B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1953/2014
Urteil vom 3. März 2015 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
Gegen
Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrho- den, Marktgasse 2, 9050 Appenzell, Vorinstanz.
Gegenstand
KVG, Festsetzung Taxpunktwert für physiotherapeutische Leistungen im Kanton Appenzell Innerrhoden ab 1. Januar 2014 bzw. Nichtgenehmigung Tarifvertrag mit ASPI; Be- schluss der Standeskommission des Kantons Appenzell In- nerrhoden vom 25. Februar 2014 (Nr. 255).
C-1953/2014 Seite 3 Sachverhalt: A. A.a Am 1. September 1997 schlossen der Schweizerische Physiothera- peutenverband (SPV; nachfolgend: physioswiss) einerseits und das Kon- kordat Schweizerischer Krankenversicherer (heute: santésuisse), die Schweizer Krankenversicherer, die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), die Invalidenversicherung (IV), vertreten durch das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV), und das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) andererseits einen Tarifvertrag (nachfolgend: nationaler Tarifver- trag). Darin regelten sie die Abgeltung von physiotherapeutischen Leistun- gen an Versicherte, insbesondere nach Art. 43 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10). Dieser Vertrag wurde vom Bundesrat am 1. Juli 1998 mit Wirkung ab 1. Januar 1998 genehmigt (vgl. auch RKUV 5/2001 S. 456 ff. [KV 185] und Urteil des Bundesgerichts 9C_413/2009 vom 27. Januar 2010, publiziert in SVR 2007 KV Nr. 8). Für jene Physiotherapeutinnen und -therapeuten sowie jene Krankenversicherer, die dem Vertrag nicht beiträten, setzte der Bundesrat den Anhang 1 des Tarifvertrages als gesamtschweizerisch einheitliche (Einzelleistungs-)Tarifstruktur nach Art. 43 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) fest. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2000 setzte der Bundesrat einen Modell- Taxpunktwert als nationale Ausgangsgrösse in der Höhe von Fr. 0.94 fest; der kantonale Taxpunktwert für den Kanton Appenzell Innerrhoden wurde dabei unter Berücksichtigung der kantonalen Lohn- und Mietindizes, rück- wirkend per 1. Januar 1998, auf Fr. 0.89 festgesetzt (RKUV 5/2001 S. 456 ff. [KV 185], insbesondere E. 8.4 und 10.1). A.b Am 11. Dezember 2009 kündigte physioswiss den gesamtschweizeri- schen Tarifvertrag per 30. Juni 2010. In der Folge kündigte physioswiss am 23. Juni 2011 auch sämtliche kantonalen Taxpunktvereinbarungen per 31. Dezember 2011. A.c Mit Entscheid vom 7. Juni 2013 trat der Bundesrat auf einen von phy- sioswiss am 1. Dezember 2011 gestellten Antrag auf Festsetzung eines (neuen) nationalen Taxpunktwertes in der Höhe von Fr. 1.10 nicht ein und hielt fest, dass die am 1. Juli 1998 genehmigte Tarifstruktur weiterhin Gül- tigkeit habe (nachfolgend: Nichteintretensentscheid).
C-1953/2014 Seite 4 B. B.a Mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 reichte der Physiotherapie-Ver- band St. Gallen-Appenzell (nachfolgend: physio St. Gallen-Appenzell), ver- treten durch Rechtsanwältin Christine Boldi-Geotschy und Rechtsanwalt Dominik Dall'O, bei der Standeskommission des Kantons Appenzell Inner- rhoden (im Folgenden: Standeskommission oder Vorinstanz) die folgenden Rechtsbegehren ein (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 1):
C-1953/2014 Seite 5 B.d Mit Schreiben der A._______ vom 17. April 2013 (act. 8) und der ta- rifsuisse vom 30. Oktober 2013 (act. 9) wurde das Gesundheits- und Sozi- aldepartement des Kantons Appenzell Innerhoden ersucht, den zwischen ihnen und dem Schweizerischen Verband der freiberuflichen Physiothera- peuten (SVFP/ASPI) zustande gekommenen Tarifvertrag zu genehmigen, wobei mit der HSK ein Taxpunktwert von Fr. 0.93 und mit der tarifsuisse ein solcher von Fr. 0.94 angewandt werden sollte. B.e Mit Beschluss vom 25. Februar 2014 setzte die Standeskommission den Taxpunktwert für Leistungen der Physiotherapie im Kanton Appenzell Innerhoden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 auf Fr. 0.97 fest (Ziff. 1 des Entscheiddispositivs). Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Ziff. 2) und trat auf die Genehmigungsanträge für die Tarifverträge zwischen der tarifsuisse beziehungsweise der HSK ei- nerseits und der ASPI anderseits nicht ein (Ziff. 3 des Dispositivs; Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 1, Beilage 1). B.f Am 9. April 2014 schlossen die tarifsuisse-Gruppe (jedoch ohne 4 Kran- kenversicherer der CSS-Gruppe) und physioswiss einen Tarifvertrag auf nationaler Ebene (Nationaler Rahmenvertrag Physiotherapie [Beilage 5 zu BVGer act. 7]; nachfolgend: Nationaler Vertrag 2014), mit Wirkung ab
C-1953/2014 Seite 6 Vorinstanz zurückzuweisen, wobei sie zu verpflichten sei, einen neuen rechtmässigen TPW zu erlassen beziehungsweise auf den Genehmi- gungsantrag Tarifvertrag mit ASPI einzutreten; eventualiter sei der festge- setzte Taxpunktwert in Gutheissung der Beschwerde auf höchstens Fr. 0.89 festzusetzen (Ziff. 1). Im Weiteren beantragten sie, der Beschwerde sei vorweg die aufschiebende Wirkung mittels vorsorglicher Verfügung wie- der zuzuerkennen; ferner sei das Beschwerdeverfahren im Einvernehmen mit der Gegenpartei bis auf weiteres, das heisst bis zu gemeinsamer an- derer Mitteilung von Beschwerdeführenden und Gegenpartei zu sistieren (Ziff. 2). C.b Am 29. April 2014 leisteten die Beschwerdeführerinnen, zusammen mit den 4 weiteren Krankenversicherern der CSS-Gruppe, den Kostenvor- schuss von Fr. 4'000.- (BVGer act. 5). C.c Mit Protokoll vom 13. Mai 2014 (Posteingang: 19. Mai 2014) bean- tragte die um Stellungnahme ersuchte Standeskommission die kostenfäl- lige Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und reichte gleichzeitig die Vorakten (act. 1-12) sowie den Kanto- nalen Vertrag 2014 ein (BVGer act. 6 samt Beilage 1). C.d Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 legte der Rechtsvertreter der Beschwer- deführenden den Nationalen Vertrag 2014 (BVGer act. 7, Beilage 5) sowie den Kantonalen Vertrag 2014 (BVGer act. 7, Beilage 6) ins Recht und be- gründete den Sistierungsantrag damit, dass die Parteien die Sistierung in den jeweiligen Verträgen vereinbart hätten. Ferner teilte der Rechtsvertre- ter der Beschwerdeführerinnen dem Bundesveraltungsgericht mit, dass sich die CSS-Gruppe den geschlossenen Verträgen explizit nicht an- schliesse, so dass diese vom Sistierungsantrag ausgenommen sei; diese beantrage dementsprechend die Fortsetzung des Verfahrens (BVGer act. 7). C.e Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 beantragten Rechtsanwältin Christine Boldi-Goetschy und Rechtsanwalt István Bojt, es sei der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerinnen um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen; eventualiter sei der provisorische Taxpunktwert im Kanton Appenzell Innerrhoden für physiotherapeutische Leistungen ge- genüber den Beschwerdeführerinnen auf Fr. 0.97 festzusetzen (BVGer act. 8).
C-1953/2014 Seite 7 C.f Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2014 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das Begehren der Beschwerdeführerinnen um Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung insofern gut, als es im Sinne einer vor- sorglichen Massnahme für die Dauer des Beschwerdeverfahrens für die physiotherapeutischen Leistungen im Kanton Appenzell Innerrhoden den provisorischen Taxpunktwert auf Fr. 0.89 festlegte. Ferner wurden die Rechtsvertreter der Beschwerdegegner aufgefordert, bis zum 10. Septem- ber 2014 sämtliche Vollmachten samt entsprechender Liste einzureichen (BVGer act. 9). C.g Am 14. Juli 2014 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen dem Bundesverwaltungsgericht – unter Verweis auf ein beigelegtes Schrei- ben der CSS-Gruppe an die tarifsuisse – mit, dass letztere die der ta- rifsuisse und ihm erteilte Vollmacht zur Vertretung für die Verfahren betref- fend Tarife Physiotherapie mit Wirkung per 11. Juli 2014 widerrufen habe, weshalb diese die Verfahren selber weiterführen werde (BVGer act. 13 samt Beilage). Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2014 teilte das Bun- desverwaltungsgericht den Beteiligten mit, dass die CSS-Gruppe nicht mehr durch die tarifsuisse vertreten werde und das Verfahren der B- Gruppe neu unter der Verfahrensnummer C-4104/2014 geführt werde (BVGer act. 14). C.h Mit Schreiben vom 9. September 2014 reichte Rechtsanwältin Boldi die Liste der Mitglieder von physio St. Gallen - Appenzell und entspre- chende Vollmachten der Mitglieder ein (BVGer act. 15 samt Beilagen). C.i Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2014 räumte der Instrukti- onsrichter der Vorinstanz und den Beschwerdegegnern eine Frist zur Ver- nehmlassung bis zum 24. Oktober 2014 ein. Ferner setzte er die Verfah- rensbeteiligten über das in den vereinigten Verfahren (C-2461/2013 und C- 2468/2013) ergangene, inzwischen publizierte Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vom 28. August 2014 (nachfolgend: Pilotentscheid; BVGE 2014/18) in Kenntnis und räumte ihnen Gelegenheit ein, innert gleicher Frist zu diesem Entscheid Stellung zu nehmen (BVGer act. 16). C.j Mit Protokoll vom 21. Oktober 2014 liess sich die Vorinstanz unter Ver- zicht auf eine Antragsstellung zum Pilotentscheid und zur Beschwerde ver- nehmen (BVGer act. 7).
C-1953/2014 Seite 8 C.k Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. Oktober 2014 nahmen die Beschwerdeführerinnen zum Pilotentscheid Stellung, indem sie an den bis- herigen Anträgen materieller und formeller Natur festhielten und ergänzend den Verfahrensantrag stellten, das Bundesverwaltungsgericht wolle den Bundesrat unter üblicher Fristansetzung ersuchen, sich dahingehend zu äussern, ob und wann mit einem Entscheid des Bundesrates betreffend zur Genehmigung vorgelegtem Nationalen Rahmenvertrag Physiotherapie vom 1. April 2014 zu rechnen sei (BVGer act. 18). C.l Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2014 liessen die Beschwerde- gegner durch ihre Rechtsvertreter die folgenden Rechtsbegehren stellen:
C-1953/2014 Seite 9 Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdegegner betreffend Aufforderung des Bundesrates zu einer Stellungnahme in Bezug auf den mutmasslichen Zeitpunkt der Genehmigung des Nationalen Vertrages 2014 samt vereinbarter Tarifstruktur sowie der rückwirkenden Festsetzung der Tarifstruktur ab und schloss den Schriftenwechsel (BVGer act. 20). C.n Mit Eingabe vom 2. Februar 2015 übermittelten die Beschwerdegeg- ner dem Bundesverwaltungsgericht einen von ihren Rechtsvertretern und Vertretern der tarifsuisse unterzeichneten gemeinsamen Antrag vom 30. Januar 2015 (BVGer act. 25 samt Beilage; C-1953/2014), wonach un- ter anderem im Beschwerdeverfahren betreffend den Kanton Appenzell In- nerrhoden ein gleichlautendes Entscheiddispositiv wie im Pilotentscheid (C-2461/2013 resp. C-2468/2013) zu fällen sei, d.h. die vorinstanzlichen Entscheide seien aufzuheben (Ziff. 1); ferner sei auf die Begründung der Urteile zu verzichten (Ziff. 2), und es seien die Parteikosten wettzuschlagen und die Gerichtskosten nach gerichtlichem Ermessen zu minimieren resp. zu erlassen. Allfällige Gerichtskosten in den von der tarifsuisse ag erhobe- nen Beschwerden seien der tarifsuisse ag aufzuerlegen, allfällige Gerichts- kosten in den von physioswiss erhobenen Beschwerden seien der physi- oswiss aufzuerlegen (Ziff. 3). D. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und weiteren Verfahrensbetei- ligten und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich zum einen gegen einen Tariffest- setzungsbeschluss der Standeskommission des Appenzell Innerrhoden nach Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Kran- kenversicherung (KVG, SR 832.10) betreffend Festsetzung des TPW für physiotherapeutische Leistungen im Kanton Appenzell Innerrhoden. Zum andern verlangen die Beschwerdeführenden die Aufhebung des Beschlus- ses betreffend Nichteintreten auf die Genehmigungsanträge für den Tarif- vertrag zwischen ihnen und der ASPI und die Rückweisung an die Vo- rinstanz zur materiellen Behandlung im Sinne von Art. 46 Abs. 4 KVG.
C-1953/2014 Seite 10 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden, wobei insbesondere Instanzen des Bundes aufgeführt werden. Verfügungen kantonaler Instanzen sind gemäss Art. 33 Bst. i VGG nur dann beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar, wenn dies in einem Bundesgesetz vorgesehen ist. 1.2 Art. 90a Abs. 2 KVG sieht vor, dass das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 53 KVG beurteilt. Zu den gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG anfechtbaren Beschlüssen der Kantonsregierungen gehören namentlich Beschlüsse nach Art. 46 Abs. 4 und 47 Abs. 1 KVG. Beim angefochtenen Beschluss der Standeskom- mission des Appenzell Innerrhoden vom 25. Februar 2014 handelt es sich um einen Beschluss im Sinne von Art. 46 Abs. 4 und 47 Abs. 1 KVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.3 Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a); durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b); und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). 1.4 Vorliegend vertritt tarifsuisse die Krankenversicherer Nrn. 1-43 (BVGer act. 7, Beilage 8); tarifsuisse wiederum hat den die Beschwerde unterzeich- nenden Dr. iur. V. Augustin, Rechtsanwalt, mit der Wahrung ihrer Interes- sen beauftragt (BVGer act. 7, Beilage 7). Die Beschwerdeführerinnen haben somit am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (vgl. act. 3 und 5), sind durch den angefochtenen Beschluss ohne Zweifel besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Beschwerde le- gitimiert (vgl. zur Beschwerdelegitimation der Krankenversicherer auch Ur- teil des Bundesgerichts [BGer] 2C_856/2011 vom 18. Januar 2012 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-6460/2011 vom 23. Juni 2014 E. 2.3).
C-1953/2014 Seite 11 1.5 Die Beschwerdeführerinnen haben ihre Beschwerde am 10. April 2014 der Schweizerischen Post übergeben; der angefochtene Beschluss vom 25. Februar 2014 wurde am 12. März 2014 versandt und ging am 13. März 2014 bei der tarifsuisse ein (BVGer act. 1, Beilage 1). Demnach ist die 30- tägige Beschwerdefrist jedenfalls gewahrt (Art. 50 i.V.m. Art. 20 VwVG und Art. 53 Abs. 2 Bst. b KVG). Die Beschwerde ist somit fristgerecht erhoben worden. 1.6 Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde (BVGer act. 5), ist auf die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen einzutreten. 1.7 Im Verfahren des Pilotentscheides (C-2461/2013 und C-2468/2013) wurde mit Teilentscheid vom 29. Januar 2014 betreffend Festsetzung des Taxpunktwerts für physiotherapeutische Leistungen ab 2013 im Kanton Thurgau der physioswiss die Parteistellung abgesprochen, da sie weder im eigenen Namen legitimiert war, noch die Voraussetzungen einer egoisti- schen Verbandsbeschwerde erfüllte (vgl. dazu näher E. 3 des genannten Teilentscheides). Mit der im Teilentscheid vom 29. Januar 2014 enthaltenen Begründung, auf welche vollumfänglich verwiesen wird, ist der physioswiss auch im hier strittigen Verfahren die Parteistellung abzusprechen. Insbe- sondere vermag physioswiss auch in Bezug auf das vorliegende Be- schwerdeverfahren kein eigenes schutzwürdiges Interesse darzutun (vgl. hierzu E. 3.4 des genannten Teilentscheides), und die Voraussetzungen für eine egoistische Verbandsbeschwerde – namentlich das Erfordernis der gemeinsamen Interessenlage bezüglich der Mehrheit oder eines Grossteils seiner Mitglieder (vgl. dazu BGE 136 II 539 E. 1.1) – sind vorliegend ange- sichts der lediglich fünf bestehenden Mitglieder im kantonalen Verband nicht gegeben (vgl. hierzu E. 3.5 des genannten Teilentscheides). Auf die beschwerdegegnerischen Anträge von physioswiss ist daher nicht einzu- treten. Demgegenüber kommt physio St. Gallen – Appenzell und den auf der Mitgliederliste bezeichneten Physiotherapeutinnen (BVGer act. 4, Bei- lagen) Parteistellung als Beschwerdegegnerinnen zu. 1.8 Neben dem Physiotherapie-Verband St. Gallen – Appenzell sind auch die auf der (seitens deren Rechtsvertretung eingereichten) Mitgliederliste bezeichneten fünf Physiotherapeutinnen (vgl. BVGer act. 15, Beilagen), passivlegitimiert. Keine Vollmacht wurde demgegenüber für die im Rubrum der Beschwerdegegner aufgeführte B.______ GmbH eingereicht, so dass hierauf nicht eingetreten werden kann.
C-1953/2014 Seite 12 1.9 In Bezug auf den von den Rechtsvertretern mit Eingabe vom 2. Februar 2015 übermittelten gemeinsamen Antrag auf Begründungsverzicht mit ent- sprechender Berücksichtigung bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. Sachverhalt, Bst. C.n hiervor) ist festzuhalten, dass der begründete Entscheidentwurf im Zeitpunkt des Gesuchseinganges bereits vorlag. Das Gesuch um Begründungsverzicht mit entsprechender Berücksichtigung bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen ist demnach abzuweisen. 2. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem VwVG. Die Beschwerdeführerinnen können daher im Rahmen des Beschwerde- verfahrens betreffend eine Tariffestsetzung nach Art. 47 Abs. 1 KVG die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2.2 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht wer- den, als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Neue Begeh- ren sind unzulässig (Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Ar- gumente (Art. 62 Abs. 4 VwVG) noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angeru- fenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4; BVGE 2007/41 E. 2). 3. Vorliegend umstritten ist zunächst die Festsetzung des Taxpunktwertes durch die Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden für phy- siotherapeutische Leistungen in freier Praxis auf Fr. 0.97, geltend ab 1. Ja- nuar 2014. 3.1 Die Beschwerdegegner haben mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2014 (eventualiter) beantragt, der kantonale Taxpunktwert für physiothera- peutische Leistungen der Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sowie Organisationen der Physiotherapie samt Angestellten sei per 1. Juli
C-1953/2014 Seite 13 2011 auf mindestens Fr. 1.13, eventualiter auf mindestens Fr. 1.01, festzu- setzen, basierend auf der seit 1. Juli 1998 gültigen Tarifstruktur für physio- therapeutische Leistungen (BVGer act. 19). 3.2 Aufgrund der Zulässigkeit der reformatio in peius darf die Gegenpartei eine Änderung der angefochtenen Verfügung zulasten der beschwerdefüh- renden Partei und zu ihren Gunsten beantragen. Da das VwVG jedoch keine Anschlussbeschwerde vorsieht, kommt einem solchen Antrag – ins- besondere auch in Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht betreffend OKP-Tariffestsetzungen – lediglich die Bedeutung einer pro- zessualen Anregung an die Beschwerdeinstanz zu. Solche Anträge können indessen Kostenfolgen nach sich ziehen (vgl. BVGE 2010/24 E. 3.3 m.w.H.). Das besagte Begehren der Beschwerdegegnerinnen ist daher le- diglich als prozessuale Anregung zu behandeln. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass dieses Begehren, soweit ein kantonaler Taxpunktwert von Fr. 1.13 beantragt wird, erstmals im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens eingebracht worden ist, weshalb es sich um ein unzu- lässiges Novum im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG handelt. 4. Nachfolgend sind die rechtlichen Grundlagen zur Festsetzung eines Tarifs darzulegen. 4.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind intertemporalrechtlich grundsätz- lich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben. Massgebend sind vorliegend somit die am 1. Januar 2014 (Zeitpunkt, ab welchem der um- strittene Tarif Geltung haben soll) in Kraft stehenden materiellen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, auf welche im Folgenden – soweit nicht anders vermerkt – Bezug genommen wird (vgl. Urteil des BVGer C-6460/2011 E. 3.2 m.w.H.). 4.2 Gemäss Art. 43 KVG erstellen die Leistungserbringer ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen (Abs. 1). Der Tarif ist eine Grundlage für die Be- rechnung der Vergütung; er kann namentlich für die einzelnen Leistungen Taxpunkte festlegen und den Taxpunktwert bestimmen (Einzelleistungsta- rif; Abs. 2 Bst. b). Tarife und Preise werden in Verträgen zwischen Versi- cherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt (Abs.
C-1953/2014 Seite 14 4 Satz 1). Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Ta- rifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Be- teiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG). 4.3 Nach Art. 43 KVG ist bei der Tarifvereinbarung oder Festsetzung durch die zuständige Behörde auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten. Bei Tarifverträgen zwi- schen Verbänden sind vor dem Abschluss die Organisationen anzuhören, welche die Interessen der Versicherten auf kantonaler oder auf Bundes- ebene vertreten (Abs. 4 Sätze 2 und 3). Einzelleistungstarife müssen auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beru- hen. Können sich die Tarifpartner nicht einigen, so legt der Bundesrat diese Tarifstruktur fest (Abs. 5). Der Bundesrat kann Anpassungen an der Ta- rifstruktur vornehmen, wenn sie sich als nicht mehr sachgerecht erweist und sich die Parteien nicht auf eine Revision einigen können (Abs. 5 bis [in Kraft seit 1.1.2013]). Die Vertragspartner und die zuständigen Behörden achten darauf, dass eine qualitativ hoch stehende und zweckmässige ge- sundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird (Abs. 6). Die Leistungserbringer müssen sich an die vertraglich oder be- hördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen für Leistungen nach diesem Gesetz keine weitergehenden Vergütungen berechnen (Ta- rifschutz; Art. 44 Abs. 1 KVG). Der Tarifschutz in weit gefasster Definition umfasst die Pflicht der Leistungserbringer und Versicherer zur Einhaltung der massgeblichen Tarife und Preise sowohl im gegenseitigen als auch im Verhältnis zu den Versicherten (vgl. Urteil des BGer 9C_252/2011 vom 14. Juli 2011 E. 3.1 m.H.). 4.4 Der Bundesrat kann Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur sowie für die Anpassung der Tarife aufstel- len. Er sorgt für die Koordination mit den Tarifordnungen der anderen So- zialversicherungen (Art. 43 Abs. 7 KVG). Nach Art. 59c KVV (in Kraft seit
C-1953/2014 Seite 15 Resultate der Überprüfungen zu informieren (Abs. 2). Die zuständige Be- hörde wendet die Absätze 1 und 2 bei Tariffestsetzungen nach den Artikeln 43 Abs. 5, 47 oder 48 des Gesetzes sinngemäss an (Abs. 3; vgl. auch Urteil des BVGer C-4961/2010 vom 18. September 2013 E. 4.3 m.H.). 4.5 Im System des KVG bildet die Tarifvereinbarung zwischen den Tarif- partnern die Regel, das Eingreifen der Kantonsregierung die Ausnahme. Voraussetzung für die behördliche Festsetzung ist, dass ein vertragsloser Zustand besteht, die Tarifverhandlungen zwischen den Parteien tatsächlich gescheitert sind oder die Partner zumindest Gelegenheit hatten, eine Ver- einbarung zu treffen (vgl. Urteil des BVGer C-1390/2008 vom 9. März 2011 E. 5.2; BVGE 2012/18 E. 5.7). 5. Mit Piloturteil C-2461/2013 und C-2468/2013 vom 28. August 2014 (BGVE 2014/18) kam das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung zum Schluss, dass mit der Vertragskündigung durch physioswiss und dem Wegfall des Nationalen Tarifvertrags per 30. Juni 2011 (vgl. Sachverhalt, Bst. A.b hiervor) keine nationale Tarifstruktur für in freier Praxis erbrachte Physiotherapieleistungen mehr bestehe; ferner sei auch zwischenzeitlich keine neue Tarifstruktur vom Bundesrat genehmigt oder festgesetzt wor- den. Da eine Einzelleistungsstruktur gesamtschweizerisch vereinbart und genehmigt oder gesamtschweizerisch festgesetzt werden müsse, und im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses keine nationale Einzelleistungsstruktur mehr bestanden habe, sei mit dem angefochtenen Beschluss kein gültiger Einzelleistungstarif festgesetzt worden, weshalb der Beschluss bereits aus diesem Grund aufzuheben sei (E. 5.5.3 und 5.5.4; vgl. auch Art. 43 Abs. 5 KVG). Ferner führte das Bundesverwaltungs- gericht aus, es sei den Kantonsregierungen verwehrt, einseitig ein (fiktives) nationales Modell zu entwickeln beziehungsweise auf einem früheren na- tionalen Modell aufzubauen, und von diesem nach selbst festgelegten Re- geln auf den für ihren Kanton geltenden Tarif zu schliessen, zumal hiermit Art. 46 Abs. 4 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 KVG in doppelter Hinsicht (fehlende Einigung der Tarifpartner über ein nationales Modell, Unzuständigkeit der Kantonsregierung zur [Teil-]Festlegung eines nationalen Tarifmodells) ver- letzt werde. Soweit der Regierungsrat eine Hochrechnung auf ein (fiktives) nationales Modell vorgenommen und daraus den kantonalen Tarif herge- leitet habe, verstosse er damit gegen Bundesrecht; der angefochtene Be- schluss sei deshalb auch aus diesem Grund aufzuheben (E. 5.6). Schliess- lich sei die Kantonsregierung im vertragslosen Zustand verpflichtet, im Sinne von Art. 59c KVV eine kantonsbezogene Sachverhaltsermittlung zu
C-1953/2014 Seite 16 gewährleisten und gestützt darauf eine den Grundsätzen des KVG (insb. Wirtschaftlichkeit, betriebswirtschaftliche Bemessung, sachgerechte Struk- tur, möglichst günstige Kosten) entsprechenden kantonalen Tarif festzuset- zen (E. 5.7). 6. Zu prüfen ist im Folgenden, ob der angefochtene Beschluss der Standes- kommission den vorstehenden genannten Anforderungen des KVG und der KVV, insbesondere Art. 46 Abs. 4 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 KVG und Art. 59c KVV gerecht wird. 6.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen im Wesentlichen, die Vorinstanz habe entgegen der ihr obliegenden Untersuchungspflicht die Kosten der physiotherapeutischen Leistungen im Kanton nicht gestützt auf entspre- chendes solides und transparentes Datenmaterial erhoben und überprüft; auch hätten die Leistungserbringer keine entsprechenden Daten zur Ver- fügung gestellt. Der Tarif dürfe nach Art. 59c Abs. 1 lit. a KVV höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten von effektiven Leistungen decken, was die Vorinstanz zu Unrecht zu prüfen unterlassen habe. Ferner dürfe der Tarif nach Art. 59c Abs. 1 lit. b KVV höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken. Die Datenerhebung durch die Fachhochschule Nordwestschweiz beruhe auf Durchschnittswer- ten, und die Berücksichtigung dieser Werte verletze das Effizienzkriterium der gennannten Verordnungsbestimmung. Eine Anknüpfung an den natio- nalen, veralteten Modell-Taxpunktwert und an die Hilfsformel des Bundes- rates zur Bemessung des neuen Taxpunktwertes sei von vornherein bun- desrechtswidrig. Schliesslich bestehe auch kein Anspruch auf einen auto- matischen Teuerungsausgleich (BVGer act. 1). 6.2 Die Beschwerdegegner halten demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2014 (BVGer act. 19) fest, entgegen der vom Bundesver- waltungsgericht im Pilotentscheid vertretenen Auffassung gelte die Ta- rifstruktur Physiotherapie trotz Kündigung des Nationalen Tarifvertrags 1998 weiter, zumal auch der Bundesrat in seinem Nichteintretensentscheid vom 7. Juni 2013 die bisherige Tarifstruktur in seinem Bestand bestätigt habe. Die Rechnungsabwicklung in der Physiotherapie beruhe seit 1998 auf ein und derselben Tarifstruktur. Die Parteien hätten ein erhebliches Be- dürfnis nach Rechtssicherheit. Selbst wenn der Bundesrat die Tarifstruktur tatsächlich in einem falschen Kleid festgesetzt hätte, müssten die Tarifpart- ner in den Genuss des Vertrauensschutzes kommen, was zur weiteren An-
C-1953/2014 Seite 17 wendbarkeit der bisherigen Tarifstruktur führen müsse. Sodann widerspre- che das Erfordernis der kantonsspezifischen, detaillierten Kosten- und Leistungsdaten dem Verhältnismässigkeitsprinzip. 6.3 Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2014 vor, es seien alle Beteiligten übereinstimmend der Auffassung gewesen, dass lediglich ein neuer Taxpunktwert auf der Basis der bestehenden Ta- rifstruktur festzulegen sei. Nach Auffassung der Standeskommission sei nicht nachvollziehbar, weshalb mit der Kündigung des Nationalen Tarifver- trages auch die Tarifstruktur dahingefallen sein soll. Die Kantone seien so- dann nach der bundesrätlichen Entscheidpraxis durchaus berechtigt, ein neues Tarifmodell einzuführen. Die dem Pilotentscheid zugrunde liegende Forderung, es sei aufgrund der konkreten Kosten- und Leistungsrech- nungsdaten, der Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Physiotherapeuten zu prüfen, ob der Tarif höchstens die ausgewiesenen Kosten für eine effi- ziente Leistungserbringung decke, scheitere im Kanton Appenzell Inner- rhoden an der geringen Zahl von weniger als zehn aktiven Leistungserbrin- gern. Aus dieser geringen Zahl würden sich keine besseren Grundlagen ermitteln lassen. Um den Vorgaben gemäss Pilotentscheid des Bundesver- waltungsgerichts nachkommen zu können, wären nicht nur finanztechni- sche Kenntnisse, sondern vielmehr auch detaillierte physiotherapiespezifi- sche Kenntnisse erforderlich, über welche nur die wenigsten der ohnehin unter Spardruck stehenden Kantonsverwaltungen verfügen würden. Es müsste daher jedenfalls für einen Kanton mit einer so geringen Anzahl von Physiotherapeuten wie dem Kanton Appenzell Innerhoden zulässig sein, die Anpassung so vorzunehmen, wie das der Bundesrat bei der Taxpunkt- wert-Festlegung 2001 gemacht habe (BVGer act. 17). 6.4 6.4.1 Vorliegend ist die Standeskommission im angefochtenen Beschluss von der Annahme ausgegangen, dass nach wie vor eine nationale Ta- rifstruktur bestehe, wobei die Kantone allerdings nicht mehr an den natio- nalen Modell-Taxpunktwert und die entsprechende Formel des Bundesrats gebunden seien, und eine allfällige Anpassung des kantonalen Taxpunkt- wertes an die Teuerung in der Kompetenz der Kantone liege (BVGer act. 1, Beilage 1, S. 10). Die Standeskommission beschränkte sich in der Folge darauf, die bestehenden Tarife – auf der Grundlage der Datenerhebung der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) – (in reduziertem Umfang) an die Teuerung anzupassen, indem sie einen gewichteten Kostenzuwachs von 19.7 % ermittelte, hiervon einen Anteil von 7.9 % für die Verschiebung
C-1953/2014 Seite 18 der Fallkosten zu Tarifpositionen mit höheren Taxpunktwerten und einen solchen von 2.5 % für die durchschnittliche Reduktion der Dauer der Phy- siotherapiesitzungen in Abzug brachte. Dadurch resultierte eine Erhöhung des bisherigen Taxpunktwertes von Fr. 0.89 um rund 9 % auf Fr. 0.97 (BVGer act. 1, Beilage 1, S. 11 f.). 6.4.2 Aus den vorstehend dargelegten (E. 5 hiervor) rechtlichen Grundsät- zen geht hervor, dass die Standeskommission zu Unrecht von der An- nahme einer weiterhin bestehenden nationalen Tarifstruktur für in freier Praxis erbrachte Physiotherapieleistungen ausging. Zutreffend ist viel- mehr, dass mit der Vertragskündigung und dem Wegfall des nationalen Ta- rifvertrages per 30. Juni 2011 keine nationale Tarifstruktur für in freier Pra- xis erbrachte Physiotherapieleistungen mehr besteht und zwischenzeitlich auch nicht mehr festgesetzt wurde (BVGE 2014/18 E. 5.5.4). Mit dem an- gefochtenen Beschluss der Standeskommission vom 25. Februar 2014 wurde dementsprechend kein gültiger OKP-Tarif festgesetzt, da eine Ein- zelleistungstarifstruktur gesamtschweizerisch vereinbart und genehmigt o- der festgesetzt werden muss, und im Zeitpunkt des Erlasses des angefoch- tenen Entscheids keine entsprechende nationale Einzelleistungsstruktur mehr bestand (vgl. BVGE 2014/18 E. 5.5). Die Standeskommission ist verpflichtet, im vertragslosen Zustand, unter der Voraussetzung, dass eine gesamtschweizerische einheitliche Ta- rifstruktur besteht (Art. 43 Abs. 5 und Art. 46 Abs. 4 KVG), im Sinne von Art. 59c KVV eine kantonsbezogene Sachverhaltsermittlung zu gewähr- leisten und, basierend darauf, einen den Grundsätzen des KVG (insb. Wirt- schaftlichkeit, betriebswirtschaftliche Bemessung, sachgerechte Struk tur, möglichst günstige Kosten) entsprechenden kantonalen Tarif festzusetzen (BVGE 2014/18 E. 5.7). 6.5 Was die Vorinstanz und die Beschwerdegegner dagegen einwenden, ist nicht stichhaltig. 6.5.1 Unzutreffend ist insbesondere die Auffassung der Standeskommis- sion, dass mit der Tarifstruktur 1998 nach wie vor ein nationales Modell bestehe, welches weiter angewandt werden könne, und aus welchem unter Berücksichtigung der Teuerung der nationale und dann der kantonale Tax- punktwert ermittelt werden könne (BVGer act. 17, S. 3). Entgegen der Ar- gumentation der Standeskommission in ihrer Vernehmlassung vom 21. Ok-
C-1953/2014 Seite 19 tober 2014 rechtfertigt auch die geringe Zahl der im Kanton Appenzell In- nerrhoden praktizierenden Physiotherapeuten beziehungsweise Physio- therapeutinnen kein Abweichen von den Vorgaben von Art. 43 Abs. 5, 47 KVG sowie von Art. 59c KVV. 6.5.2 Nicht gefolgt werden kann sodann der Argumentation der Beschwer- degegner, wenn sie aus der bisherigen langjährigen Praxis und Rech- nungsabwicklung seit 1998, insbesondere auch seit dem 1. Juli 2011, und dem Vertrauensschutz einen Anspruch auf weitere Geltung der bisherigen Tarifstruktur ableiten. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit geht vorliegend den ins Feld geführten Vertrauensschutzaspekten vor. 7. Zu prüfen ist im Weiteren der Antrag der Beschwerdeführerenden, der an- gefochtene Beschluss sei in Bezug auf das Nichteintreten auf die Geneh- migungsanträge für den Tarifvertrag zwischen den Beschwerdeführenden und ASPI aufzuheben und die Rechtssache sei zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück zu weisen. 7.1 Die Beschwerdeführerinnen machen zur Begründung ihres Antrags geltend, nach Art. 46 Abs. 2 KVG könnten auch Nichtmitglieder, die im Ver- tragsgebiet tätig seien, dem Vertrag beitreten. ASPI sei ein gesamtschwei- zerischer Verband der freien Physiotherapie und schweizweit tätig. Es komme deshalb nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Abwicklung des vo- rinstanzlichen Genehmigungsverfahrens Physiotherapeuten im Kanton Appenzell Innerrhoden Mitglied von ASPI gewesen seien oder nicht; denn auch Nichtmitglieder könnten dem Vertrag beitreten. Die Vorinstanz hätte dementsprechend als Genehmigungsbehörde auf das Begehren eintreten und prüfen müssen, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit im Einklang steht. 7.2 Dagegen wendet die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. Ok- tober 2014 ein, zum massgeblichen Zeitpunkt und auch zum Zeitpunkt der Beschwerdevernehmlassung sei kein Innerrhoder Physiotherapeut ASPI- Mitglied gewesen. Weder der Berufsverband ASPI noch ein Physiothera- peut habe gegen den Nichteintretensentscheid Beschwerde geführt, wes- halb es sich frage, inwiefern tarifsuisse und seine Mitglieder überhaupt durch die Nichtgenehmigung berührt seien. Hinzu komme, dass die Ver- tragsparteien weiterhin nach der bisherigen Vertragsstruktur hätten ab-
C-1953/2014 Seite 20 rechnen wollen, was aber nach dem Pilotentscheid des Bundesverwal- tungsgerichts nicht mehr möglich gewesen wäre, da mit der Kündigung des Tarifvertrags auch die Tarifstruktur gekündigt worden sei (BVGer act. 17). 7.3 Nach Art. 46 Abs. 2 KVG ist ein Tarifvertrag für die Mitglieder des Ver- bandes nur verbindlich, wenn sie dem Vertrag beigetreten sind (Satz 1). Auch Nichtmitglieder, die im Vertragsgebiet tätig sind, können dem Vertrag beitreten (Satz 2). Aufgrund dieser Ausgangslage darf die Regierung das Eintreten auf einen Antrag auf Genehmigung eines Tarifvertrags nicht mit der Begründung verweigern, im Kanton sei derzeit kein einziger Physiothe- rapeut Mitglied. Die Standeskommission hätte daher auf den entsprechen- den Genehmigungsantrag eintreten müssen. Hiervon zu unterscheiden ist die materielle Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Geneh- migung gegeben sind. Dass eine Genehmigung zu verweigern wäre, wenn sich der zu genehmigende Tarifvertrag entsprechend der Argumentation der Vorinstanz (BVGer act. 17, S. 6) weiterhin auf die bisherige, infolge der Kündigung des Nationalen Tarifvertrages per 30. Juni 2011 aber nicht mehr geltende Tarifstruktur stützt, ändert nichts an der grundsätzlichen Pflicht zur materiellen Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung der Ge- nehmigungsvoraussetzungen ist unter den vorliegend gegebenen Umstän- den jedoch abzusehen, da sich der Tarifvertrag auch auf die gemäss Pilot- entscheid (BVGE 2014/18) nicht mehr bestehende Tarifstruktur stützt und die Genehmigung daher nicht erteilt werden könnte. 8. 8.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Tariffestsetzungsent- scheid der Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 25. Februar 2014 keine gültige Tarifstruktur zugrunde liegt. Darüber hinaus hätte die Standeskommission auf den Genehmigungsantrag der Be- schwerdeführerin eintreten und die Genehmigungsvoraussetzungen mate- riell prüfen müssen, wobei nach dem Gesagten von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen ist. Der angefochtene Beschluss der Standes- kommission erweist sich somit als bundesrechtswidrig und ist daher aufzu- heben. 8.2 Mit dem Erlass des Endentscheides in der Hauptsache fallen die für die Dauer des Verfahrens angeordneten vorsorglichen Massnahmen ohne
C-1953/2014 Seite 21 Weiteres dahin. Soweit das mit den Massnahmen provisorische Angeord- nete nicht mit dem Endzustand übereinstimmt, müssen die Folgen grund- sätzlich rückabgewickelt werden (vgl. Urteil C-5543/2008 E. 10 m.w.H.). 8.3 Mit dem vorliegenden Urteil wird der angefochtene Beschluss vollum- fänglich aufgehoben. Damit entfallen die aufschiebende Wirkung der Be- schwerde und die provisorische Festsetzung des Taxpunktwerts ab 1. Ja- nuar 2014. 9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei, wobei unter- liegenden Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Angesichts des teilweisen Obsiegens aller Parteien rechtfertigt es sich, den Leistungserbringern (Beschwerdegegnern) und den Beschwerdeführerin- nen (tarifsuisse-Gruppe und CSS-Gruppe) reduzierte Verfahrenskosten von je Fr. 2'000.- aufzuerlegen. Dieser Betrag ist vom seitens den Be- schwerdeführerinnen zusammen mit den 4 Krankenversicherern der CSS- Gruppe (Beschwerdeverfahren C-4104/2014) geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 4‘000.- zu entnehmen. Der Restbetrag wird dem Verfahren C-4104 gutgeschrieben. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 erster Halbsatz VwVG). 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht; VGKE, SR 173.320.2). Nachdem die Parteien vorliegend nur teilweise obsiegen, rechtfertigt es sich, die Parteientschädigungen wettzuschlagen (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-2345/2014, C-2365/2014, C-2408/2014 vom 19. November 2014, S. 13).
C-1953/2014 Seite 22 10. Das vorliegende Urteil bringt eine Änderung des angefochtenen Beschlus- ses mit sich, weshalb die Standeskommission anzuweisen ist, die Ziffer 2 des Dispositivs im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen. 11. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes- gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin- dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110; in der be- richtigten Fassung) unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Anträge von physioswiss und der C._______ GmbH wird nicht ein- getreten. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen wird insofern gutgeheissen, als der angefochtene Beschluss der Standeskommission des Kantons Ap- penzell Innerrhoden vom 25. Februar 2014 aufgehoben wird. 3. Den Beschwerdeführerinnen und den Beschwerdegegnern werden redu- zierte Verfahrenskosten von je Fr. 2'000.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem von den Beschwerdeführerinnen zusammen mit den 4 Krankenversi- cherern der CSS-Gruppe gemeinsam geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4‘000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- wird dem Verfahren C- 4104 gutgeschrieben. 4. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
C-1953/2014 Seite 23 5. Die Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden wird ange- wiesen, die Ziffer 2 des Dispositivs im kantonalen Amtsblatt zu veröffentli- chen.
Das Gesuch vom 30. Januar 2015 um Begründungsverzicht mit entspre- chender Berücksichtigung bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen wird abgewiesen. 7. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungsschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 255; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben) – die Eidgenössische Preisüberwachung (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
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