B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2128/2012
U r t e i l v o m 6. F e b r u a r 2 0 1 4 Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
Z._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roland Winiger, Amthausquai 27, Postfach 1113, 4603 Olten, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-2128/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Mazedonien stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) gelangte im Jahr 2001 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz, wo auch seine Eltern und Geschwister leben. Wenig später erhielt er von der zu- ständigen kantonalen Migrationsbehörde direkt die Niederlassungsbewil- ligung. Seit Mitte 2010 ist er mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. B. Während seiner Anwesenheit hierzulande geriet der Beschwerdeführer mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt. So verurteilte ihn das Untersu- chungsrichteramt II Emmental-Oberaargau mit Strafmandat vom 14. De- zember 2006 wegen Diebstahls zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 15 Tagen und einer Busse von Fr. 500.-. Mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 23. Juli 2007 wurde er wegen grober Verkehrsregelverletzungen sodann mit einer bedingt vollziehbaren Geld- strafe von 15 Tagessätzen à Fr. 70.- und einer Busse von Fr. 800.- be- straft. Schliesslich erkannte ihn das Kreisgericht VIII Bern-Laupen mit Ur- teil vom 12. Mai 2009 des einfachen Raubes schuldig, was eine bedingte Freiheitsstrafe von 23 Monaten (bei einer Probezeit von vier Jahren) so- wie eine Busse von Fr. 1'200.- nach sich zog. C. Aufgrund dieser Verurteilungen widerrief das Amt für Migration und Per- sonenstand des Kantons Bern am 10. Mai 2010 die Niederlassungsbewil- ligung des Beschwerdeführers, wies diesen aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 30. Juni 2010. Dagegen wehrte er sich erfolglos bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (Ent- scheid vom 13. Oktober 2010) und anschliessend beim Verwaltungsge- richt des Kantons Bern (Urteil vom 23. August 2011). Das Bundesgericht wies eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 24. Februar 2012 in letzter Instanz ab (Urteil 2C_778/2011). D. Mit Verfügung vom 23. März 2012 verhängte das BFM über den Be- schwerdeführer ein zehnjähriges, bis zum 22. März 2022 befristetes Ein- reiseverbot. Gleichzeitig ordnete es die Ausschreibung dieser Massnah- me im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälli- gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Betroffene habe im Zeitraum zwischen 2006 und 2009 zwei Vorstrafen wegen Diebstahls und grober Verletzung von Ver-
C-2128/2012 Seite 3 kehrsregeln erwirkt. Am 12. Mai 2009 habe ihn das Kreisgericht VIII Bern- Laupen zudem wegen Raubes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten und einer Busse von Fr. 1'200.- verurteilt. Die zuständige Be- hörde habe die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers des- halb am 10. Mai 2010 widerrufen und ihn aus der Schweiz weggewiesen. Angesichts der schweren Delinquenz und der damit einhergehenden Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erscheine der Erlass einer Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) angezeigt. Private Interessen, welche das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen zu überwiegen vermöchten, ergäben sich weder aus den Akten noch seien solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. April 2012 an das Bundesverwaltungs- gericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung; eventualiter sei das Einreiseverbot auf zwei Jahre und subeventualiter auf einen angemessenen kürzeren Zeitraum zu be- schränken. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Hierzu lässt er unter Hinweis auf den Voraufenthalt hierzulande, seine feste Arbeitsstelle und die Verheiratung mit einer Schweizer Bürgerin im Wesentlichen vorbrin- gen, durch die vom Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern verfügte Wegweisung bereits genügend bestraft zu sein. Es sei da- her nicht angebracht, ihn zusätzlich mit einem Einreiseverbot zu belegen. Dagegen sprächen nur schon die glückliche und erfüllte Ehe mit einer Schweizerin und sein gegenwärtig schlechter Gesundheitszustand. An- dernfalls müsste die Fernhaltemassnahme auf höchstens zwei Jahre be- schränkt werden. Sollten die angerufenen Argumente nach Ansicht des Gerichts nämlich keine wichtigen Gründe darstellen, um von einem Ein- reiseverbot abzusehen, so wären sie doch wenigstens geeignet, um die Fernhaltemassnahme auf die für gewöhnlich verfügte Dauer von fünf Jah- ren zu verkürzen. Ein Einreiseverbot von über fünf Jahren dürfe auf kei- nen Fall ausgesprochen werden, weil vom Beschwerdeführer sicher keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG ausgehe. Seit dem schwersten der began- genen Delikte seien beinahe fünfeinhalb Jahre vergangen. Beim Raub habe er zudem nicht selber auf das Opfer eingewirkt und in der fraglichen deliktischen Phase nur drei Straftaten begangen, für die ihm jeweils be- dingte Strafen gewährt worden seien. Eine Rückfallgefahr sei schon da- mals verneint worden. Überdies sei er seit zwei Jahren verheiratet und er
C-2128/2012 Seite 4 habe bis zu seiner Ausreise nach Mazedonien eine feste Arbeitsstelle in- ne gehabt. Es gebe überhaupt keine Anhaltspunkte dafür, dass er in Zu- kunft wieder rückfällig werden könnte. Das verfügte Einreiseverbot von zehn Jahren sei im konkreten Fall demzufolge nicht gerechtfertigt, völlig unangemessen, unnötig und mit dem Gesetzeszweck von Art. 67 Abs. 3 AuG unvereinbar. Dazu reichte er eine ärztliche Mitteilung vom 16. März 2012, ein von der Gattin und den Schwiegereltern gemeinsam unterzeichnetes Unterstüt- zungsschreiben vom 13. April 2012 sowie eine Bestätigung des Arbeitge- bers vom 17. April 2012 ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2012 wies das Bundesverwaltungsge- richt das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. G. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2012 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und ergänzt, das Bundesgericht ge- he in seinem Urteil vom 24. Februar 2012 betr. Widerruf der Niederlas- sungsbewilligung und Wegweisung von einer hohen kriminellen Energie des Beschwerdeführers aus und habe festgehalten, dass nicht mit hinrei- chender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass weitere Straftaten folgen würden. H. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Ausübung seines Replikrechts. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä- gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
C-2128/2012 Seite 5 gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset- zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus- nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der An- ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an- deres bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset- zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 sowie 2011/1 E. 2). 3. 3.1 Als Beweismassnahme wird auf Beschwerdeebene eine Parteibefra- gung beantragt. Der Behörde kommt die Pflicht zu, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Gemäss Art. 12 Bst. a – e VwVG kommen als Beweismittel für die Behörde Ur- kunden, Auskünfte der Parteien, Augenscheine, Auskünfte und Zeugnisse von Drittpersonen sowie Gutachten von Sachverständigen in Betracht.
C-2128/2012 Seite 6 Was den Antrag den Antrag auf Parteibefragung anbelangt, so ist anzu- merken, dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich schriftlich geführt wird (vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 34 zu Art. 12 mit Hinweisen; PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMME- NEGGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 12 N. 105). Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung sind die Behörden verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sach- verhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswür- digung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör ge- mäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). Ebenso wenig ga- rantiert der Anspruch auf rechtliches Gehör eine mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). 3.2 Der entscheidswesentliche Sachverhalt erschliesst sich hier in hinrei- chender Weise aus den Akten, erhielt der Beschwerdeführer vor Erlass der Fernhaltemassnahme und während des Rechtsmittelverfahrens doch mehrmals Gelegenheit, sich zu den relevanten Tatsachen schriftlich zu äussern. Von der beantragten Beweisvorkehr, die wie eben dargetan oh- nehin nur ausnahmsweise in Frage käme, kann somit in antizipierter Be- weiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen wer- den (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). 4. Mit Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Das AuG beansprucht Geltung auf alle Verfahren, die nach seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden, sei es auf Gesuch hin oder von Amtes wegen (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG e contrario; ferner BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die – wie vorliegend – zum Teil noch unter der Herrschaft des alten
C-2128/2012 Seite 7 Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts andau- ern, liegt eine unechte Rückwirkung vor, die – vorbehältlich des Vertrau- ensschutzprinzips – grundsätzlich zulässig ist (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich / St. Gallen 2010, Rz. 337 ff.). 5. 5.1 Das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG (in der seit dem
C-2128/2012 Seite 8 5.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Ausschrei- bung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Nach Art. 21 und Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa- tionssystems der zweiten Generation (SIS II, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-23; nachfolgend SIS-II-VO), welche per 9. April 2013 die in den hier relevanten Punkten gleichlautenden Art. 94 und Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens [SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62] abgelöst haben (vgl. den Beschluss des Rates 2013/158/EU vom 7. März 2013, Abl. L 87 vom 27. März 2013, S. 10-11 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-VO), wird ein Einreiseverbot gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines EU-Staates besitzt, nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS ausgeschrieben. Die Aus- schreibung bewirkt grundsätzlich, dass der Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32). Die Mitgliedstaaten können einer sol- chen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen In- teresses oder wegen internationaler Verpflichtungen aber die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009). 6. 6.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer mehrmals mit dem Gesetz in Konflikt kam (siehe Sachverhalt Bst. B). Zuletzt wurde er wegen Raubes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten und einer Busse von Fr. 1'200.- verurteilt (vgl. Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 12. Mai 2009). Es ist demnach erstellt, dass er wieder- holt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 VZAE verstossen hat. Unter den Straftaten figuriert auch eine solche, die zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr geführt hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 62 Bst. b erster Satz AuG gilt dies als längerfristige Freiheitsstrafe (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147 sowie 137 II 297 E. 2 S. 299 ff.), was im Rahmen der zu stellenden Prognose zu würdigen ist (vgl. Urteil des BVGer C-970/2010 vom 11. März 2013 E. 5.2 mit Hinweis). Durch seine abgeurteilte Delinquenz – insbesondere der Beteiligung an einem Raub – hat der Beschwerdeführer den Fernhaltegrund einer Störung der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung denn ohne Zweifel erfüllt.
C-2128/2012 Seite 9 6.2 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdefüh- rers ist nur schon aus präventivpolizeilicher Sicht als gewichtig einzustu- fen. Ausländische Personen, die sich während ihrer Anwesenheit hierzu- lande (u.a.) schwerer Straftaten wie des Raubes schuldig machen, sind in aller Regel von der Schweiz fernzuhalten. Es gilt durch eine kontinuierli- che Praxis zu verdeutlichen, dass solche Delinquenz zum Schutz der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung wenn immer möglich eine (mehrjähri- ge, zeitlich befristete) Fernhaltemassnahme zur Folge hat (zur Zulässig- keit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, siehe Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit wei- teren Hinweisen). 6.3 Auch in subjektiver Hinsicht wiegt das Fehlverhalten des Beschwer- deführers, jedenfalls mit Blick auf die letzte strafrichterlich beurteilte Tat, schwer. Nach den Feststellungen des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen fuhr der Beschwerdeführer am Abend des 28. Dezember 2006 mit drei Kolle- gen nach X._____, wo sie beabsichtigten, eine ihm bekannte alte Frau zu berauben, bei der sie Geld vermuteten. Der Tipp hierzu stammte vom Be- schwerdeführer, welcher dann vorerst vor der Haustüre wartete, während seine Komplizen in das unverschlossene Haus eindrangen. In der Woh- nung stiessen sie auf den Sohn der betagten Frau. In der Folge wurde das Opfer gepackt, zu Boden gedrückt, brutal geschlagen, mit einer Pis- tolenattrappe, einem Messer und einem Pfefferspray in Schach gehalten und seiner Brieftasche sowie zweier Mobiltelefone beraubt. In der Zwi- schenzeit war auch der Beschwerdeführer selber ins Wohnzimmer ge- kommen, wo sich das Ganze abspielte. Nachdem die Täter die vorhan- denen Wertsachen (mit einem Deliktsbetrag von ca. Fr. 1'800.-) behändigt hatten, verliessen sie das Anwesen fluchtartig. Die strafrichterliche Behörde kam in ihrem Urteil vom 12. Mai 2009 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Phase des eigentlichen An- griffs zwar praktisch keine Aktivitäten an den Tag gelegt, er jedoch die Idee und den Tipp geliefert, mit seinem Fahrzeug den Transport zum Tat- ort organisiert und auch die Flucht gesichert habe. Ausserdem befand das Strafgericht, dass er den Tathergang persönlich habe mitbekommen müssen, als er das Wohnzimmer kurz betrat. Aufgrund dieses Tatbeitra- ges sowie der beabsichtigten gleichmässigen Beuteteilung betrachtete es den Beschwerdeführer in Bezug auf den Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) als Mittäter. Angesichts dessen sowie wegen der beiden ande-
C-2128/2012 Seite 10 ren Verurteilungen muss davon ausgegangen werden, dass in der Person des Beschwerdeführers auch der Fernhaltegrund einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben ist. 6.4 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legen Art. 67 Abs. 2 und Abs. 3 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Be- hörde. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vorder- grund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzu- nehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einer- seits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährde- ten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a.a.O., Rz. 613 ff.). 6.5 Die Vorinstanz hat das Einreiseverbot auf zehn Jahre befristet und stützt sich damit – wenn auch nicht explizit – auf die Bestimmung von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG, welche Fernhaltemassnahmen von mehr als fünf Jahren Dauer zulässt, wenn die betroffene Person eine schwer- wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Eine einfache Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung genügen nicht. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, worüber nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Im Sinne der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich ei- ne solche schwerwiegende Gefahr etwa aus der Hochwertigkeit des de- liktisch bedrohten Rechtsguts (z.B. Leib und Leben, körperliche und se- xuelle Integrität und Gesundheit) oder der Zugehörigkeit besagten Delik- tes zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Di- mension ergeben. Zu den letzteren Kriminalitätsbereichen zählt das Bun- desgericht unter Verweis auf Art. 83 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeits- weise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung gemäss Lissabon- Vertrag, Abl. C 326 vom 26. Oktober 2012, S. 49 ff.) namentlich den Ter- rorismus, den Menschen- und den Drogenhandel sowie die organisierte Kriminalität. Gemäss Bundesgericht kann eine entsprechend qualifizierte Gefährdung überdies aus der zunehmend schwereren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legalprognose resultieren (zum Ganzen vgl. BGE 139 II 121 E. 5 und 6 S. 125 ff.). Der Deliktkatalog ist relativ offen formuliert.
C-2128/2012 Seite 11 6.6 Dass der vom Beschwerdeführer begangene einfache Raub eine schwerwiegende Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG darstellen kann, erscheint un- ter den konkreten Tatumständen klar (siehe E. 6.3 vorstehend). Wohl wird im Rechtsmittelverfahren zu bedenken gegeben, dass der Beschwerde- führer beim Raub nicht selber auf das Opfer eingewirkt habe. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass das Kreisgericht VIII Bern-Laupen den Betroffenen als Mittäter betrachtete. Ausserdem bestimmte es das Strafmass trotz allem auf 23 Monate, was nahezu einer Verdoppelung der Strafe für einen "durchschnittlichen" einfachen Raub gleichkommt. Auf- grund des rechtskräftigen Verdikts lässt sich unschwer erahnen, welch hohe kriminelle Energie seinem Tatbeitrag innegewohnt haben muss (vgl. hierzu das im Aufenthaltsverfahren ergangene Urteil des Bundesgerichts 2C_778/2011 vom 24. Februar 2012 E. 4.3.2). Auch aus ausländerrecht- lichter Optik ist mithin von einem ganz erheblichen Tatbeitrag und Ver- schulden auszugehen. Die Voraussetzungen für die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr sind somit hinsichtlich des geschützten Rechtsgutes und dem damit verbundenen Gewaltpotenzial, das der Be- schwerdeführer bei der Ausübung dieser Tat manifestierte, gegeben. 6.7 Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die Wahrscheinlichkeit einer er- neuten Begehung vergleichbar schwerer Delikte hinreichend gross ist, um von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG ausgehen zu kön- nen. Sie muss höher sein, als die, welche der Annahme einer rechtlich re- levanten Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zu Grunde liegt. Der Rechtsvertreter wendet in diesem Zusammenhang ein, von seinem Mandanten gehe keine Rückfallgefahr aus. Er verweist diesbezüglich zur Hauptsache auf die Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei allen drei Straftaten sowie den Zeitablauf. Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, wurde der Beschwerdeführer für einen am 16. November 2006 begangenen Diebstahl mit Strafbefehl vom 14. Dezember 2006 zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 15 Ta- gen (Probezeit: zwei Jahre) und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Dies hielt ihn nicht davon ab, schon am 28. Dezember 2006 – während der eben erst angebrochenen Probezeit – an einem Raub mitzuwirken, ehe er, wiederum wenig später, am 10. Februar 2007 mit deutlich übersetzter Geschwindigkeit (139 km/h anstatt 100 km/h) in eine Verkehrskontrolle geriet. Der Beschwerdeführer hat während der zweijährigen Probezeit des Ersturteils mit anderen Worten gleich zweimal delinquiert, was auf ei-
C-2128/2012 Seite 12 ne gewisse Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit schliessen lässt. Das Bundesgericht hielt im entsprechenden Verfahren betr. Widerrufs der Niederlassungsbewilligung denn auch fest, vor diesem Hintergrund könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass weitere Straftaten folgen würden. Im Kontext der damaligen Aneinander- reihung von Diebstahl, Raub und grober Verkehrsregelverletzung braucht selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen zu werden und es kann diesbezüglich noch nicht von einer günstigen Prognose ge- sprochen werden. Mit Blick auf die (auch beim Raub) jeweils bedingt ausgesprochenen Strafen wäre zu ergänzen, dass die Strafjustizbehörden bei der Gewäh- rung des bedingten Strafvollzugs durch die Bestimmung einer Probezeit nicht jegliche Rückfallgefahr ausschliessen (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer C-4620/2011 vom 12. März 2013 E. 7.3). Die im Urteil vom 12. Mai 2009 festgelegte – vergleichsweise lange – Probezeit von vier Jahren ist im Frühjahr 2013 abgelaufen und im Ausland bewährt hat sich der Beschwerdeführer seit bald zwei Jahren. Die deliktfreie Zeit wird im Übrigen nicht nur durch die Probezeit relativiert, vielmehr wirkte auf Sei- ten des Beschwerdeführers zusätzlich der Druck des drohenden Verlus- tes seines Anwesenheitsrechts und einer Wegweisung aus der Schweiz (der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfolgte erstinstanzlich am 10. Mai 2010, in letzter Instanz am 24. Februar 2012). Sein klagloses Verhalten gilt es folglich nicht überzubewerten. Erst recht unerfindlich bleibt, inwiefern er aus dem Umstand, dass er in der deliktischen Phase nur drei Straftaten beging, die allesamt mit bedingten Strafen geahndet wurden, etwas für sich ableiten könnte. 6.8 Nach dem Gesagten ist nicht nur aufgrund des Charakters der Haupt- tat sondern auch wegen der Mehrzahl der Delikte, der Rückfälligkeit (in der Probezeit nach der ersten Verurteilung), der in mehrfacher Hinsicht beschränkten Bedeutung des Zeitablaufs sowie des Fehlens einer guten Prognose eine schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zwei- ter Satz AuG zu bejahen (zum Ganzen siehe auch BGE 139 II 121 E. 6.2 und 6.3 S. 129 ff. oder BVGE 2013/4 E. 7.2). Das gegen den Beschwer- deführer verhängte Einreiseverbot darf damit die Dauer von fünf Jahren überschreiten. 7. An persönlichen Interessen macht der Beschwerdeführer geltend, seit über fünf Jahren mit einer Schweizerin zusammenzuleben, welche er am
C-2128/2012 Seite 13 24. Juni 2010 geheiratet habe. Ausserdem verweist er auf seine zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung schlechte psychische Verfassung und darauf, bis zur Ausreise eine Festanstellung in einer Tankrevisions- firma inne gehabt zu haben. 7.1 Zunächst ist hervorzuheben, dass allfällige Einschränkungen des Pri- vat- bzw. Familienlebens des Beschwerdeführers im vorliegenden Zu- sammenhang aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Die Erteilung und Verlängerung entspre- chender Bewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kanto- ne, wobei im Falle einer Bewilligungserteilung das bestehende Einreise- verbot aufzuheben wäre. Die Niederlassungsbewilligung des Beschwer- deführers wurde – wie bereits erwähnt – von der kantonalen Migrations- behörde am 10. Mai 2010 widerrufen (letztinstanzlich bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts vom 24. Februar 2012). Die Pflege regelmässi- ger persönlicher Kontakte zur Ehegattin scheitert damit bereits am feh- lenden Anwesenheitsrecht (zum Ganzen vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1 mit Hinweisen). Schon im Verfahren bezüglich Widerrufs der Niederlas- sungsbewilligung abgehandelt wurde ferner der Aspekt der Integration (feste Arbeitsstelle); er bildet in casu ebenfalls nicht Verfahrensgegens- tand. Somit stellt sich nurmehr die Frage, ob das über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot bewirkte Er- schwernis vor Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV standhält. 7.2 Wie bereits aus der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsge- richts vom 1. Mai 2012 hervorgeht, bestehen die Wirkungen des Einrei- severbots nicht darin, dem Beschwerdeführer während der Geltungsdau- er der Massnahme Besuchsaufenthalte bei der Ehefrau in der Schweiz schlichtweg zu untersagen. Er hat vielmehr die Möglichkeit, aus humani- tären oder anderen wichtigen Gründen mittels Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt und sie soll ein Einreiseverbot nicht aushöhlen (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3 mit Hinweis). Im dargelegten Umfang und Rahmen kann den geltend gemachten privaten Interessen
C-2128/2012 Seite 14 Rechnung getragen werden. Daneben ist es der Schweizer Gattin zumut- bar, den Beschwerdeführer im Heimatland zu besuchen und den Kontakt auf andere Weise aufrecht zu erhalten (Briefverkehr, Videotelefonie, Tele- fonate, etc.). Analoges gilt mit Blick auf die anderen hierzulande ansässi- gen Familienangehörigen (Vater, Geschwister, Schwiegereltern). Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Ehefrau die Be- ziehung zum Beschwerdeführer im Wissen um die Straffälligkeit und den drohenden Widerruf der Niederlassungsbewilligung eingegangen ist und damit von Anfang an damit rechnen musste, die später geschlossene Ehe nicht in der Schweiz leben zu können (zur getrübten Bleiberechtsperspek- tive vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_249/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 3.7). Einer allfälligen psychiatrischen Behandlung schliesslich (das knapp gehaltene ärztliche Attest vom 16. März 2012 mit einer diagnosti- zierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % steht allerdings in einem gewissen Widerspruch zur Arbeitsbestätigung vom 17. April 2012) kann sich der Betroffene auch in Mazedonien unterziehen. 7.3 Selbst wenn von einem unter dem Gesichtspunkt von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK relevanten Eingriff ausgegangen würde, wäre ein solcher unter den konkreten Begebenheiten gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt zu qualifizieren. Das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers erreicht nämlich die erforderliche Schwere, um unter besagtem Blickwinkel einen Eingriff in das Privat- und Familienleben zu begründen (vgl. Urteil des BVGer C-3593/2009 vom 18. Juni 2012 E. 7.3 mit Hinweisen). 7.4 Alles in allem ist festzustellen, dass die verwirklichten Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die vom Beschwerdeführer aus- gehende schwerwiegende Gefahr für diese Rechtsgüter (Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG) ein gewichtiges, general- und spezialpräventiv motiviertes In- teresse an einer langjährigen Fernhaltung zu begründen vermögen. Im Sinne einer ausgewogenen Würdigung des öffentlichen Interesses am Schutz der Allgemeinheit vor möglichen weiteren Straftaten einerseits und des privaten Interesses des Beschwerdeführers und seiner Schweizer Gattin andererseits ist dem Ehepaar aber insofern eine Perspektive zu gewähren, als dass die durch das Einreiseverbot verursachte Erschwer- nis des Familienlebens zwar von einiger, aber nicht überlanger Dauer ist. Auf diese Weise kann ebenfalls dem seit Mitte Februar 2007 klaglosen Verhalten Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer muss sich indes darüber im Klaren sein, dass besagte Perspektive zwingend ein vollum-
C-2128/2012 Seite 15 fängliches Wohlverhalten voraussetzt (und zwar sowohl während der An- wesenheit in Mazedonien als auch anlässlich von Besuchen hierzulande). 7.5 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Einreisever- bot dem Grundsatze nach zu bestätigen ist, in der ausgesprochenen Dauer jedoch nicht mehr als verhältnismässig im engeren Sinne betrach- tet werden kann. Vielmehr erscheint es als angemessen, die Fernhalte- massnahme auf die Zeitspanne von sieben Jahren zu begrenzen. 8. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschrei- bung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Der Beschwerdeführer ist mazedonischer Staatsangehöriger und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Bst. d SIS-II-VO. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO). Dies gilt umso mehr, als die Schweiz im Geltungsbereich des Schengen-Rechts die Interessen der Gesamtheit al- ler Schengen-Staaten zu wahren hat (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Wie er- wähnt, bleibt es den Schengen-Staaten unbenommen, der ausgeschrie- benen Person bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. auch Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Vorausset- zungen für die Ausschreibung des Einreiseverbots (nunmehr beschränkt auf sieben Jahre) sind demnach erfüllt. 9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass das auf zehn Jahre bemessene Ein- reiseverbot Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und das gegen den Beschwerdeführer ver- hängte Einreiseverbot auf sieben Jahre, bis zum 22. März 2019, zu be- fristen. 10. Bei diesem Ausgang sind die ermässigten Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine gekürzte Par-
C-2128/2012 Seite 16 teientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot vom 23. März 2012 auf sieben Jahre, bis zum 22. März 2019, befristet. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt und mit dem am 8. Mai 2012 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient- schädigung von Fr. 500.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour) – das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (in Ko- pie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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