B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1932/2022
Abschreibungsentscheid vom 3. Februar 2026 Besetzung
Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
gegen
Ärztegesellschaft des Kantons Zürich, Nordstrasse 15, 8006 Zürich, vertreten durch Prof. Dr. iur. Urs Saxer, Rechtsanwalt, Patrizia Gratwohl, Rechtsanwältin, und Dr. iur. Daniela Kühne, Rechtsanwältin, Steinbrüchel Hüssy Rechtsanwälte, Grossmünsterplatz 8, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin,
Regierungsrat des Kantons Zürich, Staatskanzlei, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich, handelnd durch Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 30, 8090 Zürich, Vorinstanz.
Gegenstand
Krankenversicherung (KVG), Tariffestsetzung TARMED Taxpunktwert für freipraktizierende Ärztinnen und Ärzte ab
C-1932/2022 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Regierungsrat des Kantons Zürich (im Folgenden: Vorinstanz) am 16. März 2022 einen Beschluss (im Folgenden: RRB) erlassen hat (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1 Beilage 1), dass mit diesem RRB Nr. 444/2022 entschieden worden ist, die Tariffest- setzungsverfahren der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich (im Folgen- den: AGZ oder Beschwerdegegnerin) zur Festsetzung des TARMED-Tax- punktwertes (im Folgenden TPW) ab 1. Januar 2018 würden mit Wirkung für die von der CSS Kranken-Versicherung AG (im Folgenden: CSS), der Einkaufsgemeinschaft HSK AG (im Folgenden: HSK) und der tarifsuisse ag (im Folgenden: tarifsuisse) vertretenen Versicherer vereinigt (Ziffer I. des Dispositivs); die von der tarifsuisse mit Schreiben vom 8. November 2021 eingereichte Dokumentation des Steuerungsmodells werde samt da- zugehörigen, am 12. November 2021 übermittelten Daten aus dem Recht gewiesen (Ziffer II. des Dispositivs); für die ambulanten Leistungen der ob- ligatorischen Krankenpflegeversicherung, die nach TARMED abgerechnet würden, werde für die freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte im Kanton Zürich einerseits und die von der CSS Kranken-Versicherung AG, der HSK und der tarifsuisse vertretenen Versicherer andererseits mit Wirkung ab
C-1932/2022 Seite 4 von der AGZ vertretene Leistungserbringer ab 2018 mit Fr. 0.89 festzuset- zen (BVGer-act. 1), dass die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerinnen mit Zwischenver- fügung vom 4. Mai 2022 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintre- ten auf die Beschwerde) aufgefordert hat, innert Frist einen Kostenvor- schuss von CHF 5'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer-act. 2 und 3), dass die Beschwerdeführerinnen dieser Aufforderung nachgekommen sind (BVGer-act. 5), dass die durch die Gesundheitsdirektion bzw. das Amt für Gesundheit des Kantons Zürich handelnde Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2022 unter anderem hat beantragen lassen, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Ziffer 1); sollte die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen (teilweise) gutgeheissen wer- den, sei festzuhalten, dass die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (RRB Nr. 444/2022) lediglich die Beschwerdeführerinnen, nicht aber die weiteren, in Dispositivziffer III genannten Versicherer betreffe (Beschrän- kung der Urteilskraft auf die Beschwerdeführerinnen; Ziffer 2; BVGer-act. 7), dass die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Prof. Dr. Urs Saxer, LL.M., und Patrizia Gratwohl, M.A. HSG in Law (BVGer-act. 4), in ihrer Beschwer- deantwort vom 30. Juni 2022 unter anderem hat beantragen lassen, der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Aufhebung des RRB Nr. 444 vom 16. März 2022 und auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz sei abzuweisen (Ziffer); der Eventualantrag der Beschwerde- führerinnen auf Festsetzung eines TPW von Fr. 0.89 für von ihr vertretene Leistungserbringer ab 1. Januar 2018 sei abzuweisen (Ziffer 2; BVGer-act. 8), dass in prozessualer Hinsicht weiter beantragt worden ist, es sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 19. September 2022 unter anderem hat ausführen lassen, bezugnehmend auf ihre Beschwer- deantwort und den genannten prozessualen Antrag beantrage sie die An- hörung der Versicherer und einen zeitnahen Entscheid über den Antrag (BVGer-act. 9),
C-1932/2022 Seite 5 dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 mitgeteilt hat, sie verzichte auf eine Stellungnahme zum Antrag der Beschwerdegegnerin auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (BVGer-act. 13), dass die Beschwerdeführerinnen mit Datum vom 27. Oktober 2022 insbe- sondere haben ausführen lassen, es lägen keine überzeugenden Gründe für den ausnahmsweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung vor; es drohe kein schwerer, nicht wiedergutzumachender Nachteil (BVGer-act. 14), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 22. De- zember 2023 die Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde verfügt und für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum Entscheid in der Sache einen provisorischen TPW von CHF 0.89 festgesetzt hat (BVGer-act. 17, 19 bis 21), dass nach Verfahrensstandsanfragen der Vorinstanz und deren Beantwor- tung (BVGer-act. 23 bis 25) die Eidgenössische Preisüberwachung (im Fol- genden: PUE) mit prozessleitender Verfügung vom 3. Juli 2025 ersucht worden ist, innert Frist als Fachbehörde Stellung zu nehmen (BVGer-act. 26 und 27), dass die Beschwerdegegnerin das Bundesverwaltungsgericht mit ihrer Eingabe vom 15. Juli 2025 unter anderem um Sistierung des Verfahrens bis zum 31. Dezember 2025 ersucht hat, da sie sich und die Beschwerde- führerinnen über den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens hätten einigen können, dieser Tarifvertrag jedoch noch von der Kan- tonsregierung genehmigt werden müsse (BVGer-act. 28), dass die PUE in ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 2025 zusammengefasst ausgeführt hat, unter Berücksichtigung aller Erwägungen sei der TPW für die freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte auf maximal Fr. 0.89 ab dem Jahr 2018 festzulegen (BVGer-act. 29), dass mit prozessleitender Verfügung vom 26. September 2025 das Sistie- rungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2025 genehmigt und das Beschwerdeverfahren antragsgemäss vorerst bis zum 31. Dezember 2025 sistiert worden ist (BVGer-act. 30 bis 33),
C-1932/2022 Seite 6 dass gleichzeitig die Vorinstanz ersucht worden ist, der Beschwerdeinstanz zu gegebener Zeit unaufgefordert eine Kopie des Tarifvertrags und den Ge- nehmigungsbeschluss einzureichen, dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Ein- gabe vom 18. Dezember 2025 entsprechend dem Ersuchen vom 26. Sep- tember 2025 eine Kopie des Tarifvertrags zwischen der AGZ und der CSS vom 24. März 2025 und den (diesen Vertrag genehmigenden) RRB Nr. 1300 vom 10. Dezember 2025 übermittelt und die Aufhebung der Sis- tierung und die Abschreibung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu- folge Gegenstandslosigkeit beantragt hat (BVGer-act. 34), dass die Beschwerdeführerinnen und die Beschwerdegegnerin mittels pro- zessleitender Verfügung vom 8. Januar 2026 Gelegenheit erhalten haben, innert Frist zu der von der Vorinstanz am 18. Dezember 2025 beantragten Aufhebung der Sistierung und Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit eine Stellungnahme in drei Exemplaren ein- zureichen (BVGer-act. 35), dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 14. Januar 2026 das Einverständnis zur Aufhebung der Sistierung sowie zur Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit hat bekunden und beantragen lassen, aufgrund der Einigung zwischen den Beschwerdefüh- rerinnen und der Beschwerdegegnerin seien die Gerichtskosten hälftig auf- zuteilen und die Parteikosten wettzuschlagen (BVGer-act. 36), dass die Beschwerdeführerinnen mit Datum vom 14. Januar 2026 haben ausführen lassen, der Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstands- losigkeit gestützt auf den RRB Nr. 1300/2025 werde zugestimmt, und es werde beantragt, im Abschreibungsentscheid die Gerichtskosten hälftig zu verlegen und die Parteikosten wettzuschlagen (BVGer-act. 37), dass im System der Tarifgestaltung des Bundesgesetzes über die obliga- torische Krankenpflegeversicherung Tarifverträge die Regel und die hoheit- liche Tariffestsetzung die Ausnahme bilden sollen, was bereits aus dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 4, Art. 47 Abs. 1 und Art. 49 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10; vgl. auch BVGE 2013/8 E. 2.4.6) erhellt (BVGE 2014/37 E. 3.5.1), dass das Primat des Tarifvertrages bereits in der Botschaft des Bundesrats vom 6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung (BBl 1992 I 93 ff.; im Folgenden: Botschaft KVG 1991) hervorgehoben
C-1932/2022 Seite 7 worden ist (vgl. S. 172 und 178) und mit dem KVG die Vertragsfreiheit zwi- schen Versicherungsträgern und Leistungserbringern gestärkt werden sollte (Botschaft KVG 1991 S. 118 und 179; vgl. BVGE 2014/37 E. 3.5.1), dass der Bundesrat in seiner Rechtsprechung festgehalten hat, dieses der vertraglichen Vereinbarung von Tarifen den klaren Vorrang einräumende System gestatte den Tarifpartnern, während eines vertragslosen Zustan- des jederzeit Tarife zu vereinbaren; es sei den Parteien daher nicht ver- wehrt, auch während eines hängigen Beschwerdeverfahrens Vertragsver- handlungen zu führen und einen Vertrag abzuschliessen (RKUV 3/2002 E. II 2 S. 214), dass der Bundesrat weiter erwogen hat, die Genehmigung eines solchen Vertrages durch die Kantonsregierung habe normalerweise die Gegen- standslosigkeit der Beschwerde zur Folge, falls der zeitliche Geltungsbe- reich der festgesetzten Tarife sich mit jenem der vertraglichen Vereinba- rung decke (RKUV 3/2002 E. II 2 S. 214), dass der hoheitlich festgesetzte Tarif rechtsprechungsgemäss gegen- standlos wird, sobald ein neuer Tarif vereinbart und genehmigt wird (Urteil des BVGer C-1918/2018 vom 9. Juli 2019 E. 5.9 mit Hinweis auf BVGE 2011/61 E. 6.10.4 m.w.H.), dass die Vorinstanz mit RRB Nr. 1300 vom 10. Dezember 2025 den zwi- schen den – von Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Dobler vertretenen – Kran- kenversicherern und der AGZ pendente lite abgeschlossenen neuen Tarif- vertrag antragsgemäss und rückwirkend ab 1. Januar 2018 genehmigt hat, dass gemäss diesem RRB für den Zeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Dezem- ber 2023 rückwirkend ein vereinbarter und genehmigter TPW von CHF 0.89 und ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025 ein solcher von CHF 0.91 Geltung (gehabt) hat, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfah- ren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen sind, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes
C-1932/2022 Seite 8 über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021], dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 VGKE ganz oder teilweise erlas- sen werden können, wenn das Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich zu erledigen ist, dass mit Blick auf das durchgeführte Instruktionsverfahren mit der Behand- lung des Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerinnen vom 27. Mai 2025 (BVGer-act. 20), der am 22. Dezember 2023 verfügten Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der Festsetzung eines provisorischen TPW von CHF 0.89 für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum Entscheid in der Sache (BVGer-act. 13 bis 16) resp. zufolge des bereits fortgeschrittenen Schriftenwechsels nicht mehr von einem unerheblichen Aufwand ausgegangen werden kann, dass aufgrund dieses Umstands die Verfahrenskosten nur teilweise erlas- sen werden können, dass die reduzierten Verfahrenskosten auf CHF 1'500.- festzusetzen sind, dass die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens Folge der zwi- schen den Tarifparteien erzielten Einigung ist und damit sowohl von den Beschwerdeführerinnen als auch der Beschwerdegegnerin als Tarifpar- teien bewirkt worden ist, weshalb ihnen die Verfahrenskosten je zur Hälfte aufzuerlegen sind, dass der von den Beschwerdeführerinnen zu tragende Anteil an den Ver- fahrenskosten von CHF 750.- dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.– zu entnehmen und der Restbetrag von CHF 4'250.- zurück- zuerstatten ist (zu den Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'500.-, vgl. auch Abschreibungsentscheide des BVGer C-1964/2022 vom 13. No- vember 2025, C-1945/2022 vom 19. Mai 2025 und C-7130/2023 vom 30. Januar 2025), dass bei diesem Verfahrensausgang die Parteikosten wettgeschlagen wer- den, wobei der Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE; vgl. hierzu auch Abschrei- bungsentscheide des BVGer C-1964/2022 vom 13. November 2025, C-1945/2022 vom 19. Mai 2025 und C-7130/2023 vom 30. Januar 2025),
C-1932/2022 Seite 9 dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversiche- rung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig und das vorliegende Urteil somit endgültig ist (vgl. auch BGE 141 V 361).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird aufgehoben. 2. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 1'500.- werden je zur Hälfte den Beschwer- deführerinnen und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der von den Beschwerdeführerinnen zu tragende Anteil an den Verfah- renskosten von CHF 750.- wird dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von CHF 4'250.- wird diesen zurück- erstattet. Die Beschwerdegegnerin hat innert 30 Tagen ab Erhalt des vorliegenden Urteils CHF 750.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 5. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerinnen, die Beschwerde- gegnerin und die Vorinstanz.
C-1932/2022 Seite 10 Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
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