B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2103/2017
Urteil vom 12. März 2019 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______, Kosovo, vertreten durch lic. iur. Adrian Fiechter, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren, Verfügung vom 7. März 2017.
C-2103/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der kosovarische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete sich – unter Hinweis auf die gesundheit- lichen Folgen (dislozierte offene Unterschenkelschaftfraktur) eines Verkehrsunfalles vom 3. April 2012 – am 21. Februar 2013 (Postaufgabe: 7. März 2013) bei der IV-Stelle B._______ (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (act. 3, S. 1 - 7; 112, S. 263). B. B.a Nach Durchführung erwerblicher und medizinischer Abklärungen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 12. Januar 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht mit der Begründung, die versicherungsmedizinische Beurteilung durch den Regionalen Ärztli- chen Dienst (RAD) habe ergeben, dass lediglich eine vorübergehende Ar- beitsunfähigkeit von rund drei bis vier Monaten bestanden habe, so dass die einjährige Wartefrist nicht erfüllt werde. Ferner sei die Anmeldung ver- spätet, und ein allfälliger Rentenanspruch hätte frühestens sechs Monate nach Eingang des Gesuches, das heisst ab 1. September 2013 bestanden. Zu diesem Zeitpunkt sei er indes bereits wieder längstens voll arbeitsfähig gewesen (act. 50, S. 1 - 3). B.b Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter, mit Eingabe vom 12. Februar 2015 und Er- gänzung vom 15. April 2015 Einwand mit den Anträgen, der Vorbescheid vom 12. Januar 2015 sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine Vier- telsrente ab 3. April 2013 auszurichten. Eventualiter sei mindestens ein neurologisches, orthopädisches und psychiatrisches Gutachten einzuho- len. Subeventualiter sei das Einwandverfahren bis zum vollständigen Ab- schluss der medizinischen Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 3. April 2012 zu sistieren. Ferner sei ihm infolge Mittellosigkeit für das Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen und als Rechtsbeistand Rechtsanwalt Adrian Fiechter beizuord- nen (act. 53, S. 1 - 9; 62, S. 1 - 7). B.c Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 wies die IV-Stelle das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab, im Wesentlichen mit der Begrün- dung, eine anwaltliche Verbeiständung sei im vorliegenden Fall nicht not- wendig, da sich keine schwierigen rechtlichen und / oder tatsächlichen Fra-
C-2103/2017 Seite 3 gen stellten. Dass der medizinische Sachverhalt respektive dessen allfäl- lige Auswirkungen auf die Erwerbstätigkeit strittig seien, genüge nach der Rechtsprechung nicht für die Annahme einer besonderen Komplexität (act. 66, S. 1 - 2). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.d Am 19. Februar 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, gemäss ihren Abklärungen sei er (ohne genaue Adressangabe) in den Kosovo aus- gereist, weshalb die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) neu für den Erlass der Verfügung zuständig sei und sie das Dossier dementsprechend dieser zur weiteren Bearbeitung über- mitteln werde (act. 83). B.e Mit Vorbescheid vom 23. Juni 2016 teilte die IVSTA dem Versicherten mit, dass der Vorbescheid der IV-Stelle vom 12. Januar 2015 annulliert und durch diesen ersetzt werde. Sie habe die neuen Vorbringen seit dem letz- ten Vorbescheid der IV-Stelle zur Kenntnis genommen und die Einwände ihrem Ärztlichen Dienst zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser sei zum Schluss gekommen, dass die neuen Vorbringen an der Richtigkeit der Feststellungen der kantonalen IV-Stelle nichts zu ändern vermöchten und die neu eingereichten Arztberichte lediglich die bekannten Gesundheitsbe- einträchtigungen bestätigen würden. Es sei weder vor noch nach dem
C-2103/2017 Seite 4 5. Die Akten der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 C._______ (Adresse) und des Kriminalgerichts D._______ (Adresse) im Strafverfahren des Stel- lungnehmers gegen E._______ (Adresse) seien im vorliegenden Verfah- ren beizuziehen. 6. Infolge Mittellosigkeit des Stellungnehmers sei ihm für das Einwandver- fahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeichnen- den als Rechtsanwalt zu gewähren. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung liess der Versicherte im Wesentlichen vorbringen, er habe mit F._______ (Adresse) einen gemeinsamen Sohn (...). Er habe gegen- über seinem Sohn ein Besuchsrecht, welches er sobald als möglich in der Schweiz ausüben wolle. Ausserdem lasse er sich von seiner Ehefrau, wel- che im Kosovo lebe, scheiden; das entsprechende Scheidungsverfahren sei bereits hängig. Die Kindesmutter F._______ wolle ihn nach seiner Scheidung heiraten, und er werde dann in die Schweiz ziehen zu Frau und Kind. Daraus folge, dass er zu gegebener Zeit wieder in die Schweiz zu- rückkehren und hier Wohnsitz nehmen werde und dannzumal auch wieder Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe. Nachdem die medizinischen Untersuchungen derzeit noch nicht vollständig abgeschlos- sen seien, müsse das Verwaltungsverfahren bis zu deren Abschluss sistiert werden. Überdies sei er bedürftig und das Verfahren sei auch nicht aus- sichtslos, wie die nachzureichende ergänzende Begründung ergeben werde. Ausserdem seien die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Fal- les wie auch die Sachverhaltsaufklärung kompliziert und für ihn als Laien schwer verständlich. Überdies lebe er zur Zeit im Kosovo, weshalb er allein schon aufgrund der grossen Distanz auf einen Rechtsvertreter in der Schweiz angewiesen sei. Demnach sei eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt notwendig. Im Hinblick auf die verlässliche Beurteilung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seien für die Zeit (...) bis Ende 2015 weitere Auskünfte bei Dr. med. G._______ einzuholen. Ferner sei zur ver- lässlichen Ermittlung der rückwirkenden, aktuellen und zukünftigen Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit mindestens ein neurologisches und ortho- pädisches Gutachten einzuholen. B.g Mit Verfügung vom 7. März 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Zur Begründung führte sie insbe- sondere an, im Einklang mit der Argumentation der IV-Stelle in deren Ver- fügung vom 20. Mai 2015 sei der Versicherte nach wie vor in der Lage, das IV-Verfahren zu verstehen und sich entsprechend zu verhalten. Überdies
C-2103/2017 Seite 5 würden sich im IV-Verfahren weiterhin keine besonders schwierigen Rechtsfragen stellen, weshalb von einem „normalen Durchschnittsfall“ im Bereich der Invalidenversicherung auszugehen sei. Es wäre dem Versi- cherten durchaus möglich und zumutbar, selber Einwendungen gegen die im Vorbescheid festgestellte Arbeitsfähigkeit vorzubringen (act. 134, S. 1 - 3). C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertre- ten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter, mit Eingabe vom 6. April 2017 (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1) Beschwerde mit den fol- genden Anträgen:
C-2103/2017 Seite 6 C.d Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 gab der Instruktionsrichter dem Be- schwerdeführer Gelegenheit, bis zum 13. Juli 2017 eine Replik einzu- reichen (BVGer act. 8). C.e Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Juni 2017 übermittelte der Beschwerdeführer das ausgefüllte und unterzeichnete Formular für die unentgeltliche Rechtspflege samt den darin erwähnten Unterlagen sowie eine Kopie der Vollmacht (BVGer act. 9). C.f Der Instruktionsrichter hob mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2017 die Verfügung vom 13. Juni 2017 auf. Dem Beschwerdeführer wurde die an- gesetzte Frist bis zum 13. Juli 2017 zur Einreichung einer Replik abgenom- men. Der Instruktionsrichter stellte in einem nächsten Schritt einen Ent- scheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeistän- dung (für das Beschwerdeverfahren) in Aussicht. Er führte aus, es sei aus Gründen der Fairness geboten, dass der Beschwerdeführer und dessen Rechtsbeistand noch vor der Ausfertigung einer allfälligen Replik über den Entscheid betreffend dieses Gesuchs orientiert würden (BVGer act. 10). C.g Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 wurde auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – soweit es die unentgeltliche Prozessführung betrifft – nicht eingetreten. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren wurde mit ausführlicher Begründung abge- wiesen. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, bis zum 6. September 2017 eine Replik einzureichen (BVGer act. 11). Die Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. C.h Nachdem ihm die entsprechende Frist um einen Monat erstreckt wor- den war (BVGer act. 12, 13), verzichtete der Beschwerdeführer auf die Ein- reichung einer Replik (BVGer act. 14). C.i Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel per 30. Oktober 2017 ab (BVGer act. 15). D. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C-2103/2017 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Nach der Lehre und Rechtsprechung sind Verfü- gungen betreffend die unentgeltliche Verbeiständung als prozess- und ver- fahrensleitende Verfügungen zu qualifizieren (vgl. BGE 131 V 153 E. 1; Urteil des BVGer C-4999/2013 vom 20. September 2014 E. 1.1). Beim an- gefochtenen Entscheid handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung, welche unter den Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG ange- fochten werden kann. Da die Verweigerung der unentgeltlichen Prozess- führung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, stellt die Verfügung vom 7. März 2017 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, ge- gen das die Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zulässig ist. 1.2 Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Deren Verfügungen sind gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Hinsichtlich der Legitimation ist vorab festzuhalten, dass bei Auseinan- dersetzungen um die unentgeltliche Verbeiständung dem Rechtsvertreter bezüglich der Höhe des Honorars Parteistellung zukommt, nicht jedoch der vertretenen Partei. In Beschwerdeverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung kommt der vertretenen Partei lediglich Parteistellung zu, sofern mit der angefochtenen Verfügung die unentgeltli- che Prozessführung grundsätzlich verweigert wurde (vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 59 N. 17), was vorlie- gend der Fall ist. Der Beschwerdeführer, welcher am Verfahren vor der Vor- instanz teilgenommen hat, ist durch die angefochtene Verfügung beson- ders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdi- ges Interesse im Sinn von Art. 59 ATSG (SR 830.1). Er ist daher zur Be- schwerdeführung legitimiert. 1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb darauf einzutreten ist.
C-2103/2017 Seite 8 2. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich- tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Es finden grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2017 in Kraft stan- den; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstan- denen Rentenanspruchs von Belang sind. 3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerde- führers um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren betref- fend Neuanmeldung zum Leistungsbezug mit der angefochtenen Verfü- gung zu Recht abgewiesen hat. 3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung verneint mit der Begründung, aufgrund der vorliegenden Akten könne davon ausgegangen werden, dass der Be- schwerdeführer in der Lage wäre, das Verfahren zu verstehen und sich entsprechend zu verhalten. Es stellten sich im Vorbescheidverfahren auch keine besonders schwierigen Rechtsfragen, weshalb von einem normalen Durchschnittsfall in der Invalidenversicherung auszugehen sei. Überdies wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, selber Einwendungen gegen die im Vorbescheid festgestellte Arbeitsfähigkeit vorzubringen. Auch der ausländische Wohnsitz im Kosovo genüge rechtsprechungsgemäss nicht, um die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung zu begrün- den. Schliesslich sei der Beschwerdeführer auch in der Lage, sich in der deutschen Sprache mündlich und schriftlich zu verständigen (Beilage 1 zu BVGer act. 1; BVGer act. 7). 3.2 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sinnge- mäss aus, die Vorinstanz habe im Vorbescheid vom 23. Juni 2016 geltend gemacht, dass das Sozialversicherungsabkommen mit Serbien vorliegend nicht zur Anwendung gelange. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass der Bundesrat dem Eidgenössischen Departement des Inneren am 16. No-
C-2103/2017 Seite 9 vember 2016 ein Mandat zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Sozi- alversicherungsabkommen mit dem Kosovo erteilt habe. Dieses Abkom- men werde spätestens in drei Jahren wieder die Auszahlung von Invaliden- renten an kosovarische Staatsangehörige in den Kosovo erlauben. Zur Be- urteilung der Frage, ob vorliegend ein Sozialversicherungsabkommen An- wendung finde, sei der Beizug eines Rechtsanwaltes notwendig gewesen. Nachdem vorliegend neue medizinische Arztberichte ins Recht gelegt wor- den seien, stehe weiter eine im Vergleich zum Vorbescheid vom 12. Januar 2015 unterschiedliche Sachlage zur Diskussion. Dass das bei der IV-Stelle B._______ gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 20. Mai 2015 rechtskräftig abgewiesen worden sei, sei für das vorliegende Verfahren daher ohne Belang und könne nicht berücksich- tigt werden. Darüber hinaus sei der Beizug eines Rechtsbeistandes auch deshalb erforderlich gewesen, weil mit den neu eingereichten Arztberichten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert werde und damit auch die Not- wendigkeit weiterer Abklärungen, insbesondere einer orthopädischen Be- gutachtung, habe dargelegt werden können. Schliesslich sei der Beizug eines Rechtsanwaltes auch im Hinblick auf die Klärung der Verschlechte- rung seines Gesundheitszustandes ab Anfang 2016 notwendig gewesen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei mithin die geforderte Komple- xität der Sach- und / oder Rechtsfragen vorliegend gegeben. Nachdem auch die Voraussetzungen der Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichts- losigkeit gegeben seien, habe die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltli- che Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren mit der angefochte- nen Verfügung vom 7. März 2017 zu Unrecht abgewiesen (BVGer act. 1). 4. 4.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle, sofern die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Wie im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) muss die Partei bedürftig sein, das Begehren nicht aussichts- los erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten sein (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen). 4.2 Die prozessuale Bedürftigkeit ist dann anzunehmen, wenn die vorhan- denen Mittel den Grundbedarf eines Gesuchstellers nicht übersteigen, wenn er also ohne Eingriff in die für den notwendigen Lebensunterhalt er- forderlichen Mittel nicht in der Lage ist, im Falle des Unterliegens die Kos- ten des Verfahrens zu begleichen (vgl. etwa ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/
C-2103/2017 Seite 10 MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 656 ff.). 4.3 Als aussichtslos sind rechtsprechungsgemäss Begehren anzusehen, bei welchen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahren und erstere deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge- winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Pro- zess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prü- fung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ein- reichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218 mit Hinweisen). 4.4 Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b). Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Um- stände des Einzelfalles, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvor- schriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sach- verhalts fallen auch in der versicherten Person liegende Gründe in Be- tracht, etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Schliesslich muss eine gehörige Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutio- nen) ausser Betracht fallen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; nicht publ. E. 7.1 des Urteils BGE 142 V 342, veröffentlicht in SVR 2016 IV Nr. 41 S. 131, 8C_676/2015; Urteil des BGer 8C_931/2015 [SVR 2016 IV Nr. 17 S. 50] E. 3; SVR 2015 IV Nr. 18 S. 53 E. 4; Urteil des BGer 8C_579/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 7.1). 4.5 Ist in einem Verwaltungsverfahren die rechtliche Relevanz ärztlicher Berichte zu beurteilen, sind in der Regel medizinische Kenntnisse und ju- ristischer Sachverstand erforderlich. Über beides verfügen die versicherten
C-2103/2017 Seite 11 Personen regelmässig nicht. Trotzdem kann allein deswegen nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hin- aus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in prak- tisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizi- nische Unterlagen zur Diskussion stehen. Dies würde der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widersprechen. Es be- darf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig bzw. sachlich geboten er- scheinen lassen (vgl. Urteil des BGer 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3). Der Massstab ist streng (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204 f.). 5. Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit einer Erstanmeldung um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im vorinstanzlichen Verwaltungsverfahren ersucht. Zu prüfen ist somit, ob das Vorbescheidver- fahren von schwierigen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen geprägt und daher eine anwaltliche Verbeiständung erforderlich war. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, die korrekte Würdigung der neu eingereichten Arztberichte mit der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % und die dadurch begründete Notwendigkeit weiterer Abklärungen erfordere eine Verbeiständung durch den von ihm beigezogenen Rechtsvertreter. Wie vorstehend dargelegt, begründet die Beurteilung der rechtlichen Relevanz ärztlicher Berichte für sich allein keine Notwendigkeit zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan- des. Das zur Beurteilung stehende Verwaltungsverfahren bietet weder be- sondere sachverhaltliche noch rechtliche Schwierigkeiten: Es handelt sich um eine Erstanmeldung mit relativ gut überschaubarer medizinischer Ak- tenlage. Zu Recht weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich die konkrete Angelegenheit nicht von einem „normalen Durchschnittsfall“ unterscheidet. 5.2 Weiter kann aufgrund der Akten nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer ohne den Beizug eines Rechtsbeistandes aufgrund un- genügender Deutschkenntnisse nicht in der Lage gewesen wäre, seine Rechte wirksam geltend zu machen. So finden sich in seiner Anmeldung und in den Arztberichten (etwa bei der Erläuterung des weiteren Vorgehens durch die behandelnden Mediziner) keine Hinweise für Verständigungs- schwierigkeiten (act. 3, S. 1 - 7; 17, S. 3; 22, S. 17; 81, S. 2 f. und S. 4 f.). Der Beschwerdeführer reiste denn auch schon am 17. Dezember 2003 im
C-2103/2017 Seite 12 jugendlichen Alter von 19 Jahren in die Schweiz ein (act. 3, S. 3), weshalb ohne weiteres davon auszugehen ist, dass er in den Folgejahren ausrei- chende Deutschkenntnisse erwerben konnte (vgl. in diesem Zusammen- hang auch die zahlreichen Aktenverweise der Vorinstanz in BVGer act. 7). 5.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen vorliegend zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Die Tatsache, dass er seinen Wohnsitz in den Kosovo verlegt hat, stellt rechtsprechungsgemäss keinen Grund für die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidver- fahren dar (Urteil des BVGer C-7066/2013 vom 20. Mai 2014 E. 6.4). Hinzu kommt, dass nach der strengen bundesgerichtlichen Praxis die Notwen- digkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren selbst in je- nen Fällen nicht zwingend gegeben ist, die gewisse medizinische Kennt- nisse und juristischen Sachverstand erfordern (vgl. Urteile des BGer 9C_ 696/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.1 und 9C_407/2014 vom 27. Juni 2014 E. 3.1). 5.4 Daher und aufgrund dessen, dass sich im Vorbescheidverfahren im Zu- sammenhang mit der Erstanmeldung zum Leistungsbezug des Beschwer- deführers keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen gestellt haben, ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung vorliegend zu verneinen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine Interessenwahrung durch Dritte wie Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute ausser Betracht fallen muss (BGE 132 V 200 E. 4.1). Im vorliegenden Durchschnittsfall sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Interessenwahrung durch Dritte sprechen würden. Anhaltspunkte, die eine kompetente nichtanwaltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfah- ren objektiv unmöglich und unzumutbar erscheinen lassen würden, sind nicht aktenkundig. Erfolglose Suchbemühungen bei entsprechenden Stel- len wurden nicht vorgetragen. Mithin steht vorliegend auch die Interessen- wahrung durch (nichtanwaltliche) Dritte der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren entgegen. 5.5 Hinzu kommt, dass die Angelegenheit seitens des Bundesverwaltungs- gerichts mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 aufgrund einer summari- schen Prüfung als aussichtslos bewertet wurde: Demnach geht vorliegend aus den Akten hervor, dass die Erstanmeldung zum Bezug von Leistungen gemäss IVG Anfang März 2013 erfolgt ist (Postaufgabe: 7. März 2013; act. 3, S. 1). Mit Blick auf die sechsmonatige Karenzfrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) wären die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Ausrich- tung einer Invalidenrente vorliegend – bei einer Bejahung des Anspruchs –
C-2103/2017 Seite 13 frühestens am 1. September 2013 gegeben. Das Sozialversicherungsab- kommen mit Serbien, das für kosovarische Staatsangehörige mit Wirkung ab 1. April 2010 ausgesetzt wurde (vgl. BGE 139 V 263), gelangt somit nicht zur Anwendung, und ein Rentenexport in den Kosovo ist dementspre- chend ausgeschlossen. Ungeachtet des Ausgangs allfälliger weiterer me- dizinischer Abklärungen erweist sich das Rentenbegehren deshalb als aus- sichtslos. Es kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 verwiesen werden (BVGer act. 11, Erwägung 3), zumal diese unangefochten in Rechtskraft erwuchs. 6. Nach dem Gesagten sind somit die besonderen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsver- fahren zu Recht abgewiesen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. 7.1 Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht (BGE 132 V 200 nicht publizierte E. 6; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5), weshalb vorlie- gend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung [VGKE, SR 173.320.2]). 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-2103/2017 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: