B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1892/2019
Urteil vom 28. April 2020 Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______, (Liechtenstein), Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Rückforderung (Einspracheentscheid vom 15.02.2019).
C-1892/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die kroatische Staatsangehörige B._______ wurde (...) 1943 geboren, war geschieden und hat einen Sohn. Sie legte in der Schweiz von 1973 bis 1996 eine Gesamtversicherungszeit von 278 Monaten zurück und kehrte im Juni 1996 nach Kroatien zurück, wo sie nach der Pensionierung eine schweizerische Altersrente bezog (vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act.] 6, 18, 24, 30, 31, 33). A.b B._______ starb (im) Juni 2017. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (im Folgenden: Vorinstanz) nahm am 7. Dezember 2017 von ihrem Hinschied Kenntnis, worauf die Auszahlung der Altersrente sofort einge- stellt wurde. Die unrechtmässig ausgerichteten Zahlungen von Juli bis De- zember 2017 wurden im Rahmen einer «finanztechnischen Untersuchung» auf das Konto der Vorinstanz zurückgebucht. Nur die Zahlung für August 2017 von Fr. 1'056.- konnte wegen fehlender Mittel nicht zurückerstattet werden (act. 47, 62, 63, 64, 82, BVGer act. 6). A.c Die Vorinstanz forderte mit Verfügung vom 28. September 2018 die Rentenzahlung für August 2017 von Fr. 1'056.- zurück. Die Rückforderung erging an den einzigen Sohn und Erben A._______ (im Folgenden: Be- schwerdeführer; act. 72; vgl. auch die weiteren Verfügungen und Ein- spracheentscheide in act. 65, 66, 78, BVGer act. 8, Beilage). A.d Der Beschwerdeführer erhob am 15. Oktober 2018 Einsprache (act. 75, 81, 84). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Rückforderung. Er führte im Wesentlichen aus, er habe von seiner Mutter als Einzelkind ein unbewohnbares Haus und etwas Land in Kroatien geerbt. Gemäss einer Auskunft seines Anwalts in Kroatien sei auf dem Konto seiner Mutter nach der Retournierung der Rentenzahlungen an die Vorinstanz kein Geld mehr vorhanden. Sinngemäss machte er zudem eine missliche finanzielle Lage geltend. A.e Die Vorinstanz wies mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2019 die Einsprache ab (act. 83). Sie wies den Beschwerdeführer zudem auf die Möglichkeit hin, ein Erlassgesuch zu stellen.
C-1892/2019 Seite 3 B. B.a Der Beschwerdeführer erhob am 8. März 2018 Beschwerde. Er bean- tragte sinngemäss die Aufhebung der Rückforderung (BVGer act. 1). Er führte unter anderem aus, er habe seine Mutter nur selten gesehen und zuletzt kaum noch. Er habe niemals Zugang zu ihren Konten gehabt und wolle mit der Angelegenheit nicht mehr belästigt werden. Er reichte mit Schreiben vom 6. Mai 2019 die Einsprache vom 15. Oktober 2018 ein (BVGer act. 5). B.b Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Ein- spracheentscheids (BVGer act. 6). B.c Der Instruktionsrichter forderte die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Mai 2019 zu einer ergänzenden Vernehmlassung auf (BVGer act. 7). B.d Die Vorinstanz führte in der ergänzenden Vernehmlassung vom 26. Juni 2019 unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe weder geltend gemacht noch belegt, dass er das Erbe seiner verstorbenen Mutter ausge- schlagen habe. Vielmehr habe er eingeräumt, ein Haus und Land geerbt zu haben. Zudem bezeuge eine Erbenbescheinigung, dass der Beschwer- deführer Erbe des fraglichen Nachlasses sei (BVGer act. 8; vgl. act. 82). B.e Ein zweiter Schriftenwechsel fand nicht statt. Auf die weiteren Ausfüh- rungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen nä- her eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch den an- gefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er be- schwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher
C-1892/2019 Seite 4 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 39 Abs. 2 und Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we- gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.). 2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so- fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei- nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 2.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Massgebend sind hier folglich jene Normen, die zum Zeitpunkt des Hinschieds von B._______ (im) Juni 2017 in Kraft standen, insbesondere die entsprechenden Bestimmungen des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), des ATSG und der Verord- nung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSV, SR 830.11). 3. 3.1 Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen AHV haben Män- ner, die das 65. und Frauen, die das 64. Lebensjahr vollendet haben (Art.
C-1892/2019 Seite 5 21 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, wel- cher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 3.2 Unrechtmässig bezogene – und damit auch nach dem Tod ausgerich- tete – Leistungen sind zurückzuerstatten. Nicht rückerstattungspflichtig ist, wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat und für den eine Rück- erstattung eine grosse Härte bedeuten würde (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Rück- erstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmäs- sig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 Bst. a ATSV). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spä- testens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der ein- zelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Dabei handelt es sich um Verwir- kungsfristen (BGE 139 V 1 E. 3.1, 138 V 74 E. 4.1, 133 V 579 E. 4.1, 119 V 431 E. 3a). Die rückwirkende Änderung einer Leistungsausrichtung setzt nicht voraus, dass die versicherte Person die fehlerhafte Leistungsausrich- tung kausal zu verantworten hat. Auch wenn der unrechtmässige Bezug auf das Verhalten des Versicherungsträgers zurückzuführen ist, kann sich eine Rückerstattungspflicht ergeben (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 25 Rz 16). 3.3 Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden; dabei ist insbesondere auf Art. 53 ATSG bzw. auf Art. 17 ATSG abzustellen. Da- ran schliesst sich zweitens der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Unrecht- mässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht; rechtliche Grundlage dafür bildet – neben den einzelgesetzli- chen Regelungen – Art. 25 Abs. 1 Satz ATSG. Schliesslich ist – gegebe- nenfalls – drittens über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden; dafür ist auf Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG abzustellen (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 25 Rz 9). 4. 4.1 Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland untersteht gemäss Art. 91 Abs. 1 IPRG dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates (hier: Kroatien) verweist.
C-1892/2019 Seite 6 4.2 Das auf den Nachlass anwendbare Recht bestimmt, was zum Nachlass gehört, wer in welchem Umfang daran berechtigt ist, wer die Schulden des Nachlasses trägt, welche Rechtsbehelfe und Massnahmen zulässig sind und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (Art. 92 Abs. 1 IPRG). 4.3 Für Kroatien als Mitglied der Europäischen Union gilt für die Frage der Bestimmung des Erbstatus ausschliesslich die Europäische Erbrechtsver- ordnung (EU-ErbVO). Das Erbstatut wird sodann grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes be- stimmt (Art. 21 EU-ErbVO). 4.4 Gesetzliche Erben erster Ordnung sind gemäss Art. 9 Abs. 1 ErbG die Abkömmlinge des Erblassers. Kinder erben zu gleichen Teilen. Der Nach- lass geht somit – vorbehaltlich der Ausschlagung – mit dem Tod des Erb- lassers ipso iure auf die Erben über. Die Ausschlagung ist dem Gericht oder im Ausland einem Konsul gegenüber zu erklären (REMBERT SÜSS in: Süss, Erbrecht in Europa, 3. Auflage 2015, Seite 800 Rz 5 und Seite 809 Rz 50). 5. Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung im Betrag von Fr. 1'056.-. 5.1 B._______ starb (im) Juni 2017 (act. 62), womit ihr Anspruch auf die schweizerische Altersrente endete (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Dass die nach ihrem Tod ausgerichtete Rentenzahlung für August 2017 rechtmässig war, wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Damit bestand für die Vorinstanz Anlass, auf der Grundlage von Art. 25 Abs. 1 Satz ATSG in Ver- bindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. a ATSV eine Rückforderung an den Be- schwerdeführer als einzigen Sohn und Erben zu stellen. Der Beschwerde- führer räumte in der Einsprache vom 15. Oktober 2018 explizit ein, er habe als Einzelkind von seiner Mutter ein unbewohnbares Haus und etwas Land in Kroatien geerbt (BVGer act. 5). Zudem liegt die kroatische Erbenbe- scheinigung vor, die A._______ als Erben ausweist (act. 82). Damit ist an seiner Erbenstellung nicht zu zweifeln. 5.2 Die Umstände, die vom Beschwerdeführer vorgetragen werden, sind hinsichtlich seiner Rückerstattungspflicht unerheblich. Weder die angebli- che Plünderung und Enteignung durch C._______ und D._______, noch der fehlende Kontakt zur Mutter, noch die sinngemäss geltend gemachte missliche finanzielle Lage vermögen daran etwas zu ändern. Ob die Rück- erstattung eines Betrags von Fr. 1'056.- für den Beschwerdeführer eine
C-1892/2019 Seite 7 «grosse Härte» im Sinne von Art. 4 f. ATSV bedeutet, ist an dieser Stelle nicht zu prüfen. Auch die Tatsache, dass D._______ – im Unterschied zum Beschwerdeführer – als Bevollmächtigter von B._______ zu deren Lebzei- ten Zugang zum Bankkonto hatte, ist unerheblich. Entgegen den schweren Vorwürfen, die der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an C._______ und D._______ richtet, führte D._______ im Schreiben an die Vorinstanz vom 5. Februar 2019 aus, er habe nach dem Tod von B._______ nicht mehr auf deren Bankkonto zugegriffen. Die Beerdigungskosten habe er selber übernommen (act. 82; vgl. auch act. 68, 69). 5.3 Der Beschwerdeführer erhebt im Übrigen keine weiteren stichhaltigen Einwände gegen die Rechtmässigkeit der Rückforderung. Es sind denn auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Rückforderung im Be- trag von Fr. 1'056.- nicht rechtmässig sein sollte. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als offen- sichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85 bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist. Es steht dem Beschwerdeführer offen, die Vorinstanz um Erlass der rechtmässigen Rückforderung von Fr. 1'056.- zu ersuchen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Der Erlass wird auf schrift- liches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Be- legen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (vgl. Art. 4 Abs. 4 ATSV). 7. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Ver- fahrenskosten zu erheben sind. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädi- gung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Peterli Lukas Schobinger
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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