B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2019/2018

Abschreibungsentscheid vom 13. Juni 2018 Besetzung

Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien

A._______ AG, c/o B._______ AG, vertreten durch Hannes Arbenz, Beschwerdeführerin,

gegen

Suva, vertreten durch die Rechtsabteilung, Vorinstanz.

Gegenstand

Unfallversicherung, Einreihung in den Prämientarif BUV/NBUV 2018; Einspracheentscheid der Suva vom 27. Februar 2018.

C-2019/2018 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) die A._______ AG mit Verfügung vom 18. August 2017 (Vorakten 106) im Prämientarif betreffend die Berufsunfallversicherung (BUV) und die Nichtberufsunfall- versicherung (NBUV) per 1. Januar 2018 neu in der Klasse 49A (Strassen- transporte) zuteilte, wobei sie den Betrieb für die BUV in die Klasse 49A, Unterklassenteil D0 (Strassentransport von Gütern), Stufe 92 (Nettoprämi- ensatz 1.6950%) und für die NBUV in die Klasse 49A, Stufe 91 (Nettoprä- miensatz 1.6150%) einreihte, dass die Suva mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2018 (BVGer- act. 1/2) die von der A._______ AG gegen diese Einreihungsverfügung er- hobene Einsprache abwies, dass die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diesen Ein- spracheentscheid mit Beschwerde vom 5. April 2018 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 6. April 2018) durch ihren Vertreter anfechten liess mit dem hauptsächlichen Rechtsbegehren, der angefoch- tene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei im Prämientarif unverändert in der Klasse 52A (Handels- und Lagerbe- trieb), Unterklasse L0 (Brenn- und Treibstoffhandel) einzureihen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Suva (nachfolgend auch: Vorinstanz), dass der mit Zwischenverfügung vom 9. April 2018 einverlangte Kosten- vorschuss von Fr. 2‘000.- (BVGer-act. 2) am 12. April 2018 geleistet wurde (BVGer-act. 4), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2018 (BVGer- act. 6) das Rechtsbegehren stellte, das Beschwerdeverfahren sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, und ausführte, sie ziehe ihren Ein- spracheentscheid vom 27. Februar 2018 in Wiedererwägung und verzichte für das Jahr 2018 auf die Zuteilung zur Klasse 49A mit der Begründung, die entsprechende Einreihung der Beschwerdeführerin sei zwar rechtmäs- sig, aber der Vorbescheid vom 30. März 2017 sei nicht transparent begrün- det, da nicht die Betriebsverhältnisse der Beschwerdeführerin geändert hätten, sondern ihre Tätigkeiten nun anderen Betriebsmerkmalen zugeord- net worden seien,

C-2019/2018 Seite 3 dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung anmerkte, die Beschwerdefüh- rerin werde per 1. Januar 2019 nach den dannzumal geltenden Einrei- hungsregeln und der Klassenstruktur der Suva eingereiht werden, dass die Vorinstanz mit der Vernehmlassung die Verfügung vom 14. Mai 2018 (BVGer-act. 6/2) einreichte, wonach die Beschwerdeführerin ab

  1. Januar 2018 für die BUV in die Klasse 52A, Unterklassenteil L0, Stufe 81 (Nettoprämiensatz 0.9910%) und für die NBUV in die Klasse 52A, Stufe 84 (Nettoprämiensatz 1.1470%) eingereiht wurde, dass der Versicherungsträger gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen kann, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt, und es ihm freisteht, während des laufenden Beschwerde- verfahrens ohne Beachtung der besonderen Wiedererwägungsvorausset- zungen (namentlich ohne Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit) auf den Entscheid zurückzukommen (vgl. BGE 107 V 191), dass eine solche lite pendente erlassene Verfügung, welche während des Beschwerdeverfahrens erlassen wird, jedoch nicht den im Beschwerdever- fahren gestellten Anträgen entspricht, einen Antrag an das Gericht darstellt (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 53 Rz. 77 mit Hin- weis auf BGE 127 V 228 E. 2b/bb; ZAK 1992 117) und der Streit folglich nur insoweit beendet wird, als mit der neu erlassenen Verfügung dem Be- gehren der Beschwerdeführerin entsprochen wird, dass vorliegend mit der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 15. Mai 2018 bzw. der neu erlassenen Einreihungsverfügung vom 14. Mai 2018 das beschwerdeweise gestellte Rechtsbegehren, wonach der angefoch- tene Entscheid betreffend die Einreihung der Beschwerdeführerin ab 1. Ja- nuar 2018 aufzuheben und der Betrieb unverändert in der Klasse 52A, Un- terklassenteil L0 einzureihen ist, vollumfänglich erfüllt wird, dass sich die beschwerdeweise beantragte Einräumung einer Gelegenheit zur Replik damit erübrigt, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des

C-2019/2018 Seite 4 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass hier die Gegenstandslosigkeit durch die Wiedererwägung seitens der Vorinstanz bewirkt wurde, der Beschwerdeführerin daher keine Verfah- renskosten aufzuerlegen sind, sondern ihr der geleistete Vorschuss von Fr. 2‘000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzu- erstatten ist und der Vorinstanz gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass die Vorinstanz im Sinne von Art. 15 VGKE zu einer Parteientschädi- gung zu verpflichten ist, wenn sie ihren Entscheid aus besserer eigener Erkenntnis abgeändert hat (MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 64 Rz. 22), was hier der Fall ist, dass die obsiegende Beschwerdeführerin durch einen nichtanwaltlichen berufsmässigen Vertreter vertreten ist und ihr unter Berücksichtigung des gebotenen Aufwands eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Wiedererwägung als gegenstands- los geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 800.- zugesprochen.

C-2019/2018 Seite 5 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfall- versicherung (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Patrizia Levante

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Federal
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Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-2019/2018
Entscheidungsdatum
13.06.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026