Abt ei l un g II I C-18 0 1 /20 0 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 0 . J a n u a r 2 0 0 9 Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. S._______, vertreten durch Advokat Dieter Roth, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-18 0 1 /20 0 6 Sachverhalt: A. Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) lernte im Sommer 1992 in seinem Heimatland die Schweizer Bürgerin J._______ (geb. [...]) kennen. Zu diesem Zeitpunkt war er mit der türki- schen Staatsangehörigen M._______ geb. C._______ verheiratet und Vater von vier Kindern. Nach weiteren gemeinsamen Treffen, die teils in der Türkei und teils in der Schweiz stattfanden, liess sich der Be- schwerdeführer am 14. Oktober 1993 von seiner Landsfrau scheiden. Die elterliche Gewalt über die Kinder wurde der Mutter übertragen. Am 11. Februar 1994 reiste er daraufhin in die Schweiz ein, wo er sich gleichentags mit J._______ verheiratete. In der Folge erhielt er von der kantonalen Migrationsbehörde eine Aufenthaltsbewilligung zum Ver- bleib bei seiner Schweizer Ehefrau. Aus dieser Ehe ging der Sohn K._______ (geb. [...]) hervor. B. Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdeführer am 3. März 1999 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürger- rechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rah- men des nachfolgenden Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 20. September 2001 gemeinsam eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen Ehegemeinschaft an derselben Adresse zusammenleben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Gleichzeitig nahmen sie un- terschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens ei- ner der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht. Ebenfalls be- stätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung die- ser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 23. Oktober 2001 wurde der Beschwerdeführer erleichtert einge- bürgert und erwarb neben dem Schweizer Bürgerrecht das kantonale Bürgerrecht von Bern sowie das Gemeindebürgerrecht von L._______ (BE). C. Mit Verfügung des Bezirksgerichts A._______ vom 30. Oktober 2002 wurde den Eheleuten das Getrenntleben bewilligt und das Kind K._______ für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mut- Se ite 2

C-18 0 1 /20 0 6 ter gestellt. Bereits zuvor, am 25. September 2002, hatte der Be- schwerdeführer beim Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft für seine aus der ersten Ehe stammende Tochter E._______ (geb. [...]) ein Gesuch um Familiennachzug gestellt. Dies wurde möglich, nach- dem das Zivilgericht im türkischen X._______ mit Urteil vom 18. Juli 2002 einer entsprechende Klage des Kindsvaters vom 12. Juni 2002 gegen seine Ex-Gattin auf Änderung der elterlichen Gewalt stattgege- ben hatte. D. Vom Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft auf die erwähn- ten Sachumstände aufmerksam gemacht, teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 17. Oktober 2003 mit, sie erwäge die Einbürgerung gestützt auf Art. 41 BüG nichtig zu erklären. Es bestehe Grund zur Annahme, dass er sich die erleichterte Einbür- gerung erschlichen habe. Indizien dafür seien die gerichtliche Tren- nung per 30. Oktober 2002 und die Nichtwiederaufnahme der eheli- chen Gemeinschaft. Der Beschwerdeführer wurde dazu eingeladen, Stellung zu nehmen und seine Einwilligung zur Einsichtnahme in die Eheschutzakten zu erteilen. E. Mit Eingabe vom 17. November 2003 beantragte der Beschwerdefüh- rer sinngemäss, das angehobene Verfahren auf Nichtigerklärung sei einzustellen. Er habe mit seiner Schweizer Gattin bis im Sommer 2002 eine normale und glückliche Ehe geführt. Danach seien, wie in fast al- len anderen Ehen, diverse kleine Probleme aufgetreten. Zwecks Zeit zum Nachdenken bzw. um besagte Diskussionen nicht vor dem ge- meinsamen Sohn K._______ austragen zu müssen, hätten sie sich in gegenseitigem Einvernehmen auf den 30. Oktober 2002 hin getrennt. Zu Frau und Kind stehe er nach wie vor in ständigem Kontakt, die diesbezüglichen gesellschaftlichen Verpflichtungen halte er ein und die Sonntage verbringe er weiterhin regelmässig mit der Familie. Auch die Hoffnung, wieder zusammenzukommen, hätten sie nicht aufgegeben. Da er sich das Bürgerrecht nicht erschlichen habe, sehe er keinen An- lass, die Zustimmungserklärung zur Einsicht in die Akten des hängi- gen Eheschutzverfahrens zu unterschreiben. Am 16. Dezember 2003 bestätigte der Beschwerdeführer die bisheri- gen Ausführungen und bekräftigte seine Weigerung, dem Bundesamt Einsicht in die Eheschutzakten zu gewähren. Se ite 3

C-18 0 1 /20 0 6 F. In der Folge veranlasste das Bundesamt eine Befragung der schweize- rischen Ehefrau. Anlässlich der am 17. Mai 2004 durch die Justiz-, Po- lizei- und Militärdirektion des Kantons Basel- Landschaft durchgeführ- ten Anhörung gab sie an, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine Ferienliebe aus dem Jahre 1992. Nach ungefähr eineinhalb Jah- ren hätten sie sich zur Heirat entschlossen. Die ersten Schwierigkeiten in der Ehe seien 1995 nach der Geburt des Sohnes aufgetaucht. Der Beschwerdeführer sei fast immer abwesend gewesen, habe Kredite aufgenommen, Geld verspielt und zu Hause nie etwas bezahlt. Wirkli- che gemeinsame Interessen hätten sie keine gehabt und in der Frei- zeit nicht viel zusammen unternommen. Beide Eheleute seien zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und ihr Mann habe als Koch nur sonntags frei gehabt. Hingegen sei sie zweimal mit ihm in die Türkei gereist, wo man sie gut aufgenommen habe. Früher sei es fast, aber nicht ganz zu einer Trennung gekommen. Ende 2001 habe sich die Schweizer Gattin erstmals Gedanken über eine mögliche Trennung oder Scheidung gemacht, effektiv davon die Rede gewesen sei im Sommer 2002. Der Beschwerdeführer habe sie damals über die Kündi- gung seiner Arbeitsstelle orientiert und gesagt, er gehe nun stempeln. Gleichwohl habe er sich – obwohl er damals schwarz gearbeitet habe – weiterhin nicht um die Familie gekümmert oder zu deren Lebensun- terhalt beigetragen. Dies sei zu viel für sie gewesen. Die familiäre und eheliche Beziehung betrachte sie als abgeschlossen. Ausserdem habe ihr Gatte in der Türkei in der Zwischenzeit ein Motel aufgebaut und er- klärt, im kommenden Jahr dorthin zurückkehren zu wollen. Zum Zeit- punkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung habe es zwar kleinere Schwierigkeiten gegeben, eine Trennung oder Scheidung der Ehe sei allerdings nicht im Raum gestanden. Die schweizerische Ehefrau erklärte sich im fraglichen Gesprächspro- tokoll nicht bereit, den Beschwerdeführer mit ihren Aussagen zu kon- frontieren. G. Am 31. Mai 2005 meldete sich der Beschwerdeführer bei den Einwoh- nerdiensten seines Wohnortes M._______ ab und begab sich ohne eine Adresse zu hinterlassen in sein Heimatland. Auch eine Immatriku- lation auf der zuständigen Schweizervertretung in Ankara erfolgte nicht. Se ite 4

C-18 0 1 /20 0 6 H. Mit Urteil vom 4. August 2005 wurde die Ehe vom Bezirksgericht A._______ auf gemeinsames Begehren hin geschieden. I. Am 15. März 2006 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gele- genheit zu einer abschliessenden Stellungnahme. Dabei wurde ihm u.a. vorgehalten, das eheliche Zerwürfnis habe schon vor der erleich- terten Einbürgerung, eventuell mit der Geburt von K._______ im Au- gust 1995, seinen Anfang genommen. Die Zeit der Arbeitslosigkeit ab dem Sommer 2002 müsse eine zusätzliche Belastung für die Ehe be- deutet haben. Trotz allem sei es dem Beschwerdeführer in dieser Zeit gelungen, in seiner angestammten Region ein Motel aufzubauen. Ge- mäss den gewonnenen Erkenntnissen lebe er wieder mit der ersten Ehefrau und den vier Kindern zusammen und führe nun diesen Be- trieb. Seine Behauptungen zur Zweitehe, deren Scheitern er in den frü- heren Eingaben verschwiegen habe, stünden sodann in offensichtli- chem Widerspruch zu den dem Bundesamt vorliegenden Informatio- nen. Zumindest stelle sich die Frage, warum sich der Beschwerdefüh- rer nicht stärker um das Wohl seiner Familie in der Schweiz und deren Finanzbedarf bemüht habe. Bei dieser Sachlage müsse davon ausge- gangen werden, dass die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erfüllt seien. Der Beschwerdeführer liess sich hierzu nicht vernehmen. J. Auf Ersuchen der Vorinstanz vom 25. August 2006 erteilte der Zivil- stands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern am 7. September 2006 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürge- rung. K. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2006 erklärte das BFM die am 23. Okto- ber 2001 erfolgte erleichterte Einbürgerung für nichtig. Zur Begrün- dung wurde festgehalten, die Ehe sei rund ein Jahr nach der Unter- zeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft gerichtlich getrennt worden. Da kein unvorhersehbares Ereignis erkennbar sei, welches in der fraglichen Zeitspanne zur Zerrüttung der Ehe hätte bei- tragen können, müsse angenommen werden, dass das eheliche Ver- hältnis bereits während des Einbürgerungsverfahrens erheblich desta- Se ite 5

C-18 0 1 /20 0 6 bilisiert gewesen sei. So falle auf, dass der Beschwerdeführer das Mo- telprojekt ungeachtet der finanziell angespannten Lage seiner Schwei- zer Familie habe realisieren können. Als er im Sommer 2002 die Stelle verloren haben, seien die Sozialversicherungsleistungen geflossen. Danach habe er sein Interesse an einem weiteren Verbleib hierzulande verloren und sich in die Türkei abgemeldet. Davon abgesehen sei von ihm trotz entsprechender Nachfragen seitens des Bundesamtes nicht in Erfahrung zu bringen gewesen, inwiefern er die schweizerische Ehegattin und deren Sohn unterstützt und dass eine wirkliche Bezie- hung zu K._______ bestanden habe. Auch wenn sich nicht bewahrhei- tet habe, dass er mit seiner ersten Frau heute eine Lebensgemein- schaft unterhalte, berechtige das Gesagte zur Annahme, der Be- schwerdeführer habe seine Zukunft schon früher in der Türkei gese- hen. Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass in den massge- benden Zeitpunkten der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung kein beidseitig intakter, auf die Zu- kunft gerichteter Ehewille mehr bestanden habe. Vielmehr habe der Betroffene seine anderweitigen Pläne, welche die Ehe belastet und in der Folge zu deren Auflösung geführt hätten, verschwiegen. Die mate- riellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Ein- bürgerung im Sinne von Art. 41 BüG seien damit erfüllt. L. Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2006 an das Eidgenössische Jus- tiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Dazu lässt er vorbringen, er habe im August 2002 die Kündigung erhalten und sich dadurch nutzlos und unzufrieden gefühlt. Diese Situation habe zu Spannungen und zunehmend zu Streitigkeiten zwischen den Ehegatten geführt. In der Folge habe er in die von seiner damaligen Gattin Ende Oktober 2002 mit Rücksicht auf den Sohn K._______ vorgeschlagene Tren- nung eingewilligt. Da beide Ehegatten nach wie vor an eine Versöh- nung geglaubt hätten, seien die gegenseitigen Kontakte aufrecht er- halten worden. Dennoch habe die Schweizer Ehefrau nach fast drei- jähriger Trennungszeit beschlossen, sich scheiden zu lassen. Die ge- schiedenen Partner pflegten aber nach wie vor ein sehr gutes Verhält- nis zueinander. Auch die Beziehung zu K., welchen der Be- schwerdeführer regelmässig sehe, sei ausgesprochen herzlich. So habe er ihn beispielsweise um Weihnachten/Neujahr 2005/06 hierzu- lande besucht. Im Herbst 2006 habe er nun eine neue Arbeitsstelle als Hilfskoch in einer Pizzeria in L. gefunden. Am 19. November Se ite 6

C-18 0 1 /20 0 6 2006 sei er in die Schweiz eingereist, um am folgenden Tag seine Ar- beit aufzunehmen. Die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Ent- scheid wirke konstruiert und die Ausführungen der Vorinstanz basier- ten auf wilden Vermutungen. So würden bei den meisten Paaren über kurz oder lang einmal Beziehungsprobleme auftauchen, ohne dass hierfür ein unvorhergesehenes äusseres Ereignis ersichtlich wäre. Im vorliegenden Fall sei allerdings durchaus ein derartiges Vorkommnis erkennbar, habe der Beschwerdeführer im August 2002 nach sieben Jahren Erwerbstätigkeit doch seine Arbeitsstelle als Koch verloren. Ein Stellenverlust könne unbestreitbar zu Spannungen in einer Ehe führen. Damit liege eine plausible Erklärung für die Trennung der Ehe ein Jahr nach der erleichterten Einbürgerung vor. Auch die sonstigen Unterstel- lungen des Bundesamtes müssten als widersprüchlich und haltlos an- gesehen werden. Dies gelte namentlich hinsichtlich der vorinstanzli- chen Behauptung, der Beschwerdeführer habe seine Zukunft im Ein- bürgerungszeitpunkt oder schon früher in der Türkei gesehen. Rätsel- haft erscheine ebenfalls, inwiefern sich aus dem angeblichen Unwillen zur finanziellen Unterstützung der Familie ein bereits vor der erleich- terten Einbürgerung bestehendes eheliches Zerwürfnis ableiten lasse. Gemäss Scheidungsurteil habe der Beschwerdeführer sich im Übrigen bereit erklärt, seiner geschiedenen Ehefrau einen monatlichen Unter- haltsbeitrag von Fr. 600.- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen an den Unterhalt von K._______ zu bezahlen. Es könne also keine Rede da- von sein, dass er nicht gewillt sei, die Schweizer Familie zu unterstüt- zen. Jedenfalls gelinge es der Vorinstanz nicht, die behauptete Zerrüt- tung im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zu belegen. Deren Nichtigerklärung erweise sich deshalb als unzulässig. Der Rechtsmitteleingabe waren eine Kopie des Scheidungsurteils, ver- schiedene Familienfotos, der neue Arbeitsvertrag und das Flugticket vom 19. November 2006 für den Rückflug in die Schweiz beigelegt. M. Am 23. Februar 2007 reichte der Rechtsvertreter eine Beschwerdeer- gänzung ein. Darin machte er geltend, sein Mandant gehe in L._______ einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und stehe mit sei- nem Sohn und der Schweizer Ex-Frau in täglichem Kontakt. Sie wür- den sich sogar überlegen, in den nächsten Monaten wieder zusam- menzuwohnen. Auf Verlangen des Bundesverwaltungsgerichts sandte der Parteivertre- Se ite 7

C-18 0 1 /20 0 6 ter am 16. April 2007 eine vom Beschwerdeführer am 20. März 2007 unterzeichnete Zustimmungserklärung zur Einsichtnahme in die Ehe- schutz- und Scheidungsakten nach. N. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2007 auf Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung u.a. auf die am 17. Mai 2004 von der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kan- tons Basel-Landschaft mit der Schweizer Ehefrau durchgeführte Ein- vernahme. O. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 7. Juni 2007 erhielt der Be- schwerdeführer Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung des Bundes- amtes zu äussern. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Sommer 2002 mit geeigneten Beweismit- teln zu belegen. Am 12. Juli 2007 wurde dem Rechtsvertreter das Gesprächsprotokoll vom 17. Mai 2004 zur Kenntnis gebracht. Hinsichtlich der Einsicht in die Eheschutz- und Scheidungsakten verwies ihn die Instruktionsin- stanz an das hierfür zuständige Zivilgericht. P. Replikweise hält der Parteivertreter am 16. August 2007 an seinem Antrag fest. Mit der Stellungnahme reichte er einen Kontoauszug der Arbeitslosenkasse des Kantons Basel-Landschaft ein. Am 6. Novem- ber 2007 ergänzte er die bisherigen Vorbringen mit Belegen (Rech- nung des Reisebüros, Flugbestätigungen) für eine Ferienreise in die Türkei, welche der Beschwerdeführer laut diesen Unterlagen im Herbst 2007 gemeinsam mit der früheren Schweizer Ehefrau und de- ren Sohn unternommen hat, sowie zusätzlichen Fotos. Q. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 beantragte das Bundesverwal- tungsgericht beim Bezirksgericht A._______ die Einsichtnahme in die Eheschutz- und Scheidungsakten. R. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er- wägungen eingegangen. Se ite 8

C-18 0 1 /20 0 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge- gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Dar- unter fallen Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der er- leichterten Einbürgerung (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 und Art. 51 Abs. 1 BüG). 1.2Das Bundesverwaltungsgericht hat die bei Inkrafttreten des Ver- waltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Re- kurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel übernommen. Für die Beurtei- lung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichts- gesetz nichts anderes bestimmt. 1.4Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. 2.1Der Parteivertreter regt in der Rechtsmitteleingabe vom 14. De- zember 2006 im Sinne einer Beweisofferte die Anhörung des Be- schwerdeführers, der Schweizer Ex-Ehefrau und des Sohnes K._______ an. Im Verwaltungs(beschwerde)verfahren gilt grundsätz- lich das Untersuchungsprinzip, das durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt wird (vgl. Art. 12 und Art. 13 VwVG). Der Untersu- chungsgrundsatz bedeutet, dass die Verwaltungs- und Justizbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen abklären. Sie sind für die Beschaf- fung der Entscheidgrundlagen verantwortlich. Hierfür bedienen sie sich nötigenfalls der in Art. 12 VwVG genannten Beweismittel. Das Verwal- tungsrechtspflegeverfahren ist sodann vom Grundsatz der Schriftlich- keit geprägt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 65 und 201) und ein Anspruch auf mündliche Anhörung be- Se ite 9

C-18 0 1 /20 0 6 steht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) sieht das Parteiverhör gemäss Art. 62 BZP nicht vor und verpflichtet die Behörde des Weiteren nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender An- haltspunkte Anlass besteht. 2.2Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vorn- herein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neu- en Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdi- gung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 130 ll 169 nicht publizierte E. 2.1, ferner BGE 127 l 54 E. 2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.78 E. 5a; Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-1170/2006 vom 3. August 2007 E. 3.1 u. 3.2). Eine solche Situation ist hier gegeben. Es ist nicht davon auszugehen, dass die ergänzende Befragung der aufgerufenen Personen zur Beziehung der Eheleute und den Gründen ihrer Trennung zu massgebenden neu- en Erkenntnissen führen würde, geben die herangezogenen Ehe- schutz- und Scheidungsakten hierüber doch hinreichend Aufschluss. Abgesehen davon haben sich der Beschwerdeführer und die zweite Ehefrau zur ehelichen Gemeinschaft und den Umständen der Schei- dung im Wesentlichen geäussert und ihren Standpunkt aus ihrer Warte dargelegt (siehe die Eingaben des Beschwerdeführers vom 17. No- vember 2003 und 16. Dezember 2003 bzw. das Gesprächsprotokoll vom 17. Mai 2004). Auch einer ergänzenden Befragung des Sohnes zum Verhältnis seiner Eltern bedarf es nicht, war er im massgeblichen Zeitpunkt der Trennung doch erst sieben Jahre alt. Eine Anhörung zur Se it e 10

C-18 0 1 /20 0 6 heutigen Situation erübrigt sich, da unbestritten ist, dass die Betroffe- nen seit der Rückkehr des Beschwerdeführers aus der Türkei im No- vember 2006 untereinander wieder in regelmässigem Kontakt stehen. Wie aufzuzeigen sein wird, ist dies für den Ausgang des Verfahrens al- lerdings irrelevant. Die vorhandenen Unterlagen genügen somit, um die zu beurteilenden Rechtsfragen zu beantworten. Dem Antrag auf Befragung der erwähnten Personen nicht deshalb stattzugeben ist. 2.3Im Verfahren der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung beauftragt das BFM regelmässig die zuständige kantonale Behörde, den geschiedenen oder eventuell getrennt lebenden Ehegatten der eingebürgerten Person als Auskunftsperson befragen zu lassen. Die Anhörung geschieht anhand eines von der Vorinstanz vorbereiteten, schriftlichen Fragenkatalogs. Die Niederschrift der mündlich zu Proto- koll gegebenen Anworten wird unmittelbar anschliessend von der Aus- kunftsperson unterzeichnet. Ein derart zustande gekommenes Proto- koll stellt ein Beweismittel im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG (Auskünfte von Drittpersonen) dar. Dem Erfordernis der Schriftlichkeit (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 49 BZP) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung Genüge getan, da die mündlich erteilten Auskünfte protokolliert und unterzeichnet werden (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.4 S. 173 f., BGE 117 V 282 E. 4b S. 284). Die Verwertung der auf diese Weise eingehol- ten Auskünfte setzt allerdings die Gewährung des rechtlichen Gehörs voraus, d.h. die Anhörung der Auskunftsperson muss grundsätzlich in Anwesenheit der Parteien stattfinden; dies in sinngemässer Anwen- dung der Grundsätze von Art. 18 VwVG und der zur Teilnahme am Au- genschein ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Nur wenn triftige Gründe, die sich an Art. 18 Abs. 2 VwVG zu orientieren haben, vorliegen, dürfen die Parteien ausnahmsweise von der Anhörung der Auskunftsperson ausgeschlossen werden (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.5 S. 174 f. mit weiteren Hinweisen oder Urteil des Bundesverwaltungsge- richts C-1180/2006 vom 11. März 2008 E. 2.2.1). Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, erklärte sich die schweizerische Ex-Gattin im Anschluss an die Befragung vom 17. Mai 2004 nicht da- mit einverstanden, den Beschwerdeführer mit ihren Äusserungen zu konfrontieren. Was das grundsätzliche Anwesenheitsrecht des Letzte- ren an besagter Anhörung betrifft, kann aus damaliger Sicht wohl von einem Anwendungsfall von Art. 18 Abs. 2 VwVG ausgegangen werden. Da sich die Parteien und ihr gemeinsamer Sohn laut Darstellung in der Beschwerdeschrift und der Replik inzwischen wieder regelmässig tref- Se it e 11

C-18 0 1 /20 0 6 fen und der Beschwerdeführer angeblich gar zur Wiederaufnahme des Zusammenlebens mit seiner zweiten Ex-Frau bereit wäre, hat das Bundesverwaltungsgericht dem Parteivertreter im Nachhinein Einsicht in das Gesprächsprotokoll vom 17. Mai 2004 gewährt. Dieses Vorge- hen schien ebenfalls angezeigt, weil die Vorinstanz in der Vernehmlas- sung wiederholt und ausdrücklich auf dieses Aktenstück hinwies. Da- mit ist das rechtliche Gehör gegenüber dem Beschwerdeführer ge- wahrt worden und einer Verwertung der diesbezüglichen Aussagen als Ergänzung zu den Eheschutz- und Scheidungsakten steht nichts ent- gegen. 3. 3.1Nach Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleich- terte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Die Einbür- gerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die aus- ländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeit- punkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungs- verfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsent- scheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürge- rung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403, BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f.). 3.2Der Begriff der 'ehelichen Gemeinschaft' bedeutet nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemein- schaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 51 f.). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürger- rechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Se it e 12

C-18 0 1 /20 0 6 3.3Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundes- amt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jah- ren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver- heimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlaute- ren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es ge- nügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebli- che Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f. und BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse ori- entieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürge- rung entgegegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungs- pflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrer- seits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passi- vem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit ent- sprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 4. 4.1In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der frei- en Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP). Frei ist die Be- weiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gülti- ger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, a.a.O., S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid – wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffe- nen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. 4.2Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekann- ten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) Se it e 13

C-18 0 1 /20 0 6 zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffent- lichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Ver- mutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislast- regeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und GYGI, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.). 4.3Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermu- tung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherr- schende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Ver- waltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschüt- ternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, son- dern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nach- vollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Mo- nate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). 5. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die eheliche Gemeinschaft be- reits während des Einbürgerungsverfahrens, eventuell schon wesent- lich früher, erheblich destabilisiert gewesen ist. In diesem Zusammen- hang wirft sie dem Beschwerdeführer vor, er habe sich nicht um das wirtschaftliche Fortkommen seiner Familie in der Schweiz gesorgt, sondern anderweitige, die Ehe belastende Pläne umzusetzen ver- sucht. Aus den Akten würden sich in dieser Hinsicht klare Anhalts- punkte für ein planmässiges Vorgehen zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechts ergeben. Besagte Aspekte und der Geschehensablauf deuteten darauf hin, dass im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung Se it e 14

C-18 0 1 /20 0 6 kein beidseitiger, auf die Zukunft gerichteter Ehewille mehr vorhanden gewesen sei. 5.1Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Schweizer Staatsangehörige J._______ im Sommer 1992 in der Türkei kennengelernt hat. Nachdem er sich im folgenden Sommer von seiner bisherigen Ehefrau hatte scheiden lassen, heiratete er knapp vier Mo- nate später die um zwei Jahre ältere Schweizerin, wodurch er in den Genuss eines Anwesenheitsrechts in der Schweiz gelangte. Nach Dar- stellung der Ehefrau handelte es sich um eine Liebesheirat. Am 7. Au- gust 1995 wurde den Ehegatten der gemeinsame Sohn K._______ ge- boren. Aktenmässig erstellt ist des Weiteren, dass es schon während der Ehe und lange vor der Trennung zu Schwierigkeiten und Streitigkeiten ge- kommen ist. Diese fingen in der Wahrnehmung der zweiten Ehefrau nach der Geburt des Kindes an. Die Gründe dafür waren gemäss den herangezogenen Eheschutz- und Scheidungsakten, dass der Be- schwerdeführer seine Arbeitseinkünfte nie für den Unterhalt der Fami- lie verwendete. Die Ehe der Parteien habe deswegen seit Jahren unter massiven Problemen und wachsenden Spannungen gelitten. In der Einvernahme vom 17. Mai 2004 hat die Ex-Gattin diesen Sachverhalt in abgeschwächter Form bestätigt und ergänzt, ihr Mann sei fast nie zu Hause gewesen. Es sei schon früher einmal beinahe zu einer Tren- nung gekommen. Unbestritten ist ebenfalls, dass der Beschwerdefüh- rer seinen Erwerb stattdessen in die Türkei überwies, teils als Unter- stützung für seine Kinder aus erster Ehe, teils zum Aufbau eines Mo- tels. Am 13. September 2002 liess die Schweizer Ehefrau durch einen An- walt Eheschutzmassnahmen in die Wege leiten, worauf das Bezirksge- richt A._______ den Eheleuten mit Verfügung vom 30. Oktober 2002 das Getrenntleben bewilligte. Anlass für die Trennung war laut den diesbezüglichen Akten die anhaltende Weigerung des Beschwerdefüh- rers, zum finanziellen Unterhalt der Familie beizutragen. Ausserdem sollen sich Frau und Sohn damals von ihm bedroht gefühlt haben. Der Ehemann wurde verpflichtet, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.- für den Unterhalt von K._______ zu bezahlen. Dieser Auffor- derung kam er nur teilweise sowie auf gerichtliche Veranlassung nach. Am 4. März 2005 verlangte die Ex-Gattin die Scheidung, in welche der Beschwerdeführer einwilligte. Die Ehe wurde daraufhin mit Urteil vom Se it e 15

C-18 0 1 /20 0 6 4. August 2005 geschieden. Der Beschwerdeführer seinerseits verlor im August 2002 seine Ar- beitsstelle. Praktisch zur gleichen Zeit versuchte er mit einem Famili- ennachzugsgesuch vergeblich, seine älteste Tochter aus erster Ehe in die Schweiz zu holen. Noch während des hängigen Scheidungsverfah- ren (Mai 2005) begab er sich danach in sein Heimatland und kümmer- te sich um das Motelprojekt. Dieser Tourismusbetrieb, in den Akten mit einem Prospekt dokumentiert, gehört ihm und seinen Geschwistern, ist laut Darstellung des Parteivertreters aber wenig einträglich. Nach Erlass der angefochtenen Verfügung entschloss sich der Beschwerde- führer zur Rückkehr in die Schweiz, wo er nun wieder eine Erwerbstä- tigkeit ausübt. Die Kontakte zu K._______ hat er soweit ersichtlich während der ganzen Zeit aufrecht erhalten und inzwischen vertieft. Auch zwischen den geschiedenen Eheleuten, die mit ihrem Sohn im August 2007 gemeinsam Ferien in der Türkei verbracht haben, herrscht heute anscheinend wieder ein gutes Einvernehmen. 5.2Die dargelegten Eckdaten, namentlich die gravierenden Spannun- gen während der Ehe, die Gründe für die Auflösung der ehelichen Ge- meinschaft, die vom Beschwerdeführer gesetzten Prioritäten und die vergleichsweise kurze Zeitspanne von zehneinhalb Monaten zwischen der erleichterten Einbürgerung und der Einleitung von Eheschutz- massnahmen (zum zeitlichen Ablauf siehe beispielsweise das Urteil des Bundesgerichts 5A.22/2006 vom 13. Juli 2006 E. 4.3) begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass im Zeitpunkt der gemeinsa- men Erklärung des Ehepaars bzw. der erleichterten Einbürgerung kei- ne stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr be- standen haben kann (zur Bedeutung und Tragweite der erleichterten Einbürgerung vgl. grundlegend BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.) 6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, die eben beschriebene tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er zwar nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwer- deführer eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, sei es indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, Se it e 16

C-18 0 1 /20 0 6 sei es indem er in nachvollziehbarer Weise darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen sei und dass er demzufol- ge zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu er- halten (vgl. das oben zitierte Urteil sowie Urteile des Bundesgerichts 5A.13/2005 vom 6. September 2005 E. 4.2 und 5A.23/2005 vom 22. November 2005 E. 5.2). Angesichts der Indizien, auf die sich die tatsächliche Vermutung vorliegend stützt, sind indessen keine gerin- gen Anforderungen zu stellen, wenn es darum geht, glaubhaft zu ma- chen, dass die Ehe erst nach der erleichterten Einbürgerung in die Kri- se kam und scheiterte. 6.1Der Rechtsvertreter wendet in erster Linie ein, das eheliche Zer- würfnis habe erst mit dem Stellenverlust seines Mandanten im August 2002, mithin nach der erleichterten Einbürgerung, seinen Anfang ge- nommen. Die plötzliche Arbeitslosigkeit eines Partners nach mehrjähri- ger Erwerbstätigkeit stelle ein unvorhergesehenes Ereignis dar, wel- ches geeignet sei, zu Spannungen zwischen Eheleuten führen zu kön- nen. Diese Ausführungen stehen indessen in offenkundigem Wider- spruch zu den Eheschutz- und Scheidungsakten, wonach die fortwäh- rende Weigerung des Beschwerdeführers, seine Schweizer Familie fi- nanziell zu unterstützen, die eindeutige Hauptursache für das Schei- tern der Ehe darstellte. Von einem Arbeitsplatzverlust als Trennungs- bzw. Scheidungsgrund ist darin keine Rede. Bezeichnenderweise wird denn besagtes Argument erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen. In den ersten Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 17. Novem- ber 2003 und 16. Dezember 2003 fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass ihm die Stelle gekündigt wurde und deswegen Meinungsverschieden- heiten zu Tage getreten seien. Stattdessen spricht er in diesem Zu- sammenhang von diversen kleinen Problemen. In Wirklichkeit präsen- tierte sich die Sachlage im Sommer 2002 weit gravierender. So wird in den Eheschutzakten wie angetönt von seit Jahren bestehenden massi- ven Problemen und Spannungen sowie von Drohungen und einer aus der Sicht von Mutter und Kind unerträglich gewordenen Situation ge- sprochen. In dieses Bild passt, dass die Trennungsverfügung des Be- zirksgerichts A._______ vom 30. Oktober 2002 den Passus enthält, der Ehefrau sei gestattet, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um den Beschwerdeführer zum Auszug aus der ehelichen Wohnung zu bewegen. Alles in allem liegt demnach ein Scheidungsgrund vor, der typischerweise den Endpunkt einer längeren Entwicklung darstellt. Aufgrund des Ereignisablaufes und der Tragweite der beschriebenen Se it e 17

C-18 0 1 /20 0 6 Schwierigkeiten ist denn nach wie vor davon auszugehen, dass die Auseinandersetzungen wegen der Finanzierung des gemeinsamen Haushalts nicht erst nach der erleichterten Einbürgerung aufgetreten sind. 6.2Auf Beschwerdeebene wird sodann argumentiert, selbst die schweizerische Ehefrau habe am 17. Mai 2004 anlässlich ihrer Anhö- rung bestätigt, zum Zeitpunkt der gemeinsame Erklärung vom 20. Sep- tember 2001 hätten keine Trennungs- oder Scheidungsabsichten be- standen. Soweit diese Äusserung von den Eheschutz- und Schei- dungsakten divergiert, gilt es darauf hinzuweisen, dass sich die Partei frühere Ausführungen in einem Scheidungsverfahren auch in einem nachfolgenden anderen Verfahren anzurechnen hat. Sie hat – so das Bundesgericht – „keinen Anspruch darauf, je nach dem Zweck des Verfahrens im Hinblick auf dessen gewünschtes Ergebnis unterschied- liche Aussagen zu machen“ (vgl. BGE 128 II 97 ff., dort unveröffent- lichte E. 2b/dd). Davon abgesehen deuten auch die im fraglichen Ge- sprächsprotokoll festgehaltenen Aussagen in ihrer Gesamtheit auf eine erhebliche Destabilisierung der Ehe bereits vor und während des Ein- bürgerungsverfahrens hin. Die Antworten zu gewissen Fragen spre- chen für sich; sie machen deutlich, dass das finanzielle Gebaren des Beschwerdeführers schon lange ein Thema gewesen ist und jener über eine lange Periode hinweg keinerlei Bereitschaft zeigte, seine zweite Familie in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen zu unterstützen. Als entscheidend erscheint im Übrigen, dass auf Seiten beider Partner – in concreto also auch auf Seiten des Mannes – ein authentischer Ehewille im Sinne der dargelegten bundesgerichtlichen Praxis vorlie- gen muss. Es bleibt somit dabei, dass kein ausserordentliches Ereignis erkennbar oder belegt ist, welches den raschen Verfall der ehelichen Bande erst nach der erleichterten Einbürgerung zu erklären vermag. 6.3Anhaltspunkte für einen Missbrauch der erleichterten Einbürge- rung ergeben sich ebenfalls aus der Art und Weise, wie der Beschwer- deführer seine Geldangelegenheiten handhabte und seine Präferen- zen umzusetzen versuchte. Nach schweizerischem Rechtsverständnis ist die Ehe eine auf Dauer und Ausschliesslichkeit ausgerichtete Le- bensgemeinschaft (vgl. hierzu die Urteile des Bundesverwaltungsge- richts C-1198/2006 vom 1. April 2008 E. 7.2, C-1147/2006 vom 10. Juli 2007 E. 2.2 oder C-1179/2006 vom 6. Juli 2007 E. 2.2). Aus den Akten wird klar ersichtlich, dass der Betroffene seine Erwerbseinkünfte nicht für die Schweizer Familie, sondern vor allem für die Kinder aus erster Se it e 18

C-18 0 1 /20 0 6 Ehe und ein Motelprojekt in der Türkei verwendete. Es muss dabei da- von ausgegangen werden, dass er erhebliche Überweisungen in sein Heimatland tätigte. Ein Resultat dieser Investitionen ist das Motel R._______ in der Region A._______. Laut Prospekt handelt es sich um eine Ferienanlage mit Übernachtungsmöglichkeiten und einem Re- staurant für 300 Gäste. Das Motel gehört nach Darstellung des Partei- vertreters seinem Mandanten und dessen Geschwistern. Auch sonst soll sich der Beschwerdeführer wenig um seine zweite Frau und den Sohn gekümmert haben. Die erläuterten Umstände berechtigen zur Annahme, er habe daneben für ihn höherrangige oder zumindest gleichwertige Ziele verfolgt, denen er seine angeblich intakte Ehe un- terordnete. Als symptomatisch für dieses egoistische Verhalten erweist sich seine Absicht, ungeachtet der finanziellen Engpässe, mit welchen die Schweizer Ehefrau zu kämpfen hatte, seine älteste Tochter aus erster Ehe aus der Türkei nachziehen und im gemeinsamen Haushalt wohnen zu lassen (vgl. das entsprechende Nachzugsgesuch vom 25. September 2002). Für ein planmässiges Vorgehen zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechts spricht ferner das frühe Stellen des Ein- bürgerungsgesuches. Daran ändert nichts, dass er seine Vorhaben, wohl wegen des eher mässigen Geschäftsganges des Motels (siehe Replik) und bedingt durch den Druck des Nichtigkeitsverfahrens, spä- ter nicht in gewünschtem Masse zu realisieren vermochte. Gerade die Eheschutz- und Scheidungsakten und das Gesprächsprotokoll vom 17. Mai 2004 bringen nämlich deutlich zum Ausdruck, dass es dem Be- schwerdeführer in erster Linie um den Erhalt des Schweizerpasses ging. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Beschwerde- führer auch in anderen Bereichen nicht mit offenen Karten spielte (vgl. z. B. das Verheimlichen des Arbeitsplatzverlustes im Familiennach- zugsgesuch oder die Angabe einer falschen Anzahl Kinder im Anstel- lungsvertrag vom 18. November 2006). Die Vorwürfe des konstruierten Sachverhalt und des Aufstellens unzulässiger Vermutungen gehen da- her fehl. 6.4Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die Initiative zur Trennung und Scheidung von der schweizerischen Ex-Frau ausging, denn die er- leichterte Einbürgerung kann nicht als „Belohnung“ für eigenes eheli- ches Wohlverhalten betrachtet werden. Wie an anderer Stelle erwähnt, wollte der Gesetzgeber mit dem einheitlichen Bürgerrecht der Ehegat- ten ihre gemeinsame Zukunft fördern (BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.). Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer in die Scheidung einge- willigt (siehe E. 6.2 hievor). Da das Scheitern der Ehe wie eben darge- Se it e 19

C-18 0 1 /20 0 6 tan auf Gründe hindeutet, die – objektiv betrachtet – nicht geeignet sind, den Ehewillen abrupt und in unvorhersehbarer Weise zu zerstö- ren, erlaubt das Gesamtbild ohne weiteres den Schluss, der Wille des Beschwerdeführers zu einer auf Zukunft gerichteten ehelichen Ge- meinschaft sei bereits während des Einbürgerungsverfahrens nicht in- takt gewesen. 6.5Schliesslich hebt der Rechtsvertreter das heute gute Einverneh- men seines Mandanten mit der früheren Schweizer Gattin und dem Sohn K._______ hervor. Die behauptete Wiederannäherung wie auch die entsprechenden Fotos und Reiseunterlagen für gemeinsame Feri- en betreffen jedoch allesamt die Zeit nach der Scheidung und bezie- hen sich mithin auf einen späteren Zeitraum als die rechtlich relevante Phase des Verfahrens um erleichterte Einbürgerung. Die fraglichen Beweismittel eignen sich folglich nicht zum Nachweis für eine tatsäch- liche Ehegemeinschaft im Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemein- samen Erklärung und der Erteilung des Bürgerrechts (zur Unbeacht- lichkeit einer nachträglichen Versöhnung vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A.31/2004 vom 6. Dezember 2004 E. 3.3). 6.6Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht hat zu ent- kräften vermögen. Zumindest von seiner Warte aus handelte es sich bei der ehelichen Gemeinschaft mit der schweizerischen Ex-Ehefrau – auch wenn der äussere Schein etwas anderes vorgibt – im massge- benden Zeitraum nicht mehr um eine wirklich intakte Beziehung. Mit dem bewussten Verheimlichen erheblicher Tatsachen hat er die er- leichterte Einbürgerung erschlichen, weshalb diese zu Recht für nich- tig erklärt wurde. 7. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Se it e 20

C-18 0 1 /20 0 6 Dispositiv Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 20. März 2007 geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 800.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [...] retour) -den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (Ref-Nr. [...]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Antonio ImoberdorfDaniel Grimm Se it e 21

C-18 0 1 /20 0 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu- legen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 22

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20.01.2009
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25.03.2026