B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2050/2011

U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 3 Besetzung

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

Parteien

A_______, vertreten durch Francisco José Vázquez Bürger, Rechtsanwalt, B_______,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Wiedererwägung.

C-2050/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 21. August 2006 hiess die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) das Gesuch um Invalidenrente des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2004 (erhalten am 12. September 2005) gut und stellte fest, dass ab dem 21. Januar 2001 ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Der Antrag sei am 6. Oktober 2004 gestellt worden, weshalb die Rente frühestens ab dem 1. Oktober 2003 ausgerichtet werden könne (IV-act. 27 ff.). B. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens liess die IVSTA den Beschwerde- führer durch die spanischen Behörden medizinisch begutachten. Das Gutachten des C_______ vom 12. April 2010 (IV-act. 36) unterbreitete sie dem internen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme, welche am 27. Mai 2010 erfolgte (IV-act. 39). Am 26. Juli 2010 stellte die IVSTA dem RAD ergänzende Fragen (IV-act. 41), der diese am 17. August 2010 be- antwortete (IV-act. 42). Gestützt darauf teilte die IVSTA dem Beschwerde- führer mit Vorbescheid vom 20. September 2010 mit, dass sie beabsichti- ge, ihre Verfügung vom 21. August 2006 in Wiedererwägung zu ziehen, da sie zweifellos unrichtig gewesen sei und zukünftig kein Anspruch mehr auf eine IV-Rente bestehe (IV-act. 44). Dagegen erhob der Beschwerde- führer am 4. November 2010 formell Einwand (IV-act. 45) und reichte am 14. Dezember 2010 sowie am 17. Dezember 2010 Stellungnahmen dazu ein (IV-act. 47 f.). C. In der Folge bat die IVSTA den RAD um Stellungnahme zu den Einwän- den des Beschwerdeführers, die am 12. Januar 2011 erfolgte (IV-act. 49 f.). Am 17. Dezember 2010 (erhalten am 28. Januar 2011) reichte der Be- schwerdeführer zwei medizinische Berichte zu den Akten (IV-act. 51 ff.). Die IVSTA unterbreitete diese dem RAD, welcher am 18. Februar 2011 dazu Stellung nahm (IV-act. 54 f.). D. Mit Verfügung vom 10. März 2011 stellte die Vorinstanz fest, dass ab dem

  1. Mai 2011 kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversiche- rung bestehe, und sie entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschie- bende Wirkung (IV-act. 57). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
  2. April 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantrag- te, der Beschwerdeführer sei durch die IV-Stelle D_______ medizinisch

C-2050/2011 Seite 3 begutachten zu lassen und die Höhe der IV-Rente entsprechend dem Krankheitsbild anzupassen und rückwirkend auszubezahlen (sinnge- mäss). E. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2011 ersuchte das Bundesverwal- tungsgericht die Vorinstanz um Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 1. Juni 2011 ersuchte die Vorinstanz um Fristerstreckung, welche am 14. Juni 2011 gewährt wurde. Mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2011 erhob das Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvor- schuss und stellte die Vernehmlassung der Vorinstanz dem Beschwerde- führer zur Replik zu. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. F. Am 26. September 2011 reichte der Beschwerdeführer die Replik und zwei weitere Beweismittel (Arztberichte) ein. Die Replik wurde der Vorin- stanz am 28. September 2011 zur Duplik zugestellt. Mit Duplik vom 30. September 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Be- schwerde. Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt und dem Beschwerdeführer eine Frist für allfällige Bemerkungen zur Duplik gesetzt. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Duplik nicht erhalten habe und beantragte Fristerstreckung zur Stellungnahme, welche ihm am 4. November 2011 gewährt wurde. Die Stellungnahme ging am 25. No- vember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Vorin- stanz zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]) zuständig. Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).

C-2050/2011 Seite 4 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts so- wie Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Im internationalen Verhältnis gehen Staatsverträge im Rahmen ihres Anwendungswillens vor. Der Beschwerdeführer besitzt die spanische Staatsbürgerschaft und hat Wohnsitz in Spanien, womit das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft anderer- seits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Än- derung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Ju- ni 2002). Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Sys- teme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Das FZA hat kei- nen Anwendungswillen für die Bemessung der Invalidität und die Renten- berechnung; sie richten sich ausschliesslich nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind nach einem allgemeinen Grundsatz des In- tertemporalrechts diejenigen materiellen Rechtssätze anzuwenden, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolge führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 137 V 394 E. 3 S. 397 m.w.H.). Anwendung finden die Rechtsnormen, die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (hier: 10. März 2011) in Kraft standen; ausser Kraft gesetzte Rechtsnormen sind insoweit massgebend, als sie für die Beurteilung der streitigen Ver- fügung und eines allfälligen Leistungsanspruches pro rata temporis (vgl. BGE 130 V 329) von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden-

C-2050/2011 Seite 5 versicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am

  1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV- Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]). 3.3 In tatsächlicher Hinsicht stellt die Beschwerdeinstanz auf den Sach- verhalt ab, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Ver- fügung (hier: 10. März 2011) verwirklicht hat (BGE 131 V 242 E. 1.1 S. 243 m.w.H.).

4.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf for- mell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkom- men, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von er- heblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal- tung auf eine formell rechtskräftige Verfügungen, die nicht in einem ge- richtlichen Beschwerdeverfahren materiell beurteilt worden ist, jederzeit von Amtes wegen zurückkommen. Ein Zurückkommen ist auch dann möglich, wenn die materiellen Revisionsvoraussetzungen (Art. 17 ATSG) nicht erfüllt sind. Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfest- stellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17). 4.2 4.2.1 Zweifellose Unrichtigkeit liegt vor, wenn die ursprünglichen Renten- verfügung auf einem groben Fehler der Verwaltung beruht (BGE 109 V 108 E. 1c S. 113). Die Fehlerhaftigkeit kann auch bei unrichtiger Feststel- lung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung mass- geblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Ele- menten beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts [BGer] 9C_429/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2 m.H.). Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2b/bb S. 401).

C-2050/2011 Seite 6 4.2.2 Die Erheblichkeit lässt sich durch keine allgemeine gültige betragli- che Grenze festlegen (vgl. BGE 107 V 180 E. 2b S. 182). Massgebend sind die gesamten Umstände des Einzelfalls, wozu auch die Zeitspanne gehört, welche seit dem Erlass der zu Unrecht ergangenen Verfügung verstrichen ist (THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungs- rechts, 3. Aufl., Bern 2003, § 70 Rz. 17). Bei periodischen Dauerleistung ist die Erheblichkeit regelmässig zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c S. 480). 4.3 Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Un- richtigkeit und Erheblichkeit zulässig ist, muss vom Rechtszustand aus- gegangen werden, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestan- den hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisän- derung vermag kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig er- scheinen zu lassen (BGE 125 V 383 E. 3 S. 390). Für die Frage der Zu- lässigkeit ist einzig auf die Verhältnisse und den Wissensstand zum da- maligen Zeitpunkt abzustellen. Führen erst spätere Beweismittel zu die- ser Erkenntnis, kommt einzig eine prozessuale Revision zum Tragen (Ur- teil BGer 8C_517/2007 vom 16. September 2008 E. 4.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat ihre ursprüngliche Rentenverfügung vom 21. August 2006, die unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen ist, mit der hier angefochtenen Verfügung vom 10. März 2011 in Wieder- erwägung gezogen. Als Wiedererwägungsgrund hält sie fest, die beim Beschwerdeführer im Jahr 2000 erfolgte Lebertransplantation sei zwar im Zeitpunkt der Rentenerteilung bekannt gewesen und werde in diversen medizinischen Unterlagen festgehalten. Der Umstand sei beim Erlass der Rentenverfügung jedoch aus Versehen nicht berücksichtigt worden. 5.2 Die Wiederwägungsvoraussetzungen werden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt. So trifft zu, dass die Lebertransplantati- on bereits zur Zeit des Verfügungserlasses aktenkundig war (IV-act. 15; IV-act. 18 S. 2; IV-act. 21). Die Vorinstanz stützte sich damals auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin, die irrtümlich festhielt, eine Operation des Beschwerdeführers werde lediglich "diskutiert" (IV-act. 23). Aufgrund die- ses offensichtlichen Versehens wurde der Sachverhalt unvollständig, in klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, festgestellt, womit sich die ursprüngliche Rentenverfügung als zweifellos unrichtig erweist. Die

C-2050/2011 Seite 7 Voraussetzung der Erheblichkeit bedarf bei periodischer Dauerleistung keiner weiteren Begründung (BGE 117 V 8 E. 2c/bb S. 20). 5.3 Steht die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfü- gung einmal fest und ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, gilt es, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88 bis Abs. 1 lit. c IVV). Wie bei einer ma- teriellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberech- tigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro ergeben (Urteil BGer 8C _818/2012 vom 11. März 2013 E. 6.1 m.w.H.). 6. 6.1 Anspruch auf eine Rente der Schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer ist unstreitig erfüllt; streitig ist einzig, ob der Beschwerdeführer in einem an- spruchsbegründenden Mass invalid ist. 6.2 Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Demnach ist Invalidität der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt beziehungsweise der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbe- reich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält somit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä- higkeit) und ein wirtschaftliches Element im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tä- tigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). 6.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die angerufenen Behörden auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt oder gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen müssen. Aufgabe des Arztes ist

C-2050/2011 Seite 8 es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist (BGE 129 V 256 E. 4 S. 261). Im Weiteren sind die ärzt- lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet wer- den können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im an- gestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2; BGE 114 V 314 E. 3c m.H.). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. April 2004 bzw. Art. 28a Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Danach ist das Er- werbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus- geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen) zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor- den wäre (sog. Valideneinkommen), in Beziehung zu setzen (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2; BGE 129 V 29 E. 1; BGE 128 V 30 E. 1; BGE 104 V 136 E. 2a-c). 7. 7.1 Die Vorinstanz liess den Beschwerdeführer durch die spanischen Be- hörden begutachten. Das Gutachten des C_______vom 12. April 2010 stellt – im Gegensatz zum Gutachten vom 22. Januar 1998 desselben Universitätsspitals, das vor der Lebertransplantation erstattet wurde (IV- act. 13 S. 6 Ziff. 20 ff.) – keine Arbeitsunfähigkeit (mehr) fest (IV-act. 36). Daraufhin holte die Vorinstanz eine medizinische Stellungnahme zum Gutachten ein. Dem Bericht des IV-Stellenarztes, Dr. med. E_______, ist zu entnehmen, dass bei der letzten Revision (recte: IV-Rentenerteilung) im Jahre 2006 offenbar nicht bekannt gewesen sei, dass beim Beschwer- deführer bereits im Jahre 2000 eine Lebertransplantation durchgeführt worden sei. Nach aktuellen Berichten sei er diesbezüglich asymptoma- tisch und auch der sekundäre Diabetes mellitus optimal eingestellt. Für leichte bis fallweise mittelschwere Verweisungstätigkeiten bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit: dies trotz der immunosuppressiven Therapie. Unter "weitere Bemerkungen" hielt der RAD fest, es sei zu prüfen, ob die Information der erfolgten Lebertransplantation im Jahre 2000 bei der Re-

C-2050/2011 Seite 9 vision 2006 (recte: Rentenerteilung) bewusst und in versicherungsbetrü- gerischer Absicht vorenthalten worden sei (IV-act. 39). Die Vorinstanz teilte dem Stellenarzt umgehend mit, dass die erfolgte Le- bertransplantation bereits bekannt gewesen sei, die damals befasste IV- Stellenärztin, Dr. med. F_______, sie aber in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2006 nicht erwähnt und lediglich festhalten habe, eine Operation werde diskutiert (IV-act. 23). Es stelle sich deshalb die Frage, ob er die Meinung seiner Kollegin teile (IV-act. 41). Mit Stellungnahme vom 17. August 2010 teilte der medizinische Dienst der IV-Stelle mit, dass aufgrund der vorhandenen Unterlagen tatsächlich eine sehr schwere Le- bererkrankung seit dem 7. Oktober 1997 aktenkundig sei. Wie bereits in der Stellungnahme vom 27. Mai 2010 festgehalten, sei ca. sechs Monate nach der Lebertransplantation vom 21. Januar 2000 dem Beschwerdefüh- rer indes ein volles Arbeitspensum in den genannten Verweisungstätigkei- ten zumutbar gewesen (IV-act. 42). Die im Beschwerdeverfahren eingeholte medizinische Stellungnahme des IV-Stellenarztes, Dr. med. G_______, vom 9. Juli 2011 ist zu entnehmen, dass sich seit der Lebertransplantation eine insulinbedürftige Zucker- krankheit und ein Bluthochdruck eingestellt hätten. Im Übrigen seien aber keine relevanten Komplikationen aufgetreten und die Universitätsklinik bestätige in ihrem letzten Bericht vom 6. April 2010 (recte: 12. April 2010) eine gute Funktion des transplantierten Organs. Er könne die Beurteilung von Dr. med. E_______ vollständig bestätigen. Mittels Lebertransplantati- on lasse sich der Allgemeinzustand so weit verbessern, dass zwar kör- perlich schwere bis mittelschwere Tätigkeiten in der Regel nicht mehr, hingegen körperlich leichte Tätigkeiten wieder vollzeitig zumutbar seien. Die vorliegende Dokumentation bestätige die gute Funktion der transplan- tierten Leber. Alle übrigen erwähnten Diagnosen seien ebenfalls mit einer vollzeitigen, körperlich leichten, angepassten Verweistätigkeit vereinbar (IV-act. 60). 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Stellungnahme von Dr. med. E_______ vom 27. Mai 2010 sei nicht neutral und objektiv. Eine versicherungsbetrügerische Absicht lasse sich ihm weder nachweisen noch vorwerfen. Der Fehler habe sich die Verwaltung zuzuschreiben (Be- schwerde, insbesondere S. 6). Der Beschwerdeführer übersieht, dass Dr. E_______ lediglich unter den weiteren Bemerkungen die Frage aufge-

C-2050/2011 Seite 10 worfen hat, ob die Information der erfolgten Lebertransplantation bereits bekannt und in versicherungsbetrügerischer Absicht vorenthalten worden sei (IV-act. 39). Die Stellungnahme selbst ist sachlich und neutral abge- fasst; sie ist objektiv und wird von allen mit der Sache befassten Ärzten bestätigt. Die Frage, ob eine rentenrelevante Information vorenthalten wurde, war angesichts der ursprünglichen Annahme und der Mitwir- kungspflicht der Versicherten (Art. 28 Ab. 2 ATSG) naheliegend. Darin lässt sich jedenfalls kein Umstand erkennen, der geeignet wäre, objektiv Zweifel an der gutachterlichen Unparteilichkeit und Neutralität hervorzuru- fen. Abgesehen davon hat die Vorinstanz die Frage umgehend geklärt und richtig gestellt, dass es sich um eine Unachtsamkeit der Verwaltung handelt, die (nur) zur Wiederwägung der ursprünglichen Rentenverfügung geführt hat. Dem Beschwerdeführer wurde zu keiner Zeit eine versiche- rungsbetrügerische Absicht vorgeworfen, was sich auch daran zeigt, dass keine rückwirkende Aufhebung der Rente, sondern lediglich der zukünfti- gen Rentenanspruch geprüft wurde. Die vom Beschwerdeführer aufge- worfene "Schuldfrage" (Beschwerde, S. 5 ff.) geht an der Sache vorbei, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 7.2.2 Der Beschwerdeführer räumt sodann ein, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nach der Lebertransplantation eingetreten ist, beantragt aber dennoch, er sei durch einen Facharzt der Inneren Medizin und Endokrinologie in Spanien oder der Schweiz erneut zu begutachten (Beschwerde, S. 1; Replik, S. 4), weil man nach einer Lebertransplantati- on "nicht richtig gesund sei" (Replik, S. 2). Entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers wurden die Folgen der Lebertransplantation berücksich- tigt. Zum einen dadurch, dass ihm für die angestammte Tätigkeit eine vol- le Arbeitsunfähigkeit attestiert und er nur für leichte, angepasste Verweis- tätigkeiten für arbeitsfähig erachtet wird. Zum anderen wird eine Arbeits- fähigkeit in den Verweistätigkeiten ausdrücklich "trotz der immunosupres- siven Reaktion" festgestellt. Ebenso wenig trifft zu, dass die übrigen Di- agnosen nicht berücksichtigten worden wären, doch bleiben sie ohne Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Vorinstanz hat die Frage, ob eine weite- re medizinische Begutachtung angezeigt ist, sodann einem Facharzt für Innere Medizin unterbreitet, der die bisherigen Untersuchungen vollum- fänglich bestätigte. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit eine neuerliche Begutachtung erforderlich wäre und solches lässt sich anhand der medizinischen Entscheidungsgrundlagen auch nicht annehmen. Der Antrag ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 70).

C-2050/2011 Seite 11 7.3 Der Beschwerdeführer setzt sich im Übrigen mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kaum auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzten oder zu einer unvollständigen oder unrichtigen Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Das Gutachten des C_______ und die verschiedenen ärztlichen Stel- lungnahmen sind alle in den medizinischen Zusammenhängen einleuch- tend und kommen zu schlüssigen, übereinstimmenden Ergebnissen. Sie beruhen für die streitigen Belange auf allseitigen Untersuchungen und sind in Kenntnis der vorhandenen Vorakten erstellt worden. Das Gutach- ten und die Stellungnahmen sind genügend aussagekräftig, um eine ab- schliessende Beurteilung vornehmen zu können. Die Vorinstanz durfte darauf abstellen und der Schluss auf eine Arbeitsfähigkeit in den ange- passten Verweistätigkeiten zu 100% ist nicht zu beanstanden. 8. 8.1 Die Vorinstanz bestimmt den Invaliditätsgrad durch einen ordentlichen Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG). Das Valideneinkommen berechne- te sie aufgrund fehlender statistischer Daten aus Spanien mit den Daten des Bundesamtes für Statistik aus dem Jahre 2008. Sie nimmt für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Fachkenntnissen in der Baubranche bei branchenüblicher Arbeitszeit von 41,6 Wochenstunden einen durch- schnittlichen Bruttolohn von Fr. 5'826.08 pro Monat an. Das Invalidenein- kommen in Verweistätigkeiten wird von der Vorinstanz anhand von Durchschnittslöhnen in vergleichbaren Branchen des Tertiärsektors mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahre 2008 ermittelt (Mittelwert: Fr. 4'759.67), auf eine durchschnittliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden bei einer Erwerbsfähigkeit im Umfang von 100%, wobei ein leidensbedingter Abzug aufgrund der persönlichen und beruflichen Situation des Be- schwerdeführers von 10% gewährt und das monatliche Invalideneinkom- men auf Fr. 4'455.05 berechnet wird. Der Vergleich von Validen- und In- valideneinkommen ergibt einen Invaliditätsgrad von 24% (IV-act. 39 An- hang, act. 40 und act. 57), womit zukünftig kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente besteht (Art. (Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 und Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung). 8.2 Der Einkommensvergleich wird nur insoweit angefochten, als geltend gemacht wird, die Erwerbseinbusse "sei so gegeben, dass diese eine schweizerische Invalidenrente begründen würde" (Replik, S. 3). Damit richtet sich der Beschwerdeführer gegen die festgestellte medizinische Arbeitsfähigkeit, ohne darzulegen, inwieweit die Ermittlung der wirtschaft-

C-2050/2011 Seite 12 lichen Erwerbsunfähigkeit zu beanstanden sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich, sodass auf den vorinstanzlichen Einkommensvergleich und die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann. 9. Geht es um die Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente, ist die Anspruchsänderung in analoger Anwendung von Art. 88 bis Abs. 1 lit. c IVV vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an wirksam (Urteil BGer 9_215/2007 vom 2. Juli 2007, E. 6.1). Mit Verfügung vom 12. März 2011 hat die Vorinstanz die Rente zutreffend mit Wirkung ab 1. Mai 2011 aufgehoben. 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtenen Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzule- gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfah- renskosten auf Fr. 400.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer als un- terlegene Partei aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 520.– zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 120.– ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils rückzuerstatten. 11.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes- behörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

C-2050/2011 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 520.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 120.– wird dem Beschwer- deführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils rückerstat- tet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher

C-2050/2011 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-2050/2011
Entscheidungsdatum
09.09.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026