B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1990/2020
Urteil vom 9. August 2023 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider.
Parteien
A._______ GmbH, vertreten durch lic. iur. Titus Bossart, Rechtsanwalt, Senn Somm Bossart Anwälte, Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA, Vorinstanz.
Gegenstand
Unfallversicherung, Arbeitssicherheit; Einspracheentscheid der SUVA vom 12. März 2020.
C-1990/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführe- rin) erbringt unter anderem Leistungen im Bereich der Sanierung und des Rückbaus von Gebäuden. Als Betrieb des Baugewerbes ist die Arbeitge- berin für die obligatorische Unfallversicherung der Schweizerischen Unfall- versicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA oder Vorinstanz) angeschlossen und in deren Prämientarif für die Berufsunfallversicherung (BUV) der Risi- kogemeinschaft Klasse 41A zugeteilt (Akten der SUVA [SUVA-act.] 4). B. B.a Mit Schreiben vom 21. September 2018 teilte die SUVA der Arbeitge- berin mit, dass gleichentags eine Kontrolle auf der Baustelle «B._______» durchgeführt worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass bei dem ge- wählten Arbeitsverfahren für die Sanierungsarbeiten an asbesthaltigem Fassadenputz nicht nachgewiesen sei, dass die geltenden Grenzwerte ein- gehalten würden. Die Sanierungsarbeiten an den Fassaden seien einzu- stellen, bis die notwendigen Schutzmassnahmen gestützt auf eine objekt- spezifische Gefahrenermittlung und Risikobewertung evaluiert seien. Auf- grund der festgestellten potenziellen Gefährdung von Leben und Gesund- heit der Mitarbeitenden werde einer allfälligen Einsprache die aufschie- bende Wirkung entzogen (SUVA-act. 38).
Gegen die verfügte Arbeitseinstellung erhob die Arbeitgeberin mit Schrei- ben vom 25. September 2018 Einsprache (SUVA-act. 36). Diese wurde von der SUVA am 12. Oktober 2018 abgewiesen (SUVA-act. 29). Auf eine ge- gen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungs- gericht wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein (Urteil des BVGer C-6118/2018 vom 22. November 2018; SUVA-act. 24). B.b Zwischen dem 26. September 2018 und dem 30. Juli 2019 teilte die SUVA der Beschwerdeführerin vier weitere Beanstandungen bezüglich verschiedener Baustellen mit (SUVA-act. 22/23/28/34). B.c Mit Entscheid C-658/2019 vom 9. November 2020 schützte das Bun- desverwaltungsgericht eine von der SUVA gegenüber der Arbeitgeberin am 19. Dezember 2018 erlassene Verfügung betreffend Ermahnung Stufe 2 sowie Erhöhung auf Stufe 1 im Verfahren um Entzug der Anerkennung als Asbestsanierungsunternehmen. Auf eine gegen diesen Entscheid erho- bene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein, da ein drohender, nicht
C-1990/2020 Seite 3 wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur nicht nachgewiesen war (vgl. Urteil des BGer 8C_770/2020 vom 21. September 2021 E. 6.3 ff.). C. C.a Am 1. November 2019 meldete die Arbeitgeberin der SUVA die Entfer- nung von asbesthaltigen Baumaterialien zwischen dem 14. und 22. No- vember 2019 auf der Baustelle «C.» (SUVA-act. 19). Am 15. No- vember 2019 orientierte die Arbeitgeberin die SUVA über den erfolgten Ab- schluss der Sanierungsarbeiten (SUVA-act. 18). C.b Mit Bestätigungsschreiben vom 21. November 2019 teilte die SUVA der Arbeitgeberin mit, dass die auf der gemeldeten Baustelle nach Ab- schluss der Asbestsanierungsarbeiten vorzunehmende Raumluftmessung nicht von einem unabhängigen Messinstitut vorgenommen worden sei (SUVA-act. 16). In ihrer Rückmeldung vom 26. November 2019 hielt die Arbeitgeberin fest, dass die massgeblichen Vorschriften eingehalten wor- den seien (SUVA-act. 15). Am 12. Dezember 2019 äusserte sich die SUVA zur Rückmeldung der Arbeitgeberin und erliess eine Ermahnung Stufe 1 (SUVA-act. 13). Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsvertreter der Ar- beitgeberin mit Eingabe vom 24. Februar 2020 Einsprache (SUVA-act. 9), welche von der SUVA mit Entscheid vom 12. März 2020 abgewiesen wurde (SUVA-act. 8). C.c Mit Eingabe vom 9. April 2020 erhob der Rechtsvertreter der Arbeitge- berin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einsprache- entscheid der Vorinstanz vom 12. März 2020 (Akten des Bundesverwal- tungsgerichts [BVGer-act.] 1) und beantragte dessen Aufhebung sowie die Feststellung, dass auf der Baustelle «C.» kein Verstoss gegen die Vorschriften zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vorgelegen habe und die Ermahnung Stufe 1 der Beschwerdegegnerin vom 12. De- zember 2019 nicht rechtmässig sei. C.d In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführerin (BVGer-act. 4). C.e Mit Replik vom 11. August 2020 hielt der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin an seinen bisherigen Anträgen fest (BVGer-act. 6). C.f In ihrer Duplik vom 2. September 2020 hielt auch die Vorinstanz an ih- rem Antrag fest (BVGer-act. 8).
C-1990/2020 Seite 4 C.g Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2020 wurde der Schriften- wechsel – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen – abge- schlossen (BVGer-act. 9). C.h Am 13. Februar 2023 ging der mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2023 (BVGer-act. 11) geforderte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 13).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 12. März 2020 (SUVA-act. 8). Dieser bestätigt den Erlass der Ermahnung Stufe 1 vom 12. Dezember 2019 (SUVA-act. 13), mit welcher die Be- schwerdeführerin aufgefordert wird, bei künftigen Asbestsanierungen die im Anhang «Feststellungen und Massnahmen» enthaltenen Massnahmen zu treffen. Diese lauten wie folgt: 1.1. Die VDI-Schlussmessungen sind durch einen von der Asbestsanierungs- unternehmung unabhängigen Dienstleister durchzuführen.
1.2. Die Sanierungsarbeiten sind systematisch zu planen und im Arbeitsplan festzuhalten. Schutzmassnahmen, welche die Vorgaben der EKAS-Richtlinie nicht erfüllen und nicht durch die SUVA in anderer Weise publiziert wurden, sind vorgängig mit der SUVA abzusprechen. 1.2 Die Vorinstanz begründet den Erlass der Ermahnung damit, dass die nach Abschluss einer Asbestsanierung vorzunehmende VDI-Schlussmes- sung – dabei handelt es sich um eine Raumluftmessung, die nach den Vor- gaben der Richtlinie 3492 «Messen von Innenraumluftverunreinigungen» des Verbands Deutscher Ingenieure (VDI) vorzunehmen ist – auf der visi- tierten Sanierungsbaustelle nicht von einem unabhängigen Messinstitut vorgenommen worden sei. Zudem müsse jeder Messung ein Messkonzept zugrunde liegen, welches folgende Punkte zu berücksichtigen habe: An- zahl und Zeitpunkt der Messpunkte, Lage der Messpunkte, Nutzungssimu- lation mit definiertem Anblasen (5 m 2 im Umkreis von 3 bis 5 m), Dauer der Probenahme (mind. 8 L/min, Probenahme 8 h) sowie Auswertung der Mes- sungen. Die Beschwerdeführerin wende den relevanten Stand der Technik nicht an, wenn sie die VDI-Schlussmessung nicht durch unabhängige Spe- zialisten für Raumluftmessungen ausführen lasse.
C-1990/2020 Seite 5 1.3 Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, dass die Voraussetzun- gen für den Erlass einer Ermahnung Stufe 1 nicht erfüllt seien, da keine Gefährdung bestanden habe und die VDI-Schlussmessung gemäss den einschlägigen Vorgaben und nach dem Stand der Technik durchgeführt worden sei. Der Entscheid der Vorinstanz verletze die Grundsätze der Ge- setzmässigkeit, der rechtsgleichen Behandlung, der Verhältnismässigkeit und des pflichtgemässen Ermessens (BVGer-act. 1 und 6). 2. 2.1 Bei der in Anwendung von Art. 62 Abs. 1 der Verordnung über die Un- fallverhütung vom 19. Dezember 1983 (VUV; SR 832.30) verfügten Ermah- nung Stufe 1 vom 12. Dezember 2019 handelt es sich um eine Anordnung zur Verhütung von Berufskrankheiten, welcher Sanktionscharakter zu- kommt (vgl. BVGE 2010/37 E. 2.4.3). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG, Art. 109 Bst. c UVG [SR 832.20]). Die Be- schwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 38 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 50 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 4 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). In zeitlicher Hin- sicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1 f.; 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b). Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 12. März 2020. Mass- gebend für die Beurteilung der Streitsache sind somit diejenigen Normen, die zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen. 2.3 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel- raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent- scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre- ren angemessenen Lösungen überlassen (vgl. BGE 133 II 35 E. 3). Das
C-1990/2020 Seite 6 Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren In- stanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwen- dung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch- stehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü- fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kog- nitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht – das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist – nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab- weicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein be- sonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3; 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3 m.H.; BVGE 2010/25 E. 2.4.1 mit weiteren Hinwei- sen). Dies gilt jedenfalls, soweit die Vorinstanz die für den Entscheid we- sentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; 138 II 77 E. 6.4). 3. Gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG Ausführungsbestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an die Arbeitssicherheit für bestimmte Tätigkeiten erlassen. 3.1 So hat der Arbeitgeber gemäss Art. 3 Abs. 1 VUV zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen zu erteilen und alle Schutzmassnahmen zu treffen, die den Vorschriften der VUV und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Werden gesundheitsgefährdende Stoffe hergestellt, verarbeitet, verwendet, konserviert, gehandhabt oder gelagert oder können Arbeitnehmer sonst Stoffen in gesundheitsgefährdenden Konzentrationen ausgesetzt sein, so müssen die Schutzmassnahmen getroffen werden, die aufgrund der Eigenschaften dieser Stoffe notwendig sind (Art. 44 Abs. 1 VUV). 3.2 Besteht der Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest oder polychlorierte Biphenyle (PCB) auftreten können, so muss
C-1990/2020 Seite 7 der Arbeitgeber die Gefahren eingehend ermitteln und die damit verbunde- nen Risiken bewerten. Darauf abgestützt sind die erforderlichen Massnah- men zu planen (vgl. Art. 3 Abs. 1 bis der bis zum 31. Dezember 2021 gelten- den Bauarbeitenverordnung [aBauAV, SR 832.311.141]; vgl. auch Art. 15 Abs. 3 des für die Schweiz am 16. Juni 1993 in Kraft getretenen Überein- kommens Nr. 162 über Sicherheit bei der Verwendung von Asbest, SR 0.822.726.2). Bevor mit Rückbau- oder Abbrucharbeiten begonnen werden darf, müssen die Sicherheits- und Gesundheitsrisiken abgeklärt werden, um zu verhindern, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in gesundheitsgefährdender Weise mit Stoffen wie Staub, Asbest, polychlo- rierte Biphenyle (PCB), Gasen oder Chemikalien sowie mit Strahlen in Kon- takt kommen (Art. 60 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c aBauAV). Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die vollständige oder teilweise Entfernung von asbesthal- tigen Boden- und Wandbelägen ab einer Fläche von 5 m 2 vor deren Aus- führung der SUVA zu melden (Art. 60a Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 aBauAV). Arbei- ten, bei denen erhebliche Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern freigesetzt werden können, dürfen nur von anerkannten Asbestsanierungs- unternehmen ausgeführt werden (Art. 60b Abs. 1 aBauAV). 3.3 Die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufs- krankheiten werden von den Durchführungsorganen des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG, SR 822.11) sowie der SUVA vollzogen (Art. 85 Abs. 1 UVG). In Betrieben des Bauhauptgewerbes und bei Arbeiten anderer Betriebe auf deren Baustel- len beaufsichtigt die SUVA als zuständiges Durchführungsorgan die An- wendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Be- rufskrankheiten (vgl. Art. 85 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 Ziff. 11 VUV). 3.3.1 Die gestützt auf Art. 85 Abs. 2 UVG eingesetzte eidgenössische Ko- ordinationskommission für die Arbeitssicherheit (EKAS) stimmt die einzel- nen Durchführungsbereiche aufeinander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwen- dung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufs- krankheiten in den Betrieben (Art. 85 Abs. 3 Satz 1 UVG). Die Beschlüsse der EKAS sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des ArG verbindlich (Art. 85 Abs. 4 UVG). 3.3.2 Um ein einheitliches und rechtsgleiches Vorgehen der Durchfüh- rungsorgane in der Praxis zu fördern, hat die EKAS gestützt auf Art. 53 Bst. a VUV einen Leitfaden als Vollzugshilfe zum Verfahren erlassen (vgl. Ziff. 1 des EKAS Leitfadens für das Durchführungsverfahren in der
C-1990/2020 Seite 8 Arbeitssicherheit, 6. Aufl. 2020, < www.ekas.ch > Themen > Bildungsfra- gen > EKAS Leitfaden, abgerufen am 02.05.2023, nachfolgend: EKAS Leit- faden). Der EKAS Leitfaden unterscheidet zwischen einem ordentlichen und einem ausserordentlichen Durchführungsverfahren: Ziel des ordentli- chen Durchführungsverfahrens ist die (unmittelbare) Durchsetzung der Un- fallverhütungsvorschriften in den einzelnen Betrieben. Das ausserordentli- che Verfahren soll (subsidiär) dann angewendet werden, wenn sicherheits- widrige Zustände aufgrund der Art der auszuführenden Arbeit oder der Ar- beitsweise nur vorübergehend und während verhältnismässig kurzer Zeit bestehen, weshalb das ordentliche Verfahren nicht zielführend wäre. Das ausserordentliche Verfahren dient weiter der Feststellung, wann eine Ar- beitgeberin oder ein Arbeitgeber auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwiderhandelt (vgl. Art. 66 Abs. 1 VUV) und ein Betrieb deshalb in eine höhere Stufe des Prämientarifs zu versetzen ist. Die beiden Verfahren sind nicht strikte getrennt. Die im ordentlichen Verfahren festge- stellten Sicherheitsverstösse sind auch im ausserordentlichen Verfahren im Hinblick auf eine allfällige Prämienerhöhung anzurechnen (vgl. BVGE 2010/37 E. 2.4.2.1 ff.). 4. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass eine Ermahnung gemäss den Erläuterungen zum ausserordentlichen Durchführungsverfahren nur dann zulässig sei, wenn ein Mangel mit erhöhter oder noch grösserer Gefähr- dung festgestellt worden sei. Laut EKAS Leitfaden sei bei der Feststellung von Mängeln mit geringfügiger Gefährdung im ausserordentlichen Durch- führungsverfahren ein Besuchsprotokoll zu erstellen und damit sei das Ge- schäft erledigt. Vorliegend habe in keiner Phase des Sanierungsablaufs eine Gefahr bestanden, es fehle somit an einer konkreten Gefährdung. Zu- dem sei die Ermahnung ohne vorgängige Abmahnung auf eine erstmalige angebliche Verfehlung erlassen worden. 4.1 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz die Ermahnung Stufe 1 entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht im aus- serordentlichen, sondern im ordentlichen Durchführungsverfahren erlas- sen hat (vgl. SUVA-act. 13, B/E. 3). Dies ist nicht zu beanstanden, nach- dem die Voraussetzungen für die Anwendung des ausserordentlichen Ver- fahrens – das Vorliegen sicherheitswidriger Zustände, welche nur vorüber- gehend und während verhältnismässig kurzer Zeit bestehen – nicht gege- ben sind. Die Bestimmungen des EKAS Leitfadens zum ausserordentli- chen Verfahren finden somit vorliegend keine Anwendung.
C-1990/2020 Seite 9 4.1.1 Wenn sich anlässlich eines Betriebsbesuchs herausstellt, dass Vor- schriften über die Arbeitssicherheit verletzt sind, macht das zuständige Durchführungsorgan den Arbeitgeber darauf aufmerksam und setzt ihm eine angemessene Frist zur Einhaltung der Vorschriften. Diese Ermahnung ist dem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen (Art. 62 Abs. 1 VUV). Wird ei- ner Ermahnung keine Folge geleistet, so ordnet das zuständige Durchfüh- rungsorgan, nach Anhörung des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffe- nen Arbeitnehmer, die erforderlichen Massnahmen durch Verfügung an und setzt dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zum Vollzug der Mass- nahmen (Art. 64 Abs. 1 VUV). 4.1.2 Der EKAS Leitfaden nimmt in Bezug auf den Erlass einer Ermahnung eine Differenzierung vor: sind die festgestellten Mängel von geringfügiger oder relevanter Gefährdung, macht das zuständige Durchführungsorgan den Betrieb zunächst mittels einer sogenannten Bestätigung auf die fest- gestellten Mängel, die zu treffenden Massnahmen und die Frist für deren Vollzug aufmerksam. Die Bestätigung bildet Teil der individuellen Beratung des Betriebs und bezweckt, den Arbeitgeber über die für seinen Arbeitsbe- reich geltenden Bestimmungen zu informieren und ihm Lösungsmöglich- keiten bei Arbeitssicherheitsproblemen aufzuzeigen (vgl. Ziff. 4.3.4 f. i.V.m. Ziff. 4.5.2 EKAS Leitfaden). Das Durchführungsorgan hat dabei selbst bei geringfügigen Mängeln, welche den Erlass einer Verfügung nicht zu recht- fertigen vermögen, mittels Bestätigungsschreiben eine Frist zur Umset- zung der geforderten Massnahmen anzusetzen. Nur wenn geringfügige Mängel an Ort und Stelle behoben werden, kann ausnahmsweise auf ein Bestätigungsschreiben verzichtet werden (vgl. Ziff. 4.5.4 EKAS Leitfaden). Verstreicht die in der Bestätigung gesetzte Frist ergebnislos, erlässt das zuständige Durchführungsorgan eine Ermahnung und leitet damit das ei- gentlichen Durchführungsverfahren ein (vgl. Ziff. 4.6.1 EKAS Leitfaden). 4.1.3 Gemäss Art. 62 Abs. 1 VUV ist jeglicher Verstoss gegen die Bestim- mungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten vom zuständigen Durchführungsorgan zu beanstanden und die erforderli- chen Massnahmen durchzusetzen. Eine konkrete Gefährdung wird – ent- gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht vorausgesetzt. Der EKAS Leitfaden sieht selbst bei geringfügigen Mängeln den Erlass einer Ermahnung vor, wenn die in der Bestätigung gesetzte Frist erfolglos ver- strichen ist; demnach handelte die Vorinstanz den Bestimmungen des EKAS Leitfadens entsprechend, als sie die Einhaltung der Vorschriften be- züglich Raumluftmessungen zunächst mit einer Bestätigung verlangte (SUVA-act. 16) und – nachdem die Beschwerdeführerin mit Rückmeldung
C-1990/2020 Seite 10 vom 26. November 2019 (SUVA-act. 15) mitgeteilt hatte, dass sie alle Vor- gaben der EKAS Richtlinie Nr. 6503 erfüllt habe und die in der Bestätigung gesetzte Frist somit ergebnislos verstrich – in der Folge die Ermahnung Stufe 1 erliess (SUVA-act. 13). 4.2 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass die Ermahnung ohne vor- gängige Abmahnung auf eine erstmalige angebliche Verfehlung erlassen worden sei, ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin freistand, die im Bestätigungsschreiben verlangten Massnahmen umzusetzen und damit den Erlass einer Ermahnung zu verhindern. Dabei ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. BVGer-act. 6 Ziff. III/2) – die im Bestätigungsschreiben erwähnten Mass- nahmen lediglich für künftige Asbestsanierungen verlangte, wie dies in der Ermahnung Stufe 1 ausdrücklich festgehalten wird (vgl. SUVA-act. 13 B/ E. 3 S. 4). 4.3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist somit zusammenfassend festzu- halten, dass die Vorinstanz die Ermahnung Stufe 1 unter Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen der VUV sowie des EKAS Leitfadens erlas- sen hat. 5. In materieller Hinsicht bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin Vorschriften über die Ar- beitssicherheit verletzt hat. 5.1 Die von der EKAS erlassene Richtlinie Nr. 6503, Asbest, Ausgabe De- zember 2008 (EKAS Richtlinie Nr. 6503, < www.ekas.admin.ch > Doku- mentation > EKAS Richtlinien > Aktuell gültige EKAS Richtlinien > 6503 Asbest, abgerufen am 03.05.2023) zeigt auf, wie sich die im Übereinkom- men Nr. 162 über Sicherheit bei der Verwendung von Asbest sowie in der VUV enthaltenen Schutzziele erreichen lassen. Gemäss Ziff. 5 der EKAS Richtlinie Nr. 6503 ist die Krebsgefährdung durch Asbest von der Höhe der Stoffkonzentration und der Dauer der Exposition abhängig. Für krebser- zeugende Stoffe kann beim gegenwärtigen Wissensstand keine mit Sicher- heit unwirksame Konzentration angegeben werden. Daher ist es notwen- dig, die Exposition gegenüber Asbest so niedrig wie möglich zu halten, d.h. es gilt das Minimierungsgebot.
Die EKAS Richtlinie Nr. 6503 legt in Ziff. 7.4 fest, wie Asbestsanierungsar- beiten durchgeführt und welche Schutzmassnahmen getroffen werden
C-1990/2020 Seite 11 müssen. Ziff. 7.4.10 beschreibt dabei die Anforderungen zur Aufhebung der während Asbestsanierungsarbeiten einzuhaltenden Schutzmassnah- men. So ist nach der Schlussreinigung mit einer visuellen Kontrolle sicher- zustellen, dass keine Asbestreste mehr vorhanden sind. Danach ist in der Sanierungszone die Faserkonzentration in der Luft zu messen, wobei wäh- rend der Probenahme die Luftzirkulation entsprechend der nachträglichen Raumnutzung zu simulieren ist. Die Messungen sind zu dokumentieren. Die Schutzmassnahmen bzw. die Sanierungszone können aufgehoben werden, wenn die ermittelte Asbestfaserkonzentration das Minimierungs- gebot (vgl. Ziff. 5.6 EKAS Richtlinie Nr. 6503) erfüllt und keine Asbestfaser- reste mehr sichtbar sind. Der Messbericht ist der SUVA zuzustellen (Ziff. 7.4.11 EKAS Richtlinie Nr. 6503). 5.2 Die Durchführung der visuellen Kontrolle bzw. der Messung der Raum- luft in der Sanierungszone werden weiter konkretisiert in dem vom Forum Asbest Schweiz (FACH) herausgegebenen Leitfaden «Asbestsanierun- gen: Visuelle Kontrollen und Raumluftmessungen», Referenz-Nr. 2955, Ausgabe vom Dezember 2022 (FACH-Leitfaden, < www.forum-asbest.ch
wissen > Dokumente, abgerufen am 03.05.2023). Darin werden u.a. De- tails zum Messkonzept (Ziff. 4.1) sowie die Unabhängigkeit der Fachper- sonen geregelt, welche die visuellen Kontrollen vornehmen, das Messkon- zept erstellen und die Raumluftmessungen durchführen (Ziff. 3.3/4). 5.3 Bei der EKAS Richtlinie Nr. 6503 und dem FACH-Leitfaden handelt es sich um Verwaltungsverordnungen bzw. um Vollzugshilfen, die der einheit- lichen und sachrichtigen Anwendung der Verwaltungspraxis dienen, jedoch für Gerichtsbehörden wie das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindlich sind. Das Bundesgericht berücksichtigt Vollzugshilfen hingegen bei seiner Entscheidung, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht wer- dende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen erlauben. Es weicht von ihnen nicht ohne triftigen Grund ab, wenn die Vollzugshilfen eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Damit wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 133 V 346 E. 5.4.2). 5.4 Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass sich die Vorinstanz bei ihrer Er- mahnung Stufe 1 auf den FACH-Leitfaden stützt. Asbestsanierungsunter- nehmen hätten sich an die gesetzlichen Grundlagen zu halten, welche in der EKAS Richtlinie Nr. 6503 aufgeführt seien. Diese verweise auf weitere Regeln der Technik, der FACH-Leitfaden werde dabei jedoch nicht
C-1990/2020 Seite 12 erwähnt. Er könne deshalb nicht zum Stand der Technik gezählt werden. Die Vorinstanz dürfe den Arbeitgebern keine Pflichten auferlegen, die nicht durch das Gesetz oder darauf gestützte Erlasse abgedeckt seien. Sie habe damit den Grundsatz der Gesetzmässigkeit verletzt. 5.4.1 Art. 82 Abs. 1 UVG verpflichtet den Arbeitgeber, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Der Stand der Tech- nik ergibt sich dabei aus den herrschenden, in der Praxis erprobten und bewährten Erkenntnissen der Fach- und Branchenorganisationen und der jeweils relevanten Fachleute (ADRIAN VON KAENEL, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [nachfolgend: UVG-Kommentar], Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Bern, 2018, Art. 82 N 4). Als anerkannte Regeln der Technik gelten dokumentierte, allgemein akzeptierte, in der Praxis erprobte und bewährte Bestimmungen bezüglich Technik, Organisation und Verhalten, die auf ei- ner risikoorientierten Betrachtungsweise basieren. Solche Regeln sind z. B. Richtlinien, Normen, Merkblätter, Checklisten, Sicherheitsdatenblätter oder Bedienungsanleitungen (vgl. EKAS Richtlinie Nr. 6508, Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit, Anhang 4 Begriffe und Erläuterungen, S. 21, < www.ekas.admin.ch > Dokumentation
EKAS Richtlinien > Aktuell gültige EKAS Richtlinien > 6508 Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit, abgerufen am 08.05.2023). 5.4.2 Beim FACH handelt es sich um eine gemeinsame Informationsplatt- form zum Thema Asbest. Träger sind u.a. die Bundesämter für Gesundheit (BAG), für Umwelt (BAFU) und für Bauten und Logistik (BBL), das Staats- sekretariat für Wirtschaft (seco), die SUVA, kantonale Fachstellen, die Ar- beitsinspektorate sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen. Das FACH verfolgt das Ziel, asbestbedingte Risiken zu vermindern und insbe- sondere den Wissensstand der Bevölkerung betreffend Asbest zu verbes- sern sowie Fachleute mit geeigneten Informationen zu unterstützen. Es sorgt für den Informationsaustausch und die Koordination von Massnah- men auf nationaler Ebene (FACH-Leitfaden, S. 3). Das FACH hat auf seiner Website (www.forum-asbest.ch/wissen/dokumente, abgerufen am 02.05.2023) bisher vier eigene Dokumente veröffentlicht: den vorliegend strittigen Leitfaden «Asbestsanierungen: Visuelle Kontrollen und Raumluft- messungen» (zu beurteilen in der Version vom Dezember 2013; aktuelle Ausgabe vom Dezember 2022), die Broschüre «Asbest in Innenräumen –
C-1990/2020 Seite 13 Dringlichkeit von Massnahmen» (Juli 2008), das Merkblatt «Hinweise zur Probenahme» (März 2012) sowie den Leitfaden «Asbestsanierung beim Um- und Rückbau von Gebäuden» (Juli 2018). 5.4.3 Die EKAS Richtlinie Nr. 6503, welche bezüglich Vornahme der VDI- Schlussmessung unbestrittenermassen zum Stand der Technik gehört, verweist in Anhang 1 auf weitere anwendbare Regeln der Technik. Die Be- schwerdeführerin bemerkt zutreffend, dass der FACH-Leitfaden dort nicht aufgeführt ist. Jedoch ergibt sich aus der einschlägigen Formulierung, dass die Aufzählung nicht abschliessend ist: «Für den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie bestehen weitere Regeln der Technik, insbesondere...». Zudem verweist Anhang 1 neben zwei SUVA-Publikationen und zwei BAG- Informationen bzw. einem BAG-Merkblatt auch auf die FACH-Broschüre «Asbest in Innenräumen – Dringlichkeit von Massnahmen» als weitere Re- geln der Technik. Dass die FACH-Broschüre erwähnt wird, der FACH-Leit- faden jedoch nicht, lässt sich damit erklären, dass Letzterer erst fünf Jahre nach Erlass der EKAS Richtlinie Nr. 6503 herausgegeben wurde. Dass die Vorinstanz angesichts dieser Umstände sowie der breiten Partnerbasis und zweifellos gegebenen fachlichen Qualifikation des FACH im Bereich Asbest den FACH-Leitfaden als allgemein akzeptiertes, in der Praxis er- probtes und bewährtes Regelungswerk und damit als zum Stand der Tech- nik gehörend erachtet, ist demnach nicht zu beanstanden. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit ist nicht verletzt. 5.5 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass für die Raumluftmessung auf der visitierten Baustelle kein Messkonzept vorlag (BVGer-act. 1 Ziff. III/B 3.2 Bst. c). Sie führt diesbezüglich jedoch aus, dass sich der FACH-Leitfaden nur auf Asbestsanierungen mit hoher Asbestfaserfreiset- zung beziehe und zwischen Asbestsanierungen von hoher und mittlerer bzw. geringer Komplexität unterscheide. Asbestsanierungen in Einfamilien- häusern wiesen meist eine geringe Komplexität auf. Für Arbeiten geringen Umfangs oder mit geringer Faserfreisetzung würden teilweise abwei- chende Bestimmungen gelten, die in den Merkblättern der SUVA aufgeführt seien. Vorliegend handle es sich um die Sanierung eines Badezimmers mit einer Fläche von 6 m 2 . Bei Räumen mit bis zu 100 m 2 Bodenfläche sei nur ein Messpunkt notwendig. Die Erstellung eines Messkonzepts für nur einen Messpunkt sei nicht erforderlich.
C-1990/2020 Seite 14 5.5.1 Die Beschwerdeführerin entfernte nach eigenen Angaben asbesthal- tige Boden- und Wandbeläge mit einer Fläche von ca. 15 m 2 (BVGer-act. 1 Ziff. III/A 1.). Das Entfernen von Plattenbelägen mit asbesthaltigem Kleber ist ab einer zu bearbeitenden Fläche von 5 m 2 der SUVA zu melden (vgl. Art. 60a Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 aBauAV). Nach Abschluss der Sanierung ist eine Raumluftmessung (VDI-Schlussmessung) erforderlich (vgl. EKAS Richtlinie Nr. 6503 Ziff. 7.4.10 i.V.m. Ziff. 7.6 e contrario; vgl. auch SUVA- Broschüre «Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien: Übersicht der Mass- nahmen» vom 18. Juni 2020, < www.suva.ch/asbest > Downloads und Be- stellungen > Dokument, abgerufen am 02.05.2023). 5.5.2 Gemäss FACH-Leitfaden Ziff. 4.1 wird in der Projektierungsphase der Asbestsanierung ein Messkonzept erstellt. Darin sind genaue Angaben zur Messmethode, zur Anzahl und zum Zeitpunkt der auszuführenden Mes- sungen sowie zur Lage der Messpunkte zu machen. Zwar verweist der FACH-Leitfaden bezüglich der Projektierungsphase der Asbestsanierung auf die in Tabelle 1 (S. 6) dargestellten Aufgaben und beteiligten Fachleute im Verlauf einer hoch komplexen Asbestsanierung. Dieser Verweis kann jedoch nicht dahingehend interpretiert werden, dass nur hoch komplexe Asbestsanierungen ein Messkonzept benötigen. Vielmehr ist er als erklä- render Hinweis bezüglich des Begriffs «Projektierungsphase» aufzufas- sen. Entsprechend verlangt auch die EKAS Richtlinie Nr. 6503 eine doku- mentierte Raumluftmessung, bevor die Schutzmassnahmen aufgehoben werden (vgl. Ziff. 7.4.10 EKAS Richtlinie Nr. 6503). Entgegen der Darstel- lung der Beschwerdeführerin nimmt somit weder die EKAS Richtlinie Nr. 6503 noch der FACH-Leitfaden die vorliegende Baustellengrösse (Raumgrösse von 6 m 2 , zu bearbeitende Fläche von 15 m 2 ) von der Pflicht zur Erstellung eines Messkonzepts aus. Die vom FACH-Leitfaden aufge- zählten Angaben wie Messmethode, Anzahl und Zeitpunkt der Messungen sowie Messpunktlage eignen sich auch bei nur einem Messpunkt zur Do- kumentation der Messung, sind von grundlegender Natur und einfach zu ermitteln. Triftige Gründe, die den Verzicht auf ein Messkonzept vorliegend rechtfertigen würden, sind weder dargetan noch aus den Akten ersichtlich. Die Anforderungen des FACH-Leitfadens erweisen sich demnach als ver- hältnismässige und überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorga- ben (vgl. oben E. 5.3). Die Vorinstanz hat somit das Fehlen eines Mess- konzepts zu Recht beanstandet. 5.6 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die von der Vorinstanz geforderte Unabhängigkeit der für die VDI-Schlussmessung zuständigen Fachperson nur eine Empfehlung sei. Der Begriff der Unabhängigkeit
C-1990/2020 Seite 15 werde zudem nicht definiert. Es stelle sich die Frage, ob ein Messunter- nehmen, das für einen Asbestsanierer pro Jahr 1'000 Messungen mache, weiterhin unabhängig sei. Die Forderung der SUVA nach einer unabhängi- gen Fachperson sei lediglich für Sanierungen von hoher Komplexität nach- vollziehbar, nicht jedoch bei einer Raumgrösse von 6 m 2 mit einem einzi- gen Messpunkt. Art. 82 Abs. 1 UVG verlange Massnahmen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen seien. Es gehe demnach insbeson- dere auch um die Erfahrung und die Verhältnismässigkeit. Die Beschwer- deführerin sei seit über 25 Jahren in der Asbestsanierung tätig. Die Forde- rung der Vorinstanz sei unverhältnismässig. Es könne nicht sein, dass den Kunden die Messung durch eine unabhängige Fachstelle teurer zu stehen komme als die Sanierung selbst, zumal im konkreten Fall dadurch keine höhere Zuverlässigkeit und kein besseres Messergebnis hätten erreicht werden können. Die Schwestergesellschaft der Beschwerdeführerin ver- füge über Asbest-Sicherheitsbeauftragte mit der erforderlichen Ausbildung, um VDI-Schlussmessungen durchzuführen. Sie seien in der Lage und ent- sprechend ausgebildet um abzuschätzen, ob es notwendig sei, für einen 6 m 2 grossen Raum ein «unabhängiges» Drittunternehmen beizuziehen, um dem Stand der Technik zu genügen. Dies sei nicht notwendig. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und des pflichtgemässen Ermessens sei verletzt. 5.6.1 Ob es sich bei der vom FACH-Leitfaden genannten Unabhängigkeit der Fachpersonen um eine Notwendigkeit oder lediglich um eine Empfeh- lung handelt, ist in erster Linie aufgrund des Wortlauts zu ermitteln (vgl. Urteil des BGer 9C_531/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 3.2.2.1). Die ent- sprechende Bestimmung im FACH-Leitfaden (Ziff. 4.1, S. 10) lautet in der deutschen Ausgabe wie folgt: Unabhängigkeit bei der Durchführung von Raumluftmessungen Folgende Dienstleister sollen von der Asbestsanierungsunternehmung unab- hängig sein: • die Fachperson, die das Messkonzept erstellt • der Spezialist / die Spezialistin für Raumluftmessung Ferner soll die Asbestsanierungsunternehmung nicht über die Lage der Mess- punkte informiert werden. Dies ist insbesondere dann angezeigt, wenn nicht alle sanierten Räume mit Messungen überprüft werden.
In der französischen Ausgabe lautet derselbe Absatz:
C-1990/2020 Seite 16 Indépendance pour l’exécution des mesures de l’air ambiant Les prestataires de services suivants doivent être indépendants de l’entreprise de désamiantage: • spécialiste chargé d’élaborer le concept de mesure • spécialiste chargé des mesures de l’air ambiant Par ailleurs, l’entreprise de désamiantage ne doit pas être informée de l’em- placement des points de mesure, en particulier s’il n’est pas prévu de contrôler tous les locaux à désamianter. In der italienischen Ausgabe lautet derselbe Absatz wie folgt: Misurazioni dell’aria svolte da soggetti indipendenti I seguenti operatori devono essere indipendenti dalla ditta specializzata in bo- nifiche da amianto: • lo/la specialista che predispone il piano di misurazione: • lo/la specialista delle misurazioni dell’aria nei locali. Inoltre, la ditta specializzata in bonifiche da amianto non deve essere informata sulla posizione dei punti di misurazione. Questo è indicato soprattutto quando non tutti i locali bonificati vengono verificati con una misurazione. Während demnach die deutsche Fassung einen gewissen Interpretations- spielraum offenlässt, erweisen sich die französische und die italienische Fassung als unmissverständlich: die Fachperson für die Durchführung der VDI-Schlussmessung hat vom Asbestsanierungsunternehmen unabhängig zu sein. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass das Asbest- sanierungsunternehmen gemäss den zitierten Bestimmungen nicht über die Lage der Messpunkte informiert werden darf («...ne doit pas être in- formée...»; «...non deve essere informata...»). Diese Anforderung wäre – wie die Vorinstanz korrekt ausführt – bei fehlender Unabhängigkeit der Fachperson, welche die VDI-Schlussmessung ausführt, nicht umsetzbar. Entsprechend handelt es sich bei der angeführten Unabhängigkeit nicht um eine blosse Empfehlung. In diesem Zusammenhang ist auch zu be- rücksichtigen, dass die fragliche Bestimmung in der deutschen Fassung mittlerweile angepasst wurde: die Unabhängigkeit der Fachpersonen für Raumluftmessungen ist nun «sicherzustellen» (vgl. die aktuell gültige Aus- gabe des FACH-Leitfadens vom Dezember 2022, Ziff. 4, S. 13). Damit ver- deutlicht das FACH, dass auf die Unabhängigkeit dieser Fachpersonen nicht verzichtet werden kann. 5.6.2 Bezüglich der notwendigen Unabhängigkeit der Fachpersonen für Raumluftmessung trifft der FACH-Leitfaden keine Unterscheidungen; so spielen Raumgrösse, Komplexitätsgrad der Sanierungsarbeiten oder auch die Lage der Sanierungszone in einem Einfamilienhaus keine Rolle; stets sollen die Messungen von unabhängigen Fachpersonen durchgeführt
C-1990/2020 Seite 17 werden (vgl. FACH-Leitfaden Ziff. 4, S. 10). Die übergeordnete EKAS Richtlinie Nr. 6503 sowie die SUVA-Broschüre «Arbeiten mit asbesthalti- gen Materialien: Übersicht der Massnahmen» vom 18. Juni 2020 schwei- gen sich im Übrigen über das konkrete Vorgehen bei der VDI-Schlussmes- sung aus. 5.6.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bezieht sich der in Art. 82 Abs. 1 UVG genannte Begriff «Erfahrung» nicht auf die individuelle Erfahrung eines Unternehmens. Vielmehr bestimmt sich nach allgemeiner Erfahrung bei gleichen oder gleichartigen Gefahren und aufgrund objekti- ver Kriterien, was «nach der Erfahrung notwendig» ist, wobei die Recht- sprechung meist stillschweigend davon ausgeht, dass die Vorschriften des Gesetzgebers, der Richtlinien der EKAS, der Merkblätter und Ähnliches der SUVA sowie die Normen von Branchen- und anderer Fachorganisatio- nen, welche auf eine bestimmte Arbeit anwendbar sind, diejenigen Mass- nahmen vorschreiben und empfehlen, welche nach der Erfahrung notwen- dig sind (vgl. ADRIAN VON KAENEL, a.a.O., N 3 zu Art. 82 UVG). Dabei ge- nügt es nicht, dass eine Massnahme von der Theorie gefordert wird; viel- mehr muss die Überzeugung davon in die Praxis eingedrungen sein (EKAS Wegleitung, < www.wegleitung.ekas.ch > Suchbegriff «Erfahrung», abge- rufen am 08.05.2023). 5.6.4 Aus dem Handelsregisterauszug (< www.zefix.ch, abgerufen am 03.05.2023) ergibt sich, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin auch als Geschäftsführer der D._______ GmbH, welche auf der visitierten Baustelle die VDI-Schlussmessung vorgenommen hatte (SUVA-act. 17), eingetragen ist. Zudem wird das gesamte Stammkapital der beiden Unter- nehmen von derselben Aktiengesellschaft gehalten, wobei besagter Ge- schäftsführer bei dieser Aktiengesellschaft als Mitglied des Verwaltungsra- tes eingetragen ist und mit Einzelunterschrift zeichnet. Auch wenn der Be- griff der Unabhängigkeit im FACH-Leitfaden nicht näher definiert wird, ist die Beurteilung der Vorinstanz, dass die D._______ GmbH zwar rechtlich, jedoch nicht wirtschaftlich unabhängig von der Beschwerdeführerin ist, in Anbetracht dieser Sachlage nicht zu beanstanden. Dass auch unabhän- gige Raumluftmessungsunternehmen aufgrund einer grossen Anzahl von Aufträgen desselben Asbestsanierungsunternehmens ihre Unabhängigkeit zumindest teilweise einbüssen könnten, ist zwar grundsätzlich denkbar, angesichts der rund 260 von der SUVA akkreditierten Asbestsanierungs- unternehmen jedoch unwahrscheinlich (vgl. Firmenverzeichnis für die pro- fessionelle Sanierung von Asbest, < www.suva.ch/de-ch > praevention > nach-gefahren > gefaehrliche-materialien-strahlungen-und-situationen >
C-1990/2020 Seite 18 asbest > liste-anerkannten-asbestsanierungsunternehmen, abgerufen am 03.05.2023). 5.6.5 Gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG haben die zu verlangenden Massnah- men den gegebenen Verhältnissen angemessen zu sein. Dazu ist das Schadenpotential und dessen Eintretenswahrscheinlichkeit den Kosten und betrieblichen Erschwernissen durch die Schutzmassnahmen gegen- über zu stellen. Die geringe Bedeutung eines Auftrages oder ein geringes Unfallrisiko allein vermögen den Arbeitgeber allerdings nicht davon zu ent- binden, die geltenden Vorschriften über die Unfallverhütung einzuhalten (ADRIAN VON KAENEL, a.a.O., N 4 zu Art. 82 UVG). Kriterien, welche den Umfang der Aufwendungen mitbeeinflussen, sind beispielsweise (feh- lende) Kompetenzen der betroffenen Arbeitnehmer (Fachwissen, Entschei- dungsbefugnisse), mögliches unbeabsichtigtes Verhalten der betroffenen Arbeitnehmer (z.B. Nachtschicht oder monotone Arbeit) und vernünftiger- weise vorhersehbare Fehlanwendung (Bequemlichkeit; vgl. EKAS Weglei- tung, Suchbegriff «angemessen», abgerufen am 08.05.2023).
Die visuelle Kontrolle und die VDI-Schlussmessung nach erfolgter Schluss- reinigung bilden die Voraussetzung für die Aufhebung der Schutzmassnah- men in der Asbestsanierungszone (vgl. Ziff. 7.4.10 EKAS Richtlinie Nr. 6503). Dabei spielt – wie oben unter E. 5.6.2 dargelegt – die Grösse des Raums, in welchem sich die Sanierungszone befindet, keine Rolle. Wie die Vorinstanz überzeugend darlegt, sind sowohl die visuelle Kontrolle als auch die VDI-Schlussmessung für eine spätere sichere Gebäudenutzung von grosser Bedeutung und müssen deshalb sorgfältig und fachgerecht durchgeführt werden. Werden bei der Messung erhöhte Asbestfaserkon- zentrationen festgestellt, müssen Massnahmen ergriffen werden, wie z.B. das Einbringen eines zusätzlichen 100-fachen gefilterten Luftaustauschs, die Nachreinigung aller Zonenflächen und allfällige weitere Messungen (vgl. FACH-Leitfaden Ziff. 4.4, S. 13). In Anbetracht des überaus grossen Schadenpotenzials von Asbestfasern erweist sich die Unabhängigkeit der Fachperson, welche die VDI-Schlussmessung vornimmt, als geeignet und – nachdem das Asbestsanierungsunternehmen nicht über die Lage der Messpunkte informiert werden darf (vgl. oben E. 5.6.1) und weniger ein- schneidende Massnahmen weder dargetan noch ersichtlich sind – als er- forderlich, um die notwendige Qualitätssicherung bei VDI-Schlussmessun- gen zu erreichen. Die Beschwerdeführerin selbst erachtet zudem die Vor- nahme einer VDI-Schlussmessung durch ihr Schwesterunternehmen als zumutbar. Dabei erschliesst es sich weder aus der Argumentation der Be- schwerdeführerin noch aus den Akten, weshalb dies nicht auch für ein
C-1990/2020 Seite 19 unabhängiges Raumluftmessungsunternehmen gelten sollte. Demnach ist von der Zumutbarkeit der Vorschrift auszugehen (vgl. BGE 146 I 70 E. 6.4). 5.6.6 Die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Fachpersonen für die Vornahme von VDI-Schlussmessungen erweisen sich demnach als ver- hältnismässige und überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorga- ben (vgl. oben E. 5.3). Eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnis- mässigkeit liegt nicht vor. 5.7 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die Vorinstanz den Grund- satz der rechtsgleichen Behandlung verletzt habe. Die Beschwerdeführerin wisse, dass diverse Konkurrenzunternehmen die VDI-Schlussmessungen selber ausführten. Dies im Gegensatz zur Beschwerdeführerin, die für ihre VDI-Schlussmessungen eine organisatorisch von ihr getrennte und somit unabhängige Schwestergesellschaft beauftrage. Das Vorgehen der Be- schwerdeführerin im Zusammenhang mit den VDI-Schlussmessungen sei üblich und stelle bei kleineren Umbauvorhaben den Normalfall dar. Dass Asbestsanierungsunternehmen bei kleineren Sanierungsarbeiten die VDI- Schlussmessungen oft selber vornehmen würden, dokumentiere der E- Mailverkehr der Beschwerdeführerin mit der E._______ AG. Aus der Kor- respondenz ergebe sich, dass die Asbestsanierungsunternehmen bei der E._______ AG Luftfilter bestellen und zur Analyse vorbeibringen könnten. Die E._______ AG gebe dem Asbestsanierungsunternehmen auch Anwei- sungen, wie er bei den Probenahmen vorzugehen habe. Zudem habe die Vorinstanz die zahlreichen von der Schwestergesellschaft der Beschwer- deführerin durchgeführten VDI-Schlussmessungen bisher nie bean- standet. Die entsprechenden Messungsunterlagen der Vorinstanz seien zur Dokumentation beizuziehen. Des Weiteren sei die Vorinstanz gegen- über der Beschwerdeführerin voreingenommen. Dies dokumentiere der «Fall F._______», in welchem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ohne konkrete Beweise diverse Verstösse vorgeworfen habe, keine Aktenein- sicht gewährt und die erbetenen Auskünfte nicht erteilt habe. 5.7.1 Die Vorinstanz führt hierzu aus, dass sie immer einschreite, wenn solche Missstände aufgedeckt würden. In der Vergangenheit seien schon verschiedene Asbestsanierungsunternehmen darauf aufmerksam ge- macht worden. Anders als die Beschwerdeführerin hätten diese Unterneh- men die Ermahnung jedoch akzeptiert und liessen ihre VDI-Schlussmes- sungen seither von unabhängigen Dritten durchführen.
C-1990/2020 Seite 20 5.7.2 Nach dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten allgemeinen Rechtsgleich- heitsgebot ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Un- gleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Für die Rechtsanwendung bedeutet dies insbesondere, dass die zuständige Behörde das Gesetz in allen gleichgelagerten Fällen in gleicher Weise an- wendet. Eine Gleichbehandlung im Unrecht kann nur dann verlangt wer- den, wenn die Behörde nicht nur in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden wird (vgl. Urteil des BGer 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.2.1).
Die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten E-Mail-Auszüge ver- mögen nicht zu belegen, dass die Vorinstanz bei anderen Asbestsanie- rungsunternehmen von nicht unabhängigen Unternehmen vorgenommene VDI-Schlussmessungen akzeptiert hat. Selbst wenn dies nachweislich der Fall wäre, hätte die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Gleichbe- handlung im Unrecht. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, wo- nach die Vorinstanz die Vorgaben des FACH-Leitfadens bezüglich Unab- hängigkeit der Fachperson für VDI-Schlussmessungen nicht durchsetzen wird. Hierfür spricht auch der Umstand, dass der FACH-Leitfaden vor Kur- zem überarbeitet wurde und die Unabhängigkeit der dort genannten Fach- personen nun «sicherzustellen» ist (vgl. oben E. 5.6.1). Eine Verletzung des Grundsatzes der rechtsgleichen Behandlung liegt demnach nicht vor. 5.7.3 Aufgrund dieser Sachlage ist vorliegend auch nicht von Bedeutung, ob die Vorinstanz frühere von der Schwestergesellschaft der Beschwerde- führerin durchgeführte VDI-Schlussmessungen tatsächlich nicht bean- standet hat. Entsprechend kann in antizipierter Beweiswürdigung vom be- antragten Beizug der vollständigen Akten abgesehen werden (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3). 5.7.4 Bezüglich des Falls «F.» ergibt sich aus der Beilage 10 der Beschwerdeschrift, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 aufgrund der Feststellungen auf der Baustelle «F.» der Be- schwerdeführerin angedroht hatte, sie in die nächst höhere Stufe im aus- serordentlichen Durchführungs- und Aberkennungsverfahren für aner- kannte Asbestsanierungsunternehmungen zu versetzen. Der nachfol- gende Schriftenwechsel ergab jedoch, dass die Beschwerdeführerin für die bemängelten Punkte nicht verantwortlich gewesen war. Daraufhin stellte die Vorinstanz das Verfahren ein. Aus den Akten sind indes keine Handlun- gen der zuständigen Mitarbeiter der Vorinstanz ersichtlich, welche eine
C-1990/2020 Seite 21 Voreingenommenheit gegenüber der Beschwerdeführerin nahelegen wür- den. 5.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Vorschrif- ten über die Arbeitssicherheit verletzt hat. 5.9 Soweit die Beschwerdeführerin den Erlass einer Ermahnung als unan- gemessen rügt, ist festzuhalten, dass Ermessen die Entscheidungsbefug- nis der Verwaltungsbehörden ist, die ihr der Gesetzgeber durch die offene Normierung überträgt. In der Regel ist der Entscheidungsspielraum dadurch gekennzeichnet, dass der Gesetzgeber den Verwaltungsbehör- den die Wahl zwischen verschiedenen Rechtsfolgen überlässt oder auch die Entscheidung, ob überhaupt eine Rechtsfolge angeordnet werden soll (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., S. 99 f., Rz. 396).
Soweit die Vorinstanz hinsichtlich der Feststellung einer Verletzung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit über einen Ermessensspielraum verfügte, stehen ihre diesbezüglichen Beurteilungen im Einklang mit den anwendbaren Bestimmungen und erweisen sich als nachvollziehbar. Nachdem die einschlägigen Vollzugsvorschriften des Durchführungsver- fahrens unter den vorliegenden Umständen den Erlass einer Ermahnung zwingend vorsehen (vgl. oben E. 4.2), bestand für die Vorinstanz diesbe- züglich kein Ermessensspielraum. Eine Verletzung des Grundsatzes des pflichtgemässen Ermessens liegt nicht vor. 6. Zusammengefasst ergibt sich, dass die verfügte Ermahnung Stufe 1 im Einklang mit den anwendbaren Vollzugsverordnungen sowie deren über- geordneten gesetzlichen Grundlagen steht. Dementsprechend ist die Be- schwerde vom 9. April 2020 abzuweisen und der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 12. März 2020 zu bestätigen. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Partei- entschädigung. 7.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie- genden Partei aufzuerlegen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
C-1990/2020 Seite 22 die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragenden Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 4'000.– festzulegen und dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe zu ent- nehmen. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 133 V 450 E. 13; BGE 126 V 143 E. 4a und BGE 123 V 309 E. 19 mit Hinweisen). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen solchen Anspruch (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-1990/2020 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Gesundheit.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Fiona Schneider
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-1990/2020 Seite 24 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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