B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1750/2016
Urteil vom 18. August 2017 Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Neuanmeldung), Verfügung vom 1. März 2016.
C-1750/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1959 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwer- deführerin) ist Schweizerin und wohnt heute in Österreich. Sie war in den Jahren 1980 sowie von 1985 bis 1999 in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 58). Anschliessend ging sie in Öster- reich bis 31. März 2009 (letzter effektiver Arbeitstag: 21. Januar 2008) einer Erwerbstätigkeit, zuletzt als Kassiererin bei einem Pensum von 30 Stunden pro Woche, nach (act. 7). B. Nachdem bei der Versicherten im Februar 2008 Brustkrebs diagnostiziert und eine Behandlung mittels Chemotherapie, Segmentresektion (Juli 2008) und Strahlentherapie durchgeführt worden war, meldete sie sich am 31. März 2009 beim österreichischen Versicherungsträger zum Bezug ei- ner Invalidenrente an (Antragsformular E 204; act. 3). Im Rahmen des durch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) durchgeführten zwischenstaatlichen Rentenprüfungsverfah- rens stellte der österreichische Versicherungsträger am 30. Juli 2009 ein ärztliches Gesamtgutachten vom 20. Mai 2009 (act. 29 und 33) zu, gestützt auf das in Österreich ein Anspruch der Versicherten auf eine Berufsunfä- higkeitspension vom 1. April 2009 bis 30. September 2010 anerkannt wurde (Bescheid vom 29. Juli 2009; act. 28). In diesem Gutachten wurden im Wesentlichen ein reduzierter Allgemeinzustand und bewegungsabhän- gige Schmerzen in der rechten Schulter als Folge der Brustkrebsoperation sowie ein reaktiver Verstimmungszustand beschrieben. Nach Einholen ei- ner Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 15. September 2009 (act. 35) und Auskünften bei der Versicherten (act. 47) ermittelte die IVSTA unter Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 61 % und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 23. Februar 2010 eine Dreiviertelsrente ab 1. September 2009 zu (act. 59). C. Mit Bescheid vom 30. Juli 2010 lehnte der österreichische Versicherungs- träger gestützt auf das ärztliche Gesamtgutachten vom 15. Juli 2010 (act. 67 und 68) die Weitergewährung der bis 30. September 2010 befris- teten Berufsunfähigkeitsrente ab (act. 63). In der Folge leitete die IVSTA am 1. Februar 2011 ein Revisionsverfahren ein (act. 65 und 66). Sie liess dabei den Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) am 26. Mai
C-1750/2016 Seite 3 2011 zum Gutachten aus Österreich Stellung nehmen (act. 76) und hob nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. 77) die bisherige Rente mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 12. Oktober 2011 per Ende November 2011 auf (act. 79). D. Am 7. September 2015 meldete sich die Versicherte beim österreichischen Versicherungsträger erneut zum Bezug einer Invalidenrente an. Dieser übermittelte das Antragsformular E 204 am 16. September 2015 der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) zur Durchführung des zwischen- staatlichen Rentenprüfungsverfahrens (act. 82). Im Rahmen der Abklärun- gen durch die IVSTA gab die Versicherte am 29. Oktober 2015 an, dass sie zwischenzeitlich wieder bis am 31. Dezember 2014 als Kassiererin in ei- nem Sozialmarkt mit einem Pensum von 20 Stunden pro Woche erwerbs- tätig gewesen sei (act. 87). Der österreichische Versicherungsträger stellte der IVSTA am 26. November 2015 (act. 88) einen Bescheid vom 25. No- vember 2015 zu, wonach der Versicherten ab 1. Oktober 2015 der An- spruch auf die österreichische Berufsunfähigkeitspension wieder aner- kannt wurde. Weiter übermittelte er das dem Bescheid zugrundeliegende ärztliche Gesamtgutachten vom 11. November 2015 (inklusive Nebengut- achten vom 10. November 2015; act. 90 und 100) sowie Berichte behan- delnder Ärzte (act. 91-99 und 101). Nach Einholen einer Stellungnahme des RAD vom 12. Januar 2016 (act. 105) und Durchführung des Vorbe- scheidverfahrens (act. 107) wies die IVSTA das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1. März 2016 ab (act. 110). E. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. März 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinnge- mäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache ei- ner ganzen Invalidenrente (BVGer-act. 1). F. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2016 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu leisten (BVGer-act. 2). Am 21. April 2016 ging bei der Ge- richtskasse ein Betrag von Fr. 867.36 ein (BVGer-act. 4). G. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 10. Mai 2016 auf Ab- weisung der Beschwerde (BVGer-act. 6).
C-1750/2016 Seite 4 H. Mit ihrer Replik vom 7. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin einen Be- richt ihres behandelnden Psychotherapeuten vom 6. Juni 2016 ein (BVGer- act. 9). I. Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 12. Juli 2016 am Antrag auf Abwei- sung der Beschwerde fest. Sie führte weiter aus, dass es jedoch gerecht- fertigt sei, die Replik als neues Leistungsgesuch zu betrachten, welches nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens an sie zur Behandlung zu überweisen sei (BVGer-act. 11). J. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Juli 2016 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 12). K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu- ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleis- tet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein- zutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 1. März 2016, mit welcher das Rentengesuch der Be- schwerdeführerin abgewiesen wurde. Nachdem die Vorinstanz mit Verfü- gung vom 12. Oktober 2011 die der Beschwerdeführerin ab 1. September
C-1750/2016 Seite 5 2009 ausgerichtete Dreiviertelsrente per Ende November 2011 aufgeho- ben hatte, ist vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine schweizerische Invalidenrente im Rahmen einer Neuanmeldung Prozess- thema. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizerin und wohnt in Österreich, wes- halb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu- ropäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, zu beachten sind. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbeson- dere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu ge- währleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4). Demnach bestimmen sich die Ausgestaltung des Verfahrens und der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung alleine aufgrund der schweize- rischen Rechtsvorschriften. 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 1. März 2016) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
C-1750/2016 Seite 6 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 1. März 2016 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo- naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters- jahrs folgt, entsteht. 4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
C-1750/2016 Seite 7 von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 4.4 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invalidi- tätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur ge- prüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV [SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhalts- änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invali- denrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend ge- machten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 E. 2). 4.5 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat- sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; SVR 2008 IV Nr. 35 E. 2.1). 4.6 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditäts- grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmel- dungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materi- ellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit dem- jenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3).
C-1750/2016 Seite 8 5. 5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 5.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Be- richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun- gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der me- dizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 5.3 Der Beweiswert einer spezialärztlichen Expertise hängt auch davon ab, ob die begutachtende Person über die entsprechende Fachausbildung ver- fügt. Ihre fachliche Qualifikation spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltig- keit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fach- kenntnisse der Expertin oder des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung einer Ärztin oder eines Arztes als Gutachtensperson in ei- ner bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender, dem Nach- weis der erforderlichen Fachkenntnisse dienender spezialärztlicher Titel der berichtenden oder zumindest der den Bericht visierenden Arztperson vorausgesetzt (Urteil des BGer 9C_547/2010 vom 26. Januar 2011 E. 2.2). Die Ausbildung kann auch im Ausland absolviert worden sein (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 5.4 Soll über einen Rentenanspruch ohne Einholung eines externen Gut- achtens, sondern gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich vom Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen ent- schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen
C-1750/2016 Seite 9 in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des BGer 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2). 5.5 Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen auslän- discher Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüg- lich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Be- hörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Viel- mehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. zum Grundsatz der freien Be- weiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a). 6. Die Vorinstanz ist auf die Neuanmeldung vom 7. September 2015 einge- treten und hat den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nach einer materiellen Prüfung mit der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2016 abgelehnt. Die Eintretensfrage ist damit vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b). Das Eintreten besagt für sich allein jedoch nicht bereits, dass tatsächlich ein Neuanmelde- bzw. Revisi- onsgrund vorliegt. Ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der leistungsaufhebenden Verfügung vom 12. Oktober 2011 und der angefoch- tenen Verfügung vom 1. März 2016 eine anspruchsrelevante Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, und falls ja, welche Aus- wirkungen eine solche Veränderung zeitigt, ist im Folgenden zu prüfen. 7. Die Verfügung vom 12. Oktober 2011, mit welcher die ab 1. September 2009 ausgerichtete Dreiviertelsrente per Ende November 2011 wieder auf- gehoben wurde, stützte sich auf folgende ärztliche Einschätzungen: 7.1 Im ärztlichen Gesamtgutachten des österreichischen Versicherungsträ- gers vom 19. Juli 2010 diagnostizierte Dr. med. B._______, Facharzt für Innere Medizin, einen Zustand nach Brustkrebsoperation rechts (07/2008) mit lokaler Lymphknotenentfernung aus der Achselhöhle rechts mit Chemo- und Strahlentherapie, mit derzeit leichten Schmerzen im Bereich der rechten Schulter und bei unauffälligen Nachsorgeuntersuchungen (ICD-10: C50.9), einen reaktiven Verstimmungszustand mit Wechselbe- schwerden in Therapie mit mässigem Krankheitswert sowie einen grenz- wertigen Bluthochdruck ohne Therapie bei ausgeglichenem Herz-Kreis-
C-1750/2016 Seite 10 lauf-System. Als weitere Leiden zählte er beginnende Abnützungserschei- nungen der gesamten Wirbelsäule ohne wesentliche Funktionseinschrän- kung, eine kombinierte Blutfetterhöhung, einen chronischen Nikotinkon- sum ohne Atembeschwerden bei normaler Lungenfunktion sowie einen Zu- stand nach Gebärmutter- und Eierstockentfernung links (2005) auf. Der Gutachter kam zum Schluss, dass im Vergleich zum Mai 2009 eine Be- fundverbesserung objektiviert werden könne und der Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte und fallweise mittelschwere Er- werbsarbeiten mit umseitigen Einschränkungen wieder zumutbar seien. In ihrem erlernten und überwiegend ausgeübten Beruf als Kassiererin sei sie wiederum voll arbeitsfähig (act. 69). 7.2 Der RAD-Arzt Dr. med. C., Facharzt für Allgemeine Innere Me- dizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2011 als Diagnosen ein Mammakarzinom rechts (ED 2/2009; C50.9), ein klimakterisches Syndrom unter Femara (N95.3), eine Hypertonie (I10.0) sowie einen Nikotinabusus (F17.1) fest. Er führte aus, dass keine funktionellen Einschränkungen mehr bestünden und die Beschwerdeführerin ab 15. Juli 2010 in der bisherigen Tätigkeit, im Haushalt und in einer angepassten Tätigkeit in ihrer Arbeitsfä- higkeit nicht mehr eingeschränkt sei (act. 76). 8. Für den Zeitraum zwischen Erlass der Verfügung vom 12. Oktober 2011 und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1. März 2016 liegen im Wesentlichen die folgenden ärztlichen Einschätzungen des Gesundheits- zustands der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit in den Akten: 8.1 Im radiologischen Befund des Landeskrankenhauses D. vom 4. Dezember 2014 (act. 99) wird festgehalten, dass sich im Thoraxröntgen im Wesentlichen keine signifikante Befundänderung im Vergleich zu einer Voruntersuchung vom 22. Mai 2013 zeige und die Lungenbefunde unauf- fällig seien. Das Röntgen der HWS zeige, dass der Dens zentriert stehe und eine Streckfehlhaltung der HWS bestehe. C7 sei bei Schulterhoch- stand überlagert. Es bestehe eine inzipiente Atlantodentalgelenksarthrose und eine normale Höhe der Wirbelkörper und Zwischenwirbelräume. Das dorsale Alignement sei intakt (act. 99). 8.2 Dr. med. E._______ vom Universitätsklinikum Graz berichtete am 18. Juni 2015, dass aufgrund einer neu aufgetretenen Sekretion aus der linken Mamille eine Zytologie durchgeführt worden sei. Dabei habe sich
C-1750/2016 Seite 11 kein Hinweis auf maligne Tumorzellen gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe über nach wie vor bestehende Beschwerden im Bereich des rechten Oberarms geklagt. Aufgrund unklarer Beschwerden im Bereich des rechten Unterarms sei bereits ein Termin bei einem Facharzt für Neurologie verein- bart (act. 92). 8.3 Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, berich- tete am 24. Juni 2015 über die Ergebnisse einer neurologischen und neu- rophysiologischen Untersuchung. Er hielt fest, dass ein klinisches Anzei- chen eines Kompressionssyndroms des Nervus medianus im Karpaltunnel bei derzeit unauffälligem elektroneurographischem Befund bestehe (act. 101). 8.4 Im Bericht vom 24. Juni 2015 nannte Dr. med. G., Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, als Diagnosen einen Verdacht auf Brustkrebs links, eine arterielle Hypertonie, eine diastolische Relaxation, eine Osteopenie sowie einen Zustand nach Brustkrebsoperation rechts mit Chemo- und Strahlentherapie (act. 97). 8.5 Dr. med. H._______ vom Landeskrankenhaus D._______ führte in ih- rem Bericht vom 27. August 2015 aus, dass im Rahmen der jährlichen Nachsorgekontrolle keine auffälligen Brustbefunde erhoben worden seien (act. 93). 8.6 Dr. med. I., Ärztin für Allgemeinmedizin, hielt im ärztlichen Ge- samtgutachten des österreichischen Versicherungsträgers vom 11. No- vember 2015 als Diagnose (Hauptursache der Minderung der Erwerbsun- fähigkeit) eine Depression mit Krankheitswert (ICD-10: F32.1) fest. Als wei- tere Leiden nannte sie Brustkrebs rechts (ICD-10: C50.9), ein mässiggra- diges Armlymphödem rechts (ICD-10: I89.0), einen Zustand nach Stanzbi- opsie einer suspekten Läsion im Bereich der linken Brust 06/2014, keine Malignität (ICD-10: D24), einen medikamentös therapierten arteriellen Blut- hochdruck, eine Steatosis hepatitis, ein Carpaltunnelsyndrom rechts, das mittels Unterarmschiene versorgt sei, sowie ein Wirbelsäulenschmerzsyn- drom mit mässig bis mittelgradigen Funktionseinschränkungen. Die Gut- achterin kam zum Schluss, dass im Vergleich zum Gutachten vom Juli 2010 eine Befundverschlechterung objektiviert werden könne. Der Be- schwerdeführerin seien auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unbefristet keine Erwerbsarbeiten mehr zumutbar (act. 90). Im Nebengutachten vom 10. November 2011 diagnostizierte Dr. med. J., Ärztin für Allge-
C-1750/2016 Seite 12 meinmedizin und Fachärztin für Neurologie, eine Depression mit Krank- heitswert (ICD-10: F32.1). Sie hielt fest, dass aus nervenärztlicher Sicht das Leistungskalkül nicht mehr ausreichend für eine geregelte Erwerbstä- tigkeit sei (act. 100). 8.7 Im Schlussbericht des RAD vom 12. Januar 2016 führte Dr. med. C._______ folgende Hauptdiagnosen auf: – Mammakarzinom rechts mit mässigem Armödem (C50.9) – Klimakterisches Syndrom unter Femara (N95.3) – Status nach Mamma-Biopsie links ohne Malignität (D24) Als Nebendiagnosen nannte der RAD-Arzt: – Depression (F32.9) – Degenerative Beschwerden in HWS und LWS (M54.9) – Klinische Kompression des Nervus medianus im Karpaltunnel rechts – Hypertonie (I10.0) – Nikotinabusus (F17.1) – Hyperlipidämie (E78.0) – Hauttestung auf Kontrastmittel negativ Der RAD-Arzt attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % in der bisherigen Tätigkeit ab anfangs Februar 2008 und von 0 % ab 15. Juli 2010. Für Tä- tigkeiten im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 29 % ab 29. No- vember 2009, von 0 % ab 15. Juli 2010 und von 8 % ab 9. November 2015. In einer angepassten Tätigkeit attestierte der RAD-Arzt eine Arbeitsunfä- higkeit von 0 % ab 15. Juli 2010 (act. 105). 9. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz gestützt auf die Einschätzung des RAD zu Recht davon ausgeht, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kassiererin und in vergleichbaren Tä- tigkeiten weiterhin nicht eingeschränkt ist beziehungsweise ob sich der me- dizinische Sachverhalt in dieser Hinsicht als genügend abgeklärt erweist.
C-1750/2016 Seite 13 9.1 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Vo- raussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizini- schen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). In- terne Berichte des RAD haben eine andere Funktion als medizinische Gut- achten (Art. 44 ATSG) oder Untersuchungsberichte des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV. Sie erheben nicht selber medizinische Befunde, sondern setzen sich mit den vorhandenen Befunden auseinander. Ihre Funktion be- steht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzu- nehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu- stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Hierfür müssen die Akten für die streitigen Belange beweistaugliche Unterlagen enthalten. Ist das nicht der Fall, kann die RAD-Stellungnahme in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu wei- tergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteile des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3 und 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). 9.2 Die Stellungnahmen des RAD müssen den allgemeinen beweisrechtli- chen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Erfolgt wie hier keine eigene Untersuchung durch den RAD können ihre Stellungnahmen – wie Aktengutachten – beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2 und 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2). 9.3 Wie sich aus den Akten ergibt, sind im vorliegenden Fall der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit strittig und zentral für die Beurteilung des Renten- anspruchs. Hinsichtlich der im Rahmen der Neuanmeldung zu prüfenden Frage, ob seit der leistungsaufhebenden Verfügung vom 12. Oktober 2011 eine wesentliche Veränderung eingetreten ist, wird diesbezüglich im Gut- achten des österreichischen Versicherungsträgers vom 11. November 2015 neu eine Depression mit Krankheitswert und erheblichem Einfluss auf
C-1750/2016 Seite 14 die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Damit haben die österreichischen Gut- achterinnen eine anspruchserhebliche Verschlechterung des psychischen Zustandes festgestellt. Der RAD geht in Abweichung dieser gutachterli- chen Einschätzung jedoch davon aus, dass keine Depression mit Krank- heitswert, sondern eine depressive Verstimmung ohne Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit vorliegt. 9.4 Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustan- des und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psy- chiatrische Fachärzte beizuziehen (vgl. Urteil des BGer 8C_989/2010 vom 16. Februar 2010 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Für die Beurteilung des psychi- schen Zustandes der Beschwerdeführerin stand dem RAD ausschliesslich das ärztliche Gesamtgutachten des österreichischen Versicherungsträgers inklusive dem Nebengutachten zur Verfügung, an dem jedoch keine Fach- ärztin bzw. kein Facharzt für Psychiatrie mitgewirkt hat. In Bezug auf die fachärztliche Qualifikation von Dr. med. J., welche die psychiatri- sche Diagnose gestellt hat, wird auf dem Nebengutachten vom 10. Novem- ber 2015 «Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Neurologie» an- gegeben. Bei der Hauptgutachterin handelt sich ebenfalls um keine Fach- ärztin für Psychiatrie, sondern um eine Ärztin für Allgemeinmedizin. Das Gutachten des österreichischen Versicherungsträgers beruht damit nicht auf spezialärztlichen Feststellungen, weshalb es für die strittigen Fragen nach dem psychischen Gesundheitsschaden und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht beweistauglich ist. Weiter unterscheiden die österreichischen Gutachterinnen im Rahmen der Beurteilung der Arbeits- fähigkeit nicht zwischen dem psychischen Leiden und den ebenfalls fest- gestellten, nicht invalidisierenden psychosozialen Belastungsfaktoren, weshalb auf die von ihnen vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähig- keit auch aus diesem Grund nicht abgestellt werden kann (vgl. Urteil des BGer 8C_753/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 5.2.3). Weiter lag dem RAD ein Bericht des Psychiaters (und Neurologen) Dr. med. F. vom 24. Juni 2015 vor (act. 101), der jedoch nicht auf einer psychiatri- schen, sondern auf einer neurologischen Untersuchung basiert. Der Be- richt enthält dementsprechend weder eine psychiatrische Befunderhebung noch eine entsprechende Diagnosestellung, sondern nur eine ärztliche Einschätzung aus neurologischer Sicht (act. 101). In den vorinstanzlichen Akten befindet sich damit kein fachärztlich erhobener psychiatrischer Be- fund sowie keine überzeugende fachärztliche Diagnosestellung mit einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatri- scher Sicht, auf den sich der RAD hätte abstützen können.
C-1750/2016 Seite 15 9.5 Angesichts der fehlenden fachärztlichen psychiatrischen Untersu- chung sowie des Umstandes, dass der RAD-Arzt hinsichtlich der psychiat- rischen Diagnose und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vom Gutachten des österreichischen Versicherungsträgers diametral abgewi- chen ist, kann hier nicht von einem feststehenden medizinischen Sachver- halts ausgegangen werden, der eine blosse Aktenbeurteilung als genü- gend erscheinen lässt (vgl. Urteil des BGer 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 E. 4.2). Im Lichte der erwähnten Grundsätze zum Beweiswert von Akten- beurteilungen versicherungsinterner Ärzte kann demzufolge nicht auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. C._______ abgestellt werden. Das gilt hier umso mehr, als es sich beim RAD-Arzt ebenfalls nicht um einen Facharzt für Psychiatrie handelt und eine psychiatrische Beurteilung nur ausnahmsweise in Form eines reinen Aktengutachtens erfolgen soll (vgl. Urteil des BGer 9C_164/2013 vom 4. September 2013 E. 3.2.3). 9.6 Weiter kann auch der im Beschwerdeverfahren eingereichte, rund drei Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellte Bericht vom 6. Juni 2016 von Dr. phil. K._______, Psychotherapeut, wonach bei der Beschwerdeführerin aufgrund einer schweren Episode einer rezidivieren- den Depression – ohne psychotische Symptome – (ICD-10: F33.2) derzeit keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei (BVGer-act. 9), nicht als Entscheid- grundlage herangezogen werden, insbesondere weil dem Berichtenden die fachärztliche Qualifikation fehlt und der Bericht weder eine Befunder- hebung noch eine nachvollziehbare Begründung der attestierten Arbeits- unfähigkeit enthält. 9.7 Aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten lässt sich der Invalidi- tätsgrad damit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit beurteilen. Die Vorinstanz hätte unter diesen Um- ständen nicht davon ausgehen dürfen, der festgestellte Gesundheitsscha- den sei invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant, sondern hätte mit Blick auf die unklare Aktenlage weitere Abklärungen tätigen müssen. 9.8 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass zwischen der Rentenauf- hebung per 30. November 2011 und der Neuanmeldung im September 2015 mehr als 3 Jahre vergangen sind und im Rahmen der Neuanmeldung neue (psychische) Beschwerden geltend gemacht wurden, weshalb früher zurückgelegte Zeiten bei der Berechnung der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG nicht anzurechnen sind (vgl. Art. 29 bis IVV; MEYER/REICH- MUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 28, Rz. 35). Zur Begründung eines neuen Rentenanspruchs ist damit
C-1750/2016 Seite 16 die einjährige Wartezeit erneut zu erfüllen. Gemäss ärztlichem Gesamtgut- achten des österreichischen Versicherungsträgers vom 19. Juli 2010 sowie der Stellungnahme des RAD vom 26. Mai 2011 erlangte die Beschwerde- führerin ab 15. Juli 2010 wieder eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit in der bis- herigen Tätigkeit, im Haushalt und in einer angepassten Tätigkeit. Eine Ar- beitsunfähigkeit wurde der Beschwerdeführerin in der Folge erst im ärztli- chen Gesamtgutachten des österreichischen Versicherungsträgers vom 11. November 2015, basierend auf einer Untersuchung vom 9. November 2015 wieder attestiert. Im Bericht des behandelnden Psychotherapeuten Dr. K._______ vom 6. Juni 2016 wird eine schwere Episode einer rezidi- vierenden Depression (ICD-10: F33.2) seit Anfang Oktober 2015 erwähnt. Die weiteren aktenkundigen Arztberichte enthalten keine Hinweise auf eine früher eingetretene Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bis- herigen Beruf oder Aufgabenbereich. Die für einen Rentenanspruch erfor- derliche, durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch war daher im vorliegend mas- sgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom
10.1 Im vorinstanzlichen Verfahren sind infolge unvollständiger Feststel- lung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff. ATSG und Art. 12 VwVG) entscheidwesentliche Aspekte vollständig unge- klärt geblieben. Da bisher noch keine fachärztliche Abklärung des psychi- schen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und dessen Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit vorgenommen wurde, steht einer Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen nichts entge- gen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Von der Einholung eines Gerichtsgut- achtens oder Erhebung anderer Beweismassnahmen ist daher abzusehen. Die Beschwerde ist folglich insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 10.2 Die Vorinstanz ist anzuweisen, unter Berücksichtigung sämtlicher ak- tenkundiger Arztberichte sowie Beizug weiterer verfügbarer medizinischer Unterlagen eine fachärztliche Begutachtung des Gesundheitsschadens
C-1750/2016 Seite 17 der Beschwerdeführerin sowie von dessen Auswirkungen auf ihre Arbeits- fähigkeit vorzunehmen, das sich auch zur Frage äussert, ob seit der Ver- fügung vom 12. Oktober 2011 eine wesentliche Veränderung eingetreten ist. Da die begutachtende Ärztin aus Österreich neben weiteren somati- sche Leiden auch ein Wirbelsäulenschmerzsyndrom mit mässigen bis mit- telgradigen Funktionseinschränkungen diagnostiziert hat, ist im Rahmen der anzuordnenden Begutachtung neben einer psychiatrischen Untersu- chung auch eine aktuelle Beurteilung der somatischen Gesundheitssitua- tion vorzunehmen. Zu beachten ist dabei, dass beim Zusammenwirken von physischen und psychischen Beeinträchtigungen eine isolierte Abklärung der somatischen und psychischen Befunde nicht gerechtfertigt, sondern eine interdisziplinäre Untersuchung durchzuführen ist (Urteil des BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2). 10.3 Je nach Diagnosestellung wird allenfalls die Rechtsprechung zu be- achten sein, wonach leichte bis mittelgradige depressive Störungen rezidi- vierender oder episodischer Natur praxisgemäss einzig dann als invalidi- sierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen the- rapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3). Nur in dieser – seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind – gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (vgl. dazu auch BGE 141 V 281 E. 3.7.1). Ein solcher Sachverhalt muss über- wiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Zudem muss die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein, als die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationä- ren) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nach- haltig ausgeschöpft worden sind (BGE 140 V 193 E. 3.3, 137 V 64 E. 5.2; Urteil des BGer 8C_5/2017 vom 11. April 2017 E. 4.2). In Bezug auf die Frage, welche Therapie indiziert und zumutbar ist, ist eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen. Was die von der Beschwerdeführerin bisher durchgeführte Therapie anbelangt, liegen sich widersprechende Angaben vor; nachdem sie im Rahmen des Vorbescheidverfahrens auf entspre- chende Anfrage am 24. Februar 2016 (act. 108) noch mitgeteilt hatte, bis- her keine psychiatrische/psychologische Behandlung beansprucht zu ha- ben und auch keine diesbezüglichen Medikamente einzunehmen (act. 109), steht sie laut dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Be- richt vom 6. Juni 2016 von Dr. phil. K._______ seit anfangs Oktober 2015 wegen einer schweren Episode einer rezidivierenden Depression laufend
C-1750/2016 Seite 18 in psychotherapeutischer Behandlung und nehme auch regelmässig Anti- depressiva ein (BVGer-act. 9). Angesichts dieser Widersprüche wird die Vorinstanz diesbezüglich gegebenenfalls weitere Abklärungen tätigen müssen. 10.4 Nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen hat die Vorinstanz neu zu verfügen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). 11. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufer- legt. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 867.36 ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Da der Vorinstanz gestützt auf Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen sind, werden keine Verfah- renskosten erhoben. 11.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine un- verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteient- schädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
C-1750/2016 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 1. März 2016 aufgehoben und die Streitsache zu weiteren Ab- klärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 867.36 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
C-1750/2016 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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