B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1821/2021
Urteil vom 21. Mai 2025 Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.
Parteien
A._______AG, vertreten durch Dr. iur. Alexander Müller, Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA, Vorinstanz.
Gegenstand
Unfallversicherung, Revision der Unterstellung unter die obligatorische Unfallversicherung der Suva; Einspracheentscheid vom 10. März 2021.
C-1821/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die A.AG (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführe- rin) mit Sitz in (...), Kanton B., bezweckt gemäss Handelsregister- auszug Beratung, Konzeption, Verkauf und Erbringung sämtlicher Dienst- leistungen im Bereich von Informatik- und Telekommunikationslösungen (Akten der Suva gemäss Aktenverzeichnis vom 20. Mai 2021 [nachfolgend: Suva-act.] 182 [Handelsregisterauszug vom [...] 2020]; vgl. auch den wei- terhin gleichlautenden Handelsregistereintrag: <[...]>, abgerufen am 8. Mai 2025). A.b Die Arbeitgeberin wurde am 5. Dezember 2006 aufgrund ihrer damali- gen Tätigkeiten (Installation und Unterhalt von Telefon- und EDV-Anlagen) für die obligatorische Unfallversicherung per 1. Januar 2007 der Schweize- rischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend auch: Vorinstanz) unterstellt (vgl. Suva-act. 4 und 5). Basierend auf dieser Unterstellungsver- fügung erliess die Suva in der Folge jährlich Einreihungsverfügungen (zu- letzt am 2. August 2018), mit welchen jeweils die Prämien des Folgejahres verfügt wurden (vgl. Suva-act. 9 ff. 14 ff.; 24 ff.; 30 ff.; 36 ff.; 46 ff.; 52 ff.; 58; 63; 73; 80). Diese erwuchsen jeweils unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Am 6. November 2018 liess die Suva der Arbeitgeberin ein neues For- mular zur Betriebsbeschreibung zukommen (Suva-act. 81), welches die Ar- beitgeberin der Suva am 6. November ausgefüllt retournierte (Suva- act. 81). Hierbei verwies diese auf einen neuen Handelsregistereintrag und nannte als Tätigkeiten des Unternehmens im Wesentlichen die Beratung, Konzeption, Installation und Unterhalt von Informatik- und Telekommunika- tionsinstallationen (Suva-act. 82). B.b Aufgrund der Veränderung der Betriebsverhältnisse wurde die Arbeit- geberin mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 in der Berufsunfallversi- cherung neu in die Klasse 15D (Mikro- und Medizinaltechnik, Elektrotech- nik), Unterklassenteil 15D [Reparatur, Service von Instrumenten, Geräten und Maschinen der Mikrotechnik, Kommunikationstechnik, Informatik, der Medizinaltechnik, der Leistungselektronik und von Elektroschränken]) und in der Nichtberufsunfallversicherung der Klasse 15D (Mikro- und Medizi- naltechnik, Elektrotechnik) eingereiht (Suva-act. 92). B.c Gegen diese Einreihungsverfügung liess die Arbeitgeberin, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Steiner, mit Eingabe vom 28. Januar 2019
C-1821/2021 Seite 3 Einsprache erheben und beantragen, diese sei aufzuheben und es sei fest- zustellen, dass sie nicht der obligatorischen Versicherungspflicht bei der Suva unterstellt sei. Eventualiter seien ergänzende Abklärungen vorzuneh- men und die Sache hernach neu zu beurteilen (Suva-act. 98). Nach Akten- einsicht liess sie zudem am 8. März 2019 eine Einspracheergänzung ein- reichen (Suva-act. 106). B.d Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 gab die Suva der Arbeitgeberin Gele- genheit, ihre Einsprache mit einem begründeten Eventualantrag zur ver- fügten Einreihung zu ergänzen (vgl. Suva-act. 116 f.). Mit Eingabe vom 5. Juli 2019 verzichtete die Arbeitgeberin ausdrücklich auf einen Eventu- alantrag betreffend Einreihung und hielt vollumfänglich an den mit Einspra- che vom 28. Januar 2019 gestellten Anträgen fest (Suva-act. 120 = 121). B.e Mit Einspracheentscheid vom 27. September 2019 wies die Suva die Einsprache der Arbeitgeberin ab, soweit sie darauf eintrat (Suva-act. 122). Soweit aus den Akten ersichtlich, erwuchs dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Am 11. Oktober 2019 liess die Suva der Arbeitgeberin die Einreihungs- verfügung für das Jahr 2020 zukommen (Suva-act. 123). C.b Mit Eingabe vom 8. November 2019 liess die Arbeitgeberin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Alexander Müller, Einsprache gegen die Einreihungsverfügung vom 11. Oktober 2019 erheben und die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung beantragen (Suva-act. 124). C.c Mit Revisionsgesuch vom 19. November 2019 liess die Arbeitgeberin, um Aufhebung der Unterstellungsverfügung vom 5. Dezember 2006 ersu- chen. Sie sei aufgrund des aktuellen Tätigkeitsbereichs per 1. Januar 2020 nicht mehr der obligatorischen Versicherung nach Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG (SR 832.20) zu unterstellen. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen ge- änderte Verhältnisse (Neuausrichtung und personellen Veränderungen) ab dem 1. Januar 2020 geltend machen (Suva-act. 126). C.d Mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 forderte die Suva die Arbeitge- berin auf, ihre Einsprache vom 8. November 2019 gegen die Einreihungs- verfügung in dem Sinne zu verbessern, als ein Rechtsbegehren und eine Begründung nachzureichen seien (Suva-act. 128). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 liess die Arbeitgeberin ihre Einsprache gegen die Ein- reihungsverfügung zurückziehen und am Revisionsbegehren betreffend
C-1821/2021 Seite 4 Unterstellungsverfügung vollumfänglich festhalten (Suva-act. 131). Die Suva schrieb das Einspracheverfahren in der Folge am 17. Dezember 2019 als durch Rückzug erledigt ab (Suva-act. 134 = 135). C.e Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 informierte die Suva die Arbeit- geberin, dass ihr Gesuch im Sinne von Art. 92 Abs. 4 UVG als Anzeige künftig geänderter Verhältnisse behandelt werde und wies darauf hin, dass durch ein Gesuch oder eine Einsprache die Fälligkeit der Prämie nicht auf- geschoben werde (Suva-act. 130). C.f Am 17. Januar 2020 führte die Suva eine Überprüfung der Betriebsver- hältnisse und Betriebsbeschreibung bei der Arbeitgeberin vor Ort durch (Suva-act. 140). Im Nachgang ersuchte die Suva die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 31. Januar 2020 um zusätzliche Angaben und Unterlagen (Suva-act. 147). Dieser Aufforderung kam die Arbeitgeberin mit E-Mail vom 12. März 2020 nach (Suva-act. 152 = 153). C.g Mit E-Mail vom 20. Januar 2020 informierte die Arbeitgeberin die Suva über die bevorstehende Zweckänderung im kantonalen Handelsregister (Suva-act. 142; vgl. auch Suva-act. 148). C.h Mit E-Mail vom 5. Juni 2020 liess die Suva der Arbeitgeberin eine ak- tualisierte Betriebsbeschreibung per 1. Januar 2020 zukommen und bat um Prüfung sowie Mitteilung allfälliger Änderungen (Suva-act. 159). C.i Mit Verfügung vom 13. Juli 2020 wies die Suva das Revisionsgesuch der Arbeitgeberin vom 19. November 2019 ab. Im Weiteren liess sie ihr eine neue Einreihungsverfügung für das Jahr 2020 zukommen (Suva- act. 165 ff.). C.j Hiergegen liess die Arbeitgeberin mit Eingabe vom 11. August 2020 Einsprache erheben und insbesondere erneut vorbringen, dass sie nicht mehr der obligatorischen Unterstellungspflicht nach Art. 66 UVG unterliege (Suva-act. 170). C.k Am 14. Oktober 2020 liess die Suva der Arbeitgeberin die Einreihungs- verfügung ab dem 1. Januar 2021 zukommen (Suva-act. 172). C.l Mit E-Mail vom 22. Dezember 2020 (vorab telefonisch) liess die Arbeit- geberin der Suva mitteilen, dass sie von der Paritätischen Kommission Elektrobranche ausgeschlossen worden sei, da sie dieser nicht mehr un- terstellt sei (Suva-act. 181). Mit E-Mail vom 24. Dezember 2020 liess sie
C-1821/2021 Seite 5 der Suva die Austrittsbestätigung aus dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Elektro zukommen (Suva-act. 185 f.). C.m Mit Einspracheentscheid vom 10. März 2021 wies die Suva die Ein- sprache vom 11. August 2020 gegen die Verfügungen vom 13. Juli 2020 in Bezug auf die Unterstellung ab. Die Einsprache gegen die Einreihung 2021 sistierte sie solange, bis der Unterstellungsentscheid rechtskräftig sei (Suva-act. 192). D. D.a Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Beschwerdeführerin, wei- terhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Alexander Müller, am 21. April 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantra- gen, dieser sei aufzuheben und es sei die Beschwerdeführerin aus der Un- terstellungspflicht gemäss UVG zu entlassen, beziehungsweise es sei die Unterstellungsverfügung für nichtig zu erklären (Akten im Beschwerdever- fahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). D.b Der mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2021 (BVGer-act. 2) erhobene Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 3’000.– wurde fristgerecht geleistet (BVGer-act. 4). D.c Mit Vernehmlassung vom 11. August 2021 verwies die Vorinstanz auf ihren Einspracheentscheid vom 10. März 2021 und beantragte die vollum- fängliche Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 8). D.d Am 1. Oktober 2021 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, dass sie auf eine weitere Stellungnahme im Rahmen der Replik verzichte (BVGer- act. 10), woraufhin der Schriftenwechsel am 6. Oktober 2021 – vorbehält- lich weiterer Instruktionsmassnahmen – geschlossen wurde (BVGer- act. 11). E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C-1821/2021 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungs- gerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuständigkeit der Suva zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes ist in Art. 109 Bst. a UVG ausdrücklich vorgesehen. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit dieses nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die be- sonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Die Bestimmungen des ATSG sind gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG auf die Unfallversicherung anwend- bar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor- sieht. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 ATSG, Art. 22a Abs. 1 Bst. a, 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als von der Unterstellung unter die Suva direkt betroffener Betrieb hat die Be- schwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Einspracheentscheids (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde (BVGer-act. 4), ist auf die Beschwerde vom 21. April 2021 einzutre- ten. 2. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid der Suva vom 10. März 2021, mit welchem die Vor- instanz die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 11. August 2020 ge- gen die Verfügungen vom 13. Juli 2020 abgewiesen hat. In der Begründung des Einspracheentscheids hat sich die Vorinstanz in der Hauptsache zur Unterstellungsfrage geäussert und die Einsprache gegen die Einreihung 2021 solange sistiert, bis der Unterstellungsentscheid rechtskräftig ist. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde, der Einspracheent- scheid sei aufzuheben und sie sei aus der Unterstellungspflicht gemäss UVG zu entlassen bzw. es sei die Unterstellungsverfügung für nichtig zu erklären.
C-1821/2021 Seite 7 2.2 Nicht angefochten und damit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Sistierung der Einsprache gegen die Einrei- hung für das Jahr 2021. 2.3 Bei der Unterstellung eines Betriebs handelt es sich um eine Verfügung mit Dauerwirkung respektive eine Dauerverfügung. Anders als urteilsähnli- che Verfügungen basieren sie auf einem veränderbaren Sachverhalt und wirken für die Zukunft (Urteil des BVGer C-2024/2017 vom 23. September 2019 E. 2.2; MATTHIAS KRADOLFER, Nachträgliche Rechtsänderungen und Verfügungsanpassungen im Sozialversicherungsrecht, in: SZS 4/2011, S. 365 f.). Nach der Rechtsprechung ist die Rechtskraftwirkung von Dau- erverfügungen insoweit beschränkt, als die Verwaltungsbehörde verpflich- tet ist, auf einen Verwaltungsakt zurückzukommen, wenn die Umstände sich seither wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3 S. 72 f.; 136 II 177 E. 2.1 S. 181; 124 II 1 E. 3a S. 6; je mit Hinweisen). Die beschwerde- führende Partei hat dabei im Einzelnen darzulegen, inwiefern die neuen Umstände zu einer anderen Beurteilung führen müssen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 S. 181 f.). 2.4 Im Hinblick auf die Prüfung der Anpassung einer rechtskräftigen Verfü- gung sind folgende Konstellationen zu unterscheiden: 1. Eine ursprüngli- che Unrichtigkeit der Verfügung bezogen auf die tatsächlichen Verhältnisse kann durch Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) respektive durch Wiedererwä- gung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) des Entscheids korrigiert werden; 2. Die Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung erfolgt über die Wiedererwägung eines Entscheids; 3. Erweist sich eine Verfügung nach- träglich - infolge eines veränderten Sachverhaltes - als unrichtig, ist eine Anpassung vorzunehmen (vgl. Art. 17 ATSG für formell rechtskräftig zuge- sprochene Dauerleistungen im Sozialversicherungsrecht); 4. Schliesslich kann eine nachträgliche Anpassung an eine veränderte objektive Rechts- lage in Betracht fallen (OSWALD DIANA, in: Kieser Ueli/Kradolfer Matthias/Lendfers Miriam [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG [nachfolgend: ATSG-Kommentar], 5. Aufl. 2024, Art. 53 N 7). 2.5 Eine Änderung der rechtlichen Grundlagen fällt vorliegend von vornhe- rein ausser Betracht, da die rechtlichen Grundlagen in der massgeblichen
C-1821/2021 Seite 8 Zeit zwischen der letzten Prüfung der Unterstellung (Einspracheentscheid vom 27. September 2019 [Suva-act. 122]) und der hier zur Diskussion ste- henden Unterstellung keine Änderung erfahren haben. Sodann wird weder eine tatsächliche oder rechtliche Unrichtigkeit des ursprünglichen Ent- scheids geltend gemacht, noch ist eine solche aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich, weshalb keine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben sein kann. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, dass sich der relevante Sachverhalt wesentlich verändert und folglich eine Anpassung unter diesem Titel zu erfolgen hat. 2.6 Die Vorinstanz ist vorliegend auf das entsprechende Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten, weshalb das Anfechtungsobjekt und die nachfolgende Prüfung nicht auf die Eintretensfrage beschränkt sind. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Revisionsgesuch zu Recht abgelehnt hat. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbe- schränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 125 V 193 E. 2 und 122 V 157 E. 1a, je m.w.H.). 3.3 Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozial- versicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). Dieser Grad übersteigt einer- seits die Annahme einer blossen Möglichkeit beziehungsweise einer Hypo- these und liegt andererseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegen- stehen (WIEDERKEHR RENÉ, ATSG-Kommentar, Art. 43 N 56 und 62 ff.). Ausserdem gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ist für
C-1821/2021 Seite 9 den Beweiswert grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Kennzeichnung massgebend (WIEDERKEHR, a.a.O., Art. 43 N 62 ff.; BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). Das Sozialversicherungs- gericht hat somit alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam- men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung der streitigen Frage gestatten (BGE 122 V 157 E. 1c; 125 V 351 E. 3a). Beweislosigkeit wird angenom- men, wenn der Sachverhalt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt betrachtet werden kann (WIEDERKEHR, a.a.O., Art. 43 N 71 ff. m.H.). 3.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1). Der Einspracheentscheid datiert vom 10. März 2021, wo- mit vorliegend insbesondere das UVG in der Fassung vom 1. Januar 2021 und die Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) in der Fassung vom 1. April 2018 anwendbar sind. Sie werden im Folgenden denn auch in dieser Fassung zitiert. 3.5 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 10. März 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 131 V 242 E. 2.1). Tatsachen, die jenen Sach- verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 4. Im Folgenden streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin weiter- hin obligatorisch der Suva zu unterstellen ist. Diese Prüfung hat nach ei- nem dreiteiligen Schema zu erfolgen (vgl. BGE 113 V 327 E. 7a; Urteil des BVGer C-4156/2020 vom 22. Februar 2023 E. 4; GEHRING KASPAR, in: Kie- ser Ueli/Gehring Kaspar/Bollinger Susanne [Hrsg.] KVG/UVG Kommentar, Zürich 2018, Art. 66 UVG N 17). In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob der Betriebsbegriff (weiterhin) erfüllt ist oder alternativ dazu eine selbstän- dige Tätigkeit ausgeübt wird (E. 5). In einem zweiten Schritt ist bei Erfüllung des Betriebsbegriffs zu prüfen, ob es sich beim fraglichen Betrieb um einen ungegliederten Betrieb (mit einheitlichem Betriebscharakter und somit ei- nem einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereich) oder um einen ge- gliederten Betrieb (ohne einheitlichen Betriebscharakter und somit mehre- ren klar unterscheidbaren Tätigkeitsbereichen) handelt (E. 6). Schliesslich ist zu prüfen, ob eine Tätigkeit im Bereich von Art. 66 Abs. 1 UVG bzw. den
C-1821/2021 Seite 10 dazugehörigen Verordnungsbestimmungen (Art. 73-87 UVV) ausgeübt wird (E. 7). 5. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin der Suva-eigene Betriebsbegriff weiterhin erfüllt ist. Als Kriterium gilt hier die organisatorisch technische Einheit, die Arbeitnehmende beschäftigt (GEH- RING KASPAR, a.a.O., Art. 66 UVG N 17). Erfasst sind somit juristische Per- sonen, Personengesellschaften und Einzelunternehmer, nicht jedoch Zweigniederlassungen oder andere Betriebsteile (BGE 113 V 327 E. 4). Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Eigenschaft als juristische Per- son unbestrittenermassen weiterhin als Betrieb in diesem Sinne zu qualifi- zieren. 6. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob es sich beim Betrieb der Be- schwerdeführerin weiterhin um einen ungegliederten Betrieb gemäss Art. 66 Abs. 1 UVG handelt. 6.1 Diese Prüfung hat vorab zu erfolgen, da bei einem ungegliederten Be- trieb direkt geprüft werden kann, ob eine der in Art. 66 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 73 ff. UVV genannten Tätigkeiten vorliegt. Demgegenüber muss im Falle des Vorliegens eines gegliederten Betriebs weiter geprüft werden, ob die Betriebsteile im Verhältnis Haupt-/Nebenbetrieb zueinanderstehen oder ob eine Mehrzahl von Betriebsteilen ohne sachlichen Zusammenhang untereinander gegeben ist (BGE 149 V 39 E. 3.2 m.w.H.; 113 V 327 E. 7a S. 336; Urteil des BGer 8C_201/2019 vom 6. August 2019 E. 4.1 m.w.H.). 6.1.1 Für die Unterstellung des ungegliederten Betriebs sind die Art. 66 Abs. 1 und 2 Halbsatz 1 UVG in Verbindung mit Art. 73-87 UVV anwendbar. Art. 66 Abs. 1 UVG zählt die Betriebe, die in den Zuständigkeitsbereich der Suva fallen, im Allgemeinen aufgrund der Branchenzugehörigkeit und da- mit nach dem Tätigkeitsbereich oder mit anderen Worten nach dem Be- triebscharakter auf (BGE 113 V 327 E. 5a; Urteil des BGer 8C_406/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.3). Ein ungegliederter Betrieb im unterstel- lungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn sich die Unternehmung im Wesent- lichen auf einen einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereich be- schränkt. Sie weist somit einen einheitlichen oder vorwiegenden Betriebs- charakter auf (z.B. als Bauunternehmung, als Handelsbetrieb oder als Treuhandgesellschaft) und führt schwergewichtig Arbeiten aus, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art fallen (BGE 149 V 39
C-1821/2021 Seite 11 E. 3.2.1 m.w.H.; 137 V 114 E. 3.1; 113 V 327 E. 5b und E. 7a). Ergibt sich aus dem vorwiegenden Betriebscharakter eines Unternehmens, dass ein ungegliederter Betrieb vorliegt, ist dieser mit der gesamten Arbeitnehmer- schaft obligatorisch bei der Suva versichert, sofern ein Unterstellungsmerk- mal gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. a-q UVG gegeben ist (BGE 149 V 39 E. 3.2.1 m.w.H.; 113 V 327 E. 5b). 6.1.2 Demgegenüber bleibt bei einem gegliederten Betrieb vorerst zu prü- fen, ob die Betriebsteile zueinander im Verhältnis von Haupt- und Hilfs- bzw. Nebenbetrieben (Art. 88 Abs. 1 UVV) stehen oder ob ein gemischter Betrieb im Sinne einer Mehrzahl von Betriebseinheiten ohne sachlichen Zusammenhang untereinander vorliegt (Art. 88 Abs. 2 UVV; BGE 149 V 39 E. 3.2.2 m.w.H.; 113 V 327 E. 5c und 7a). Im erstgenannten Fall ist der Hauptbetrieb zu bestimmen, d.h. jener Betriebsteil, der die Produktion oder Dienstleistung erbringt, die für die Unternehmung charakteristisch ist und daher den vorwiegenden Betriebscharakter bestimmt. Dieser wird grund- sätzlich je nach dessen Betriebscharakter der Suva oder den andern Ver- sicherern nach Art. 68 UVG zugewiesen. Der Hilfs- bzw. Nebenbetrieb wird dem Versicherungsträger des Hauptbetriebes unterstellt (BGE 149 V 39 E. 3.2.2 m.w.H.; 113 V 327 E. 7a). 6.1.3 Liegt dagegen ein gemischter Betrieb vor, so ist die Unterstellung für jede Betriebseinheit gesondert zu prüfen. Die Unterstellung erfolgt nach dem vorwiegenden Betriebscharakter jeder -einheit, was zu verschiedenen Unterstellungen im gleichen Betrieb führen kann. Ein gemischter Betrieb ist indes lediglich dann anzunehmen, wenn mehrere Betriebseinheiten desselben Arbeitgebers «untereinander in keinem sachlichen Zusammen- hang stehen» (Art. 88 Abs. 2 UVV), wobei zusätzlich vorauszusetzen ist, dass eine praktisch vollständige räumliche und personelle Verselbständi- gung der einzelnen Betriebsteile vorliegt (BGE 149 V 39 E. 3.2.2 m.w.H.; 113 V 341 E. 5a; 113 V 327 E. 6a). 6.2 6.2.1 Gemäss dem am (...) 2020 geänderten (und seither gleichlautenden) Handelsregistereintrag, besteht die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Beratung, Konzeption, Verkauf und Erbringung sämtlicher Dienstleis- tungen im Bereich von Informatik- und Telekommunikationslösungen (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 3). 6.2.2 Auf der Website der Beschwerdeführerin sind Cloud Computing, ICT- Services, IT-Security und Telefonielösungen als angebotene Dienst-
C-1821/2021 Seite 12 leistungen aufgeführt. Wobei aus der jeweiligen Beschreibung hervorgeht, dass «Individuelle Telefonielösungen aus der Cloud oder Lokal» sowie «Netzwerkinfrastrukturen, WLAN-Netzwerke, Client-Support, Serverma- nagement, Backup-Lösungen...» angeboten werden (Suva-act. 179 f.; vgl. auch: [Website der Beschwerdeführerin], zuletzt abgerufen am 8. Mai 2025). 6.2.3 Die Beschwerdeführerin ist weiterhin als ungegliederter Betrieb im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung zu qualifizieren. Die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachte Neuausrichtung und personellen Veränderungen haben mithin zu keiner Änderung des Betriebscharakters geführt. So ergibt sich aus dem Zweck gemäss Handelsregistereintrags und den entsprechenden tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten, dass die Be- schwerdeführerin in der Informatik (IT) und Telekommunikation tätig ist. Da- bei stehen die ausgeübten Tätigkeiten in einem engen sachlichen Zusam- menhang zueinander und können unter einen einzigen, zusammenhän- genden Tätigkeitsbereich «Informatik und Telekommunikation» subsumiert werden, weshalb der Betrieb insgesamt weiterhin einen einheitlichen Be- triebscharakter aufweist. 7. In einem letzten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin weiterhin eine Tätigkeit ausübt, welche unter Art. 66 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 73-87 UVV fällt. 7.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich die Unterstellung unter Art. 66 Abs. 1 UVG einerseits aus der Branchenzugehörigkeit erge- ben, andererseits aber auch durch die im Unternehmen durchgeführten Tä- tigkeiten. Die in Art. 73 UVV aufgezählten Tätigkeiten beziehen sich dabei nicht nur auf Unternehmen, die bereits infolge ihrer Branchenzugehörigkeit (Bau- und Installationsgewerbe) unter Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG fallen. Viel- mehr reicht es für die Unterstellung unter diese Norm aus, dass der (unge- gliederte) Betrieb u.a. eine der in Art. 73 UVV aufgelisteten Tätigkeiten aus- führt. Nach der Rechtsprechung ist dabei unerheblich, ob diese unter Art. 73 UVV fallende Tätigkeit im fraglichen Betrieb nur eine untergeord- nete Rolle spielt oder einen wesentlichen Anteil des Unternehmens aus- macht (Urteil des BGer 8C_201/2019 vom 6. August 2019 E. 5.1 mit Ver- weis auf SVR 2009 UV Nr. 58 S. 206, 8C_256/2009, E. 4.2.2 in fine).
C-1821/2021 Seite 13 7.2 7.2.1 In ihrem Revisionsgesuch vom 19. November 2019 machte die Be- schwerdeführerin geänderte Verhältnisse ab dem 1. Januar 2020 geltend, weshalb sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr der obligatorischen Versiche- rung nach Art. 66 Abs. 1 Bst. b und m UVG zu unterstellen sei. Dabei um- schrieb die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeiten wie folgt (Suva-act. 126 = BVGer-act. 1, Beilage 4): − «Telefonanlagen: Umstellung von ISDN zu VoIP, welche bis Ende November 2019 abgeschlossen sein muss; Anschliessen, Konfigurieren. Falls eine In- stallation erforderlich ist, wird eine Partnerfirma, welche im eigenen Auftrag für den Kunden tätig wird, aufgeboten. Die A.AG nimmt keinerlei Elektroinstallationen vor, welche unter den Bereich von Art. 66 Abs. 1 lit. b UVG fallen könnten. − IT-Unterhalt und -Wartung: Blosser Unterhalt der elektronischen Geräte, ohne diese zu öffnen; Cloud-Lösungen; Überwachungsanlagen programmieren; IT -Client und Server Umgebungen betreuen und warten; Netzwerke konfigurie- ren mit Switches und Firewall; deren Vorbereitungen werden wiederum durch einen externen, in eigenem Auftrag handelnden Elektriker vorinstalliert, so dass die A. AG keinerlei Arbeiten im Leitungsbau vornehmen muss. − Fernwartungen: Remote-Zugriffe; Helpdesk, im Rahmen der Wartungsver- träge, was als reine Dienstleistung gilt. − Dokumentationen: Nach der erbrachten Dienstleistung ist es eine zentrale Aufgabe der Beschwerdeführerin, die Anwendung für den Kunden zu doku- mentieren.» 7.2.2 Die Vorinstanz verweist vernehmlassungsweise (BVGer-act. 8) auf ihren Einspracheentscheid vom 10. März 2021. Dort ging sie gestützt auf ihre Abklärungen, den Handelsregisterzweck vom (...) 2020 sowie die Aus- führungen und Angaben anlässlich des Kundengesprächs am 17. Januar 2020 davon aus, dass die Beschwerdeführerin folgende Arbeiten ausüben würde (vgl. Suva-act. 192, Ziff. 7.1): «Beratung, Konzeption, Verkauf und Erbringung sämtlicher Dienstleistungen im Bereich von Informatik- und Telekommunikationslösungen; Projektma- nagement, Bestandesaufnahme von Kundenanforderungen an die Infrastruk- tur für Telefon-, Informations- und Telekommunikationsanlagen vor Ort; Instru- ieren der ausführenden Dritt-, Partnerfirmen; Beratung für den Einkauf der Komponenten, Anlagen, Hard- und Software; Inbetriebnahme der Anlage vor Ort beim Kunden u.a. mittels Anschliessen, Konfigurieren, Programmierung, Stecken von Switches, Test Rufabläufe; Service-, Unterhalt- und Wartungsar- beiten (Fernwartung und vor Ort).»
C-1821/2021 Seite 14 Solche beratenden, konzeptionellen, anleitenden und kontrollierenden Tä- tigkeiten, welche im Zusammenhang mit der Erstellung und dem Unterhalt von Telefon-, Informations- und Telekommunikationsanlagen etc. erfolgen, würden Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG und Art. 73 Abs. 1 Bst. d, e und f UVV erfüllen. Insoweit die Mitarbei- tenden der Beschwerdeführerin «vor Ort» Service-, Unterhalt und War- tungsarbeiten auch in geringem Ausmass selbst ausführten, seien Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG und Art. 73 Abs. 1 Bst. d, e und f UVV direkt erfüllt. Der technologische Wandel der Branche und die damit einhergehende techni- sche Entwicklung insbesondere der Arbeitsweisen und Arbeitsmittel, mit welchen z.B. IT- oder TelCom-Netzwerke kontrolliert, unterhalten oder ge- wartet würden, würden für die grundsätzliche Unterstellungspflicht keine Rolle spielen. Weder der Gesetz- noch der Verordnungsgeber würden die Anwendung der hier anwendbaren Rechtsgrundlagen in irgendeiner Weise in dem von ihnen erwarteten Sinne einschränken. Dass heute ein IT- oder Telefonienetzwerk mittels Fernwartung überwacht und kontrolliert werde, dabei Probleme erkannt und zum Teil auch gleich behoben werden könn- ten, ohne vor Ort zu gehen, ändere nichts an der Tatsache, dass das eine überwachende Tätigkeit gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG sei. Dies würde erst recht dann gelten, wenn mittels Fernwartung erkannt werde, dass ein Hardware-Problem vorliege, das nur mittels entsprechender Manipulation (z.B. Demontage, Reparatur, Austausch von Komponenten, wie in Art. 73 Abs. 1 Bst. d, e und f UVV geregelt) gelöst werden könne. Und auch dafür würde die Beschwerdeführerin entsprechende Technikereinsätze anbieten. Auch die Installation mit «geschlossenen Steckern», oder andere Installa- tionen, Wartungs- und Unterhaltsarbeiten würden durch die Gesetzes- und Verordnungsartikel erfasst. Dass dies auch Teil der Tätigkeiten der Be- schwerdeführerin sei, habe sie eingeräumt: so sei sie ab und zu bei ihren Kunden vor Ort, um die Geräte zu deponieren und diese mit den vorhan- denen Kabeln einzustecken. Tätigkeiten wie die Installation, die Konfigura- tion und Inbetriebnahme von Telefonie- und Netzwerkkomponenten seien vom Regelungsgehalt von Art. 73 Bst. e UVV erfasst. Dies namentlich auch deshalb, weil hierzu technisches Wissen vorausgesetzt werde. In Bezug auf die von Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin ausgeübten Beratungs-, Konzept-, Kontroll-, Prüf- und Wartungstätigkeiten sowie sämt- liche angebotenen Dienstleistungen im Bereich von Informatik- und Tele- kommunikationslösungen, die mehrfach bestätigt offensichtlich ausgeübt würden, seien Art. 66 Abs. 1 Bst. m in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG, Art. 73 d, e und f UVV erfüllt: Solche Tätigkeiten seien unter «techni-
C-1821/2021 Seite 15 sche Vorbereitung und Überwachung von Arbeiten nach b-l» zu subsumie- ren. Die beratenden und konzeptionellen Tätigkeiten der Beschwerdefüh- rerin (m.a.W.: technische Vorbereitung) würden im Kern den ausführenden Drittunternehmen für die Installation und Unterhalt der Anlagen, Einrichtun- gen, Geräte, Server, mithin auch Telefonie-Zentralen etc. dienen. Diese, von ihr konzeptionierten Anlagen, würden von deren Mitarbeitenden im Rahmen ihrer daran anschliessenden Arbeiten auch geprüft, damit die vom Kunden «aus einer Hand» angebotenen Anlagen auch bestimmungs- und auftragsgemäss funktionierten. Im Rahmen der Fernwartung könnten die Anlagen auch auf physische Mängel kontrolliert (m.a.W.: Überwachung) und gegebenenfalls für die physische Reparatur oder Unterhalt eruiert wer- den Für die korrekte Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG sei nicht vo- rausgesetzt, dass die Installation, der Unterhalt oder die Reparatur (z.B. Kabelunterhalt, Auswechseln von Modulen, umstecken) selbst mit eigenen Mitarbeitenden ausgeführt wird. Es liege gerade in der Natur dieses Unter- stellungsgrundes, dass die ihn betreffenden Betriebe resp. deren Ange- stellten nicht denselben Risiken wie die ausführenden Betriebe ausgesetzt sind. In geringem Ausmass und nach Opportunität würden aber offenbar auch Mitarbeitende der Beschwerdeführerin Installations-, Wartungsarbei- ten selbst ausführen. Damit sei zusätzlich auch Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG i.V.m. 73 d, e und f UVV erfüllt. 7.2.3 Hiergegen liess die Beschwerdeführerin beschwerdeweise im We- sentlichen vorbringen, sie mache gerade keine technische Vorbereitung, und keine Leitung oder Überwachung von in Art. 66 Abs. 1 Bst. b-l UVG aufgeführten Arbeiten, da sie nicht zum Bau- und Installationsgewerbe zähle. Vielmehr sei sie ein reines IT-Unternehmen, welches Computerpro- gramme installiere und konfiguriere, bei Providern die Kunden anmelde und deren Verträge vorbereite. Sämtliche baulichen und gebäudeseitigen Installationen würden von Drittfirmen in deren eigener Regie und in eigener Planung erstellt. Die Beschwerdeführerin gebe als Stellvertreterin auf Wunsch ihrer Kunden Empfehlungen von Drittfirmen oder stelle deren Kon- takte für ihren Kunden her. Der Kunde allein entscheide über eine Auftrags- übergabe an anderweitige Firmen, welche nicht die Beschwerdeführerin betreffen. Diese Drittfirmen leisteten ihre Arbeit unabhängig von der Be- schwerdeführerin, sie organisierten und leiteten ihre Projekte autark. Mehr- heitlich habe der Kunde jedoch bereits eine Drittfirma, welche die nötigen Vorarbeiten leistet, zur Hand.
C-1821/2021 Seite 16 Indem die Vorinstanz weiter ausführe, dass auch Elektroplaner, Netzwerk- und Telematikingenieure, Planer für Gebäudeautomation etc. unter Art. 66 Abs. 1 UVG fallen würden, würde sie zu erkennen geben, dass sie die Tä- tigkeit der Beschwerdeführerin verkannt habe. Ihre Tätigkeit sei mit einem Softwareprogrammierer vergleichbar, zumal sich das Ganze auf der Soft- wareebene abspielt. Dass vor Ort noch ein Gerät an die Steckdose ange- schlossen werden müsse, mache die Beschwerdeführerin weder zum Elektriker noch zu irgendeinem Gebäudeplaner oder Ingenieur. Was die Beschwerdeführerin erbringe, sei ein Servicepaket, womit sich der Kunde von allfälligen Problematiken in der IT und deren Komponenten ab- sichern könne. Sie spreche hier von virtuellen Wartungen beispielsweise infolge eines Virenbefalles und einer darauffolgenden Verschlüsselung der gesamten Software und Hardware. Die Kunden der Beschwerdeführerin könnten einen sogenannten SLA (Service Level Agreement) Vertrag/Siche- rung abschliessen, die einen allfälligen Ausfall von Systemen und auch de- ren Komponenten beinhalte. Der Kunde könne auch wünschen, dass die Beschwerdeführerin regelmässig alle Updates über seine Computer laufen lasse, dass sie die Geräte auf Viren überprüfe, die Datenbackups erstelle und sichere, was alles rein virtuell gehandhabt werde. Sprich dieser Vertrag mit dem Kunden sei gleich zu bewerten, wie eine Erstausführung einer ge- samten Auftragserfüllung der Beschwerdeführerin. Es garantiere dem Kun- den einen sofortigen Einsatz der Beschwerdeführerin im Falle eines Viren- befalles oder eines Ausfalles von Gerätschaften, welche zur Betriebserhal- tung nötig seien, indem die Beschwerdeführerin wie in einem Erstauftrag alle Komponenten (Computer, Laptops, Headsets, Switch etc.) zum Kun- den bestelle und dann virtuell und vor Ort dem Kunden einrichte. Ausser- dem könnten Kunden mit diesem Mittel ihr IT-Budget besser in der Buch- haltung einplanen, da die Kosten somit übersichtlicher und planbarer wer- den. Selbstverständlich werde, wie auch bei einem Erstauftrag, Strom aus einer Steckdose gebraucht, wo hier auch die Beschwerdeführerin das Stromkabel einstecken müsse. Der Rest der Einrichtung geschehe auf dem Computer, welcher programmiert, installiert und für den Kunden bereitge- stellt werde. Es würden Softwareprogramme installiert, wie Kaspersky, Outlook, diverse Buchhaltungsprogramme, Apps, Cloud und Ordnerstruk- turen erstellt und zugänglich gemacht, ebenso wie Passwörter eingerichtet und virtuelle Personenmasken erstellt. Im Weiteren werde bestritten, dass die Beschwerdeführerin Reparaturen und Manipulationen an der Hardware durchführe. Es sei dann sogar von einem Missverständnis die Rede, indem die Vorinstanz behaupte, die
C-1821/2021 Seite 17 Beschwerdeführerin würde zusammen mit den Herstellern und ausführen- den Installationsbetrieben zusammenarbeiten. Es könne nicht sein, dass jeglicher Betrieb, welcher einen Berührungspunkt mit einem der Suva zu- recht unterstellten Betrieb habe, automatisch auch der Suva unterstellt werde (BVGer-act. 1). 7.2.4 In der Betriebsbeschreibung vom 6. November 2018 (Suva-act. 159) gab die Beschwerdeführerin an, ein IT-Unternehmen und kein Elektroin- stallationsbetrieb zu sein. Sie würde «keine Verkabelungen und derglei- chen» machen. Sie arbeite mit Aktivkomponenten aus dem IT- und Netz- werkbereich. Installationen im Telematikbereich (exkl. Verkabelungen; Be- reich: Telefon- und EDV-Systeme) gab sie mit weniger als 5 % an. Für Bü- rotätigkeiten und Bürotätigkeiten für Handelsbetriebe hielt sie jeweils weni- ger als 5 % Lohnanteilen fest und gab als andere, nicht aufgeführte Tätig- keiten Installation und Unterhalt von ICT-Server und Computer-Anlagen zu 40 %, Installation und Unterhalt von VolP PBX-Anlagen zu 30 % sowie In- stallation und Unterhalt von Computer-Netzwerken zu 25 % an (Suva- act. 159, S. 6-9). 7.2.5 Aus der Betriebsbeschreibung vom 29. Juni 2020 (Suva-act. 163) sind sodann Lohnanteile von ebenfalls weniger als 5 % aufgrund von In- stallationen im Telematikbereich (exkl. Verkabelungen; Bereich: Telefon; Tätigkeiten: anschliessen, konfigurieren, programmieren etc.) zu entneh- men. Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin Bürotätigkeiten von mehr als 95 % an. 7.2.6 Die Vorinstanz holte im Rahmen ihrer Abklärungen diverse Offerten für Aufträge, Abrechnungen, Rechnungskopien und Verträge der Be- schwerdeführerin ein (vgl. Suva-act. 147). Aus den eingereichten Doku- menten der Beschwerdeführerin gehen folgende Tätigkeiten hervor (Suva- act. 152 und 153): − Inbetriebnahme von Notebooks / Computer o Erstinbetriebnahme von Notebook / Computer o Einrichten von Rechnern vor Ort o Installation von Officepaketen (Office 365), auch vor Ort o Einrichten von Usern auf Office365 Portal o Einrichten von E-Mail-Adressen / Outlook / E-Mail-Konten auf Clients o Einrichten von SharePoint Datenfreigaben über Office365 o Anschluss an bestehende Tastaturen / Mäuse / Monitore o Anbindung und Verkabelung an vorhandene Netzwerke vor Ort o Anbindung an Serverumgebungen
C-1821/2021 Seite 18 o Anbindung an Cloud Services Office365 o Einrichten / Einbindung / Kontrolle von Netzwerklaufwerken und Druckern o Installation von lokalen MFP (Multifunction Printer) Druckern / Nutraposter und Etikettendrucker / Etikettensoftware o Datenübernahme von alten Laptops / alten E-Mail-Konten o Installation von WLAN-Netzwerken o Verknüpfungen von Cyclesoft o Erstellen / Anpassen von DNS (Domain Name System)-Einträgen o Installation von ProCall − Installation und Konfiguration von Servern o Assembling von Serverhardware o Installation von ESXi Virtualisierungsplattformen − Installation von virtuellen Servern (Domaincontroller, Applikationsserver, Re- verseproxi) − Installation von Firewalls (Watchguard T 35 mit VPS [Virtuelle private Server] Anbindung) − Installation von Switches − Installation und Updates von Virenschutzprogrammen (Kaspersky) − Installation von Webservern o Einrichten von NGiNX Webservern gemäss Anleitung Abacus o Einlesen von SSL (Secure Sockets Layer) Zertifikaten o Funktionskontrollen mit Abacus o Erstellen von DNS-Einträgen bei Providern − Analyse von WLAN-Problemen o Überprüfung von Firewall Regeln und Routing o Einrichten und Deaktivieren von Content Filtern und Sicherheitsdiensten o Austausch von Firewalls o Einrichten von VPN (Virtual Private Network)-Verbindungen − Installation von (3CX)-Telefonzentralen o Projektierungen o Organisation und Koordination mit Swisscom o Aufschalten von Internetanschlüssen o Organisation von Rufnummernumzügen o Dokumentation o Vorbereitung von 3CX Installationen / Vorabkonfigurationen o Aufbau / Installation von Anlagen / Apparaten / Netzwerken vor Ort o Anschluss von Switches in bestehende Racks o Aufschalten von Routern auf PBX (Private Branche Exchange) Netzwerke o Einbinden von bestehenden Yealink T46G Apparaten / Einrichten von sämtlichen Apparaten / Einrichten von Softphone und Webclients o Einbau PBX o Anschluss PBX an neue Netzwerke
C-1821/2021 Seite 19 o Patchen von Switches und Telefonen o Konfiguration von SIP (Session Initiation Protocol) Trunks o Kontrolle von Trunkanbindungen o Netzwerkanpassungen mit IT o Aufschalten auf Anlagen o Konfiguration von Telefonzentralen − Ersatz von bestehenden Mitel Telefonlösungen o Lizenzübernahmen von alten TVA o Einspielen von Software auf neuen Anlagen o Lizenz einspielen auf neuen TVA gemäss alter Programmierung o Anbindung an ProCall enterprise (bestehend) o Anbindung von PC-Clients an neue TVA o Funktionskontrollen mit Kunden o Instruktionen der Kunden − Erneuerung der Mitel Software Assurance − Austausch bestehender Funktelefone durch Multicell System o Konfiguration von MultiCell Basisstationen o Konfiguration von DECT (Digital Enhanced Cordless Telecommunica- tions) Telefonen o Konfiguration in Swisscom Hosted Lösung o Installation von DECT Lösungen vor Ort o Funktionskontrollen mit Kunden − Umstellung AII-IP o Routerinstallationen und Testungen o Inbetriebnahme neuer Router o Ersteinrichtung von Routern o Demontagen und Entsorgungen alter Hardware o Aktivierung von PPPoE (Point-to-Point Protocol over Ethernet) Pass- throughs o Anpassung der PPPoE Einstellungen von WAN1 (Wide Area Network) Schnittstellen o Neustart von ZyXel WLAN Controllern und Testungen − Umschaltung bestehender Telefonanbindungen auf AII-IP o Koordination und Organisation mit Peoplefone o Aufschalten von neuen Internetanschlüssen o Funktionskontrollen o Vorbereiten von neuen SIP Trunks o Migration von alten auf neue Plattformen o Einrichten von Trunks auf TVA o Umschaltungen mit Swisscom o Anschluss von bestehenden Netzwerken an neue Internetanschlüsse
C-1821/2021 Seite 20 − Einrichten von neuen Funktelefonen an bestehenden Routern o Zusammensetzen von einzelnen Mobilteilen und Basisstationen o Inbetriebnahme von Basisstationen an Routern o Anmelden von Zusatzmobilteilen an Basisstationen o Funktionskontrollen mit Kunden − Business CTI Anbindungen o Einrichten von CTI (Computer Telephony Integration) auf Anlagen o Installation von Business CTI auf Clients o Anbindung an Telefonzentralen − Supportbereitschaft − Unterstützung in Garantiefällen
− (Fern-)Wartungen / IT Kurzeinsätze o Fehlersuche o Kabelüberprüfungen o Neustarten Dockingstation / Dockingstation an andere USB-Ports an- schliessen o Kontrolle von Einstellungen auf SBCH (Session Border Controller) Ver- waltungskonsole − Backup von Konfigurationen − Schulungen und Übergaben 7.2.7 Die Beschwerdeführerin bietet zudem folgende Service Level Agree- ments (SLA) an (Suva-act. 152, S. 91 ff.): − Basispaket IT-Infrastruktur mit Wartungscheck − Aktives Monitoring (Proaktive Systemüberwachung physisch und virtuell) − Vollständige Wartung (Pauschale Wartung der IT-Infrastruktur) − Soft- und Hardware Wartung (physischer und virtueller Server mit Betriebs- system, Storagesystem [SAN {Storage Area Network}, SAS {Serial Attached SCSI} oder NAS {Network Attached Storage}], Client mit Bildschirm und Be- triebssystem, Drucker, Scanner, Kopierer, Plotter etc., Netzwerkkomponen- ten [Switch, Firewall, AccessPoint, Router, etc.]) 7.3 Art. 66 Abs. 1 Bst. a-q UVG enthält eine Aufzählung von Betrieben, de- ren Arbeitnehmende bei der Suva obligatorisch zu versichern sind. Bei den Art. 73 ff. UVV handelt es sich um Konkretisierungen durch den Bundesrat hinsichtlich der in Art. 66 Abs. 1 UVG aufgelisteten Tätigkeitsbereiche (GEHRING KASPAR, a.a.O., Art. 66 UVG N 7). Demzufolge sind die korrelie- renden Gesetzes- und Verordnungsartikel gemeinsam zu lesen. Dies be- sagt auch der Wortlaut der entsprechenden Verordnungsbestimmungen:
C-1821/2021 Seite 21 «Als Betriebe des (...) im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe (...) des Gesetzes gelten solche, die ...» (vgl. Urteil des BVGer C-4156/2020 vom 22. Februar 2023 E. 5.2.1). 7.4 Gemäss Art. 73 Abs. d UVV gelten als Betriebe des Bau- und Installa- tionsgewerbes sowie des Leitungsbaus im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG solche, die Installationen technischer Art an oder in Bauten erstellen, abändern, reparieren oder unterhalten. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Entscheid C-6979/2017 vom 6. Februar 2019 eine Auslegung des Begriffs «Installati- onen technischer Art» gemäss Art. 73 Bst. d UVV vorgenommen und fest- gehalten, dass diese keinen expliziten Bezug zum Bau- und Installations- gewerbe aufweisen müssen, jedoch ein bestimmtes Mindestmass an tech- nischem Spezialwissen der Arbeitnehmenden vorausgesetzt wird. Sodann ist eine feste Verbindung zu einer Baute («an oder in Bauten») erforderlich (Urteil C-6979/2017 vom 6. Februar 2019 E. 4.4.2 [bestätigt durch das Ur- teil des BGer 8C_201/2019 vom 6. August 2019]). 7.4.2 Den Akten, insbesondere den eingereichten Aufträgen, Abrechnun- gen, Rechnungskopien und Verträgen, den Betriebsbeschreibungen sowie der Website der Beschwerdeführerin, sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin selbst Installationen technischer Art vorneh- men würde, welche in einer festen Verbindung zu einer Baute stehen. Die von der Beschwerdeführerin bei ihren Tätigkeiten verwendeten Hardware- komponenten (insbesondere: Drucker, Server, Storage Systeme, Laptops, Computer, Tastaturen, Mäuse, Monitore, Switches, Basisstationen, Tele- fongeräte) sind als Mobilien zu qualifizieren. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz führt die Beschwerdeführerin folglich keine Tätigkeiten ge- mäss Art. 73 Bst. d UVV aus, weshalb eine Unterstellung aufgrund dieser Verordnungsbestimmung ausser Betracht fällt. 7.5 Gemäss Art. 73 Abs. e UVV gelten als Betriebe des Bau- und Installa- tionsgewerbes sowie des Leitungsbaus im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG solche, die Maschinen oder Einrichtungen montieren, unterhalten oder demontieren. 7.5.1 In Bezug auf Art. 73 Bst. e UVV hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid C-6979/2017 festgehalten, dass unter «Maschinen und Einrichtungen» im Sinne der Verordnungsbestimmung Mobilien zu verste- hen sind, wobei hier – im Gegensatz zu Art. 73 Bst. d UVV – gerade keine
C-1821/2021 Seite 22 feste Verbindung zu einer Baute vorausgesetzt wird. Gemäss dem vorge- nannten Urteil gelten als Maschinen technische Mobilien und als Einrich- tungen Mobilien nicht technischer Natur. Büromaschinen (wie bspw. Dru- cker und Kopierer) fallen folglich unter den Begriff der Maschinen (dortige E. 4.4.3). Die «Inbetriebnahme von Neugeräten und konfigurieren dersel- ben für den Netzwerkbetrieb» qualifizierte das Gericht als Montage, da hierzu technisches Wissen vorausgesetzt und nicht bloss eine Anlieferung vorgenommen wird (dortige E. 4.4.4). Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts und hielt in seinem Urteil 8C_201/2019 vom 6. August 2019 ergänzend fest, dass die Tätigkeit der Arbeitgeberin «über ein blosses Einstecken des Steckers in die Steckdose hinausgeht», was sich auch aus der Aus- und Weiterbildung der mit der Montage und den Unterhaltsarbeiten betrauten Angestellten ergeben würde. Es spiele dabei keine Rolle, dass es sich bei den Maschinen nicht um Baumaschinen handle, da sich keine solche Einschränkung aus dem Wortlaut der Bestimmung ergebe. Mit Verweis auf die Materialien hielt es fest, dass auch die zwischenzeitlich eingetretenen technischen Verände- rungen nichts an diesem Verständnis der Norm ändern würden (erwähntes Urteil des BGer 8C_201/2019 E. 5.3; vgl. zur Auslegung des Art. 73 Bst. e UVV auch: Urteil des BVGer C-2048/2018 vom 23. September 2019 E. 4.3). 7.5.2 Vorliegend geht aus den vorinstanzlichen Akten hervor, dass die Be- schwerdeführerin selbst (De-)Installationen technischer Art im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung vornimmt (vgl. unter anderem: Suva- act. 152, S. 58: Installation von Nutraposter und Etikettendrucker; Suva- act. 152, S. 35-37: Aufbau des Netzwerks vor Ort und Anschluss der Swit- ches in bestehende Racks unter Verwendung des Ubiquiti 26 Port PoE+ Switch UniFi USW-24-POE Gen2; Routerinstallation im UG für Schrankan- lage sowie Demontage und Entsorgung alter Hardware). Bei der von der Beschwerdeführerin verwendeten Hardware, wie namentlich Drucker, Rou- ter, Switches und Server, handelt es sich ohne Weiteres um Maschinen im Sinne der Verordnungsbestimmung von Art. 73 Bst. e UVV. Wie dargelegt ist es dabei unerheblich, dass die Beschwerdeführerin keinen expliziten Bezug zum Bau- und Installationsgewerbe aufweist. Analog zur bundesge- richtlichen Rechtsprechung, geht jedoch die Tätigkeit der Beschwerdefüh- rerin über das «blosse Einstecken des Steckers in die Steckdose» hinaus, da technisches Fachwissen für die Montage und Demontage der Hardware vorausgesetzt wird, wie dies die Vorinstanz zu Recht festgestellt hatte. Aus den vorinstanzlichen Akten sowie der Homepage der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass diese Tätigkeiten durch Systemtechniker ausgeführt
C-1821/2021 Seite 23 werden. Die Beschwerdeführerin bietet überdies im Rahmen eines Service Level Agreements ein sog. Technikerpaket an, welches den Einsatz eines zertifizierten IT-Technikers garantiert. Dass die Hardware nicht geöffnet wird, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrem Revisionsgesuch vom 19. November 2019 (Suva-act. 126 = BVGer-act. 1, Beilage 4) vorgebracht hatte, ist dabei unerheblich. Schliesslich ist festzuhalten, dass es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unbeachtlich ist, ob dies lediglich ein kleinerer Teil der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin darstellt (vgl. Urteil des BGer 8C_201/2019 E. 5.3). 7.6 Nach Art. 73 Bst. f UVV gelten als Betriebe des Leitungsbaus im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG solche, die ober- oder unterirdische Leitun- gen erstellen, abändern, reparieren oder unterhalten. 7.6.1 Aus dem eindeutigen Wortlaut der Verordnungsbestimmung (Deutsch: «erstellen, abändern, reparieren oder unterhalten»; Italienisch: «la posa, la modifica, la riparazione o la manutenzione»; Französisch: «la pose, la modification, la réparation ou l’entretien») geht hervor, dass eine direkte Manipulation der ober- oder unterirdischen Leitungen vorausge- setzt wird. Demgegenüber wird die zweckmässige weitere Verwendung von bereits bestehenden Kupfer-, Glasfaser- und Stromleitungen über die dafür vorgesehenen Stecker und Steckdosen nicht von der Verordnungs- bestimmung des Art. 73 Bst. f UVV erfasst. 7.6.2 Aus den vorinstanzlichen Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerde- führerin selbst keine Arbeiten an Leitungen im Sinne von Art. 73 Bst. f UVV vornimmt. Vielmehr zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin jeweils beste- hende Verkabelungen für ihre Tätigkeiten voraussetzt (vgl. Suva-act. 152, S. 7: «es wird von einer vorhandenen Verkabelung ausgegangen»; Suva- act. 152, S. 14; 16; 18; 20; 23; 28; 31; 51; 57: «Es wird von einer vorhan- denen Verkabelung sowie der nötigen Aktivkomponenten ausgegangen.»; Suva-act. 152, S. 26: «Verwendung von bestehenden Anschlussdosen»). 7.7 Schliesslich sind Arbeitnehmende von Betrieben, welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG technische Vorbereitungs-, Leitung- oder Über- wachungsaufgaben für Betriebe ausführen, die Installationen technischer Art an oder in Bauten erstellen, abändern, reparieren oder unterhalten (Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG i.V.m. Art. 73 Bst. d UVV), Maschinen oder Einrich- tungen montieren, unterhalten oder demontieren (Art. 73 Bst. e UVV) oder ober- und unterirdische Leitungen erstellen, abändern, reparieren oder un- terhalten (Art. 73 Bst. f UVV), bei der Suva obligatorisch zu versichern.
C-1821/2021 Seite 24 7.7.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat betreffend Betriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG eigentliche technische Büros von Studienbüros unter- schieden. Technische Büros sind obligatorisch der SUVA unterstellt, wäh- rend sich die Studienbüros bei den anderen zugelassenen Versicherern gemäss Art. 58 UVG versichern können. Nach der Rechtsprechung befasst sich ein technisches Büro mit konkreten Ausführungsplänen im Hinblick auf die Realisierung eines bestimmten Projekts. Bei einem solchen Büro kann es sich insbesondere um ein Ingenieur- oder Architekturbüro handeln. Im Gegensatz dazu erarbeitet ein Studienbüro vorwiegend unverbindliche Studien und Berechnungen im Bereich der Forschung, Entwicklung, Raumplanung usw. Dabei handelt es sich in erster Linie um Denkmodelle, Leitbilder und Varianten, die der vorläufigen Orientierung oder als Grund- lage für die Entscheidfindung von Unternehmensleitungen, Behörden oder Kommissionen dienen. Das Produkt eines Studienbüros kann demzufolge in aller Regel nur mittelbar verwendet werden, da es konkretisiert und auf die Bedürfnisse eines bestimmten Auftraggebers zugeschnitten werden muss, damit es in die Praxis umgesetzt werden kann (RKUV 1988 Nr. U 51 S. 289 E. 4; vgl. auch BGE 149 V 39 E. 5.4.2.1 m.w.H.). Der in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck gebrachte Gedanke gilt nicht bloss für In- genieur- oder Architekturbüros, sondern für sämtliche Betriebe, welche die technische Vorbereitung, die Leitung oder die Überwachung der in Art. 66 Abs. 1 Bst. b-l UVG genannten Arbeiten ausführen. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Betrieb technische Vorbereitung im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG ausführt, ist unerheblich, ob direkt auf den Produktions- prozess Einfluss genommen wird, technische Anweisungen für den Pro- duktionsablauf erteilt werden beziehungsweise ob die Produktion an einen Drittbetrieb vergeben wird. Massgebend ist aber, dass keine unverbindli- chen Studien oder andere Grundlagenpapiere erstellt, sondern technische Lösungen für konkrete Produkte beziehungsweise ein unmittelbar ver- wendbares Produkt angeboten werden. Gemäss der Rechtsprechung des eidgenössischen Versicherungsgerichts ist es zudem für die Unterstellung in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG nicht von Bedeutung, ob die Angestellten den Betriebsgefahren von Herstellerbetrieben und Werkstät- ten ausgesetzt sind (Urteile des BVGer C-257/2020 vom 6. Januar 2022 E. 5.3.1; C-3179/2006 vom 6. März 2007 E. 4.2.2 f.). 7.7.2 Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Beschwerdefüh- rerin unter anderem mittels Fernwartung, aber teilweise auch vor Ort IT- und Telefonienetzwerke kontrolliert. Bei festgestellten Mängeln an der Soft- ware werden diese durch die Beschwerdeführerin nach Möglichkeit beho-
C-1821/2021 Seite 25 ben und auch bei Mängeln an der Hardware nimmt sie teilweise einen Aus- tausch der Hardware-Komponenten vor. Bei Mängeln, welche nicht durch sie behoben werden können, erfolgt eine Mitteilung an den Kunden, wel- cher wiederum einen Drittanbieter kontaktiert. Aus den vorhandenen Akten ist nicht eindeutig ersichtlich, wie sich die Zusammenarbeit und der Aus- tausch zwischen der Beschwerdeführerin und den für die Verkabelung, der (De-)Installation, den Austausch oder Unterhalt von Hardwarekomponen- ten oder Telefonanlagen beigezogenen Drittunternehmen gestaltet und ins- besondere ob die Beschwerdeführerin koordinative und überwachende Aufgaben für deren Techniker wahrnimmt, wie dies die Vorinstanz vorge- bracht hatte. Es kann vorliegend jedoch offenbleiben, ob eine Unterstellung auch aufgrund einer Vorbereitungs- und Überwachungstätigkeit besteht und inwiefern Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG zur Anwendung gelangt, da auf- grund von Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG i.V.m. Art. 77 Bst. e UVV der ganze Betrieb der Vorinstanz obligatorisch zu unterstellen ist (vgl. Urteil des BVGer C-257/2020 E. 5.3.2 [bestätigt durch BGE 149 V 39 E. 5.3.3]). 8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin ist weiterhin als ungegliederter Be- trieb im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG i.V.m. Art. 73 Bst. e UVV dem Zuständigkeitsbereich der Suva zu unterstellen und obligatorisch bei der Vorinstanz zu versichern, weshalb die Vorinstanz das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. 9. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe verwendet.
C-1821/2021 Seite 26 9.2 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung (vgl. Art.7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-1821/2021 Seite 27 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BAG.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Rahel Schöb
C-1821/2021 Seite 28 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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