B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1854/2017
Urteil vom 24. Oktober 2018 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
A._______ GmbH, Beschwerdeführerin,
gegen
Suva, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz.
Gegenstand
Unfallversicherung, Zuständigkeit der Suva zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung, Einspracheentscheid der Suva vom 23. Februar 2017.
C-1854/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ GmbH mit Sitz in B._______ (im Folgenden: Beschwerde- führerin) bezweckt gemäss Handelsregisterauszug vom 29. Juni 2017 (Vorakten 41) Führung und Betrieb des C._______ Shops und der Tank- stelle der D._______ AG in E._______. Mit Verfügung vom 10. August 2016 (Vorakten 23) wurde sie für die obligatorische Unfallversicherung ab
C-1854/2017 Seite 3 E. Mangels Eingang einer Replik wurde der Schriftenwechsel mit Inkstrukti- onsverfügung vom 12. Juli 2017 geschlossen (BVGer act. 10). F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungs- gerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuständigkeit der Suva zur Versicherung der Arbeitnehmenden eines Betriebes ist in Art. 109 Bst. a UVG (SR 832.20) ausdrücklich vorge- sehen. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Die Bestimmungen des ATSG sind gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG auf die Unfall- versicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abwei- chung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 ATSG, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als von der Unterstellung unter die Suva direkt betroffener Betrieb hat die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ange- fochtenen Einspracheentscheids (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
C-1854/2017 Seite 4 oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). 1.5 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden in for- mellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich die- jenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfol- gen führenden Sachverhalts Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Der Einspracheentscheid datiert vom 23. Februar 2017, womit vorliegend das UVG in der Fassung vom 1. Januar 2017 und die Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) in der Fas- sung vom 1. Januar 2017 anwendbar sind. Das UVG wurde per 1. Sep- tember 2017 und die UVV per 24. Januar 2018 sowie per 1. April 2018 revidiert, wobei diese Änderungen die hier anwendbaren Bestimmungen nicht betrafen. 1.6 1.6.1 In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bezeichnet der Streit- gegenstand jenes Rechtsverhältnis, das vor der Beschwerdeinstanz um- stritten ist. Der Streitgegenstand wird einerseits durch das Anfechtungsob- jekt, andererseits durch die Parteibegehren bestimmt; Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind folglich nicht automatisch deckungsgleich. An- fechtungs- und Streitgegenstand sind dann identisch, wenn der Entscheid der Vorinstanz integral angefochten wird. Im Sinne des Grundsatzes der Verfahrenseinheit kann sich der Streitgegenstand im Laufe des Verfahrens verengen (vgl. REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffent- liches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/Bern/Luzern 2015, Rz. 1279ff. m.H. auf BGE 136 II 457 E. 4.2). 1.6.2 In Bezug auf die Unterstellungsfrage gilt die Verfügung vom 10. Au- gust 2016 (Vorakten 23) im Beschwerdeverfahren aufgrund des Devolutiv- effektes (Art. 54 VwVG) als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 m.H.). Anfechtungsgegenstand bildet im vorliegenden Beschwerde- verfahren jedoch allein der Einspracheentscheid der Vorinstanz, der die vorangehende Verfügung vom 10. August 2016 ersetzt und an deren Stelle tritt (vgl. HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens- gesetz, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2. Aufl., Freiburg/St. Gallen 2016, Art. 54 Rz. 16 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1169).
C-1854/2017 Seite 5 1.6.3 Die von der Vorinstanz im Rahmen des Einspracheverfahrens vorge- nommene Einschränkung des Verfahrensgegenstands auf die Frage der Unterstellung, unter Ausklammerung der Einreihung in den Prämientarif, ist gemäss Rechtsprechung zulässig, sofern der Einsprache die aufschie- bende Wirkung erteilt wird, diese in der Folge auch der Beschwerde zu- kommt und die Unterstellung erst nach einem rechtskräftigen Entscheid für die Zukunft vollzogen wird (vgl. Urteil des BGer 8C_889/2010 vom 3. Ja- nuar 2011 E. 2.1; Urteil des BVGer C-5105/2010 vom 9. November 2011 E. 2 m.H.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 1.6.4 Anfechtungs- und Streitgegenstand sind im hier zu beurteilenden Fall identisch, so dass einzig die Frage zu untersuchen ist, ob der Betrieb der Beschwerdeführerin zwingend in den Tätigkeitsbereich der Suva fällt und demzufolge die in diesem Betrieb Beschäftigten obligatorisch bei der Suva gegen Unfall zu versichern sind; nicht Thema im vorliegenden Verfahren ist die Frage der Prämientarifeinreihung. 2. Zunächst ist zu klären, welchen Betriebszweck die Beschwerdeführerin verfolgt und welche Tätigkeit sie ausübt. 2.1 Die Vorinstanz brachte vor (BVGer act. 8; Sachverhalt Bst. D hiervor), die Beschwerdeführerin sei auf die Zweckbeschreibung gemäss Handels- register zu behaften. 2.2 Die Beschwerdeführerin hielt dagegen (BVGer act. 1), ein Handelsre- gistereintrag bilde lediglich ein Indiz dafür, dass eine Betriebstätigkeit vor- liegen könnte, die eine Suva-Unterstellung nach sich ziehe, massgebend sei allein die konkret ausgeübte Tätigkeit. Ausschlaggebend sei, wer als Arbeitgeber auftrete, dies sei vorliegend die D._______ AG. Die beiden Gesellschaften seien auseinanderzuhalten und auch die gesellschafts- rechtlichen sowie vertraglichen Abmachungen zwischen ihnen zu berück- sichtigen. Die Beschwerdeführerin habe ein Anrecht darauf, dass sie einzig in Bezug auf ihre eigenen Tätigkeiten beurteilt werde. 2.3 2.3.1 Hinsichtlich des Betriebszwecks findet sich in den Akten ein Handels- registerauszug vom 29. Juni 2017 (Vorakten 41), wonach die Beschwerde- führerin die Führung und den Betrieb des C._______ Shops und der Tank- stelle der D._______ AG in E._______ bezweckt.
C-1854/2017 Seite 6 2.3.2 Weiter liegt eine Betriebsbeschreibung vom 31. Mai 2016 von einem Suva-Mitarbeiter vor (Vorakten 16), wonach 85 % der Lohnanteile der Tä- tigkeit „Tankstelle, Waschanlage, Parkhaus selbstbedient, inkl. Tankstel- lenshop“ und 15 % den Bürotätigkeiten zukommen. Ein von der Beschwerdeführerin ausgefülltes Formular zur Betriebsbe- schreibung liegt nicht bei den Akten, obwohl die Suva der Beschwerdefüh- rerin mehrmals die Möglichkeit hierzu gab (Vorakten 1, 7, 8, 9, 20, 21). Stattdessen machte sie gegenüber der Suva geltend (Vorakten 3), sie sei Pächterin eines Gemischtwarenhandels und nebst Verkauf der Produkte des täglichen Gebrauchs, dafür besorgt, dass die Kundschaft beim Tanken u.a. die nötigen Falthandtücher und Einweggummihandschuhe sowie eine saubere Tankanlage vorfinden würde, weshalb sie lediglich für einfache Putzarbeiten besorgt sei, grössere Reinigungsarbeiten würden im Auftrag der D._______ AG durch Drittunternehmen erledigt. Einspracheweise (Vorakten 26) erklärte sie, der einzige Bezug zur Tankstelle sei, dass sie bei ihren Kunden den Betrag einziehe, den die Zapfsäule anzeige. Be- schwerdeweise umschrieb sie ihre Tätigkeit dahingehend (BVGer act. 1), die Aufgabe der A._______ GmbH sei es, im Tankstellenshop von den Tankstellenbenutzern den Kaufpreis für den von diesen bezogenen Treib- stoff einzufordern, was vom Wesensgehalt her einer reinen Inkassotätigkeit entspreche. 2.3.3 Einer internen Aktennotiz der Suva ist zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin ihr auf Anfrage telefonisch mitteilte, dass sie eine Selbst- bedienungstankstelle führe (Vorakten 6/2). Dies entspricht den Angaben im Internet (vgl. <https://www.[...]-C._______.ch/de/standorte-oeffnungszei- ten/>, besucht am 24. September 2018), wonach es sich beim C._______ Shop in E._______ um einen Tankstellenshop handelt. Zudem ist unter https://www.[...]-C._______.ch/de/tanken/ (besucht am 24. September 2018) ersichtlich, dass Tankstellen mit C._______ Shops von selbstständigen Unternehmerinnen oder Unternehmern im Franchise- system geführt werden. Gemäss Homepage der D._______ AG (vgl. <https://www.-D..ch/de/-C.-shop-[...]-tankstelle/franchi- sekonzept/>, besucht am 24. September 2018), handelt es sich beim C.-Franchisekonzept um eine enge Zusammenarbeit zwischen der D. AG als Franchisegeberin und dem Franchisepartner als Franchisenehmer-Gesellschaft. Die Franchisegeberin stellt dem Fran- chisepartner gegen Entgelt das Recht zur Verfügung, Güter und Dienstleis- tungen unter der Marke C._______ zu verkaufen. Die D._______ AG als
C-1854/2017 Seite 7 Franchisegeberin verleiht ihren Franchisepartnern das persönliche und nicht übertragbare Recht, im eigenen Namen unter Berücksichtigung aller betriebswirtschaftlichen Grundsätze einen C._______ Shop mit oder ohne Tankstelle zu betreiben. Auf der Homepage der D._______ AG ist ausserdem ein Film aufgeschal- tet (vgl. <https://www.-D..ch/de/[...]-C.-shop-[...]-tank- stelle/franchisekonzept/[...]/>, besucht am 24. September 2018), aus dem hervorgeht, dass die Franchisenehmerin die Tankstelle im Auftrag der D._______ AG betreut und dafür pro Liter eine Provision erhält. 2.3.4 Aus den genannten Informationen resultiert, dass die Beschwerde- führerin als Franchisenehmerin einen C._______ Shop führt und eine Tankstelle betreut. Die effektiv ausgeübte Tätigkeit stimmt folglich mit dem Betriebszweck im Handelsregister überein. Die Beteiligung der D._______ AG an der A._______ GmbH im Umfang von 10 % (Vorakten 41) ändert hieran nichts, da die GmbH, wie dies von der Beschwerdeführerin zurecht vorgebracht wurde, als selbstständige Unternehmung unabhängig von der AG zu beurteilen ist. Es ist vorliegend davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin, wie es als Franchisenehmerin eines Tankstellenshops üblich ist (vgl. BGE 134 I 303 E. 3.2), auf eigene Rechnung und Gefahr handelt und ihre eigenen Angestellten den C._______ Shop führen sowie die Tankstelle betreuen, und nicht etwa Angestellte der D._______ AG. 3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin, welche einen C._______ Shop führt und auf demselben Areal eine Tankstelle betreut, einen ungegliederten Betrieb aufweist, wie dies von der Suva angenom- men wurde. Die Beschwerdeführerin äusserte sich hierzu nicht. 3.1 3.1.1 Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorie durch die Suva oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen be- triebene Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). Art. 66 Abs. 1 UVG be- stimmt im Rahmen einer abschliessenden und zwingenden Auflistung, wel- che Betriebe von Gesetzes wegen bei der Suva versichert sind (vgl. Urteil des BVGer C-3181/2006 E. 3.1 m.H.; KASPAR GEHRING, in: Kommentar KVG/UVG, Kieser/Gehring/Bollinger [Hrsg.], Zürich 2018, Rz. 1 zu Art. 66 UVG). Dabei ist in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entscheidend, ob es sich bei einem Beschwerde führenden Unternehmen um einen gegliederten oder ungegliederten Betrieb handelt (vgl. BGE 113
C-1854/2017 Seite 8 V 327 E. 5). Falls ein gegliederter Betrieb vorliegt, ist das Verhältnis der verschiedenen Betriebsteile zueinander näher zu untersuchen, um das Ausmass der Unterstellung festzulegen (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a-c UVG i.V.m. Art. 88 UVV). Liegt hingegen ein ungegliederter Betrieb vor und ist eines oder mehrere der in Art. 66 Abs. 1 UVG genannten Unterstellungs- kriterien erfüllt, erfolgt die Unterstellung direkt aufgrund dieses Merkmals bzw. dieser Merkmale, wobei das Ausmass einzelner für die Unterstellung ausschlaggebender Tätigkeiten keine Rolle mehr spielt (vgl. Urteil des BGer 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 E. 4.2 m.H.; Urteil des BVGer C-3181/2006 E. 3.1 m.H; KASPAR GEHRING, a.a.O. Rz. 5 zu Art. 66 UVG). 3.1.2 Nach der Rechtsprechung liegt ein ungegliederter Betrieb vor, wenn sich das Unternehmen im Wesentlichen auf einen einzigen zusammenhän- genden Tätigkeitsbereich beschränkt, dieses somit einen einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakter aufweist und im Wesentlichen nur Arbeiten ausführt, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs die- ser Art fallen (vgl. Urteil des BGer 8C_256/2009 E. 3.2.2 m.H.; Urteil des BVGer C-3181/2006 E. 3.1.1 m.H.; BGE 113 V 327 E. 5b; BGE 113 V 346 E. 3b; KASPAR GEHRING, a.a.O. Rz. 4 zu Art. 66 UVG). 3.1.3 Nicht entscheidend für die Gliederung im unterstellungsrechtlichen Sinne ist die organisatorische Struktur einer Unternehmung in – zentral oder dezentral geführte – Betriebsteile, wenn die verschiedenen Teile dem gleichen Betriebszweck dienen und somit zum üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art gehören. Dies bedeutet, dass ein einheitlicher Be- triebscharakter nicht durch eine organisatorische Gliederung aufgehoben werden kann. Auch die Diversifikation der Produkte oder Dienstleistungen macht eine Unternehmung nicht zum gegliederten Betrieb, sofern dies in- nerhalb des angestammten Tätigkeitsbereichs geschieht (vgl. BGE 113 V 327 E. 5b; KASPAR GEHRING, a.a.O. Rz. 4 und 11 zu Art. 66 UVG). 3.1.4 Ein gegliederter Betrieb liegt vor, wenn eine Unternehmung sich nicht auf einen einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt. Dies trifft zunächst dann zu, wenn bei einer Unternehmung zwei oder meh- rere, klar unterscheidbare Schwerpunkte der Geschäftstätigkeit bestehen, die nicht in den gleichen Tätigkeitsbereich fallen. Unter diesen Vorausset- zungen fehlt es an der Einheitlichkeit des Betriebscharakters. Ein einheitli- cher oder vorwiegender Betriebscharakter liegt aber auch dann nicht vor, wenn die Unternehmung neben dem eigentlichen Schwerpunkt ihrer Ge- schäftstätigkeit dauernd noch Arbeiten ausführt, die nicht zum normalen
C-1854/2017 Seite 9 Tätigkeitsbereich eines Betriebs mit diesem Charakter gehören. Wesent- lich ist, dass sich diese Arbeiten vom hauptsächlichen Tätigkeitsbereich der Unternehmung deutlich abheben (vgl. BGE 113 V 327 E. 5c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2949/2008 vom 16. März 2010 E. 3.1.2; KASPAR GEHRING, a.a.O. Rz. 8 zu Art. 66 UVG). 3.1.5 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte mit Urteil vom 30. Dezember 1998 (vgl. RKUV 1999 Nr. U 338 S. 285 E. 4) einen Fall zu beurteilen, beim dem die Geschäftstätigkeit des Betriebs sowohl im Ver- kauf von Waren des allgemeinen Lebensbedarfs, als auch in der Betreuung der Tankstelle einer anderen Unternehmung bestand, wobei – wie vorlie- gend – diese beiden Tätigkeiten durch dieselben Personen ausgeübt wur- den. Es bejahte das Vorliegen eines ungegliederten Betriebes, da bei die- sem Betriebstyp zwischen Tankstelle und Shop ein enger Zusammenhang besteht, indem sich die angebotenen Dienstleistungen gegenseitig vervoll- ständigen. 3.1.6 Ein solch enger sachlicher Zusammenhang ist auch vorliegend ge- geben, da das Personal der Beschwerdeführerin auf demselben Areal gleichzeitig den C._______ Shop und die Tankstelle betreut, diese Tätig- keiten für einen Tankstellenshop nicht untypisch sind, die beiden Tätigkei- ten zum Betriebszweck gehören und sich das Angebot des C._______ Shops und der Tankstelle vervollständigen. Die Arbeit der Angestellten des Shops ist konzeptionell wichtig für den Betrieb der Tankstelle, was sich da- ran zeigt, dass der entsprechende Aufwand auf Provisionsbasis entschä- digt wird. Die effektiv ausgeführten Arbeiten sind daher als zusammenhän- gende Tätigkeiten zu betrachten, womit die Beschwerdeführerin einen ein- heitlichen Betriebscharakter aufweist. 3.1.7 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist ohne Bedeu- tung, dass das Verkaufspersonal des Shops nicht selber die technische Wartung der Tanksäulen durchführt, sondern lediglich das Inkasso für die Benzinbezüge vornimmt (vgl. Urteil des BVGer C-3181/2006 E. 3.1.2 m.H.). 3.1.8 Aus dem Gesagten erhellt, dass sämtliche Arbeiten der Beschwerde- führerin einen einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereich darstel- len, so dass die Beschwerdeführerin einen einheitlichen Betriebscharakter aufweist. Die Annahme der Suva, bei der A._______ GmbH handle es sich um einen ungegliederten Betrieb, ist daher nicht zu beanstanden.
C-1854/2017 Seite 10 4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob ein Unterstellungsmerkmal gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. f UVG i.V.m. Art. 77 Bst. a UVV gegeben ist. 4.1 Im angefochtenen Einsprachenentscheid vom 23. Februar 2017 (Vorakten 32, BVGer act. 2) begründete die Suva ihre Zuständigkeit damit, wenn ein ungegliederter Betrieb, wie vorliegend die A._______ GmbH eine Tätigkeit nach Art. 66 Abs. 1 UVG ausübe, sei der gesamte Betrieb obliga- torisch bei der Suva versichert. Im vorliegenden Fall gehe es um Tätigkei- ten im Zusammenhang mit dem Tankstellenshop, dessen Betrieb zweifels- ohne die Haupttätigkeit der Angestellten der A._______ GmbH darstelle. Eine für einen solchen Tankstellenshop nicht nur übliche, sondern auch elementar notwendige Tätigkeit liege im Verkauf von Treibstoffen, also von feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen; dass diese konsequenterweise auch vor Ort in grosser Menge gelagert werde, sei zweifellos betriebsnot- wendig. Dies führe zur Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Bst. f UVG. Demge- mäss sei der gesamte, ungegliederte Betrieb der A._______ GmbH obliga- torisch bei der Suva versichert. Dabei sei unbeachtlich, ob sie sich selber als reines Dienstleistungsunternehmen oder als Pächterin eines Gemischt- warenladens sehe. Ebenso wenig seien die gesellschaftsrechtlichen oder vertraglichen Verbindungen zur D._______ AG für die Unterstellungsfrage massgebend. Entscheidend sei einzig, dass die A._______ GmbH unter anderem Treibstoffe in massgeblicher Menge verkaufe und als ungeglie- derter Betrieb Arbeiten nach Art. 66 Abs. 1 Bst. f UVG i.V.m. Art. 77 Bst. a UVV ausführe. Daher seien alle Mitarbeiter der A._______ GmbH obliga- torisch durch die Suva zu versichern. In ihrer Vernehmlassung brachte die Suva vor (BVGer act. 8), es sei irrele- vant in wessen Eigentum die Infrastruktur sei, entscheidend sei einzig, dass die Beschwerdeführerin als ungegliederter Betrieb unter anderem Treibstoff verkaufe, diese feuer- und explosionsgefährliche Stoffe im Gros- sen verwende bzw. lagere und so ein Gefährdungspotenzial für ihr Perso- nal schaffe. Damit erfülle sie die Unterstellungsvoraussetzungen von Art. 66 Abs. 1 Bst. f UVG i.V.m. Art. 77 Bst. a UVV, weshalb alle ihrer Mitarbei- tenden obligatorisch durch die Suva zu versichern seien. 4.2 Einspracheweise hielt die Beschwerdeführerin dagegen, von einer Un- terstellung sei abzusehen, da sie feuer- und explosionsgefährliche Stoffe weder herstelle noch verwende. Die Tankstelle würde der D._______ AG gehören, welche die Wartung, Reinigung und allenfalls Reparaturen aus- führe (Vorakten 26). Weiter hielt sie mit Schreiben vom 27. Oktober 2016
C-1854/2017 Seite 11 (Vorakten 31) fest, ein Tankstellenbetreiber benötige heute kein Personal mehr in dem Sinne, dass jemand vor Ort die Fahrzeuge betanke oder bei der Betankung behilflich sei. Es gehe nicht an, die rechtlich selbstständige Unternehmung, die als Pächterin und auf eigenes Risiko den Tankstellen- shop betreibe und für die Tankstelleneigentümerin auf Provisionsbasis das Inkasso erledige, gestützt auf Art. 66 Bst. f UVG der Suva unterstellen zu wollen, zumal reine Dienstleistungen nicht darunter fallen würden. Zudem monierte sie beschwerdeweise (BVGer act. 1), es sei unzulässig bei der Frage nach der Suva-Unterstellung der Beschwerdeführerin die Un- terstellungsmerkmale im Sinne von Art. 66 Abs. 1 UVG zu berücksichtigen, welche nicht sie, sondern die D._______ AG erfülle. Es sei nicht massge- bend, dass die A._______ GmbH für ihre Tätigkeit darauf angewiesen sei, dass Treibstoffe vor Ort in grossen Mengen gelagert würden. Erfolge die notwendige Lagerung des Treibstoffes vor Ort durch eine juristische Per- son, welche nicht mit der A._______ GmbH identisch sei, vermöge diese Lagerung nicht zu einer Suva-Unterstellung zu führen. 4.3 Gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. f UVG sind unter anderem bei der Suva Arbeitnehmer von Betrieben obligatorisch versichert, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffe, die Berufskrankheiten hervorru- fen können, erzeugt, im Grossen verwendet oder im Grossen gelagert wer- den. Art. 77 Bst. a UVV präzisiert, dass als Betrieb im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe f UVG Betriebe gelten, die Grund- und Feinchemika- lien, chemischtechnische Produkte, Lacke und Farben sowie feuer- und explosionsgefährliche Stoffe herstellen, im Grossen verwenden, lagern oder transportieren. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht erwog im Urteil C-3181/2006 E. 3, dass ein Tankstellenshop als Betrieb im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. f UVG zu qualifizieren ist, da Treibstoff ein feuer- und explosionsgefährlicher Stoff darstellt und der Wiederverkauf des Benzins, das sich in grosser Menge auf dem Tankstellenareal befindet, als Verwendung dieses Stoffes im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. f UVG zu betrachten ist. 4.5 Die Unterstellung der Angestellten eines Tankstellenshops unter die Suva ist gemäss Eidgenössischem Versicherungsgericht (vgl. RKUV 1999 Nr. U 338 S. 285 E. 4) geboten, da sich aus der bei dieser Betriebsart be- absichtigten Einheit der Tätigkeit zwangsläufig ergibt, dass das Verkaufs- personal, wenn auch wegen der Selbstbedienung durch die Kunden nur in Ausnahmefällen, mit den feuer- und explosionsgefährlichen Treibstoffen in
C-1854/2017 Seite 12 Kontakt kommt. Es ist eine wesentliche Aufgabe des Personals, für einen reibungslosen Ablauf des Benzinverkaufs besorgt zu sein. Ein Gefähr- dungspotential ist dieser Arbeit inhärent. 4.6 Aus den genannten Gründen sind entgegen der Ansicht der Beschwer- deführerin die Eigentumsverhältnisse an der Tankstelle unbeachtlich, ent- scheidend ist einzig die effektive Tätigkeit der Angestellten der Beschwer- deführerin und das Gefahrenpotential dem sie ausgesetzt sind. Vorliegend betreuen dieselben Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin nicht nur den C._______ Shop, sondern auch die Tankstelle. Es besteht damit ein Be- trieb, der im Rahmen seiner Tätigkeit mit seinem Personal, wenn auch bloss in eingeschränkter Art und Weise, mit der Lagerung und dem Verkauf von Benzin zu tun hat. Dies geht offensichtlich aus ihrem Betriebszweck sowie aus der Beschäftigung ihres Personals auf dem Areal der Tankstelle hervor. Da es sich vorliegend um einen ungegliederten Betrieb handelt und der Betrieb das genannte Unterstellungskriterium im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. f UVG i.V.m. Art. 77 Bst. a UVV erfüllt, erfolgt die Unterstellung direkt aufgrund dieses Merkmals, wobei das Ausmass einzelner für die Unterstel- lung ausschlaggebender Tätigkeiten nach der Rechtsprechung nicht von Bedeutung ist (vgl. E. 3.1.1 hiervor). 4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Bst. f UVG i.V.m. Art. 77 Bst. a UVV zurecht dem Versi- cherungsobligatorium der Suva unterstellt wurde. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich sinngemäss auf den Vertrauens- schutz, indem sie beschwerdeweise rügte (BVGer act. 1), ihr Versiche- rungsberater bei der G._______ AG habe sich vor Abschluss des Versiche- rungsvertrages an den Suva Hauptsitz in Luzern gewandt und dort von Herrn F._______ die Information erhalten, der Betrieb der Beschwerdefüh- rerin sei nicht der Suva unterstellt. 5.2 Die Vorinstanz hielt dagegen (BVGer act. 8), die Berufung auf eine Aus- kunft eines (unzuständigen) Mitarbeiters des zentralen Kundendienstes der Suva stosse ins Leere. Zum Zeitpunkt der behaupteten Anfrage vom 13. August 2015 habe die Beschwerdeführerin bereits Kenntnis von der mutmasslichen Pflicht gehabt, sich der Suva unterstellen zu lassen. Die zuständige Agentur in H._______ habe sich bei ihr bereits mit Schreiben vom 24. Juli 2015 gemeldet, nachdem diese ihrer Meldepflicht nicht nach-
C-1854/2017 Seite 13 gekommen sei. Nicht nur die Familie der Beschwerdeführerin, die bekannt- lich bereits damals einen Suva-versicherten Tankstellenshop geführt habe, sondern erst recht der Versicherungsberater der G._______ AG hätte diese Korrespondenz verstehen können. Am 24. August 2015 habe ein zu- ständiger Mitarbeiter der Suva in H. _______ mit der Beschwerdeführerin telefoniert und die Auskunft vom 13. August 2015 entschuldigend korrigiert (Vorakten 6/2). 5.3 Der grundrechtliche Anspruch auf Vertrauensschutz ist in Art. 9 BV (SR 101) verankert und leitet sich aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ab. Er bezweckt, die Privaten in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in ande- res, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden zu schützen. Das Vertrauensprinzip verbietet insbesondere ein widersprüchli- ches Verhalten der Verwaltungsbehörden gegenüber den Privaten. Ein sol- ches liegt dann vor, wenn ein einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommener Standpunkt ohne sachlichen Grund gewechselt wird (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Urteil des BGer 1C_153/2015 vom 23. April 2015 E. 4; Urteile des BVGer A-2221/2014 vom 27. Januar 2015 E. 1.7 und A-4990/2013 vom 20. März 2014 E. 3.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 624, 712 f.; ANDREAS KLEY, in: Ehrenzeller/Schindler/Schwei- zer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, [nachfolgend BV-Kommentar], Rz. 53 zu Art. 5 BV; CHRISTOPH ROHNER, in: BV-Kommentar, Rz. 40 zu Art. 9 BV). Zum Tra- gen kommt der Vertrauensschutz resp. das Verbot widersprüchlichen Ver- haltens insbesondere im Zusammenhang mit behördlichen Auskünften. Unrichtige individuelle Zusicherungen oder Auskünfte können dann Rechtswirkungen entfalten, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst bedarf es einer Vertrauensgrundlage, die beim Betroffenen be- stimmte Erwartungen weckt. Dies kann durch einen Rechtsakt oder durch eine Handlung eines staatlichen Organs geschehen, wobei dieses in der Sache zuständig sein muss und in einer konkreten Situation bezüglich be- stimmter Personen handelt. Weiter wird verlangt, dass der Betroffene be- rechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte, d.h. die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und dass er im Ver- trauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen oder unter- lassen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht oder nachgeholt werden können. Schliesslich dürfen der Berufung auf den Vertrauens- schutz sowie auf das Verbot widersprüchlichen Handelns keine überwie- genden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Sind die erwähnten Vo-
C-1854/2017 Seite 14 raussetzungen erfüllt, bleibt die Behörde an die Vertrauensgrundlage ge- bunden oder der Vertrauende ist für die erlittenen Nachteile zu entschädi- gen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1; Urteile des BVGer A-4990/2013 E. 3.1 m.w.H.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 627ff., 636, 667ff.; ROH- NER, in: BV-Kommentar, Rz. 47f. zu Art. 9). 5.4 5.4.1 Aus einer Telefonnotiz der Suva (Vorakten 6/2) und den Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. E. 5.1 hiervor) lässt sich schliessen, dass Herr F._______ gegenüber dem Versicherungsberater der G._______ AG die falsche Auskunft erteilte, der Betrieb der Beschwerdeführerin sei nicht der Suva unterstellt. Diese unrichtige Information der Suva wurde somit nicht direkt gegenüber dem Beschwerdeführer geäussert, sondern gegenüber ihrem Versicherungsberater, zu welchem im hier zu beurteilenden Fall kein Vertrauensverhältnis bestand (vgl. zur Voraussetzung des Vertrauensver- hältnis ROHNER, in: BV-Kommentar, Rz. 47 zu Art. 9 mit Hinweis auf BGE 125 I 267 E. 4). 5.4.2 Weiter war es für die Beschwerdeführerin aufgrund des Schriften- wechsels mit der Suva in H._______ erkennbar, dass es sich bei der Aus- sage von Herrn F._______ gegenüber dem Versicherungsberater der G._______ AG um eine Falschauskunft handeln musste. Schliesslich er- fuhr die Beschwerdeführerin durch diese falsche Rechtsauskunft keine Rechtsnachteile, weil sie keine nachteiligen Dispositionen traf bzw. unter- liess. Da die Suva in H._______ der Einsprache aufschiebende Wirkung erteilte und diese auch im vorliegenden Verfahren der Beschwerde zu- kommt, gilt der abgeschlossene Versicherungsvertrag mit der G._______ AG, bis rechtskräftig über die Unterstellung unter die Suva entschieden sein wird. Ein Nachteil erwächst der Beschwerdeführerin folglich nicht. 5.4.3 Aus den dargelegten Gründen ist eine Verletzung des Vertrauens- grundsatzes vorliegend nicht auszumachen. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin ist als Betrieb im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. f UVG i.V.m. Art. 77 Bst. a UVV dem Zuständigkeitsbereich der Suva zu unterstellen.
C-1854/2017 Seite 15 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführe- rin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 3'000.- festgesetzt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b).
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-1854/2017 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3‘000.- werden der Beschwerde- führerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...];Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: