B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2043/2016
Urteil vom 29. Mai 2018 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A., (Türkei), Zustelladresse: c/o B., Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Neufestsetzung der Invalidenrente und Rückforderung von zu viel bezahlten Renten- betreffnissen; Verfügung der IVSTA vom 1. März 2016.
C-2043/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die 1956 geborene A._______ (nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin) ist türkische Staatsangehörige. Im Jahr 1979 zog sie ihrem Ehemann nach in die Schweiz und leistete infolge Erwerbstätigkeit von 1980 bis 1995 Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) (Vorakten 6, 9 und 11). Am 20. September 2002 sprach ihr die IV-Stelle C._______ ab dem 1. Mai 1999 eine ganze Invalidenrente zu (Vorakten 39). Ihr Ehemann, Jahrgang 1950, wies gemäss Verfügung vom 23. Juli 2003 ab dem 1. Juni 2002 einen Anspruch auf eine IV-Rente aus (Vorakten 42). A.b Nach Rückkehr in ihre Heimat vom 15. März 2009 wurde das Dossier zur weiteren Bearbeitung an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) überwiesen (Vorakten 67, 73). A.c Am 1. März 2016 verfügte die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK), der Ehemann der Beschwerdeführerin habe aufgrund der Erreichung des Rentenalters seit dem 1. Juli 2015 Anspruch auf eine Altersrente von Fr. 1‘342.– (Vorakten 139; laut Berechnungsblatt bezog er zuletzt eine IV- Rente von Fr. 1068.–). Gleichzeitig plafonierte die IVSTA mit Verfügung vom 1. März 2016 die Invalidenrente der Versicherten von Fr. 1‘705.– rück- wirkend auf den 1. Juli 2015 auf Fr. 1‘622.–. Die zu viel bezahlten Renten- betreffnisse von Fr. 747.– seien ab April 2016 mit einem monatlichen Abzug von Fr. 380.– zu verrechnen, weshalb der Beschwerdeführerin für April 2016 ein Betrag von Fr. 1‘242.– auszubezahlen sei (Akten im Beschwer- deverfahren [BVGer act.], Beilage zu BVGer act. 1). B. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. März 2016 Beschwerde. Sie machte sinngemäss geltend, sie verstehe die Berechnung aufgrund der Plafonierung nicht. Es sei ihr weiterhin eine Rente von Fr. 1‘705.– auszurichten. Ihre Rente sei auch nicht aufgrund ei- ner Verrechnung zu kürzen, weil sie wegen offener Arztrechnungen nicht auf die Beträge verzichten könne (BVGer act. 1). C. Mit Eingabe vom 10. April 2016 gab die Beschwerdeführerin aufforderungs- gemäss ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt (BVGer act. 3).
C-2043/2016 Seite 3 D. Der mit Zwischenverfügung vom 19. April 2016 (BVGer act. 5) erhobene Kostenvorschuss von Fr. 800.– langte am 27. April 2016 bei der Gerichts- kasse ein (BVGer act. 8). E. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2016 (BVGer act. 9) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der ange- fochtenen Verfügung. F. Von der Gelegenheit, eine Replik einzureichen, machte die Beschwerde- führerin keinen Gebrauch (BVGer act. 10, 12). G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu- ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefoch- tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Er- hebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Türkei und wohnt in der Türkei weshalb das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) Anwendung findet. Nach Art. 2 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzge-
C-2043/2016 Seite 4 bung der anderen Vertragspartei – wozu auch die schweizerische Bundes- gesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört (vgl. Art. 1 Bst. B Abs. 1 Bst. b Sozialversicherungsabkommen) – einander gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob weiterhin ein Anspruch auf IV-Leistungen in der bisherigen Höhe be- steht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Sozialversicherungsabkommens). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 1. März 2016 in Kraft standen. Da mit der angefochte- nen Verfügung die Höhe der Rentenleistung ab 1. Juli 2015 für die Zukunft geändert wurde, sind die zum Zeitpunkt der Änderung bereits ausser Kraft getretenen Vorschriften nicht von Belang. 3. 3.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 1. März 2016, mit der die Vorinstanz die Invalidenrente rückwirkend ab 1. Juli 2015 plafoniert und die Rückforderung der zwischen
C-2043/2016 Seite 5 gilt jedoch nicht, wenn die Leistungen in gutem Glauben empfangen wur- den und wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 ATSV [830.11]). Deshalb ist in einem weiteren Schritt (3) über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu entscheiden (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Rz. 8 zu Art. 25; Urteile des BVGer C-1503/2015 vom 14. April 2016 E. 3.4; C-5689/2014 vom 6. Januar 2017 E. 4.5; C-5566/2013 vom 4. No- vember2015 E. 3.2). 3.2.2 Die Erlassfrage ist erst dann prüfen, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (Urteil BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. auch Art. 4 Abs. 4 ATSV [SR 830.11]). 3.3 Vorliegend hat die Vorinstanz zwar über die Frage einer rückwirkenden Herabsetzung der IV-Rente und die Höhe unrechtmässig bezogener Leis- tungen befinden können. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, geht auch das Gericht davon aus, dass die Neuberechnung des IV-Rentenan- spruchs ab dem 1. Juli 2015 aufgrund der Plafonierung korrekt ist, weshalb von der IVSTA zu viel Rente ausbezahlt wurde, welche zurückzufordern ist (vgl. E. 5 hiernach). 3.4 Die IVSTA hat in derselben Verfügung den Rückerstattungsbetrag mit den laufenden Invalidenrenten verrechnet, indem sie von Fr. 747.– im Rah- men einer monatlichen Schuldentilgung von Fr. 380.– einbehält. Dabei hat sie unterlassen zu prüfen, ob der Verrechnungsabzug an den monatlichen Renten das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt, was bundesrechtswidrig ist (vgl. BGE 138 V 402 E. 4.2, m.w.H). Die Verrechnung einander gegenüberstehender Forderungen setzt indes voraus, dass der Bestand der beiden zur Verrechnung gebrachten Forde- rungen gesichert ist. Der Bestand einer rechtskräftig festgesetzten Rück- erstattungsforderung ist noch nicht definitiv geklärt, wenn noch nicht über ein allfälliges Erlassgesuch entschieden worden ist. Die Verwaltung kann daher nicht Verrechnungen vornehmen und der versicherten Person die gesetzlich vorgesehene Erlassmöglichkeit vorenthalten, bevor über die geltend gemachte Rückerstattungsschuld abschliessend befunden worden ist (vgl. Urteil des BGer C 21/07 vom 11. Februar 2008 E. 2.2; Urteile des BVGer C-2744/2013 vom 18. August 2015 E. 7.2.3; C-3164/2016 vom 8. Juni 2017 E. 5.3).
C-2043/2016 Seite 6 Vorliegend war die Verfügung vom 1. März 2016, welche von der Unrecht- mässigkeit des Leistungsbezuges sowie der sich daraus ergebenden Rückerstattungspflicht ausging, im Zeitpunkt der Verrechnung noch nicht vollstreckbar im Sinne von Art. 54 ATSG bzw. Art. 39 VwVG. Die massge- bliche Rückerstattungsforderung war somit nicht verrechenbar. In diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung daher aufzuheben. Nach dem Gesagten kann auch auf die beschwerdeweise geltend ge- machte Härte einer Verrechnung (wegen offener Arztrechnungen) nicht eingetreten werden. Der Streitgegenstand ist begrenzt und lässt keine Prü- fung eines Erlassgesuchs zu, über das die Vorinstanz noch nicht entschie- den hat. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie ver- stehe nicht, weshalb ihr weniger Rente ausbezahlt werde. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass vor dem Erlass einer Verfügung, durch welche eine Invalidenrente wegen Neuberechnung rückwirkend herabgesetzt wird, – aufgrund der rein technischen und rechtlichen Frage der Rentenberech- nung – zwar kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden muss, jedoch der versicherten Person das rechtliche Gehör zu gewähren ist (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.7 – 2.9). 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 ATSG) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Per- son insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu neh- men, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhe- bung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfü- gung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
C-2043/2016 Seite 7 4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann geheilt werden, wenn die un- terbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelver- fahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Ver- letzung der Parteirechte handelt. Zudem darf den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, 126 V 130 E. 2b, 126 I 68 E. 2). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nachschiebt. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist jedoch im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Ver- letzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des EVG I 193/04 vom 14. Juli 2006 sowie bspw. Urteil BVGer C-263/2010 vom 19. Oktober 2012 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 4.4 Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung vom 1. März 2016, mit der die IV-Rente plafoniert wurde, das rechtliche Gehör gewährt hat. Die vorliegende Gehörsverlet- zung kann nach dem Schriftenwechsel auf Beschwerdeebene ausnahms- weise als geheilt gelten. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung ihre Beurteilung erläutert und der Beschwerdeführerin wurde audrücklich Gele- genheit eingeräumt, sich auf Replikebene dazu zu äussern. Das Bundes- verwaltungsgericht entscheidet mit voller Kognition. Im vorliegenden Fall würde eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Be- urteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre. Aus diesen Gründen hat der Verfahrensmangel als geheilt zu gelten.
C-2043/2016 Seite 8 5. 5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die rückwirkende Herabsetzung der IV- Rente rechtmässig erfolgt ist (vgl. E. 3.2.1 hiervor). 5.1.1 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leis- tungen zurückzuerstatten. Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Ver- fügung ausgerichtete Leistung ist in der Sozialversicherung nur zurückzu- erstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 126 V 23 E. 4b). 5.1.2 In der Invalidenversicherung werden die Renten frühestens auf den Beginn der Rentenzahlung gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG plafoniert (RWL 2015 Rz. 5514). 5.1.3 Bei einer Rentenplafonierung, die – wie hier – nach Entstehung des IV-Rentenanspruchs bei Eintritt des Rentenalters des Ehepartners zu prü- fen ist, sind die Revisionsvoraussetzungen nach einem AHV-analogen (und nicht einem IV-spezifischen) Gesichtspunkt erfüllt. Entsprechend ge- langt Art. 88 bis Abs. 2 IVV nicht zur Anwendung und hat eine Korrektur rück- wirkend zu erfolgen. Die bezogene Leistung wird demnach zu einer un- rechtmässig bezogenen Leistung, weil die Korrektur durch eine Revision rückwirkend erfolgt (U. KIESER a.a.O, Rz. 14). 5.1.4 Da beim Ehegatten der Beschwerdeführerin per 1. Juli 2015 neu ein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente entstanden ist, sind die Renten – wie die Vorinstanz ausgeführt hat – per 1. Juli 2015 zu plafonieren. Damit sind die Voraussetzungen für eine Revision gegeben. 5.1.5 Sind beide Ehegatten rentenberechtigt, so gilt für die Kürzung der beiden Renten Artikel 35 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sinn- gemäss (Art. 37 Abs. 1 bis IVG). 5.1.6 Hat ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere An- spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente (Art. 35 Abs. 1 Bst. b AHVG). Die Kürzung entfällt bei Ehe- paaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG). Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an deren Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Gemäss Rz. 5530 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2015
C-2043/2016 Seite 9 (nachfolgend: RWL 2015) ist die Plafonierung der Renten nach den allge- meinen Regeln vorzunehmen, wenn beide Ehegatten denselben Bruchteil der Rente aufweisen. Nicht plafoniert wird, wenn die Ehegatten Bezüger von Renten mit unterschiedlichen Bruchteilen sind (Art. 32 Abs. 2 IVV [SR 831.201]). Den Akten ist zu entnehmen, dass das Ehepaar in ungetrennter Ehe lebt, eine richterliche Trennung oder eine Scheidung wurde auch nicht geltend gemacht. Ausserdem bestand für die Beschwerdeführerin zunächst ein An- spruch auf eine ganze Invalidenrente von Fr. 1‘705.– und für ihren Ehepart- ner auf eine IV-Rente von Fr. 1‘068.– (vgl. Berechnungsblätter, Vorakten 138 und 139). Infolge Erreichen des Rentenalters des Ehegatten der Be- schwerdeführerin waren die Renten neu zu berechnen und zu plafonieren. 5.2 Als Zwischenfazit ist festzuhalten: Die Beschwerde dringt nicht durch, soweit damit die Revision dem Grunde nach (Neufestsetzung der IV-Rente wegen Plafonierung auf den 1. Juli 2015) angefochten wurde. 5.3 Nachfolgend ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz von den korrekten Berechnungsfaktoren ausgegangen ist. Dabei wurde die Berechnung der Höhe der Renten aufgrund der versicherten Verdienste nicht beanstandet. Angefochten wurde einzig die aus der Plafonierungsrechnung folgende Kürzung der IV-Rente. 5.3.1 Wie bereits erwähnt, beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaars maximal 150 % des Höchstbetrags der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG). Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten mit unvollständiger Beitrags- dauer (Art. 35 Abs. 3 AHVG). Weisen nicht beide Ehegatten eine vollstän- dige Beitragsdauer auf, so entspricht der Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maximalen Betrages bei Vollrenten. Dieser wird er- mittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentens- kala und dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala durch drei geteilt wird (Art. 53 bis AHVV [SR 831.101]). 5.3.2 Beim Ehemann der Beschwerdeführerin gelangte die Rentenskala 33 zur Anwendung. Für die Beschwerdeführerin wurde die Rentenskala 38 er- mittelt. Somit war die Höchstrente der Rentenskala 37 massgebend ([38 mal 2 plus 33] geteilt durch 3 und aufgerundet), die monatlich Fr. 1976.-
C-2043/2016 Seite 10 betrug (vgl. Rententabellen 2015 S. 32 und 107 [Rentenskala mit Plafonie- rungsgrenze bei Ehepaaren], https://www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen
AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, abgerufen am 30. April 2018). Die Summe der beiden Renten durfte den Höchstbetrag von Fr. 2‘964.- nicht übersteigen (150% von Fr. 1‘976.-). Die Summe der beiden Altersrenten machte jedoch Fr. 3115.- (Fr. 1‘705.- + Fr. 1‘410.-) aus und lag somit über der Plafonierungsgrenze von Fr. 2‘964.-. Sie mussten daher proportional gekürzt werden, was zu einem Rentenanspruch der Be- schwerdeführerin von Fr. 1‘622.- ab 1. Juli 2015 führte (Fr. 1‘705.- x 2‘964.- / 3‘115.-). 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der Vernehmlassung vom 19. Mai 2016 (BVGer act. 9) vorgenommene Berechnung richtig und nicht zu beanstanden ist.
Nach dem Gesagten erfolgte die rückwirkende Herabsetzung der IV-Rente zu Recht (vgl. E. 5 hiervor). Zu viel bezogene Leistungen sind aber nicht zurückzuerstatten, wenn sie in gutem Glauben empfangen wurden und eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 ATSV [830.11]). Die Erlassfrage kann erst geprüft werden, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (Urteil 9C_466/2014 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. auch Art. 4 Abs. 4 ATSV [SR 830.11]). Aus diesen Gründen ist die gleichzeitig mit Verfügung vom 1. März 2016 erfolgte Verrechnung der zu viel bezahlten Rentenbetreffnisse nicht rech- tens (vgl. E. 3.4 hiervor). Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin aus- drücklich die Möglichkeit einzuräumen, nach Rechtskraft des Entscheids über den Rückforderungsbetrag von Fr. 747.– innert Frist ein Erlassgesuch zu stellen (vgl. Art. 4 Abs. 4 ATSV). 7. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auf- erlegt. Unterliegt diese – wie hier – nur teilweise, so werden die Verfah- renskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Gemäss Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] können Verfahrenskosten erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der
C-2043/2016 Seite 11 Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr auf- zuerlegen. Vorliegend ist das teilweise Obsiegen der Vorinstanz durch die Heilung eines Verfahrensmangels auf Beschwerdeebene bedingt (vgl. E. 4 hiervor). Der Beschwerdeführerin sind daher keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des Urteils aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. 7.2 Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht anwalt- lich vertreten ist, sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden. Sie hat deshalb keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat die teilweise obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
C-2043/2016 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, teilweise gutge- heissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 1. März 2016 wird insoweit aufgehoben, als dass darin eine Verrechnung der zu viel ausbezahlten Rentenbetreff- nisse vorgesehen wurde. Im Übrigen wird die Verfügung bestätigt. 3. Die Sache geht zurück an die Vorinstanz, damit diese der Beschwerdefüh- rerin im Sinne der Erwägungen Gelegenheit einräume, ein Erlassgesuch zu stellen, und hinsichtlich einer allfälligen Verrechnung neu verfüge. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.– ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückzubezahlen. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Anna Wildt
C-2043/2016 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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