B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-200/2010

U r t e i l v o m 3. O k t o b e r 2 0 1 2 Besetzung

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien

A._______, vertreten durch Fürsprecherin Anette Hegg, Hotelgasse 1, Postfach, 3000 Bern 7, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

C-200/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Mali stammende Beschwerdeführer (geb. ) reiste am 31. Dezember 1997 in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. Das zuständige Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 12. August 1998 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Nach erfolglos durchlaufenen Asylbeschwerdeverfahren wurde er am 2. Februar 1999 in sein Heimatland ausgeschafft. Im Juni 1998 hatte der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin B.__ (geb. ) kennengelernt. Nachdem er die Schweiz hatte verlassen müssen, reiste ihm Letztere für die geplante Heirat in seine Heimat nach. Die Eheschliessung fand am 31. März 1999 in Bamako (Mali) statt. Am 18. Juni 1999 gelangte der Beschwerdeführer wiederum in die Schweiz. Vom Aufenthaltskanton Bern erhielt er daraufhin eine Auf- enthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. B. Gestützt auf seine Ehe mit einer Schweizer Bürgerin stellte der Be- schwerdeführer am 11. Juli 2004 ein Gesuch um erleichterte Einbürge- rung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 26. November 2004 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an dersel- ben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungs- absichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kennt- nis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemein- schaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 17. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer erleichtert einge- bürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde C__ (BE). C. Am 29. Mai 2009 machte das Amt für Zivilstandswesen und Einbürgerun- gen des Kantons Freiburg die Vorinstanz darauf aufmerksam, dass die

C-200/2010 Seite 3 Ehe des Beschwerdeführers seit Februar 2007 geschieden sei und er nun ein Ehefähigkeitszeugnis beantragt habe, um zu einem späteren Zeit- punkt seine Verlobte, eine um drei Jahre jüngere Marokkanerin, in deren Heimat heiraten zu können. Ferner stellte sich heraus, dass er und die Schweizer Ehegattin seit dem 1. Juli 2005 getrennt lebten. D. Aufgrund dieser Umstände eröffnete das BFM am 6. Juli 2009 ein Verfah- ren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm die Vorinstanz mit Einverständnis des Beschwerdeführers Einsicht in die Eheschutz- und Ehescheidungsakten des Gerichtskreises VIII Bern – Laupen. Die frühere Ehefrau wiederum wurde am 21. Oktober 2009 vom Polizeiinspektorat der Stadt Bern im Beisein der Parteivertreterin des Beschwerdeführers als Auskunftsperson rogatorisch einvernommen. Der Beschwerdeführer seinerseits machte vom Äusserungsrecht durch seine Rechtsvertreterin am 30. Juli 2009 und 30. November 2009 Gebrauch. E. Auf Ersuchen des BFM erteilte der Kanton Bern am 26. November 2009 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. F. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 erklärte die Vorinstanz die erleich- terte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Gleichzeitig ordne- te sie an, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung be- ruhe. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Januar 2010 beantragt die Parteivertre- terin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Nach Rücksprache mit ihrem Mandanten zog die Rechtsvertreterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 19. Februar 2010 zurück.

C-200/2010 Seite 4 H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2010 auf Abweisung der Beschwerde. I. Replikweise lässt der Beschwerdeführer am 21. Juni 2010 an seinem An- trag und dessen Begründung festhalten. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä- gungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor- behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügun- gen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 BüG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit des Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62

C-200/2010 Seite 5 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2, BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des BVGer A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3). 3. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, sein Anspruch auf recht- liches Gehör sei im Verfahren vor der Vorinstanz verletzt worden, indem diese die Zustimmungserklärung des Heimatkantons zur beabsichtigten Nichtigerklärung einholte, bevor er sich abschliessend zur Sache geäus- sert hatte. Weil die Kompetenz zum materiellen Entscheid in der alleinigen Zustän- digkeit der Bundesbehörde liegt und die Einwilligung des Kantons ledig- lich eine formelle Voraussetzung darstellt, die keiner näheren Begrün- dung bedarf (vgl. Urteil des BVGer C-1469/2007 vom 8. Dezember 2009 E. 4.1; zur Natur der kantonalen Zustimmungserklärung siehe ferner Ur- teil des Bundesgerichts 1C_324/2009 vom 16. November 2009 E. 2.2), bleibt unerheblich, ob das BFM die kantonale Einwilligung vor oder nach dem Vorliegen der abschliessenden Stellungnahme der von der Nichtig- erklärung betroffenen Person einholt. Aus den gleichen Gründen ist die sinngemässe Rüge, der Kanton habe sich mit den Argumenten des Be- schwerdeführers nicht auseinandergesetzt, nicht zu hören. Zwar hat die Vorinstanz am 3. November 2009 gegenüber dem Beschwerdeführer ver- lauten lassen, die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Ein- bürgerung erst nach Ablauf der Frist zur abschliessenden Stellungnahme (24. November 2009) einzuholen, wegen einer der Parteivertreterin hier- für gewähren Fristerstreckung schrieb sie die für die Zustimmung zustän- dige kantonale Behörde dann aber gleichwohl vorzeitig (am 23. November 2009) an. Weil das Gesetz nicht vorschreibt, wann die kan- tonale Einwilligung einzuholen ist, hat das BFM mit dieser Vorgehenswei- se jedoch keine Verfahrensrechte verletzt. Von einer Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör kann mithin keine Rede sein. 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren

C-200/2010 Seite 6 in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in- nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämt- liche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung er- füllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Einbürgerungsent- scheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürge- rung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger- rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 51 f.). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechts- gesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten bzw. eine tat- sächliche Lebensgemeinschaft weiterzuführen, sind beispielsweise ange- bracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Tren- nung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.). 4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist für nichtig er- klärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung er- heblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täu- schenden Verhalten erwirkt worden ist (vgl. die revidierte Bestimmung von Art. 41 Abs. 1 und 1 bis BüG in der Fassung vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011 [AS 2011 347] bzw. aArt. 41 Abs. 1 BüG [AS 1952 1087], gültig bis 28. Februar 2011). Arglist im Sinne des strafrechtli- chen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Be- troffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in ei- nem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unter- lassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informie-

C-200/2010 Seite 7 ren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f. und BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., je mit Hinweisen). Weiss der Betroffe- ne, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden un- aufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse ori- entieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürge- rung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits dar- auf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhal- ten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 5. 5.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklä- ren. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermu- tungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche so- genannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentli- chen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). 5.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleich- terung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüs- sigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsa- chen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche

C-200/2010 Seite 8 Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahr- scheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Proble- me nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). 6. 6.1 Gemäss der hier anwendbaren, bis zum 28. Februar 2011 gültig ge- wesenen ursprünglichen Fassung von Art. 41 Abs. 1 BüG (vgl. AS 1952 1087) kann die Einbürgerung vom BFM mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innerhalb von fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen er- schlichen worden ist. 6.2 Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind vorlie- gend erfüllt: Der Kanton Bern hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung am 26. November 2009 erteilt und die Nichtigerklärung vom 11. Dezember 2009 ist dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2009 eröffnet worden (grundsätzlich zur Fristberechnung vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_336/2010 vom 28. September 2010 E. 2 und 3; massgebende Eckdaten in casu: erleichterte Einbürgerung am 17. Dezember 2004; Zugang bestenfalls am 18. Dezember 2004; Beginn Fristenlauf am 19. Dezember 2004; Ende der Fünfjahresfrist am 19. Dezember 2009; Empfang der Nichtigerklärung am 14. Dezember 2009). Die vorinstanzliche Nichtigerklärung der erleichterten Einbürge- rung ist somit fristgerecht erfolgt. 7. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung gestützt auf den zeitlichen Ereignisablauf und die Scheidungsakten zur Überzeugung, die Ehegatten hätten zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt und es habe da- mals kein beidseitig intakter, auf die Zukunft gerichteter Ehewillen mehr bestanden. Unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung verweist sie in diesem Zusammenhang namentlich auf den Um- stand, dass die schweizerische Ex-Ehefrau am 12. Juni 2004 eine Anwäl-

C-200/2010 Seite 9 tin mit ihrer Vertretung in Sachen Trennung/Scheidung beauftragt hat, die drei Monate nach der erleichterten Einbürgerung von ihr gehegten Tren- nungsabsichten sowie die eigentliche Trennung der Eheleute per 1. Juli 2005. Das Verhalten des Beschwerdeführers in Bezug auf Eheschlies- sung, Scheidung sowie Neuverlobung lasse keine andere Schlussfolge- rung zu, als dass er das Institut der Ehe für seine eigenen persönlichen Interessen missbraucht und bei der Einbürgerungsbehörde einen fal- schen Anschein erweckt habe. 7.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtsmitteleingabe vom 13. Ja- nuar 2010 im Wesentlichen dagegen, die vom BFM zitierten Urteile des Bundesgerichts seien mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar und könnten nicht als Präjudiz herangezogen werden. Sollte trotzdem da- von ausgegangen werden, mit der zeitlichen Abfolge sei hier eine Vermu- tungsbasis gelegt worden, so gelte es zu bedenken, dass die räumliche Trennung auf Ende Juni 2005 anfänglich als eine solche vorübergehen- der Natur gedacht gewesen sei. Dafür sprächen die Aussagen der Ex- Ehefrau vom 21. Oktober 2009, die gemeinsame Reise ins Fürstentum Liechtenstein im Herbst 2005 und der lange Zeitraum, der danach bis zur Scheidung verstrichen sei. Es treffe aber zu, dass erstmals Ende April 2005 von einer räumlichen Trennung die Rede gewesen und dieser Ent- scheid sechseinhalb Monate nach der erleichterten Einbürgerung umge- setzt worden sei. Zu einem emotionalen Bruch habe dies jedoch erst spä- ter geführt. Ferner erläutert der Beschwerdeführer die Umstände der Eheschliessung, die Gründe, warum die frühere Gattin seine Eltern in Ma- li nie besucht hat und das Zustandekommen der von ihr am 12. Juni 2004 unterzeichneten Anwaltsvollmacht. Schliesslich hebt er hervor, die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin nicht für die nachfolgende Gründung einer neuen Familie missbraucht zu haben. Seine jetzige Lebenspartnerin habe er zum Zeitpunkt der Trennung von seiner Ex-Ehefrau noch gar nicht ge- kannt und er sei mit ihr bis heute nicht verheiratet. Er habe in dieser Hin- sicht viereinhalb Jahre nach der erleichterten Einbürgerung bloss erste Vorabklärungen getroffen. Darin sei nichts Missbräuchliches zu erblicken. Dem Beschwerdeführer deswegen drei Tage vor Ablauf der Fünfjahres- frist plötzlich das Schweizer Bürgerrecht zu entziehen, erscheine nicht nachvollziehbar. Demnach hätten die Betroffenen gegenüber der Einbür- gerungsbehörde, als sie am 26. November 2004 die gemeinsame Erklä- rung unterzeichneten, keine falschen Angaben gemacht. Vielmehr habe damals eine tatsächliche eheliche Gemeinschaft bestanden.

C-200/2010 Seite 10 8. 8.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Ende 1997 in die Schweiz einreiste und um Asyl ersuchte. Nachdem sein Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen worden war, wurde er am 2. Februar 1999 nach Mali ausgeschafft. Rund ein halbes Jahr zuvor (Juni 1998) hatte er eine um 15 Jahre ältere Schweizer kennen gelernt, die er heiraten wollte. Nach Darstellung der Ex-Ehefrau ging der Impuls dazu von ihm aus, da er das Land hätte verlassen sollen. Wegen der inzwischen erfolgten Aus- schaffung reiste die geschiedene Gattin für die Eheschliessung dann nach Bamako (Mali), wo am 31. März 1999 geheiratet wurde. Nach der Heirat erhielt der Beschwerdeführer eine ordentliche Aufenthaltsbewilli- gung. Gestützt auf diese Heirat, das am 11. Juli 2004 eingereichte Ge- such um Erteilung der erleichterten Einbürgerung und die am 26. Novem- ber 2004 unterzeichnete gemeinsame Erklärung betreffend eheliche Ge- meinschaft wurde er am 17. Dezember 2004 erleichtert eingebürgert. Gemäss den Scheidungsakten hat die Schweizer Ehefrau am 12. Juni 2004 eine Rechtsanwältin zur Vertretung in Sachen "Trennung / Schei- dung" ermächtigt. Vom 1. Juli 2005 an lebten die Parteien laut eigenen Angaben (und bestätigt durch eine Trennungsvereinbarung vom 7. November 2005) getrennt. Am 15. Juli 2006 unterzeichneten sie eine Scheidungskonvention und reichten danach ein gemeinsames Schei- dungsbegehren ein, das am 23. Januar 2007 zur Scheidung führte (in Rechtskraft seit 6. Februar 2007). Aktenkundig ist ferner, dass der Be- schwerdeführer im Frühjahr 2009 konkrete Schritte unternahm, um seine Verlobte, eine um drei Jahre jüngere marokkanische Staatsangehörige, in deren Heimatland zu heiraten. 8.2 Bis zur erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers dauerte die Ehe mit der schweizerischen Ehegattin etwa fünfdreiviertel Jahre. Knapp sechseinhalb Monate danach haben sich die Eheleute getrennt, bis zum emotionalen Bruch sollen ab Einbürgerungszeitpunkt rund elf Monate verstrichen sein (vgl. hierzu die Trennungsvereinbarung vom 7. November 2005). Zu einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusam- menlebens kam es in der Folge nicht mehr. Einige Zeit nach der Schei- dung von der um 15 Jahre älteren Schweizer Gattin hat er sich mit einer um drei Jahre jüngeren Marokkanerin verlobt. Diese Chronologie der Er- eignisse begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass im massgeb- lichen Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens keine stabile, auf die Zu- kunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben kann und die erleichterte Einbürgerung somit erschlichen worden ist. Besagte Ver-

C-200/2010 Seite 11 mutung wird durch weitere Indizien, auf die im Folgenden einzugehen ist, bestärkt. Mit Blick auf die vom BFM und der Rechtsvertreterin zitierten bundesgerichtlichen Urteile wäre zu ergänzen, dass die Rechtsprechung selbst bei deutlich grösseren zeitlichen Abständen zwischen erleichterter Einbürgerung und Trennung die obgenannte tatsächliche Vermutung an- wendet, wenn die Ehegatten nach der räumlichen Trennung nicht mehr zusammenfinden (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 1C_155/2012 vom 26. Juli 2012 E. 2.3 mit Hinweisen oder Urteil des BVGer C-5819/2009 vom 23. Januar 2012 E. 8.2). 8.3 Besteht aufgrund der Ereignisabläufe die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzu- stossen, indem Gründe bzw. Sachumstände aufgezeigt werden, die es als überzeugend oder nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine an- geblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche ge- gangen ist, dass es zur Scheidung kam (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdefüh- rer vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben umschriebene tat- sächliche Vermutung umzustossen. 9. Der Beschwerdeführer bestreitet, die Behörden im massgeblichen Zeit- raum über den Zustand der Ehe getäuscht zu haben. Er verweist in die- sem Zusammenhang auf die Aussagen der geschiedenen Ehefrau ge- genüber dem Polizeiinspektorat der Stadt Bern, wonach ihre am 26. No- vember 2004 unterzeichnete Erklärung über den Zustand der Ehe der Wahrheit entsprochen habe und die Ehe bis im Frühjahr 2005 gut verlau- fen sei. Der Hauptgrund für die Trennung und spätere Scheidung lag ih- ren Ausführungen zufolge in einer persönlichen und beruflichen Krise, welche sie damals (ab Ende April 2005) durchlaufen habe. Die Partei- vertreterin fügte erläuternd an, die Ex-Ehegattin habe mehr Freiraum ge- braucht, ihre Arbeit ins Zentrum stellen und alleine wohnen wollen (siehe Stellungnahme vom 30. Juli 2009). 9.1 Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass persönliche Krisen bzw. Neuorientierungen der beschriebenen Art zu ehelichen Meinungs- verschiedenheiten führen können. Der Vorinstanz ist jedoch zuzustim- men, wenn sie den zeitlichen Ablauf der Ereignisse unter den konkreten Begebenheiten als nicht plausibel bewertet. Weil das Erkennen des

C-200/2010 Seite 12 Scheiterns der Ehe, der Trennungsentschluss und dessen Umsetzung nach der allgemeinen Lebenserfahrung einige Zeit beanspruchen, kann nicht angenommen werden, die Ehe sei aus der Sicht der Beteiligten im November/Dezember 2004 noch intakt gewesen (BGE 135 II 161 E. 4.3 S. 168 f. oder Urteil des Bundesgerichts 1C_469/2010 vom 21. Februar 2011 E. 5). Mit der persönlichen Neuorientierung eines Ehepartners wird vorliegend ein Trennungs- bzw. Scheidungsgrund angegeben, der typi- scherweise den Endpunkt einer längeren Entwicklung darstellt, weshalb den Ehegatten nicht geglaubt werden kann, dass sie sich damit erst kurz nach der erleichterten Einbürgerung auseinanderzusetzen anfingen. Eng damit zusammen hängen die von der früheren Ehefrau angesprochenen kulturellen Unterschiede, welche das eheliche Zusammenleben belaste- ten (siehe ihre Antworten zu den Fragen 3.2 und 3.8 sowie 6.2) und fi- nanzielle Schwierigkeiten, die sie im Juni 2004 u.a. zum Beizug einer Anwältin bewogen haben (siehe hierzu auch E. 9.2 weiter unten). Streit- punkte sollen vor allem die Beteiligung des Beschwerdeführers an den gemeinsamen Mietkosten und Steuern gewesen sein. Vor dem dargeleg- ten Hintergrund erscheint schwer vorstellbar, dass die künftige Lebens- gestaltung der damaligen Ehefrau erst nach der erleichterten Einbürge- rung zu einem wichtigen Thema wurde. Kommt hinzu, dass die geschie- dene Gattin anlässlich der rogatorischen Einvernahme betonte, es sei für sie schon während der Ehe wichtig gewesen, dass jedes seine eigenen Freiräume habe. Ansonsten blieben ihre Ausführungen zum plötzlichen Zerbrechen der ehelichen Bande vage und ohne Substanz. Dem Be- schwerdeführer gelingt es in dieser Hinsicht somit nicht, glaubhaft ein ausserordentliches Ereignis geltend zu machen, das zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürge- rung geführt haben könnte. 9.2 Die Rechtsvertreterin wendet, wiederum unter Bezugnahme auf die Aussagen der früheren Gattin ihres Mandanten, sodann ein, die Trennung Ende Juni 2005 sei ursprünglich als vorübergehend gedacht gewesen. Dagegen spricht, wie angetönt, allerdings nur schon die von ihr am 12. Juni 2004 – ein halbes Jahr vor der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers – unterzeichnete Anwaltsvollmacht (siehe E. 8.1 und 9.1 hiervor). Darin hat sie nämlich eine Anwältin damit beauftragt, in Sa- chen Trennung und Scheidung tätig zu werden. Es handelt sich mithin um einen ersten augenfälligen Schritt für eine Trennung in absehbarer Zu- kunft. Gegen eine bloss temporäre Trennung sprechen ferner die sonsti- gen Schwierigkeiten, welche das Paar zu bewältigen hatte (kulturelle Un- terschiede, Finanzen) sowie die rasche emotionale Entfremdung nach der

C-200/2010 Seite 13 räumlichen Trennung. Was zur Ausgestaltung der Anwaltsvollmacht vor- gebracht wird, überzeugt nicht. Wäre es um eine blosse Beratung in fi- nanziellen Belangen gegangen, wie behauptet wird, hätte keine Notwen- digkeit für eine entsprechende Ausdehnung des Mandats bestanden. Un- ter diesen Umständen liegt die Vermutung nahe, dass die Auflösungser- scheinungen in der Ehe über einen längeren Zeitabschnitt hinweg ihren Lauf genommen haben und sich schon vor der erleichterten Einbürgerung zu manifestieren begannen. 9.3 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die Eheleute im Herbst 2005 anscheinend noch gemeinsam verreisten. Konkret erwähnt wird einzig ein Ausflug in das Fürstentum Liechtenstein, auf den Säntis und ins Appen- zellerland. Einzelheiten (beispielsweise zur Anzahl und Dauer der Ausflü- ge oder Reisen) sind nicht bekannt. Eine Reise der beschrieben Art, so- weit hier überhaupt belegt, ist indessen ohne Aussagekraft über den Zu- stand der Ehe während und unmittelbar nach Beendigung des Einbürge- rungsverfahrens. Ebenfalls keine positiven Rückschlüsse auf die Ehe zie- hen lassen sich aus dem Umstand, dass zwischen Trennung und Einlei- tung des Scheidungsverfahrens rund ein Jahr verstrich. Von Belang er- scheint diesbezüglich vielmehr, dass nach der Auflösung des gemeinsa- men Haushaltes gerade mal vier Monate bis zum endgültigen emotiona- len Bruch vergingen. In dieses Bild passt die von den Parteien am 7. November 2005 unterzeichnete Trennungsvereinbarung. Im Übrigen sind beidseitig keine ernsthaften, konkreten Schritte zur Rettung der Ehe (z.B. Eheberatung, etc.) aktenkundig. Wie mehrfach erwähnt, besteht zwischen erleichterter Einbürgerung und tatsächlicher Trennung überdies eine enge zeitliche Abfolge. Auch von daher ist somit davon auszugehen, dass der Zerrüttungsprozess vor Ende 2004 eingesetzt hat. 9.4 Mit Blick auf das Interpretieren der Aussagen und Einschätzungen der schweizerischen Ex-Frau anlässlich der rogatorischen Einvernahme vom 21. Oktober 2009 wäre des Weiteren zu bemerken, dass der schweizeri- sche Ehegatte in vielen Missbrauchsfällen oft nicht selbst hintergangen und zwecks Täuschung der Behörden instrumentalisiert wird, sondern er mehr oder weniger bewusst an der Täuschung mitwirkt. Dies kann etwa geschehen, indem er zu seiner Ausländerrechtsehe Hand bietet. Noch häufiger kommt vor, dass in einer ursprünglich intakten Ehe irgendwann der Ehewille dahinfällt, zwischen den Ehegatten jedoch Einvernehmen darüber besteht, die Ehe vorerst weiterzuführen, um dem ausländischen Partner die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung nicht zu nehmen (siehe etwa Urteil des BVGer C-7443/2008 vom 24. September 2010 E.

C-200/2010 Seite 14 9.6 mit Hinweisen). Der fehlende Ehewille impliziert dabei nicht, dass sich die Ehegatten zwischenmenschlich nicht weiterhin nahe stehen könnten (vgl. dazu Urteil des BVGer C-1189/2006 vom 3. April 2009 E. 6.4). Un- abhängig davon bleibt klarzustellen, dass auf Seiten beider Partner ein authentischer Ehewille im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis (siehe vorangehende E. 4.2) vorliegen muss, was nach dem Gesagten kaum der Fall gewesen sein kann. 9.5 Anhaltspunkte für eine Zweckentfremdung des Instituts der erleichter- ten Einbürgerung liefern darüber hinaus die Begleitumstände der Ehe- schliessung (relativ kurze Bekanntschaft vor der Heirat, ungesicherter Status des Beschwerdeführers als abgewiesener Asylbewerber, Heirat im Heimatland im Anschluss an die Ausschaffung, baldige Wiedereinreise in die Schweiz) und der Altersunterschied, weshalb zu vermuten ist, dass beim Eingehen der Ehe zweckfremde Überlegungen mit eine Rolle ge- spielt haben (vgl. BGE 128 II 145 E. 3.1 S. 152 f.). Weitere Elemente er- blickt die Vorinstanz darin, dass die frühere Ehegattin ihre Schwiegerel- tern nicht kennengelernt hat, die Eheleute nach der Heirat nie mehr ge- meinsam nach Mali reisten sowie im Anfordern eines Ehefähigkeitszeug- nisses durch den Beschwerdeführer im Frühjahr 2009. Zumindest die beiden erstgenannten Aspekte mögen zusätzliche Indizien für eine zielge- richtete Vorgehensweise darstellen, eine Voraussetzung zur Annahme der Vermutungsbasis sind sie nicht. Nicht vorgehalten werden kann dem Beschwerdeführer unter den konkreten Umständen hingegen, dass er sich einige Zeit nach der Scheidung mit einer Marokkanerin verlobte, zu- mal er sie während der Ehe mit der schweizerischen Ehefrau noch nicht gekannt haben soll. Allerdings handelt es sich um ein Randargument, worauf nicht näher einzugehen ist. Da für das Scheitern der Ehe auf Be- schwerdeebene, wie oben erwähnt, durchwegs Gründe vorgetragen wer- den, die – objektiv betrachtet – nicht geeignet sind, den Ehewillen abrupt und unwiederbringlich zu zerstören, bleiben die Zweifel an der behaupte- ten Stabilität der Ehe bestehen. 9.6 Die Parteivertreterin erachtet es schliesslich als nicht nachvollziehbar, dass ihrem Mandanten das Schweizer Bürgerrecht drei Tage vor Ablauf der Fünfjahresfrist (zur Fristberechnung in concreto siehe E. 6.2 hiervor) plötzlich entzogen worden ist, bloss weil er sich im Frühjahr 2009 erkun- digt habe, ob eine Eheschliessung mit seiner heutigen Lebenspartnerin allenfalls möglich wäre. Dabei verkennt sie, dass Art. 41 Abs. 1 BüG ge- mäss der bis zum 28. Februar 2011 geltenden Fassung (vgl. AS 1952 1087) der Nichtigerklärung durch das Bundesamt einen zeitlichen Rah-

C-200/2010 Seite 15 men von fünf Jahren setzt (gemäss dem heute geltenden Art 41 Abs. 1 bis

BüG sogar acht Jahre). Weitere im Zeitablauf gründende Beschränkun- gen sind nicht vorgesehen. Das BFM als erste Instanz soll damit stets den vollen zeitlichen Handlungsspielraum ausschöpfen können (siehe dazu BBl 2008 1277 und BBl 2008 1289 oder Urteile des Bundesgerichts 1C_325/2008 vom 30. September 2008 E. 3 sowie 1C_421/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 2.3 mit Hinweisen). 10. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine plausible Alter- native zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die gegen ihn sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wo- nach spätestens im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner Schweizer Ehefrau keine stabile und auf die Zukunft ge- richtete eheliche Gemeinschaft (mehr) bestand. Es ist demnach davon auszugehen, dass er die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 BüG durch falsche Angaben bzw. das Verheimlichen erheblicher Tatsa- chen erschlichen hat. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ebenfalls erfüllt. 11. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen. 12. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 16

C-200/2010 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt und mit dem am 15. März 2010 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) – den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (in Kopie) – das Amt für Zivilstandswesen und Einbürgerungen des Kantons Frei- burg (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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03.10.2012
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25.03.2026