B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1754/2019
Urteil vom 2. Juni 2022 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______ AG, vertreten durch Hannes Arbenz, Arbenz + Partner AG, Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten durch SUVA, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz.
Gegenstand
Unfallversicherung, Einreihung im Prämientarif 2019 für BUV/NBUV der SUVA (Einspracheentscheid vom 12. März 2019).
C-1754/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bezweckt gemäss Handelsregisterauszug den Import und Handel mit Mineralölprodukten (...) (www.zefix.ch, zuletzt abgerufen am 18. Mai 2022). Gemäss den vorlie- genden Akten ist das Personal der Beschwerdeführerin seit mindestens 2006 bei der Suva (im Folgenden auch: Vorinstanz) unfallversichert (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Suva-act.] 2-5). B. B.a Bis Ende 2015 war der Betrieb in der Berufsunfallversicherung (BUV) in der Klasse 52A, Unterklassenteil L0 (Handels- und Lagerbetriebe: Brenn- und Treibstoffhandel), Stufe 64, zu einem Nettoprämiensatz von 0,432 % (Suva-act. 71) sowie in der Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) in der Klasse 52A, Stufe 81, zu einem Nettoprämiensatz von 0,991 % (Suva-act. 69) eingereiht. Einreihungsmerkmal war «Brenn-, Treibstoffhan- del; Büro». B.b Mit Verfügung vom 30. Juli 2015 (Suva-act. 79) wies die Suva darauf hin, dass sich per 1. Januar 2016 die Einreihungsregeln betreffend Zutei- lung der Betriebe zu den Risikogemeinschaften und den besonderen Be- triebsverhältnissen ändern würden. Dementsprechend teilte die Suva die Beschwerdeführerin gestützt auf die in der Betriebsbeschreibung vom 31. Mai 2013 genannten Betriebsmerkmale (25 % Brenn- und Treibstoff- handel sowie 75 % Bürotätigkeiten [Suva-act. 56]) per 1. Januar 2016 in der BUV folgenden Risikogemeinschaften zu: zu 36 % der Klasse Handels- und Lagerbetriebe: Brenn- und Treibstoffhandel (52A L0) bei einem Prämi- ensatz von 1,395 % und zu 64 % der Klasse Büros (60F C0) bei einem Prämiensatz von 0,163 %. In der NBUV teilte sie den Betrieb dementspre- chend zu 36 % der Risikogemeinschaft der Klasse Handels- und Lagerbe- triebe (52A) bei einem Prämiensatz von 1,205 % und zu 64 % der Klasse Büros (60F) bei einem Prämiensatz von 0,815 % zu. Dies hatte für die Be- schwerdeführerin eine Erhöhung der Nettoprämiensätze in der BUV auf 0,454 % sowie eine Senkung in der NBUV auf 0,944 % zur Folge (Suva- act. 79 S. 5). Mit Einreihungsverfügung vom 19. August 2016 (Suva- act. 85) ergaben sich bezüglich der verfügten Nettoprämiensätze in der BUV und NBUV per 1. Januar 2017 keine Änderungen. B.c Auf Ersuchen der Suva vom 29. März 2017 hin (vgl. Suva-act. 98) reichte die Beschwerdeführerin eine aktualisierte Betriebsbeschreibung ein, welche am 10. Mai 2017 bei der Vorinstanz einging (Suva-act. 101).
C-1754/2019 Seite 3 Gestützt auf diese Betriebsbeschreibung wies die Suva die Beschwerde- führerin mit Verfügung vom 18. August 2017 (Suva-act. 104) in der BUV und der NBUV per 1. Januar 2018 neu folgenden Tätigkeiten (Betriebs- merkmalen) zu: 16 % Strassentransport von Gütern, 78 % Bürotätigkeiten sowie 6 % Tankstelle, Waschanlage und Parkhaus mit bedientem Service. Gestützt darauf teilte die Suva den Betrieb in der BUV folgenden Risikoge- meinschaften zu: zu 31 % der Klasse Strassentransporte: Strassentrans- port von Gütern (49A D0) bei einem Prämiensatz von 2,63 % und zu 69 % der Klasse Büros (60F C0) bei einem Prämiensatz von 0,1552 %. In der NBUV teilte sie den Betrieb dementsprechend zu 31 % der Klasse Stras- sentransporte (49A) bei einem Prämiensatz von 1,78 % und zu 69 % der Klasse Büros (60F) bei einem Prämiensatz von 0,815 % zu. Dies hatte für die Beschwerdeführerin eine Erhöhung der Nettoprämiensätze in der BUV auf 0,671 % sowie in der NBUV auf 1,0930 % zur Folge (Suva-act. 104 S. 4). Mangels Einlegens eines Rechtsmittels erwuchs diese Verfügung in der Folge in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 zog die Suva die Verfügung vom 18. August 2017 in Wiedererwägung und verzich- tete für das Jahr 2018 auf die Zuteilung der Beschwerdeführerin zur Klasse 49A (Strassentransporte) im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Tarifrevision der Klasse 52A (Handels- und Lagerbetriebe), im Rahmen welcher die Klasse 49A als eigenständige Klasse ausgelagert worden sei, erst per 1. Januar 2019 in Kraft treten werde. Dementsprechend reihte die Suva die Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. Januar 2018 wieder in die Klasse 52A ein, wobei die Nettoprämiensätze im Vergleich zum Vorjahr 2017 unverändert blieben (vgl. Suva-act. 112). B.d Noch vor Erlass dieser Wiedererwägungsverfügung hatte die Suva die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 nach den per
C-1754/2019 Seite 4 B.e Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 16. November 2018 Ein- sprache bei der Vorinstanz (Suva-act. 114). Mit Einspracheentscheid vom 12. März 2019 bestätigte die Suva die Verfügung vom 19. Oktober 2018. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei nun nach den neuen Regeln per 1. Januar 2019 eingereiht worden. Da- nach erfolge die Zuteilung in jene Risikogemeinschaft, auf welche gemes- sen an der Lohnsumme am meisten Betriebsmerkmale entfallen, wobei die administrativen Tätigkeiten bei der Zuteilung zu den Risikogemeinschaften unberücksichtigt blieben. Die für die Zuteilung der Beschwerdeführerin massgebliche betriebliche Tätigkeit sei der Strassentransport. Die übrigen Tätigkeiten würden insoweit prämiensenkend berücksichtigt, als deren An- teil das für die Klasse 49A branchenübliche Ausmass überschreite (Suva- act. 122). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 12. März 2019 erhob die Be- schwerdeführerin, neu vertreten durch die Arbenz + Partner AG, handelnd durch Hannes Arbenz, mit Eingabe vom 11. April 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Beschwerdeführerin sei im Prämientarif unverändert in die Klasse 52A «Handels- und Lagerbetrieb», Unterklassenteil L0 «Brenn- und Treibstoffhandel» bzw. nach Zuweisungs- regelung 2019 in den Unterklassenteil K0 «Baumaterial-, Metall- und Treib- stoffhandel» einzureihen; eventualiter sei die Streitsache zu entsprechen- dem neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie nebst der Einräumung der Gelegenheit zur Replik auch «aufgrund gleicher bzw. gleichartiger tatbeständlicher und rechtlicher Gegebenheiten» die Verfahrensvereinigung mit fünf weiteren, gleichzeitig erhobenen Beschwerden. In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdefüh- rerin zur Begründung vor, das Vorgehen der Vorinstanz halte einer Prüfung der Frage nach Risikogerechtigkeit und Verhältnismässigkeit nicht stand, da Prämienerhöhungen im vorliegenden Umfang bei unveränderten Be- triebsverhältnissen nicht mehr als verhältnismässig zu betrachten seien. Die Suva sei entgegen ihren 2018 gegenüber dem Bundesverwaltungsge- richt im Rahmen von zwei die Mineralölbranche betreffenden Beschwerde- verfahren getätigten Aussagen, die betroffenen Betriebe – folglich auch die Beschwerdeführerin – per 2019 nach den dannzumal geltenden Einrei- hungsregeln und der Klassenstruktur einzureihen, gleich wie im Jahr 2018 vorgegangen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe im Dezember 2018 jedoch noch nicht festgestanden, was bezüglich der Einreihung der Mineralölbranche zu gelten habe. Ihre Branchenzugehörigkeit zum Brenn- und Treibstoffhandel lasse jedenfalls ihre Versetzung in die Klasse 49 A
C-1754/2019 Seite 5 «Strassentransporte» nur schwer nachvollziehbar erscheinen. Zudem zeige das der Beschwerdeschrift beigelegte Fahrtenjournal der Chauf- feure, dass Transporte nicht derart stark und keineswegs als überwiegen- des Merkmal ins Gewicht fielen, da die fraglichen Lohnsummen höchstens zur Hälfte für die Risikogemeinschaft Strassentransport massgeblich sein könnten; die Tätigkeit der Chauffeure teile sich nahezu hälftig auf die Len- kertätigkeit (Fahrzeit) einerseits sowie die Lade- und Umschlagstätigkeit (Arbeitsvorgang) anderseits auf. Verlegte man auf der Basis der effektiven Lohnsumme 2018 gemäss neuer Betriebsbeschreibung die Prozentanteile nach diesen Kriterien, so schrumpfe die Transportkomponente auf 7%, während Lager- und Umschlagsarbeiten auf 10% anwachsen würden und somit für die Zuteilung zum «Brenn- und Treibstoffhandel» (52 A) massge- blich blieben (vgl. BVGer-act. 1). C.b Auf richterliche Aufforderung vom 6. Mai 2019 hin reichte die Be- schwerdeführerin am 8. Mai 2019 eine rechtsgenüglich unterschriebene Prozessvollmacht ein (BVGer-act. 3-5). C.c Der mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2019 bei der Beschwerde- führerin erhobene Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 2'000.– ging am 18. Juni 2019 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein (BVGer-act. 7-9). C.d Mit Vernehmlassung vom 14. August 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Zuteilung der Be- schwerdeführerin zur Klasse 49A (Strassentransport); zudem beantragte sie die Abweisung des Antrags auf Verfahrensvereinigung. Den Antrag auf Verfahrensvereinigung lehnte die Vorinstanz im Wesentlichen mit der Be- gründung ab, weder die Verfügungsadressatinnen noch die Anfechtungs- objekte seien identisch; ebenso wenig stünden die Betriebe unter einer ein- heitlichen juristischen oder wirtschaftlichen Leitung. Bezüglich des materi- ellen Hauptantrags macht sie im Wesentlichen geltend, dass die Prämien- erhöhungen rechtmässig und nicht unverhältnismässig seien. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach die Suva die Beschwerdeführerin entge- gen ihrer Ankündigung nicht nach den für das Jahr 2019 geltenden Regeln eingereiht habe, sei nicht nachvollziehbar, sei doch im Wiedererwägungs- entscheid vom 30. Oktober 2018 kommuniziert worden, dass die Suva den Strassentransport nicht mehr als Teil der Handelstätigkeit akzeptiere, son- dern dieser als eigenes Merkmal zu erfassen sei. Die Beschwerdeführerin beschäftige lediglich noch Büropersonal und Chauffeure. Als einzige be-
C-1754/2019 Seite 6 triebliche Tätigkeit führe sie Strassentransporte aus; darunter fielen sämt- liche Tätigkeiten der Chauffeure. Demgegenüber habe die Beschwerde- führerin den Anteil der Handelstätigkeit in der Betriebsbeschreibung mit 0 % angegeben; das Tanklager werde gemäss Auskunft der Beschwerde- führerin vom 24. März 2017 nicht mehr von ihrem Personal, sondern nur noch von der X._______ AG gewartet. Die Vorinstanz habe daher die Be- schwerdeführerin zu Recht der Risikogemeinschaft Strassentransport zu- geteilt, zumal im Prämientarif der Suva die Tätigkeiten der versicherten Lohnsumme und nicht die Branchenzugehörigkeit des Betriebs entschei- dend seien (BVGer-act. 11). C.e Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2019 wurde der Verfahrens- antrag auf Verfahrensvereinigung abgewiesen und gleichzeitig der Be- schwerdeführerin Gelegenheit gegeben, eine Replik einzureichen (BVGer- act. 12). C.f Mit Replik vom 30. September 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest. Ergänzend führte sie aus, das Vorgehen der Vorinstanz habe jede Transparenz bzw. die Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs vermissen lassen. Entgegen der Vorinstanz kontrastierten die aus der beigelegten E-Mail vom 17. Juli 2018 ersichtli- chen Ausführungen der Vorinstanz deutlich mit der im Einspracheverfahren und in der Beschwerdeantwort behaupteten, angeblich restriktiven Haltung (BVGer-act. 15). C.g Mit Duplik vom 18. Oktober 2019 hielt die Vorinstanz an ihrem Rechts- begehren und dessen Begründung fest. Im Weiteren brachte sie vor, die implizite Behauptung, die Umteilung zur Klasse 49A sei nicht begründet worden, sei unzutreffend. Zudem habe sie bereits im Wiedererwägungs- entscheid vom 30. Oktober 2018 kommuniziert, dass der Grund für die Klassenbereinigung darin gelegen habe, dass Transporttätigkeiten ein we- sentlich grösseres Risiko darstellten als der Brenn- und Treibstoffhandel (BVGer-act.17). C.h Mit Instruktionsverfügung vom 22. Oktober 2019 wurde der Beschwer- deführerin ein Doppel der Duplik der Vorinstanz vom 18. Oktober 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt und gleichzeitig der Schriftenwechsel – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen – abgeschlossen (BVGer- act. 18).
C-1754/2019 Seite 7 C.i Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge- nannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Nach Art. 109 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht sodann Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde ist damit gegeben. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist als Adressatin durch den angefochtenen Einspracheentscheid in besonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Sie ist zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Da auch der Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.- rechtzeitig bezahlt wurde, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 12. März 2019, mit welchem die Suva die Ein- sprache der Beschwerdeführerin vom 16. November 2018 abgewiesen und die mit Einreihungsverfügung vom 19. Oktober 2018 mit Wirkung ab
C-1754/2019 Seite 8 dem 1. Januar 2019 vorgenommene Einreihung des Betriebs der Be- schwerdeführerin in die Klasse 49A, Unterklasse D0, bestätigt hat. Die Be- schwerdeführerin verlangt beschwerdeweise implizit die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. März 2019 und explizit die unveränderte Einreihung des Betriebs der Beschwerdeführerin in die Klasse 52A L0 (Handels-und Lagerbetriebe: Brenn- und Treibstoffhandel) bzw. die Einrei- hung in die Klasse 52A K0 (Handels-und Lagerbetriebe: Baumaterial-, Me- tall- und Treibstoffhandel) gemäss den ab 2019 geltenden Regeln. Da sie zudem die mit Neueinreihung zusammenhängende Prämienerhöhung als unverhältnismässig rügt, hat sie (zumindest implizit) auch die im Ein- spracheentscheid vom 12. März 2019 vorgenommene Prämienberech- nung mitangefochten. Nachfolgend vom Bundesverwaltungsgericht zu prü- fen ist daher, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht mit Wir- kung ab dem 1. Januar 2019 in die Klasse 49A, Unterklassenteil D0, ein- gereiht hat. Darüber hinaus sind die von der Vorinstanz im Einspracheent- scheid vom 12. März 2019 neu berechneten Prämiensätze zu überprüfen. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). 3.2 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel- raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent- scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre- ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bun- desverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochste- hende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü- fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3, BGE 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzu- lässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht − das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist − nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaft- licher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz
C-1754/2019 Seite 9 über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3 m. w. H.; siehe zum Ganzen auch YVO HANGARTNER, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechts- pflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 319 ff.; RETO FELLER/MARKUS MÜLLER, Die Prüfungszustän- digkeit des Bundesverwaltungsgerichts – Probleme in der praktischen Um- setzung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.). Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erfor- derlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; BGE 138 II 77 E. 6.4). 3.3 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es − im Rahmen der konkreten Normenkontrolle − die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen. 3.4 Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein; in der Regel lediglich, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) unvereinbar ist, dem Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V 344 E. 4a; RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). Es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass eine be- stimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskutabel erscheint, im Kontext des Tarifs trotzdem nicht zu beanstanden ist (Urteil des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] U 240/03 vom 2. Juni 2004, E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf deshalb nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BGE 126 V 344 E. 4a; 112 V 283 E. 3 in fine mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_707/2021 vom 17. März 2022 E. 4.2.4; BVGE 2007/27 E. 3.2; Urteil der Eidgenössischen Rekurs- kommission für die Unfallversicherung vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 3).
C-1754/2019 Seite 10 3.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochte- nen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die ange- fochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbrin- gen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinrei- chender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bun- desgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., 2003, S. 348). 4. Zunächst sind die zu beachtenden wichtigsten gesetzlichen Bestimmun- gen, massgebenden Grundsätze sowie die hier massgeblichen Bestim- mungen des Suva-Prämientarifs (Ausgabe 2019) wiederzugeben. 4.1 Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rech- nungsgrundlagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien (Art. 89 Abs. 1 UVG). 4.2 Gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufs- krankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teue- rungszulagen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Ver- sicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprä- mie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest. Gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnis- sen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhütung. Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Be- ginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Für die Bemes- sung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklas- sen gebildet werden.
C-1754/2019 Seite 11 4.3 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prä- mientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrank- heiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien be- stritten werden können (Art. 113 Abs. 1 UVV). Die Betriebe oder Betriebs- teile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien). 4.4 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG vorge- sehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip ver- langt, dass die Suva einerseits keine Gewinne aus dem Versicherungsge- schäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein soll. Neben diesen im Gesetz explizit geregelten Prinzipien müssen sich die Versicherer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grundsätze halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen. Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität. Demnach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versicherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der Ver- waltungsökonomie zu beachten (Urteile des BVGer C-541/2011 vom 16. Mai 2013 E. 2.3 und C-539/2009 vom 20. August 2012 E. 3.4.1 m. w. H.), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendungen geschmälert werden. 4.5 Das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit sind ei- nander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögli- che Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grunds- ätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz bestimmt wird; es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer − nicht identi- scher − Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zutei- lung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten (BVGE 2007/27 E. 5.6). 4.6 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu ent- sprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der
C-1754/2019 Seite 12 Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unter- scheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu re- gelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Mas- sgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- beziehungsweise Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkür- lich ist eine Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE 133 V 42 E. 3.1 m. w. H.). Das eidgenössische Versicherungs- gericht hat im Übrigen festgestellt, dass im Bereich der Prämientarifgestal- tung das Gleichbehandlungsgebot und das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S. 228 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen Betrieb ein gegenüber anderen Be- triebsarten unterschiedliches Risiko feststellen, so gebietet dieser Unter- schied, diese Betriebsart ungleich zu behandeln. Bei gleichen Verhältnis- sen müssen auch gleiche Leistungen beziehungsweise Prämien resultie- ren (BGE 112 V 291 E. 3b m. w. H.), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist. 4.7 Als Risikoeinheit gelten gemäss dem ab dem 1. Januar 2019 gültigen Suva-Prämientarif 2019 (Reglement des Verwaltungsrats der Suva vom 14. November 2008 betreffend die Einreihungsregeln zur Prämienbemes- sung in der obligatorischen Unfallversicherung [Beilage B zu BVGer- act. 11]; im Folgenden: Prämientarif) Betriebe, Betriebsteile und Prämien- konzerne (Art. 7 Abs. 1 des Prämientarifs). Die Prämienbemessung erfolgt für jede Risikoeinheit separat (Art. 7 Abs. 2 des Prämientarifs). Die Risiko- gemeinschaften der BUV bestehen bei der Suva aus Klassen, Unterklas- sen und Unterklassenteilen (Art. 13 Abs. 1 des Prämientarifs). Klassen sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der langfristigen Finanzie- rung Unterklassen desselben Wirtschaftszweigs zusammengefasst wer- den (Abs. 2). Unterklassen sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der statistischen Auswertung Unterklassenteile derselben Branchen zusammengefasst werden (Abs. 3). Unterklassenteile sind Risikogemein- schaften, in welchen zum Zweck der Prämienbemessung gleichartige Be- triebe und Betriebsteile mit gleichartigem Unfallrisiko zusammengefasst werden (Abs. 4). Jedem Unterklassenteil wird im BUV-Grundtarif ein Prä- miensatz als sogenannter Basissatz zugeteilt (vgl. Art. 13 Abs. 5 des Prä- mientarifs).
C-1754/2019 Seite 13 4.8 Nach Art. 18 Abs. 1 des Prämientarifs wird jeder bei der Suva versi- cherte Betrieb oder Betriebsteil einer Risikogemeinschaft zugeteilt. Aus- schlaggebend für die Zuteilung zu den Risikogemeinschaften sind die Be- triebsmerkmale, wobei die administrativen Tätigkeiten nicht berücksichtigt werden. Gemäss Art. 18 Abs. 2 des Prämientarifs erfolgt die Zuteilung in jene Risikogemeinschaft, auf welche gemessen an der Lohnsumme am meisten Merkmalsanteile entfallen, wobei zunächst die Zuweisung in die Klasse, danach innerhalb dieser Zuweisung in die Unterklasse und schliesslich die Zuweisung in den Unterklassenteil vorgenommen wird. Nach Art. 18 Abs. 3 des Prämientarifs wird zur Erhebung der Betriebsmerk- male eine Betriebsbeschreibung aufgenommen. 5. Die Beschwerdeführerin rügt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, ins- besondere mit Replik vom 30. September 2019, sinngemäss eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs. Da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs – unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens in materieller Hin- sicht – zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen kann, recht- fertigt es sich, diese Rüge vorab zu prüfen. 5.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Zum Gehörsanspruch gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebli- che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erhebli- chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befug- nisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ih- ren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3, 135 II 286 E. 5.1, 132 V 368 E. 3.1 m. w. H.). Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist zudem die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigs- tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde
C-1754/2019 Seite 14 hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Be- hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Viel- mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2, Urteil des BGer 9C_257/2011 vom 25. August 2011 E. 5.1, je m. w. H.). Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein Verwaltungsakt so abgefasst sein, dass die Be- troffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 125 II 369 E. 2c, 124 V 180 E. 1a). 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Replik im Wesentlichen aus, die Neueinreihung sei von der Vorinstanz als Selbstverständlichkeit beiläufig und kommentarlos erwähnt worden und habe jede Transparenz des Vor- gehens bzw. die Gewährung des rechtlichen Gehörs vermissen lassen. Denn die Vorinstanz habe ohne nähere Begründung des Wechsels aus der Klasse 52A in die Klasse 49A lediglich unter pauschalem Hinweis auf die infolge einer Prüfung durch die Suva vor Ort geänderte Betriebsbeschrei- bung (vom 10. Mai 2017), die neu die Position Strassentransport von Gü- tern enthalten habe, mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 über die Neu- einreihung orientiert mit dem Hinweis, Betriebe, welche diese Art der Tä- tigkeit ausübten, würden dieser Klasse zugeteilt. Die Vorinstanz selbst habe bereits im Jahr 2018 in zwei die Mineralölbranche betreffenden Ver- fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Intransparenz ihrer Vorge- hensweise bzw. deren mangelhafte Begründung explizit eingeräumt. 5.2.2 Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Duplik, dass die Rügen der Be- schwerdeführerin nicht zuträfen. Die Vorinstanz habe bereits im Wiederer- wägungsentscheid vom 30. Oktober 2018 kommuniziert, dass der Grund für die Klassenbereinigung darin gelegen habe, dass Transporttätigkeiten ein wesentlich grösseres Risiko darstellten als der Brenn- und Treibstoff- handel. 5.3 5.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz bezüglich ihres Vor- gehens betreffend die Neueinreihung Intransparenz vorwirft, kann ihr nicht gefolgt werden. Mit Einreihungsverfügung vom 30. Juli 2015 wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsrat der Suva (seit 1. Januar 2017 Suva-Rat [Art. 62 Bst. a UVG]) zwecks Vereinheitlichung und Vereinfa- chung der Einreihungsregeln sowie zwecks Verbesserung der Risikoge- rechtigkeit beschlossen habe, per 1. Januar 2016 die Einreihungsregeln
C-1754/2019 Seite 15 zur Zuteilung der Betriebe zu den Risikogemeinschaften und zu den be- sonderen Betriebsverhältnissen zu ändern. Diese Änderungen hatten für die Beschwerdeführerin bezüglich der Klassenzuteilung indes noch keine Auswirkungen, da damals einerseits die Betriebsbeschreibung vom 31. Mai 2015 (Suva-act. 56) die Grundlage für die Zuteilung bildete und andererseits die Tarifrevision der Klasse 52A, Unterklasse L0, noch nicht vollzogen wurde (vgl. Wiedererwägungsverfügung vom 30. Oktober 2018 [Suva-act. 112]). Allerdings wurde der Beschwerdeführerin nach erfolgtem Betriebsbesuch vom 24. März 2017 durch den zuständigen Sachbearbeiter und der aktualisierten Betriebsbeschreibung vom 10. Mai 2017 (vgl. Suva- act. 101 f.) unter Bezugnahme auf die im Rahmen des Betriebsbesuchs geführte Besprechung mit Vorbescheid vom 23. Mai 2017, auf welchen die Beschwerdeführerin im Übrigen in ihrer Beschwerdeschrift vom 11. April 2019 selbst hinweist (vgl. BVGer-act. 1 S. 3 zweiter Absatz), angekündigt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der in der Betriebsbeschreibung vom 29. März 2017 (recte: 10. Mai 2017 [vgl. Suva-act.101]) dargelegten Betriebsverhältnisse ab dem 1. Januar 2018 neu in die Klasse 49A (Stras- sentransporte), Unterklassenteil D0 (Strassentransport von Gütern) einge- reiht werden würde (Suva-act. 103). Die Vorinstanz hat somit die beabsich- tigte Neueinreihung in eine andere Klasse frühzeitig kommuniziert. Die Be- schwerdeführerin hat sich jedoch zum damaligen Vorbescheid gar nicht vernehmen lassen. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin reagiert, als die Vorinstanz schliesslich mit Einreihungsverfügung vom 18. August 2017 gemäss Vorbescheid vom 23. Mai 2017 verfahren ist und die Beschwerde- führerin ankündigungsgemäss – allerdings voreilig (vgl. Begründung der Wiedererwägungsverfügung vom 30. Oktober 2018 [Suva-act. 112]) sowie E-Mail des Bereichsleiters der Suva vom 17. Juli 2018 [BVGer-act. 1 Bei- lage 3 S. 2 1. Absatz der Aufzählung resp. BVGer-act. 15 Beilage 1 S. 1
C-1754/2019 Seite 16 dings – worauf die Vorinstanz duplicando zutreffend hinweist – mit Wieder- erwägungsverfügung vom 30. Oktober 2018 nachgeholt. In dieser Wieder- erwägungsverfügung hat die Vorinstanz dargelegt, weshalb Transporttätig- keiten nicht mehr unter dem Betriebsmerkmal Brenn- und Treibstoffhandel aufgeführt würden und die entsprechenden Betriebsbeschreibungen ange- passt worden seien. Sie hat hierzu namentlich ausgeführt, dass Transport- tätigkeiten ein wesentlich grösseres Risiko darstellten als der (reine) Brenn- und Treibstoffhandel. Ebenso hat sie dargelegt, dass für die Klasse 52A (Handels- und Lagerbetriebe) eine Tarifrevision durchgeführt worden und dabei der Strassentransport in die Klasse 49A ausgelagert worden sei. Schliesslich hat sie ausgeführt, dass die entsprechende Tarifrevision der Klasse 52A erst per 1. Januar 2019 in Kraft treten werde, weshalb die mit Einreihungsverfügung vom 18. August 2017 vorgenommene Neueinrei- hung voreilig erfolgt sei; folglich werde die Verfügung vom 18. August 2017 in Wiedererwägung gezogen sowie für das Jahr 2018 auf die Zuteilung zur Klasse 49A verzichtet (Suva-act. 112). Ebenso wenig lässt sich aufgrund der E-Mail-Korrespondenz vom 16., 17. und 21. Juli 2018 zwischen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und dem zuständigen Bereichs- leiter der Vorinstanz ein intransparentes Vorgehen der Suva begründen. Denn der zuständige Bereichsleiter hat unmissverständlich klargestellt, dass die im Jahr 2018 verfrüht angewandte Zuweisungsregel ab 2019 bei allen betroffenen Betrieben zur Anwendung gelangen werde; die Tarifrevi- sion und die Änderung der Zuweisungsregel sei per 1. Januar 2019 vom Suva-Rat in Kraft gesetzt worden und es sei daher nicht möglich, kurzfristig etwas daran zu ändern (vgl. BVGer-act. 1 Beilage 3 S. 2, 1. Absatz der Aufzählung resp. BVGer-act. 15 Beilage 1 S. 1, 1. Absatz der Aufzählung). Schliesslich kann der Vorinstanz auch in Bezug auf den vorliegend ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 12. März 2019 nicht eine mangelnde Begründung vorgeworfen werden, enthält der Entscheid doch Erläuterun- gen zur Klassenstruktur, Klassenzuteilung, den besonderen Betriebsver- hältnissen sowie insbesondere zum vorliegend anwendbaren Prämienmo- dell und der Berechnung des Bonus/Malus (vgl. Suva-act. 122). 5.3.3 Aufgrund des insgesamt Ausgeführten ist keine Verletzung des recht- lichen Gehörs (respektive der Begründungspflicht) auszumachen. Darüber hinaus hat sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auch zu den von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise vorgebrachten Rügen geäus- sert.
C-1754/2019 Seite 17 6. Im Folgenden ist auf die strittige Frage der per 1. Januar 2019 vorgenom- menen Einreihung einzugehen. Wie die Beschwerdeführerin selber zutref- fend festhält, erfolgte die Neueinreihung per 1. Januar 2019 in Anwendung von Art. 92 Abs. 5 UVG im Rahmen einer regelmässigen Überprüfung der Risikoerfahrungen (vgl. E. 4.2 in fine hiervor; vgl. auch Urteil des BGer 8C_707/2021 vom 17. März 2022 E. 6.1). Anlässlich dieser Abklärungen aktualisierte die Suva im Jahr 2017 die betriebsspezifischen Tätigkeitsan- teile. Aufgrund der dabei erhobenen, unbestritten gebliebenen Betriebs- merkmale stellte die Vorinstanz veränderte Betriebsverhältnisse fest und teilte den Betrieb der Beschwerdeführerin neu der Risikogemeinschaft 49A (Strassentransport), Unterklassenteil D0 (Strassentransport von Gütern), zu. Dabei handelt es sich um diejenige Risikogemeinschaft, auf welche – abgesehen von den administrativen Tätigkeiten (Art. 18 Abs. 1 letzter Teil- satz des Prämientarifs) – mit 16 % gemessen an der Lohnsumme am meis- ten Merkmalsanteile entfallen (Art. 18 Abs. 2 des Prämientarifs). In Bezug auf die Neueinreihung rügt die Beschwerdeführerin insbesondere einen Verstoss gegen den Grundsatz der Risikogerechtigkeit und eine Verletzung der Verhältnismässigkeit. 6.1 Zunächst ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass das Bundesverwal- tungsgericht nicht ohne triftigen Grund in den grossen Ermessenspielraum der Vorinstanz betreffend die Festsetzung des Prämientarifs eingreift (E. 3.4 hiervor). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bun- desverwaltungsgericht in ähnlich gelagerten Fällen zu den neuen, das heisst, per 1. Januar 2016 geänderten (vgl. hierzu insb. die Ausführungen der Vorinstanz in der Begründung der Einreihungsverfügung vom 30. Juli 2015 [Dok. 79 S. 4], welche jedoch noch keine Auswirkungen auf die Klas- senzuteilung der Beschwerdeführerin hatte, da die Revision der Klasse 52A erst am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist [vgl. Wiedererwägungsver- fügung vom 30. Oktober 2018, Suva-act. 112]) Einreihungsregeln des Prä- mientarifs der Suva bereits geäussert hat. Dabei hat es die im Rahmen des grossen Ermessens der Suva (vgl. E. 3.2 hiervor) von dieser getroffene Entscheidung geschützt, administrative Tätigkeiten bei der Zuteilung des Unternehmens zu den Risikogemeinschaften gemäss ausdrücklicher Be- stimmung von Art. 18 Abs. 1 des Prämientarifs nicht zu berücksichtigen. 6.1.1 Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil C-3691/2018 vom 10. Juni 2021 hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass die Zuweisung der Betriebe in diejenige Risikogemeinschaft, auf die sich der höchste Anteil
C-1754/2019 Seite 18 der Merkmale an der Lohnsumme bezieht (wobei die administrativen Tä- tigkeiten nicht berücksichtigt werden [vgl. Art. 18 Abs. 1 und 2 des Prämi- entarifs [E. 4.8 hiervor]), den Anforderungen von Art. 92 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 113 Abs. 1 UVV sowie dem Grundsatz der Risikogerechtigkeit ent- spricht; denn die Suva wende dieses System auf all ihre Versicherten an (vgl. E. 8.3.4 des Entscheids). Im Weiteren hat es festgestellt, dass die in Art. 24 des Prämientarifs vorgesehene Regelung, wonach – bei entspre- chender Überschreitung von im Anhang 5 des Prämientarifs angegebenen Schwellwerten – besondere Betriebsmerkmale berücksichtigt würden, eine gewisse Verfeinerung zugunsten von Unternehmen vorgenommen werde, die objektiv anders behandelt werden müssten als jene mit «eher standard- mässigen» Merkmalen; damit entspreche die Regelung der Suva dem Grundsatz der Gleichbehandlung. In diesem Zusammenhang hat das Bun- desverwaltungsgericht jedoch auch darauf hingewiesen, dass das System des Prämientarifs naturgemäss komplexe Elemente enthalte und daher Grenzen gesetzt werden müssten bezüglich der Unterscheidung zwischen Unternehmen oder Unternehmensteilen mit besonderen Betriebsverhält- nissen und diejenigen, welche als "Standard" betrachtet werden könnten. Die in Art. 24 des Prämientarifs vorgesehene Regelung, die den besonde- ren Betriebsmerkmalen eines Unternehmens Rechnung trägt, und insbe- sondere die in Anhang 5 festgelegten Schwellenwerte verletzten weder den Grundsatz der Gleichbehandlung noch das Willkürverbot, zumal der Ermessensspielraum der SUVA weit gefasst sei (Urteil C-3691/2018 E. 8.3.5 f.). 6.1.2 Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht in einem dem vorliegen- den Verfahren sehr ähnlich gelagerten, drei Rechtsgänge umfassenden Beschwerdeverfahren (Verfahren C-1505/2015, C-2601/2016 sowie C- 1527/2019) – die dort betroffene Beschwerdeführerin wurde ebenfalls un- ter Berücksichtigung der besonderen Betriebsmerkmale neu in die Klasse 49A eingeteilt statt wie bis anhin in die Klasse 52A – die Gesetzes- und Verfassungskonformität der per 1. Januar 2016 geänderten Einreihungsre- geln der Suva festgestellt. Bereits im zweiten Rechtsgang (Beschwerde- verfahren C-2601/2016) hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, die Suva habe die neue Einreihung (der dort betroffenen Beschwerdeführerin in die Klasse 49A) unter Berücksichtigung der besonderen Betriebsverhält- nisse auf die zutreffenden, anwendbaren rechtlichen Normen des Tarifs (Basissätze und Schwellwerte) abgestützt. Es hat der Vorinstanz insbeson- dere in Bezug auf die von ihr in der Einreihungsverfügung respektive im Einspracheentscheid genannten rechtlichen Normen des Tarifs, die Ba-
C-1754/2019 Seite 19 sissätze und die Schwellenwerte, welche bei besonderen Betriebsverhält- nissen zur Anwendung gelangen sollten, zugestimmt. Einzig die konkrete Berechnung der Prämiensätze seien für das Bundesverwaltungsgericht noch nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb es die Sache zur rechts- genüglichen Begründung an die Suva zurückgewiesen hat (vgl. Urteil C- 2601/2016 vom 15. Dezember 2017). Im darauffolgenden dritten Rechts- gang (Verfahren C-1527/2019) hat das Bundesverwaltungsgericht im Wei- teren ausgeführt, dass, nachdem die administrativen Tätigkeiten nach Art. 18 Abs. 1 des Suva-Prämientarifs für die Einreihung nicht zu berück- sichtigen seien, die Suva zutreffend auf den nächst höheren Betriebsanteil in der von ihr erhobenen Betriebsbeschreibung abgestellt habe. Die Suva habe innerhalb des ihr zustehenden grossen Ermessensspielraums die Einreihung betriebskonform und rechtsfehlerfrei vorgenommen und den Betrieb der Beschwerdeführerin zu Recht in die Klasse 49A (Strassentrans- porte) eingeteilt. Zudem habe die Suva zwecks möglichst risikogerechter Festlegung der Prämien bei der Prämienbemessung gestützt auf Art. 24 Abs. 1 des Suva-Prämientarifs den besonderen Betriebsmerkmalen Rech- nung getragen und die bei der Zuteilung zur Risikogemeinschaft nicht aus- schlaggebenden Betriebsmerkmale, welche die im Anhang 5 des Prämien- tarifs angegebenen Schwellwerte bei der Klasse 49A überschritten (30 % bei administrativen und 15 % bei gewerblichen Tätigkeiten), anteilsmässig bei der Prämienbemessung berücksichtigt (vgl. Urteil des BVGer C- 1527/2019 vom 15. September 2021 E. 6 mit Hinweisen auf das Urteil C- 2601/2016 vom 15. Dezember 2017 E. 6.2.1 i. V. m. E. 6.2.3 sowie E. 6.3.1 i. V. m. E. 6.4.1). Das Bundesgericht hat auf die gegen das Urteil C-1527/2019 vom 15. September 2021 erhobene Beschwerde hin mit Ur- teil 8C_707/2021 vom 17. März 2022 die Feststellungen des Bundesver- waltungsgerichts bestätigt. Es hat insbesondere im auf den Prämientarif gestützten Vorgehen der Suva weder eine Verletzung des Rechtsgleich- heitsgrundsatzes noch des Willkürverbots noch des Prinzips der Risikoge- rechtigkeit respektive Prämiengerechtigkeit erblickt (vgl. E. 6 des Urteils). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit kürzlich ergangenem Urteil C-6233/2016 vom 22. März 2022 die bisherige Rechtsprechung bestätigt. Es hat dabei ausgeführt, die Einstufungskriterien der Suva bewegten sich im Rahmen ihres grossen Ermessens und seien mit dem Grundsatz der Risikogerechtigkeit vereinbar, da sie auf objektiven Erwägungen beruhten und die gesetzlich festgelegten Ziele verfolgten. Insbesondere mit Blick auf Art. 24 des Prämientarifs, welcher – bei entsprechender Überschreitung des im Anhang 5 angegebenen Schwellwerts – unter Berücksichtigung der
C-1754/2019 Seite 20 Betriebsmerkmale, die nicht ausschlaggebend für die Zuteilung zur Risiko- gemeinschaft sind, einen Mischsatz vorsieht, erwiesen sich diese Kriterien als verhältnismässig (vgl. E. 8.3.5, E. 8.4.2). Tatsächlich sei die Einstufung eines Betriebes in eine Klasse und Unterklasse nur ein Schritt bei der Be- stimmung der zu entrichtenden Prämien, da die Suva gegebenenfalls in einem weiteren Schritt die besonderen Betriebsverhältnisse gemäss Art. 24 des Prämientarifs berücksichtige und schliesslich in einem dritten Schritt – sofern die Kriterien von Art. 19 ff. des Prämientarifs erfüllt seien – auch den Risikoerfahrungen des Unternehmens gemäss Bonus-Malus- System Rechnung trage. Die auf diese Weise festgelegten Prämien ent- sprächen somit am ehesten dem Unfallrisiko des jeweiligen Betriebs unter Berücksichtigung seiner Beschaffenheit und besonderen Merkmale. Damit würden die systemimmanenten Ungleichheiten des Tarifs auf ein Minimum reduziert, was zur Erreichung der gesetzlichen Ziele notwendig sei (E. 8.6.4). Zusammenfassend bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung und hielt insbesondere zum Schluss fest, dass diese Kriterien weder gegen Gesetz noch Verfassung verstossen würden (E. 8.7). 6.3 Bleibt schliesslich darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungs- gericht die Regelung des Prämientarifs, wonach die Vorinstanz die beson- deren Betriebsmerkmale erst ab einem vordefinierten Schwellwert (Art. 24 i.V.m. Anhang 5 des Prämientarif) als besonderes Betriebsmerkmal be- rücksichtigt, bereits mit Urteil C-5052/2014 vom 21. Oktober 2016 (damals im Zusammenhang mit administrativen Tätigkeiten als besonderes Be- triebsmerkmal) unter Hinweis auf deren generell-abstrakte Ausgestaltung sowie auf das (grosse) Ermessen der Vorinstanz geschützt hat (vgl. E. 5.7.2.1 ff.). 7. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, um auf die bisher zu den neuen, per 1. Januar 2016 geänderten Zuweisungsregeln ergangene Rechtspre- chung zurückzukommen. Denn auch in casu entspricht die Zuteilung in die Klasse 49A (Strassentransporte), Unterklassenteil K0, der von der Be- schwerdeführerin selbst ausgefüllten und von ihr unterzeichneten (vgl. Art. 18 Abs. 3 des Prämientarifs) Betriebsbeschreibung vom 10. Mai 2017 (vgl. Suva-act. 101). Die Richtigkeit der Betriebsbeschreibung ist dabei un- bestritten. Danach betreibt die Beschwerdeführerin zu 78% administrative Tätigkeiten, zu 16 % Strassentransport von Gütern sowie zu 6 % eine Waschanlage. Da die administrativen Tätigkeiten (in casu 78%) nach
C-1754/2019 Seite 21 Art. 18 Abs. 1 des Suva-Prämientarifs für die Einreihung nicht zu berück- sichtigen sind, hat die Suva vorliegend auf den nächsthöheren Betriebsan- teil von 16 % abgestellt, welcher auf den Strassentransport von Gütern ent- fällt. 7.1 Die Beschwerdeführerin bringt keine überzeugenden Gründe vor, die die von der Vorinstanz vorgenommene Einreihung als unzutreffend er- scheinen lassen würden. 7.1.1 Zunächst zielt der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Lohn- summen der Chauffeure höchstens zur Hälfte für die Risikogemeinschaft Strassentransport massgeblich sein könnten, da sie überwiegend (mehr als 50 %) ihrer Arbeitszeit mit Lade- und Umschlagsarbeiten beschäftigt seien, ins Leere. Denn die Beschwerdeführerin scheint – selbst nach den erläuternden Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2019 (vgl. BVGer-act. 11 S. 4 5. Absatz) – zu übersehen, dass gemäss der vorinstanzlichen Klassenumschreibung für die Risikogemein- schaft 49A, Unterklasse D0 (Strassentransport von Gütern) unter dem Be- griff «Strassentransport von Gütern» nicht nur die reine Beförderungstätig- keit zu verstehen ist, sondern darunter sämtliche mit dem Strassentrans- port zusammenhängenden Tätigkeiten fallen, die von den Chauffeuren ausgeführt werden. In der Klassenumschreibung der Klasse 49A (Stras- sentransporte) wird explizit ausgeführt, dass unter Gütertransport nicht nur die Beförderung von (u.a.) Stückgut, Schüttgut, Flüssigkeiten, Gas und Feststoffen, sondern auch die Tätigkeit des Be- und Entladens von Gütern verstanden wird (vgl. BVGer-act. 11 Beilage C). Somit wird dieser von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aspekt (Lade- und Umschlagsar- beiten ihrer Chauffeure) innerhalb der Risikoklasse 49A, Unterklassenteil D0, mitberücksichtigt. Das heisst, die Erfahrungswerte betreffend die mit letzteren Tätigkeiten verbundenen – im Vergleich zur eigentlichen Beförde- rung von Gütern weniger hohen – typischen Risiken fliessen ebenfalls bei der Festsetzung des entsprechenden Basissatzes der Risikogemeinschaft 49A (Strassentransporte) mit ein. Dabei ist zu betonen, dass die Einreihung in eine Klasse und Unterklasse nur der erste Schritt zur Prämienbemes- sung ist (vgl. E. 6.2 hiervor). Die von der Vorinstanz im Rahmen ihres gros- sen Ermessensspielraums getroffene Regelung erweist sich jedenfalls als sachgerecht und angemessen. Folglich hat das Bundesverwaltungsgericht diese zu respektieren (vgl. E. 3.2 hiervor), selbst wenn andere Lösungen denkbar wären, wie z.B. die von der Beschwerdeführerin verlangte Auftei- lung der Tätigkeit der Chauffeure (wobei dies zweifellos zu einem erhebli-
C-1754/2019 Seite 22 chen administrativen Mehraufwand für alle Beteiligten führen würde). Dem- zufolge erweisen sich auch die von der Beschwerdeführerin in diesem Zu- sammenhang vorgetragenen haftpflichtrechtlichen Überlegungen, mit wel- chen sie verdeutlichen wollte, dass die Tätigkeit der Chauffeure «überwie- gend» der Entladung sowie dem Umschlag und nicht dem Strassentrans- port im eigentlichen Sinne diene (vgl. hierzu insb. Replik vom 30. Septem- ber 2019 S. 4 dritter Absatz), als unbehelflich. 7.1.2 Zwar werden Lager- und Umschlagsarbeiten von Waren im Allgemei- nen auch in der Klassenumschreibung 52A (Handels- und Lagerbetriebe) als entsprechende Tätigkeiten beschrieben; der Transport (und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten der Chauffeure [vgl. Klassenumschrei- bung von 49A]) wird aber explizit nicht als Bestandteil der reinen Handels- tätigkeit angesehen (vgl. BVGer-act. 11 Beilage D S. 1). Im Zusammen- hang mit Brenn- und Treibstoffen im Spezifischen wird der Transport eben- falls explizit ausgenommen; ebenso wenig fällt das Betreiben einer Tank- stelle unter den Handel mit Brenn- und Treibstoffen. Im Falle des Brenn- und Treibstoffhandels werden folglich lediglich Lager- und Umschlagsar- beiten von flüssigen und gasförmigen Brenn- und Treibstoffen erfasst, die nicht im Zusammenhang mit dem (Strassen-)Transport stehen. Vielmehr sind gemäss Klassenumschreibung im Falle des Brenn- und Treibstoffhan- dels das Betreiben, die Wartung und die Instandhaltung eines Tanklagers mit mindestens 1 Mio. Liter Fassungsvermögen als Tätigkeiten zu verste- hen, die zu einer Einteilung in die Klasse 52A führen könnten (vgl. BVGer- act. 11 Beilage D S. 2 unten), namentlich dann, wenn dieses Merkmal den höchsten Lohnsummenanteil im Betrieb aufweist (vgl. Art. 18 Abs. 1 und 2 des Prämientarifs). In casu werden die in der Klassenumschreibung 52A genannten Tätigkeiten des Brenn- und Treibstoffhandels nicht mehr vom Personal der Beschwerdeführerin ausgeführt, wie sie selbst dem zuständi- gen Sachbearbeiter der Vorinstanz anlässlich dessen Betriebsbesuchs vom 24. März 2017 erklärt hat; das entsprechende Tanklager wird seit dem
C-1754/2019 Seite 23 7.2 7.2.1 Auch aus dem Hinweis, dass sie seit Gründung stets schwerpunkt- mässig im Brenn- und Treibstoffhandel tätig gewesen sei, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist für die Prämienfestsetzung nicht die Branchenzugehörigkeit entscheidend, sondern das Risiko der entsprechend ausgeübten Tätigkeiten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das in casu von der Vor- instanz für die Beschwerdeführerin verwendete Formular, welches zur Er- fassung der Betriebsmerkmale nach vordefinierten Kriterien zwischen (1.) branchenüblichen, (2.) branchennahen, (3.) administrativen/kaufmänni- schen sowie (4.) artfremden Tätigkeiten unterscheidet, zweifellos auf das Profil von Handelsunternehmen zugeschnitten ist. Dies ist aufgrund der Auflistung der Tätigkeiten unter der ersten Rubrik «branchenübliche Tätig- keiten» klar ersichtlich, welche den in der Klassenumschreibung 52A (Han- dels- und Lagerbetriebe) genannten Tätigkeiten entsprechen (vgl. Suva- act. 101 S. 2 und BVGer-act. 11 Beilage D). Die Vorinstanz hat folglich dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin (schwerpunktmässig) im Brenn- und Treibstoffhandel tätig ist, Rechnung getragen. Im Unterschied dazu handelt es sich beim mit Replik vom 30. September 2019 eingereichten Dokument (Betriebsbeschreibung [vgl. BVGer-act. 15 Beilage 3]), mit wel- chem die Beschwerdeführerin eine Ungleichbehandlung der Betriebe des Brenn- und Treibstoffhandels gegenüber Betrieben aus anderen Handels- branchen erkennen will, entgegen der impliziten Behauptung nicht um ein auf Handelsbetriebe (vorliegend der Baumaterial- oder Metallbranche) zu- geschnittenes Formular. Aus der Umschreibung der branchenüblichen so- wie branchennahen Tätigkeiten geht eindeutig hervor, dass das Formular offensichtlich auf Betriebe zugeschnitten ist, welche schwerpunktmässig Plattenleger-, Hafner- oder Innenisolationsarbeiten durchführen; die in die- sem Formular erwähnten «branchenüblichen Tätigkeiten» entsprechen eindeutig den in der Klassenumschreibung der Risikogemeinschaft 45M (Plattenleger, Hafner und Innenisolationen) aufgeführten Tätigkeiten (vgl. die entsprechende Klassenumschreibung, abrufbar unter www.suva.ch/de- ch/versicherung/loehne-und-praemien/praemien, zuletzt besucht am 18. Mai 2022). Aufgrund des Formulars ist es offensichtlich, dass das adressierte Unternehmen grundsätzlich kein Handelsunternehmen ist, sondern schwerpunktmässig der Plattenleger-Branche angehört. Daran ändert der Umstand nichts, dass das namentlich nicht genannte Unterneh- men nebst Wand- und Bodenplattenlegerarbeiten offenbar auch Handel mit Bauwerkstoffen betreibt (vgl. Seite 1 der eingereichten Betriebsbeschrei- bung). Dies gilt umso weniger, als die Ausübung des Handels an sich noch nichts darüber aussagt, ob das betroffene Unternehmen die Handelsgüter
C-1754/2019 Seite 24 (Bauwerkstoffe) – wie in casu die Beschwerdeführerin – mit eigenem Per- sonal und eigenen Transportmitteln selbst ausliefert oder stattdessen ein externes Unternehmen mit der Auslieferung der vertriebenen Ware an die Kunden betraut. Mangels rechtsgenüglicher Substanziierung ist aus den dargelegten Gründen keine Ungleichbehandlung erkennbar, mangelt es doch bereits an einem vergleichbaren Sachverhalt. Die Beschwerdeführe- rin kann demzufolge aus dem eingereichten Formular, welches offensicht- lich an einen Wand- und Bodenplattenleger-Betrieb adressiert wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten. 7.2.2 Wie bereits dargelegt, fallen Strassentransporte bei Handelsbetrie- ben der Mineralölbranche infolge der durchgeführten und vom Suva-Rat per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzten Tarifrevision der Klasse 52A nicht mehr unter die branchenüblichen Handelstätigkeiten, sondern werden seit- her unter der Rubrik «branchennahe Tätigkeiten» erfasst. Dass die Be- schwerdeführerin nicht der Risikogemeinschaft 52A zugeteilt wurde, ist in casu schlicht dem Umstand geschuldet, dass die Beschwerdeführerin – wie bereits festgestellt (E. 7.1.2 hiervor) – keine Tätigkeiten (mehr) aus- übt, welche aus versicherungstechnischer Sicht gemäss den ab 1. Januar 2019 geltenden Regeln den branchenüblichen Arbeiten zuzuschreiben wä- ren. In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, dass be- reits vor der Tarifrevision der Klasse 52A im Formular für Handelsunterneh- men unter der Rubrik «weitere Tätigkeiten» ebenfalls das Betriebsmerkmal «Strassentransport von Gütern» erfasst wurde. Bei Betrachtung dieses Formulars fällt jedoch auf, dass vor der Tarifrevision per 1. Januar 2019 der Transport (resp. die Auslieferung) einzig bei Betrieben des Brenn- und Treibstoffhandels als branchenübliche Tätigkeit erfasst wurde (vgl. die je- weiligen Umschreibungen der einzelnen Unterklassen im Formular [Suva- act. 56 S. 2]). Dies lässt darauf schliessen, dass Firmen aus anderen Han- delsbranchen gegenüber denjenigen der Mineralölbranche vor der Tarifre- vision unterschiedlich behandelt wurden. Denn es ist offensichtlich, dass die Mitberücksichtigung der Strassentransporte als branchenübliche oder deren getrennte Erfassung als branchennahe Tätigkeit unmittelbaren Ein- fluss auf die Ermittlung der Höhe der Lohnanteile eines Betriebes hat und somit auch entsprechend Einfluss auf dessen Zuteilung zu den Risikoge- meinschaften (Art. 18 Abs. 1 und 2 des Prämientarifs) haben kann. Daraus folgt die Vermutung, dass bis Ende 2018 bei Handelsunternehmen der Mi- neralölbranche dem Aspekt der risikoreicheren Tätigkeit des Strassen- transports von Gütern bei der Prämienfestsetzung weniger Rechnung ge- tragen wurde (sei es als ausschlaggebendes Merkmal für die Zuteilung
C-1754/2019 Seite 25 oder sei es als besonderes Betriebsmerkmal) als bei Handelsunternehmen anderer Branchen. 7.3 Schliesslich zielt auch die implizite Berufung auf den Vertrauensschutz von Anfang an ins Leere. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5.3.2 hiervor), hat die Vorinstanz im Rahmen der mit dem Rechtsvertreter der Beschwerde- führerin geführten E-Mail-Korrespondenz vom 16., 17. und 21. Juli 2018, auf welche sich die Beschwerdeführerin zum Beweis ihrer Behauptung be- ruft, unmissverständlich festgehalten, dass die im Jahr 2018 verfrüht ange- wandte Zuweisungsregel ab 2019 bei allen betroffenen Betrieben zur An- wendung gelangen werde; die Tarifrevision und die Änderung der Zuwei- sungsregel sei per 1. Januar 2019 vom Suva-Rat in Kraft gesetzt worden und es sei daher nicht möglich, kurzfristig etwas daran zu ändern (vgl. BVGer-act. 1 Beilage 3 S. 2, 1. Absatz der Aufzählung resp. BVGer-act. 15 Beilage 1 S. 1, 1. Absatz der Aufzählung). Diese unmissverständliche Aus- kunft scheint der Rechtsvertreter übersehen zu haben (vgl. letzten Absatz seiner Antwort vom 21. Juli 2018 auf die E-Mail der Vorinstanz vom 17. Juli 2018 [BVGer-act. 1 Beilage 3 S. 1]). Zwar hat die Vorinstanz im Rahmen dieser Korrespondenz auch ein gewisses Verständnis für die Argumenta- tion aufgebracht, dass Betriebe des Brenn- und Treibstoffhandels mög- lichst in einem Kollektiv zusammengefasst bleiben und nicht den Trans- portbetrieben zugeordnet werden sollen. Deshalb hat sie sich auch bereit erklärt, dieses Thema zu vertiefen und alternative Zuweisungsregeln zu prüfen. Sie hat in diesem Zusammenhang aber auch klar darauf hingewie- sen, dass hierzu zuerst eine vertiefte Datenanalyse vorgenommen werden müsse und im Weiteren entsprechende Auswirkungen einer Änderung auf die anderen Kollektive geprüft werden müssten. Ebenso hat sie unmissver- ständlich darauf hingewiesen, dass Änderungen der Tarife und Zuwei- sungsregeln eine Anhörung der betroffenen Arbeitgeber- und Arbeitneh- merorganisationen bedingten und erst durch einen Beschluss des Suva- Rates umgesetzt werden dürften, was eine gewisse Zeit benötige. Nach dem Dargelegten kann in den Aussagen der Vorinstanz keine Zusicherung erblickt werden, was jedoch Voraussetzung wäre, um sich überhaupt auf den Vertrauensschutz berufen zu können. Daran ändert auch die von der Vorinstanz gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht in den beiden von der Beschwerdeführerin genannten Beschwerdeverfahren getätigte Aus- sage nichts, die betroffenen Betriebe nach den «dannzumal geltenden Ein- reihungsregeln und der Klassenstruktur» einzureihen. Entgegen der von der Beschwerdeführerin offenbar vertretenen Ansicht bedeutet «dannzu- mal» gemäss Duden «dann, in jenem Augenblick» (wobei es sich hierbei um einen schweizerischen Ausdruck handelt, vgl. www.duden.de). Das
C-1754/2019 Seite 26 heisst, die Vorinstanz hat mit jener Formulierung nichts Anderes zum Aus- druck gebracht, als dass sie für die Prämieneinreihung im Jahr 2019 die ab
C-1754/2019 Seite 27 7.5 Schliesslich sei daran erinnert, dass eine Tarifbestimmung nicht isoliert analysiert werden darf (vgl. E. 3.4 hiervor) und dass, auch wenn – wie im vorliegenden Fall – die Zuordnung eines Unternehmens zu einer Klasse unkorrekt erscheinen mag, da sie nicht seine vorherrschende Geschäfts- tätigkeit respektive Branchenzugehörigkeit, wie sie sich aus dem Handels- register ergibt (in casu Brenn- und Treibstoffhandel), widerspiegelt, sie sich vorliegend in Anbetracht der Gesamtheit der Umstände als gerechtfertigt erweist. Die Suva hat, wie bereits ausgeführt, diesbezüglich einen weiten Ermessensspielraum (vgl. E. 3.4 hiervor; vgl. Urteil des BGer 8C_707/2021 vom 17. März 2022 E. 6.2.3; vgl. auch Urteil des BVGer C-6233/2016 vom 22. März 2022 E. 8.3.4 zweiter Absatz in fine). 7.6 Als Zwischenergebnis ist aufgrund des soeben Ausgeführten festzuhal- ten, dass die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dargelegt hat, dass die Vorinstanz innerhalb des ihr offenstehenden weiten Ermessensspiel- raums (vgl. E. 3.4 hiervor) durch die Zuteilung des Betriebes der Beschwer- deführerin in die Risikogemeinschaft 49A, Unterklasse D0, das Prinzip der Risikogerechtigkeit verletzt habe. Ebenso wenig hat sie dargelegt, inwie- fern die Zuteilung ihres Betriebes in die Risikogemeinschaft der Klasse 49A konkret das Prinzip der Prämiengerechtigkeit verletzen soll. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb ihr Betrieb mit Blick auf die massgebenden Merkmalsanteile (vgl. Art. 18 Abs. 2 des Prämientarifs) und besonderen Betriebsmerkmale (Art. 24 in Verbindung mit Anhang 5 des Prämientarifs) nicht in die Klasse 49A, sondern weiterhin in die Risikogemeinschaft der Klasse 52A, Unterklasse K0 (seit 1. Januar 2019; bis Ende 2018 Unter- klasse L0), hätte eingereiht werden müssen. Dass in die Klasse 52A an- dere Betriebe eingereiht wären, welche über identische Merkmalsanteile wie ihr Betrieb verfügen, macht sie jedenfalls nicht geltend. Die risikoge- rechte Prämie bedeutet denn auch, dass hohe Risiken mit entsprechend hohen Prämien, tiefe Risiken mit entsprechend tiefen Prämien zu belasten sind. Gleichartige Betriebe werden zu Risikogemeinschaften von Betrieben mit gleichartigem Unfallrisiko zusammengefasst, wobei jede dieser Risiko- gemeinschaften selbsttragend sein muss. Für die risikogerechte Prämien- abstufung werden aus mehreren Risikoeinheiten, die sich hinsichtlich ihrer Verhältnisse vergleichen lassen (Betriebe bzw. Betriebsteile im Sinne von Art. 92 Abs. 2 UVG und Art. 113 Abs. 1 UVV), Risikogemeinschaften gebil- det (vgl. Urteil des BGer 8C_707/2021 vom 17. März 2022 E. 6.2.3 mit wei- teren Hinweisen). In Anbetracht dessen ist die Zuteilung des Betriebs der Beschwerdeführerin in die Klasse 49A (Strassentransporte), Unterklasse D0 (Strassentransporte von Gütern), nicht zu beanstanden.
C-1754/2019 Seite 28 8. Die von der Suva gestützt auf die Zuteilung der Beschwerdeführerin in die Risikogemeinschaft der Klasse 49A konkret vorgenommene Berechnung wird zwar von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht bestritten. Da die Beschwerdeführerin jedoch die Prämienerhöhung als unverhältnismäs- sig rügt, sind die Berechnungen der Vorinstanz dennoch im Folgenden ei- ner Prüfung zu unterziehen. 8.1 Wie bereits dargelegt, hat die Suva beim Betrieb der Beschwerdefüh- rerin den Strassentransport (mit 16 %) zu Recht als bestimmendes Be- triebsmerkmal qualifiziert (E. 7.6 hiervor). In Bezug auf die weiteren bei der Beschwerdeführerin vorliegenden besonderen Betriebsmerkmale, welche zwar für die Zuteilung zur Risikogemeinschaft eines Betriebes nicht aus- schlaggebend sind, jedoch den im Anhang 5 des Prämientarifs angegebe- nen Anteil an der Gesamtlohnsumme überschreiten, hat die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. März 2019 erklärt, dass diese gemäss Art. 24 Abs. 1 bis 1 ter des Prämientarifs berücksichtigt wür- den. Im erwähnten Anhang 5 des Prämientarifs sind bei der Klasse 49A Schwellwerte für Bürotätigkeiten von 30 % und für gewerbliche Tätigkeiten (bezeichnet als "gewerblich") von 15 % vorgesehen. Gestützt darauf hat die Vorinstanz zu Recht gefolgert, dass das besondere Betriebsmerkmal der Beschwerdeführerin von 78 % Administration den entsprechenden Schwellwert (von 30 %) überschreitet. Implizit hat die Vorinstanz sodann das bei der Beschwerdeführerin ebenfalls vorhandene besondere Be- triebsmerkmal des Betreibens einer «Tankstelle, Waschanlage, Parkhaus mit bedientem Service» von 6 % als nicht relevant betrachtet, da dieses eindeutig den gewerblichen Schwellwert von 15 % unterschreitet. Soweit sind die Ausführungen der Vorinstanz im Einspracheentscheid nicht zu be- anstanden. 8.2 Für das Ausmass, in welchem die besonderen Betriebsmerkmale einer Risikogemeinschaft zu berücksichtigen sind, sieht Art. 24 Abs. 1 bis des Prä- mientarifs vor, dass sich dieses aus dem den Schwellwert überschreiten- den Anteil, multipliziert mit dem Faktor 100, dividiert durch 100 minus den Schwellwert, berechnet. Gestützt darauf hat die Vorinstanz den zu berück- sichtigenden Anteil besonderes Betriebsmerkmal (BBM) der von der Be- schwerdeführerin betriebenen Bürotätigkeiten (Klasse 60F C0) korrekt mit 68,6 % (der von der Beschwerdeführerin betriebene Büroanteil von 78 % überschreitet zu 48 % den entsprechenden Schwellwert von 30 %; Dies ergibt folgende Berechnung: 48 % x 100 / [100 - 30 %] = 68,57 % respek- tive gerundet 68,6 %) angegeben.
C-1754/2019 Seite 29 8.3 Anschliessend ist die Vorinstanz gemäss Art. 24 Abs. 1 ter des Prämien- tarifs verfahren. Hiernach werden Anteile von Betriebsmerkmalen, welche nicht zu einer Berücksichtigung nach Abs. 1 und 1 bis führen, proportional auf die zugeteilte Risikogemeinschaft und die Anteile der Risikogemein- schaften der besonderen Betriebsmerkmale verteilt, welche für die Bestim- mung des Basissatzes massgebend sind und gewerblichen Charakter ha- ben; in Fussnote Nr. 33 des Prämientarifs werden zur Veranschaulichung die entsprechenden Berechnungsformeln wiedergegeben. Zur Berech- nung der Verteilung hat die Vorinstanz zunächst den verbleibenden Rest- anteil korrekt auf 15,4 % (100 – 16 % [Strassentransport] – 68,6 % [Bürotä- tigkeiten]) festgelegt. Diesen Restanteil hat die Vorinstanz daraufhin – da in casu keine weiteren Betriebsmerkmale mit gewerblichem Charakter, welche die in Anhang 5 genannte Schwelle von 15 % überschreiten, vor- handen sind – der (gewerblichen) Hauptzuweisung, namentlich der Risiko- gemeinschaft 49A (Strassentransporte) zugeteilt. Dies ergab für die Risi- kogemeinschaft 49A einen Restanteil von 31,4 % (16 % + 15,4 %). Der Ge- samtanteil der gewerblichen Risikogemeinschaft 49A D0 erhöht sich damit auf gerundet 31 %. Jener der – nicht gewerblichen (vgl. den oben wieder- gegebenen Wortlaut von Art. 24 Abs. 1 ter des Prämientarifs) – Büroklasse 60F C0 blieb hingegen unverändert bei 68,6 %, respektive gerundet 69 %. Dieses Vorgehen erweist sich ebenfalls als tarifkonform und ist nicht zu beanstanden. 8.4 Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 des Prämientarifs errechnete die Vorinstanz sodann den sich aus den einzelnen Basissätzen der verschiedenen Risi- kogemeinschaften ergebenden Mischsatz für den Betrieb der Beschwer- deführerin. Danach setzt sich der Basissatz aus dem prozentualen Anteil Basissatz der zugeteilten Risikogemeinschaft und den prozentualen Antei- len der letzten verfügbaren Basissätze der Risikogemeinschaften der be- sonderen Betriebsmerkmale zusammen. Dieser Mischsatz wird auf den am nächsten liegenden Nettosatz im Suva-Grundtarif gerundet. Diese Basis- sätze entsprechen jeweils einem Nettosatz im Suva-Grundtarif (Art. 13 Abs. 5 des Prämientarifs) und werden für jeden Unterklassenteil jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst (vgl. Klassenstruktur im Anhang 1 zum Prämientarif der Suva). Der 150-stufige BUV- und NBUV-Grundtarif befindet sich seinerseits auf der letzten Seite des Anhangs 1 des Prämien- tarifs (in der vorliegend anwendbaren Fassung des Prämientarifs 2019 auf S. 39). Unter Berücksichtigung der in der BUV im Jahr 2019 geltenden – von der Beschwerdeführerin unbestritten gebliebenen – Basissätze der Risikogemeinschaft 49A D0 (Strassentransporte: Strassentransporte von Gütern) von 2,63 % (entspricht Stufe 101, vgl. Anhang 1 S. 39) und der
C-1754/2019 Seite 30 Risikogemeinschaft 60F C0 (Büros) von 0,1552 % (entspricht Stufe 43, vgl. Anhang 1 S. 39) sowie der erwähnten Anteile der besonderen Betriebs- merkmale von 31 % Strassentransport und 69 % Bürotätigkeiten resultierte in der BUV ein Mischsatz von gerundet 0,9224 % (31 % von 2,63 % + 69 % von 0,1552 %), der – gemäss Art. 24 Abs. 2 des Prämientarifs auf den nächstliegenden Nettosatz gerundet – einen Prämiensatz von 0,944 % (Stufe 80) ergab. Aufgrund der in der NBUV im Jahr 2019 geltenden – von der Beschwerdeführerin ebenfalls unbestritten gebliebenen – Basissätze der Risikogemeinschaft 49A (Strassentransporte) von 1,78 % (Stufe 93) und der Risikogemeinschaft 60F (Büros) von 0,815 % (Stufe 77) sowie der erwähnten prozentualen Anteile dieser beiden besonderen Betriebsmerk- male resultierte in der NBUV sodann ein Mischsatz von 1,11415 % (31 % von 1,78 % + 69 % von 0,815 %), der gemäss Art. 24 Abs. 2 des Prämien- tarifs auf den nächstliegenden Nettosatz gerundet einen Prämiensatz von 1,093 % (Stufe 83) ergab. Beide (auf Tarifstufe gerundete) Mischsätze sind nicht zu beanstanden. 8.5 Zur Bestimmung des anwendbaren Prämienmodells ermittelte die Vorinstanz die entsprechende Basisprämie. Diese berechnet sich gemäss Art. 20 des Prämientarifs aus den Lohnsummen der Risikoeinheit innerhalb der letzten 8 Jahre multipliziert mit den Basissätzen der jeweiligen Risiko- gemeinschaften (vgl. auch die Berechnungsformel in Fussnote Nr. 25). Al- lerdings beträgt die Beobachtungsdauer im Jahr 2019 aufgrund der Über- gangsbestimmung Art. 53 Abs. 6 des Prämientarifs 7 Jahre. Die Vorinstanz ermittelte gestützt auf die der Beobachtungsperiode 2011 bis 2017 zugrun- deliegenden Daten, welche von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt werden, eine Basisprämie von Fr. (...) in der BUV und von Fr. (...) in der NBUV (vgl. hierzu die Angaben zum Betrieb betreffend die einzelnen Jahre im Zusatzblatt zum Grundlagenblatt BUV 2019 [BVGer-act. 11 Bei- lage G] sowie die Tabelle im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. März 2019 S. 5 [Suva-act. 122]). Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 53 Abs. 7 des Prämientarifs liegen im Jahr 2019 die Grenzen für den Eintritt in das Bonus-Malus-System gemäss Art. 21 Bst. c und Art. 22 Abs. 1 bei einer Basisprämie von Fr. 35'000.- in der BUV und Fr. 420'000.- in der NBUV. Die Grenze für den Eintritt in die Erfahrungstarifierung ge- mäss Art. 23 Abs. 1 liegen im Jahr 2019 in der BUV sowie NBUV jeweils bei Fr. 2,1 Mio. Im Weiteren beträgt die minimale Anzahl Jahre mit einer prämienpflichtigen Lohnsumme gemäss Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 im Jahr 2019 zwei Jahre (Art. 53 Abs. 9). Demzufolge wandte die Vo- rinstanz in der BUV zutreffend das Bonus-Malus-System (vgl. Art. 37 des
C-1754/2019 Seite 31 Prämientarifs) und in der NBUV die Einreihung zum Basissatz respektive Mischsatz an (vgl. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 7 des Prämientarifs). 8.6 Entsprechend den soeben zitierten Grenzwerten wird der Betrieb der Beschwerdeführerin in der NBUV zum Basissatz eingereiht. Der Nettoprä- miensatz der Risikoeinheit entspricht dem ihrem Bedarf am nächsten lie- genden Nettosatz des Suva-Grundtarifs, der aufgrund des vorangehend errechneten Mischsatzes 1,093 % (Stufe 83) entspricht (vgl. E. 8.4 hier- vor). 8.7 8.7.1 In Bezug auf das in casu in der BUV anwendbare Bonus-Malus-Sys- tem gab die Vorinstanz ferner Art. 37 des Prämientarifs wieder, wonach im Bonus-Malus-System für die Prämienbemessung die individuellen Risiko- erfahrungen der Risikoeinheiten mitberücksichtigt werden. Die Kredibilität ist das Ausmass für die Mitberücksichtigung der individuellen Risikoerfah- rungen (Abs. 1). Die Kredibilität berechnet sich aus der Basisprämie divi- diert durch die Basisprämie plus Fr. 225'000.- (Abs. 2). Massgebend für die Bestimmung der mit einem Betrieb gemachten Risikoerfahrungen sind der während einer Beobachtungsperiode von 7 Jahren entstandene Aufwand für die Kurz- und Langfristleistungen bis Fr. 90'000.– pro Unfallereignis und Berufskrankheit nach Rückversicherung (Art. 37 Abs. 3 i.V.m. Art. 56 Abs. 6 des Prämientarifs). Zum Aufwand zählen die bereits angefallenen Kosten und die für die erwarteten zukünftigen Kosten vorzunehmenden Rückstel- lungen (Abs. 4). Der Aufwand aus Regressfällen und regressverdächtigen Fällen bleibt unberücksichtigt. Ausgenommen sind Unfälle und Berufs- krankheiten, bei denen der Betrieb oder einer seiner Mitarbeitenden ganz oder überwiegend haftet (Abs. 5). Die Risikoerfahrungen der Risikoeinheit werden mit den Risikoerfahrungen der Risikogemeinschaft verglichen. Die Abweichungen werden nach der Kredibilität der Risikoeinheit gewichtet (Abs. 6). Die gewichteten Abweichungen bestimmen einen allfälligen Bo- nus oder Malus, der zum Basissatz der Risikogemeinschaft oder zum Mischsatz addiert oder von diesem abgezogen wird. Daraus ergibt sich der Bedarfssatz der Risikoeinheit (Abs. 7). Der Nettoprämiensatz der Risi- koeinheit entspricht dem ihrem Bedarfssatz am nächsten liegenden Netto- satz des Suva-Grundtarifs (Abs. 8). 8.7.2 Diese Bestimmungen des Prämientarifs setzte die Vorinstanz in der Folge zur Berechnung des Bonus-Malus der Beschwerdeführerin in der BUV um. Die entsprechenden Ausführungen und Berechnungen der
C-1754/2019 Seite 32 Vorinstanz sind nachvollziehbar, zumal sie auf den von der Beschwerde- führerin beschwerde- respektive replikweise nicht in Frage gestellten, im Grundlagenblatt BUV 2019 vom 18. Oktober 2018 (SUVA-act. 111 S. 6), in den Risikostatistiken RIS 416 BUV des Betriebs und RIS 418 BUV des Unterklassenteils 49A D0 (Beilagen E und F zu BVGer-act. 11) sowie im Grundlagenblatt BUV 2019 Zusatzblatt vom 31. Juli 2019 (Beilage G zu BVGer-act. 11) enthaltenen Angaben basieren. Insbesondere ermittelte die Vorinstanz in Anwendung der Formel für das Bonus-Malus-System eine Kredibilität des Betriebs von 46,42 % ({...} [vgl. Art. 37 Abs. 2 des Prämi- entarifs sowie Formel in der Fussnote Nr. 40]). Anschliessend ermittelte die Vorinstanz den Aufwand sowie den BMS-relevanten Aufwand (entspricht der Summe aus dem Aufwand und den Abzügen [vgl. Erläuterungen zum Grundlagenblatt 2019; Suva-act. 111 S. 7 Ziff. 2.3]) des Betriebs und der Risikogemeinschaft, wobei die Werte der Risikogemeinschaft auf die Grösse des Betriebs der Beschwerdeführerin skaliert wurden. Aufwand und BMS-relevanter Aufwand des Betriebs sind deckungsgleich und betra- gen je Fr. (...); der auf die Grösse des Betriebs umgerechnete Aufwand sowie BMS-relevante Aufwand der Risikogemeinschaft betragen Fr. (...) resp. Fr. (...). Ausgehend von diesen Werten berechnete die Vorinstanz ei- nerseits die Schadenquote der Risikogemeinschaft, und andererseits die BMS-relevanten Schadenquoten des Betriebs wie auch der Risikogemein- schaft, die allesamt zur Berechnung des Bonus/Malus dienen. Die von der Vorinstanz ermittelten BMS-relevanten Schadenquoten des Betriebs von 17,5453 % (Fr. {...} [BMS-Aufwand des Betriebs] dividiert durch Fr. {...} [Basisprämie]) und der Risikogemeinschaft von 62,8049 % (Fr. {...} [BMS- Aufwand der Risikogemeinschaft] dividiert durch Fr. {...} [Basisprämie]) so- wie die Schadenquote der Risikogemeinschaft von 82,8103 % (Fr. {...} [Aufwand der Risikogemeinschaft] dividiert durch Fr. {...} [Basisprämie]) er- weisen sich als korrekt (vgl. die hierzu benötigten Berechnungsformeln in Fussnote Nr. 41 des Prämientarifs sowie die Erläuterungen im Einsprache- entscheid vom 12. März 2019 [Suva-act. 122 S. 6-8]). Schliesslich berech- nete die Vorinstanz den Bonus/Malus (vgl. die Berechnungsformel in der Fussnote Nr. 41 des Prämientarifs) und ermittelte dabei zutreffend einen Bonus von 0,234 %. Den Bedarfssatz berechnete sie auf 0,6884 %, indem sie den ermittelten Bonus von 0,234 % vom vorangehend errechneten Mischsatz von 0,9224 % (vgl. E. 8.4 hiervor) abzog. Grundsätzlich ent- spricht der Nettoprämiensatz der Risikoeinheit in der BUV dem ihrem Be- darfssatz am nächsten liegenden Nettosatz des Suva-Grundtarifs (Art. 37 Abs. 8 Prämientarif), vorliegend demzufolge der Stufe 74 mit einem Netto- satz von 0,704 %.
C-1754/2019 Seite 33 8.8 Indessen sieht der Prämientarif in Art. 45 eine Begrenzung der jährli- chen Prämienänderung vor, wobei diesbezüglich in casu zusätzlich die Übergangsbestimmung von Art. 53 Abs. 10 beachtlich ist. Im angefochte- nen Einspracheentscheid vom 12. März 2019 hat die Vorinstanz die vorlie- gend zu beachtenden Grundsätze der Begrenzung der jährlichen Prämien- änderung gemäss Prämientarif äusserst verkürzt wiedergegeben, so dass der von ihr in casu ermittelte Nettoprämiensatz von 0,58 % (Stufe 70) in der BUV und von 1,041 % (Stufe 82) in der NBUV von einem Laien nur knapp nachvollzogen werden kann. Mit Vernehmlassung vom 14. August 2019 hat sie die entsprechenden Grundsätze der Begrenzung der jährli- chen Prämienänderung im Zusammenhang mit der Rüge der Beschwerde- führerin, die Prämienerhöhungen seien nicht verhältnismässig, ausführli- cher und somit auch für den Laien verständlich dargelegt (vgl. BVGer- act. 11 S. 6 ff.). 8.8.1 In casu entspricht der massgebende Basissatz (Mischsatz) in der BUV der Stufe 80 (vgl. E. 8.4 hiervor). Die maximal zulässige jährliche Prä- mienänderung in der BUV beträgt in diesem Fall drei Stufen (vgl. Art. 45 Abs. 2 i.V.m. Art. 53 Abs. 10 des Prämientarifs). Zulässig wäre daher im Jahr 2019 grundsätzlich eine Erhöhung um drei Stufen. Indessen ist auch Art. 45 Abs. 7 des Prämientarifs zu beachten, der wie folgt lautet: Beträgt die Differenz zwischen dem Nettoprämiensatz und dem Prämienbedarf mehr als das Doppelte der maximal zulässigen jährlichen Prämienände- rung gemäss Abs. 1 bis 4 (des Art. 45), dann beträgt die maximal zulässige jährliche Prämienänderung die Hälfte der Differenz, jedoch maximal zwölf Stufen pro Jahr. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass der Prä- mienbedarf der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2019 in der BUV 0,6884 % und somit der Stufe 74 entspricht (E. 8.7.2 hiervor). Ebenso kor- rekt erweist sich der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 in der BUV in Stufe 65 (Nettoprämiensatz von 0,454 %) eingereiht war (vgl. Wiedererwägungsentscheid vom 30. Oktober 2018 [Suva-act. 112]) und somit die Differenz neun Stufen beträgt. Nach den soeben dargelegten Re- geln hat die Suva zutreffend eine Prämienerhöhung um fünf Stufen (9 / 2 = 4,5 gerundet 5) vorgenommen, was der verfügten Stufe 70 mit einem Nettoprämiensatz von 0,58 % entspricht. Die sich daraus ergebende Prä- mienerhöhung beträgt rund 27,75 % ([0,58 – 0,454] x 100 / 0,454). 8.8.2 In der NBUV entspricht der massgebende Basissatz (Mischsatz) der Stufe 83 (vgl. E. 8.4 hiervor). Die maximal zulässige jährliche Prämienän- derung beträgt in diesem Fall grundsätzlich zwei Stufen (vgl. Art. 45 Abs. 3 i.V.m. Art. 53 Abs. 10 des Prämientarifs). Die Beschwerdeführerin war im
C-1754/2019 Seite 34 Jahr 2018 in der NBUV in Stufe 80 (Nettoprämiensatz 0,944 %) eingereiht (vgl. Wiedererwägungsentscheid vom 30. Oktober 2018 [Suva-act. 112]) und ihr Prämienbedarf beträgt gemäss massgebendem Basissatz (Misch- satz) 1,093 %, entsprechend der Stufe 83. Aufgrund der Differenz von drei Stufen erweist sich nach den eingangsbeschriebenen Regeln die von der Vorinstanz verfügte Prämienerhöhung in der NBUV um zwei Stufen auf Stufe 82 (Nettoprämiensatz 1,041 %) ebenfalls als korrekt. Die sich daraus ergebende Prämienerhöhung beträgt – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (diese stellte betreffend Berechnung der Prämienerhöhung statt auf die verfügte Stufe 82 auf die nächsthöhere Stufe 83 ab) – rund 10,28 % ([1,041 – 0,944] x 100 / 0,944). 8.9 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Erhöhung des Nettoprä- miensatzes um 27,75 % in der BUV und um 10,28 % in der NBUV von 2018 auf 2019. 8.9.1 Nach der Rechtsprechung zur Verhältnismässigkeit einer Prämiener- höhung, welche sich auf die Zulässigkeit einer jährlichen Erhöhung be- zieht, kann eine einzelne Prämienerhöhung von 20% jedenfalls noch nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden (Urteile des BVGer C- 5052/2014 vom 21. Oktober 2016 E. 6.5.1; C-2341/2007 vom 16. Juni 2008 E. 5.4.1 mit Hinweis auf RKUV 2004 Nr. U 525 S. 549 E. 6 sowie Urteil der Rekurskommission UV vom 13. Dezember 2004, publ. in: VPB 69.73 E. 12). Unverhältnismässig könnte eine Prämienerhöhung – unab- hängig davon, ob diese Erhöhung auf ein Jahr beschränkt oder auf meh- rere Jahre verteilt wird – insbesondere dann sein, wenn ein einziger Unfall mit Kostenfolgen einen massiven Anstieg der Prämien auf weit über dem Basissatz der Branche zur Folge hätte. Dahinter würde dann aber die Über- legung stehen, dass die Prämie in einem solchen Fall nicht mehr Ausdruck eines statistisch einigermassen plausiblen Risikos wäre. Weil mit dem BMS der Aussagekraft der Zahlen eines Betriebs (Kredibilität) mehr Gewicht zu- gemessen wird, werden solche zufallsabhängigen Schwankungen der Prä- miensätze vermindert, was die Rechtsprechung auch als wesentlichen Vor- teil des BMS bezeichnet hat (Urteil des BVGer C-2341/2007 E. 5.4.2 mit Hinweis auf Urteil der Rekurskommission UV vom 13. Dezember 2004, publ. in: VPB 69.73 E. 7; Urteil des BVGer C-3189/2006 E. 8.4 und E. 8.5.1). 8.9.2 Vorliegend wurde der Nettoprämiensatz in der BUV von 0,454 % (Stufe 65) im Jahr 2018 per 1. Januar 2019 auf 0,58 % (Stufe 70) angeho- ben. Massgebend ist diese jährliche Prämienerhöhung um fünf Stufen bzw.
C-1754/2019 Seite 35 27,75 %, mit welcher der Bedarfssatz des Betriebes von 0,6884 % (Stufe 74) noch nicht erreicht ist, und was gemäss Prämientarif zulässig ist. Die jährliche Erhöhung von vorliegend 27,75 % kann im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführe- rin – noch nicht als unverhältnismässig oder willkürlich bezeichnet werden. Es bleibt zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin nach der Neueinrei- hung in den Prämientarif 2019 immer noch 10 Stufen unter der dem ermit- telten Basissatz (Mischsatz) entsprechenden massgebenden Stufe (80) eingereiht ist und ein im Vergleich zu gleichartigen Betrieben zu tiefer Prä- miensatz grundsätzlich im Widerspruch steht zum Prinzip der Risikoge- rechtigkeit bzw. dem Gleichbehandlungsgebot, weshalb innert nützlicher Frist eine schrittweise Anpassung an den risikogerechten Prämiensatz der Risikogemeinschaft, in welche die Beschwerdeführerin erst per 1. Januar 2019 neu eingereiht wurde, zu erfolgen hat. Ebenso wenig erweist sich im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung die jährliche Prämienerhö- hung in der NBUV von 10,28 % als unverhältnismässig oder willkürlich, zu- mal der verfügte Nettoprämiensatz immer noch eine Stufe unter dem mas- sgebenden Mischsatz liegt (vgl. auch Urteile des BGer C-319/2009 vom 29. Mai 2012; E. 6.2 und C-919/2008 vom 24. März 2010 E. 6.5.2). Die Erhöhung des BUV-Prämiensatzes auf 0,58 % sowie des NBUV-Prämien- satzes auf 1,041 % ist daher rechtens. 9. Zusammenfassend erweisen sich die von der Beschwerdeführerin vorge- brachten Rügen betreffend die Einreihung ihres Betriebes im Prämientarif 2019 als unbegründet. Aufgrund des insgesamt Ausgeführten ist vielmehr festzustellen, dass die Vorinstanz einerseits den Betrieb der Beschwerde- führerin zu Recht in die Klasse 49A, Unterklassenteil D0, eingereiht und andererseits die verfügten Nettoprämien in der BUV und NBUV richtig be- rechnet hat. Die Beschwerde vom 11. April 2019 ist daher abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. März 2019 zu bestätigen. 10. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 10.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 2'000.– festgesetzt und nach Eintritt der Rechtskraft des
C-1754/2019 Seite 36 vorliegenden Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 10.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation keinen An- spruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin ebenfals keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BAG.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
C-1754/2019 Seite 37 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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