B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2022/2022

Urteil vom 27. Juni 2025 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien

A._______, (Spanien), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

IV, befristete Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 21. März 2022.

C-2022/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Versicherter), geboren am (...) 1977, ist spani- scher Staatsangehöriger und wohnt zwischenzeitlich wieder in Spanien. Von Dezember 2000 bis zu seinem Unfall am 23. Mai 2017 arbeitete er in der Schweiz, zuletzt jeweils mit einem befristeten Arbeitsvertrag in der Win- tersaison als Koch bei der B._______ AG und in der Sommersaison als Hilfsdachdecker bei der C._______ AG in (...). Dabei leistete der Versi- cherte – mit Unterbrüchen – zumindest bis Juni 2018 Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung (vgl. Ak- ten der SVA D._______ [SVA-D-act.] 2; 3; 14; 22 S. 16; 56; 77; 199 S. 5). B. B.a Am 15. November 2017 ging bei der SVA D._______ (nachfolgend SVA) eine auf den 10. November 2017 datierte Anmeldung des Versicher- ten zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ein. Darin machte der Versicherte geltend, er sei aufgrund einer Handgelenksverlet- zung seit dem 1. Juni 2017 arbeitsunfähig (SVA-D-act. 1 f.). Den Unterla- gen ist diesbezüglich zu entnehmen, dass sich der Versicherte am 23. Mai 2017 bei seiner Tätigkeit als Hilfsdachdecker eine «Dehnung des Bandes» am rechten Handgelenk zugezogen hatte, weil er sich auf der rechten Hand abgestützt beziehungsweise einen Sturz abgefangen hatte. In der Folge stellte sich heraus, dass es zu einer Fraktur im Os scaphoideum (= grösster der proximalen Handwurzelknochen) gekommen war (SVA-D-act. 5 S. 1; 6 S. 1 und 4), welche am 6. Dezember 2017 erstmals operiert wurde (SVA- D-act. 23 S. 3 f.). B.b Nach Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, dabei insbesondere unter Einbezug der Akten der SUVA (vgl. SVA-D-act. 4 ff.), lud die SVA den Versicherten – mithin knapp acht Monate nach seiner zwei- ten Handgelenksoperation am 21. Dezember 2018 (vgl. SVA-D-act. 46 S. 6 ff.) – zu einem Besprechungstermin am 14. August 2019 hinsichtlich der Eingliederung ein. Die SVA hielt dazu im Nachgang fest, dass derzeit keine Unterstützungsmassnahmen umgesetzt werden könnten, da das rechte Handgelenk gar nicht bewegt werden könne (SVA-D-act. 63; 68=75; 74). B.c Am 6. Dezember 2019 fand ein weiteres Eingliederungsgespräch statt, an welchem auch die Beraterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszent- rums (RAV) teilnahm. Mit Mitteilung vom 22. Januar 2020 gewährte die

C-2022/2022 Seite 3 SVA dem Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche vom 30. September 2019 bis 20. Juli 2020 (SVA-D-act. 91; 101; 106). B.d Die SVA informierte den Versicherten am 24. Januar 2020 über die Kostengutsprache für eine Vorbereitungsmassnahme in der E._______ vom 3. Februar 2020 bis zum 30. April 2020, welche in der Folge vom

  1. Mai 2020 bis zum 30. Juni 2020 verlängert wurde (SVA-D-act. 109; 144). B.e Am 30. Juni 2020 teilte die SVA dem Versicherten mit, dass die Kosten der Vorbereitungsmassnahme in der freien Wirtschaft im Restaurant F._______ vom 1. Juli 2020 bis 31. Oktober 2020 übernommen würden (SVA-D-act. 163). B.f Mit Mitteilung vom 23. November 2020 schloss die SVA die Arbeitsver- mittlung schliesslich ab und hielt fest, eine Integration in den Arbeitsmarkt (Baubranche) sei innert angemessener Frist nicht gelungen, ab dem 1. No- vember 2020 könne der Versicherte jedoch in einem vollen Pensum als Hilfskoch oder ähnlicher Tätigkeit wieder eine Stelle antreten. Betreffend Rente werde er eine separate Verfügung erhalten (SVA-D-act. 183). B.g Mit Vorbescheid vom 17. August 2021 – versandt mittels B-Post an die Adresse des Versicherten in der Schweiz (vgl. Stellungnahme der SVA-GR vom 4. März 2025 [Akten im Beschwerdeverfahren {BVGer-act.} 11 Bei- lage]) – stellte die SVA dem Versicherten die Zusprache einer befristeten ganzen IV-Rente vom 1. Juni 2018 bis zum 30. September 2019 in Aus- sicht (SVA-D-act. 192). Gleichentags forderte die SVA den Versicherten in einem separaten Schreiben auf, das Formular E207 auszufüllen und zu retournieren. In der Folge erinnerte die SVA den Versicherten mit Schrei- ben vom 2. September 2021 und 4. Oktober 2021 an die Einreichung der noch fehlenden Unterlagen zur Bearbeitung des Leistungsgesuchs (SVA- D-act. 191; 193; 197). B.h Am 28. September 2021 informierte die SVA schliesslich die G.-Ausgleichskasse über die Rentenzusprache und bat um Be- rechnung der Rente sowie den Versand der Verfügung (SVA-D-act. 195). Mit Schreiben vom 17. Februar 2022 überwies die G.-Ausgleichs- kasse die Angelegenheit infolge des Wegzuges des Versicherten per
  2. Dezember 2020 nach Spanien zur Rentenberechnung an die Schwei- zerische Ausgleichskasse SAK (SVA-D-act. 198). B.i Mit Verfügung vom 21. März 2022 – versandt mittels Einschreiben an die Adresse des Versicherten in Spanien – sprach sodann die IV-Stelle für

C-2022/2022 Seite 4 Versicherte im Ausland IVSTA dem Versicherten eine befristete ganze IV- Rente für den Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis zum 30. Juni 2019 zu (SVA- D-act. 199). C. Vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Juli 2019 bezog der Versicherte im Übrigen ein Taggeld der SUVA (SVA-D-act. 188 S. 8 f.; vgl. auch SVA-D-act. 57 S. 30 f.). Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 sprach die SUVA dem Versicher- ten ausserdem eine Integritätsentschädigung von Fr. 7'410.– zu, lehnte je- doch die Ausrichtung einer Invaliditätsrente der Unfallversicherung auf- grund eines IV-Grades von 2.85 % ab (SVA-D-act. 61=80). Daran hielt sie auch in ihrem Einspracheentscheid vom 9. September 2019 fest (SVA-D- act. 83). Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer, in jenem Verfahren vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons D._______ (SVA-D-act. 190 S. 2 ff.). Mit Urteil vom 2. Februar 2021 wies das kantonale Verwaltungsgericht die Beschwerde des Versi- cherten schliesslich ab (SVA-D-act. 190 S. 101 ff.). D. D.a Gegen die Verfügung der IVSTA vom 21. März 2022 erhob der Versi- cherte mit Eingabe vom 22. April 2022 (Datum Poststempel: 27. April 2022) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangte die Gewäh- rung einer monatlichen Invalidenrente, die im Falle einer Besserung über- prüft werden könne (BVGer-act. 1). D.b Nachdem der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2022 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.– auf- gefordert wurde, ging am 7. Juni 2022 ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 801.76 in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 2; 3). D.c Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2022 – unter Hinweis auf die Stellungnahme der SVA vom 13. September 2022, in welcher primär auf die Verfügung vom 21. März 2022 verwiesen wurde – den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen (BVGer-act. 5). D.d Mit Instruktionsverfügung vom 20. September 2022 schloss der In- struktionsrichter den Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instrukti- onsmassnahmen ab (BVGer-act. 6).

C-2022/2022 Seite 5 D.e In der Folge reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Au- gust 2024 weitere medizinische Unterlagen ein (BVGer-act. 7). Am 10. September 2024 übermittelte zudem die Vorinstanz weitere medizini- sche Unterlagen, welche der Beschwerdeführer direkt bei ihr eingereicht habe (BVGer-act. 9). D.f Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz auf, einen Beleg hinsichtlich der rechtsgültigen Zustellung des Vorbescheids vom 17. August 2021 an den Beschwerdeführer nachzu- reichen, und gab der Vorinstanz Gelegenheit, sich zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu äussern (BVGer-act. 10). D.g Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 13. März 2025 – unter Verweis auf die Stellungnahme der SVA vom 4. März 2025 – am Antrag fest, dass die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen sei (BVGer-act. 11). D.h Mit Verfügung vom 20. März 2025, zugestellt am 25. März 2025, infor- mierte das Bundesverwaltungsgericht in der Folge den Beschwerdeführer darüber, dass sich das Gericht als eine der möglichen Entscheidvarianten vorbehalte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach der Durchführung eines Vor- bescheidverfahrens erneut über dessen Rentenanspruch verfüge. Gleich- zeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zur allfäl- ligen reformatio in peius zu äussern und gegebenenfalls seine Beschwerde zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge dazu nicht vernehmen (BVGer-act. 12 f.). E. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (vgl. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsge- richtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes

C-2022/2022 Seite 6 vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG grundsätzlich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die beson- deren Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 130 V 1 E. 3.2; 129 V 113 E. 2.2). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. a ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG; vgl. BVGer-act. 3), einzutreten. 2. Zur Zuständigkeit der Vorinstanz ist zunächst der Vollständigkeit halber festzuhalten: 2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben, für die Entgegen- nahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über (Art. 40 Abs. 2 quater IVV). 2.2 Der Beschwerdeführer hatte bei seiner Anmeldung im Jahr 2017 Wohn- sitz im Kanton D._______. Die kantonale SVA war somit zur Entgegen- nahme und Prüfung der Ansprüche des Beschwerdeführers solange zu- ständig, bis der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz per 31. Dezember 2020 nach Spanien verlegt hat. Ab diesem Zeitpunkt ist die Zuständigkeit für die weitere Prüfung des Leistungsgesuchs auf die IVSTA übergegangen (Art. 40 Abs. 2 quater IVV). Die Frage, ob die SVA den Vorbescheid vom 17. August 2021 zu Recht erlassen hat, kann vorliegend jedoch offen blei- ben: Einerseits ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer die SVA in Ver- letzung seiner Meldepflichten als leistungsberechtigte Person (vgl. dazu Art. 31 Abs. 1 ATSG und Urteil des BGer 9C_526/2019 vom 16. April 2020

C-2022/2022 Seite 7 E. 5.2.2) nicht über seinen Wohnsitzwechsel informiert hat, obwohl ihn die SVA im Verlauf des Verfahrens mehrmals auf seine Meldepflichten auf- merksam gemacht hatte (vgl. z.B. SVA-D-act. 106; 107; 109). Entspre- chend konnte die kantonale SVA bis zum Zeitpunkt des Schreibens der G._______-Ausgleichskasse an die SAK gar nicht wissen, dass sie nicht mehr zuständig ist (vgl. dazu oben Bst. B.h). Andererseits wurde die Unzu- ständigkeit der SVA zum Erlass des Vorbescheids im Beschwerdeverfah- ren nicht gerügt und ist dem Beschwerdeführer hieraus auch kein Rechts- nachteil erwachsen (vgl. dazu Urteil des BVGer C-8034/2015 vom 3. No- vember 2017 E. 2.5). Die Zuständigkeit der IVSTA zum Erlass der vorlie- gend angefochtenen Verfügung ist schliesslich zu Recht nicht umstritten. 3. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 21. März 2022, mit der die Vorinstanz dem Beschwerde- führer für den Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis 30. Juni 2019 eine ganze IV- Rente zugesprochen hat. 4. Im Beschwerdeverfahren gilt sodann Folgendes: 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 4.2 Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Par- teien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange- fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 4.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwal- tung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sor- gen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der

C-2022/2022 Seite 8 Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 5. In formeller Hinsicht ist vorab von Amtes wegen zu prüfen, ob im vorliegen- den Fall das unbestrittenermassen erforderliche Vorbescheidverfahren korrekt durchgeführt worden ist. 5.1 Die – verfahrensrechtliche – Frage, ob das Vorbescheidverfahren bun- desrechtskonform durchgeführt wurde, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach den damals gültigen Bestimmungen zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 132 V 215 E. 3.1.2). 5.2 In rechtlicher Hinsicht ist zum Vorbescheidverfahren Folgendes festzu- halten: 5.2.1 Im IV-Verfahren hat die Verwaltung das rechtliche Gehör grundsätz- lich im Vorbescheidverfahren zu gewähren (vgl. BGE 134 V 97). Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG (in der vorliegend massgeblichen, seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgese- henen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbe- scheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Satz 2). Gegenstand des Vorbescheids nach Art. 57a IVG sind laut Art. 73 bis Abs. 1 IVV (in der vorliegend mass- geblichen, bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Art. 57 Abs. 1 Bst. c-f IVG fallen. Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 IVV [in der vor- liegend massgeblichen, bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung]). Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so be- schliesst die IV-Stelle gemäss Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV über das Leis- tungsbegehren; die Begründung des Beschlusses hat sich mit den für den Beschluss relevanten Einwänden zum Vorbescheid der Parteien auseinan- derzusetzen.

C-2022/2022 Seite 9 5.2.2 Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine un- komplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern. Das Vor- bescheidverfahren dient zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit bietet, sich zur vorgesehenen Rechtsanwendung sowie zum beabsichtigten Endentscheid zu äussern. Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids im umschriebenen Rahmen wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörs- respektive Akteneinsichtsgewährung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvorschriften handelt, nach den Grundsätzen über die Ver- letzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (Urteil 9C_551/2022 E. 4.2 m.w.H.). 5.2.3 Die Unterlassung des gesetzlich gebotenen Vorbescheidverfahrens gilt als schwere Verletzung des Gehörsanspruchs, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Rechtsprechungsgemäss hat eine Rück- weisung der Angelegenheit in solchen Konstellationen selbst dann zu er- folgen, wenn die gerichtliche Instanz eine solche angesichts der sich prä- sentierenden materiellen Sachlage von vornherein als formalistischen Leerlauf erachtet. Anders zu entscheiden hiesse, das Vorbescheidverfah- ren und den damit verbundenen Anspruch auf rechtliches Gehör seines Sinngehalts zu entleeren (Urteil des BGer 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.2 und 5.3). 5.3 Für den vorliegenden Fall ist den Akten zu entnehmen, dass die kanto- nale SVA am 17. August 2021 einen Vorbescheid mittels B-Post an die da- mals im Verfahren verwendete Adresse des Beschwerdeführers in der Schweiz verschickt hat. In der Folge hat sich jedoch herausgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bereits per 31. Dezember 2020 – mithin über acht Monate vor dem Versand des Vorbescheids – nach Spa- nien verlegt hatte, ohne dass er die SVA darüber informiert hat (vgl. bereits oben Bst. B.g f. und E. 2.2). Die Vorinstanz macht in diesem Zusammenhang gestützt auf die Stellung- nahme der kantonalen SVA geltend, es könne kein Nachweis für die Zu- stellung des Vorbescheids eingereicht werden, da der Vorbescheid vom 17. August 2021 mittels B-Post – was der üblichen Praxis im Massenge- schäft entspreche – an die bekannte Adresse des Beschwerdeführers ver- sendet worden sei. Hieraus könne aber vorliegend nicht gefolgert werden,

C-2022/2022 Seite 10 dass das Vorbescheidverfahren seitens der SVA nicht rechtsgenüglich durchgeführt worden wäre, zumal der Beschwerdeführer der SVA seine Adressänderung nicht mitgeteilt und damit seine Meldepflicht verletzt habe (BVGer-act. 11). 5.4 Hinsichtlich der Zustellung des Vorbescheids an die Adresse des Be- schwerdeführers in der Schweiz ergibt sich zunächst Folgendes: 5.4.1 Das Vorliegen eines verfahrens- beziehungsweise prozessrechtli- chen Verhältnisses bewirkt für die Verfahrensbeteiligten eine («strenge») Empfangspflicht beziehungsweise eine Verpflichtung zur Entgegennahme; sie müssen während des hängigen Verfahrens mit der Zustellung behörd- licher Akten rechnen. Wer sich in einem verfahrensrechtlichen Verhältnis befindet, hat die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Verfahrensakten zuge- stellt werden können, das heisst, die Post regelmässig zu kontrollieren, den Behörden allfällige längere Ortsabwesenheiten mitzuteilen, Adressände- rungen von sich aus zu kommunizieren sowie allenfalls einen Stellvertreter zu ernennen oder der Post einen Nachsendeauftrag zu erteilen. Ferner sind solche Personen dazu verpflichtet, sich so zu organisieren, dass sie eine von der Post zur Abholung gemeldete behördliche Sendung innert sie- ben Tagen abholen oder dafür sorgen können, dass eine Drittperson sie abholt. Die Empfangspflicht beginnt mit der Rechtshängigkeit des Verfah- rens und dauert fort, bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt oder das Ver- fahren abgeschrieben wird. Sie besteht selbst dann, wenn über mehrere Monate keine Verfahrenshandlungen ergehen; sie gilt allerdings nur noch in abgeschwächter Form, wenn seit dem letzten verfahrensbezogenen Kontakt sehr lange Zeit verstrichen ist. In der Regel besteht die Empfangs- pflicht während eines Zeitraums bis zu einem Jahr seit der letzten verfah- rensrechtlichen Handlung der Behörde. Nach Ablauf eines Jahres darf hin- gegen nicht mehr erwartet werden, dass eine verfahrensbeteiligte Person zu jedem Zeitpunkt erreichbar ist. Von diesem Moment an entfällt die Pflicht, der Behörde auch kürzere Ortsabwesenheiten zu melden, um kei- nen Rechtsnachteil zu erleiden. Die Pflicht, Adressänderungen und länger dauernde Abwesenheiten zu melden, besteht demgegenüber auch nach Ablauf eines Jahres seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde (im Sinne einer «abgeschwächten» Empfangspflicht; vgl. Urteil des BGer 2C_1040/2012 und 2C_1041/2012 vom 21. März 2013 E. 4.1; vgl. auch BGE 141 II 429 E. 3.1 und E. 3.2; 138 III 225 E. 3.1; Urteile des BGer 9C_815/2015 vom 8. August 2016 E. 4.2 und 2C_902/2016 vom 30. September 2016 E. 2.1).

C-2022/2022 Seite 11 5.4.2 Kommt eine Person ihrer Melde- beziehungsweise Erreichbarkeits- pflicht nicht nach, so gelten die Regeln der Zustellfiktion. Ändert sie bei- spielsweise während des Verfahrens ihre Adresse, ohne dies der Behörde zu melden, so gilt die (versuchte) Zustellung der Post an die zuletzt be- kannte Adresse als erfolgt (Urteil des BGer 2C_67/2008 vom 29. April 2008 E. 2.2; vgl. auch Urteil 9C_815/2015 E. 4.2 m.H.; vgl. auch JACQUES BÜH- LER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommen- tar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 39 Rz. 10). Es stellt sich die Frage, ob dies auch in Konstellationen gilt, in welchen über mehrere Monate beziehungsweise über ein Jahr hinweg keine Verfahrenshandlun- gen durch die Behörde mehr ergingen, für die betroffene Person mithin nur noch eine «abgeschwächte» Empfangspflicht bestand. Die bundesgericht- liche Rechtsprechung liefert diesbezüglich keine eindeutige Antwort. So soll die Zustellfiktion nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Verfahrens- handlung nicht mehr greifen. Die («abgeschwächte») Empfangspflicht gilt jedoch noch insofern, als Adressänderungen nach wie vor mitzuteilen sind (vgl. Urteile des BGer 2C_1040/2012 und 2C_1041/2012 E. 4.1 und 2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 4.2). 5.4.3 Diesen Pflichten der betroffenen Person steht eine Zustell- und Eröff- nungspflicht der Behörde gegenüber, welche diese verpflichtet, ihre Verfü- gungen und Entscheide (ordnungsgemäss) zuzustellen und (schriftlich) zu eröffnen. Die Zustell- und Eröffnungspflicht der Behörde findet ihr Korrelat in der Empfangspflicht des Adressaten. Dieser kann sich nicht darauf be- rufen, er habe die Sendung nicht entgegengenommen. Sowohl die Zustell- pflicht der Behörde wie auch die Empfangspflicht des Verfahrensbeteiligten sind Pflichten prozessualer Natur. Diese sind vernünftig, das heisst weder mit übertriebener Strenge noch mit ungerechtfertigtem Formalismus, zu handhaben (Urteile des BGer 2C_35/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.1, 1P.404/2006 vom 12. September 2006 E. 3.3, 2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 4.1; vgl. auch GREGOR GASSMANN, Die Zustellung von Verfügun- gen im eidgenössischen Steuerrecht, 2024, S. 71). 5.4.4 Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bei der SVA wurde immer die Adresse des Beschwerdeführers in (...), welche der Beschwerdeführer in seiner IV-Anmeldung vom 10. November 2017 angegeben hatte, verwen- det (SVA-D-act. 2). Hierbei ist festzustellen, dass die Vorinstanz ihre Schreiben an den Beschwerdeführer ausnahmslos mittels B-Post ver- sandte (vgl. dazu auch BVGer-act. 11). Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer während der Hängigkeit des vorinstanzlichen Verwaltungsverfahrens seinen Wohnort am

C-2022/2022 Seite 12 31. Dezember 2020 verlegt hat, ohne die SVA darüber zu informieren. Zwar war die Möglichkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Spanien immer wieder festgehalten worden (vgl. z.B. SVA-D-act. 68; 179 S. 11). Dem letzten Eintrag vom 17. November 2020 im «Verlaufsprotokoll Einglie- derung AV» ist allerdings zu entnehmen, dass der Fall abgeschlossen werde, da der Beschwerdeführer nun doch nicht nach Spanien ausgereist sei, sondern sich beim RAV arbeitslos gemeldet habe (SVA-D-act. 179 S. 13). Danach sind bis zum Versand des Vorbescheides keine behördli- chen Vorgänge mehr aktenkundig. 5.4.5 Im vorliegenden Fall kann letztlich offen bleiben, ob den Beschwer- deführer im Zeitpunkt des notabene ebenfalls mittels B-Post versandten Vorbescheids vom 17. August 2021 noch die «strenge» oder bereits eine «abgeschwächte» Empfangspflicht traf. Fest steht jedenfalls, dass er auf- grund des noch laufenden Verwaltungsverfahrens gehalten gewesen wäre, der SVA – zeitnah zu seiner Wohnsitzverlegung per 31. Dezember 2020 – seine neue Adresse zu melden, um behördliche Zustellungen im IV-Verfah- ren zu ermöglichen. Somit ist die Tatsache, dass die SVA den Vorbescheid vom 17. August 2021 an die Adresse des Beschwerdeführers in der Schweiz versandt hat, nicht zu beanstanden. Demnach führt eine ord- nungsgemässe Zustellung – was sogleich in Erwägung 5.5 zu prüfen sein wird – an die letztbekannte Adresse dazu, dass der Vorbescheid als zuge- stellt gilt. 5.5 Mit Blick auf die Zustellung des Vorbescheids mittels B-Post ist Folgen- des festzuhalten: 5.5.1 Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften dar- über, wie die Versicherungsträger Verfügungen (oder andere Dokumente, wie z.B. den Vorbescheid) zuzustellen haben (Urteil des BGer 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 E. 3.1; vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsge- richts [BVGer] C-3938/2020 vom 8. Februar 2023 E. 1.4.1.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts obliegt jedoch der Beweis der Tatsa- che sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen der Verwal- tung, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt. Dieser Grund- satz wird vom Bundesgericht sodann auch auf die Zustellung von Vorbe- scheiden angewandt (Urteil 9C_551/2022 E. 5.3.1; vgl. auch Urteil des BGer 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E. 3.2.2). Bei eingeschriebener Briefpost besteht eine natürliche Vermutung für die ordnungsgemässe Zu- stellung der Abholungseinladung (im Briefkasten oder im Postfach). Die- selbe Vermutung gilt praxisgemäss auch beim Verfahren «A-Post Plus»

C-2022/2022 Seite 13 (Urteil 2C_16/2019 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 142 III 599 E. 2.2 und Urteil des BGer 2C_476/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.2). Demgegenüber greift bei gewöhnlicher A- und B-Post keine Zugangsvermutung (Urteil des BGer 9C_627/2022 vom 1. November 2023 E. 4.4.3). 5.5.2 Der Vorbescheid vom 17. August 2021 wurde dem Beschwerdefüh- rer weder mit Einschreiben (mit Rückschein) noch mit «A-Post Plus», son- dern lediglich mit «B-Post» an die letztbekannte Adresse in der Schweiz zugestellt (vgl. oben E. 5.3 zweiter Absatz). Aus den Akten ergibt sich nicht, dass der Vorbescheid von der Post retourniert worden wäre. Dasselbe gilt für die weiteren mit B-Post an den Beschwerdeführer versandten Briefe vom 17. August 2021, 2. September 2021 und 4. Oktober 2021. Es bleibt aufgrund der Aktenlage unklar, was mit diesen Briefen passiert ist, und die SVA beziehungsweise die Vorinstanz kann die ordnungsgemässe Zustel- lung beziehungsweise den ordnungsgemässen Zustellversuch an die letzt- bekannte Adresse des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht belegen. Damit bleibt unklar, ob der Vorbescheid überhaupt in den Empfangsbereich des Beschwerdeführers gelangt ist. Daher kann unter dem Gesichtspunkt des massgeblichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Vorbescheid ordnungsgemäss und somit rechtsgültig zugestellt worden ist und der Beschwerdeführer da- von Kenntnis hat nehmen können (vgl. dazu auch Urteil C-3938/2020 E. 1.4.3.2). Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus den Eingaben des Be- schwerdeführers. Zu keinem gegenteiligen Schluss führt auch die von der Vorinstanz angeführte Verletzung der Meldepflicht; diese kommt hier gar nicht zum Tragen. 5.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz mit dem Erlass der angefoch- tenen Verfügung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, in- dem kein Vorbescheidverfahren nach Art. 57a Abs. 1 IVG durchgeführt wurde. Die Verfügung vom 21. März 2022 ist demnach aufzuheben, ohne dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten materiellen Rügen zu prüfen wären. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, da- mit diese ein rechtskonformes Vorbescheidverfahren durchführe (zu deren Zuständigkeit vgl. oben E. 2.2). Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass die vorzunehmende Rückwei- sung die Gefahr einer reformatio in peius beinhaltet, da die von der Vor- instanz mit Verfügung vom 21. März 2022 zugesprochene ganze Rente für den Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis 30. Juni 2019 aufgehoben wird (vgl. BGE 137 V 314 E. 3.2.4). Dem Beschwerdeführer wurde daher vorgängig

C-2022/2022 Seite 14 am 20. März 2025 das rechtliche Gehör gewährt. Allerdings hat er sich in der Folge nicht vernehmen lassen oder die Beschwerde zurückgezogen (vgl. oben Bst. D.h). 6. Zusammenfassend ist die Beschwerde demnach dahingehend gutzuheis- sen, als die angefochtene Verfügung vom 21. März 2022 aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines rechtskonformen Vorbescheid- verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Der Vollständigkeit halber wird die Vorinstanz darauf aufmerksam ge- macht, dass in der mit vorliegendem Urteil aufzuhebenden Verfügung vom 21. März 2022 eine Diskrepanz zwischen der effektiv zugesprochenen Dauer der IV-Rente (1. Juni 2018 bis 30. Juni 2019 [SVA-D-act. 199 S. 1]) und der diesbezüglichen Begründung (1. Juni 2018 bis 30. September 2019 [SVA-D-act. 199 S. 8]) besteht, die fraglich auf einer Nichtberücksich- tigung von Art. 88a Abs. 1 IVV beruht. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterlie- genden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Ge- richtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, un- abhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1; Urteil des BGer 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 7.1). Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind daher keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen und ist der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 801.76 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-2022/2022 Seite 15 Der unterliegenden Vorinstanz ist ebenfalls keine Parteientschädigung zu- zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 21. März 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchfüh- rung eines rechtskonformen Vorbescheidverfahrens an die Vorinstanz zu- rückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 801.76 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurück- erstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

C-2022/2022 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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