B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1963/2013

U r t e i l v o m 30. J a n u a r 2 0 1 4 Besetzung

Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien

X._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Rückvergütung von Beiträgen; Einspracheentscheid SAK vom 1. März 2013.

C-1963/2013 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass X._______, geboren am _______ (Geburtsdatum) 1943, Staatsan- gehörige von Kosovo, wohnhaft in Kosovo (im Folgenden: Beschwerde- führerin), mit Antrag vom 12. März 2012 (unterschrieben am 6. März 2012) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) um Rückerstattung der AHV-Beiträge ihres im August 2002 verstorbenen Ehemannes (Vorakten 2) ersuchte (Vorakten 1), dass die SAK das Rückerstattungsgesuch mit Verfügung vom 20. April 2012 (Vorakten 4) abwies mit der Begründung, der Ehemann der Be- schwerdeführerin habe keine AHV-Beiträge einbezahlt, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 gegen die Verfügung vom 20. April 2012 Einsprache erhob (Vorakten 5), dass die SAK am 1. März 2013 (Vorakten 6) die Einsprache abwies mit der Begründung, der Anspruch auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen gehe mit dem Tod des Berechtigten unter und verjähre mit dem Ablauf von fünf Jahren seit dem Versicherungsfall, womit ein Antrag auf Versi- cherungsleistungen spätestens Ende August 2007 hätte eingereicht wer- den müssen, was nicht geschehen sei, womit der Anspruch verjährt sei, zudem seien unter dem Namen ihres Ehemannes keine Beiträge an die AHV erfasst, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. April 2013 gegen die- sen Einspracheentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss in Aufhebung des Einspracheentscheids die Rückerstattung der AHV-Beiträge ihres Ehemannes beantragte mit der Begründung, ihr Ehemann habe drei Jahre in der Schweiz gearbeitet (act. 1.1), dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin am 30. April 2013 per Brief und am 25. Juni 2013 auf diplomatischem Weg dazu auf- forderte, eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren der Be- schwerdeführerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (vgl. act. 4, 6, 7), dass die entsprechende Verfügung der Beschwerdeführerin auf diploma- tischem Weg eröffnet wurde (vgl. act. 8),

C-1963/2013 Seite 3 dass die Beschwerdeführerin kein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt gab, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2013 die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1. März 2013 und ihrer Verfügung vom 20. April 2012 beantragte (act. 13), dass die Beschwerdeführerin bis dato zur Vernehmlassung der Vorin- stanz keine Stellungnahme eingereicht hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorlie- gend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb dar- auf einzutreten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren das Bun- desrecht von Amtes wegen anwendet und gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden ist und die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution, vgl. BVGE 2007/41 E.2; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240, Rz. 677), wobei grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides massgebend ist (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374; BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis),

C-1963/2013 Seite 4 dass gemäss schweizerischem Recht (nur) Ausländern, die ihren Wohn- sitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatli- che Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) bezahlten Beiträge rückvergütet werden können, wobei der Bundesrat die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung regelt (Art. 18 Abs. 3 AHVG), dass gemäss Art. 2 Absatz 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlas- senenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) die Bei- träge zurückgefordert werden können, sobald die Person aller Voraus- sicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25- jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen, dass eine zwischenstaatliche Vereinbarung einen Anspruch auf eine Rückvergütung der bezahlten Beiträge ausschliesst, aber Ausländern so- wie ihren Hinterlassenen einen Anspruch auf ordentliche Leistungen der schweizerischen AHV einräumen kann (vgl. Art. 18 Abs. 2 AHVG, Art. 18 Abs. 3 AHVG e contrario), dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversiche- rung (SR 0.831.109.818.1) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden ist (BGE 139 V 263), dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssät- ze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1, BGE 126 V 136 E. 4b), dass das Bundesgericht festgehalten hat, was die zeitliche Geltung des Sozialversicherungsabkommens im Verhältnis zu Kosovo bis zum 31. März 2010 betrifft, für die Zusprache einer Rente der Eintritt des Versiche- rungsfalles massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_554/2013 vom 8. November 2013, Urteil des Bundesgerichts 9C_445/2013 vom 31. Oktober 2013, beide mit Hinweisen),

C-1963/2013 Seite 5 dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im August 2002 verstorben ist, womit die im August 2002 gültigen materiell-rechtlichen Bestimmun- gen anwendbar sind und somit das Sozialversicherungsabkommen mit der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien Anwendung findet, dass eine Rückvergütung der bezahlten AHV-Beiträge vorliegend somit bereits nicht möglich ist, da mit dem Heimatstaat der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehemannes im massgebenden Zeitpunkt eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestand, dass sich dem anwendbaren Abkommen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien keine Rechtsgrundlage für eine Rückvergütung entnehmen lässt, dass daher nicht weiter geprüft werden muss, ob der Anspruch auf eine Rückvergütung bestehen würde oder verjährt wäre, dass auch nicht zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Hinterlassenenleistun- gen besteht, zumal ein solcher, soweit aktenkundig, nicht geltend ge- macht wurde, dass die Vorinstanz zwar implizit zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass im vorliegenden Fall kein Abkommen mit der Schweiz anwendbar ist, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz indes in Mo- tivsubstitution im Ergebnis zu schützen ist, weshalb die dagegen erhobe- ne Beschwerde, da offensichtlich unbegründet, im einzelrichterlichen Ver- fahren abzuweisen ist (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), dass das Verfahren gemäss Art. 85 bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass die unterliegende Beschwerdeführerin und die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-1963/2013 Seite 6

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-1963/2013
Entscheidungsdatum
30.01.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026