BGE 132 II 47, BGE 117 V 261, 2C_393/2015, 9C_59/2009, + 1 weiteres
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2074/2016
Urteil vom 18. Oktober 2017 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A._______, (Österreich), Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beiträge, Einspracheentscheid vom 9. März 2016.
C-2074/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1950 geborene, österreichische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Wohnsitz in Österreich stellte am 16. September 2015 über die österreichische Pensionsversicherungsan- stalt ein Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente (Akten der Vorinstanz [act.] 85 S. 7). Mit Schreiben vom 16. November 2015 bestätigte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) die Über- mittlung dieses Gesuchs (act. 88). B. Mit Verfügung vom 27. November 2015 sprach die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. November 2015 eine ordentliche Altersrente im Betrag von monatlich Fr. 43.– zu. Dies basierend auf einer Versicherungszeit von 1 Jahr und 10 Monaten, Erziehungsgutschriften für 1 Jahr, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen in Höhe von Fr. 50‘760.– sowie in Anwendung der Rentenskala 1 (act. 92). C. C.a Mit undatierter Eingabe (Eingang bei der Vorinstanz: 21. Dezember 2015) reichte der Beschwerdeführer eine Aufstellung seiner schweizeri- schen Versicherungszeiten ein und bat um Prüfung (act. 93 S. 1 und 8). C.b Die Vorinstanz nahm die Eingabe des Beschwerdeführers als Einspra- che entgegen und wies diese mit Entscheid vom 9. März 2016 ab. Zur Be- gründung führte sie an, sie habe die Rente anhand der für den Beschwer- deführer abgerechneten Beiträge zwischen 1982 und 2001 festgesetzt. Bei einer Beanstandung der Beitragszeiten könne sie weitere Abklärungen un- ternehmen, falls ihr Arbeitsbestätigungen, Arbeitszeugnisse oder Lohnbe- scheinigungen mit klar ersichtlichen Sozialversicherungsabzügen vorge- legt würden. Ohne diese Belege habe sie keine Nachforschungsmöglich- keiten (act. 99). D. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. März 2016 erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 4. April 2016 und unter Beilage von Aufstellun- gen seiner Musikengagements in der Schweiz Beschwerde. Sinngemäss beantragte er, es sei der Einspracheentscheid vom 9. März 2016 aufzuhe- ben und es seien die in der Rentenberechnung fehlenden Beitragszeiten
C-2074/2016 Seite 3 betreffend seine Engagements als Musiker in der Schweiz einzubeziehen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). E. E.a Mit Instruktionsverfügung vom 7. April 2016 wurde die Vorinstanz er- sucht, bis zum 9. Mai 2016 eine Vernehmlassung unter Beilage der gesam- ten Akten einzureichen (BVGer act. 2). E.b Da innert der angesetzten Frist von Seiten der Vorinstanz keine Ver- nehmlassung, keine Akten und kein begründetes Fristerstreckungsgesuch eingereicht wurde, wurde der Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 24. Mai 2016 eine Notfrist bis zum 30. Mai 2016 angesetzt (BVGer act. 3). E.c Die Vorinstanz ersuchte mit Eingabe vom 25. Mai 2016 um Fristerstre- ckung bis Ende November 2016. Zur Begründung führte sie an, der Be- troffene sei Musiker und habe zahlreiche kürzere Engagements in diversen Restaurants und Bars in der Schweiz gehabt. Es seien diesbezüglich zahl- reiche Nachforschungen im Gange, die noch längere Zeit in Anspruch neh- men würden (BVGer act. 4). E.d Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juni 2016 wurde mitgeteilt, es würde mit Blick auf die Länge der beantragten Fristerstreckung von einem Sistie- rungsgesuch ausgegangen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer Gele- genheit zur Stellungnahme bis zum 4. Juli 2016 eingeräumt (BVGer act. 5). E.e Nachdem sich der Beschwerdeführer zum Sistierungsgesuch nicht vernehmen liess, wurde das vorliegende Verfahren mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2016 bis zum 30. November 2016 sistiert und die Vorinstanz ersucht, bis dahin eine Vernehmlassung samt ihren Abklärungsresultaten einzureichen (BVGer act. 8). E.f Mit Eingabe vom 23. November 2016 reichte die Vorinstanz ihre Ver- nehmlassung samt ihren Abklärungsresultaten ein. Zusammenfassend führte sie an, die Ergebnisse der Nachforschung bei den Ausgleichskassen der Auftrittsorte bezüglich der behaupteten fehlenden Beitragszeiten seien alle negativ gewesen. Der Beschwerdeführer habe keine Belege einge- reicht, welche beweisen würden, dass er Beitragszeiten zurückgelegt habe, welche im individuellen Konto nicht erfasst sind. Entsprechend be- antragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestäti- gung des angefochtenen Einspracheentscheids (BVGer act. 11).
C-2074/2016 Seite 4 F. F.a Innert der mit Instruktionsverfügung vom 25. November 2016 bis zum 10. Januar 2017 angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer keine Stellungnahme (Replik) oder Beweismittel ein (BVGer act. 12 und 14). F.b Mit Eingabe vom 28. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer wei- tere Unterlagen nach (BVGer act. 16). G. Mit Duplik vom 10. Februar 2017 nahm die Vorinstanz zu den vom Be- schwerdeführer neu eingereichten Dokumenten Stellung und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des ange- fochtenen Einspracheentscheids (BVGer act. 18). H. Gemäss Instruktionsverfügung vom 16. Februar 2017 wurde der Schriften- wechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen am 27. Februar 2017 abgeschlossen (BVGer act. 19). I. Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erfor- derlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 9. März 2016, mit welchem die am 17. November 2015 verfügte ordentli- che Altersrente bestätigt wurde. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung, womit er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Die Beschwerde vom 4. April 2016 wurde frist- und formgerecht eingereicht, sodass auf sie einzutreten ist (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
C-2074/2016 Seite 5 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we- gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt aktuell in Österreich. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft getreten am 1. Juni 2002) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Sys- teme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Im Übrigen richtet sich der Anspruch auf Leistungen der AHV nach schwei- zerischem Recht. 3.2 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben die rentenberechtig- ten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erzie- hungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 29 Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welcher der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindes- tens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) und für die Erzie- hungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). 3.3 Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkom- mens berechnet, das sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs- gutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29 quater AHVG). Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berück- sichtig, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29 quinquies Abs. 1 AHVG).
C-2074/2016 Seite 6 3.4 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erfor- derlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30 ter Abs. 1 AHVG). Der Ver- sicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individu- elles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV [SR 831.101]). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). 3.5 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Be- weisführungslast begriffsnotwenig aus, da es Sache des Sozialversiche- rungsrichters (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusam- mentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungs- prozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus- fällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als un- möglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund ei- ner Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des BGer 9C_59/2009 E. 3.1.1; BGE 117 V 261 E. 3b). Art. 141 Abs. 3 AHVV stellt für die Kontoberichtigung bei Eintritt des Versicherungsfalles die qua- lifizierte Beweisanforderung auf, dass dafür der volle Beweis erbracht sein muss, schliesst aber die Untersuchungsmaxime nicht aus. Der volle Be- weis ist somit nach den üblichen Verfahrensgrundsätzen des Sozialversi- cherungsrechts zu leisten. Dabei kommt allerdings der Mitwirkungspflicht des Betroffenen in diesem Zusammenhang erhöhtes Gewicht zu, indem er von sich aus alles ihm Zumutbare zu unternehmen hat, um die Verwaltung oder den Richter in der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3d). 4. Vorliegend umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz bei der Berechnung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers Versiche- rungszeiten zu Unrecht nicht einbezogen hat.
C-2074/2016 Seite 7 4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass für die folgenden vom Beschwerdefüh- rer aufgelisteten Beschäftigungszeiten in der Schweiz entsprechende Ein- träge im individuellen Kontoauszug des Beschwerdeführers vorhanden sind und diese in der Rentenberechnung bereits berücksichtigt wurden (vgl. act. 131; 89 S. 2; 92 S. 5): – 01.–30.11.1982 B._______ Bar, (...) – 20.–24.12.1985 Hotel C., (...) (wobei der Eintrag im individu- ellen Konto für Dezember 1986 erfolgte) – 27.12.1985–01.31.1986 [recte: 31.01.1986] Dancing D., (...) – 26.12.1986–15.01.1987 Dancing E., (...) – 22.–31.01.1987 Hotel F., (...) – 10.–15.03.1987 Dancing G., (...) – 16.–31.07.1987 Dancing E., (...) – 01.–15.08.1987 Dancing H., (...) – 16.–28.02.1991 Hotel I., (...) – 01.–16.06.1991 J., (...) – 01.–15.08.1991 J., (...) – 17.–26.02.1992 Dancing K._______, (...)
4.2 Aus den Angaben des Beschwerdeführers und den von ihm eingereich- ten Dokumenten ergibt sich, dass er von Mai 1978 bis April 1980 bei der L._______ Band engagiert war und unter Vertrag mit der Musikagentur von M._______ mit Sitz in (...) (Österreich) stand (vgl. Beilagen zu BVGer act. 16). Im Einzelnen gab der Beschwerdeführer an, in den Jahren 1978 und 1979 mit der L._______ Band wie folgt in der Schweiz aufgetreten zu sein: – 01.–15.09.1978 Hotel N., (...) – 16.–30.09.1978 Dancing O., (...) – 01.–30.11.1978 Hotel P., (...) – 01.–28.02.1979 Hotel Q., (...) – 01.–15.08.1979 R., (...) – 16.–31.08.1979 Dancing S., (...) – 01.–31.10.1979 Hotel P._______, (...)
4.2.1 Die Abklärungen der Vorinstanz bei den für die angeführten Lokale zuständigen Ausgleichskassen ergaben keine weiteren Beitragszeiten. Gemäss Schreiben der T._______ AHV-Ausgleichskasse vom 23. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer vom Hotel N._______ nicht deklariert (vgl. zusätzliche Akten der Vorinstanz [z-act.] 3 S. 1). Gemäss Auskunft der
C-2074/2016 Seite 8 U._______ Ausgleichskasse vom 23. Juni 2016 sind in den Lohnunterla- gen vom Dancing O._______ keine auf den Beschwerdeführer lautenden Eintragungen vorhanden. Zudem legte sie betreffend das Hotel Q._______ die Lohn-Abrechnung für Musiker, Artisten, Disc-Jockeys vom 28. Februar 1979 bei, wonach für die angegebene Beschäftigungszeit eine Verzichts- erklärung unterzeichnet wurde (z-act. 4 S. 1; act. 133 S. 1). Weiter erklärte die U._______ Ausgleichskasse mit Schreiben vom 12. Mai 2016, dass in den Lohnunterlagen von 1978 und 1979 vom Hotel P._______ keine Ein- tragungen auf den Namen des Beschwerdeführers vorhanden sind (act. 127 S. 1). Aus dem Schreiben der U._______ Ausgleichskasse vom 12. Mai 2016 geht hervor, dass das Restaurant R._______ im Jahr 1979 bei ihr angeschlossen war. Der beigelegten Lohn-Abrechnung für Musiker, Artisten, Disc-Jockeys vom 15.08.1979 ist zu entnehmen, dass der Kapell- meister bestätigte, im laufenden Kalenderjahr mit seiner Kapelle L., zu der auch der Beschwerdeführer gehörte, nicht länger als drei Monate in der Schweiz erwerbstätig gewesen zu sein und um Befrei- ung von der Versicherungspflicht ersuchte (act. 126 S. 1 und 2). Schliess- lich ist der Auskunft der Ausgleichskasse des Kantons V. vom 3. Mai 2016 zunächst zu entnehmen, dass die Dance Bar S._______ vom 01.10.1997 bis 28.02.2005 bei ihr angeschlossen war. Der Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers im Jahr 1979 habe daher nicht zurückverfolgt wer- den können (act. 119). Auf Nachfrage hin teilte die Ausgleichskasse des Kantons V._______ am 18. Mai 2016 zudem mit, sie habe in ihrem Mitglie- derregister im Jahr 1979 keine Firma mit dem Namen Dancing S._______ gefunden (act. 125). 4.2.2 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Einreisevisa der Jahre 1978 und 1979 bestätigen zwar seinen Aufenthalt im Zusammenhang mit den angeführten Musikengagements in der Schweiz, vermögen jedoch nicht die tatsächliche Bezahlung von AHV-Beiträgen nachzuweisen. 4.3 Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, mit der ebenfalls aus Österreich stammenden W._______ Band wie folgt in den Jahren 1980 und 1981 in der Schweiz engagiert gewesen zu sein: – 01.–15.06.1980 Dancing O., (...) – 01.–?.12.1980 Dancing O., (...) (ca. 2–3 Tage Vertrag fristlos storniert) – 19.–31.12.1980 und 01.–15.01.1981 X., (...) – 01.–30.11.1981 Dancing O., (...)
C-2074/2016 Seite 9 4.3.1 Auch bezüglich der Jahre 1980 und 1981 ergaben die Abklärungen der Vorinstanz keine weiteren Beitragszeiten des Beschwerdeführers. Ge- mäss Auskunft der U._______ Ausgleichskasse vom 23. Juni 2016 seien in den Lohnunterlagen vom Dancing O._______ keine auf den Beschwer- deführer lautenden Eintragungen vorhanden (z-act. 4 S. 1; act. 133 S. 1). Überdies brachte der Beschwerdeführer betreffend den Auftritt im Dezem- ber 1980 selbst den Vermerk an, der Vertrag sei fristlos storniert worden, womit fraglich ist, ob dieser Auftritt letztlich überhaupt stattgefunden hat. 4.3.2 Hinsichtlich dem Hotel X._______ führte die T._______ AHV-Aus- gleichskasse mit Schreiben vom 26. April 2016 aus, nach Durchsicht der entsprechenden Lohnabrechnungen für das Jahr 1981 sei für den Be- schwerdeführer kein AHV-Einkommen abgerechnet worden (act. 118 S. 1). Auf eine weitere Abklärung für die Zeit vom 19.–31.12.1980 wird verzichtet. Eine direkte Anfrage beim Hotel X._______ wäre im heutigen Zeitpunkt nicht mehr möglich, da dieses im Jahr 1997 im Handelsregister des Kan- tons Y._______ gelöscht wurde. 4.3.3 Zudem handelt es sich bei den für die Jahre 1980 und 1981 vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Beschäftigungszeiten um verhältnis- mässig kurze Zeiten im Sinne von Art. 1a Abs. 2 Bst. c AHVG, aus denen für die Jahre 1980 und 1981 keine Versicherungspflicht abgeleitet werden kann (vgl. E. 4.9 nachfolgend). 4.4 Weiter erklärte der Beschwerdeführer mit dem Trio Z._______ vom 01.–28.02.1982 im Hotel AA., (...), tätig gewesen zu sein. Gemäss Schreiben der AHV-Ausgleichskasse des Kantons BB. ist der Be- schwerdeführer auf der Lohnabrechnung des Hotels AA._______ vom Jahr 1982 jedoch nicht aufgeführt (act. 120 S. 1). 4.5 Ferner nannte der Beschwerdeführer ein Engagement mit dem Trio CC._______ in der DD._______ Bar, (...), in der Zeit vom 01.–30.04.1986, wobei er in Klammern den Vermerk anbrachte ca. 2–3 Tage Vertrag fristlos storniert. Gemäss Auskunft vom 14. November 2016 der U._______ Aus- gleichskasse sind in den Lohnunterlagen der Dancing DD._______ Bar keine auf den Beschwerdeführer lautenden Eintragungen vorhanden (z-act. 13; 8 ff.). Aufgrund des Vermerks des Beschwerdeführers ist zudem fraglich, ob dieser Auftritt überhaupt stattgefunden hat.
C-2074/2016 Seite 10 4.6 Schliesslich machte der Beschwerdeführer als Beitragszeit ein Enga- gement in der Zeit vom 06.–28.05.2005 in der Bar EE., in (...) gel- tend. Gemäss Schreiben der Ausgleichskasse FF. vom 21. April 2016 war die Bar EE._______ im Jahr 2005 bei ihr angeschlossen. Der Beschwerdeführer sei jedoch auf den Lohnabrechnungen nicht angeführt (act. 116 S. 1). Auch aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Lohn- ausweis 2005 ergeben sich keine Beitragszahlungen. Vielmehr geht aus diesem Lohnausweis hervor, dass der Bruttolohn dem Nettolohn entspricht und lediglich Quellensteuern abgezogen wurden. Das für den Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen vorgesehen Feld ist hingegen leer (vgl. Bei- lagen zu BVGer act. 16). 4.7 Mit Eingabe vom 28. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer unter anderem zwei Verträge für Musikengagements ein, welche ihm offenbar durch die Musik-Artistenagentur GG._______ in (...) vermittelt worden wa- ren. Der erste Vertrag bezieht sich auf ein Engagement am 31. Dezember 1989 von 20.00–03.00 Uhr im Restaurant HH._______ in (...). Für den zweiten Vertrag wurde der Durchschlag des ersten Vertrags verwendet und bei unveränderter Auftrittszeit das Restaurant HH._______ mit dem Lokal II._______ in (...) ersetzt (vgl. Beilagen zu BVGer act. 16). Aus diesen Ver- trägen geht jedoch nicht hervor, ob für den Beschwerdeführer AHV-Bei- träge geleistet wurden. Den telefonischen Abklärungen der Vorinstanz bei der Musik-Artistenagentur GG._______ zufolge habe die Agentur die Mu- siker nicht bezahlt und entsprechend auch keine Sozialversicherungsab- gaben gemacht. Sie habe vielmehr von den Künstlern jeweils eine Provi- sion erhalten. Die Künstler seien direkt von den Restaurantbetrieben be- zahlt worden. Gemäss der darauf folgenden telefonischen Anfrage der Vo- rinstanz bei der U._______ Ausgleichskasse, bei welcher sowohl das Res- taurant HH._______ als auch das II._______ angeschlossen waren, sei der Beschwerdeführer weder in den Lohnausweisen des Restaurants HH._______ noch in denjenigen des II._______ betreffend die Jahre 1989 und 1990 aufgeführt (BVGer act. 18). 4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den vorliegenden Akten und den Abklärungen der Vorinstanz bei den für die Lokale, in denen der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben aufgetreten ist, zuständi- gen Ausgleichskassen keine noch nicht berücksichtigten Beitragszeiten er- geben. Auch aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten sind keine Hinweise für zusätzliche Beitragszahlungen ersichtlich. Auf- grund der Aktenlage ist daher davon auszugehen, dass bezüglich der nicht
C-2074/2016 Seite 11 im individuellen Kontoauszug aufgeführten Engagements des Beschwer- deführers in der Schweiz keine AHV-Beiträge entrichtet wurden, womit sie bei der Rentenberechnung auch nicht berücksichtigt werden können. 4.9 Hinzu kommt, dass Personen, welche die Voraussetzungen für die ob- ligatorische Versicherung (insbesondere Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz) nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen, nicht versi- chert sind (Art. 1a Abs. 2 Bst. c AHVG in der ursprünglichen Fassung; vgl. auch die aktuelle Fassung mit Präzisierungen). Gemäss Art. 2 AHVV gilt als verhältnismässig kurze Zeit eine Erwerbstätigkeit, die drei aufeinander folgende Monate im Kalenderjahr nicht überschreitet. Da es sich bei den vom Beschwerdeführer in den Jahren 1978–1982, 1986, 1989 und 2005 als fehlend geltend gemachten Versicherungszeiten jeweils um verhältnis- mässig kurze Erwerbstätigkeiten handelt, bestand aufgrund von Art. 1a Abs. 2 Bst. c AHVG für diese Jahre keine Versicherungspflicht. Entspre- chend wurden namentlich im Jahr 1979 für die Engagements im Hotel Q._______ und im R._______ ausdrücklich Verzichtserklärungen unter- zeichnet. 4.10 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass neben den im individuellen Kontoauszug des Beschwerdeführers bereits aufgeführten Beitragszeiten keine zusätzlichen Beitragszeiten ausgewiesen sind. Des Weiteren erweist sich die auf den in der Verfügung vom 27. November 2015 genannten Grundlagen basierende vorinstanzliche Berechnung der ordentlichen Al- tersrente des Beschwerdeführers als korrekt (act. 89; 92; 131; vgl. auch E. B vorstehend). Entsprechend ist die vorliegende Beschwerde abzuwei- sen. 5. 5.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 erster Satz AHVG), so- dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
C-2074/2016 Seite 12 waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerde- führer hat entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: