B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1989/2025
Urteil vom 30. Oktober 2025 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiber Fabian Zumbühl.
Parteien
A._______, (Bulgarien) Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 14. Februar 2025.
C-1989/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vor- instanz) nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 14. Februar 2025 das von A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) gestellte Leistungsgesuch abgelehnt hat (Akten der IVSTA [IVSTA-act.] 23 ff.), dass sich die Vorinstanz dabei im Wesentlichen auf einen Bericht des Re- gionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 18. Oktober 2024 stützte, welcher der Versicherten lediglich leichtere somatische Erkrankungen (arterielle Hypertonie sowie vergangene Nephrektomie) attestierte, eine invaliditäts- relevante Arbeitsunfähigkeit der Versicherten jedoch ausschloss (IVSTA- act. 22 S. 1 f.), dass die Versicherte gegen diese Verfügung mit undatierter Eingabe (über- geben an die Schweizerische Post am 24. März 2025) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragt und gleichzeitig neue medizinische Unterlagen vorgelegt hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act. 1]), dass der mit Zwischenverfügung vom 28. März 2025 mit Frist bis zum 28. April 2025 einverlangte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.– am 14. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist (BVGer- act. 2 und 4), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2025 eine Stellung- nahme ihres medizinischen Dienstes vom 9. Mai 2025 eingereicht und be- antragt hat, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfü- gung sei zu bestätigen (BVGer-act. 7), dass die Beschwerdeführerin mit undatierter Stellungnahme (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 10. Juli 2025) weitere medizinische Unterlagen eingereicht hat (BVGer-act. 9), dass die Vorinstanz mit Duplik vom 18. Juli 2025 eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 16. Juli 2025 eingereicht und beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer-act. 12), dass die Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 29. Juli 2025 über den Antrag der Vorinstanz betreffend die Gutheissung der
C-1989/2025 Seite 3 Beschwerde und Rückweisung an die Vorinstanz in Kenntnis gesetzt wor- den ist und Gelegenheit zu allfälligen Bemerkungen erhalten hat (BVGer- act. 13), dass die Beschwerdeführerin keine weitere Stellungnahme eingereicht hat, woraufhin den Parteien mit Instruktionsverfügung vom 26. September 2025 der Abschluss des Schriftenwechsels vorbehältlich weiterer Instruktions- massnahmen mitgeteilt worden ist (BVGer-act. 14), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IVSTA gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) be- schwerdelegitimiert ist, dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 8. April 2025 mitgeteilt hat, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Feb- ruar 2025 der Beschwerdeführerin am 17. März 2025 zugestellt worden sei (BVGer-act. 3), dass somit die am 24. März 2025 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist, dass, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG und 63 Abs. 4 VwVG), dass sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche So- zialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 12 VwVG) und die Verwaltung und im Be- schwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll- ständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1), dass die Beschwerdeführerin insbesondere geltend macht, dass sie auf- grund des entfernten Karzinoms an der rechten Niere zu 60 % behindert sei und sie überdies auf weitere – durch von ihr eingereichte medizinische
C-1989/2025 Seite 4 Unterlagen (allesamt vom B._______ Krankenhaus in [...]) belegte – so- matische und psychische Beschwerden verweist (BVGer-act. 1 und 9), dass die erwähnten Beilagen insbesondere phobische Störungen (ICD-10: F40) und einen berichteten depressiven Zustand bei jeweiliger einschlägi- ger Medikation sowie eine bösartige Neubildung der Niere (ICD-10: C64) (Bericht zur Epikrise für den Zeitraum vom 26. Juni 2024 bis 26. Juni 2025 des Psychiaters Dr. C.; Ambulanzschein vom 3. April 2023 des Psychiaters Dr. C.; Ambulanzschein vom 26. Juni 2025 des Psy- chiaters Dr. C.) festhalten, dass überdies diverse kardiologische Beschwerden, wie insbesondere eine ischämische Herzkrankheit und ein alter Myokardinfarkt (chronischer Status) sowie weitere somatische Beschwerden wie eine Niereninsuffizi- enz und ein Zustand nach Fraktur des Schenkelhalses beider Hüftgelenke aktenkundig sind, woraus bei der Beschwerdeführerin, gemäss Dr. D. (Fachtitel unbekannt), ein Invaliditätsgrad von 100 % resul- tiere (Gutachten vom 12. Juli 2021 unter dem Vorsitz von Dr. D.), dass die Vorinstanz ihren Antrag auf Gutheissung der Beschwerde, Aufhe- bung der Verfügung sowie Rückweisung an die Vorinstanz mit dem Inhalt der Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 16. Juli 2025 begründet hat (BVGer-act. 12 Beilage), dass Dr. E., Facharzt für Psychiatrie, in der besagten Stellung- nahme insbesondere ausführt, dass die Beschwerdeführerin sich aufgrund der in den ärztlichen Berichten geschilderten Angstzustände vollständig isoliere und es angesichts des schwerwiegenden Beschwerdebildes der Beschwerdeführerin überrasche, dass die überwiegend medikamentöse Behandlung nicht angepasst worden sei, dass Dr. E._______ in der Stellungnahme vom 16. Juli 2025 überdies aus- führt, dass zudem unklar sei, in welcher Frequenz die Beschwerdeführerin vom behandelnden Psychiater überhaupt untersucht werde und es zusam- menfassend als sinnvoll erachtet würde, einen unabhängigen psychiatri- schen Bericht einzuholen, dass sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gestützt auf die in den medizinischen Akten dokumentierten verschieden gelagerten Gesund- heitseinschränkungen der Beschwerdeführerin in psychischer und somati- scher Hinsicht weitere medizinische Abklärungen aufdrängen,
C-1989/2025 Seite 5 dass die angefochtene Verfügung gestützt auf eine unvollständige Sach- verhaltsabklärung ergangen, und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Vornahme der notwendigen medizinischen Abklärungen und hernach neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuweisen ist, nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Akten eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin zu veranlas- sen, wobei mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen Expertisen in den Fachbereichen Innere Medizin (gegebenenfalls auch Or- thopädie sowie Nephrologie und/oder Onkologie), Kardiologie und Psychi- atrie (dies insbesondere unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281) erforderlich erscheinen, dass es im Übrigen dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu über- lassen ist, neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spe- zialisten beizuziehen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der kon- kreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 9C_361/2020 vom 26. Februar 2021 E. 4.4), dass die polydisziplinäre Begutachtung vorliegend in der Schweiz zu erfol- gen hat, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (Art. 7m ATSV [SR 830.11]; vgl. auch Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.), dass im Weiteren die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zu- weisungssystem «SuisseMED@P» zu ermitteln ist (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs. 2 IVV) und der Beschwerdeführerin die ihr zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräumen sind (vgl. insb. Art. 44 Abs. 2 und 3 ATSG), dass bei dieser Sachlage von der Einholung eines Gerichtsgutachtens oder Erhebung anderer Beweise abzusehen ist, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2025 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neuverfügung an die Vor- instanz zurückzuweisen ist,
C-1989/2025 Seite 6 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder der Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 2 VwVG), dass der Beschwerdeführerin somit der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu benennendes Konto zurückzuerstatten ist, dass der nicht anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschwerdeführerin keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-1989/2025 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 14. Februar 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeich- nendes Bankkonto zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Fabian Zumbühl
C-1989/2025 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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