B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1773/2025
Urteil vom 7. Mai 2025 Besetzung
Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Deutschland, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch, Rentenhöhe, Einspracheentscheid der SAK vom 26. Februar 2025.
C-1773/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) am 26. Februar 2025 einen Entscheid erlassen hat, mit wel- chem die Einsprache von B._______ (im Folgenden: Versicherter oder Be- schwerdeführer) vom 17. Februar 2025 abgewiesen und die Verfügung vom 12. Februar 2025 bestätigt worden ist, dass gemäss der Rechtsmittelbelehrung gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge- führt werden kann, dass es sich dabei um eine gesetzliche Frist handelt (vgl. Art. 60 des Bun- desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1] und 85 bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10]), dass der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 26. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 10. März 2025 (Posteingang: 14. März 2025) Beschwerde eingereicht und zur Beschwer- debegründung eine Fristverlängerung von längstens drei Monaten bean- tragt hat, dass er die beantragte Fristverlängerung mit dem – mit der Suche eines Rechtsbeistands verbundenen – Zeitaufwand begründet hat, dass der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 18. März 2025 – unter Hinweis auf Art. 22 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 bis 3 des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) und Art. 40 Abs. 1 und Art. 60 ATSG sowie Art. 85 bis
AHVG resp. die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) – auf- gefordert worden ist, bis zum Ablauf der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist gemäss Einspracheentscheid vom 26. Februar 2025 seine Eingabe vom 10. März 2025 im Original mit seinem amtlichen Familiennamen eigenhän- dig zu unterzeichnen, konkrete Rechtsbegehren zu stellen und diese zu begründen, dass dem Beschwerdeführer zugleich das Nichteintreten auf die Be- schwerde bei ungenutztem Fristablauf in Aussicht gestellt worden ist,
C-1773/2025 Seite 3 dass die Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 23. April 2025 er- sucht worden ist, innert Frist einen Zustellnachweis für die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2025 nachzureichen, dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 5. Mai 2025 den Zustellnachweis des Entscheids vom 26. Februar 2025 hat zukommen lassen; die Zustellung ist am 4. März 2025 erfolgt, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Rentenansprüche der Alters- und Hinterlassenenversicherung beim Bundesverwaltungsgericht anfecht- bar sind, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zu- ständig ist und vorliegend – was das Sachgebiet angeht – keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG), dass die dreissigtägige Rechtsmittelfrist in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Frist (vgl. Art. 60 ATSG und 85 bis AHVG) nicht verlängert werden kann (Art. 22 Abs. 1 VwVG; Art. 40 Abs. 1 ATSG), dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass Rechtsschriften eigenhändig oder von einem bevollmächtigten und nach einschlägigem Verfahrensrecht zugelassenen Vertreter zu unter- zeichnen sind (vgl. BGE 142 I 10 E. 2.4.3 mit Hinweis auf BGE 114 Ia 20 E. 2a und 111 Ia 169 E. 3 und 4b mit Hinweisen), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),
C-1773/2025 Seite 4 dass zwar für die Individualisierungs- und Kennzeichnungswirkung eines Künstlernamens gegebenenfalls namensrechtlicher Schutz nach Art. 29 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) in Anspruch genommen werden kann (vgl. Urteil des BGer 4C.141/2002 vom 7. November 2002 E. 3 mit Hinweis auf BGE 112 II 59 E. 1c und BGE 92 II 305 E. 3), dass der Beschwerdeführer im Rechtsver- kehr jedoch seinen amtlichen Familiennahmen zu verwenden hat, dass die Eingabe vom 10. März 2025 (Posteingang: 14. März 2025) keine Originalunterschrift mit dem amtlichen Namen des Beschwerdeführers, keine klaren Rechtsbegehren und keine entsprechende Begründung ent- hält, dass darüber hinaus auch keine eigenhändig unterzeichnete Vollmacht für den Vertretungsfall eingereicht worden ist, dass folglich die Beschwerde innert der in der prozessleitenden Verfügung vom 18. März 2025 angesetzten Frist nicht verbessert worden ist, dass somit androhungsgemäss auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85 bis Abs. 3 des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung [AHVG, SR 831.10]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen zu- zusprechen sind (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
C-1773/2025 Seite 5 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: