B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1962/2022
Urteil vom 10. Oktober 2023 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A., (Brasilien), Zustelladresse: c/o B., Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beitrittsgesuch zur freiwilligen AHV/IV, Einspracheentscheid der SAK vom 17. Januar 2022.
C-1962/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1991 geborene, schweizerische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller oder Beschwerdeführer) meldete sich am 31. August 2012 in der Gemeinde C._______ ab und zog zu Studienzwe- cken nach Italien, wo er im April 2017 ein Bachelorstudium abschloss (vgl. Akten der SAK [SAK-act.] 10, 1 S. 7 f. und 10). Anschliessend war der Ge- suchsteller vom 1. Mai 2017 bis 2. August 2017 im Kanton D._______ ge- meldet (SAK-act. 1 S. 4 und 6) und absolvierte vom 1. Mai 2017 bis 28. Juli 2017 einen Zivildiensteinsatz (vgl. SAK-act. 1 S. 5, 8 S. 2). Per 3. August 2017 meldete sich der Gesuchsteller erneut nach Italien ab (SAK-act. 1 S. 4). Per 18. September 2017 meldete er sich jedoch wieder im Kanton D._______ an (SAK-act. 1 S. 9). Gemäss Angaben des Gesuchstellers war er nach dem Zivildiensteinsatz vom 29. Juli 2017 bis 25. Februar 2018 ar- beitslos (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 S. 2). Vom 26. Februar 2018 bis 24. August 2018 absolvierte er einen weiteren Zivildiensteinsatz (vgl. SAK-act. 8 S. 2). Danach begab sich der Gesuch- steller nach E._______ (Dänemark), wo er von September 2018 bis Okto- ber 2020 ein Masterstudium absolvierte (vgl. BVGer-act. 1 S. 2). In dieser Zeit absolvierte er zudem vom 1. September 2019 bis 30. April 2020 ein Praktikum beim Forschungsinstitut F._______ in der Schweiz (vgl. BVGer- act. 1 Beilagen; SAK-act. 8 S. 2). Eine offizielle Abmeldebestätigung nach E._______ (Dänemark) ist nicht aktenkundig. Per 25. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 war der Gesuchsteller erneut in der Gemeinde C._______ gemeldet (SAK-act. 10 S. 1). Vom 26. Oktober 2020 bis 5. Ja- nuar 2021 leistet er zudem einen Zivildiensteinsatz (vgl. BVGer-act. 1 S. 2; SAK-act. 8 S. 2). Laut Angaben des Beschwerdeführers verliess er am 8. Januar 2021 die Schweiz und nahm schliesslich am 2. September 2021 aufgrund eines Jobangebots Wohnsitz in Brasilien (SAK-act. 5 S. 2; BVGer-act. 1 S. 2). B. B.a Mit Beitrittserklärung vom 20. September 2021 beantragte der Ge- suchsteller bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) die Aufnahme in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung AHV/IV (nachfolgend: freiwillige Versicherung; SAK-act. 5). B.b Die SAK wies das Beitrittsgesuch mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 ab, mit der Begründung der Gesuchsteller habe nur vom 25. Oktober 2020
C-1962/2022 Seite 3 bis 31. Dezember 2020 seinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt und sei gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) während der letzten fünf Jahre nur einige Monate im Jahr der obligatorischen AHV/IV unterstellt ge- wesen (SAK-act. 13). B.c Die vom Gesuchsteller mit Eingabe vom 2. November 2021 erhobene Einsprache wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2022 ab (SAK-act. 15, 20). C. C.a Mit Schreiben vom 28. April 2022 übermittelte die SAK dem Bundes- verwaltungsgericht die bei ihr am 19. April 2022 eingegangene Be- schwerde vom 12. Februar 2022. Der Beschwerdeführer beantragte sinn- gemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. Januar 2022 und die Aufnahme in die freiwillige Versicherung (Akten des Bundesverwal- tungsgerichts [BVGer act.] 1 f.). C.b Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2022 aufgefordert, bis zum 1. Dezember 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 400.– zu leisten (BVGer-act. 8). Am 28. November 202 ging der einver- langte Betrag in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 10). C.c Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 14). C.d Mit Instruktionsverfügung vom 6. April 2023 wurde zur Kenntnis ge- nommen und gegeben, dass der Beschwerdeführer auf die Einreichung ei- ner Replik verzichtet hat. Ferner wurde der Schriftenwechsel abgeschlos- sen (BVGer-act. 16).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2022, mit welchem die Vorinstanz die Abweisung des Beitrittsgesuchs des Beschwerdeführers zur freiwilligen Versicherung bestätigt hat.
C-1962/2022 Seite 4 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). 2.2 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung, womit er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). 2.3 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG). Schriftli- che Eingaben müssen grundsätzlich spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertre- tung übergeben werden (vgl. Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG; Art. 21 Abs. 1 VwVG). 2.3.1 In den Akten fehlt ein Nachweis dafür, wann der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2022 dem Beschwerdeführer effektiv eröffnet worden ist. Aufgrund der Angabe des Beschwerdeführers, einer Telefonnotiz der Vor- instanz vom 15. Februar 2022 sowie einem E-Mail an den Beschwerdefüh- rer vom 16. Februar 2022, ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er am 15. Februar 2022 Kenntnis vom Einspracheent- scheid erlangt hat (vgl. BVGer-act. 1 S. 1; SAK-act. 21, 23). Demzufolge hat die Beschwerdefrist am 16. Februar 2022 begonnen und hat am 17. März 2022 geendet. 2.3.2 Die vom 12. Februar 2022 datierende Beschwerde ist erst am 19. Ap- ril 2022 bei der Vorinstanz und am 29. April 2022 beim Bundesverwaltungs- gericht eingegangen. Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass die Be- schwerde vom Schweizerischen Generalkonsulat in G._______ (Brasilien) an die Vorinstanz übermittelt worden ist (vgl. SAK-act. 28 S. 33). Das Ein- gangsdatum der Beschwerde wurde jedoch nicht vermerkt und liess sich auch nicht mehr rekonstruieren (vgl. SAK-act. 28, 30; Art. 28 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über soziale Sicherheit vom 3. April 2014 [SR 0.831.109.198.1, in Kraft seit 1. Oktober 2019], nachfolgend: Sozial- versicherungsabkommen). Vor diesem Hintergrund ist zugunsten des
C-1962/2022 Seite 5 Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er die Beschwerde rechtzei- tig einer schweizerischen konsularischen Vertretung eingereicht hat. 2.4 Nachdem der Beschwerdeführer auch den einverlangten Kostenvor- schuss rechtzeitig geleistet hat (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die formge- recht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und wohnt ak- tuell in Brasilien. Gemäss Art. 33 des Sozialversicherungsabkommens richtet sich der Beitritt von Schweizer Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Brasilien zur freiwilligen Versicherung nach den schweizerischen Rechts- vorschriften. 3.2 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Euro- päischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versi- cherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Art. 2 Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festset- zung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (vgl. Art. 2 Abs. 6 AHVG). 3.3 Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) können die Per- sonen der freiwilligen Versicherung beitreten, welche die Versicherungs- voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung un- terstellt sind. 3.4 Die Beitrittserklärung muss schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich (Art. 8 Abs. 1 VFV).
C-1962/2022 Seite 6 4. Umstritten und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzun- gen für den Beitritt in die freiwillige Versicherung erfüllt. 4.1 Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschwerdeführer Schweizer Staatsangehöriger ist und seinen Wohnsitz in Brasilien hat, mithin aus- serhalb der Schweiz, der EU oder der EFTA. 4.2 Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, wann der Beschwerdeführer aus der obligatorischen Versicherung ausgeschieden ist und ob er unmit- telbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obli- gatorisch versichert war. 4.2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch versichert. Nach Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach den Art. 23–26 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens auf- hält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung begründet für sich allein keinen Wohnsitz (vgl. Art. 23 Abs. 1 ZGB). Für die Begründung des Wohn- sitzes im Sinne des ersten Teilsatzes von Art. 23 Abs. 1 ZGB müssen zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Recht- sprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, wel- che Absicht objektiv erkennbar ist. Massgebend ist daher der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Im zweiten Teilsatz von Art. 23 Abs. 1 ZGB wird eine – widerlegbare – Vermutung aufgestellt, wo- nach der Aufenthalt am Studienort nicht bedeutet, dass auch der Lebens- mittelpunkt an den fraglichen Ort verlegt worden ist; er umschreibt somit im Ergebnis negativ, was der erste Teilsatz zum Wohnsitz in grundsätzlicher Hinsicht positiv festhält (vgl. BGE 143 II 233 E. 2.5.2; Urteil 9C_295/2016 vom 18. Juni 2019 E. 2.2.1 m.H.; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 5 zu Art. 23 ZGB). Für den zivilrechtli- chen Wohnsitz nicht massgebend ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (BGE 133 V 309 E. 3.3; vgl. auch Urteile des BVGer C-1312/2011 vom 21. August 2012 E. 3.2, C-4782/2010, C- 5571/2008 vom 26. November 2009 E. 3.2.2). Ferner kann niemand an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Art. 23 Abs. 2 ZGB). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB).
C-1962/2022 Seite 7 4.2.2 Im August 2012 begab sich der Beschwerdeführer zu Studienzwe- cken nach Italien. Aufgrund der im zweiten Teilsatz von Art. 23 Abs. 1 ZGB aufgestellten Vermutung, bedeutet der Aufenthalt am Studienort in Italien nicht zwingend, dass auch der Lebensmittelpunkt nach Italien verlegt wor- den ist. Dem Auszug aus dem individuellen Konto ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2013 bis 2016 Beiträge als Nichter- werbstätiger geleistet hat und somit den Willen hatte, weiterhin der obliga- torischen Versicherung anzugehören. Die formelle Abmeldung in der Ge- meinde C._______ per 31. August 2012 vermag die gesetzliche Vermu- tung nicht umzustossen. Hinzu kommt, dass der Aufenthalt des Beschwer- deführers offensichtlich an den Studienzweck gekoppelt war. So begann der Beschwerdeführer zunächst mit einem Studium in H._______ (Italien), brach dieses jedoch im August 2013 ab, um anschliessend ein neues Stu- dium in I._______ (Italien) aufzunehmen (vgl. BVGer-act. 1; SAK-act. 1 S. 7 f. und 10). Nach Abschluss des Bachelorstudiums im April 2017 kehrte er in die Schweiz zurück, war im Kanton D._______ gemeldet und leistete sogleich einen Zivildiensteinsatz bis Ende Juli 2017 (vgl. SAK-1 S. 4 ff., 8 S. 2). 4.2.3 Im Anschluss an den Zivildiensteinsatz im 2017 war der Beschwer- deführer gemäss eigenen Angaben bis zum nächsten Zivildiensteinsatz, der am 26. Februar 2018 begann, arbeitslos. Zwar meldete sich der Be- schwerdeführer nach dem ersten Zivildiensteinsatz Anfang August 2017 formell nach Italien ab, um sich aber am 18. September 2017 bereits wie- der im Kanton D._______ anzumelden. Abgesehen von dieser kurzzeitigen formellen Abmeldung sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwer- deführer im Ausland einen neuen Wohnsitz hätte begründen wollen. Der Beschwerdeführer gibt an, in der Zeit zwischen den zwei Zivildiensteinsät- zen vom 29. Juli 2017 bis 25. Februar 2018 arbeitslos gewesen zu sein und die Schweiz erst zur Aufnahme eines Masterstudiums ab September 2018 in E._______ (Dänemark) verlassen zu haben (vgl. BVGer-act. 1). 4.2.4 Von September 2018 bis Oktober 2020 absolvierte der Beschwerde- führer ein Masterstudium in E._______ (Dänemark). Es greift wiederum die Vermutung, wonach der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung für sich al- lein keinen Wohnsitz begründet. Anhaltspunkte, wonach der Beschwerde- führer seinen Lebensmittelpunkt nach Dänemark hätte verschieben wollen, sind nicht ersichtlich. Dagegen spricht auch, dass der Beschwerdeführer während des Masterstudiums in Dänemark von September 2019 bis April 2020 ein Praktikum in einem Schweizer Forschungsinstitut absolvierte. Überdies kam er nach Abschluss des Masterstudiums sogleich wieder in
C-1962/2022 Seite 8 die Schweiz zurück und leistete einen dritten Zivildiensteinsatz vom 26. Ok- tober 2020 bis 5. Januar 2021. 4.2.5 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer die Schweiz in den Jahren 2012 bis 2020 mehrmals zu Studienzwecken verlassen. Aufgrund der in Art. 23 Abs. 1 ZGB aufgestellten Vermutung, wonach der Aufenthalt am Studienort nicht bedeutet, dass auch der Lebensmittelpunkt an den fraglichen Ort verlegt worden ist, ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer in dieser Zeit seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz beibehalten hat. Die Tatsache allein, dass sich der Beschwerde- führer mehrmals formell in der Schweiz ab- und angemeldet hat, vermag die gesetzliche Vermutung nicht umzustossen. Überdies erklärt der Be- schwerdeführer, er sei stehts bemüht gewesen ausreichend Beiträge zu entrichten. Dem IK-Auszug ist denn auch zu entnehmen, dass er in den Jahren 2013–2016, mithin für die Studienzeit in Italien – Beiträge als Nicht- erwerbstätiger entrichtet hat. In den Jahren 2017–2020 hat er sodann auf- grund der geleisteten Zivildiensteinsätze und seiner Praktikumstätigkeit je- weils über den jährlichen Mindestbeitrag hinausgehende Beiträge geleistet (SAK-act. 8 S. 2). 4.2.6 Erst am 8. Januar 2021 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz, um im Ausland Arbeit zu suchen (vgl. BVGer-act. 1 S. 1). Aufgrund der Un- gewissheit, ob im Ausland tatsächlich Arbeit gefunden werden kann, kann allerdings noch nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer habe bereits zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz in der Schweiz definitiv auf- geben wollen. Mit E-Mail vom 20.September 2021 hat er der Vorinstanz schliesslich mitgeteilt, er arbeite seit Juli 2021 bei einer brasilianischen Firma. Am 26. August 2021 habe er sein Arbeitsvisum erhalten und er sei nach Brasilien ausgewandert, wo er die nächsten Jahre verbringen werde. Auch habe er sich beim schweizerischen Konsulat in Brasilien angemeldet (vgl. SAK-act. 5 S. 1). Damit hat er die Absicht dauernden Verbleibens so- wohl subjektiv als auch objektiv manifestiert. 4.2.7 Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer mit Wohnsitznahme in Bra- silien spätestens per Ende August 2021 aus dem Kreis der obligatorisch versicherten Personen ausgeschieden ist und er unmittelbar vorher wäh- rend mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert war. 4.3 Der Beschwerdeführer hat sein schriftliches Beitrittsgesuch vom 20. September 2021 fristgerecht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt
C-1962/2022 Seite 9 seines Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung Ende August 2021 gestellt (vgl. Art. Art. 8 Abs. 1 VFV; SAK-act. 5). 5. 5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Aufnahme in die freiwillige Versicherung erfüllt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Einsprache- entscheid aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist per 1. September 2021 in die freiwillige Versicherung aufzunehmen. 5.2 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass soweit der Be- schwerdeführer für die Zeit von Januar 2021 bis August 2021, in der er noch der obligatorischen Versicherung unterstellt war, zu niedrige Beiträge bezahlt hat, die Vorinstanz die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen hat (vgl. Art. 39 Abs. 1 AHVV). 6. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weshalb ihm der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskos- ten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-1962/2022 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheent- scheid wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
C-1962/2022 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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