Abt ei l un g II I C-18 5 3 /20 0 8 /me s /wa m {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 0 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Marc Wälti. X._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV, Erziehungsgutschriften, Verfügung vom 22. Februar 2008. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-18 5 3 /20 0 8 Sachverhalt: A. Der am 1942 geborene, in Deutschland wohnhafte Schweizer Bürger X.(im Folgenden: Beschwerdeführer) meldete sich am 15. Oktober 2007 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK) zum Bezug einer Altersrente an (act. 10). Mit Verfüg- ung vom 18. Dezember 2007 wurde ihm rückwirkend ab dem 1. November 2007 eine ordentliche Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in der Höhe von Fr. 1'171.- pro Monat zugesprochen. Ihrer Rentenberechnung legte die SAK ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 26'520.- und eine anrechenbare Beitragsdauer von 36 Jahren und 10 Monaten zugrunde und wandte die Rentenskala 37 an (act. 14). B. Am 15. Januar 2008 erhob der Beschwerdeführer bei der SAK Ein- sprache. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 18. Dezember 2007 sowie die Zusprache einer höheren Rente, da ihm im Rahmen der Rentenberechnung sowohl für seinen am 1973 geborenen Sohn A. als auch für seine am 1985 geborene Tochter B. volle Erziehungsgutschriften anzurechnen seien (act. 15). C. Mit Entscheid vom 22. Februar 2008 wies die SAK die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die am 13. November 1943 geborene Schweizer Bürgerin D., mit welcher der Beschwerdeführer vom 1972 bis 1982 verheiratet gewesen und der mit Scheidungsurteil vom 22. September 1982 des Amtsgerichtes Düsseldorf die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn A. übertragen worden sei (act. 2 S. 2 und 7), habe für die Jahre 1979 bis 1982 einen eigenen Rentenanspruch erworben. Diesem Umstand sei im Rahmen der Berechnung der Rente des Beschwerdeführers (act. 13) durch Einkommenssplitting und hälftiger Anrechnung der Erziehungsgutschriften Rechnung getragen worden. Indessen hätten weder der Beschwerdeführer noch die in ihrer Heimat Deutschland wohnhafte, am 23. Mai 1955 geborene Mutter seiner Tochter B., C., Anspruch auf Erziehungsgutschriften für ihre gemeinsame aussereheliche Tochter B._______ (act. 8 und 19 S. 1). Zum einen weise C._______ keine Versicherungszeiten der Se ite 2
C-18 5 3 /20 0 8 schweizerischen AHV auf; zum anderen habe nur diejenige Person Anspruch auf Erziehungsgutschriften, welcher die elterliche Sorge für B._______ zugestanden habe (act. 21 S. 2 und 19 S. 2; vgl. auch act. 16). D. In seiner Beschwerde vom 10. März 2008 beantragte der Beschwerde- führer unter Beilage einer B._______ betreffenden Geburtseintragsabschrift vom 25. Oktober 2007 des Standesamtes Düsseldorf sowie einer C._______ betreffenden Aufenthalts- bescheinigung vom 29. Oktober 2007 des Einwohneramtes Düsseldorf sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2008 sei auf- zuheben und es sei ihm eine höhere Altersrente auszurichten. Zur Begründung dieser Anträge führte er im Wesentlichen aus, er und C._______ hätten ihre gemeinsame Tochter B._______ seit ihrer Geburt am 19. Dezember 1985 bis im Jahre 2003 im gemeinsamen Haushalt in Deutschland aufgezogen. Deshalb habe er Anspruch auf Erziehungsgutschriften für B.. E. In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefoch- tenen Einspracheentscheids. Zur Begründung führte sie im Wesent- lichen aus, Anspruch auf Erziehungsgutschriften habe bei unverhei- rateten Eltern nur jener Elternteil, dem das Sorgerecht für das Kind zugestanden habe. Der Beschwerdeführer sei mit der Mutter von B. nie verheiratet gewesen. Es existierten keine Belege dafür, dass dem Beschwerdeführer die elterliche Sorge über B._______ zustand und wo sich der gemeinsame Wohnsitz in den Jahren 1985 bis 2003 befunden habe. Daher sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erziehungsgutschriften für B._______ habe. F. Mit Replik vom 3. Juni 2008 bestätigte der Beschwerdeführer die beschwerdeweise gestellten Anträge und hielt sinngemäss an seiner bisherigen Begründung fest. Unter Beilage einer B._______ betreffenden Meldebescheinigung vom 2. Mai 1997 der Stadtverwaltung Düsseldorf führte er ergänzend aus, das Sorgerecht habe, wie in Deutschland bei unverheirateten Eltern üblich, der Mutter von B._______ zugestanden. Der Zivilstand von Eltern (verheiratet Se ite 3
C-18 5 3 /20 0 8 oder unverheiratet) könne aber bei der Beurteilung der Frage, ob Erziehungsgutschriften anzurechnen seien, nicht massgebend sein, da mit deren Anrechnung erreicht werden solle, den beim Zusammenleben mit eigenen Kindern anfallenden finanziellen Belastungen Rechnung zu tragen. G. In ihrer Duplik vom 13. Juni 2008 bekräftigte die Vorinstanz die in ihrer Vernehmlassung gestellten Anträge und hielt im Wesentlichen an ihrer bisherigen Begründung fest. H. Mit Verfügung vom 19. Juni 2008 wurde der Schriftenwechsel ge- schlossen. I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2008, mit welchem die Verfügung vom 18. Dezember 2007 der SAK bestätigt wurde, die dem Beschwerdeführer ab dem 1. November 2007 eine ordentliche Altersrente der AHV von monatlich Fr. 1'171.- zuge- sprochen hatte. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus- land gegen Verfügungen der SAK (im Folgenden: Vorinstanz). Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesver- waltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2Aufgrund von Art. 3 lit. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet Se ite 4
C-18 5 3 /20 0 8 das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an- wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache- entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. Vorab ist zu prüfen, welche materiellrechtlichen Normen im vorliegen- den Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.1Der in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger. Sein Anspruch auf eine Rente der AHV bestimmt sich daher nach dem schweizerischen Recht. 2.2In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat- bestandes Geltung hatten. Ferner stellt das Sozialversicherungsge- richt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 22. Februar 2008) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Vorliegend sind somit die bis am 22. Februar 2008 gültig gewesenen Bestimmungen des AHVG sowie der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) anwendbar. 3. Der am _______1942 geborene und versicherte Beschwerdeführer hat am _______2007 das 65. Altersjahr vollendet, so dass sein Anspruch auf eine Altersrente (vorbehältlich eines Vorbezugs) ab diesem Zeitpunkt entstehen konnte (vgl. Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG, Art. 2 Abs. 1 AHVG i.V.m. den Ziff. 1 und 2 der Schluss- bestimmungen zur Änderung des AHVG vom 23. Juni 2000 [AS 2000 2680]). Ferner ist aktenkundig, dass dem Beschwerdeführer für insge- Se ite 5
C-18 5 3 /20 0 8 samt mehr als ein Jahr Einkommen und Erziehungsgutschriften ange- rechnet werden können (act. 13 und 14). Die Vorinstanz hat ihm daher zu Recht mit Wirkung ab 1. November 2007 eine ordentliche Alters- rente zugesprochen (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AHVG sowie Art. 29 Abs. 1 AHVG). Das wird vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet. Allerdings ist aufgrund seiner Beschwerdebegehren noch streitig und im Folgenden unter Heranziehung der massgebenden Bestimmungen zu prüfen, ob bei der Berechnung seiner Altersrente Erziehungsgutschriften für seine Tochter B._______ anzurechnen gewesen wären. 3.1Ordentliche Renten werden gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, des Erwerbseinkommens sowie der Er- ziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Einkommen, welche versicherte Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Eine Einkommens- teilung bzw. ein Einkommenssplitting wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person An- spruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (vgl. Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG). Der Teilung und gegen- seitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehe- gatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29 quinquies Abs. 4 AHVG). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt (Art. 50b Abs. 2 AHVV). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV). Gemäss Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG wird sodann Versicherten für die- jenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge über eines oder mehrere Kinder zustand, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht hatten. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht kumulativ Se ite 6
C-18 5 3 /20 0 8 zwei Gutschriften gewährt. Der Bundesrat ist befugt, die Einzelheiten zu regeln, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn (a) Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht, (b) lediglich ein Elternteil in der schweize- rischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist, (c) die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden und (d) ge- schiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht. 3.2Ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Anrechnung von Erzie- hungsgutschriften für seine Tochter B._______ hat, hängt somit nebst seiner – unbestrittenen – Versicherteneigenschaft grundsätzlich auch davon ab, ob ihm bis zum Erreichens ihres 16. Altersjahres die elterliche Sorge für B._______ zustand. 3.2.1Der Begriff der elterlichen Sorge ist im Sinne der schweize- rischen Rechtsvorschriften zu verstehen; im innerstaatlichen Bereich also grundsätzlich im Sinne der Art. 296 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; vgl. BGE 130 V 241 E. 2.2). Aufgrund der Akten kann allerdings als erstellt gelten (vgl. zum vorliegend massgebenden Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 126 V 193 E. 2, je mit Hinweisen), dass der Beschwerdeführer und C._______ seit Jahren in Deutschland wohnen, und dass ihre Tochter B._______ von Geburt an bis zum Erreichen ihres 16. Altersjahres bei ihnen in Deutschland aufwuchs (vgl. act. 8, 9, 17, 19 und 20 sowie die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nachgereichten Doku- mente [vgl. lit. D und F hiervor]). In dieser Hinsicht liegt somit ein internationaler Sachverhalt zur Beurteilung vor, weshalb zur Bestimmung des anzuwenden Rechts das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) heranzuziehen ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. b IPRG). Gemäss Art. 82 Abs. 1 IPRG bestimmt sich das Verhältnis zwischen Eltern und Kind – insbesondere auch bezüglich der elterlichen Sorge – nach dem Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, wobei gemäss Art. 84 Abs. 1 IPRG diesbezügliche Entscheidungen des Aufenthaltsstaates in der Schweiz anerkannt werden (vgl. zum Begriff des Aufenthalts Art. 20 Abs. 1 Bst. b IPRG). Da es sich beim Sorgerecht nicht um eine Statusfrage im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Se ite 7
C-18 5 3 /20 0 8 IPRG handelt, ist ferner eine im Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes statuierte Rückweisung auf schweizerisches oder Weiterverweisung auf ein anderes ausländisches Recht un- beachtlich (vgl. zum Ganzen etwa CATHERINE CHRISTEN-WESTENBERG, in: Honsell/Vogt/Schnyder [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Internationales Privatrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 19 ff. zu Art. 20; IVO SCHWANDER, a.a.O., Rz. 12 ff. und insb. Rz. 18 zu Art. 82). Da B._______ von Geburt an bis zu ihrem 16. Altersjahr in Deutschland aufwuchs bzw. sich für gewöhnlich in Deutschland auf- hielt, sind vorliegend die das Sorgerecht normierenden §1626 bis §1698b des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anwendbar (vgl. www.gesetze-im-internet.de/bgb, zuletzt besucht am 26. Januar 2010). 3.2.2Gemäss § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 1626a Abs. 1 Ziff. 2 BGB steht die elterliche Sorge, welche die Personen- und Vermögens- sorge (vgl. § 1631 Abs. 1 und § 1638 ff. BGB) sowie die Vertretung des Kindes (vgl. § 1631 Abs. 1 und § 1629 Abs. 1 i.V.m. § 164 ff. BGB) be- inhaltet, den Eltern gemeinsam zu, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes verheiratet sind oder einander nachher heiraten. Sind sie nicht miteinander verheiratet, so können die Eltern in einer öffentlich zu beurkundenden Sorgeerklärung bestimmen, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen (vgl. § 1626a Abs. 1 Ziff. 2 und §1626d Abs. 1 BGB). Ohne öffentlich beurkundete Sorgeerklärung steht alleine der unverheirateten Mutter die elterliche Sorge über das Kind zu (vgl. § 1626a Abs. 2 BGB), es sei denn, sie sei gestorben oder ihr sei die elterliche Sorge entzogen worden. Diesfalls kann das Familiengericht die elterliche Sorge dem Vater übertragen (vgl. § 1680 Abs. 2 und 3 BGB). Es sei nur am Rande vermerkt, dass auch nach Massgabe des vorliegend nicht anwendbaren ZGB bei unverheirateten Eltern die elterliche Sorge von Gesetzes wegen ebenfalls alleine der Mutter zusteht (vgl. Art. 298 Abs. 1 ZGB) und, sofern sie ihr entzogen wurde oder sie unmündig, entmündigt oder gestorben ist, von der Vormund- schaftsbehörde auf den Kindsvater übertragen werden kann (vgl. Art. 298 Abs. 2 ZGB). Seit dem Inkrafttreten der Revision des ZGB per
C-18 5 3 /20 0 8 scheidenden Punkt mit der jenigen in Deutschland überein: Der unverheiratete Vater erwirbt das Sorgerecht nicht "automatisch" aufgrund seiner Vaterschaft und auch nicht aufgrund tatsächlich gewährter Obhut und Sorge. 3.2.3Der Beschwerdeführer war unbestrittenermassen nie mit C., der Mutter der gemeinsamen Tochter B., ver- heiratet. Weder macht er geltend noch wäre aktenkundig, dass ihm aufgrund einer gemeinsam mit C._______ anbegehrten, in Deutschland öffentlich beurkundeten Sorgerechtserklärung oder aber aufgrund eines Urteils eines deutschen Familiengerichts das (gemein- same) Sorgerecht für B._______ zugekommen wäre. Auch liegt kein Nachweis für ein allenfalls nach schweizerischem Recht erworbenes Sorgerecht vor. Damit steht fest, dass dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt das Sorgerecht für B._______ zustand. Die elterliche Sorge hatte vielmehr alleine die Mutter von B._______ inne – also C.. 3.3Da der Beschwerdeführer das Sorgerecht für B. nie zustand, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Anrechnung von Er- ziehungsgutschriften für seine Tochter (vgl. Art. 29 sexies Abs. 1 Satz 1 AHVG). Er weist allerdings darauf hin, B._______ sei unter seiner Obhut aufgewachsen, und macht sinngemäss geltend, Art. 29 sexies Abs. 1 Bst. a AHVG sehe vor, dass der Bundesrat die Anrechnung von Erziehungsgutschriften für den Fall zu regeln habe, dass Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht. Der gestützt auf Art. 29 sexies Abs. 1 Bst. a AHVG erlassene Art. 52e AHVV beschränkt sich darauf, einen Anspruch auf Anrechnung von Er- ziehungsgutschriften auch für Jahre vorzusehen, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand. Diese Bestimmung setzt laut bundesgerichtlicher Recht- sprechung als Anrechnungsvoraussetzung nicht nur die Versicherten- eigenschaft der Eltern voraus, sondern auch, dass die Eltern das Sor- gerecht während einer gewissen Zeit inne hatten. Mit Art. 52e AHVV wird daher keineswegs jenen Versicherten ein Anspruch auf Erzieh- ungsgutschriften eingeräumt, denen – wie dem Beschwerdeführer – von Gesetzes wegen nie die elterliche Sorge zustand. Vielmehr regelt diese Verordnungsbestimmung lediglich diejenigen Fälle, in welchen den versicherten leiblichen Eltern oder Adoptiveltern die elterliche Sorge entzogen wurde, die Kinder jedoch zumindest einem Elternteil Se ite 9
C-18 5 3 /20 0 8 zur Pflege und Erziehung überlassen wurden (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 241 E. 2.2 und E. 3.2, mit Hinweisen). Daher vermag der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Umstand, dass B._______ unter seiner väterlichen Obhut aufwuchs, keinen Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften für diese Tochter zu begründen. 3.4Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus dem Um- stand, dass von Gesetzes wegen C._______ das Sorgerecht für B._______ zustand, etwas zu seinen Gunsten herzuleiten vermag. Dabei ist aufgrund der Vorbringen der Parteien und der Akten davon auszugehen, dass C._______ nie obligatorisch oder freiwillig bei der schweizerischen AHV versichert gewesen ist (vgl. Art. 1a und Art. 2 AHVG). 3.4.1Gemäss Art. 29 sexies Abs. 1 Bst. b AHVG hat der Bundesrat die Einzelheiten über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften für den Fall zu regeln, dass lediglich ein Elternteil in der schweizerischen AHV versichert ist. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat er Art. 52f Abs. 4 AHVV erlassen und festgehalten, dass dem versicherten Eltern- teil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet wird für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der schweizerischen AHV versichert war. Diese Verordnungsbestimmung sieht einzig die Anrechnung unter Ehegatten vor und stellt eine vom Grundsatz der hälftigen Teilung von Erziehungsgutschriften Verheirateter abweichende Teilungsbestim- mung dar (vgl. Art. 29 sexies Abs. 3 AHVG; vgl. dazu Urteil des Bun- desgerichtes H 64/00 vom 29. Dezember 2000 E. 3b). Für eine abweichende Auslegung, die unverheiratete und verheirateten Paare gleichstellen würde, besteht angesichts des klaren Wortlauts von Art. 52f Abs. 4 AHVV kein Raum. Da der Beschwerdeführer mit der nicht versicherten Mutter von B._______ nie verheiratet war, hat er auch gestützt auf Art. 52f Abs. 4 AHVV keinen Anspruch auf die Anrechnung von Erziehungsgutschriften. 3.4.2Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, bei der Beurtei- lung der Frage, ob Erziehungsgutschriften anzurechnen sind oder nicht, dürfe nicht darauf abgestellt werden, ob Eltern verheiratet oder unverheiratet (gewesen) seien. Damit rügt er sinngemäss, Art. 52f Abs. 4 AHVV verletzte das dem Grundsatz der Rechtsgleichheit zuzuord- nende verfassungsmässige Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Se it e 10
C-18 5 3 /20 0 8 3.4.3Gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstösst eine Bestimmung, welche rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist oder die Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse auf- drängen (vgl. hierzu ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 497 und 528). Das Diskriminierungsverbot ist dann verletzt, wenn die Norm eine Person wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der reli- giösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung benach- teiligt und damit Angehörigen bestimmter gesellschaftlicher Gruppen den verfassungsmässig vorgegebenen spezifischen Schutz verweigert (vgl. BGE 126 II 377 E. 6a). Zu beachten ist allerdings, dass unselbständigen Verordnungsbestim- mungen, welche sich auf eine bundesgesetzliche Delegationsnorm stützen (vgl. Art. 164 Abs. 2 BV), nur dann wegen einer Verletzung der Bundesverfassung die Anwendung zu versagen ist, wenn die Verfassungswidrigkeit nicht bereits im Gesetz selbst vorgegeben ist, sind doch Bestimmungen in Bundesgesetzen – wie etwa dem AHVG – für rechtsanwendende Behörden massgebend (Art. 190 BV in der am
C-18 5 3 /20 0 8 Regelungskompetenz überschritten hätte. Die ungleiche Behandlung verheirateter und unverheirateter Paare bei der Anrechung von Er- ziehungsgutschriften ist damit vom Gesetzgeber gewollt und in klarer Weise im AHVG vorgegeben. Allein schon aus diesem Grunde kann der Beschwerdeführer aus Art. 8 BV nichts für sich ableiten. Darüber hinaus ist zu beachten, dass Art. 52f Abs. 4 AHVV nicht dazu führt, dass unverheiratete leibliche Eltern von der Anrechnung von Erziehungsgutschriften generell ausgeschlossen wären. Vielmehr haben sie die Möglichkeit, die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind zu erwirken und anschliessend zu vereinbaren, welchem Eltern- teil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet werden soll. Ohne eine solche Vereinbarung wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt (vgl. Art. 29 sexies Abs. 1 Bst. d AHVG i.V.m. Art. 52f bis AHVV). Im Vergleich zu verheirateten Eltern sind daher unverheiratete Eltern keineswegs schlechter gestellt, erscheint doch die Erlangung des ge- meinsamen Sorgerechts im Vergleich zur Eheschliessung keineswegs als unangemessene formelle Voraussetzung zum Erwerb des Anspruchs auf Erziehungsgutschriften. Das gesetzlich vorgesehene System, wonach ein Anspruch auf Erziehungsgutschriften nur einer sorgeberechtigten Person zusteht (vgl. BGE 130 V 241 E. 3.1), wird durch die Regelung von Art. 52f Abs. 4 AHVV zivilstandsunabhängig durchgesetzt. 3.4.5Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass Art. 52f Abs. 4 AHVV rechtliche Unterscheidungen träfe, für die ein ver- nünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich wäre. Vielmehr erscheint ein Abstellen auf das Sorgerecht und nicht den Zivilstand der Eltern als durchaus sachgerecht, und ist die daraus folgende Ungleichbehandlung unverheirateter und verheirateter Eltern im Lichte von Art. 8 Abs. 2 BV nicht zu beanstanden. 3.5Im Übrigen wird vom Beschwerdeführer weder gerügt noch be- stehen aufgrund der Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung seiner Altersrente aus anderen Gründen unzutreffend wäre bzw. nicht mit den einschlägigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV über- einstimmen würde. Insbesondere hat die Vorinstanz die massgeben- den Einkommen und Erziehungsgutschriften unter Vornahme eines Splittings korrekt festgelegt (vgl. Act. 7 und 13), und es liegt keines- wegs eine willkürliche Rechtsanwendung bzw. bundesrätliche Verord- nungsgebung vor. Se it e 12
C-18 5 3 /20 0 8 4. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erweist sich der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 22. Februar 2008 als rechtens. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung. 5.1Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die Vorinstanz haben einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 e contrario VwVG sowie Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) -die Vorinstanz (Ref-Nr._______) -das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Se it e 13
C-18 5 3 /20 0 8 Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Stefan MesmerMarc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 14