B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 05.03.2015 (9C_660/2014 und BGE 141 V 191)

Abteilung III C-1784/2013

Urteil vom 27. Juni 2014 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.

Parteien

X._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

AHV, Kassenwechsel (Verfügung vom 20. März 2013).

C-1784/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Die X._______ mit Sitz in A., welche als Arbeitgeberin der Aus- gleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AK-2) angeschlossen ist, trat am 22. Juni 2012 per 1. Januar 2013 dem Verband B. bei und äusserte zugleich den Willen, per 1. Januar 2013 zu dessen Ausgleichs- kasse C._______ überzutreten (Vorakten 1). Die Ausgleichskasse C._______ setzte die AK-2 mit Schreiben vom 24. August 2012 über das Übertrittsbegehren der X._______ sowie weiterer Mitglieder eines ihrer Gründerverbände in Kenntnis, wogegen die AK-2 am 19. Oktober 2012 Einspruch erhob. In der Folge riefen sowohl die Ausgleichskasse C._______ als auch die neuen Verbandsmitglieder, welche einen Wechsel der Ausgleichskasse beabsichtigten, das Bundesamt für Sozialversiche- rungen (BSV) an und ersuchten um Beurteilung der Übertrittsgesuche (Vorakten 1, 2 und 9). B. Mit Verfügung vom 20. März 2013 (Vorakten 9) lehnte das BSV – nachdem es die AK-2, die Ausgleichskasse C._______ und die betroffenen Instituti- onen mit Schreiben vom 14. November 2012 zu einer Stellungnahme ein- geladen, die Statuten des Verbands C._______ eingeholt, den Verfahrens- beteiligten zur Kenntnis gebracht und diesen erneut Gelegenheit zur Stel- lungnahme bis zum 15. Februar 2013 gegeben hatte – den Kassenwechsel ab und entschied, dass sämtliche neuen Verbandsmitglieder der AK-2 an- geschlossen bleiben. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es komme unter Würdigung der dargelegten Gründe und vorgebrachten Ar- gumente zum Schluss, dass die Institutionen, welche zum Betreuungs- und Pflegebereich zählten und bezeichnenderweise bislang dem Verein D._______ angehört hätten, nebst der Zugehörigkeit zur Ausgleichskasse C._______ kein "anderes wesentliches Interesse" im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV an der Mitgliedschaft im Verband B._______ hätten. Der Bei- tritt zu diesem Verband ziehe deshalb die Zugehörigkeit zur Ausgleichs- kasse C._______ nicht nach sich. C. Gegen die Verfügung des BSV (nachfolgend Vorinstanz) vom 20. März 2013 erhob die X._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 3. April 2013 (act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Be-

C-1784/2013 Seite 3 willigung des Kassenwechsels sowie eventualiter die Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Im Wesentlichen führte sie zur Begründung aus, sie sei eine privatrechtliche Körperschaft und müsse als solche betriebswirtschaftlich handeln. Ihr Interesse am Kassenwechsel sei wesentlich, da ihr dieser im Bereich der Beiträge für die Familienaus- gleichskasse eine Einsparung von rund Fr. 9'000.- ermögliche. Aus ihrer Sicht sei das dargelegte betriebswirtschaftliche Interesse als wesentliches Interesse im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV zu qualifizieren; die Vo- rinstanz habe sich mit dieser Frage in der angefochtenen Verfügung indes- sen in keinster Weise auseinandergesetzt, was einer Rechtsverweigerung gleichkomme. Sofern die Vorinstanz die Ansicht vertrete, das Einsparungs- potenzial stelle kein wesentliches Interesse für einen Kassenwechsel dar, bestehe ein Rechtsanspruch darauf, die Gründe dafür zu erfahren. D. Der mit Zwischenverfügung vom 17. April 2013 eingeforderte Kostenvor- schuss im Betrag von Fr. 2'000.- ging innert Frist in die Gerichtskasse ein (act. 2 und 4). E. In der Vernehmlassung vom 4. Juni 2013 (act. 6) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führte zu Begründung im Wesentli- chen aus, sie habe in der angefochtenen Verfügung die Voraussetzungen für den Wechsel der AHV-Ausgleichskasse beim Erwerb der Verbandsmit- gliedschaft einer fremden Berufsgruppe einlässlich dargestellt und im kon- kreten Fall als nicht gegeben beurteilt. Des Weiteren gelte ein Einspa- rungspotenzial als rein finanzielles Interesse und nicht als "anderes we- sentliches Interesse" im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV. Von einer Rechts- verweigerung könne ferner keine Rede sein. E.a Auch die AK-2 (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in der Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2013 (act. 7) die Abweisung der Be- schwerde und stellte sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeschrift ent- halte keine relevanten, neuen Gesichtspunkte, die nicht bereits im vo- rinstanzlichen Verfahren bekannt gewesen seien. Sie verweise auf ihre Stellungnahmen an die Vorinstanz vom 6. Dezember 2012 und 14. Februar 2013 sowie die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, welchen sie nichts beizufügen habe. F. Mit Replik vom 24. Juli 2013 (act. 9) hielt die Beschwerdeführerin an ihren

C-1784/2013 Seite 4 Beschwerdeanträgen fest und führte sinngemäss ergänzend aus, es treffe nicht zu, dass sie bislang dem Verein D._______ angehört habe. Die Be- schwerdegegnerin (recte: Vorinstanz) habe sich weder mit ihrer Rechts- form noch mit ihrem Aufgaben- und Tätigkeitsbereich auseinandergesetzt; sie verkenne, dass die Beschwerdeführerin als Genossenschaft ein kauf- männisches Gewerbe betreibe und habe zudem keine Differenzierung zwi- schen ihr und den anderen elf Organisationen vorgenommen, welche die Kasse zu wechseln beabsichtigten. G. Auf eine Duplik verzichteten sowohl die Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 15. August 2013 (act. 11) wie auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Ein- gabe vom 5. September 2013 (act. 13). H. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Sachur- teilsvoraussetzungen von Amtes wegen. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG findet das VwVG in Sozialversiche- rungsrechtssachen indes keine Anwendung, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge- nannten Behörden, zu welchen auch das BSV zählt (Bst. d).

C-1784/2013 Seite 5 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde ist jedoch auch unter Berücksichtigung der in Art. 32 VGG aufgelisteten Ausnahmen zu prüfen, wobei das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG gegen Verfügungen unzulässig ist, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. c-f VGG an- fechtbar sind – ob eine derartige Ausnahme vorliegend gegeben ist, wird daher im Folgenden zu prüfen sein. 2. Vorliegend ist strittig, ob der Beschwerdeführerin nach dem Beitritt zum Verband B._______ ein Wechsel von ihrer bisherigen Ausgleichskasse des Kantons Bern zur Ausgleichskasse C._______ per 1. Januar 2014 zu be- willigen ist; es liegt dementsprechend eine Streitigkeit über die Kassenzu- gehörigkeit im Sinne von Art. 64 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) vor. 2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwend- bar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor- sieht. 2.2 Bei negativen oder positiven Kompetenzkonflikten ordnet Art. 35 ATSG den Entscheid nicht einer Aufsichtsbehörde, sondern den jeweiligen Versi- cherungsträgern zu. Bei Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit ent- scheidet jedoch in Abweichung von Art. 35 ATSG das zuständige Bundes- amt. Sein Entscheid kann von den beteiligten Ausgleichskassen und vom Betroffenen innert 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Kassenzu- gehörigkeit angerufen werden (Art. 64 Abs. 6 AHVG). Demgemäss wird bei Kompetenzkonflikten über die Kassenzugehörigkeit in erster Instanz durch das BSV entschieden, wobei festzustellen ist, dass sich das Verfahren vor dem BSV nach dem ATSG richtet (vgl. Art. 55 Abs. 2 ATSG). 2.3 Die verwaltungsinterne Rechtspflege setzt sich zusammen aus dem Verfügungs- und dem Einspracheverfahren (vgl. BGE 133 V 55). Über Leis- tungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG); dies bezieht sich auch auf kantonale oder eidgenössische Behörden, denn auch diese ha-

C-1784/2013 Seite 6 ben das Gesetz umfassend anzuwenden (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kom- mentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 49, Rz. 25). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Ver- fügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfü- gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Be- schwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). 2.4 Durch das dem Verwaltungsjustizverfahren vorgelagerte Rechtsmittel der Einsprache erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die angefoch- tene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor das Gericht angerufen wird. Im Rahmen des Ein- spracheverfahrens hat die verfügende Behörde gegebenenfalls weitere Abklärungen vorzunehmen und aufgrund des vervollständigten Sachver- halts die eigenen Anordnungen zu überprüfen (BGE 125 V 190 f. E. 1b und 1c). Im Einspracheentscheid hat gemäss dem auch dort geltenden An- spruch auf rechtliches Gehör eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Einsprechers oder der Einsprecherin zu erfolgen. Die Begründung darf sich nicht in einer wörtlichen Wiederholung des bereits in der Verfügung Gesagten erschöpfen. Das zum Verwaltungsverfahren zählende Rechts- mittel der Einsprache soll letztlich der Entlastung der Gerichte dienen (So- zialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 2005 AHV Nr. 9 S. 31 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 2.5 Nach Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bun- desgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und so- weit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Ist eine Aus- nahme oder eine Abweichung in dem betreffenden Einzelgesetz nicht vor- gesehen, muss das Einspracheverfahren nach Art. 52 ATSG zwingend durchlaufen werden – entsprechend kann davon lediglich in den gesetzlich normierten Fällen abgesehen werden (vgl. SVR 2005 AHV Nr. 9, H 53/04). Das Einspracheverfahren findet im Sozialversicherungsrecht auch dort An- wendung, wo nicht ein Versicherungsträger, sondern etwa eine kantonale Behörde entscheidet. Entscheidend ist mithin nicht die verfügende Be- hörde oder Stelle, sondern die Anwendung des ATSG (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 52, Rz. 11). 2.6 In Bezug auf die Durchführung eines Einspracheverfahrens gemäss Art. 52 ATSG ist eine ausdrückliche Abweichung im AHVG nicht vorgese- hen; zwar kann gegen Entscheide des Schiedsgerichts nach Art. 54 AHVG sowie Verfügungen über Ordnungsbussen bei Verletzung der Ordnungs-

C-1784/2013 Seite 7 und Kontrollvorschriften gemäss Art. 91 Abs. 2 AHVG Beschwerde einge- reicht werden, dies kann indessen nicht so ausgelegt werden, dass dadurch das Einspracheverfahren wegfallen würde (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 52 Rz. 49). Für die Beurteilung einer Streitigkeit über die Kas- senzugehörigkeit im Sinne von Art. 64 Abs. 6 AHVG ist eine explizite Aus- nahme des in Art. 52 ATSG vorgegebenen Einspracheverfahrens eindeutig nicht vorgesehen. 2.7 Nach dem Gesagten ergibt sich als Zwischenergebnis, dass sich das Verfahren vor dem bei Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit nach Art. 64 Abs. 6 AHVG zuständigen BSV nach dem ATSG richtet, was mit sich bringt, dass – nachdem diesbezüglich im AHVG keine ausdrückli- che Ausnahme vorgesehen ist – zwingend ein Einspracheverfahren ge- mäss Art. 52 ATSG durchzuführen ist (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 35 Rz. 17 ff.), was indessen vorliegend unterlassen wurde. 3. Die Wegleitung über die Kassenzugehörigkeit der Beitragspflichtigen (WKB) wurde vom Bundesamt für Sozialversicherung erlassen. Wegleitun- gen haben verwaltungsanweisenden Charakter und dienen der rechtsglei- chen Behandlung der Betroffenen durch die Verwaltung. Sie sind für das Gericht nicht verbindlich; sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmun- gen zulassen, sind sie jedoch zu berücksichtigen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine über- zeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 133 V 258 f. E. 3.2, BGE 132 V 125 E. 4.4). 3.1 Soweit das BSV bezüglich des Verfahrens bei Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit in Rz. 3004 WKB festhält, es entscheide nach Mass- gabe des VwVGs, ist darin eine Verletzung von Art. 55 Abs. 2 ATSG zu sehen, wonach sich das Verfahren vor einer Bundesbehörde nicht nach dem VwVG richtet, wenn sie über sozialversicherungsrechtliche Leistun- gen, Forderungen und Anordnungen entscheidet (vgl. E. 2.2 hiervon). 3.2 Als ebenfalls im Widerspruch zum ATSG stehend zu erachten ist Rz. 3005 WKB, gemäss welcher gegen den Entscheid des BSV die Be- schwerde ans Bundesverwaltungsgericht möglich sein soll. Nachdem das Einspracheverfahren bei Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit zwin- gend ist (vgl. E. 2.7 hiervon), kann eine diesbezügliche Verfügung des BSV

C-1784/2013 Seite 8 nicht mittels Beschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht angefoch- ten werden, sondern hat das BSV zuvor einen Einspracheentscheid zu er- lassen (vgl. Art. 56 ATSG). 3.3 Es ergibt sich demnach, dass die Rz. 3004 und 3005 WKB als rechts- widrig zu erachten und dementsprechend nicht anzuwenden sind. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. April 2013 nicht zuständig ist, da es die Vorinstanz unterlassen hat, ein Einspracheverfah- ren im Sinne von Art. 52 ATSG mit Gewährung des rechtlichen Gehörs durchzuführen und bis heute kein Einspracheentscheid ergangen ist. Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 20. März 2013 ist als Einsprache zu qualifizieren und stellt daher ein unzulässiges Rechtsmittel im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG dar; diese erfolgte ferner fristgerecht innerhalb von 30 Tagen nach der Eröff- nung der Verfügung (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG). Dementsprechend ist auf die als Einsprache gewertete Eingabe der Be- schwerdeführerin infolge Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht einzutre- ten und die Sache zuständigkeitshalber in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zu überweisen, damit sie das Einspracheverfah- ren durchführe. 5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 5.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten, sobald das vorliegende Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin als Behörden haben indessen keinen An- spruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], BGE 126 V 143 E. 4, Urteil EVG H

C-1784/2013 Seite 9 358/00 vom 8. Februar 2001 E. 4c, Urteil EVG H 149/01 vom 25. Septem- ber 2001 E. 5b).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 3. April 2013 wird nicht eingetreten. 2. Die Sache wird zur Durchführung des Einspracheverfahrens zuständig- keitshalber an die Vorinstanz überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient- schädigung zugesprochen. 4. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 2'000.- nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2013; Formular "Zahladresse") – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde; Beilage: Stellung- nahme der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2013)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-1784/2013 Seite 10 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Susanna Gärtner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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27.06.2014
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