B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1794/2016

Urteil vom 24. August 2017 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien

A. B.-C., (Serbien), Zustelladresse: c/o D. B._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

AHV Altersrente (einmalige Abfindung); Einspracheentscheid der SAK vom 4. März 2016.

C-1794/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A. B.-C., vormalig E.-C., geborene C., serbische Staatsangehörige (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), ist am (...) 1951 geboren und seit 4. Juli 1977 mit F. B. verheiratet. Sie wohnt in Serbien. Sie ist Mutter von fünf er- wachsenen Kindern (geboren 1971, 1978, 1980, 1983 und 1986). Sie ar- beitete ab Dezember 1972 bis Oktober 1976 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz und leistete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz [SAK] 4, 5, 6.4 f., 9, 19). B. B.a Die Versicherte stellte am 4. Februar 2015 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Auszahlung einer Altersrente (SAK 5). Am 26. Mai 2015 ging die durch den serbischen Versicherungsträger bescheinigte Anmeldung vom 5. Mai 2015 bei der SAK ein (SAK 13). B.b Mit Verfügung vom 9. Juli 2015 sprach die Vorinstanz der Versicherten eine einmalige Abfindung von Fr. 21‘976.– (in der Höhe der kapitalisierten Altersrente) per 1. August 2015 zu. Die Abfindungssumme beruhte auf einer Versicherungszeit von drei vollen Jahren bei einer gesamten Versi- cherungszeit von drei Jahren und drei Monaten, bei 43 Versicherungsjah- ren des Jahrgangs und der anwendbaren Rentenskala 4 sowie einem mas- sgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 15‘510.– (SAK 20). B.c Nach diversen telefonischen Rückfragen (SAK 22, 23, 28) reichte die Versicherte am 15. September 2015 ihre Einsprache ein und machte gel- tend, die festgestellte Abfindungssumme sei zu niedrig. Es fehlten ihre Bei- tragszeiten für den Zeitraum von 1976 – 1980, in welchen sie im Spital in G._______ gearbeitet habe. Zudem seien die festgestellten Guthaben noch zu verzinsen (SAK 34). B.d Am 11. November 2015 bestätigte die SAK der Beschwerdeführerin den Erhalt der Einsprache und forderte sie auf, Angaben zu ihrem Arbeit- geber und der Branche für die geltend gemachte Tätigkeit in den Jahren 1976 – 1980 zu machen, damit Nachforschungen bei den entsprechenden Ausgleichskassen getätigt werden könnten (SAK 35).

C-1794/2016 Seite 3 B.e Mit Eingabe vom 23. November 2015 teilte die Versicherte mit, die in Frage stehende, nicht berücksichtigte Arbeitszeit betreffe den Zeitraum von 1968 – 1972 und nicht von 1976 – 1980. Sie habe im Regionalkrankenhaus G._______ und im Spital I._______ gearbeitet. Sie verwies ausserdem sinngemäss auf die nicht erfolgte Verzinsung ihrer Beiträge (SAK 36.3). B.f Die SAK holte gestützt auf diese Angaben bei der Sozialversicherungs- anstalt K._______ (nachfolgend: SVA) sowie im Spital H._______ und im Kantonsspital I._______ Auskünfte ein. Die SVA bestätigte in der Folge die Tätigkeit von Dezember 1972 – Juni 1973 im J., G., und von Dezember 1974 – Oktober 1975 im Kantons- und Regionalspital I._______ (SAK 37-38). Das Kantonsspital I._______ antwortete am 24. Februar 2016, es könne die Versicherte in ihrem System nicht finden, da sie aus dieser Zeit keine Angaben mehr hätten. Das Spital H._______ teilte am 25. Februar 2016 mit, die Versicherte sei unbekannt (SAK 46-47). B.g Mit Entscheid vom 4. März 2016 wies die Vorinstanz die Einsprache ab und bestätigte die Altersrente in Form einer einmaligen Abfindung in der Höhe von Fr. 21‘976.–. In ihrer Begründung verwies sie auf die im individu- ellen Konto (IK) der Versicherten vermerkten Einträge und darauf, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten zusätzlichen Tätigkeitszeiten bei den Nachforschungen nicht hätten gefunden werden können. Zudem habe auch die Versicherte (trotz der bei ihr liegenden Beweislast) keine entspre- chenden Belege eingereicht (SAK 48). C. C.a Mit Eingabe vom 19. März 2016 (Poststempel) erhob A. B._______ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und rügte wiederum, die zugesprochene Abfindung sei zu tief ausgefallen. Sie machte geltend, sie habe bereits im Mai 1972 im J._______ in G._______ gearbeitet, und nicht erst ab Dezember 1972. Ausserdem habe sie in den Jahren 1973 – 1975 jeweils während des ganzen Jahres, das heisst wäh- rend je zwölf Monaten gearbeitet. Sie rügte ausserdem, dass die beanstan- dete, nicht berücksichtigte Verzinsung nicht geprüft worden sei (Beschwer- deakten [B-act.] 1). C.b Am 15. März 2016 gab die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss ihre Zustelladresse in der Schweiz bekannt (B-act. 3).

C-1794/2016 Seite 4 C.c In ihrer Vernehmlassung vom 12. Mai 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies auf die festgestellten Eintra- gungen im IK und ihre eingeholten Nachforschungen. Die behaupteten zu- sätzlichen Beitragszeiten hätten sich nicht belegen lassen und die Be- schwerdeführerin habe ihrerseits keine sachdienlichen Beweise für ihre Behauptungen eingereicht, weshalb ihr IK – unter Vorbehalt einer noch of- fenen Anfrage – nicht korrigiert werden könne. Sie ergänzte, dass vorlie- gend kein Anspruch auf Verzinsung des Rentenanspruchs bestehe (B-act. 5). C.d Am 17. Mai 2016 reichte die SAK die angekündigte Stellungnahme der Ausgleichskasse des Kantons L._______ vom 9. Mai 2016, welche die Ar- beitstätigkeit der Beschwerdeführerin (unter dem Namen E._______ A.) für den Zeitraum vom 1. August 1973 bis 31. Dezember 1973 bescheinigte, nach (B-act. 7). C.e Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge – vertreten durch ihre Schwiegertochter (vgl. SAK 7) – am 31. Mai 2016 über das weitere Vorge- hen im Beschwerdeverfahren erkundigen. Sie gab an, nicht mehr über eigene schriftliche Belege zu ihrer Arbeitstätigkeit in der Schweiz zu verfü- gen, da diese in Bosnien und im Kosovo verloren gegangen seien. Sie stellte in Aussicht, eine Bestätigung der ehemaligen Arbeitgeberin in G._______ über den Zeitraum ihrer Tätigkeit zu besorgen (B-act. 9). C.f Da die Beschwerdeführerin sich innert der eingeräumten Replikfrist nicht mehr vernehmen liess, schloss der Instruktionsrichter den Schriften- wechsel am 12. Juli 2016 ab (B-act. 10). D. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen.

C-1794/2016 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis

Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizeri- schen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. d bis VwVG). Ge- mäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent- scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be- schwerdelegitimiert ist. 1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und wohnt in ihrem Heimatstaat. Das zwischen der Republik Serbien und der Schweiz ausgehandelte Sozialversicherungsabkommen ist noch nicht in Kraft ge- treten (vgl. http://www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > Internatio- nale Sozialversicherung > Grundlagen & Abkommen > Sozialversiche- rungsabkommen > Dokumente > Liste der Sozialversicherungsabkommen, zuletzt besucht am 25. Juli 2017). Bis zum Inkrafttreten dieses neuen Ab- kommens ist weiterhin das bisherige Abkommen zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Fol- genden: Abkommen) anwendbar (vgl. BGE 139 V 263 E. 5.4, BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 m.H.). Demnach bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizeri-

C-1794/2016 Seite 6 schen AHV besteht, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichende Rege- lung enthält, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens).

Hat eine jugoslawische Staatsangehörige, die sich nicht in der Schweiz aufhält, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente der AHV, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihr an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschul- deten Rente gewährt. Nach Auszahlung der Abfindung durch die schwei- zerische Versicherung können weder die Berechtigte noch ihre Hinterlas- senen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den durch die Abfindung abgegoltenen Beiträgen mehr geltend machen. Be- trägt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann die Staatsan- gehörige der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, die sich nicht in der Schweiz aufhält oder diese endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen (vgl. zum Ganzen Art. 7 Bst. a des Abkommens; vgl. auch Ziffer 8 des Schlussprotokolls). Im Übrigen sind im Abkommen und in der Verwaltungsvereinbarung keine Vor- schriften auszumachen, die nachfolgend zu beachten wären. Die Ausge- staltung des Verfahrens und die Prüfung des Barwerts der geschuldeten Altersrente bestimmen sich deshalb nach den schweizerischen Rechtsvor- schriften, insbesondere nach dem AHVG und der AHVV (SR 831.101). 2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah- rensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach- verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Demnach ist grundsätz- lich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsak- tes (hier: Einspracheentscheid vom 4. März 2016) eingetretenen Sachver- halt abzustellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H.), weshalb die gesetzlichen Bestimmungen anwendbar sind, die zum damaligen Zeitpunkt Geltung hat- ten und in der Folge zitiert werden. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,

C-1794/2016 Seite 7 die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs- rechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212). 2.5 2.5.1 Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hat nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 12 VwVG). Auch das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt. Er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Par- teien (BGE 125 V 195 E. 2; 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsver- hältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtser- heblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (GYGY, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialver- sicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG; heute: sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts] I 520/ 99 vom 20. Juli 2000). 2.5.2 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, so- fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstel- lung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die

C-1794/2016 Seite 8 wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklä- rungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdi- gung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnah- me weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung (1999), S. 212, Rz. 450; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 536 f.; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen). 3. Vorliegend streitig ist die der Beschwerdeführerin zugesprochene Alters- rente in Form einer einmaligen Abfindung von Fr. 21‘976.–. Zu prüfen ist durch das Bundesverwaltungsgericht, ob alle Versicherungszeiten in der Schweiz berücksichtigt worden sind und die Abfindung korrekt berechnet wurde.

Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, es seien nicht alle geleiste- ten Tätigkeitszeiten und die darauf basierenden Versicherungszeiten be- rücksichtigt worden. Zudem seien die geleisteten Beiträge nicht verzinst worden (vgl. B-act. 1). 3.1 3.1.1 Natürliche Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a beziehungsweise Bst. b AHVG obligatorisch bei der Alters- und Hinterlas- senenversicherung versichert. Die obligatorisch Versicherten sind beitrags- pflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG), wobei erwerbstätige Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben, von der Beitragspflicht befreit sind (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a AHVG). Für nach AHVG versicherte Nichterwerbstätige hingegen beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AHVG). 3.1.2 Frauen haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 64. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr

C-1794/2016 Seite 9 Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer- den können (Art. 21 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollstän- diger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG). 3.1.3 Gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungs- gutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. 3.1.4 Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Bei- tragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). Die Teilren- ten werden in Prozenten einer Vollrente, entsprechend dem Verhältnis zwi- schen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrgangs, abgestuft (Art. 52 AHVV). 3.2 3.2.1 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten (IK) geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten er- forderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die Ein- zelheiten (Art. 30 ter Abs. 1 AHVG).

Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto (IK) führt, einen Auszug über die darin gemachten Ein- tragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). 3.2.2 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein (siehe oben E 2.5.2), indem der volle Beweis ver- langt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsma- xime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwir- kungspflichten hat, als er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die

C-1794/2016 Seite 10 Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). 3.2.3 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Be- weis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart über- zeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 169 f.). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben. 3.3 3.3.1 Gemäss den Einträgen in ihrem IK hat die Beschwerdeführerin im Dezember 1972 und von Januar bis Juni 1973 im J., G. (1 + 6 Monate, SAK 4, 9.3, 38), von August 1973 bis Dezember 1973 und von Januar 1974 bis November 1974 im Institut M., N. L._______ (5 + 11 Monate; SAK 4, 9.2, Beilage zu B-act. 7), im Dezember 1974 und von Januar bis Oktober 1975 im Kantons- und Regionalspital I._______ (1 + 10 Monate; SAK 4, 9.3, 38), und von Juni bis Oktober 1976 (5 Monate, Arbeitgeber EDV-mässig nicht erfasst, versichert bei Aus- gleichskasse (...) [O., P.]; SAK 4, 9.4), das heisst wäh- rend insgesamt 39 Monaten in der Schweiz gearbeitet. Die Einträge liessen sich – soweit die Vorinstanz dazu Nachforschungen bei den Ausgleichs- kassen der Kantone K._______ und L._______ getätigt hat – auch belegen (vgl. SAK 38, Beilage zu B-act. 7). Die zeitlichen Einträge stimmen auch mit den Angaben in den von der Beschwerdeführerin unterzeichneten An- meldeformularen überein (SAK 5, 13). 3.3.2 Die Beschwerdeführerin machte im Nachgang zur eröffneten Verfü- gung vom 9. Juli 2015 und in ihrer Einsprache geltend, die Zeiten von 1976 bis 1980, in denen sie in G._______ gearbeitet habe, seien nicht berück- sichtigt worden und sie sei seit dem Jahr 1993 nicht mehr in der Schweiz gewesen. Es seien genau vier Saison-Tätigkeiten gewesen. Sie stellte in Aussicht, Bestätigungen der entsprechenden Spitäler oder weitere Belege einzureichen, damit Nachforschungen getätigt werden könnten (SAK 23, 28, 34.4). Auf die erneute Aufforderung der Vorinstanz vom 11. November 2015 (SAK 35) hin, Angaben zu den damaligen Arbeitgebern und/oder Branchen, in welchen sie zwischen 1976 und 1980 tätig war, zu machen, gab die Versicherte an, sie habe in den Jahren 1976 – 1980 nicht in der Schweiz gearbeitet; die in Frage stehende Arbeitszeit betreffe den Zeit- raum von 1968 bis 1972. Sie habe in den Krankenhäusern H._______ und I._______ gearbeitet und forderte die Vorinstanz auf, die entsprechenden

C-1794/2016 Seite 11 Unterlagen dort zu verlangen (SAK 36.3). Wie dargelegt wurde, liessen sich ihre Angaben, soweit die behaupteten Tätigkeitszeiten über die ver- merkten IK-Einträge hinaus gingen, anhand der Nachforschungen der Vorinstanz im Spital H._______ und im Kantonsspital I._______ nicht be- stätigen (siehe oben Bst. B.f).

Beschwerdeweise bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe im Jahr 1972 bereits im Mai im H._______ gearbeitet (und nicht erst ab Dezember). Ausserdem habe sie in den Jahren 1973 – 1975 lückenlos in der Schweiz gearbeitet. Sie gibt weiter an, sie sei damals über das Arbeitsamt in Bos- nien in die Schweiz gekommen und verweist nochmals darauf, dass sie seit 1993 nicht mehr in der Schweiz gewesen sei und vier Saisons in der Schweiz gearbeitet habe (vgl. B-act. 1). Beitragszeiten vor Mai 1972 und nach Oktober 1976 macht sie demnach nicht mehr geltend. 3.3.3 Demnach stellte die Beschwerdeführerin zwar mehrfach in Aussicht, Nachweise für die behaupteten Tätigkeitszeiten in der Schweiz beizubrin- gen, hat bisher aber keine Belege oder Indizien dafür (wie Lohnabrechnun- gen, Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligungen oder -bestätigungen etc.) vor- gelegt. Somit gelingt ihr im Hinblick auf ihre verschärfte Beweispflicht ge- mäss Art. 141 Abs. 3 AHVV (oben E. 3.2.2) der Beweis der fehlenden, nicht im IK eingetragenen Beitragszeiten nicht, weshalb auf die vorhandenen Einträge im IK abzustellen ist. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz gestützt auf die vagen Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe im Re- gionalkrankenhaus H._______ gearbeitet (SAK 36.3), und dem festgestell- ten Eintrag im IK, wonach sie im J._______ in G._______ gearbeitet habe (SAK 38.1), nicht auch Erkundigungen im Hotel J., G. (vgl. http://www.T..ch/hotels/hotel_J./, besucht am 27. Juli 2017), das gemäss Angaben auf der Hotelseite heute ein Ferien- und Erholungshaus ist, aber in den frühen 70er-Jahren eine Höhenklinik und damit in der Erinnerung der Beschwerdeführerin ein Spital war, eingeholt hat. 3.3.4 Der Beschwerdeführerin ist im Übrigen Folgendes entgegenzuhalten. Ihre Angaben erweisen sich insofern als widersprüchlich und nicht nach- vollziehbar, als sie im Lauf des Verfahrens verschiedene Angaben zu den fehlenden Arbeitszeiten machte und diese laufend korrigierte. Soweit sie den Zeitraum von 1976 bis 1980 geltend machte, hat sie gemäss den Akten von Juni bis Oktober 1976 tatsächlich in der Schweiz gearbeitet (SAK 4, 9.4). Im Nachgang dazu heiratete sie im Sommer 1977, und im Juni 1978 sind ihre Tochter Q. und im Februar 1980 ihr Sohn R. geboren (SAK 5.1-2,

C-1794/2016 Seite 12 6.5). Heirat und Mutterschaft stehen zwar grundsätzlich einer Arbeitstätig- keit in der Schweiz nicht entgegen. Vorliegend ist es aber – auch weil die Beschwerdeführerin später selbst angab, sie habe in dieser Zeit nicht mehr in der Schweiz gearbeitet (SAK 36.3) – und in Abwesenheit von Einträgen im IK nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie in dieser Zeit in der Schweiz arbeitstätig war. Was den Zeitraum für die Jahre 1968 – 1972 be- trifft, steht fest, dass sie am (...) 1968 17 Jahre alt wurde und fraglich ist, ob sie schon so früh in der Schweiz eine Arbeitsstelle erhalten hätte. Aus- serdem ist sie gemäss den Akten im Jahr 1971 Mutter der Tochter S. E._______ geworden (vgl. SAK 5.2, 13.2), was – jedenfalls im Zeitraum der Geburt – wiederum eher gegen eine Tätigkeit in der Schweiz spricht. Ferner macht sie in der Beschwerde nur noch die Monate Mai bis Novem- ber 1972, Juli 1973 und November und Dezember 1975 als fehlend geltend und führt weiter aus, sie habe während vier Saisons in der Schweiz gear- beitet. Was ihre (belegte) Tätigkeit im Institut M._______ im Kanton L._______ betrifft, erwähnt sie diese nicht, auch erinnert sie sich offenbar nicht an ihre (vermerkte) Tätigkeit im Sommer/Herbst 1976.

Insgesamt lässt sich im Ergebnis demnach mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit schliessen, dass die Beschwerdeführerin zuerst in G._______ (Dezember 1972 – Juni 1973), nach einem Monat Unterbruch im Institut M._______ in N._______ L._______ (August 1973 – November 1974) und anschliessend im Kantonsspital in I._______ (Dezember 1974 – Oktober 1975) arbeitete. Anschliessend war sie nochmals von Juni 1976 – Oktober 1976 in der Schweiz im Gastrobereich tätig. Daraus ergeben sich vier Arbeitsstellen während vier Saisons, was dafür spricht, dass die IK-Einträge korrekt und vollständig erfasst wurden. 3.3.5 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Beschwerdeführe- rin keine sachdienlichen Beweise für eine Korrektur des IK gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV beizubringen vermag und die Vorinstanz die anrechenbare Versicherungszeit von 39 Monaten beziehungsweise drei Jahren und drei Monaten korrekt erfasst hat. 4. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz alle Anspruchsgrundlagen der Beschwerdeführerin für die Altersrente – abgesehen von der vollstän- dig ermittelten Beitragszeit und den damit verbundenen Erwerbseinkom- men (siehe hiervor E. 3.3.5) – ermittelt hat.

C-1794/2016 Seite 13 4.1 Wie oben dargelegt, werden für die Rentenberechnung neben Bei- tragsjahren und Erwerbseikommen auch Erziehungs- und Betreuungsgut- schriften zwischen dem 1. Januar des 20. Altersjahres und dem 31. De- zember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berück- sichtigt (vgl. Art. 29 bis Abs. 1 AHVG, oben E. 3.1.3). 4.2 Gemäss Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG wird

Versicherten für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der el- terlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erzie- hungsgutschrift, wenn: a. (...); b. lediglich ein Elternteil in der schweizeri- schen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist; c. die Voraus- setzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden; und d. (...). Die Erziehungsgut- schrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Alters- rente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenan- spruchs (Art. 29 sexies Abs. 2 AHVG). 4.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1971 Mutter der Tochter S. E._______ wurde (SAK 5.2). Die Tochter ist auf dem von den serbischen Behörden bestätigten Anmeldeformular, wenn auch ohne Geburtsdatum und Geburtsjahr, aufgeführt (vgl. SAK 13.2). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gab die Beschwerdeführerin an, sie habe keinen Kontakt mehr zu dieser Tochter und sie habe eine Anfrage bei der Verbindungsstelle in Belgrad gestellt (SAK 12). Einen Beleg, insbeson- dere einen Geburtsschein oder einen Auszug aus dem Geburtenregister, reichte sie jedoch nie ein. Andere Angaben, ausser dem Geburtsjahr der Tochter, sind nicht aktenkundig; es ergibt sich einzig das Indiz, dass sie aus einer ersten – ebenfalls nicht aktenkundigen – Ehe der Beschwerde- führerin stammt, zumal sie den gleichen Familiennamen trägt wie die Be- schwerdeführerin im Jahr 1973 (vgl. B-act. 7 Beilage und SAK 5.1). 4.4 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise dazu, dass die Vorinstanz zur Abklärung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Erziehungsgut- schriften weitere Abklärungen – ausser der telefonischen Nachfrage vom 4. Mai 2015 (SAK 12) – getroffen hätte. Bei Durchsicht der Vorakten ist festzustellen, dass die Anmeldeformulare sehr rudimentär ausgefüllt sind und die Beschwerdeführerin nur Belege für sich selbst (Geburtsbescheini- gungen und Heirat im Jahr 1977) einreichte. Es fehlen die entsprechenden

C-1794/2016 Seite 14 Akten und Belege zum Ehemann und zu den Kindern. Unklar ist ebenfalls, ob die Beschwerdeführerin den Familiennamen E.-C. aufgrund einer ersten Eheschliessung trug und wenn ja, wie lange diese Ehe dauerte. Da im Sozialversicherungsverfahren die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts gemäss dem Untersuchungsgrundsatz zu erfolgen hat (wenn auch unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht der versicherten Person; s. oben E. 2.5.1) erweist sich hier der rechtserhebli- che Sachverhalt nicht als vollständig abgeklärt und bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als rechtsunkundige Partei nicht um die Be- deutung des Nachweises ihrer im Jahr 1971 geborenen Tochter wissen konnte und es Aufgabe der Vorinstanz gewesen wäre, nach der ersten Nachfrage (SAK 12) nochmals einen entsprechenden Geburtsnachweis bei der Beschwerdeführerin (oder alternativ via die entsprechende Verbin- dungstelle im ehemaligen Jugoslawien einen Auszug aus dem Geburten- register) einzuholen. 4.5 Zusammenfassend erweist sich die Sachverhaltsermittlung der Vor- instanz – soweit sie die Ermittlung der Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Erziehungsgutschriften betrifft – nicht als vollständig. Die Verfügung ist insoweit aufzuheben, als die Vorinstanz aufgefordert wird – unter Mitwir- kung der Beschwerdeführerin – einen Geburtsnachweis für die Tochter S. E._______ einzuholen, und anschliessend den AHV-Rentenanspruch beziehungsweise die Abfindung der Beschwerdeführerin unter Berücksich- tigung allfälliger Erziehungsgutschriften neu zu berechnen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-1516/2008 vom 1. März 2010). 5. 5.1 Der Vollständigkeit halber ist zur Berechnung der AHV-Rente anzufü- gen, dass die Summe der Erwerbseinkommen nach dem Rentenindex ge- mäss Art. 33 ter AHVG aufgewertet werden. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl Beitragsjahre geteilt (vgl. Art. 30 Abs. 1 und 2 AHVG). 5.2 Bei der vorliegenden Rentenberechnung wurde die ermittelte Beitrags- summe gemäss dem ersten Beitragsjahr (1972) mit dem Faktor 1.179 in- dexiert, was für das Jahr 2015 bei drei vollen Beitragsjahren ein massge- bendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 15‘510.– ergibt. Die sich daraus ergebende Monatsrente von Fr. 110.– wurde aufgrund der Re- gelung im Sozialversicherungsabkommen kapitalisiert (vgl. oben E. 2.1).

C-1794/2016 Seite 15 Somit ergab sich eine Abfindungssumme von Fr. 21‘976.– (anstelle einer monatlich auszuzahlenden Altersrente von Fr. 110.– ; vgl. SAK 18.4 f.). 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin demnach rügt, ihre Beiträge seien nicht verzinst worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass die schweizerische AHV bei der Rentenberechnung eine Indexierung der geleisteten Beiträge vor- sieht, und für eine Verzinsung deshalb kein Raum besteht. Die diesbezüg- lich vorgebrachte Rüge erweist sich demnach als unbegründet. Soweit das Gesetz eine Verzinsung vorsieht, werden Sozialversicherungen für ihre Leistungen – wie die Vorinstanz im Wesentlichen zu Recht ausführt (B-act. 5 S. 3) – nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs (hier: 1. August 2015), frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltend- machung, verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihren Mitwir- kungspflichten vollumfänglich nachgekommen ist (vgl. Art. 26 Abs. 2 ATSG sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Rz. 44 ff. zu Art. 26). Ein entsprechender Zinsanspruch gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG konnte also frühestens am 1. August 2017 entstehen. 5.4 Da vorliegend ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf Er- ziehungsgutschriften unberücksichtigt blieb, kann nicht beurteilt werden, ob die Vorinstanz den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin korrekt be- rechnet hat. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und der Ein- spracheentscheid vom 4. März 2016 aufzuheben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der Erwägung 4 vollständig abklärt und neu über den Rentenan- spruch der Beschwerdeführerin verfügt. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Der bei diesem Ausgang des Verfahrens praxisgemäss obsiegenden (vgl. BGE 132 V 215 E. 6), nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-

C-1794/2016 Seite 16 tungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) entstanden, weshalb ihr keine Partei- entschädgung zuzusprechen ist. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 4. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese den rechtserheblichen Sach- verhalt im Sinne der Erwägung 4 weiter abklärt und danach neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfügt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat

C-1794/2016 Seite 17 die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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