B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1989/2021

Abschreibungsentscheid vom 17. März 2022 Besetzung

Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien

A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, vorläufige Einstellung der Rente, Verfügung vom 1. April 2021.

C-1989/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1975 geborene, in seiner Heimat Deutschland wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in den Jahren 1994 bis 1996 und 2000 bis 2002 in der Schweiz im Hotellerie- und Gast- gewerbe erwerbstätig und leistete während insgesamt 43 Monaten Bei- träge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (AHV/IV; Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs- Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 24 und 42). B. B.a Mit Datum vom 20. April 2012 meldete sich der Versicherte mittels For- mular E 204 beim deutschen Sozialversicherungsträger zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente an (act. 1 bis 6). Nach Vorliegen des For- mulars E 205 (act. 11; vgl. auch act. 24), der Fragebögen für den Versi- cherten (act. 14) und den Arbeitgeber (act. 23) sowie medizinischer Be- richte und Stellungnahmen (act. 16 bis 21, 27, 28) teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2012 mit, ein allfälliger Rentenanspruch würde frühestens am 1. Februar 2013 entstehen, weshalb im "heutigen" Zeitpunkt keine IV-Leistungen gewährt würden (act. 31). B.b Nach Eingang diverser Dokumente der Deutschen Rentenversiche- rung (act. 32 bis 35) und einer Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom IV-internen medizinischen Dienst vom 28. Januar 2013 (act. 37) er- liess die IVSTA am 5. Februar 2013 einen weiteren Vorbescheid, mit wel- chem sie denjenigen vom 18. Dezember 2012 annullierte und dem Versi- cherten mit Wirkung ab 1. Februar 2013 eine Dreiviertelsrente in Aussicht stellte (act. 38; vgl. auch act. 40); die entsprechende, unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung datiert vom 3. April 2013 (act. 43). C. Am 18. Januar 2016 leitete die IVSTA von Amtes wegen eine Rentenrevi- sion ein (act. 46). In Kenntnis des Revisionsfragebogens vom 7. Februar 2016 (act. 47) und des Fragebogens für den Arbeitgeber (act. 53) sowie medizinischer Unterlagen aus Deutschland (act. 48 bis 51) gab Dr. med. C._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone (im Folgenden: RAD) am 15. März 2016 eine Stellungnahme ab (act. 55 und 56). Gestützt auf diese Beurteilung teilte die IVSTA dem Versicherten mit Schreiben vom

C-1989/2021 Seite 3 12. April 2016 mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine an- spruchsbeeinflussende Änderung ergeben; aufgrund unveränderter Ver- hältnisse bestehe weiterhin Anspruch auf die entsprechenden Geldleistun- gen (act. 57). In der Folge erliess die D._______ am 4. Mai 2016 einen Bescheid, mit welchem sie die bis Ende März 2014 befristet zuerkannte Invaliditätspension für die weitere Dauer der Invalidität aufgrund des ge- richtlichen Urteils vom 22. Februar 2016 weitergewährte (act. 59). D. D.a Ab dem 1. April 2019 führte die IVSTA von Amtes wegen eine weitere Revision der IV-Rente durch (act. 60) und verlangte gleichentags von der Deutschen Rentenversicherung die Veranlassung einer orthopädischen Untersuchung (act. 61); auf diese wurde in der Folge verzichtet (act. 66). Nach Eingang des Fragebogens für die IV-Rentenrevision vom 12. April 2019 (act. 62) sowie des Schreibens der Deutschen Rentenversicherung vom 6. Mai 2019 betreffend den Telefonanruf des Versicherten vom 3. Mai 2019 (act. 64) forderte die IVSTA den Versicherten am 16. Mai 2019 auf, die medizinischen Akten für die Zeit ab dem 10. Dezember 2014 bis "heute" einzureichen (act. 65). D.b Nach Erhalt der Fragebögen für den Arbeitgeber vom 13. Mai 2019 (act. 67) und für die IV-Rentenrevision vom 31. Mai 2019 (Posteingang; aktenkundig nur S. 1 und 2) und Vorliegen der seitens der Vorinstanz vor- genommenen Internetrecherchen (act. 70 bis 72) forderte diese den Versi- cherten mit Schreiben vom 26. September 2019 unter Hinweis auf diverse Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen auf, innert Frist eine Reihe von Fragen zu beantworten und weitere Unterlagen nachzureichen (act. 73). Nachdem der Versicherte am 14. Oktober 2019 den Handelsregisteraus- zug sowie sein vom 12. Oktober 2019 datierendes Schreiben per E-Mail übermittelt hatte (act. 74 und 75), gingen am 5. und 29 November 2019 zusätzlich dessen Buchhaltungs- und Steuerunterlagen bei der IVSTA ein (act. 76 bis 79). D.c In der Folge bat die IVSTA am 22. Januar 2020 die Deutsche Renten- versicherung, sowohl eine orthopädische als auch eine psychiatrische Un- tersuchung zu veranlassen und unter anderem die gestellten Fragen nach den Diagnosen, den funktionellen Einschränkungen aufgrund des Gesund- heitszustands und der Arbeitsunfähigkeit in der aktuell ausgeübten Tätig- keit in der Ausflugsgaststätte beantworten zu lassen (act. 80). Ebenfalls am

C-1989/2021 Seite 4 22. Januar 2020 orientierte die IVSTA den Versicherten über die angefor- derten neuen ärztlichen Unterlagen und bat um Zustellung eines aktuellen Arztberichts seiner Psychologin (act. 81). Nach Vorliegen des Berichts von Dipl. Psych. E._______ vom 4. Februar 2020 (act. 83) und nachdem die IVSTA am 29. Juni, 10. Juli und 31. August 2020 beim Versicherten sowie bei der Deutschen Rentenversicherung betreffend das Aufgebot zur medi- zinischen Untersuchung nachgefragt hatte (act. 87 bis 89), gingen am 28. September 2020 bei der IVSTA nebst dem oben erwähnten Bericht der Diplompsychologin E._______ unter anderem ein Bericht des Allgemein- mediziners Dr. med. F._______ samt Laborblatt vom 14. Juli 2020 (act. 94 und 95) ein. Daraufhin erfuhr die IVSTA am 5. Oktober 2020 vom deut- schen Sozialversicherungsträger, dass die orthopädische Untersuchung noch nicht eingeleitet worden sei; die IVSTA erwähnte deshalb nochmals, dass sie einen aktuellen orthopädischen Bericht benötige (act. 98). D.d In der Folge gab der Versicherte der Vorinstanz im Rahmen der E-Mail vom 14. Oktober 2020 berufliche und private Veränderungen bekannt (act. 99), worauf die Vorinstanz vom Beschwerdeführer im Rahmen des Schreibens vom 1. März 2021 weitere Dokumente und Angaben verlangte (act. 103). Daraufhin reichte der Versicherte zwar zwei Fragebögen für die IV-Rentenrevision, nicht jedoch die weiteren angeforderten Unterlagen und Auskünfte ein (act. 104). Daraufhin erliess die IVSTA am 1. April 2021 eine Zwischenverfügung, mit welcher sie die Invalidenrente des Versicherten mit Wirkung ab dem 1. April 2021 vorläufig einstellte (act. 106). In Bezug auf diesen Zwischenentscheid wurde der Versicherte am 12. April 2021 er- neut zur Einreichung diverser Dokumente aufgefordert (act. 107). Nach ge- währter Fristverlängerung (act. 108) gingen bei der IVSTA am 11. Mai 2021 Lohnabrechnungen, die Meldebescheinigung zur Sozialversicherung, ein Arbeitsvertrag sowie die Steuerbilanz per 31. Dezember 2019 (act. 109 und 110), am 16. Mai 2021 der Fragebogen für den Arbeitgeber (act. 111 und 112) und am 28. Mai 2021 ein weiterer Arbeitsvertrag (act. 113 und 114) ein. Daraufhin erkundigte sich die IVSTA am 3. Juni 2021 telefonisch nach dem Stand des noch fehlenden orthopädischen Berichts (act. 115). E. E.a Gegen die Zwischenverfügung vom 1. April 2021 erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 22. April 2021 Be- schwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (act. im Be- schwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).

C-1989/2021 Seite 5 E.b Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2021 forderte die Instruktionsrich- terin den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nicht- eintreten auf die Beschwerde) auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2 und 3); dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer im Umfang von insgesamt Fr. 802.56 nach (B-act. 4 bis 6). E.c In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 9). E.d Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Juli 2021 wurde dem Be- schwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik samt entspre- chender Beweismittel gegeben (B-act. 10 und 11). E.e Mangels Eingangs einer Replik innert angesetzter Frist schloss die In- struktionsrichterin vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen mit pro- zessleitender Verfügung vom 30. August 2021 den Schriftenwechsel (B- act. 12). E.f Auf entsprechende Nachfrage des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2022 hin (B-act. 13) wurde ihm mit Einschreiben vom 10. Januar 2022 mit- geteilt, dass Beschwerden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt würden und keine verbindlichen Angaben dazu gemacht werden könnten, wann er mit einem Entscheid rechnen könne (B-act. 14). E.g Im Rahmen der Eingabe vom 28. Februar 2022 übermittelte die Vor- instanz dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Verfügung vom 24. Februar 2022, mit welcher die IV-Rente des Beschwerdeführers rück- wirkend ab dem 1. Dezember 2020 aufgehoben wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Rückforderung unrecht- mässig bezogener Leistungen mittels separater Verfügung vorbehalten bliebe und eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung keine auf- schiebende Wirkung haben würde (B-act. 15). E.h Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Be- weismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er- wägungen einzugehen.

C-1989/2021 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesge- setzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversicherungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a-26 bis und 28- 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Re- geln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbe- stimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die frist- und formge- recht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht, für welche auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (vgl. B-act. 4 bis 6), überhaupt zulässig ist. 1.3.1 Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 1. April 2021 (act. 106) ordnete während des am 1. April 2019 von Amtes wegen eingeleiteten Re- visionsverfahrens (act. 60) die vorläufige Einstellung der Zahlung der Inva- lidenrente ab dem 1. April 2021 an. Die Vorinstanz traf demnach eine vor- sorgliche Massnahme im Rahmen eines Hauptverfahrens, weshalb es sich beim – den Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

C-1989/2021 Seite 7 begrenzenden (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) – Anfechtungsobjekt (Entscheid vom 1. April 2019) um eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung handelt (vgl. Urteil des BVGer C-5207/2014 vom 20. November 2014 E. 1.3 mit Hinweis auf die früheren Urteile des BVGer C-878/2007 vom 3. Dezem- ber 2009 E. 2.2 und C-676/2008 vom 21. Juli 2009 E. 2.1; MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 44 Rz. 2.41). An der Qualifikation als Zwischenverfügung ändert weder die allfällige Nichtanfechtung der am 24. Februar 2022 definitiv rück- wirkend per 1. Dezember 2020 verfügten revisionsweisen Rentenaufhe- bung noch die (eventuelle) Rechtshängigkeit einer entsprechenden An- fechtung dieser materiellen Revisionsverfügung etwas (vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_290/2015 vom 6. Juli 2015 E. 3.4.7). Gegen eine solche Zwi- schenverfügung über eine vorsorgliche Massnahme ist die Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG nur zulässig, wenn sie einen nicht wie- dergutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1), was nachfolgend zu prüfen ist. 1.3.2 Für die Annahme eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinn von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG genügt ein tatsächliches, insbeson- dere auch wirtschaftliches Interesse (vgl. Urteil des BVGer C-5207/2014 vom 20. November 2014 E. 1.3.1 mit Hinweis auf die früheren Urteile des BVGer C-878/2007 vom 3. Dezember 2009 E. 2.2.2 und C-676/2008 vom 21. Juli 2009 E. 2.1.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 46 Rz. 2.47). Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG setzt nicht voraus, dass die Zwischen- verfügung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt, sondern nur, dass sie einen solchen bewirken kann (vgl. Urteil des BGer 1A.302/ 2005 vom 29. März 2006 E. 2). Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht nur an- hand eines einzigen Kriteriums. Vielmehr ist jenes Merkmal zu prüfen, das dem angefochtenen Entscheid am besten entspricht. Namentlich ist nicht allein der Nachteil als nicht wiedergutzumachend zu betrachten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges Endurteil nicht vollstän- dig beseitigen vermöchte. In der Regel genügt ein schutzwürdiges Inte- resse daran, dass der angefochtene Entscheid sofort aufgehoben oder ab- geändert wird (BGE 131 V 362 E. 3.1 mit Hinweisen; MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 46 Rz. 2.47). 1.3.3 Die vorsorgliche Einstellung der Zahlung einer Invalidenrente, die als Ersatzeinkommen den Lebensbedarf zumindest teilweise decken soll, stellt einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG dar (vgl. Urteil des BVGer C-5207/2014 vom 20. November 2014

C-1989/2021 Seite 8 E. 1.3.2 mit Hinweis auf die früheren Urteile des BVGer B-860/2011 vom 8. September 2011 E. 2.3 und C-676/2008 vom 21. Juli 2009 E. 2.1). Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 1. April 2021 (act. 106) ist daher zulässig. 1.4 Nachfolgend ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Beschwerde- führer zur Beschwerde berechtigt ist. 1.4.1 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), die auch vorliegend gilt (Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-5646/2008 vom 13. August 2009 E. 4.4.1), ist ein Interesse nur dann schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer nicht nur bei Einreichung der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung über ein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung der von ihm erho- benen Rügen verfügt (BGE 137 I 23 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Dieses Erfor- dernis soll sicherstellen, dass die zuständige Behörde oder das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 111 Ib 56 E. 2a). Fällt das aktuelle Rechtschutzinteresse oder der Streitgegenstand im Verlaufe des Verfahrens dahin, so wird das Verfahren infolge Gegen- standslosigkeit abgeschrieben (Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 72 des Bundesge- setzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; BVGE 2007/12 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 1.4.2 Vorliegend ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer am vor- instanzlichen Verwaltungsverfahren teilgenommen hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG) und durch die angefochtene Zwischenverfügung vom 1. April 2021 besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG). Betreffend das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieser Zwi- schenverfügung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) ergibt sich jedoch weiter, was folgt. 1.4.3 Zwischenverfügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer desselben Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der

C-1989/2021 Seite 9 Hauptsache dahin. Eine Anordnung, die der (wenn auch befristeten, vor- läufigen oder vorübergehenden) Regelung eines Rechtsverhältnisses dient, aber nicht im Hinblick auf ein Hauptverfahren, sondern in einem selbstständigen Verfahren ergeht oder ergehen kann, ist demgegenüber ein Endentscheid (BGE 134 I 83 E. 3.1 und BGE 134 II 349 E. 1.3 und 1.4). 1.4.4 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 1.3.1 hiervor), handelt es sich beim vor- liegend angefochtenen Entscheid vom 1. April 2021 (act. 106) um eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung, mit welcher die Vorinstanz an- gesichts des drohenden Verlustrisikos betreffend allfälliger Rückforderun- gen aus gegebenenfalls zu Unrecht erbrachten Leistungen die seit 1. Feb- ruar 2013 (act. 43 und 57) ausbezahlte Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. April 2021 vorläufig eingestellt hat. Die Vorinstanz hat somit nicht abschliessend über den Rentenanspruch im Rahmen des seit 1. April 2019 laufenden Rentenrevisionsverfahrens entschieden. Der Entscheid in die- sem Verfahren erfolgte erst mit der Revisionsverfügung vom 24. Februar 2022, mit welcher die Vorinstanz die Dreiviertelsrente des Beschwerdefüh- rers rückwirkend ab dem 1. Dezember 2020 aufgehoben und diesen dar- über informiert hat, dass die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen mittels separater Verfügung vorbehalten bliebe und eine allfäl- lige Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung ha- ben würde (B-act. 15). Diese Revisionsverfügung ist demnach – im Gegen- satz zur vorliegend anfechtbaren (vgl. E. 1.3 hiervor) und angefochtenen Zwischenverfügung vom 1. April 2021 – als Endentscheid zu qualifizieren. 1.4.5 Als Folge dieses Endentscheids ist die am 1. April 2021 verfügte vor- sorgliche Massnahme im Sinne der einstweiligen Renteneinstellung mit Wirkung ab dem 1. April 2021 mit dem Entscheid in der Hauptsache durch die (definitive) revisionsweise Rentenaufhebung per 1. Dezember 2020 ge- mäss der Revisionsverfügung vom 24. Februar 2022 dahingefallen bzw. verlor diese Massnahme ihre Wirkung. Dadurch fiel auch das praktische und aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Über- prüfung seiner gegen die Zwischenverfügung vom 1. April 2021 erhobenen Beschwerde dahin, da im Rahmen einer allfälligen neuen Beschwerde ge- gen den erwähnten Endentscheid vom 24. Februar 2022 die Sache über- prüft werden kann. Vorliegend besteht kein Grund, die vorliegende Be- schwerde trotz des Wegfalls dieses Interesses materiell zu behandeln, da keine Gründe auf den ausnahmsweisen Verzicht des Erfordernisses des praktischen und aktuellen Interesses gegeben sind resp. sich keine Fragen stellen, deren Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im öf- fentlichen Interesse liegt (vgl. hierzu BGE 135 I 79 E. 1.1; BGE 131 II 670

C-1989/2021 Seite 10 E. 1.2; BGE 110 Ia 143 E. 2b, BGE 106 Ib 112 E. 1b, BGE 106 Ib 295 E. 3 sowie BGE 97 I 733/734). Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist somit als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 1.5 Ergänzend ist im Sinne eines obiter dictum darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsträger gemäss Art. 52a ATGS die Ausrichtung von Leis- tungen unter anderem vorsorglich einstellen kann, wenn die versicherte Person die Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG verletzt hat oder der be- gründete Verdacht besteht, dass sie die Leistungen unrechtmässig erwirkt. Die Voraussetzung der Dringlichkeit und das Erfordernis des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils wären vorliegend zu bejahen gewesen, und zur Vorbeugung eines aufgrund der Sachlage möglichen, unrechtmäs- sigen Leistungsbezugs sowie zur Vermeidung der damit verbundenen Ge- fahr der Nichteinbringlichkeit einer möglichen Rückforderung hätte sich der Erlass der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung vom 1. April 2021 resp. die vorsorgliche Einstellung der Rentenzahlung bis zur – mittlerweile erfolgten (vgl. Revisionsverfügung vom 24. Februar 2022 [B-act. 15]) – Klä- rung der Verhältnisse im Rahmen des laufenden Revisionsverfahrens grundsätzlich per se nicht beanstanden lassen, zumal selbst eine ange- spannte finanzielle Situation wie beim Beschwerdeführer nicht ohne Wei- teres ein überwiegendes Interesse an der Weiterausrichtung der IV-Rente begründet (vgl. hierzu Urteil des BVGer A-4634/2012 vom 4. September 2014 E. 5.4.2 mit Hinweisen). Jedoch erfolgte seitens der Vorinstanz die vorsorgliche Renteneinstellung ohne Gewährung des Anspruchs auf recht- liches Gehör (vgl. hierzu Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 42 ATSG; Art. 29 und 30 VwVG; BGE 132 V 387 E. 5.1; BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 127 V 431 E. 3d/aa; Urteil des BGer 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 134 I 83 E. 4.1). Diese unterlas- sene Gehörsgewährung – auf eine solche kann rechtsprechungsgemäss einzig bei einer superprovisorischen Massnahme und auch dann nur vor- gängig verzichtet werden (Urteil des BGer vom 12. April 2010 9C_45/2010 E. 2.1) – bei einer Renteneinstellung im Rahmen von vorsorglichen Mass- nahmen wird vom Bundesgericht als gravierender Mangel qualifiziert (Ur- teil des BGer 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2), weshalb diesbezüglich der Vorinstanz die verfassungs- und gesetzmässige sowie rechtspre- chungsgemässe Durchführung des Verwaltungsverfahrens in Erinnerung zu rufen ist.

C-1989/2021 Seite 11 2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustel- len, dass das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren we- gen des nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegen- standslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG). 3. Es bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden. 3.1 Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosig- keit bewirkt hat (Art. 5 Satz 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend wurde die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch den vorinstanzlichen Revisionsentscheid vom 24. Feb- ruar 2022 verursacht. Den Vorinstanzen werden allerdings keine Verfah- renskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es sind vorliegend daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Der geleistete Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 802.56 ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 3.2 Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Bundesverwaltungs- gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festset- zung der Parteientschädigung gilt Art. 5 VGKE sinngemäss (Art. 15 VGKE). Wie in vorstehender Erwägung 3.1 erwähnt, wurde die Gegenstandslosig- keit vorliegend von der Vorinstanz verursacht. Dennoch ist dem nicht an- waltlich vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzu- sprechen, da ihm keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind.

C-1989/2021 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von insgesamt Fr. 802.56 wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-1989/2021 Seite 13

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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