B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1934/2015
Urteil vom 31. August 2017 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Peter Wiederkehr, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückerstattung einer zu Unrecht bezogenen Leistung; Einspracheentscheid der SAK vom 19. Februar 2015 betref- fend Rückerstattungsverfügung vom 25. März 2013.
C-1934/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1939 geborene, zuletzt in Frankreich lebende schweizerische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Versicherte / Rentenbezüge- rin) beantragte am 5. September 2001 mittels Formular bei der Schweize- rischen Ausgleichskasse (SAK) eine Altersrente der schweizerischen Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der SAK [nachfolgend: SAK-act.] 1 f.). In diesem Zusammenhang gab sie an, seit dem (...) 2000 in zweiter Ehe mit C._______ verheiratet zu sein und aus einer früheren Beziehung einen Sohn namens A._______ zu haben (SAK-act. 2 und 4). Mit Entscheid vom 5. April 2002 wurde verfügt, dass der Versicherten ab dem 1. März 2002 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1‘405.- ausgerichtet werde (SAK-act. 31). B. B.a Am 19. April 2012 verstarb die Versicherte in Frankreich (vgl. Beilage zu SAK-act. 49). B.b Mit Schreiben vom 30. Mai 2012 teilte die Vorinstanz der UBS (Ge- schäftsstelle D.) mit, die Rente der Versicherten sei jeweils auf ein Konto der Bank überwiesen worden. Der Anspruch auf die Rentenleistung sei am 30. April 2012 erloschen. Der Betrag für den Monat Mai 2012 sei zu Unrecht ausbezahlt worden, weshalb um Rückerstattung des noch auf das betreffende Konto überwiesenen Betrags in Höhe von Fr. 1‘582.- gebeten werde (SAK-act. 34, 16). Am 2. Juli 2012 teilte die Bank telefonisch mit, auf dem Konto befinde sich kein Geld mehr (SAK-act. 38). B.c Mit Verfügung vom 2. Juli 2012, Mahnung vom 21. August 2012 und erneuter Verfügung vom 10. Dezember 2012 forderte die SAK den Ehe- mann der verstorbenen Rentenbezügerin erfolglos auf, die für den Monat Mai überwiesene Rente in Höhe von Fr. 1‘582.- zurückzuerstatten (SAK- act. 36, 41, 52, 75). Eine Einforderung des Betrags über die französischen Behörden gelang ebenfalls nicht (vgl. SAK-act. 75-84). B.d Nachdem die Vorinstanz über die Einwohnerkontrolle von Dietikon (ZH) den Sohn A. der Versicherten (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) ausfindig gemacht hatte (SAK-act. 59), ordnete sie mit Verfügung vom 25. März 2013 an, dieser habe die für Mai 2012 ausbezahlte AHV-Rente im Betrag von Fr. 1'582.- zurückzuerstatten (SAK-act. 62). Sie wies den Beschwerdeführer zudem auf die Möglichkeit hin, innert 30 Tagen nach
C-1934/2015 Seite 3 Eintritt der Rechtskraft der Verfügung den Erlass der Schuld zu beantra- gen, sofern der Bezug der Rente in gutem Glauben erfolgt sei und die Rückerstattung eine grosse Härte darstelle. B.e Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 15. April 2013 Einsprache (SAK-act. 64). Er machte geltend, er habe seit Jahren keinen Kontakt mehr mit seiner Mutter gehabt und sei erst mit der Mittei- lung der SAK über deren Tod informiert worden. Er habe weder ein Erbe erhalten noch von der Zahlung vom Mai 2012 profitiert. Im Übrigen berufe er sich auf den Erlass der Rückerstattung auf Gesuch hin. B.f Mit Entscheid vom 19. Februar 2015 – eröffnet am 23. Februar 2015 – wies die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers in Bestätigung ihrer Verfügung vom 25. März 2013 ab (SAK-act. 93). Dies begründete sie damit, dass die Rentenzahlung für den Monat Mai 2012 mangels rechtzei- tiger Information über den Todesfall zu Unrecht erfolgt sei und die Rücker- stattungspflicht auf die Erben und somit auf den Beschwerdeführer als ein- ziges Kind der Versicherten übergegangen sei. Dieser habe ver- schiedentlich angegeben, keinen Kontakt zu seiner Mutter gehabt zu ha- ben, was sich als falsch erwiesen habe. Zudem sei er an ihrer Beerdigung zugegen gewesen. Da er die Erbschaft bisher nicht ausgeschlagen habe, sei davon auszugehen, dass er diese angenommen habe. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. März 2015 erhob der Be- schwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfol- gend: BVGer-act.] 1). Zur Begründung brachte er vor, er bestreite, dass seine Mutter verstorben sei und dass ihr über den Tod hinaus eine Rente ausgerichtet worden sei. Ihr Tod sei ihm bis dato nie formell angezeigt wor- den. Daher sei auch die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft nicht abge- laufen, wobei aufgrund der Lebensumstände seiner Mutter und dessen Ehemann ohnehin davon auszugehen sei, dass die Erbschaft überschuldet gewesen sei, so dass von der gesetzlichen Vermutung der Ausschlagung auszugehen sei. Im Übrigen erhob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 25 Abs. 2 ATSG (SR 830.1) die Einrede der Verjährung. Dazu brachte er vor, zwischen dem 15. April 2013 (Datum der Einsprache) und dem 19. Februar 2015 (Datum des angefochtenen Entscheids) sei keine verjäh- rungsunterbrechende Handlung erfolgt.
C-1934/2015 Seite 4 D. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2015 (BVGer-act. 3) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des ange- fochtenen Entscheids. Dazu führte sie aus, der Beschwerdeführer sei bei der Beerdigung seiner Mutter nachweislich zugegen gewesen (SAK-act. 67). Die dreimonatige Frist zur Ausschlagung der Erbschaft gemäss Art. 567 ff. ZGB (SR 210) habe spätestens ab diesem Zeitpunkt begonnen. Die Ausschlagungserklärung hätte gemäss Art. 87 Abs. 1 des Bundesge- setzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) an die zuständige Heimatbehörde der Verstorbenen gemacht wer- den können. Inzwischen sei die Frist längst abgelaufen. Die Rückerstat- tungsverfügung sei mithin zu Recht ergangen. E. Mit Schreiben vom 27. Mai 2015 (BVGer-act. 5) ersuchte der Beschwerde- führer um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten, welches Gesuch der In- struktionsrichter mit Verfügung vom 10. Juni 2015 guthiess (BVGer-act. 8). F. Mit Replik vom 10. August 2015 (BVGer-act. 10) hielt der Beschwerdefüh- rer fest, die SAK habe nicht bestritten, dass die Verjährung eingetreten sei. G. Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 15. September 2015 (BVGer-act. 12) an den vernehmlassungsweise gemachten Ausführungen und gestell- ten Anträgen fest. Sie wies ausserdem darauf hin, dass die Rückerstat- tungsforderungen gegenüber dem Ehemann der Verstorbenen und dem Beschwerdeführer beide innert Jahresfrist seit Kenntnis vom Todesfall ge- stellt worden seien. H. Mit Verfügung vom 21. September 2015 (BVGer-act. 13) übermittelte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer ein Doppel der Duplik und schloss den Schriftenwechsel ab. I. Auf den weiteren Inhalt der Akten und die Parteivorbringen wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
C-1934/2015 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG (SR 173.32) und Art. 85 bis
AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland – oder deren Rechtsnachfolger – gegen Verfü- gungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG (SR 172.021), soweit das VGG nichts ande- res bestimmt. Indes findet das VwVG gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG an- wendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversiche- rung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den vorliegend angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 19. Februar 2015 berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer und wohnt in der Schweiz. Die Rechtmässigkeit der Rückerstattungsforderung der Vorinstanz beurteilt sich deshalb, soweit das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend, al- lein aufgrund schweizerischer Rechtsvorschriften. 2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 19. Februar 2015) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329 E. 2.3).
C-1934/2015 Seite 6 Die Frage, ob die Vorinstanz die Rückerstattung von Leistungen verlangen kann, beurteilt sich nach den am (...) April 2012 (Todesdatum der Renten- bezügerin) gültig gewesenen Bestimmungen.
3.1 Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens können die Ver- letzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Über- schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Februar 2015. Streitig und zu prüfen ist, ob die SAK vom Beschwerdeführer zu Recht die Rückerstattung der Rente der verstorbenen Versicherten des Monats Mai 2012 in Höhe von Fr. 1‘582.- gefordert hat. 4. 4.1 Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen AHV haben Män- ner, die das 65. und Frauen, die das 64. Lebensjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, wel- cher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 4.2 Unrechtmässig bezogene – und damit auch nach dem Tod ausgerich- tete – Leistungen sind zurückzuerstatten. Nicht rückerstattungspflichtig ist, wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat und für den eine Rück- erstattung eine grosse Härte bedeuten würde (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Rück- erstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmäs- sig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Der Rückforderungsan- spruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrich- tung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Dabei handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 139 V 1 E. 3.1, 138 V 74 E. 4.1, 133 V 579 E. 4.1, 119 V 431 E. 3a). Für ihre Wahrung ist der Erlass der Rückerstattungsverfügung (und deren Zustellung an die rücker- stattungspflichtige Person) massgebend (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_630/2015 vom 17. März 2016 E. 4 m.H.).
C-1934/2015 Seite 7 4.3 Die SAK hat von Amtes wegen die für die Beurteilung der Rückerstat- tungspflicht notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderli- chen Auskünfte einzuholen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). 4.4 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so- fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei- nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob ein Rückforderungsanspruch der SAK ge- genüber dem Beschwerdeführer besteht. 5.1 Gemäss dem bei den Akten liegenden Todesschein verstarb die Mutter des Beschwerdeführers am (...) April 2012 (vgl. Beilage zu SAK-act. 49 sowie zum Mutter-Kind-Verhältnis SAK-act. 2/3, 4/3). Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz ihr ab Januar 2011 eine monatliche Rentenleis- tung von Fr. 1‘582.- ausrichtete (vgl. SAK-act. 26, 32). Mit dem Tod respek- tive per 30. April 2012 endete der Anspruch auf die Altersrente (vgl. Art. 21 Abs. 2 in fine AHVG). 5.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 ATSG werden Renten stets für den ganzen Ka- lendermonat im Voraus ausbezahlt. Nach Art. 72 AHVV hat die Ausgleichs- kasse die Zahlungsaufträge der Post oder Bank rechtzeitig zu erteilen, so dass die Auszahlung bis zum 20. Tag des Monats erfolgen kann. Als Nach- weis der Auszahlung der Rente gelten kasseninterne Auszahlungslisten und Belastungsanzeigen der Schweizerischen Post oder Bank (Art. 73 AHVV). Den Nachweis, dass die AHV-Rente für den Monat Mai 2012 im Betrag von Fr. 1‘582.- vor Kenntnis vom Tod der Verstorbenen überwiesen wurde, bleibt die Vorinstanz schuldig. Damit steht nicht fest, ob eine zu Unrecht ausgerichtete Leistung und entsprechend ein theoretischer Rückforde- rungsanspruch vorliegt. Der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich des Bestands der Forderung erweist sich mithin als unvollständig. 5.3 Im Übrigen setzt die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers voraus, dass die Rückerstattungspflicht zu dessen persönlicher Schuld geworden ist.
C-1934/2015 Seite 8 5.3.1 In diesem Zusammenhang wendet der Beschwerdeführer ein, er habe durch die Verfügung der SAK vom 25. März 2013 vom Tod seiner Mutter erfahren. Formell angezeigt worden sei ihm deren Ableben bisher aber nicht, weshalb die Frist zur Ausschlagung des Erbes noch nicht zu laufen begonnen habe, wobei ohnehin von der Überschuldung der Erb- schaft und damit der gesetzlichen Vermutung der Ausschlagung auszuge- hen sei. Zudem tat er seinen Ausschlagungswillen kund. 5.3.2 Gemäss Art. 87 IPRG sind die schweizerischen Gerichte oder Behör- den am Heimatortes eines Schweizer Erblassers mit letztem Wohnsitz im Ausland für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten nur zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit dem Nachlass nicht befasst oder der Erblasser sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbver- trag der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellt hat. Ausserdem untersteht der Nachlass einer Person mit letz- tem Wohnsitz im Ausland nach Art. 91 Abs. 1 IPRG dem Recht, auf wel- chen das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates (hier: Frankreich) verweist. Das auf den Nachlass anwendbare Recht bestimmt, was zum Nachlass gehört, wer in welchem Umfang daran berechtigt ist, wer die Schulden des Nachlasses trägt, welche Rechtsbehelfe und Massnahmen zulässig sind und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (Art. 92 Abs. 1 IPRG). 5.3.3 Nachdem die Rentenbezügerin bereits im Zeitpunkt der Anmeldung zur Ausrichtung einer Altersrente und bis zu ihrem Tod in Frankreich lebte, ist davon auszugehen, dass die französischen Behörden für die Regelung ihres Nachlasses zuständig sind und dabei aller Wahrscheinlichkeit nach französisches Recht anwenden. Damit befasste sich die Vorinstanz jedoch in keinster Weise; sie beschränkt sich auf den pauschalen Hinweis, sowohl im schweizerischen wie auch im französischen Recht falle der Nachlass den Erben zu und der Beschwerdeführer sei als einziges Kind der Renten- bezügerin Erbe. Die Verweise auf das schweizerische Recht im angefoch- tenen Entscheid respektive auf die Bestimmungen des schweizerischen Zivilgesetzbuchs in der Vernehmlassung erweisen sich als unbehelflich, ebenso wie die – unbelegte – Behauptung, der Beschwerdeführer habe Kontakt mit seiner Mutter gepflegt und deren Beerdigung beigewohnt. Die Erbenstellung des Beschwerdeführers ist bis dato ungeklärt. Er ist zwar Nachkomme der Verstorbenen. Bei der aktuellen Aktenlage kann aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden,
C-1934/2015 Seite 9 dass er aus rechtlicher Sicht als Erbe gilt und als solcher zur Rückerstat- tung der strittigen Rentenleistung verpflichtet werden kann. 5.3.4 Aus den Akten ergeben sich Hinweise dafür, dass eine notarielle Be- fassung mit dem Nachlass der Rentenbezügerin bisher nicht erfolgt ist (vgl. das entsprechende Schreiben des Bürgermeisters von E._______ vom 21. Juni 2013, SAK-act. 74). Eine Anfrage beim für rechtliche Angelegen- heiten der Gemeinde Sundhoffen zuständigen Tribunal d‘instance de F._______ ergab gemäss einem E-Mail des schweizerischen Konsulats in Strassburg vom 30. Juli 2013 ausserdem, dass bis dato kein Erbschein ausgestellt worden sei (SAK-act. 74). Mit Schreiben vom 19. März 2015 bestätigte das Tribunal d‘instance de F._______ erneut, dass betreffend den Nachlass der Rentenbezügerin kein Erbschein ausgestellt worden sei (SAK-act. 104). 5.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich auch die Erbenstellung des Be- schwerdeführers als nicht erstellt. 5.4 Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene und auch von Amtes wegen zu prüfende Frage der Verwirkung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG ist schliess- lich wie folgt zu beantworten: Art. 25 Abs. 2 ATSG setzt eine relative Frist von einem Jahr nach Kennt- nisnahme des Rückforderungsanspruchs durch den Versicherungsträger. Dabei genügt, dass der Versicherungsträger bei Beachtung der zumutba- ren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (vgl. UELI KIESER, ATSG Kommentar, 3. Aufl. 2015, Rz. 55 zu Art. 25). Wann die Vorinstanz vom Tod der Renten- bezügerin und dem behaupteten Rückforderungsanspruch erfahren hat, lässt sich aus den Akten nicht mit Sicherheit ermitteln, wobei davon auszu- gehen ist, dass dies spätestens am 18. Mai 2012 geschah (vgl. SAK-act. 33). Nachdem die SAK die behauptete Forderung gegenüber dem Be- schwerdeführer mit der Verfügung vom 25. März 2013 in jedem Fall vor Ablauf eines Jahres seit dem Todesfall einverlangte, ist die relative Verwir- kung nicht eingetreten (vgl. ebenso das Urteil des Bundesverwaltungsge- richts C-4507/2011 vom 9. September 2013 E. 4.1.3). Der Einschätzung des Beschwerdeführers, der Rückforderungsanspruch sei verjährt respek- tive verwirkt, weil zwischen der Einsprache vom 15. April 2013 gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 25. März 2013 und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Februar 2015 keine verjährungsunterbre- chende Handlung erfolgt sei, kann demnach nicht beigepflichtet werden.
C-1934/2015 Seite 10 5.5 Aufgrund der festgestellten Mängel ist die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltserhebung und allfällig neuem Entscheid an die Vor- instanz zurückzuweisen. Dabei wird die SAK insbesondere zu prüfen ha- ben, ob überhaupt ein Rückforderungsanspruch besteht. Sodann wird sie weitere Abklärungen betreffend den Nachlass und die Erben der Renten- bezügerin vorzunehmen haben, um gegebenenfalls – wenn die Erbenstel- lung konkret eruiert werden kann – einen neuen Entscheid erlassen zu können. Die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG steht einer Rückweisung und einem allfälligen neuen Ent- scheid nicht entgegen (vgl. KIESER, a.a.O., Rz. 65 ff. zu Art. 25 m.w.H.). Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als der Einspracheent- scheid aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 6.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Der obsiegende (vgl. BGE 132 V 215 E. 6), anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1‘800.– angemessen (Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 VGKE) (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
C-1934/2015 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und allfälligem Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 1‘800.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Simona Risi
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).