B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2002/2017

Urteil vom 19. Dezember 2017 Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

IV, Verweigerung unentgeltliche Rechtspflege (Verfügung vom 1. März 2017).

C-2002/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1972 geborene deutsche Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) reiste am 29. April 2006 in die Schweiz ein und arbeitete Januar 2006 bis Mai 2008, August 2008 bis Juli 2009 und im Juli 2010 bei verschiedenen Arbeitgebern. Von Juli 2009 bis Mai 2010 und August 2010 bis August 2011 bezog er Arbeitslo- senentschädigung. Während dieser Zeit wurden Beiträge an die obligatori- sche schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet. Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 des Migrationsamts des Kantons B._______ wurde seine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz nicht verlängert; zugleich wurde er von der Schweiz verwiesen. In der Folge kehrte er am 31. August 2015 nach Deutschland zurück (Akten [im Folgenden: IV-act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgen- den: IVSTA oder Vorinstanz] 1; 5; 13; 17; 27; 80; 87; 100; 102, S. 7). B. B.a Der Versicherte meldete sich am 8. März 2013 bei der IV-Stelle des Kantons B.(im Folgenden: IV-Stelle C.) zur Früherfas- sung an, das entsprechende Formular ging am 13. März 2013 ein. Am

  1. Mai 2013 (Posteingang: 3. Mai 2013) reichte der Versicherte das Formu- lar „Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente“ ein und führte zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung aus, an Rücken- schmerzen, komplizierter Wirbelsäule, Lumbalgien und Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Kopf zu leiden (IV-act. 7, 20). B.b Im Rahmen der erwerblichen und medizinischen Abklärungen teilte die IV-Stelle C._______ dem Versicherten mit Schreiben vom 28. November 2014 mit, dass sie eine rheumatologische Abklärung zur Klärung der Leis- tungsansprüche als notwendig erachte und Dr. med. D., Facharzt für Rheumaerkrankungen, als Gutachter vorgeschlagen werde (IV-act. 75). Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Fürsprech Jürg Walker, mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 und 26. Februar 2015 Einwände erhe- ben und unter anderem andere Gutachter vorschlagen (IV-act. 77, 79). Im Zusammenhang mit der Beurteilung der beruflichen Eingliederungsmass- nahmen wurde eine psychiatrische Begutachtung durchgeführt (IV- act. 64), aufgrund derer der Eingliederungsfachmann der IV-Stelle C. den Versicherten als voll arbeitsfähig erachtete. Er sei auf die spezifische Unterstützung der IV nicht angewiesen; eine Arbeitsunfähigkeit sei nie attestiert worden (IV-act. 85). In der Folge stellte der Rechtsvertreter

C-2002/2017 Seite 3 mit Schreiben vom 17. Juli 2015 (IV-act. 87) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung, bemängelte ausserdem, dass die beruflichen Ein- gliederungsmassnahmen ohne Verfügung oder schriftliche Mitteilung durch die Eingliederungsstätte abgebrochen worden seien und beantragte deren Durchführung resp. den Erlass einer entsprechenden Verfügung. B.c Mit Vorbescheid vom 24. September 2015 (IV-act. 93) stellte die IV- Stelle C._______ dem Versicherten die Abweisung weiterer beruflicher Massnahmen sowie des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Mit Verweis auf die Arztberichte der Dres. E., F. und G._______ kam die IV-Stelle C._______ zum Schluss, es bestehe kein Gesundheitsschaden, welcher eine länger dauernde Erwerbsunfähigkeit o- der eine drohende Invalidität begründen würde. Es könne dem Versicher- ten zugemutet werden, weiterhin ganztätig einer Erwerbsfähigkeit nachzu- gehen und dabei ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er- zielen. B.d Nachdem der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 (IV- act. 95) einen Entscheid betreffend seinen Antrag um unentgeltliche Rechtsverbeiständung verlangt hatte, wies die IV-Stelle C._______ das Begehren mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, eine anwaltliche Verbeiständung sei nicht notwendig (IV- act. 97). Die dagegen am 9. November 2015 beim Versicherungsgericht des Kantons B._______(im Folgenden: Versicherungsgericht) erhobene Beschwerde (IV-act. 102) wurde mit Urteil vom 31. Mai 2016 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Zur Begründung wurde ausgeführt, einer- seits hätten sich im Verwaltungsverfahren keine besonders schwierigen Rechtsfragen gestellt, weshalb von einem „normalen Durchschnittsfall“ im Sachgebiet der Invalidenversicherung auszugehen sei. Es handle sich um eine Erstanmeldung mit durchaus überschaubarer medizinischer Akten- lage. Zudem seien die Akten nicht als ausserordentlich umfangreich zu be- zeichnen. Der Versicherte habe schliesslich selbst Rügen betreffend seine Arbeitsunfähigkeit erhoben. Es entspreche zudem dem Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens, eine unkomplizierte Diskussion des Sachver- halts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern, insbesondere, da auch keine weiteren fakti- schen Hindernisse wie Verständigungsschwierigkeiten aufgrund der Spra- che vorgelegen hätten. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechts- kraft (IV-act. 120).

C-2002/2017 Seite 4 B.e Mit Schreiben vom 24. Dezember 2015 (IV-act. 113) übergab die IV- Stelle C._______ aufgrund des Wegzugs des Beschwerdeführers ins Aus- land die Akten an die IVSTA zur weiteren Bearbeitung. In der Folge reichte der Rechtsvertreter am 16. September 2016 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei der IVSTA ein und gab an, dass sich an der Bedürftigkeit des Versicherten nichts geändert habe. Er bat darum, für das hängige Vor- bescheidverfahren einen entsprechenden Entscheid zu fällen, sodass er die Einwände ausführlich und vollständig begründen könne. Andernfalls müsse er bis zum Vorliegen der Verfügung zuwarten und die Einwände faktisch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwal- tungsgericht erheben (IV-act. 124). In der Folge erliess die Vorinstanz am

  1. März 2017 eine Verfügung, in welcher sie zusammengefasst festhielt, dass der Versicherte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestellt habe. Es seien die identischen Argumente wie bereits in der Be- schwerde an das Versicherungsgericht vom 9. November 2015 vorge- bracht worden. Das entsprechende Gesuch werde abgewiesen (IV- act. 136). C. C.a Gegen die Verfügung vom 1. März 2017 liess der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Fürsprech Jürg Walker, mit Eingabe vom 5. April 2017 (Akten im Beschwerdeverfahren [act.] 1) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
  2. Die Verfügung der IVSTA vom 1. März 2017 sei aufzuheben.
  3. Die IVSTA sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer im Verwaltungsver- fahren und im Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung zu gewähren.
  4. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren.
  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. C.b Mit unaufgeforderter Eingabe vom 15. Mai 2017 (act. 3) reichte Für- sprech Jürg Walker Kopien zweier Schreiben der IVSTA vom 25. April 2017 betreffend die Zusendung einer CD mit den Akten sowie einem Passwort ein.

C-2002/2017 Seite 5 C.c Mit unaufgeforderter Eingabe vom 25. Mai 2017 (act. 5) reichte der Be- schwerdeführer die Kopie eines Schreibens vom 12. April 2017 an die IV- STA zu den Akten und führte aus, er sei zu keiner Zeit beleidigend gewe- sen; jedoch habe ein nicht zu übersehender Unmut über die bisherige Um- gangsweise seitens der IV-Stelle C._______ und der IVSTA in seinen Zei- len mitgeschwungen. Er wolle einfach nur wieder ein durch ein angepass- tes Verwendungsprofil tätiger Mensch sein, der sich und der Gesellschaft nützlich sei. Dazu benötige er Unterstützung. C.d Mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2017 (act. 8) beantragte die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Ein- leitend wurde darauf hingewiesen, dass die unentgeltliche Rechtsverbei- ständung erst ab dem Datum der Einreichung des Gesuchs gewährt wer- den könne. Im Weiteren wurden die bereits in der angefochtenen Verfü- gung vorgebrachten Argumente wiederholt und ausgeführt, aus der Be- schwerde vom 5. April 2017 ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, welche Anlass zu einer geänderten Beurteilung geben könnten. C.e Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Juli 2017 (act. 9) wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Aktenentscheid) aufgefordert, innert Frist das dieser Verfügung beigelegte Formular "Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Be- weismitteln versehen einzureichen, welches am 24. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht einging (act. 10). In der Folge trat das Bundes- verwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 12. September 2017 (act. 11) auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nicht ein; das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde abgewiesen. C.f Mit Schreiben vom 15. September 2017 (act. 13) liess der Beschwer- deführer auf die Einreichung einer Replik verzichten. D. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

C-2002/2017 Seite 6 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Nach der Lehre und Rechtsprechung sind Verfü- gungen betreffend die unentgeltliche Verbeiständung als prozess- und ver- fahrensleitende Verfügungen zu qualifizieren (vgl. BGE 131 V 153 E. 1; Urteil des BVGer C-4999/2013 vom 20. September 2014 E. 1.1). Beim an- gefochtenen Entscheid handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung, welche unter den Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG ange- fochten werden kann. Da die Verweigerung der unentgeltlichen Prozess- führung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, stellt die Verfügung vom 1. März 2017 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, ge- gen das die Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zulässig ist. 1.2 Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zustän- digkeit auf die IVSTA über (Art. 40 Abs. 2 quater IVV). Das Verwaltungsver- fahren wurde bei der IV-Stelle C._______ eingeleitet. Da der Beschwerde- führer seinen Wohnsitz im August 2015 nach Deutschland verlegt hat, ging die Zuständigkeit zur Behandlung des invalidenrechtlichen Verwaltungs- verfahrens auf die IVSTA über. Die IVSTA ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Deren Verfügungen sind gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Hinsichtlich der Legitimation ist vorab festzuhalten, dass bei Auseinan- dersetzungen um die unentgeltliche Verbeiständung dem Rechtsvertreter bezüglich der Höhe des Honorars Parteistellung zukommt, nicht jedoch der vertretenen Partei. In Beschwerdeverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung kommt der vertretenen Partei lediglich Parteistellung zu, sofern mit der angefochtenen Verfügung die unentgeltli- che Prozessführung grundsätzlich verweigert wurde (vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 59 N. 17), was vorlie- gend der Fall ist. Der Beschwerdeführer, welcher am Verfahren vor der Vor- instanz teilgenommen hat, ist durch die angefochtene Verfügung beson- ders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdi- ges Interesse im Sinn von Art. 59 ATSG (SR 830.1). Er ist daher zur Be- schwerdeführung legitimiert.

C-2002/2017 Seite 7 1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb darauf einzutreten ist. 2. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt wer- den, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich- tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 3. Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer am 16. September 2016 bei der Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein- gereicht. In der Begründung seines Gesuchs hat er den Streitgegenstand insofern sinngemäss eingeschränkt, als dass er nur Ausführungen über die unentgeltliche Verbeiständung macht. Die Vorinstanz hat denn auch in der angefochtenen Verfügung das entsprechende Gesuch abgewiesen. Es ist daher strittig und zu prüfen, ob das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betreffend Neuan- meldung zum Leistungsgesuch mit der angefochtenen Verfügung zu Recht abgewiesen wurde. 3.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle, sofern die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Wie im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) muss die Partei bedürftig sein, das Begehren nicht aussichts- los erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten sein (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen). 3.1.1 Die prozessuale Bedürftigkeit ist dann anzunehmen, wenn die vor- handenen Mittel den Grundbedarf eines Gesuchstellers nicht übersteigen, wenn er also ohne Eingriff in die für den notwendigen Lebensunterhalt er- forderlichen Mittel nicht in der Lage ist, im Falle des Unterliegens die Kos- ten des Verfahrens zu begleichen (vgl. etwa ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 656 ff.).

C-2002/2017

Seite 8

3.1.2 Als aussichtslos sind rechtsprechungsgemäss Begehren anzusehen,

bei welchen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver-

lustgefahren und erstere deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge-

winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene

nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über

die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Pro-

zess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten

bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prü-

fung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ein-

reichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218

mit Hinweisen).

3.1.3 Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlos-

sen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder

dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird. Die Offizialmaxime recht-

fertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeistän-

dung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Mass-

stab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b). Nach der konstanten Rechtspre-

chung des Bundesgerichts besteht ein Anspruch auf anwaltliche Verbei-

ständung nur in Ausnahmefällen. Es müssen sich schwierige Fragen recht-

licher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkre-

ten Umstände des Einzelfalles, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrens-

vorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Ne-

ben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des

Sachverhalts fallen auch in der versicherten Person liegende Gründe in

Betracht, etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Schliess-

lich muss eine gehörige Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertre-

ter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Insti-

tutionen) ausser Betracht fallen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; nicht publ.

  1. 7.1 des Urteils BGE 142 V 342, veröffentlicht in SVR 2016 IV Nr. 41
  2. 131, 8C_676/2015; Urteil des BGer 8C_931/2015 [SVR 2016 IV Nr. 17
  3. 50] E. 3; SVR 2015 IV Nr. 18 S. 53 E. 4; Urteil 8C_579/2016 vom 21.

Dezember 2016 E. 7.1).

Ist in einem Verwaltungsverfahren die rechtliche Relevanz ärztlicher Be-

richte zu beurteilen, sind in der Regel medizinische Kenntnisse und juristi-

scher Sachverstand erforderlich. Über beides verfügen die versicherten

Personen regelmässig nicht. Trotzdem kann allein deswegen nicht von ei-

ner komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche

C-2002/2017 Seite 9 Vertretung gebieten würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hin- aus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in prak- tisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizi- nische Unterlagen zur Diskussion stehen. Dies würde der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widersprechen. Es be- darf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig bzw. sachlich geboten er- scheinen lassen (vgl. Urteil des BGer 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3). Der Massstab ist streng (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204 f.). 3.2 Der Beschwerdeführer hat vorliegend im Zusammenhang mit einer Erstanmeldung um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im vor- instanzlichen Verwaltungsverfahren ersucht. Zu prüfen ist somit vorab, ob das Vorbescheidverfahren von schwierigen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen geprägt und daher eine anwaltliche Verbeiständung erforderlich war. 3.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung mit Verweis auf das Urteil vom 31. Mai 2016 des Versicherungsgerichts (vgl. Sachverhalt Bst. B.c.) mit der Begründung verneint, dass sich das Verfahren noch immer im Stadium des Erlasses des Vorbescheids befinde. Einzig die Zuständigkeit habe sich aufgrund des Wohnsitzwechsels geändert. Der Versicherte sei in der Lage gewesen, auf Aufforderung der IVSTA hin, Unterlagen einzureichen. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass er nun nicht mehr in der Lage sei, das Verfahren zu ver- stehen und sich entsprechend zu verhalten. Da sich der Sachverhalt in der Zwischenzeit nicht verkompliziert habe und sich nach wie vor keine schwie- rigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen stellten, sei die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung weiterhin nicht gegeben (IV-act. 136; act. 1, Beilage 1). 3.4 Demgegenüber lässt der Versicherte beschwerdeweise ausführen, seit dem Erlass des Urteils des Versicherungsgerichts habe sich einiges geän- dert. Die zwischenzeitlich zuständige IVSTA scheine das Vorbescheidver- fahren nicht weiter fortzusetzen. Es bestehe die Möglichkeit, dass das Ver- fahren die gleiche Richtung nehmen würde, wie vor der IV-Stelle C._______. Es spreche viel dafür, dass der Anspruch auf berufliche Mass- nahmen oder auf eine Invalidenrente abgewiesen werden könne. Damit in diesem Fall Beschwerde erhoben werden könne, müsse der Vertreter im Verfahren bleiben, ansonsten das Risiko bestehe, dass die Beschwerde-

C-2002/2017 Seite 10 frist verpasst werde. Insbesondere, weil der Versicherte als Harz-IV-Emp- fänger nicht in der Lage sei, in die Schweiz zu reisen, um eine Vollmacht zu unterschreiben. Im Weiteren sei er nicht in der Lage, seine Einwände ausführlich zu begründen. Dies bedeute eine Mehrarbeit für das Bundes- verwaltungsgericht, weil diese Einwände zum ersten Mal im Rahmen einer Beschwerde gegen die zu erwartende Verfügung der IVSTA vorgebracht werden könnten. Im Weiteren rügte der Beschwerdeführer das Verfahren vor der IV-Stelle C._______ und betonte, sich nur für berufliche Massnah- men angemeldet zu haben; er wolle wieder auf den ersten Arbeitsmarkt zurückkehren (act. 1). In seinem Schreiben vom 15. Mai 2017 bringt der Rechtsvertreter vor, die CD mit den Akten sei mit gewöhnlicher Post ver- schickt worden. Gleichzeitig sei per Einschreiben ein Passwort versandt worden, um den Zugriff auf die Daten der CD zu ermöglichen. Normaler- weise verschickten die kantonalen IV-Stellen die Akten auf einer CD, wel- che immer per Einschreiben versandt werde, jedoch nicht mit einem Pass- wort gesichert sei. Im Schreiben mit dem Passwort sei zudem festgehalten worden, dass es sich um vertraulichen Daten handle, sie deshalb und weil Fürsprech Jürg Walker noch Vertreter sei, nicht direkt an den Beschwerde- führer zugestellt werden könnten. Dieser Umstand belege die Notwendig- keit des Beizugs eines Anwalts (act. 3). 3.5 3.5.1 Vorliegend rügt der Beschwerdeführer hauptsächlich das Verfahren vor der IV-Stelle C._______ und macht geltend, dieses sei nicht rechtmäs- sig erfolgt. Damit begründet er die Notwendigkeit der Verbeiständung im Vorbescheidverfahren. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dieselben Argumente bereits bei der IV-Stelle C._______ vorgebracht hat. In der Folge hat diese sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege geprüft und abgewiesen. Die entsprechende Verfügung wurde durch das Urteil des Versicherungsgerichts vom 31. Mai 2016 bestätigt, welches unangefoch- ten in Rechtskraft erwachsen ist. Demzufolge stellen die wiederholt vorge- brachten Argumente eine abgeurteilte Sache dar, auf welche im vorliegen- den Verfahren nicht einzutreten ist, zumal die Beurteilung der rechtlichen Relevanz ärztlicher Berichte für sich allein keine Notwendigkeit zur Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes begründet (E. 3.1.3 hievor). 3.5.2 Ferner gibt der Beschwerdeführer an, die Umstände hätten sich seit dem Erlass des Urteils vom 31. Mai 2016 geändert. Aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland sei er nicht in der Lage, seine Verfahrensrechte zu wahren, resp. Fristen einzuhalten. Aus den Akten geht hervor, dass die

C-2002/2017 Seite 11 IVSTA den Rechtsvertreter am 6. September 2016 (IV-act. 123) um Zustel- lung der für die Bearbeitung des Leistungsgesuchs erforderlichen Unterla- gen gebeten hatte. In der Folge reichte der Versicherte mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 (IV-act. 126 f.) eine Kopie der Leistungsbewilligung des Jobcenters sowie den Fragebogen für den Versicherten ein, wies zudem darauf hin, dass der Vorinstanz bereits das Dossier mit den kompletten Unterlagen überwiesen worden sei und machte auf eine Adressänderung aufmerksam. Am 8. November 2016 (IV-act. 130) reichte er sämtliche Un- terlagen betreffend das Gesuch um entgeltliche Rechtspflege ein. Im Rah- men des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war der Versicherte ebenso in der Lage, sich zur Sache zu äussern. So brachte er mit unaufgeforderter Eingabe vom 25. Mai 2017 (act. 5, vgl. Sachverhalt Bst. C.c) selbständig seine Argumente vor und machte Bemerkungen zum Verfahren. Er ist offensichtlich in der Lage, die Verfahrensabläufe zu ver- stehen und sich entsprechend zu verhalten. Die Tatsache, dass der Be- schwerdeführer seinen Wohnsitz in Deutschland hat, stellt zudem recht- sprechungsgemäss keinen Grund für die Notwendigkeit der unentgeltli- chen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren dar (Urteil des BVGer C- 7066/2013 vom 20. Mai 2014 E. 6.4). Hinzu kommt, dass nach der stren- gen bundesgerichtlichen Praxis die Notwendigkeit einer anwaltlichen Ver- tretung im Verwaltungsverfahren selbst in jenen Fällen nicht zwingend ge- geben ist, die gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachver- stand erfordern (vgl. Urteile des BGer 9C_696/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.1; 9C_407/2014 vom 27. Juni 2014 E. 3.1). Soweit der Rechts- vertreter geltend macht, der Versicherte hätte ohne seine Vertretung kei- nen Zugriff zu den Akten erhalten, da die Vorinstanz ihm die CD mit dem entsprechenden Passwort zugesandt habe, kann er nicht gehört werden. Er wurde vom Versicherten am 10. April 2013 bevollmächtigt, vor allen eid- genössischen und kantonalen Gerichten, sowie gegenüber allen Trägern der Sozialversicherung, insbesondere vor der IV-Stelle C._______, als Ver- treter aufzutreten und alle Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Ausführung des Auftrags mit sich bringen (IV-act. 15). Er ist aufgrund sei- nes Rechtsverhältnisses zum Beschwerdeführer verpflichtet, die Interes- sen seines Klienten zu wahren und die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. Zu seinen Nebenpflichten zählen ausserdem die Mitteilungs-, Verschaffungs-, Mitwirkungs- sowie Obhuts- und Schutzpflichten (vgl. Art. 32 und 394 OR [SR 220], Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Auflage, 2010, Rz. 1196 f.; vgl. auch die Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands, http://www.sav-fsa.ch/de/docu- ments/dynamiccontent/7229_schweizerische_standesregeln_d_22-06-20-

C-2002/2017 Seite 12 12-(2).pdf, aufgerufen am 21. November 2017). Somit ist der Rechtsver- treter, solange das Vertragsverhältnis zum Beschwerdeführer besteht, ver- pflichtet, die Korrespondenz zu erledigen resp. Unterlagen von der Vor- instanz entgegenzunehmen und diese an seinen Klienten weiterzuleiten. Indem die Vorinstanz die CD mit den Akten sowie das Passwort an den Rechtsvertreter direkt zugestellt hat, kann ihr zum einen kein unrechtmäs- siges Verhalten vorgeworfen werden. Zum anderen lässt sich daraus die Notwendigkeit zur Verbeiständung nicht ableiten. 3.5.3 Zusammengefasst kann aufgrund der Akten nicht angenommen wer- den, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, seine Rechte ohne Beizug eines Rechtsbeistandes wirksam geltend zu machen. Ein Ausnah- mefall im Sinne der vorstehenden Erwägung 3.1.3 liegt nicht vor. Das vor- liegende Vorbescheidverfahren ist auch nicht geeignet, die juristische Stel- lung des Beschwerdeführers im Verfahren nachhaltig zu beeinträchtigen. Zudem bietet das vorliegende Verfahren vor der Vorinstanz weder beson- dere sachverhaltliche noch rechtliche Schwierigkeiten: Es handelt sich um eine Erstanmeldung mit relativ gut überschaubarer medizinischer Akten- lage. Zu Recht weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich der vorliegende Fall diesbezüglich nicht von einem Durch- schnittsfall unterscheidet. Die strengen rechtlichen Voraussetzungen für eine unentgeltliche Verbeiständung sind schon deshalb nicht erfüllt, sodass die weiteren Voraussetzungen (Vorliegen einer prozessualen Bedürftigkeit und Aussichtslosigkeit des Verfahrens, vgl. E. 3.1.1 f.) nicht weiter zu prü- fen sind. 4. Nach dem Gesagten sind somit die besonderen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Recht abgewie- sen, weshalb die Beschwerde vom 5. April 2017 abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 5.1 Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht (BGE 132 V

C-2002/2017 Seite 13 200 nicht publizierte E. 6; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5), weshalb vorlie- gend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigung [VGKE, SR 173.320.2]). 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch des unterliegenden Beschwerdefüh- rers um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Beschwerde- verfahren wurde mit Zwischenverfügung vom 12. September 2017 (act. 11) abgewiesen. Aus diesen Gründen ist ihm kein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegen- den Vorinstanz ist somit ebenfalls keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (vgl. BGE 126 V 143 E. 4).

C-2002/2017 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 5. April 2017 wird abgewiesen, soweit darauf einge- treten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

C-2002/2017 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-2002/2017
Entscheidungsdatum
19.12.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026