B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1881/2017

Urteil vom 2. März 2018 Besetzung

Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Thomas Bischof.

Parteien

A._______, (Kosovo), vertreten durch Remo Gilomen, Gilomen & Brigger Rechtsanwälte, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenrevision; Verfügung der IVSTA vom 23. Februar 2017.

C-1881/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (fortan: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...) 1961, kosovarischer Staatsangehöriger, lebt in Kosovo, arbeitete von 1987 bis 1992 mit Unterbrüchen in der Schweiz und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (IV- STA-act. 154). Zuletzt war er befristet (mit Saisonnier-Status) als Hilfsar- beiter vom 1. Mai 1992 bis 30. November 1992 bei der B._______ AG, (...), tätig (IVSTA-act. 11/3). A.b Am 27. Oktober 1992 stürzte der Versicherte bei der Arbeit von einer Leiter und zog sich dabei eine „Kontusion und Zerrung der Lendengegend, traumatisch ausgelöstes Lumbovertebralsyndrom“ (IVSTA-act. 2/21 f.) zu, radiologisch konnten Frakturen ausgeschlossen werden (IVSTA-act. 2/20). Die SUVA erbrachte zunächst Pflegeleistungen und richtete Taggelder aus, bevor sie mit Verfügung vom 11. Mai 1993 (IVSTA-act. 26/4) einen weiteren Leistungsanspruch verneinte mit der Begründung, aufgrund der verschie- denen Untersuchungen, vor allem derjenigen vom 4. Mai 1993 (IVSTA-act. 2/9), sei der Kreisarzt zum Schluss gekommen, dass ab 10. Mai 1993 eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit bestehe (beachte auch die spätere Beur- teilung vom 4. Juli 1994, IVSTA-act. 2/2 f.). Es liege keine unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vor, womit die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Rentenleistungen nicht erfüllt seien. Die Verfügung er- wuchs in Rechtskraft. Auf eine verspätete Einsprache trat die SUVA am 28. April 1995 nicht ein (IVSTA-act. 26/91 ff.). Dieser Nichteintretensent- scheid wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons C., Sozialver- sicherungsrechtliche Abteilung, am 22. April 1998 (IVSTA-act. 26/34 ff.) und schliesslich durch das Eidgenössischen Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) mit Urteil vom 10. Dezember 1998 geschützt (IVSTA-act. 26/10 ff.). A.c Der Versicherte meldete sich am 2. September 1994 bei der IV-Stelle C. zum Bezug von Leistungen aus der schweizerischen Invaliden- versicherung und gab an, infolge des im Oktober 1992 erlittenen Unfalls behindert zu sein („Bodenleger nicht möglich, Schmerzen im rechten Knie und im HWS-Bereich“; IVSTA-act. 3). Die Ausreise aus der Schweiz (nach Kosovo) wurde in den IV-Akten (IVSTA-act. 20/2+3) mit 25. August 1994, also kurz davor, vermerkt.

C-1881/2017 Seite 3 Mit Verfügung vom 31. Juli 1995 wies die IV-Stelle C._______ den An- spruch auf berufliche Massnahmen und Rente ab, da dem Beschwerde- führer jede mittelschwere Arbeit vollumfänglich und ohne behinderungsbe- dingte Erwerbseinbusse zumutbar sei (IVSTA-act. 7). Eine dagegen erho- bene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons C._______ mit Urteil vom 5. Juli 1996 (IVSTA-act. 73/15 ff.) wegen mangelnder Zu- ständigkeit der verfügenden Instanz gut, hob die angefochtene Verfügung auf und überwies die Akten zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägun- gen an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz). B. B.a Mit Beschluss vom 22. April 1999 wies die IVSTA das Leistungsbegeh- ren ab; bis zur Ausreise aus der Schweiz am 25. August 1994 seien die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente gemäss Art. 29 Abs. 1 in Verb. mit Art. 28 Abs. 1 ter IVG nicht erfüllt gewesen. Für eine da- nach eingetretene Invalidität könnten keine Leistungen mehr gewährt wer- den, weil die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt seien; es habe weder bei der obligatorischen schweizerischen AHV/IV noch bei der entsprechenden jugoslawischen Versicherung ein Versi- chertenverhältnis bestanden (IVSTA-act. 32). B.b Wohl in Nachachtung der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Än- derung der Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 IVG (vgl. IVSTA-act. 41/1 unten) wurde das Verfahren wieder aufgenommen (IVSTA-act. 33 ff.). B.c Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, insbe- sondere der Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie) des Zentrums D., (D.), vom 30. Januar 2003 (IVSTA-act. 49, fortan „D.-Gutachten“) und einer Stellungnahme des internen medizinischen Dienstes (IVSTA-act. 52, Dr. med. E., 17. April 2003) stellte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3. Juli 2003 (IVSTA-act. 56) bei einem Invaliditätsgrad von 55% (bei einer Arbeitsfähigkeit von 60% in einer Verweisungstätigkeit) die Ausrichtung einer halben ordentlichen Invalidenrente samt der entspre- chenden Zusatzrente für seine Ehefrau sowie zwei Kinderrenten gestützt ab 1. September 1993 in Aussicht, was sie am 29. März 2004 verfügte (IV- STA-act. 64).

C-1881/2017 Seite 4 B.d Eine am 30. April 2004 dagegen erhobene Einsprache (IVSTA- act. 71/13 f., 71/4 ff.) wies die IVSTA mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2004 ab und bestätigte ihre Verfügung vom 29. März 2004 (IVSTA-act. 70 f.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der damaligen Eid- genössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (heute: Bundes- verwaltungsgericht) vom 4. April 2006 abgewiesen und der Einspracheent- scheid vom 21. Mai 2004 bestätigt (IVSTA-act. 73/1). C. Anlässlich des von der IVSTA am 26. Juli 2006 eingeleiteten Revisionsver- fahrens (IVSTA-act. 74) reichte der Versicherte einen Arztbericht von Dr. F., Neurochirurg, vom 28. Dezember 2006 (IVSTA-act. 79-83, 85), einen Fragebogen für die IV-Rentenrevision unterzeichnet am 7. Juni 2007 (IVSTA-act. 98) und einen Arztbericht vom 13. August 2007 von Dr. G., Neurochirurg, ein (IVSTA-act. 104, 107). Gemäss Beurteilung des medizinischen Dienstes (Dr. H., Facharzt FMH für allgemeine Medizin, 23. August 2007, IVSTA-act. 108, 110) ergaben die eingereichten Arztberichte keine Änderung der Invalidität. Mit Verfügung vom 31. August 2007 bestätigte die IVSTA die Ausrichtung einer halben IV-Rente sowie ei- ner Ehegattenzusatzrente und zweier Kinderrenten (IVSTA-act. 112). D. D.a Im Rahmen einer weiteren IV-Revision von Amtes wegen ordnete die IVSTA am 6. Januar 2011 eine interdisziplinäre Untersuchung des Versi- cherten durch die Begutachtungsinstitut I. GmbH in (...) (fortan: „das I.“) an (IVSTA-act. 127), welche am 10. Mai 2011 durchge- führt wurde. Das I. legte sein Gutachten mit psychiatrischem (Dr. J.) und orthopädischem (Dr. K.) Teilgutachten am 23. Juni 2011 vor (IVSTA-act. 142; fortan: „I.-Gutachten“). Gestützt darauf und auf die Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IVSTA (Dr. H., IVSTA-act. 145) vom 15. August 2011 stellte die IVSTA mit Vorbescheid vom 12. September 2011 (IVSTA-act. 148) die Einstellung der Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 28% (vollständige Arbeitsun- fähigkeit für die angestammte Tätigkeit auf dem Bau und Arbeitsfähigkeit von 100% in einer mittelschweren und leichten Verweisungstätigkeit seit dem 10. Mai 2011) in Aussicht, was sie am 3. Februar 2012 mit Wirkung ab dem 1. April 2012 verfügte (IVSTA-act. 152). Gleichzeitig entzog sie ei- ner gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

C-1881/2017 Seite 5 D.b Der Versicherte erhob am 8. März 2012 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht (IVSTA-act. 154). Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2012 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (IVSTA-act. 156/1-6). Mit Urteil C-1348/2012 vom 17. September 2015 hob das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung vom 3. Februar 2012 auf und wies die Sache an die IVSTA zurück, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe und neu verfüge (IVSTA-act. 163). Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die insgesamt festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustandes und auch die auf 100% festgesetzte Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Verwei- sungstätigkeiten (E. 6). Es befand indessen, dass dem Versicherten auf- grund der langjährigen Rentendauer und wegen des Fehlens einer gefes- tigten und unter den heute herrschenden Verhältnissen aktualisierbaren beruflichen Erfahrung eine (dem Renten- und Eingliederungsanspruch vor- gehende) Selbsteingliederung nicht zugemutet werden könne. Die Renten- aufhebung ohne vorherige Abklärungen bzw. ohne eine den Verhältnissen angepasste Durchführung befähigender Massnahmen sei bundesrechts- widrig. Das Gericht wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit prüfe und gegebe- nenfalls Eingliederungsmassnahmen an die Hand nehme. Anschliessend werde über die revisionsweise Aufhebung des Rentenanspruchs neu zu verfügen sein (E. 7, insb. 7.5.4). E. E.a Die IVSTA ersuchte am 9. März 2016 die IV-Stelle C._______ um Ver- waltungshilfe zur Abklärung der Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Ar- beitsfähigkeit (IVSTA-act. 177). E.b Am 6. September 2016 fand in den Räumen der IV-Stelle C._______ ein Erstgespräch statt (Protokoll: IVSTA-act. 203). In der darauffolgenden Expertensitzung der IVSTA vom 13. Oktober 2016 (IVSTA-act. 207) kam man zum Schluss, rechtsprechungskonform seien berufliche Massnahmen nicht notwendig in Fällen, in denen der Versicherte sich weigere, eine Wie- deraufnahme der Arbeit ins Auge zu fassen. E.c Mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2016 kündigte die IVSTA die Aufhe- bung der Rente auf den 1. April 2012 an. Sie begründete im Wesentlichen, das Erstgespräch mit dem Versicherten habe einen mangelnden Einglie- derungswillen seinerseits gezeigt; er habe sich überzeugt gegeben, nicht arbeitsfähig zu sein. Allfällige Eingliederungsmassnahmen wären somit

C-1881/2017 Seite 6 mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit zum Scheitern verurteilt (IV- STA-act. 208). E.d Der Versicherte liess am 28. November 2016 Einwand erheben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, die angeblich fehlende subjektive Ein- gliederungsfähigkeit sei nicht nachgewiesen (IVSTA-act. 216). Am 24. Ja- nuar 2017 nahm der Rechtsvertreter des Versicherten zum ihm inzwischen zugestellten Protokoll des Erstgesprächs Stellung. Sehr wohl habe der Ver- sicherte geäussert, Arbeit annehmen zu wollen, er äussere einzig gesund- heitsbezogene Bedenken, denen mit dem Angebot beruflicher Massnah- men begegnet werden könne. Ein mangelnder Eingliederungswille sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt worden (IVSTA- act. 218). E.e Die Vorinstanz holte eine interne juristische Stellungnahme ein (20. Februar 2017; IVSTA-act. 220). Dieser zufolge bestehe gemäss der Rechtsprechung kein Anspruch auf berufliche Massnahmen, wenn die sub- jektive Eingliederungsfähigkeit fehle. Der Anspruch auf Eingliederungs- massnahmen vor Aufhebung der Rente setze Eingliederungswillen resp. subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus. Fehle es daran, entfalle der An- spruch ohne Mahn- oder Bedenkzeitverfahren. Beim Nachweis des fehlen- den Eingliederungswillens sei insbesondere auf die gegenüber Verwaltung und Experten abgegebenen Aussagen über Krankheitsüberzeugung und Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Zwar könnten berufliche Massnah- men auch bezwecken, subjektive Eingliederungshindernisse zu beseitigen, doch bedürfte es auch diesfalls des Eingliederungswillens resp. der Moti- vation des Versicherten. Vorliegend habe das I.-Gutachten eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung festgestellt, welche nicht beeinflussbar sei – und berufliche Massnahmen als nicht durchführbar be- urteilt. Das Eingliederungsgespräch durch die IV-Stelle C. habe zur Erkenntnis geführt, dass angesichts der subjektiven Arbeitsunfähig- keitsüberzeugung und der fehlenden Motivation berufliche Massnahmen weder sinnvoll noch zielführend wären. Der Versicherte habe sich ganz klar uninteressiert an beruflichen Massnahmen gezeigt, sich auf die Frage der Eingliederung gar nicht erst eingelassen. Weitere Abklärungsmassnahmen wären somit weder sinnvoll noch erfolgsversprechend gewesen, man habe in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten können. Gestützt hierauf bestätigte die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Februar 2017 den Vorbescheid vom 26. Oktober 2016 (IVSTA-act. 222).

C-1881/2017 Seite 7 F. F.a Mit Beschwerde vom 29. März 2017 ficht der Beschwerdeführer diese Verfügung an (act. 1) und beantragt, die Verfügung vom 23. Februar 2017 sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab dem 1. April 2012 weiterhin eine ganze Rente auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Er macht geltend, bei grundsätzlichem Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen müsse nach der Rechtsprechung ein angeblich mangelnder Ein- gliederungswille mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit feststehen. Aus dem Protokoll des Gesprächs vom 6. September 2016 ergebe sich, dass sich der Beschwerdeführer als nicht arbeitsfähig ein- schätze, weil er seinen Körper kaum unter Kontrolle habe und unter starken Rückenschmerzen leide. Er würde jede Arbeit annehmen, wenn es ihm ge- sundheitlich wieder besser gehen würde, er habe Bedenken, angesichts des Zumutbarkeitsprofils überhaupt eine Anstellung zu finden. Damit ge- linge der Nachweis eines mangelnden Eingliederungswillens nicht. Viel- mehr habe der Beschwerdeführer (wie bereits anlässlich des D._______- Gutachtens) – geäussert, arbeiten zu wollen, wenn es ihm gesundheitlich nur besser ginge. Aus der abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich kein mangelnder Eingliederungswille. Zweifel daran, eine Anstellung zu finden, seien angesichts der langen Ab- wesenheit vom Arbeitsmarkt, des Alters und des Zumutbarkeitsprofils nachvollziehbar; zudem wäre hier mit beruflichen Massnahmen anzuset- zen. Das Bundesverwaltungsgericht selbst habe im Entscheid vom 17. September 2015 schliesslich auf die nicht gefestigte und unter heutigen Verhältnissen aktualisierbare berufliche Erfahrung und das Fehlen einer breiten Ausbildung hingewiesen. Nicht ersichtlich sei, woraus die Vorinstanz erkennen wolle, der Beschwer- deführer habe sich „ganz klar“ uninteressiert an beruflichen Massnahmen gezeigt und sich auf die Frage der Eingliederung gar nicht erst eingelassen. Dergleichen sei am erwähnten Gespräch gar nicht thematisiert worden. Die Vorinstanz sei nicht nach den für sie verbindlichen Überlegungen des Ur- teils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 (insb. E. 7.5.4) vorgegangen; sie habe einfach aus den Bedenken des Beschwer- deführers und ohne Eingliederungsmassnahmen überhaupt zu thematisie- ren oder in Betracht zu ziehen, auf die fehlende subjektive Eingliederungs- fähigkeit geschlossen – es habe sich um ein eigentliches „Alibi-Abklärungs- gespräch“ gehandelt.

C-1881/2017 Seite 8 Weiterhin beanstandet der Beschwerdeführer die mit Urteil vom 17. Sep- tember 2015 getroffenen Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand. Insbesondere die Rückbildung der psychiatrischen Beschwerden und folg- lich die Verbesserung des Gesundheitszustandes blieben bestritten, auch blieben die Rügen zur Qualität des psychiatrischen Teilgutachtens auf- rechterhalten. Angesichts der bereits verstrichenen Gesamtverfahrensdauer seit Aufhe- bung der Invalidenrente sei von einer Rückweisung abzusehen. F.b Das gleichzeitig mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege und Verbeiständung (act. 2) wurde mit Zwischenverfü- gung vom 19. Mai 2017 abgewiesen (act. 9). Der folglich eingeforderte Ge- richtskostenvorschuss von Fr. 800.– wurde innert Frist beglichen (act. 11). F.c In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2017 (act. 13) schloss die Vor- instanz auf Abweisung der Beschwerde. Soweit der Beschwerdeführer die mit Urteil vom 17. September 2015 ge- troffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur wiedergewon- nenen Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten angreife, sei er wegen der Rechtskraft dieses Urteils nicht mehr zu hören. Das delegierte Abklärungsgespräch mit dem Beschwerdeführer habe die Feststellungen des I._______-Gutachtens bestätigt – nämlich, dass beim Beschwerdeführer eine derart verfestigte Krankheits- und Arbeitsunfähig- keitsüberzeugung bestehe, dass eine subjektive Eingliederungsfähigkeit nicht gegeben sei und jegliche Eingliederungsversuche aussichtslos wä- ren. Das Fehlen der subjektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers resp. dessen Eingliederungswille sei aus „eingliederungsfachmänni- scher“ wie medizinischer Sicht bestätigt. Weiter werde auf die rechtsdienst- liche Stellungnahme vom 20. Februar 2017 (IVSTA-act. 220; vorne, E.e) und auf die Expertensitzung vom 13. Oktober 2016 (IVSTA-act. 207; vorne, E.b) verwiesen. Auf weitere Abklärungen habe in antizipierter Beweiswür- digung verzichtet werden können. F.d In seiner Replik vom 5. Oktober 2017 (act. 17) hielt der Beschwerde- führer an seinem Antrag fest.

C-1881/2017 Seite 9 Insbesondere könne den beiden in der Vernehmlassung verwiesenen Do- kumente (IVSTA-act. 207 und 220) kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, dass die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit im Sinne des Urteils vom 17. September 2015 geprüft worden wäre. Es bleibe dabei, dass weder ein mangelnder Eingliederungswille erstellt sei, noch das Angebot beruflicher Massnahmen besprochen worden wäre. F.e Die Vorinstanz verzichtete in ihrem Schreiben vom 16. Oktober 2017 auf eine Duplik resp. verwies auf ihre Vernehmlassung (act. 19).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG (SR 172.021), sofern eine Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. 1.2 Im Streit liegt die Verfügung der IVSTA vom 23. Februar 2017; die IV- STA ist Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG [SR 831.20]), eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zu- ständig. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Ebenfalls keine Anwendung findet das VwVG soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. d bis VwVG). Dies ist für die Invalidenversicherung (Art. 1a–26 bis und 28–70 IVG) der Fall, soweit das IVG nicht ausdrücklich vom ATSG abweicht (Art. 1 Abs. 1 IVG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit welcher sein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wird, berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung; er ist im Sinne von Art. 59 ATSG zur Beschwerde legitimiert. 1.5 Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG). Der Gerichtskostenvorschuss wurde innert Frist geleistet

C-1881/2017 Seite 10 (Art. 69 Abs. 1 bis und Abs. 2 IVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die Verlet- zung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Miss- brauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Mit der Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist das Bun- desverwaltungsgericht an den damaligen, eigenen Entscheid vom 17. Sep- tember 2017, C-1348/2012, gebunden (BGE 135 III 334 E. 2; Urteile des BGer 8C_680/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 4.1 und 4.3.3 und 8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 3). Dabei wurde festgestellt (C- 1348/2012 E. 7.5.4), die Rentenaufhebung ohne vorherige Abklärung be- ziehungsweise ohne eine den Verhältnissen angepasste Durchführung be- fähigender Massnahmen sei bundesrechtswidrig. Die Vorinstanz werde die Verwertbarkeit der wiedergewonnen Arbeitsfähigkeit zu prüfen und gege- benenfalls Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen haben. Anschliessend werde über die revisionsweise Aufhebung des Rentenan- spruchs neu zu verfügen sein. Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens bilden die Entwicklung des Ge- sundheitszustandes des Beschwerdeführers, deren Einfluss auf den Inva- liditätsgrad und die Beweiskraft des I._______-Gutachtens. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist ebenfalls an die eigene Feststellung gebunden, dass sich der Beschwerdeführer ohne Hilfestellungen nicht selbst wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren vermöchte; auf die diesbe- züglichen Ausführungen im damaligen Urteil (Urteil C-1348/2012 E. 7) ist zu verweisen. Die Vorinstanz war angewiesen, die Verwertbarkeit der wie- dergewonnenen Arbeitsfähigkeit zu prüfen und gegebenenfalls Eingliede- rungsmassnahmen an die Hand zu nehmen, bevor sie erneut über die re- visionsweise Aufhebung des Rentenanspruchs zu verfügen hätte (Urteil C- 1348/2012 E. 7, insb. E. 7.5.4). 4.

C-1881/2017 Seite 11 4.1 Umstritten ist nun, ob die Vorinstanz nach dem Eingliederungsge- spräch zu Recht zum Schluss kam, die Rente dürfe eingestellt werden. Wie im Sachverhalt dargestellt, stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, sie könne aufgrund des Eingliederungsgesprächs und des I._______-Gut- achtens von einem fehlenden Eingliederungswillen und damit von fehlen- der subjektiver Eingliederungsfähigkeit ausgehen und folglich die Rente wiederum einstellen. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der entsprechende Nachweis sei nicht mit dem erforderli- chen Beweismass erbracht. 4.2 Auch bei – wie hier (Urteil C-1348/2012 E. 7) – grundsätzlich gegebe- nem Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ist die Prüfung der Ver- wertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit und die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen selbst durch die Motivation des Versi- cherten bedingt (Art. 21 Abs. 4 ATSG; Urteile des BGer 9C_183/2015 vom 19. August 2015 E. 5 a.E. und 9C_368/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 3.1). Fehlt der Eingliederungswille und damit die subjektive Eingliede- rungsfähigkeit, so entfällt auch der Anspruch auf die Eingliederungsmass- nahme, ohne dass ein Mahn- oder Bedenkzeitverfahren durchgeführt wer- den müsste (Urteile des BGer 9C_231/2015 vom 7. September 2015, E. 4.2; 8C_726/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.3; 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 7). Bestehen seitens des Versicherten einzig über- höhte gesundheitsbezogene Überzeugungen (überhöhte Krankheitsüber- zeugungen), kann nicht ohne weiteres auf eine Aussichtslosigkeit von Ein- gliederungsmassnahmen geschlossen werden, da solche durchaus geeig- net sein können, den Eingliederungswillen zu fördern (Urteile 9C_368/2012 E. 3.2; 4C_446/2014 vom 12. Januar 2015, in BGE 141 V 5 nicht publizierte E. 4.2.3; 9C_231/2015 E. 4.2). Auch in solchen Fällen ist indessen ein Ein- gliederungswille respektive eine entsprechende Motivation von Seiten des Versicherten vorausgesetzt (Urteil 9C_469/2016 E. 7). Von einem fehlenden Eingliederungswillen kann nur ausgegangen werden, wenn er mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest- steht (Urteil 9C_368/2012 E. 3.1). Dieses Beweismass ist nicht schon er- füllt, wenn der fragliche Sachverhalt bloss möglich ist; das Gericht hat der Sachverhaltsdarstellung zu folgen, welche nach seiner Überzeugung von allen möglichen Geschehensabläufen die wahrscheinlichste ist (BGE 138 V 218 E. 6 m.w.H.). Zu berücksichtigen sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen be- züglich der Krankheitsüberzeugung und Arbeitsmotivation, ebenso die im

C-1881/2017 Seite 12 Vorbescheidverfahren und vor Gericht gemachten Ausführungen und ge- stellten Anträge (Urteil 9C_231/2015 E. 4.2) 4.3 Die Akten ergeben folgendes Bild: 4.3.1 Den I.-Gutachtern berichtete der Beschwerdeführer, seit 1994 wieder im Kosovo zu wohnen. Er sei mit einer vier Jahre jüngeren Landsfrau verheiratet, die Kinder seien berufstätig, die Gattin als Hausfrau tätig. Sie würden von der IV-Rente leben, den Tag verbringe er zu Hause – im eigenen Haus mit ca. 100 qm Fläche – mit seiner Familie, er sei häufig im Garten (wo er aber nur Blumen giesse), helfe im Haushalt und gehe Spazieren (I.-Gutachten, S. 6, 11). An Beschwerden schilderte der Beschwerdeführer vorab Schmerzen im Rücken, vor allem linksseitig, seit dem Unfall 1992, die teils in die Hände respektive Finger IV und V links ausstrahlten, sowie weitere Schmerzen unter Belastung (bspw. I._______- Gutachten, S. 5 f., 13 f.). Nach Feststellung des orthopädischen Gutachters liessen sich die „völlig diffusen Beschwerden durch die klinischen und ra- diologischen Befunde in keiner Weise begründen“, auch falle es „sehr schwer, einen Zusammenhang mit dem 19 Jahre zurückliegenden Unfall zu sehen“. Die Schmerzäusserungen seien „völlig diffus“ und wiesen „mas- sive Inkonsistenzen auf“ (S. 14 unten). Angesichts dessen, dass sich die Schmerzempfindung nicht mit den somatischen Befunden objektivieren liessen, schliesst der psychiatrische Gutachter auf eine psychische Über- lagerung, auf eine Schmerzverarbeitungsstörung (S. 9). Zu seinen Zu- kunftsvorstellungen sagte der Beschwerdeführer gegenüber den drei Gut- achtern, er könne sich keine Tätigkeit vorstellen, die für ihn noch möglich wäre, beschwerdebedingt sei keinerlei berufliche Tätigkeit vorstellbar (S. 6 unten, S. 11 Mitte, S. 17 Mitte). Auch habe sich der Versicherte über die Behandlung durch die Schweiz beklagt; in Jugoslawien hätten Leute, die nach einem Unfall nicht mehr arbeiten könnten, eine Rente, einen vollen Lohn bekommen. Der Gutachter führte weiter aus, der Versicherte sei in diesem sozialistischen System gross geworden, habe die Gepflogenheiten in der Privatwirtschaft nicht gekannt (S. 8 Mitte). Die ausgeprägte subjek- tive Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers habe keinen Krank- heitswert und werde sich durch eine psychiatrische Behandlung kaum be- einflussen lassen, weitere medizinische berufliche Massnahmen seien nicht empfohlen (S. 10 Mitte, S. 19 oben). Eine Reintegration in den Ar- beitsprozess sei dringend anzustreben, aufgrund der Befunde wäre er zu einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit

C-1881/2017 Seite 13 ohne weiteres in der Lage, scheine „dafür aber nicht die geringste Motiva- tion aufzubringen, sodass [sich] hier keine Massnahmen anbieten“ (S. 16 unten, S. 19 oben). 4.3.2 Dem Protokoll zum Eingliederungsgespräch vom 6. September 2016 (IVSTA-act. 203, 213) – das inhaltlich vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird – ist Folgendes zu entnehmen: Er habe sich laufend darüber beklagt, wie unfair ihn das schweizerische System (Sozialversicherungen, Ausschaffung) behandle; dabei sei er mehrfach auf die Prüfung seiner Eingliederungsfähigkeit als den eigentli- chen Fokus des Gesprächs aufmerksam gemacht worden. Er sehe sich nicht als arbeitsfähig an, er habe seinen Körper kaum unter Kontrolle. Er würde jede Arbeit annehmen, wenn es ihm gesundheitlich wieder gut ge- hen würde. Er habe über Rückenschmerzen und das Gespräch im Sitzen geklagt. Auf den Hinweis, er dürfe auch stehen oder umhergehen, habe er geantwortet, es wäre gut, wenn das Gespräch bald ende, damit er sich hinlegen könne. Die letzten Jahre habe er nicht gearbeitet, sondern sich mit seiner Gesundheit befasst. Zum Zumutbarkeitsprofil gemäss I._______-Gutachten habe er geäussert, unter diesen Bedingungen würde ihn kein Arbeitgeber anstellen. Überhaupt habe er eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bestritten. Er werde für seine Rechte kämpfen, würde sich am liebsten ans „Europäische Gericht“ wenden, eigentlich sollte er Schmerzensgeld bekommen. Vom Gespräch sei er enttäuscht gewesen, er hätte im Anschluss eine medizinische Untersuchung erwartet. Die Ein- gliederungsfachperson schlussfolgerte: „Aus subjektiver Sicht der versi- cherten Person ist keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Berufliche Massnah- men scheinen unter diesen Gegebenheiten weder sinnvoll noch zielfüh- rend“. 4.3.3 Im Einwandverfahren brachte der Rechtsvertreter des Beschwerde- führers am 28. November 2016 vor, aus der Krankheitsüberzeugung folge noch keine fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit. Diese sei zu bele- gen, und eine vollständige Prüfung der Eignung allfälliger Eingliederungs- massnahmen durchzuführen (IVSTA-act. 216). Nach Einblick in das Ge- sprächsprotokoll liess der Beschwerdeführer am 24. Januar 2017 zwar da- rauf hinweisen, rein gesundheitsbezogenen Bedenken könne gerade mit beruflichen Massnahmen begegnet werden, folgerte aber schliesslich, der fehlende Eingliederungswille sei nicht nachgewiesen, und beantragte die weitere Ausrichtung einer halben Rente (IVSTA-act. 218). Im Beschwerde- verfahren wird nun einzig die Ausrichtung einer Rente beantragt.

C-1881/2017 Seite 14 4.4 Der Beschwerdeführer weist eine vom I.-Gutachten abwei- chende Auffassung seiner Arbeitsfähigkeit auf. Daraus darf zwar für sich alleine nicht auf fehlenden Eingliederungswillen geschlossen werden. Ein solcher Befund ist aber mit dieser Feststellung auch nicht ausgeschlossen. Auch in diesem Fall ist der theoretische Hinweis darauf, dass dem mit be- ruflichen Massnahmen begegnet werden könnte, nicht hinreichend – es müsste auch ein entsprechender Eingliederungswille erkennbar sein. Der- gleichen konnten weder die I.-Gutachter noch die Eingliederungs- fachperson registrieren. Es kann entgegen den Vorbringen in der Be- schwerde (act. 1/5+6) auch nicht von lediglich „mehr als verständlichen Be- denken“ und Zweifeln, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden, aus- gegangen werden. Der Beschwerdeführer verweigert sich gänzlich der Vorstellung einer Reintegration in den Arbeitsprozess mit Verweis darauf, dass er sich keine berufliche Tätigkeit vorstellen könne oder, dass es si- cherlich keinen Arbeitgeber gebe, der ihn einstellen wolle. Gleichzeitig äus- sert der Beschwerdeführer sowohl gegenüber den I._______-Gutachtern wie auch gegenüber der Eingliederungsfachperson die Auffassung, vom „System“ unfair behandelt zu werden, und, aufgrund des Arbeitsunfalles im Jahr 1992 Anspruch auf eine Berentung zu haben. Jenen Schadenfall hatte schon die Unfallversicherung innert kurzer Frist mangels Kausalität des Unfalls für weitere Beschwerden abgeschlossen; dabei bestand durchaus auch der Verdacht, der Beschwerdeführer verfolge einen sekundären Krankheitsgewinn (vgl. IVSTA-act. 2/2 f.). Dem allem entspricht auch, dass er zwar darauf hinweist, man könne gesundheitsbedingten Bedenken mit Eingliederungsmassnahmen begegnen, aber aus dem Zwischenresultat, der mangelnde Eingliederungswille sei nicht belegt, nicht etwa weitere Massnahmen, sondern ausschliesslich eine Rente beantragt. 4.5 Die Vorinstanz konnte unter diesen Umständen die fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit als überwiegend wahrscheinlich erstellt ansehen. Gestützt auf diesen Befund und die bereits mit Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vom 17. September 2015 geschützten Feststellungen der Verfügung vom 3. Februar 2012 (IVSTA-act. 152) konnte die Vorinstanz die bestehende Rente revisionshalber zu Recht aufheben. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Die Verfahrenskosten, bestehend in Spruch- und Schreibgebühren im Betrag von Fr. 800.– (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), sind dem unterliegenden

C-1881/2017 Seite 15 Beschwerdeführer aufzuerlegen und dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss in nämlicher Höhe zu entnehmen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als Bundes- behörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdefüh- rer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteient- schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-1881/2017 Seite 16 Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Thomas Bischof

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-1881/2017
Entscheidungsdatum
02.03.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026