B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1868/2024

Urteil vom 16. Mai 2024 Besetzung

Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Swiss Sport Integrity, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Verfügung vom 13. März 2024.

C-1868/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (im Folgenden: Vorinstanz) am 13. März 2024 nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens eine an A._______ (im Folgenden auch: Beschwerdeführer) eröffnete Verfügung erlassen hat, mit welcher sie die Einziehung und Vernichtung der zurück- gehaltenen Inhalte sowie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 400.- verfügt hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [im Folgenden: BVGer-act.] 2 Bei- lagen 1 bis 3), dass A._______ der Vorinstanz mit E-Mail vom 17. März 2024 unter ande- rem mitgeteilt hat, er sei derzeit noch minderjährig und in keiner Weise in Dopingaktivitäten verwickelt, weshalb er darum bitte, die Zahlungsauffor- derung zurückzuziehen und die Angelegenheit eingehend zu prüfen (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Schreibens vom 25. März 2024 die Stellungnahme von A._______ vom 17. März 2024 übermittelt hat (BVGer-act. 2), dass die Beschwerdelegitimation nach Art. 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) die Partei- und Prozessfähigkeit voraussetzt, dass parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (Art. 11 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), dass Minderjährige genauso wie Volljährige die Fähigkeit besitzen, Partei in einem Verwaltungsprozess resp. parteifähig zu sein (vgl. CHRISTOPHE HERZIG ET AL., Kinder und Jugendliche als Parteien im Verwaltungspro- zess, in: Jusletter 3. Februar 2020, S. 3), sofern sie unmittelbar in ihren eigenen Interessen resp. in ihrer Rechtstellung (besonders) betroffen sind (vgl. hierzu CHRISTOPHE HERZIG et al., a.a.O., S. 6), dass die Prozessfähigkeit die prozessuale Handlungsfähigkeit, also die Fä- higkeit, eine Beschwerde einzureichen und den Prozess selbst zu führen oder durch einen gewählten Vertreter führen zu lassen, umschreibt; dem- nach ist prozessfähig, wer mündig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB; vgl. auch BGE 132 I 1 E. 3.1 und BGE 116 II 385 E. 4 je mit Hinweisen), dass volljährig ist, wer das 18. Altersjahr vollendet hat (Art. 14 ZGB),

C-1868/2024 Seite 3 dass die Eltern im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erzie- hung leiten und unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nö- tigen Entscheidungen treffen (Art. 301 Abs. 1 ZGB), wobei der Elternteil, der das Kind betreut, unter anderem dann allein entscheiden kann, wenn es sich um eine alltägliche Angelegenheit handelt (Art. 301 Abs. 1 bis Ziff. 1 ZGB), dass die Eltern von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge haben (Art. 304 Abs. 1 ZGB), dass urteilsfähige Minderjährige mit Zustimmung des gesetzlichen Vertre- ters (regelmässig der Eltern) im Hinblick auf einen konkreten Rechtstreit prozessfähig sind (vgl. hierzu CHRISTOPHE HERZIG ET AL., a.a.O., S. 9), dass grundsätzlich beide Elternteile zustimmen müssen, da die Führung eines Prozesses keine alltägliche Angelegenheit gemäss Art. 301 Abs. 1 bis

Ziff. 1 ZGB darstellt, dass bei verheirateten (oder auch geschiedenen oder unverheirateten) El- tern, welche die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, der eine Elternteil mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des anderen allein zur selbständigen Prozessführung befugt ist (vgl. Art.166 ZGB), dass die Praxis in diesem Zusammenhang gestützt auf Art. 304 Abs. 2 ZGB davon ausgeht, dass ein allein handelnder sorgeberechtigter Elternteil im Einvernehmen mit dem anderen handelt, sofern keine gegenteiligen An- haltspunkte bestehen (vgl. auch BGE 145 III 393 E. 2.2 und BGE 119 Ia 178 E. 2b), dass urteilsfähige handlungsunfähige Personen zwar nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufge- ben können, wobei sie ohne diese Zustimmung Vorteile zu erlangen ver- mögen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen (Art. 19 Abs. 1 und 2 ZGB), dass minderjährige Verfügungsadressaten Rechte, die ihnen um ihrer Per- sönlichkeit willen zustehen, d.h. sogenannte höchstpersönliche Rechte, dagegen selbständig ausüben können, sofern sie urteilsfähig sind; ihnen kommt insofern auch die Fähigkeit zu, einen Prozess selber zu führen oder durch einen gewählten Vertreter führen zu lassen (vgl. Art. 11 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

C-1868/2024 Seite 4 1999 [BV; SR 101]; Art. 19c Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 305 Abs. 1 ZGB; vgl. hierzu auch Urteil VB.2021.00611 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. November 2021 E. 2.2 und ANDRÉ MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage, Basel 2022, S. 60 Rz. 2.66), dass der am 17. März 2024 angeblich noch minderjährig gewesene, offen- sichtlich urteilsfähige A._______ nicht durch seine gesetzliche Vertretung gehandelt hat, dass er deshalb nicht prozessfähig ist, zumal keine ihm zustehenden höchstpersönlichen Rechte berührt sind (Art. 19c Abs. 1 ZGB in Verbin- dung mit Art. 305 Abs. 1 ZGB) und die Anhängigmachung eines Bundes- verwaltungsgerichtsprozesses keine geringfügige Angelegenheit darstellt, welche er selber besorgen könnte (Art. 19 Abs. 2 ZGB), dass er im vorliegend allenfalls möglichen Rechtstreit mangels Betroffen- heit von höchstpersönlichen Rechten nur mit Zustimmung seines gesetzli- chen Vertreters prozessfähig ist (vgl. hierzu CHRISTOPHE HERZIG ET AL., a.a.O., S. 10), dass A._______ nach dem Dargelegten für die Bejahung der Prozessfä- higkeit im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwal- tungsgerichtsprozesses die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertretung benötigt resp. sich durch diese vertreten lassen muss, dass der Beschwerdeführer – damit überhaupt von einer Beschwerde ge- sprochen werden kann – betreffend eine anfechtbare Verfügung gegen- über der Beschwerdeinstanz in Gestalt des Bundesverwaltungsgerichts den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekunden muss, d.h. erkenntlich seinen Willen um Änderung der ihn betreffenden Rechtslage zum Ausdruck zu bringen hat, dass bei Fehlen eines klaren Anfechtungswillen kein Beschwerdeverfahren anhängig zu machen ist (vgl. hierzu BGE 117 Ia 126 E. 5c und BGE 116 V 353 E. 2b), dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin zu enthalten hat (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG),

C-1868/2024 Seite 5 dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass die E-Mail des (noch nicht prozessfähigen) A._______ vom 17. März 2024 nicht als eine durch die Vertretung unterzeichnete Beschwerde im Original zu qualifizieren ist und darin weder ein klarer bundesverwaltungs- gerichtlicher Anfechtungswillen bekundet noch eindeutige Rechtsbegehren (mit einschlägiger Begründung) gestellt worden sind, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Umstände mit Zwi- schenverfügung vom 8. April 2024 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde [vgl. Art. 52 Abs. 3 und Art. 63 Abs. 4 VwVG]) aufgefordert worden ist, bis zum 17. April 2024 die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertretung zu einem Bundesverwaltungsgerichtspro- zess einzureichen und seinen Beschwerdewillen klar zu äussern oder da- von Abstand zu nehmen, dass er darüber hinaus bei gegebenem Beschwerdewillen die Aufforde- rung erhalten hat, bis zum 17. April 2024 eine von der gesetzlichen Vertre- tung unterzeichnete Beschwerde im Original einzureichen, klare Rechts- begehren in der Sache zu stellen und diese einlässlich zu begründen, dass die Zwischenverfügung vom 8. April 2024 am 11. April 2024 am Post- schalter in Empfang genommen und dem Beschwerdeführer somit an die- sem Tag eröffnet worden ist (BVGer-act. 4), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gel- ten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Marktüberwachung beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

C-1868/2024 Seite 6 dass sich der Beschwerdeführer im Anschluss an die am 11. April 2024 eröffnete Zwischenverfügung vom 8. April 2024 nicht hat vernehmen las- sen, dass er somit die Beschwerde innert der in dieser Zwischenverfügung an- gesetzten Frist nicht verbessert hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsa- che, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerle- gen (Art. 6 Bst. b VGKE), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung aus- zurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Versicherten, die Vorinstanz sowie an das De- partement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).

C-1868/2024 Seite 7 Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Entscheidungsdatum
16.05.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026