsausgaben sowie für die Bestattungs- kosten verwendet worden. Aus finanziellen Gründen könne keine Rücker- stattung erfolgen. Da dem Vater die Abdeckung der Kosten für das Begräb- nis und die Errichtung eines Grabsteins zustünde, sei man als Familie G._______ damit einverstanden, die fälschlicherweise abgehobenen Mittel durch gegenseitige Übereinkunft "zurückzuerstatten", indem man keine Bestattungskosten beantragen bzw. diese Mittel als Unterstützungsleistun- gen im Rahmen der Bestattung betrachten würde. 3.2 In ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2021 machte die Vorinstanz zur Begründung zusammengefasst geltend, sie sei mit Mittei- lung vom 23. Oktober 2020 vom Ableben von Herrn B._______ informiert worden. Daraufhin sei die Auszahlung der Leistung sofort eingestellt wor- den. Herrn B._______ sei zu Unrecht ein Betrag von Fr. 2'991.- ausbezahlt worden. Als Sohn und Erbe von Herrn B._______ sei der Beschwerdefüh- rer rückerstattungspflichtig. Dieser habe weder geltend gemacht noch be- legt, dass er kein Erbe sei resp. er das Erbe seines verstorbenen Vaters ausgeschlagen habe. Die Rückforderung, welche keine Leistungen be- treffe, die länger als fünf Jahre zurückliege, sei rechtzeitig geltend gemacht worden. 3.3 3.3.1 Nicht bestritten unter den Parteien ist, dass die Vorinstanz Leistun- gen der AHV in der Höhe von insgesamt Fr. 2'991.- vor Kenntnis vom Tod des Vaters des Beschwerdeführers zu viel überwiesen und der kosovari- sche Erblasser seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt seines Todes am (...) 2019 im Kosovo gehabt hat (act. 50). 3.3.2 Mit Blick auf den Tod des Versicherten am (...) 2019 war der An- spruch auf eine Altersrente der schweizerischen AHV am 30. April 2019 erloschen. Die von der Vorinstanz nach Eingang zweier Sterbeurkunden betreffend den Erblasser und seine Ehefrau (act. 50) neu berechnete AHV- Rente (act. 51) ergab, dass AHV-Rentenleistungen in der Höhe von insge- samt Fr. 2'991.- unrechtmässig ausgerichtet worden waren; dieser Betrag ist somit grundsätzlich von den Erben zurückzuerstatten (vgl. E. 2.1 hier- vor).
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3.4 3.4.1 Da der Erblasser zur Zeit seines Hinschieds in seiner Heimat Kosovo gelebt hat (act. 50), ist – wie von der Vorinstanz vernehmlassungsweise am 18. November 2021 dargelegt (B-act. 14) – davon auszugehen, dass die kosovarischen Behörden für die Regelung seines Nachlasses zustän- dig sind und dabei aller Wahrscheinlichkeit nach innerstaatliches kosovari- sches Recht zur Anwendung gelangt (vgl. E. 2.3 hiervor). Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob sich im Kosovo eine Behörde mit dem Nachlass des Verstorbenen beschäftigt hat. 3.4.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 2.2 hiervor) hat die SAK die für die Beurteilung der Rückerstattungspflicht notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen (vgl. auch Urteile des BVGer C-1316/2014 vom 13. März 2018 E. 1.7 und C-1934/2015 vom 31. August 2017 E. 5.3.3). Die Vorinstanz führte ver- nehmlassungsweise am 18. November 2021 (B-act. 14) aus, der Be- schwerdeführer habe weder geltend gemacht noch belegt, dass er kein Erbe sei resp. das Erbe seines verstorbenen Vaters ausgeschlagen habe. Diese Beurteilung ist zwar insofern zutreffend, als der Beschwerdeführer explizit weder seine Erbenstellung bestritten noch eine Erbausschlagung geltend gemacht hat. 3.4.3 Da der Erblasser kosovarischer Staatsbürger war und seinen Wohn- sitz im Zeitpunkt seines Todes in der Republik Kosovo hatte, ist zwar mit Blick auf die gesamten Akten die schweizerische Zuständigkeit (vgl. Art. 87 Abs. 1 und 2 IPRG e contrario in Verbindung mit Art. 91 Abs. 2 IPRG) über- wiegend wahrscheinlich zu verneinen und diejenige der Republik Kosovo in Übereinstimmung mit der Auffassung der Vorinstanz zu bejahen (vgl. zum Kollisionsrecht E. 2.3 hiervor). 3.4.4 Jedoch beweisen die vorinstanzlichen Ausführungen mangels Vorlie- gens von Belegen einer kosovarischen Erbschaftsbehörde über die statt- gefundene Abwicklung des Nachlasses des Verstorbenen und entspre- chender Erbbescheinigung(en) weder die (Mit-)Erbenstellung des Be- schwerdeführers (durch Universalsukzession) noch den (gesamten) Kreis der (gesetzlichen und eingesetzten) Erbberechtigten. Unter diesen Um- ständen erweisen sich die Hinweise der Vorinstanz auf erbrechtliche Ge-
C-213/2021 Seite 8 setzesbestimmungen des kosovarischen Erbrechts zum Zeitpunkt des vor- liegenden Entscheids ohne amtliche Bestätigung der Behörden oder des Gerichts am letzten Wohnsitz des Erblassers im Kosovo über die Erben- stellung des Beschwerdeführers als (noch) nicht zielführend. Vielmehr ist mangels Vornahme der entsprechenden, notwendigen Abklärungen von Amtes wegen seitens der Vorinstanz von einer Verletzung der gesetzlichen Bestimmung von Art. 43 Abs. 1 ATSG auszugehen. 3.5 Nach dem vorstehend Dargelegten ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorinstanz nicht rechtsgenüglich mittels amtlicher Bestätigung der Behörden oder des Gerichts am letzten Wohnsitz des Erblassers im Ko- sovo nachweisen kann, dass und inwiefern sich die kosovarischen Behör- den mit dem Nachlass des Erblassers befasst haben und ob nebst dem Beschwerdeführer bzw. seinen vier Geschwistern (falls nicht enterbt) allfäl- lige weitere Erben und/oder Vermächtnisnehmer existieren. Unter diesen Umständen kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich nicht ent- schieden werden, ob der Beschwerdeführer die Schuld des Nachlasses in Form der von der Vorinstanz verfügten Forderung in der Höhe von Fr. 2'991.- zu tragen hat (vgl. hierzu Art. 92 Abs. 1 IPRG; zur Rückerstat- tungspflicht von Hinterbliebenen ohne Erbenqualität vgl. BGE 139 V 1 E. 4.5). Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zu den von der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Rückerstattung gemäss Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG gemachten Ausführungen. 4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass die Beschwerde vom 7. Januar 2021 gutzuheissen und der an- gefochtene Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2020 aufzuheben ist. Die Sache ist an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen betref- fend den Nachlass und die Erben des Verstorbenen und zum Erlass einer allfälligen neuen Rückerstattungsverfügung zurückzuweisen. Ergänzend ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass sich die Frage nach der Zuläs- sigkeit der Eröffnung einer Rückerstattungsverfügung bloss an einen Erben (einer allfälligen Erbengemeinschaft) erst nach Feststehen von deren Er- benstatus stellt (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer C-6591/2011 vom 26. März 2013 mit Hinweisen). 5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung.
C-213/2021 Seite 9 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen, notwendigen und verhältnis- mässig hohen Kosten zugesprochen werden. Dem nicht anwaltlich vertre- tenen, obsiegenden Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig ho- hen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzuspre- chen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache zu weiterem Vorge- hen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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