Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2069/2010 Urteil vom 25. Februar 2011 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien X., vertreten durch Rechtsanwältin Y., Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot.
C-2069/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Der in Indien und Pakistan aufgewachsene, heute als Unternehmer im Finanzbereich agierende Beschwerdeführer (geb. [...]) ist Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika. Dort hatte er ab den 70er-Jahren auch seinen Lebensmittelpunkt. Im Sommer 2000 gelangte er erstmals in die Schweiz, wo er im Kanton Bern eine Firma gründete und sich fortan als Finanzberater (Handel mit Hedgefonds, Verwaltung von Vermögenswerten, etc.) betätigte. Hierfür wurde ihm eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung erteilt. Später übersiedelte er in den Kanton Tessin und danach in den Kanton Luzern. Am 20. Juni 2005 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer hat aus erster Ehe drei Kinder, die wie seine erste Gattin in den USA leben. Im November 2007 verheiratete er sich mit einer ukrainischen Staatsangehörigen. Aus dieser Ehe ging ein im Februar 2008 geborener Sohn hervor. B. Nach heftigen Auseinandersetzungen unter den Eheleuten kam es im Winter 2008/09 zur Trennung der zweiten Ehe. Das gemeinsame Kind wurde am 17. April 2009 im Rahmen von Eheschutzmassnahmen unter die Obhut der Mutter gestellt. Dem Beschwerdeführer wurde u.a. ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt und gegenüber Gattin und Sohn ausserhalb der Besuchszeiten ein Annäherungs- und Kontaktverbot auferlegt. Im Gefolge besagter ehelicher Konflikte trat der Betroffene ab November 2008 wiederholt negativ in Erscheinung, was diverse polizeiliche Interventionen und mehrere Inhaftierungen nach sich zog. Am 27. November 2008 sprach das Amtsstatthalteramt Luzern gegen ihn wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) eine Busse von Fr. 100.- aus. Nach verschiedenen Strafverfügungen wegen Übertretungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung wurde er am 14. Dezember 2009 von der gleichen Instanz wegen mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Drohung, geringfügigen Diebstahls, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und Freiheitsberaubung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 100.- (bei einer Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 600.- verurteilt. Mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom 5. März 2010 wurde er wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Drohung sowie mehrfacher Missachtung amtlicher Verfügungen sodann mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.- (Probezeit: fünf Jahre) und einer Busse von Fr. 1'000.- belegt.
C-2069/2010 Seite 3 C. Bereits am 25. Februar 2010 bzw. 1. März 2010 hatte das Amt für Migration des Kantons Luzern dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass erwogen werde, die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und beim BFM ein Einreiseverbot zu beantragen, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Der damalige Parteivertreter machte vom Äusserungsrecht am 2. März 2010 Gebrauch. D. Am 4. März 2010 verfügte die kantonale Migrationsbehörde den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Am folgenden Tag reiste dieser kontrolliert nach Kanada aus. E. Ebenfalls am 4. März 2010 verhängte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer ein zehnjähriges Einreiseverbot mit Gültigkeit ab dem 5. März 2010 und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie aus, es liege ein Verstoss und eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor (wiederholte und ernsthafte Drohung, Nötigung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden, Beamte und Privatpersonen). Der Betroffene habe mehrfach seine Ehegattin bzw. Ex-Ehefrau bedroht, damit wiederholt zu schweren Klagen Anlass gegeben, sich nicht an die geltende Gesellschaftsordnung gehalten und die Grundwerte der Bundesverfassung missachtet. Die weitere Anwesenheit in der Schweiz sei deshalb unerwünscht. F. Mit Beschwerde vom 30. März 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer durch die jetzige Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; eventualiter sei das Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahren herabzusetzen, subeventualiter auf drei Jahre und das Gebiet der Schweiz zu beschränken, subsubeventualiter sei das Einreiseverbot als solches auf das Gebiet der Schweiz zu beschränken. In verfahrensmässiger Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Hierzu wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich auf die Vermittlung von Investoren an Hedgefonds-Verwalter spezialisiert. Zu seinen Klienten gehörten namhafte Investoren in der Schweiz, in Europa und der Türkei, weshalb von grösster Relevanz sei, dass er in diesen Regionen weiterhin beruflich
C-2069/2010 Seite 4 tätig sein könne. Dem zehnjährigen Einreiseverbot lägen vornehmlich Strafverfügungen zu Grunde, die in einem Zusammenhang mit den enormen ehelichen Schwierigkeiten, namentlich dem von der zweiten Gattin in der Schweiz angestrengten Eheschutzverfahren und dem von ihm selber im August 2009 in Pakistan eingeleiteten Ehescheidungsverfahren, stünden. Die fraglichen Lebensumstände hätten dann in einer Überforderung gemündet. Zudem leide der Beschwerdeführer seit einiger Zeit an Depressionen und nehme Medikamente, deren Einnahme unerwünschte Verhaltensformen verursachen könne. Abgesehen von den beiden Strafverfügungen wegen Drohung und Hausfriedensbruch handle es sich aber um Bagatelldelikte. Im Lichte der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des BFM verletze die wegen des vorliegenden deliktischen Verhaltens angeordnete Fernhaltemassnahme das Verhältnismässigkeitsgebot. Mitzuberücksichtigen gelte es ferner die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz, die berufliche Integration, die Umstände, welche am 14. Januar 2010 zur Verhaftung des Beschwerdeführers geführt hätten und familiäre Aspekte. Ausserdem seien hierzulande noch recht viele Verfahren (Scheidungsverfahren, Strafverfahren gegen zweite Ehefrau, etc.) hängig. Ein Einreiseverbot erweise sich deshalb als nicht statthaft. Das Rechtsmittel war mit verschiedenen Unterlagen, namentlich Akten aus dem Vorverfahren und dem Eheschutzverfahren sowie Belegen von Geschäftsbeziehungen, ergänzt. G. Am 14. April 2010 gab die Parteivertreterin bekannt, mit ihrem Mandanten in einer Beziehung zu leben und ihn heiraten zu wollen. Hierzu verwies sie auf ein entsprechendes, gleichentags bei der kantonalen Migrationsbehörde eingereichtes Familiennachzugsgesuch. H. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2010 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. I. Mit Eingabe vom 18. Mai 2010 ersuchte die Rechtsvertreterin nachträglich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 1. Juni 2010 verlangte sie ausserdem den Beizug von Strafakten.
C-2069/2010 Seite 5 J. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2010 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels hinreichend belegter Bedürftigkeit abgewiesen. K. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2010 auf Abweisung der Beschwerde. L. Replikweise hält die Rechtsvertreterin am 2. August 2010 an den gestellten Begehren fest und ersucht wiedererwägungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. M. Nachdem das BFM das Einreiseverbot vom 5. Juni 2010 bis 21. Juni 2010 vorübergehend aufgehoben hatte, um dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, seine neue Lebenspartnerin zu besuchen und Gerichtstermine wahrzunehmen, wurde die Suspension in der Folge dreimal, letztmals bis zum 5. September 2010, verlängert. Während dieser Zeit hielt sich der Betroffene zwecks psychiatrischer Behandlung überwiegend in einer Privatklinik in Meiringen auf. N. Im Hinblick auf den Ablauf der dritten Verlängerung der Suspension gelangte die Parteivertreterin am 3. September 2010 an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte erneut um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Eingabe beigelegt waren wiederum mehrere Beweismittel (u.a. Entscheid des Obergerichts vom 7. Juli 2010 in Sachen Eheschutz, Anzeige des Beschwerdeführers gegen seine zweite Gattin wegen falscher Anschuldigung und Vollstreckungsbegehren gegen dieselbe betreffend Herausgabe diverser Schmuckstücke). O. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2010 gab das Bundesverwaltungsgericht auch dem zweiten Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht statt. Am 15. September 2010 hat der Beschwerdeführer die Schweiz daraufhin wieder verlassen.
C-2069/2010 Seite 6 P. Am 22. September 2010 reichte die Parteivertreterin eine Beschwerdeergänzung nach und zog das Eventualbegehren, das Subeventualbegehren und das Subsubeventualbegehren zurück. Q. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 lehnte das Amt für Migration des Kantons Luzern die Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Konkubinats mit späterer Eheschliessung, für einen Kuraufenthalt, um Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab. Dieser erstinstanzliche Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. R. Am 18. Februar 2011 und 24. Februar 2001 ergänzte die Rechtsvertreterin ihre Vorbringen mit zusätzlichen Unterlagen (u.a. Revisionsgesuch vom 1. Februar 2011 an das Obergericht des Kantons Luzern, Vollstreckungsentscheid des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 15. Dezember 2010 in Sachen Herausgabe von Schmuckstücken und Beschwerdeentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern vom 10. Januar 2011 betreffend Aufenthalt im Rahmen des Konkubinats). S. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
C-2069/2010 Seite 7 1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, teilweise publ. in: BGE 129 II 215). 3. In formeller Hinsicht beantragt die Parteivertreterin in den Eingaben vom
C-2069/2010 Seite 8 sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG, BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen oder Urteile des Bundesgerichts 1C_193/2010 vom 4. November 2010 E. 2.8 und 1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.2. Eine solche Situation liegt auch hier vor. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beizug sämtlicher Akten im Strafverfahren ASH 10 244 01 des Amtsstatthalteramtes Hochdorf zu massgebenden neuen Erkenntnissen führen würde, gibt die zweiseitige Strafverfügung vom 5. März 2010, zusammen mit den Erläuterungen der Rechtsvertreterin in der Replik vom 3. September 2010, doch hinreichend Aufschluss über die Hintergründe der fraglichen Straftaten und insbesondere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Nötigungshandlungen. Auch dass das Verfahren wegen Nötigung zum Nachteil einer Amtsstatthalterin zufolge Konsumation ohne Kostenausscheidung eingestellt wurde, geht aus der obgenannten Strafverfügung hervor. Dem entsprechenden Antrag ist deshalb nicht stattzugeben. 4. 4.1. Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist, der durch eines der Schengen-Assozierungsabkommen gebunden ist (vgl. Anhang 1 Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13.
C-2069/2010 Seite 9 Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) grundsätzlich im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1- 32]). 4.2. Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Schengenstaates, weshalb das fragliche Einreiseverbot im SIS ausgeschrieben wurde (Art. 96 SDÜ). Das in Art. 25 SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren regelt, wann der ausschreibende Vertragsstaat die Einreiseverweigerung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen im SIS wieder löscht. Dies wäre dann der Fall, wenn ein anderes Schengenland dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis erteilte oder zusicherte. Ein solcher Aufenthaltstitel wird aber nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilt, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtungen (Art. 25 SDÜ; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-20/2010 vom 12. Oktober 2010 E. 6.2.1). Damit wird den Anforderungen an die Verhältnismässigkeit Genüge getan. Einzelfallweise bestehen weitere Lockerungsmöglichkeiten (bezogen auf Einreisen in die Schweiz siehe beispielsweise die Möglichkeit der Suspension des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG). Vorliegend wurde die Schweiz von keiner anderen Vertragspartei konsultiert und der Beschwerdeführer besitzt derzeit auch kein Aufenthaltsrecht in einem Schengenstaat. Die Ausschreibung im SIS erfolgte daher zu Recht. 5. 5.1. Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung von Art. 67 AuG in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nunmehr gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b
C-2069/2010 Seite 10 AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von Fernhaltemassnahmen ist mit den vorgenannten Grundsätzen vereinbar (vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 3 in fine), weswegen sich für den Beschwerdeführer im Ergebnis nichts ändert. 5.2. Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre (vgl. Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121]) ist das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (welcher der alten Fassung von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG entspricht) bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch RAINER J. SCHWEIZER / PATRICK SUTTER / NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Somit können die vorliegenden Rechtsgüterverletzungen als Teil der objektiven Rechtsordnung ein
C-2069/2010 Seite 11 Einreiseverbot nach sich ziehen, allerdings nicht als Sanktion, sondern als Massnahme zum Schutz künftiger Störungen (vgl. BBl 2002 3813). 6. Der Beschwerdeführer wurde für das ihm von der Vorinstanz zur Hauptsache vorgeworfene Verhalten zweimal strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen. Für die einzelnen Delikte kann im Wesentlichen auf die beiden Strafverfügungen vom 14. Dezember 2009 und 5. März 2010 verwiesen werden (siehe Sachverhalt Bst. B vorstehend). Wohl war das zweite Urteil zum Zeitpunkt des Erlasses der Fernhaltemassnahme noch nicht rechtskräftig, die zuständige Behörde ist jedoch in der Regel nicht gehalten, den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens abzuwarten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-109/2006 vom 4. Oktober 2010 E. 4.3 mit Hinweis). Inzwischen sind beide Strafurteile in Rechtskraft erwachsen und die entsprechenden Sachverhalte anerkannt. Das Revisionsgesuch vom 1. Februar 2011 an das Luzerner Obergericht ändert daran im jetzigen Zeitpunkt nichts. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers ist nicht zu bagatellisieren, hat er in der Vergangenheit doch – unter anderem – Amtspersonen wiederholt und zum Teil massiv verunglimpft und/oder bedroht, nur weil er sich von ihnen ungerecht behandelt fühlte. Ein ähnliches Gebaren legte er gegenüber der zweiten Ehefrau und deren jetzigem Freund an den Tag; ersterer gegenüber ist er sogar mehrfach tätlich geworden. Hinzu kommen in der angefochtenen Verfügung nicht explizit aufgeführte, von der Strafverfügung vom 14. Dezember 2009 aber miterfasste Ladendiebstähle sowie mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung und Freiheitsberaubung. Gemäss gängiger Praxis führen Verstösse gegen solche Rechtsgüter in der Regel zu mehrjährigen Fernhaltemassnahmen. Was die Parteivertreterin dagegen vorbringt (bedingt ausgesprochene Strafen, Delinquenz als Folge familiärer Probleme und negativer Nebenwirkungen von Medikamenten), ist zumindest mit Blick auf die Grundsatzfrage, ob überhaupt ein Einreiseverbot verhängt werden durfte, nicht von Belang. Die begangenen Straftaten, welche keineswegs Bagatelldelikte darstellen, lassen sich damit selbstredend nicht rechtfertigen. Wie die Aufzählung von Art. 67 AuG zeigt, vermögen im Übrigen schon weit geringfügigere Verhaltensweisen ein Einreiseverbot nach sich zu ziehen (zum Ganzen vgl. BBl 2002 3809 und 3813). Die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG sind folglich erfüllt. 7.
C-2069/2010 Seite 12 7.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2006, Rz. 613 ff.). 7.2. Wie eben dargetan, hat der Beschwerdeführer wiederholt zu Klagen Anlass gegeben. Im Vordergrund stehen die Strafverfügungen vom 14. Dezember 2009 und 5. März 2010. Negativ ins Gewicht fallen hierbei vorab die Gewalt gegenüber der zweiten, getrennt lebenden Ehefrau sowie die verbalen Angriffe auf die mit seinen zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten befassten Richterinnen, Richter und sonstigen Amtspersonen. Deswegen musste der Betroffene in der Zeitspanne von Mai 2009 bis März 2010 nicht weniger als viermal in Untersuchungshaft genommen werden (zu den genauen Daten siehe die Eingabe der Rechtsvertreterin vom 18. Mai 2010). Der Beschwerdeführer vermittelt in dieser Hinsicht das Bild einer mit der momentanen Lebenssituation überforderten Person, die zwar einerseits mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, die Grenzen zu schwerer Straffälligkeit aber andererseits doch nie überschritten hat. Dies manifestiert sich nicht zuletzt darin, dass beide Strafinstanzen es in den vorerwähnten Strafverfügungen – trotz der Möglichkeit, Freiheitsstrafen zu verhängen – bei bedingten Geldstrafen und Bussen haben bewenden lassen. Der Parteivertreterin ist sodann beizupflichten, dass es sich bei den übrigen aktenkundigen Vorkommnissen (Bussen wegen Falschparkierens, Strafverfügung wegen Widerhandlung gegen das AHVG) in der Tat um vorliegend nicht mitzuberücksichtigende Bagatellen handelt (vgl. dazu die Auflistung in der Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Luzern vom 4. März 2010 betreffend Widerrufs der Niederlassungsbewilligung). Von daher steht zwar ausser Frage, dass nach wie vor ein gewichtiges Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht. Dieses Interesse ist alles in allem jedoch nicht derart beherrschend, dass sich ihm jedes entgegenstehende Interesse unterordnen müsste.
C-2069/2010 Seite 13 7.3. Was die subjektive Seite anbelangt, so trifft zu, dass die Haupttaten in einem Zusammenhang mit den Folgen der Ehekrise mit den zum Teil noch hängigen Eheschutz-, Scheidungs- und Strafverfahren stehen. Besagtem Aspekt kann aus ausländerrechtlicher Optik (siehe E. 5.2 hiervor) indessen nicht die Bedeutung zukommen, welche ihm die Parteivertreterin auf Beschwerdeebene anscheinend beimisst. Der Beweggrund für die strafbaren Handlungen lag in den überwiegenden Fällen darin, dass sich der Beschwerdeführer jeweils ungerecht behandelt fühlte. Bei einem solchen Verhaltensmuster kann die Gefahr, dass er in den fraglichen Bereichen wiederum negativ in Erscheinung treten wird, weder als gebannt betrachtet noch hingenommen werden; dies umso weniger, als die ehelichen Auseinandersetzungen mit der zweiten Ehefrau andauern und anscheinend mit äusserst harten Bandagen geführt werden (gegenseitiges Eindecken mit Strafanzeigen, heftiger Streit um Unterhaltsbeiträge und Besuchsrecht, etc.). Aus den gleichen Gründen vermag der Beschwerdeführer aus den Vorkommnissen, welche am 14. Januar 2010 zu seiner neuerlichen Festnahme führten (der Betroffene gab damals mit unlauteren Methoden seinen Unmut gegenüber Amtspersonen kund, welche ihn betreffende gerichtliche Verfahren in seinen Augen zu zögerlich behandelten), nichts Wesentliches für sich abzuleiten. Ebenso wenig lassen die behaupteten Nebenwirkungen von – immerhin ärztlich verordneten – Medikamenten diesbezüglich eine andere Beurteilung zu. Gemäss den kantonalen Akten hat der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit trotz richterlichem Verbot wiederholt telefonisch und auf elektronischem Weg Kontakt zu seiner getrennt lebenden Ehefrau aufgenommen. Der Rechtsvertreterin ist dieser Sachverhalt aufgrund der Zwischenverfügung vom 10. September 2010 bekannt. Die sich in der Person des Massnahmebelasteten äussernde Uneinsichtigkeit macht deutlich, dass er unter den aktuellen familiären Rahmenbedingungen – vorderhand – keine Gewähr für ein Respektieren der schweizerischen Rechtsordnung und der hiesigen Gepflogenheiten bietet. 7.4. Bezüglich privater Interessen an ungehinderten Einreisen verweist der Beschwerdeführer auf den rund zehnjährigen Voraufenthalt hierzulande und macht familiäre, berufliche und gesundheitliche Gründe geltend. 7.4.1. Dem Beschwerdeführer kann insofern gefolgt werden, als von engeren, während Jahren aufgebauten familiären, beruflichen und sozialen Bindungen ausgegangen werden muss, die grundsätzlich
C-2069/2010 Seite 14 geeignet sind, ein beträchtliches privates Interesse an Einreisen in die Schweiz zu begründen. Auch seine neue Lebenspartnerin (die jetzige Parteivertreterin) stammt aus der Schweiz und ist hierzulande ansässig. Die Ehe mit der zweiten Ehefrau ist derweil völlig zerrüttet und das Scheidungsverfahren in vollem Gange (zu den Hintergründen der in Pakistan offenbar bereits geschiedenen Ehe siehe das Familiennachzugsgesuch vom 14. April 2010 oder die Eingabe vom 2. August 2010). Auch die Kontakte zu dem 2008 geborenen Sohn sind durch den ehelichen Konflikt erheblich eingeschränkt, was das dementsprechend ausgestaltete Besuchsrecht verdeutlicht. 7.4.2. Allfällige Einschränkungen des Privat- bzw. Familienlebens der Beteiligten können vorliegend aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Anwesenheitsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1335/2009 vom 3. Juni 2010 E. 6.3.1 und C-4509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 7.3 jeweils mit Hinweisen). Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone, wobei im Falle einer Bewilligungserteilung auch das bestehende Einreiseverbot aufzuheben wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Im Falle des Beschwerdeführers haben die Behörden des Kantons Luzern die Niederlassungsbewilligung am 5. März 2010 widerrufen und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Die Pflege regelmässiger persönlicher, beruflicher oder sonstiger Kontakte zur Schweiz scheitert mithin bereits am fehlenden Anwesenheitsrecht hierzulande. Gleiches gilt in Bezug auf das Verhältnis zur Freundin. Gemäss Verfügung des Amtes für Migration des Kantons Luzern vom 5. Oktober 2010 wurde der entsprechende Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Konkubinats und späterer Eheschliessung abgelehnt und vom Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern auf Beschwerde hin am 10. Januar 2011 eben erst bestätigt. Das diesbezügliche (kantonale) Rechtsmittelverfahren ist hängig. Konkrete Schritte für die geplante Eheschliessung können, da der Beschwerdeführer noch verheiratet ist, nicht unternommen werden. Demzufolge wird der Beschwerdeführer zumindest unter den momentanen Begebenheiten durch das Einreiseverbot in seiner Lebensführung nicht übermässig beeinträchtigt.
C-2069/2010 Seite 15 7.4.3. Auch die berufliche und gesundheitliche Situation vermag das öffentliche Interesse nicht zu überwiegen. Als Finanzberater wickelte der Beschwerdeführer zwar bislang einen Teil seiner Geschäftstätigkeit in und über die Schweiz ab, ebenso pflegte er aber rege Beziehungen zu Ländern ausserhalb des eigentlichen Schengenraums (konkret genannt werden Grossbritannien, Irland, Türkei und die USA), was die negativen Auswirkungen der angefochtenen Verfügung mildert. Davon abgesehen vermochte ihn die geltend gemachte berufliche Integration nicht davon abzuhalten, hierzulande zu delinquieren. Den eingereichten medizinischen Unterlagen zufolge leidet der Beschwerdeführer an depressiven Störungen, die psychotherapeutischer Betreuung bedürfen (in diesem Sinne die Stellungnahmen der Privatklinik Meiringen vom 12. und 22. Juli 2010). Ansonsten werden seine Handlungen eher auf spezifische charakterliche Dispositionen zurückgeführt (vgl. forensisch- psychiatrisches Gutachten der Luzerner Psychiatrie vom 29. September 2009). Gewöhnlichen psychotherapeutischen Behandlungen kann sich der Betroffene nun aber problemlos im Ausland unterziehen. Hinzuweisen wäre schliesslich auf die Möglichkeit der Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme (Art. 67 Abs. 5 AuG). Den Erfahrungen bei der letztmaligen Gewährung der Suspension (die im Juni 2010 gewährte Suspension wurde dreimal erstreckt; anstatt am 5. September 2010 reiste er erst am 15. September 2010, unter Androhung von Zwangsmassnahmen, wieder aus) wird das hierfür zuständige BFM freilich Rechnung zu tragen haben. 7.5. Zusammenfassend führt eine wertende Gewichtung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen zum Ergebnis, dass das Einreiseverbot dem Grundsatze nach zu bestätigen ist, in der ausgesprochenen Dauer von zehn Jahren jedoch als unangemessen lang erscheint. In Würdigung der gesamten Umstände (insbesondere wegen der bedingt ausgesprochen Geldstrafen bei den Haupttaten und der persönlichen Beziehungen zur Schweiz) sowie unter Berücksichtigung des Aspekts, dass sich die Wiederholungsgefahr mit der mittelfristig absehbaren Beendigung der ehelichen Auseinandersetzungen mit der zweiten Gattin minimieren wird, ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers mit einem Einreiseverbot von drei Jahren hinreichend Rechnung getragen wird. 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass das auf zehn Jahre bemessene
C-2069/2010 Seite 16 Einreiseverbot Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf drei Jahre, bis zum 4. März 2013, zu befristen. 9. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die ermässigten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. Der Restbetrag ist zurückzuerstatten. Im Umfang des Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine gekürzte Parteientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). 9.2. Die Parteivertreterin ersucht mit Eingabe vom 2. August 2010 darum, die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2010 betreffend Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege in Wiedererwägung zu ziehen. Diesem Begehren ist – soweit durch die Rückerstattung eines Teils des Kostenvorschusses und der Ausrichtung einer reduzierten Parteientschädigung nicht hinfällig geworden – nicht stattzugeben. Zur Begründung kann im Wesentlichen auf die Ausführungen in der obgenannten Zwischenverfügung verwiesen werden. Seither haben sich die Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht derart entwickelt, dass er etwas für sich ableiten könnte. Vielmehr ist unverändert davon auszugehen, dass Ressourcen vorhanden sind, auf welche der Betroffene im Bedarfsfall zurückgreifen kann. Dafür sprechen nur schon der gepflegte Lebensstil und die rege Reisetätigkeit. Bekannt ist ferner, dass er Miteigentümer einer Liegenschaft in New York ist und er sich im Frühjahr 2010 nach dem Verlassen der Schweiz hat Pensionskassengelder auszahlen lassen (vgl. nochmals Eingabe vom 2. August 2010). Zudem stehen dem Beschwerdeführer diverse Forderungen und teure Wertgegenstände zu (vgl. dazu Ziff. 7 und 9 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Luzern vom 7. Juli 2010). Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind somit nicht erfüllt. Dispositiv Seite 17
C-2069/2010 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot vom 5. März 2010 bis 4. März 2013 befristet. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 23. Juni 2010 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zugesprochen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit nicht gegen- standslos geworden, abgewiesen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) – das Amt für Migration des Kantons Luzern ad [...] (in Kopie)
C-2069/2010 Seite 18 Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Antonio ImoberdorfDaniel Grimm Versand: