B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2054/2022

Urteil vom 3. April 2023 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien

A._______ AG, vertreten durch lic. iur. Roger Zenari, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

SUVA, vertreten durch SUVA, Rechtsabteilung, Vorinstanz.

Gegenstand

Unfallversicherung, Arbeitssicherheit, Prämienerhöhung, Einspracheentscheid der SUVA vom 6. April 2022.

C-2054/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) bezweckt unter anderem den Betrieb eines Spenglerei-, Sanitär- und Hei- zungsinstallationsgeschäftes, die Planung, Projektierung und Ausführung von Spengler-, Sanitär- und Heizungs- sowie anderen in dieses Gebiet fal- lenden Arbeiten wie auch den Handel mit Apparaten, Halbfabrikaten und Ersatzteilen. B._______ ist einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Ver- waltungsrates (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act. 2]). Als Betrieb des Baugewerbes ist die Arbeitgeberin für die obligatorische Unfallversi- cherung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva oder Vorinstanz) angeschlossen und in deren Prämientarif für die Be- rufsunfallversicherung (nachfolgend: BUV) der Risikogemeinschaft Klasse 45G zugeteilt (Akten der Suva [nachfolgend: act.] 8; Versicherungsausweis vom 12. Oktober 2021; act. 10, Beilage 2). B. B.a Bei der Arbeitgeberin mussten in den vergangenen Jahren bereits mehrfach Verletzungen der Vorschriften über die Arbeitssicherheit bean- standet werden. B.a.a Insbesondere stellten die Sicherheitsfachleute der Suva im Zuge ei- ner Betriebskontrolle vom 1. März 2016 fest, dass keiner der Mitarbeiten- den einen Schutzhelm trug. Überdies wurden mit dem Baukran Lasten so transportiert, dass sie in Gefahr bringender Weise hätten umstürzen, her- abstürzen oder abrutschen können. Zudem waren die Anschlagmittel beim Kran in mangelhaftem Zustand oder falsch eingesetzt. Schliesslich wurden die neun lebenswichtigen Regeln für das Arbeiten auf Dächern und an Fas- saden nicht instruiert. Nach Prüfung der gegen die Ermahnung (Stufe 2) vom 15. März 2016 erhobenen Einwände hielt die Suva mit Schreiben vom 19. April 2016 an ihrer Ermahnung fest (BVGer-act. 20, Beilagen 13 - 16). B.a.b Bei einer erneuten Kontrolle vom 11. November 2019 bei der Bau- stelle C._______ stellte die Suva insbesondere fest, dass die Sicherheits- massnahmen am Dachrand bei einer Absturzhöhe bis zu 10 m ungenü- gend waren, woraufhin die Arbeiten auf dem Dach bis zur notwendigen In- stallation der Kollektivschutzmassnahmen eingestellt werden mussten. Zu- dem war der Gefahrenbereich beim unten drehenden Kran nicht gegen un- beabsichtigtes Betreten gesichert (BVGer-act. 20, Beilagen 20 - 22).

C-2054/2022 Seite 3 B.a.c Im Rahmen einer erneuten Baustellenkontrolle vom 27. April 2021 (Baustelle D.) mussten die Sicherheitsfachleute wiederum meh- rere Verstösse gegen die Vorschriften über die Arbeitssicherheit beanstan- den: Insbesondere wurde bei einer Absturzhöhe von bis zu 7.0 m die gie- belseitige Absturzsicherung nicht regelkonform ausgeführt; überdies war die Verankerung des Gerüsts ungenügend und die Aussenabstützung des Gerüsts mangelhaft. Zudem war die Dachdeckerschutzwand mangelhaft respektive nicht montiert. Die von der Arbeitgeberin gegen die Ermahnung (Stufe 3) vom 4. Mai 2021 erhobene Einsprache wies die Suva mit Ent- scheid vom 9. Juli 2021 ab (BVGer-act. 20, Beilage 24 - 27). Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.b Mit Verfügung vom 11. August 2021 teilte die Suva der Arbeitgeberin mit, sie habe am 10. August 2021 auf der Baustelle E. (Flach- dachsanierung [...]) eine Kontrolle durchgeführt und dabei festgestellt, dass nicht alle zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erforder- lichen Massnahmen umgesetzt und dadurch Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer unmittelbar schwer gefährdet seien. Laut den Feststellungen der Suva waren die Dachöffnungen, bei einer Absturzhöhe bis 8 m, nicht gegen Absturz gesichert. Sie verpflichtete die Arbeitgeberin, die Arbeiten in der Gefahrenzone im Bereich der Oblichter einzustellen, bis die im Anhang aufgeführten Massnahmen umgesetzt sind. Ferner teilte sie ihr mit, dass sie den Vollzug der Massnahmen zu bestätigen habe, bevor die Arbeiten wieder aufgenommen würden (act. 1). B.c Mit Schreiben vom 17. August 2021 teilte die Suva der Arbeitgeberin mit, dass sie diese bereits mit Schreiben vom 4. Mai 2021 auf Verstösse gegen Arbeitssicherheitsvorschriften hingewiesen und eine Prämienerhö- hung angedroht habe. Die Suva habe mit ihr vereinbart, dass die mit Ver- fügung vom 11. August 2021 angeordneten Massnahmen bis zum 27. Au- gust 2021 umgesetzt würden. Die Arbeitgeberin werde ersucht, dies mit der beiliegenden Rückmeldung zu bestätigen. Sie habe das Recht, sich innert 20 Tagen zu den Feststellungen und Massnahmen der Suva zu äus- sern und begründete Einwände zu erheben. Aufgrund der wiederholten Missachtung von Vorschriften der Arbeitssicherheit sehe sich die Suva ver- anlasst, für den Betrieb eine Prämienerhöhung anzuordnen. Nach Ablauf der genannten Frist werde sie eine entsprechende Verfügung erlassen. Weder die Umsetzung der besprochenen Massnahmen noch die angekün- digte Prämienerhöhung befreie die Arbeitgeberin indes von der Pflicht zur Einhaltung der Arbeitssicherheitsvorschriften. Sollte die Suva erneut fest- stellen, dass im Betrieb der Arbeitgeberin den Unfallverhütungsvorschriften

C-2054/2022 Seite 4 nicht die nötige Beachtung geschenkt werde, werde sie eine zusätzliche (kumulative) Prämienerhöhung anordnen (act. 4). B.d Mit Schreiben vom 10. September 2021 erinnerte die Suva die Arbeit- geberin daran, dass sie ihr für die Umsetzung der Massnahmen eine Frist bis zum 27. August 2021 angesetzt habe und bis zum heutigen Zeitpunkt keine Bestätigung eingegangen sei, dass die vereinbarten Massnahmen umgesetzt worden seien (act. 2). B.e Mit Rückmeldung vom 13. September 2021 teilte die Arbeitgeberin der Suva mit, dass die Angelegenheit vor Ort besprochen worden sei (act. 3). B.f Mit Verfügung vom 14. September 2021 teilte die Suva der Arbeitgebe- rin mit, dass sie bei der gleichentags durchgeführten Kontrolle festgestellt habe, dass nicht alle zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen umgesetzt seien. Die Suva ver- pflichtete die Arbeitgeberin folglich im Sinne einer Sofortmassnahme, die Arbeiten auf dem Dach im ungesicherten Bereich einzustellen, bis die im Anhang aufgeführten Kollektivschutzmassnahmen an den Dachrändern in- stalliert seien. Bevor diese Arbeiten wieder aufgenommen würden, müsse sie der Suva den Vollzug dieser Massnahmen bestätigen. Die Verfügung wurde mit Blick auf die unmittelbar schwere Gefährdung von Leben und Gesundheit ohne Einsprachemöglichkeit erlassen (act. 5). B.g Mit Schreiben vom 17. September 2021 teilte die Suva der Arbeitge- berin mit, dass sie am 14. September 2021 auf der Baustelle F._______, (...), eine Kontrolle durchgeführt und dabei festgestellt habe, dass nicht alle erforderlichen Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrank- heiten umgesetzt seien. Zum einen hätten die Sicherheitsmassnahmen am Dachrand teilweise gefehlt, da eine Absturzhöhe von bis zu 3.40 m be- stehe. Zum andern werde das Gerüst von den Gerüstbenutzern nicht täg- lich einer Sichtkontrolle unterzogen, denn es seien am Gerüst diverse Män- gel (ungenügende Verankerung des Gerüstes, Fassadenabstand teilweise grösser als 30 cm, Gerüstbelag in teilweise schlechtem Zustand, Speng- lergang teilweise nicht geprüft, Gerüstbelag teilweise nicht gegen unbeab- sichtigtes Verschieben gesichert, teilweise fehlender Seitenschutz und teil- weise fehlende Bordbretter) festgestellt worden. Schliesslich habe sie fest- gestellt, dass die Mitarbeitenden die «Neun lebenswichtigen Regeln für das Arbeiten auf Dächern und an Fassaden» nur ungenügend kennen wür- den. Die Arbeitgeberin werde aufgefordert, die gebotenen Massnahmen bis zum 24. September 2021 umzusetzen und dies mit der beiliegenden

C-2054/2022 Seite 5 Rückmeldung zu bestätigen. Aufgrund der wiederholten Missachtung von Vorschriften der Arbeitssicherheit sehe sich die Suva veranlasst, für den Betrieb eine weitere Prämienerhöhung anzuordnen. Sie habe das Recht, sich innert 20 Tagen zu den Feststellungen und Massnahmen zu äussern und begründete Einwände zu erheben (act. 6). B.h Mit Rückmeldung vom 20. September 2021 machte die Arbeitgeberin geltend, aus den Planunterlagen gehe eine andere Höhe hervor, und sie habe leider die Höhe nicht nachgemessen. Die Leute seien instruiert, und sie sähen es nicht immer «so schlimm» (act. 7). B.i Unter Verweis auf ihre mit ihrem Schreiben vom 17. August 2021 bean- standeten Mängel erhöhte die Suva mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 die Prämie für die Berufsunfallversicherung rückwirkend auf den 1. Januar 2021 für die Dauer von einem Jahr von Stufe 106 (Prämiensatz 3.36 %) auf Stufe 110 (Prämiensatz 4.08 %) der Klasse 45G. Zur Begründung ver- wies sie insbesondere auch auf ihre in früheren Verfahren (Schreiben vom 15. März 2016, 18. November 2019 und 4. Mai 2021) mehrfach gerügten ähnlichen Mängel sowie auf ihre Aufforderungen, die erforderlichen Sicher- heitsvorkehrungen umzusetzen. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (act. 8). B.j Mit Verfügung vom 26. November 2021 teilte die Suva der Arbeitgebe- rin mit, dass sie diese mit Schreiben vom 17. September 2021 erneut auf Verstösse gegen die Vorschriften der Arbeitssicherheit hingewiesen und eine weitere Erhöhung der Prämie angekündigt habe. Da sie die Vorschrif- ten der Arbeitssicherheit mehrfach missachtet habe, sehe sich die Suva gezwungen, eine weitere Prämienerhöhung anzuordnen. Gestützt darauf erhöhte sie die Prämie für die Unfallversicherung rückwirkend auf den

  1. Januar 2021 für die Dauer von einem Jahr von Stufe 110 (Prämiensatz 4.08 %) auf Stufe 114 (Prämiensatz 4.96 %) der Klasse 45G (act. 9). B.k Mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 erhob die Arbeitgeberin, nun- mehr vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari, gegen diese Verfügung Einsprache mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung vom
  2. November 2021 sei aufzuheben und es sei von einer Erhöhung der Prämie rückwirkend per 1. Januar 2021 für die Dauer von einem Jahr von Stufe 110 auf Stufe 114 der Klasse 45G abzusehen. Zur Begründung machte sie geltend, dass sich die von ihr bestrittene Verfehlung bereits er- eignet habe, als die Verfügung vom 12. Oktober 2021 ergangen sei. Es könne nicht sein, dass im Oktober bereits mit der Begründung angeblicher

C-2054/2022 Seite 6 Verfehlungen die Prämie erhöht werde, dann aber infolge eines weiter zu- rückliegenden Vorfalls nochmals eine Verfügung mit erneuter Prämiener- höhung ergehe (act. 10). B.l Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Februar 2022 ergänzte die Arbeitgeberin ihre Einsprache. Zur Begründung machte sie insbesondere geltend, sie sei bereits mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 für die mit Schreiben vom 18. November 2019, 4. Mai 2021 und 17. August 2021 ge- rügten Mängel sanktioniert worden. Folglich könne mit der angefochtenen Verfügung nicht abermals gestützt auf diese Tatbestände eine Prämiener- höhung geltend gemacht werden. Vielmehr hätte sie die Suva bei korrekter Vorgehensweise nach der Kontrolle vom 14. September 2021 vor einer er- neuten Prämienerhöhung wiederum dreimal verwarnen müssen. Überdies sei das Vorgehen der Suva auch als unverhältnismässig zu qualifizieren, denn die Arbeitgeberin habe sich (leider) auf die Planunterlagen verlassen, in denen eine andere Höhe aufgeführt sei. Diese Unterlagen seien der Suva auch übermittelt worden. Folglich verhalte es sich nicht so, dass sie nach erfolgter Prämienerhöhung (gemäss Schreiben vom 17. August 2021) wider besseres Wissen die Sicherheitsvorkehrungen nicht beachtet habe (act. 11). B.m Mit Einspracheentscheid vom 6. April 2022 wies die Suva die Einspra- che ab, im Wesentlichen mit der Begründung, soweit die Arbeitgeberin be- streite, dass die Baustelle in F._______ überhaupt Mängel aufgewiesen habe, sei gestützt auf die im Fotodossier dokumentierten Verfehlungen be- legt, dass einerseits die Sicherheitsmassnahmen am Dachrand bei einer Absturzhöhe von 3.40 m teilweise gefehlt hätten. Anderseits seien auch die festgestellten Mängel am Gerüst ausgewiesen. Es wäre der Arbeitgeberin ein Leichtes gewesen, die Höhe nachzumessen und alsdann die gebote- nen Massnahmen zu treffen. Die Verfügung «Prämienerhöhung» vom 12. Oktober 2021 sei erfolgt, weil der Betrieb in der Vergangenheit schon mehrfach auf ähnliche Mängel hingewiesen worden sei. Der EKAS-Leitfa- den halte in Ziffer 5.3.5 auch fest, dass das Durchführungsorgan eine wei- tere Prämienerhöhung anordnen könne, wenn während der Dauer einer Prämienerhöhung festgestellt werde, dass andere schwerwiegende sicher- heitswidrige Zustände bestünden (act. 12). C. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. April 2022 liess die Beschwerde- führerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Mai 2022 (BVGer-

C-2054/2022 Seite 7 act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantra- gen, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2022 sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 26. November 2021 seien vollumfänglich aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei zu ver- pflichten, von einer Erhöhung der Prämie rückwirkend per 1. Januar 2021 für die Dauer von einem Jahr von Stufe 110 auf Stufe 114 der Klasse 45G abzusehen. D. Der mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2022 von der Beschwerdeführerin geforderte Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.- ging fristgerecht beim Bundes- verwaltungsgericht ein (BVGer-act. 3 - 5). E. In ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 9). F. In ihrer Replik vom 7. November 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ih- ren bisherigen Anträgen und ihrer Begründung vorbehaltlos fest (BVGer- act. 13). G. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2023 forderte das Bundesverwal- tungsgericht die Vorinstanz auf, die Schreiben vom 15. März 2016, 18. No- vember 2019 und 4. Mai 2021 sowie sämtliche in diesen Verfahren erstell- ten Vorakten (nummeriert, samt Aktenverzeichnis) dem Bundesverwal- tungsgericht bis zum 30. Januar 2023 einzureichen (BVGer-act. 17). H. Mit Duplik vom 25. Januar 2023 hielt auch die Vorinstanz an ihren bisheri- gen Anträgen und der entsprechenden Begründung fest (BVGer-act. 18). I. Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 übermittelte die Suva dem Bundesver- waltungsgericht die ergänzenden Akten samt Aktenverzeichnis (BVGer- act. 20 samt Beilagen 13 - 27). J. Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 gab der Instruktionsrichter der Be- schwerdeführerin Gelegenheit, bis zum 6. März 2023 eine Stellungnahme einzureichen (BVGer-act. 21).

C-2054/2022 Seite 8 K. Mit Eingabe vom 14. Februar 2023 nahm der Rechtsvertreter zur Angele- genheit dahingehend Stellung, dass aus den nun edierten Akten keine neuen Gesichtspunkte bezogen auf die Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin resultierten (BVGer-act. 22). L. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2023 wurde der Vorinstanz ein Doppel der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zugestellt und der Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen – ab- geschlossen (BVGer-act. 23). M. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweis- mittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä- gungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Be- schwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife und An- ordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten ist in Art. 109 Bst. b und c UVG (SR 832.20) geregelt. Bei der hier strittigen Hö- hereinreihung im Prämientarif handelt es sich um eine Massnahme der Un- fallverhütung (BGE 116 V 255 E. 2), weshalb die Zuständigkeit des Bun- desverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ge- stützt auf Art. 109 Bst. c UVG gegeben ist. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be- stimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG

C-2054/2022 Seite 9 die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit nicht im UVG ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorgesehen ist; sodann sind einzelne Berei- che in Art. 1 Abs. 2 UVG von der Anwendung ausgenommen, die Unfall- verhütung gehört indes nicht dazu, weshalb auf den Bereich der Unfallver- hütung (Art. 81 ff. UVG) das ATSG anwendbar ist (UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 74 zu Art. 2 ATSG). 1.3 1.3.1 Als Adressatin des Einspracheentscheids vom 6. April 2022 hat die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb sie be- schwerdelegitimiert ist. Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und form- gerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 50 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 52 Abs. 1 VwVG). Da auch der Kostenvorschuss innert Frist geleistet worden ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG; BVGer-act. 5), ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.3.2 Jedoch nicht einzutreten ist auf den beschwerdeweise gestellten An- trag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Verfügung vom 26. No- vember 2021 (act. 9), da diese im Rahmen des einheitlichen Verwaltungs- verfahrens durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. April 2022 ersetzt worden ist (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2) und ihre selbständige Beanstandung ausgeschlossen ist (vgl. BGE 136 II 539 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 6. April 2022. Darin wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerde- führerin vom 10. Dezember 2021/25. Februar 2022 (act. 10 und 11) insbe- sondere mit der Begründung ab, diese sei ihren Pflichten nach Art. 28 f., 38, 41 und 46 Abs. 2 der Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit

C-2054/2022 Seite 10 und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung [aBauAV], SR 832.311.141, in der bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Fassung, aufgehoben per

  1. Januar 2022) nur ungenügend nachgekommen. Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Vorinstanz mit angefochtenem Einspracheentscheid vom
  2. April 2022 aufgrund von wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Ar- beitssicherheitsvorschriften rückwirkend auf den 1. Januar 2021 für die Dauer von einem Jahr bestätigte Prämienerhöhung für die BUV von Stufe 110 (Prämiensatz 4.08 %) auf Stufe 114 (Prämiensatz 4.96 %) der Klasse 45G rechtmässig gewesen bzw. unter Beachtung der allgemeinen Grund- sätze des Verwaltungshandelns verfügt worden ist.

3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 148 V 162 E. 3.2.1; 130 V 445 E. 1.2.1 f. m.H.). Am 1. Januar 2022 ist die neue Verordnung über die Si- cherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV, SR 832.311.141) in Kraft getreten und die Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 wurde aufgehoben (Art. 122 Abs. 1 BauAV). Vorliegend ste- hen indes die Rechtsfolgen der im Zeitpunkt der Betriebskontrolle vom 14. September 2021 auf der Baustelle F._______ festgestellten Beanstan- dungen zur Beurteilung. Die Arbeitgeberin hatte sich damals noch an die Bestimmungen der aBauAV zu halten und es steht die Verletzung der a- BauAV zur Diskussion, weshalb der nachfolgenden Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gewesene Version der Bauarbeitenverordnung (aBauAV) zugrunde zu legen ist (vgl. dazu auch TSCHANNEN/MÜL- LER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 541). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.3 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit beziehungsweise einer Hypothese und liegt andererseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu be- weisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als

C-2054/2022 Seite 11 der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (KIESER, a.a.O., N. 53 und 59 ff. zu Art. 43 ATSG). Ausserdem gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ist für den Beweiswert grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Kenn- zeichnung massgebend (KIESER, a.a.O., N. 61 ff. zu Art. 43 ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). Das Sozialversicherungsgericht hat somit alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, ob- jektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung der streitigen Frage gestatten (BGE 122 V 157 E. 1c; 125 V 351 E. 3a). Der Sachverhalt ist gestützt auf den Untersu- chungsgrundsatz von der Behörde soweit zu ermitteln, dass über die in- frage stehende Tatsache zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (KIESER, a.a.O., N. 20 zu Art. 43 ATSG). Beweislosigkeit wird angenommen, wenn der Sachver- halt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt betrachtet wer- den kann (KIESER, a.a.O., N. 68 ff. zu Art. 43 ATSG). 3.4 Der Suva steht beim Erlass von Verfügungen betreffend Unfallverhü- tung ein grosser Ermessensspielraum zu. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat auch die Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zu- steht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigie- ren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3 m.H.). Daher hat das Bundes- verwaltungsgericht nur den Entscheid der unteren Instanzen zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (BGE 126 V 75 E. 6). Insbeson- dere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, speziali- sierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfor- dert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzli- cher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht darf seine Prüfungsdichte zurücknehmen, wenn die Rechtsanwendung technische Probleme, Fachfragen oder si- cherheitsrelevante Einschätzungen betrifft, zu deren Beantwortung und Gewichtung die verfügende Behörde aufgrund ihres Spezialwissens bes- ser geeignet ist, oder wenn sich Auslegungsfragen stellen, welche die Ver- waltungsbehörde aufgrund ihrer örtlichen, sachlichen oder persönlichen Nähe sachgerechter zu beurteilen vermag als die Beschwerdeinstanz (vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 103 Rz. 2.154 m.H.).

C-2054/2022 Seite 12 4. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bei mehreren Baustellenkon- trollen Verstösse gegen die Arbeitssicherheitsvorschriften festgestellt hat. (vgl. Sachverhalt, Bst. B.aa – B.ac hievor). Unbestritten ist zudem auch, dass im Rahmen der Kontrolle vom 10. August 2021 (Baustelle E._______, Flachdachsanierung [...]) eine Missachtung der Arbeitssicherheitsvor- schriften, das heisst die fehlende Absturzsicherung bei Dachöffnungen bei einer Absturzhöhe bis 8 m sowie die fehlende Kenntnis der Mitarbeitenden betreffend die «Neun lebenswichtigen Regeln für das Arbeiten auf Dächern und an Fassaden» beanstandet werden musste (act. 1 und 4) und die ge- stützt auf diese Beanstandungen mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 er- lassene Prämienerhöhung in Rechtskraft erwachsen ist. Unbestritten ist zudem, dass die Vorinstanz der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 17. Au- gust 2021 explizit angedroht hat, dass sie eine zusätzliche (kumulative) Prämienerhöhung für den Fall anordnen werde, dass in ihrem Betrieb den Unfallverhütungsvorschriften nicht die nötige Beachtung geschenkt werde (act. 4). Dieser Sachverhalt wird von Seiten Beschwerdeführerin nicht in- frage stellt, so dass die genannten Verstösse gegen die Arbeitssicherheit ausgewiesen sind und sich Weiterungen hierzu erübrigen. Bezüglich der im Zuge der Baustellenkontrolle vom 14. September 2021 angelasteten Verstösse gegen die Arbeitssicherheitsvorschriften geht aus der Be- schwerde hervor, dass diese jedenfalls nicht im Grundsatz bestritten, son- dern lediglich als «nicht als (derart) schwerwiegend» bewertet werden (BVGer-act. 1, S. 9). 5. 5.1 Der Vollzug der Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten obliegt gemäss Art. 85 Abs. 1 UVG den Durchfüh- rungsorganen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG, SR 822.11) und der SUVA. Zu ergänzen ist, dass die in Anwendung von Art. 85 Abs. 2 UVG eingesetzte Eidgenössische Kommission für Arbeitssicherheit (EKAS) die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander abstimmt, so- weit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben (Art. 85 Abs. 3 Satz 1 UVG). Die Beschlüsse der EKAS sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes verbindlich und diese kann ins- besondere Ausführungsbestimmungen zum Verfahren erlassen (Art. 85 Abs. 4 UVG i.V.m. Art. 53 Bst. a der Verordnung über die Verhütung von

C-2054/2022 Seite 13 Unfällen und Berufskrankheiten, VUV, SR 832.20), was sie mit dem Leitfa- den für das Durchführungsverfahren in der Arbeitssicherheit (nachfolgend: EKAS-Leitfaden, 6. Aufl. 2020) gemacht hat. Die EKAS-Richtlinien stellen nicht unmittelbar verbindliches Recht dar, sondern sind konkretisierende Bestimmungen, welche den Arbeitgeber nicht verpflichten (vgl. EKAS-Leit- faden Ziff. 2.3.3). Gleiches gilt auch für den EKAS-Leitfaden, welcher den Durchführungsorganen, die den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften be- treffend Arbeitssicherheit zu überwachen und notfalls durchzusetzen ha- ben, Anleitungen gibt in der Absicht, ein einheitliches und rechtsgleiches Vorgehen in der Praxis zu fördern (EKAS-Leitfaden Ziff. 1; vgl. auch Art. 52a Abs. 1 VUV). 5.2 Nach Art. 92 Abs. 3 UVG können die Betriebe bei Zuwiderhandlung ge- gen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt wer- den. Diese Höhereinreihung richtet sich gemäss Art. 113 Abs. 2 UVV nach den Bestimmungen der VUV, wobei der betroffene Betrieb in der Regel in eine Stufe mit einem um mindestens 20% höheren Prämiensatz versetzt werden soll. Ist dies innerhalb des Tarifs nicht möglich, so wird der Prämi- ensatz der höchsten Stufe der betreffenden Klasse entsprechend erhöht. Laut Art. 66 Abs. 1 VUV kann ein Betrieb in eine höhere Stufe des Prämi- entarifs versetzt werden, sofern der Arbeitgeber einer vollstreckbaren Ver- fügung keine Folge leistet oder er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwiderhandelt. Die Prämienerhöhung wird unter Angabe von Beginn und Dauer vom zuständigen Durchführungsorgan angeordnet. Sie muss vom Versicherer unverzüglich verfügt werden, wobei das Durch- führungsorgan eine Kopie dieser Verfügung erhält (Art. 66 Abs. 2 VUV). 5.3 5.3.1 Laut Ziffer 4.2 des EKAS-Leitfadens für das Durchführungsverfahren in der Arbeitssicherheit erlaubt das ordentliche Durchführungsverfahren den zuständigen Organen, die Unfallverhütungsvorschriften in den Betrie- ben durchzusetzen. Gemäss Ziffer 5.2.1 des EKAS-Leitfadens greift in Fäl- len, in denen ein sicherheitswidriger Zustand nur vorübergehend und wäh- rend verhältnismässig kurzer Zeit besteht (etwa bei Bau-, Installations- und Montagearbeiten), ein besonderes Verfahren Platz, das ermöglichen soll, auch solchen Betrieben gegenüber Sanktionen zu ergreifen (ausserorden- tliches Durchführungsverfahren). Das ausserordentliche Durchführungs- verfahren hat Ausnahmecharakter und ist ergänzend dort anzuwenden, wo eine dringliche Erledigung angezeigt ist (Ziffer 5.2.2 und 5.2.3).

C-2054/2022 Seite 14 5.3.2 Gemäss Ziffer 5.3 des EKAS-Leitfadens spricht das Durchführungs- organ im ausserordentlichen Durchführungsverfahren im Normalfall drei- mal eine Ermahnung aus und verfügt erst bei der vierten Feststellung eines sicherheitswidrigen Zustandes eine Prämienerhöhung. In der Ermahnung ist anzuführen, welche Mängel festgestellt und welche Bestimmungen über die Arbeitssicherheit verletzt wurden. Mit der dritten Ermahnung wird dem Betrieb angedroht, dass bei einem weiteren Verstoss gegen Arbeitssicher- heitsvorschriften eine Prämienerhöhung verfügt werde (EKAS-Leitfaden Ziffer 5.3.4). Je nach Bedeutung des Verstosses kann und soll das Verfah- ren indes abgekürzt werden. Die Prämienerhöhung kann bereits nach der ersten Feststellung angeordnet werden, sofern dem Betrieb vorgängig das rechtliche Gehör gewährt worden ist (Urteil des BVGer C-852/2013 vom 17. Dezember 2015 E. 4.2.6.1). 6. Bei der Überprüfung einer Verfügung nach Art. 92 Abs. 3 UVG ist in einem ersten Schritt zu beurteilen, ob eine Missachtung der Vorschriften über die Unfallverhütung vorliegt. Ist dies zu bejahen, muss weiter geprüft werden, ob die verfügte Prämienerhöhung in rechtmässiger Anwendung der mass- geblichen Bestimmungen ergangen ist. 6.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhü- tung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu tref- fen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik an- wendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat neben der VUV auch weitere Verordnungen erlassen, in welchen die Anforderungen an die Arbeitssi- cherheit für bestimmte Tätigkeiten konkretisiert werden. Dazu gehört na- mentlich die aBauAV. Für die vorliegende Beurteilung sind insbesondere die nachfolgenden Bestimmungen relevant: 6.2 Art. 60-63 VUV regelt die Kontrolle durch die Durchführungsorgane. Die Kontrolltätigkeit umfasst die Beratung (Art. 60 VUV), die Betriebsbesu- che und Befragungen (Art. 61 VUV) sowie die Ermahnung (Art. 62 VUV) des Arbeitgebers. Ausserdem müssen die Durchführungsorgane auf An- zeige (Art. 63 VUV) hin tätig werden. Gemäss Art. 62 Abs. 1 VUV macht das zuständige Durchführungsorgan den Arbeitgeber darauf aufmerksam und setzt ihm eine angemessene Frist zur Einhaltung der Vorschrift, wenn sich aufgrund eines Betriebsbesuches herausstellt, dass Vorschriften über die Arbeitssicherheit verletzt worden sind. Diese Ermahnung ist dem Ar-

C-2054/2022 Seite 15 beitgeber schriftlich zu bestätigen. Sie markiert den Beginn des Durchfüh- rungsverfahrens (ROGER ANDRES, Die Normen der Arbeitssicherheit, 2016, N. 255, N. 753 und N. 791). Wird der Ermahnung keine Folge geleistet, so ordnet das zuständige Durchführungsorgan, nach Anhörung des Arbeitge- bers und der unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer, die erforderlichen Massnahmen durch Verfügung an und setzt dem Arbeitgeber eine ange- messene Frist zum Vollzug der Massnahmen (Art. 64 Abs. 1 VUV). In drin- genden Fällen ist die Verfügung ohne vorgängige Ermahnung zu erlassen (vgl. Art. 62 Abs. 2 VUV). Leistet der Arbeitgeber einer vollstreckbaren Ver- fügung keine Folge oder handelt er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider, kann sein Betrieb nach Art. 66 Abs. 1 VUV i.V.m. Art. 92 Abs. 3 UVG in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden (Prämienerhöhung). 6.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 VUV muss der Arbeitgeber zur Wahrung und Ver- besserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutz- massnahmen treffen, die den Vorschriften der VUV und den für seinen Be- trieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizini- schen Regeln entsprechen. 6.4 Nach Art. 4 VUV muss der Arbeitgeber – sofern die Sicherheit der Ar- beitnehmer auf andere Weise nicht mehr gewährleistet ist – die Arbeit in den betreffenden Gebäuden oder Räumen oder an den betreffenden Ar- beitsstätten oder Betriebseinrichtungen bis zur Behebung des Schadens oder des Mangels einstellen lassen, es sei denn, dass dadurch die Gefahr erhöht würde. 6.5 Gemäss Art. 3 Abs. 1 aBauAV müssen Bauarbeiten so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheits- beeinträchtigungen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheits- massnahmen, namentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, einge- halten werden können. 6.6 Art. 28 Abs. 1 aBauAV sieht vor, dass an Dachrändern, auch bei gie- belseitigen Dachrändern, ab einer Absturzhöhe von 3 m Massnahmen zu treffen sind, um Abstürze zu verhindern. Bei Dächern mit einer Neigung bis 10° kann der Spenglergang entfallen, wenn ein durchgehender Seiten- schutz nach Art. 16 angebracht ist und alle Arbeiten innerhalb des Seiten- schutzes ausgeführt werden können (Art. 29 Abs. 2 aBauAV).

C-2054/2022 Seite 16 6.7 Im Hinblick auf die Gewährleistung der Absturzsicherung sieht Art. 15 Abs. 1 aBauAV vor, dass ein Seitenschutz zu verwenden ist bei unge- schützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m und bei solchen im Bereich von Gewässern und Böschungen. Der Seitenschutz besteht aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett (Art. 16 Abs. 1 aBauAV). Gerüstbestandteile, die verbogen, geknickt, durch Korrosion oder anders- wie beschädigt sind, dürfen nicht benützt werden (Art. 38 aBauAV). Ge- rüste sind so aufzubauen, dass sämtliche Bestandteile gegen unbeabsich- tigtes Verschieben gesichert sind (Art. 39 aBauAV). Das Gerüst ist am Bau- werk zug- und druckfest zu verankern oder anderweitig in geeigneter Weise, namentlich durch Abstützen oder Abspannen, zu fixieren (Art. 41 Abs. 1 aBauAV). Die Verankerungen und anderweitigen Fixierungen sind fortlaufend dem Gerüstaufbau oder -abbau folgend zu montieren bzw. zu entfernen (Art. 41 Abs. 2 aBauAV). Der Abstand des Belages von der Fassade darf in keiner Bauphase 30 cm übersteigen. Ist dies nicht möglich, so sind zusätzliche Massnahmen zu treffen, um einen Absturz zu verhindern (Art. 46 Abs. 2 aBauAV). Der Belag des Spenglerganges ist für eine dynamische Beanspruchung wie beim Sturz vom Dach zu bemessen (Art. 47 Abs. 3 aBauAV). Das Gerüst ist durch jeden Benutzer und jede Benutzerin täglich einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Weist es Mängel auf, so darf es nicht benutzt werden (Art. 49 Abs. 1 aBauAV). 6.8 Entsprechend den Vorgaben nach Art. 6 Abs. 1 VUV sorgt der Arbeit- geber dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, ein- schliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausrei- chend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Ar- beitssicherheit. Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingun- gen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen. 6.9 6.9.1 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs vom 17. September 2021 die folgenden Be- anstandungen mitgeteilt: Feststellung 1: Arbeiten auf dem Dach

C-2054/2022 Seite 17 • Die Sicherheitsmassnahmen am Dachrand fehlen teilweise (Art. 28 und 29 aBauAV). Absturzhöhe bis ca. 3.40 m. Feststellung 2: Gerüstmängel • Kontrolle: Das Gerüst wird von den Gerüstbenutzern nicht täglich einer Sichtkontrolle unterzogen (Art. 49 aBauAV). • Verankerung: Das Gerüst ist ungenügend verankert (Art. 41 aBauAV). • Fassadenabstand: Der Fassadenabstand ist teilweise grösser als 30 cm (Art. 46 Abs. 2 aBauAV). • Gerüstbelag: Der Gerüstbelag befindet sich teilweise in sehr schlechtem Zustand (Art. 38 aBauAV). Der Belag des Spenglerganges ist teilweise nicht für eine dynamische Beanspruchung geprüft worden (Art. 47 Abs. 3 aBauAV). • Der Gerüstbelag ist teilweise nicht gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert (Art. 39 aBauAV). • Seitenschutz aussen (Geländer, Zwischenholm und Bordbrett): Der Sei- tenschutz fehlt teilweise (Art. 16 Abs. 1 aBauAV). Bordbretter fehlen teil- weise (Art. 16 Abs. 1 aBauAV). Feststellung 3: Lebenswichtige Regeln Arbeiten auf Dächern und an Fas- saden • Wir stellten auf der Baustelle fest, dass die Mitarbeitenden die „Neun le- benswichtigen Regeln für das Arbeiten auf Dächern und an Fassaden“ nur ungenügend kennen. 6.9.2 Die Beschwerdeführerin hat diese Beanstandungen im Rahmen ihrer Rückmeldung vom 20. September 2021 nicht bestritten. Vielmehr hat sie sich auf die blosse Mitteilung beschränkt, dass die Planunterlagen «eine andere Höhe vorausgesagt» hätten (act. 7). Ob effektiv eine Diskrepanz zwischen den Planunterlagen und der von der Vorinstanz gemessenen ef- fektiven Höhe besteht, braucht nicht abschliessend entschieden zu wer- den. Denn die Beschwerdeführerin dürfte sich ohnehin nicht auf unrichtige Plangrundlagen verlassen, wenn und soweit diese nicht den Tatsachen entsprechen. Sie hat vielmehr sicherzustellen, dass mit Blick auf die tat- sächlichen Gegebenheiten die Arbeitssicherheitsvorschriften eingehalten

C-2054/2022 Seite 18 werden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin zu den weiteren Be- anstandungen nicht Stellung bezogen hat. Dementsprechend ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. dazu E. 3.3 hiervor), dass die Beschwerdeführerin am 14. September 2021 er- neut mehrere für die Gewährleistung der Arbeitssicherheit auf Baustellen elementare Sicherheitsvorschriften missachtet hat, und zwar auch solche, welche eine unmittelbare, schwere Gefährdung von Leben und Gesundheit beinhalten. Damit steht fest, dass sie im Zusammenhang mit der Unfallver- hütung rechtlich relevante Sicherheitsvorschriften verletzt hat, weshalb sie mangels Exkulpation die Konsequenzen in Form der verfügten Prämiener- höhung zu tragen hat. Somit bleibt nachfolgend weiter zu prüfen, ob die verfügte Prämienerhö- hung in rechtmässiger Anwendung der massgeblichen Rechtsnormen er- gangen ist. 7. 7.1 Beschwerdeweise wendet die Beschwerdeführerin gegen die erneute Prämienerhöhung im Wesentlichen ein, sie habe klarerweise davon aus- gehen dürfen, dass mit der am 12. Oktober 2021 verfügten Prämienerhö- hung alle vor diesem Datum liegenden «angeblichen Verfehlungen» abge- golten seien. Zudem habe das Durchführungsorgan im ausserordentlichen Durchführungsverfahren gemäss Ziffer 5.2.8 des EKAS-Leitfadens dreimal eine Verwarnung auszusprechen, bevor sie bei der vierten Feststellung ei- nes sicherheitswidrigen Zustandes eine Prämienerhöhung verfügen dürfe. Bereits mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 sei die Prämie gestützt auf die mit dem genannten Schreiben vom 15. März 2016, vom 18. November 2019 sowie vom 4. Mai 2021 gerügten Mängel erhöht worden. Es könne in der darauffolgenden Verfügung vom 26. November 2021 nicht unter Hin- weis auf dieselben Mängel eine Prämienerhöhung verfügt werden, da die Vorinstanz nicht zweimal gestützt auf denselben Sachverhalt eine Prä- mienerhöhung vornehmen dürfe. Die Vorinstanz habe sich nicht an dieses Verfahren gehalten und damit den Verhältnismässigkeitsgrundsatz miss- achtet. Hinzu komme, dass das Durchführungsorgan nur bei schwerwie- genden sicherheitswidrigen Zuständen eine weitere Prämienerhöhung an- ordnen könne. Ein schwerwiegender sicherheitswidriger Zustand sei vor- liegend nicht gegeben. Zudem handle es sich um eine nur geringe Abwei- chung, weshalb diese nicht aufgefallen sei und die Beschwerdeführerin auch nicht nachgemessen habe (BVGer-act. 1). Replicando führt die Be- schwerdeführerin ergänzend aus, die Mangelhaftigkeit des Gerüsts könne

C-2054/2022 Seite 19 ihr nicht angelastet werden, so dass gestützt darauf keine Prämienerhö- hung verfügt werden dürfe. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sei überdies zu beachten, dass kein Unfall geschehen sei (BVGer-act. 13). 7.2 Dem hält die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 12. September 2022 entgegen, sie habe der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. August 2021 (act. 4) im Rahmen des ausserordentli- chen Durchführungsverfahrens einerseits das rechtliche Gehör hinsichtlich der Beanstandung der nicht gegen den Absturz gesicherten Dachöffnun- gen gewährt. Anderseits habe sie die Beschwerdeführerin ausdrücklich da- rauf hingewiesen, dass weder die Massnahmenumsetzung noch die ange- kündigte Prämienerhöhung sie von der Pflicht zur Einhaltung der Arbeitssi- cherheitsvorschriften befreien würden. Die Beschwerdeführerin sei explizit darauf hingewiesen worden, dass die Suva eine kumulative Prämienerhö- hung anordnen werde, wenn sie eine erneute Missachtung der Unfallver- hütungsvorschriften im Betrieb feststellen sollte. Entgegen der Argumenta- tion der Beschwerdeführerin gelte das ungesicherte Arbeiten in unmittelba- rer Nähe von Absturzkanten (Decke oder Bodenöffnung) nach Ziffer 4.3 des EKAS-Leitfadens als unmittelbare, schwere Gefährdung von Leben und Gesundheit, welche von Seiten des Durchführungsorgans stets Sofort- massnahmen in Form einer Verfügung erfordere. Spätestens mit der Kenntnisnahme ihres Schreibens vom 17. August 2021 habe sich die Be- schwerdeführerin über die Bedingungen und Auflagen sowie den Mecha- nismus der Prämienerhöhungen im Klaren sein müssen. Bei der erneuten Kontrolle vom 14. September 2021 auf einer anderen Baustelle (F.) habe die Suva erneut das teilweise Fehlen von Sicherheits- massnahmen am Dachrand sowie verschiedene Mängel beim Baugerüst beanstanden müssen. Sowohl bezüglich der Baustelle in E. als auch hinsichtlich derjenigen in F._______ habe eine unmittelbare schwere Gefährdung von Leben und Gesundheit bestanden, welche jeweils Sofort- massnahmen erfordert hätten und unabhängig von früheren Mahnungen eine Prämienerhöhung rechtfertigten. Entgegen der Argumentation der Be- schwerdeführerin treffe es nicht zu, dass bei einer erneuten Verfehlung wiederum drei Ermahnungen hätten ausgesprochen werden müssen. Denn bei der Baustellenkontrolle vom 14. September 2021 sei ein gravie- render Verstoss gegen die Arbeitssicherheitsvorschriften (Kapitel 4.3 des EKAS-Leitfadens) festgestellt worden. Eine erneute Mahnung sei diesfalls nicht notwendig, zumal eine solche auch im Leitfaden nicht vorgesehen sei. Auch wenn die Beschwerdeführerin wohl nicht Gerüstherstellerin sein möge, hätte sie dennoch die Behebung der bestehenden Mängel veranlas- sen müssen (BVGer-act. 9). In ihrer Duplik vom 25. Januar 2023 hält die

C-2054/2022 Seite 20 Vorinstanz an ihrem bisher eingenommenen Standpunkt vorbehaltlos fest. (BVGer-act. 22). Zur ergänzenden Begründung bringt sie insbesondere vor, die von der Beschwerdeführerin in deren Beschwerdeantwort selber vorgelegten Beweismittel belegten, dass es sich bei den auf den Baustel- len F._______ und E._______ festgestellten Mängeln nicht um «angebli- che Verfehlungen» handle. Nicht entscheidend sei zudem, dass die Be- schwerdeführerin nicht Gerüstherstellerin und demnach nicht direkt für die Mängel des Gerüsts auf der Baustelle verantwortlich sei. Dass bei einer erneuten Missachtung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit eine zu- sätzliche Prämienerhöhung angeordnet würde, habe der Beschwerdefüh- rerin spätestens mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 17. Au- gust 2021 klar sein müssen. Entgegen der Argumentation der Beschwer- deführerin könne je nach Schwere des Verstosses bereits nach der ersten Verfehlung eine Prämienerhöhung angeordnet werden. Der gravierende Sicherheitsverstoss habe allemal vorgelegen, zumal es sich in F._______ – wie zuvor bei der Baustelle in E._______ – um schwere Verstösse ge- handelt habe. Schliesslich sei entgegen der Argumentation der Beschwer- deführerin auch nicht entscheidend, dass sich kein Unfall ereignet habe. 8. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die hier streitige Höhereinreihung der Be- schwerdeführerin im BUV-Prämientarif in korrekter Anwendung der mass- geblichen Rechtsnormen, insbesondere der gesetzlichen Zuständigkeits- regeln und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungs- handelns verfügt wurde. 8.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 VUV ordnet das zuständige Durchführungsor- gan die Prämienerhöhung nach Art. 113 Abs. 2 UVV an, welche vom zu- ständigen Versicherer unverzüglich verfügt werden muss. Nach Art. 113 Abs. 2 UVV erfolgt wegen Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen eine Einreihung in eine höhere Stufe des Prämien- tarifs, wobei der Betrieb in der Regel in eine Stufe mit einem um mindes- tens 20 % höheren Prämiensatz versetzt werden soll. Die Sanktion greift ungeachtet der Schwere des Verstosses. Das Eidgenössische Versiche- rungsgericht (EVG, heute: BGer) hat diese Ordnung grundsätzlich als mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Willkürverbot vereinbar be- zeichnet (Urteil des EVG U 240/03 vom 2. Juni 2004 E. 6.3 m.H. auf BGE 116 V 255 E. 4b und c, veröffentlicht in: RKUV 2004 Nr. U 525 S. 549 ff.). Die verfügte Sanktion muss sich aber auch im Einzelfall als ver- hältnismässig erweisen (BGE 116 V 255 E. 4b; Urteil des BVGer C- 4640/2007 vom 9. März 2009 E. 4.2.2 m.H.).

C-2054/2022 Seite 21 8.2 Gemäss EKAS-Leitfaden könnte jeder Verstoss gegen Vorschriften über die Arbeitssicherheit gemäss Art. 92 Abs. 3 UVG mit einer Prämiener- höhung geahndet werden. Es wäre indessen unverhältnismässig, jeden einzelnen Verstoss auf diese Weise zu sanktionieren. Je nach der Schwere der Zuwiderhandlung hat das Durchführungsorgan nach pflichtgemässem Ermessen und nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entschei- den, ob die Vollstreckungsmassnahme im Einzel- oder nur im Wiederho- lungsfall ergriffen werden soll. Zuwiderhandlungen mit erhöhter oder noch grösserer Gefährdung (vgl. Ziffer 4.3 EKAS-Leitfaden) führen in der Regel zu einer Ermahnung respektive einer höheren Ermahnungsstufe (Ziffer 2.6 und 5.2.7 EKAS-Leitfaden). Die Erläuterungen zum ausserordentlichen Durchführungsverfahren finden sich in Ziffer 5 EKAS-Leitfaden. Das Durch- führungsorgan spricht im ausserordentlichen Durchführungsverfahren im Normalfall dreimal eine Ermahnung aus und verfügt erst bei der vierten Feststellung eines sicherheitswidrigen Zustandes eine Prämienerhöhung (Ziffern 5.3.1 ff. EKAS-Leitfaden). Mit der dritten Ermahnung wird dem Be- trieb angedroht, dass bei einem weiteren Verstoss gegen Arbeitssicher- heitsvorschriften eine Prämienerhöhung verfügt werde (EKAS-Leitfaden Ziffer 5.3.4). Das Schema von Ziffer 5.1 entspricht dem Normalfall (4 Fest- stellungen mit erhöhter oder noch grösserer Gefährdung). Je nach der Be- deutung des Verstosses kann und soll das Verfahren abgekürzt werden. Die Prämienerhöhung kann daher bereits nach der ersten Feststellung an- geordnet werden, sofern dem Betrieb vorgängig das rechtliche Gehör ge- währt worden ist. Andererseits sollen Feststellungen, die mehr als 10 Jahre zurückliegen, nicht berücksichtigt werden (Ziffer 5.2.10 EKAS-Leitfaden). 8.3 Die Rechtsprechung erachtet die im EKAS-Leitfaden enthaltene Regel, wonach im Normalfall (sofern nicht ein besonders gravierender Verstoss vorliegt oder die Verletzung von Vorschriften zu einem Unfall geführt hat) drei Ermahnungen ausgesprochen werden und bei der vierten Feststellung eines sicherheitswidrigen Zustandes eine Prämienerhöhung verfügt wird, als Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (BVGE 2010/37 E. 2.4.2.2). Dies gilt insbesondere vor einer erstmaligen Sanktion (Urteil des BVGer C-6018/2008 vom 25. November 2010 E. 6.2.4; vgl. auch Ur- teile des BVGer C-1545/2018 vom 1. Oktober 2020 E. 6.4.2; C-852/2013 vom 17. Dezember 2015 E. 4.2.6.2). Ob die Feststellung eines Verstosses gegen Arbeitssicherheitsvorschriften in einer Ermahnung oder – weil aus Dringlichkeit auf eine Ermahnung verzichtet wurde – in der Verfügung ent- halten ist, spielt keine Rolle (BVGE 2010/37 E. 2.4.2.3). Die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit verlangen, dass auch schwerer wiegende Feststellungen im Rahmen des ausserordentlichen

C-2054/2022 Seite 22 Durchführungsverfahrens berücksichtigt werden (Ziffer 5.2.3 EKAS-Leitfa- den). 8.4 Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 26. November 2021 aufgrund der in der vorstehenden Erwägung 6.9.1 er- folgten Beanstandungen den BUV-Prämientarif für die Unfallversicherung rückwirkend auf den 1. Januar 2021 für die Dauer von einem Jahr von Stufe 110 (Prämiensatz 4.08 %) auf Stufe 114 (Prämiensatz 4.96 %) der Klasse 45G eingereiht (act. 9). Mit Schreiben vom 17. August 2021 wurde die Beschwerdeführerin von der Suva unmissverständlich darauf hingewie- sen, dass sie eine zusätzliche (kumulative) Prämienerhöhung auferlegen würde, falls sie erneut eine Missachtung der Unfallverhütungsvorschriften feststellen sollte. Bereits rund einen Monat später, am 14. September 2021, hat die Beschwerdeführerin erneut mehrere Arbeitssicherheitsvorschriften missachtet. Bei ungesicherten Arbeiten in unmittelbarer Nähe der Absturz- kante handelt es sich eine unmittelbare schwere Gefährdung von Leben und Gesundheit (vgl. dazu Ziffer 4.3.1 des EKAS-Leitfadens). Allein ge- stützt auf diese Verfehlung hätte die Vorinstanz eine Prämienerhöhung an- ordnen können (vgl. dazu E. 5.3.2 hiervor). Vorliegend sind allerdings dar- über hinaus die mehrfachen Ermahnungen wegen Missachtung der erfor- derlichen Massnahmen im Interesse von Arbeitssicherheit und Gesund- heitsschutz zu berücksichtigen. So musste die Beschwerdeführerin – wie dargelegt – mit Schreiben vom 15. März 2016, 18. November 2019, 4. Mai 2021 und 17. August 2021 bereits mehrfach ermahnt werden. Der Be- schwerdeführerin wurde das rechtliche Gehör am 17. September 2021 ge- währt (act. 6), wobei sie zu ihrer Entlastung lediglich eine abweichende Höhe in den Planunterlagen geltend gemacht hat (act. 7). Aufgrund der vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen, vorliegend massgeblichen Bestimmungen des EKAS-Leitfadens, der Verordnungsbe- stimmungen und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E. 5.3 und E. 8 hiervor) lässt sich nicht beanstanden, dass die Vor- instanz mit Verfügung vom 26. November 2021 die Prämie für die Berufs- unfallversicherung rückwirkend per 1. Januar 2021 von Stufe 110 (Prämi- ensatz 4.08 %) auf Stufe 114 (Prämiensatz 4.96 %) erhöht hat. Damit hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin entsprechend den Vorgaben von Art. 113 Abs. 2 UVV rückwirkend für das Jahr 2021 im BUV-Prämientarif um vier Stufen höher eingereiht (vgl. hierzu auch Art. 92 Abs. 3 UVG und Ziffer 7.3.4 EKAS-Leitfaden, mit welchen keine über Gesetz und Verord- nung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsan-

C-2054/2022 Seite 23 spruchs eingeführt wurden [BGE 142 V 425 E. 7.2] und die mit den allge- meinen Grundsätzen des Bundesrechts im Einklang stehen [BGE 132 V 121 E. 4.4]). Diese Höhereinreihung erweist sich als mit den massgebli- chen gesetzlichen Grundlagen und dem Grundsatz der Verhältnismässig- keit im Einklang stehend. Dieser stellt einen im gesamten Verwaltungsrecht sowohl bei der Rechtssetzung wie bei der Rechtsanwendung zu beachten- den Grundsatz dar, welcher insbesondere auch in der Sozialversicherung Geltung hat. Er setzt voraus, dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist und dass zwi- schen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 131 V 107 E. 3.4.1 mit Hinweisen; BGE 129 V 271 E. 4.1.2; 128 II 297 E. 5.1, je mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 17 S. 51 E. 4b); vgl. auch Art. 36 Abs. 3 BV). Diese Voraussetzungen sind bei der vorgenommenen Prämienerhöhung zweifellos erfüllt. Da die rückwirkende Versetzung in eine höhere Gefah- renstufe auf Gesetzesstufe normiert ist, ist die von der Vorinstanz rückwir- kend auf den 1. Januar 2021 für die Dauer von einem Jahr verfügte noch- malige Prämienerhöhung nicht zu beanstanden. 8.5 8.5.1 Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag sie nicht zu entlasten. In erster Linie stellt sie sich auf den Standpunkt, dass sie mit der Prämienerhöhungsverfügung vom 12. Oktober 2021 für sämtliche vor diesem Datum erfolgten Beanstandungen sanktioniert worden sei. Aller- dings übersieht sie dabei, dass nach der Beanstandung für die Kontrolle vom 10. August 2021 bereits mit Schreiben vom 17. August 2021 darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass eine erneute Verfehlung eine ku- mulative Prämienerhöhung zur Folge haben würde. Im Rahmen der Beur- teilung einer Prämienerhöhung und unter Beachtung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips kann die Vorinstanz zudem sämtliche bisherigen Verfeh- lungen der letzten 10 Jahre in die Beurteilung miteinbeziehen (Ziffer 5.2.10 EKAS-Leitfaden). 8.5.2 Dass das Kontrollorgan üblicherweise dreimal eine Ermahnung aus- spricht und erst bei der vierten Feststellung eines sicherheitswidrigen Zu- standes eine Prämienerhöhung verfügt (vgl. EKAS-Leitfaden Ziffer 5.3), ist im vorliegenden Fall nicht entscheidend. Denn die genannte Regel ist – wie bereits dargelegt – Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und gilt insbesondere vor einer erstmaligen Sanktion. Vorliegend stellte indes die Suva bereits rund einen Monat nach der Beanstandung vom 10. August

C-2054/2022 Seite 24 2021 erneute mehrfache Verletzungen der Vorschriften über die Arbeitssi- cherheit fest. Unter Berücksichtigung der bereits vor dem 10. August 2021 erfolgten Beanstandungen hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht über- schritten, wenn sie angesichts der erneut festgestellten Mängel, bei wel- chen es sich (wiederum) um teilweise schwerwiegende Zuwiderhandlun- gen mit unmittelbarer schwerer Gefährdung von Leben und Gesundheit handelte, bereits bei der ersten erneuten Verfehlung eine (erneute) Prä- mienerhöhung verfügt hat. Die Beschwerdeführerin ist in diesem Zusam- menhang ist daran zu erinnern, dass gemäss Art. 92 Abs. 3 UVG und Art. 66 Abs. 1 VUV grundsätzlich auch ein einzelner Verstoss eine (rückwir- kende) Prämienerhöhung rechtfertigen kann und dass eine solche Sank- tion den betreffenden Arbeitgeber dazu zwingen soll, die Unfallvorschriften in Zukunft einzuhalten (Urteil des BVGer C-3063/2020 vom 12. April 2022 E. 6.4.1.3; vgl. dazu auch E. 5.3.2 hiervor). Es ist auch daran zu erinnern, dass das Nichteinhalten von Sicherheitsvorschriften erhebliche Kosten zum Schaden der Versichertengemeinschaft verursachen kann (vgl. Urteil des BVGer C-6018/2008 vom 25. November 2010 E. 6.2.4 m.H.). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine strafweise Höhereinreihung aufgrund von Zuwiderhandlungen gegen Arbeitssicherheitsvorschriften rechtsprechungsgemäss unabhängig davon erfolgt, ob sich aufgrund der nicht eingehaltenen Sicherheitsvorschriften ein Unfall ereignet hat oder nicht (vgl. BGE 116 V 255 E. 4c; Urteile des BVGer C-1545/2018 vom

  1. Oktober 2020 E. 6.4.3; C-3410/2009 vom 11. November 2013 E. 4.8; C- 4640/2007 vom 9. März 2009 E. 4.3). 8.5.3 Nicht zu entlasten vermag die Beschwerdeführerin schliesslich auch ihr Einwand, sie sei nicht Herstellerin des Gerüstes und deshalb nicht für dessen Mängel verantwortlich. Denn Art. 3 Abs. 1 VUV verpflichtet den Arbeitgeber, zur Wahrung und Ver- besserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen zu erteilen und alle Schutzmassnahmen zu treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssi- cherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und ar- beitsmedizinischen Regeln entsprechen. Sind an einem Arbeitsplatz meh- rere Betriebe tätig, so haben deren Arbeitgeber zudem die zur Wahrung der Arbeitssicherheit erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwen- digen Massnahmen anzuordnen (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 VUV). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht selber für die Erstellung von Bauvor- richtungen (Gerüste etc.) zuständig und verantwortlich ist, erweist sich als

C-2054/2022 Seite 25 nicht entscheidend. Die Frage, wer für einen unsicheren Zustand verant- wortlich und für dessen Behebung zuständig ist, erweist sich bei dieser Regelung als nicht entscheidend und braucht daher auch nicht weiter erör- tert zu werden (vgl. dazu Urteile des BVGer C-2070/2016 vom 8. Januar 2018 E. 5.2.1; C-7273/2013 vom 8. Mai 2015 E. 6.6.2; C-2363/2012 vom 11. November 2013 E. 5.1.1; C-5278/2010 vom 22. Oktober 2012 E. 4.1.1). 9. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass das Vorgehen der Vorinstanz den massgeblichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen sowie den Regeln des EKAS-Leitfadens und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprach und verhältnismässig war. Insofern erweist sich die am 26. November 2021 verfügte (act. 9) und mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 6. April 2022 (act. 12) bestä- tigte Prämienerhöhung als korrekt, weshalb die dagegen erhobene Be- schwerde vom 4. Mai 2022 – soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.3.2 hiervor) – als unbegründet abzuweisen ist. 10. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 10.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie- genden Partei aufzuerlegen. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 2'000.- festzulegen und dem einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 10.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 133 V 450 E. 13, BGE 126 V 143 E. 4a und BGE 123 V 309 E. 19 mit Hinweisen). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen solchen Anspruch (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-2054/2022 Seite 26 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Gesundheit.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-2054/2022 Seite 27

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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25.03.2026