B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-174/2016
Urteil vom 30. April 2018 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
A._______, (Frankreich), vertreten durch lic. iur. Sarah Brutschin, Advokatin, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, erstmalige Anmeldung, Verfügung IVSTA vom 24. November 2015.
C-174/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer A., geboren am (...) 1951, ist französischer Staatsangehöriger und wohnt in Frankreich. Er war von 1992 bis 2005 als Grenzgänger in der Schweiz bei der B. AG als Rollladen- und Sto- renmonteur erwerbstätig und entrichtete Beiträge an die Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Vorinstanz [act.] 10 und 11). B. B.a Am 15. Februar 2005 zog sich der Beschwerdeführer bei einem Trep- pensturz eine Hüft- und Gesässkontusion zu (act. 13.2 S. 3 und 24) und war in der Folge 100% krankgeschrieben (act. 13.1 S. 1). B.b Am 8. April 2006 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug einer Invalidenrente an (act. 6) B.c Mit Verfügung vom 16. Mai 2006 stellte die SUVA die Versicherungs- leistungen ein (act. 16). In den Akten der SUVA zuhanden der zuständigen IV-Stelle C._______ (nachfolgend: IV-Stelle) finden sich zahlreiche medizi- nische Unterlagen (act. 13.1 S. 4-11, 17-21, 23-24 sowie 13.2 S. 3, 4, 6, 10-16, 19-21). C. C.a Im Rahmen ihrer Abklärungen beauftragte die IV-Stelle am 5. Septem- ber 2009 Dr. med. D., Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, mit dem Verfassen eines rheumatologischen Gutachtens (act. 21), das im Anschluss an eine persönliche Untersuchung vom 7. Januar 2008 am 14. Januar 2008 ausgefertigt (act. 25) und am 13. März 2008 ergänzt (act. 30) wurde. Zudem wurde ein weiteres Gutachten von Dr. med. E., Innere Medizin spez. Rheumatologie vom 2. No- vember 2006, zu den Akten geholt (act. 28). C.b Gestützt auf die medizinische Dokumentation erliess die IV-Stelle am 3. April 2008 einen negativen Vorbescheid (act. 31). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. Mai 2008 Einwand und beantragte im Wesentli- chen, es sei ein neurologisches Gutachten in Auftrag zu geben, da er pri- mär an einer neurologischen Erkrankung leide (act. 37). Mit Eingabe vom 6. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer einen medizinischen Bericht
C-174/2016 Seite 3 von Dr. med. F., Spécialiste qualifié en Neurologie, Expert près la Cour d’Appel de Colmar, vom 18. Dezember 2007 ein (act. 40). C.c Auf Empfehlung von Dr. med. G., Allgemeine Innere Medizin, Endokrinologie/Diabetologie des regionalärztlichen Dienstes (RAD) (act. 41) beauftragte die IV-Stelle die Academy H._______ (H.) am 16. Juni 2008 mit der Erstellung eines gutachterlichen Berichts (act. 42). Die H. erstellte in der Folge ein pluridisziplinäres Gutachten, wobei sie den Beschwerdeführer internistisch, rheumatologisch, neurologisch, neu- ropsychologisch und psychiatrisch untersuchen liess (act. 48). C.d Gestützt auf das Gutachten der H._______ erliess die Vorinstanz am 26. Mai 2009 einen neuen ablehnenden Vorbescheid (act. 51). Am 24. Juni 2009 erhob der Beschwerdeführer Einwand und legte diesem einen Bericht von Prof. I., neurologische Abteilung Les Hospitaux Universitaires de J. vom 9. Dezember (2008), bei (act. 54). Am 7. Juli 2009 nahm pract. med. K._______ des RAD Stellung zu den in der Eingabe gemach- ten Einwänden (act. 56). Am 28. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht von Prof. I._______ vom 18. Juni 2009 zu den Akten (act. 58). Diesen beurteilte pract. med. K._______ des RAD am 22. September 2009 (act. 59). Schliesslich reichte der Beschwer- deführer am 26. Oktober 2009 (act. 61 S. 2) einen radiologischen Kurzbe- richt vom 21. November 2008 des SCM Radiologie L._______ (act. 61 S. 4) zu den Akten. C.e Am 16. November 2009 ersuchte die IV-Stelle die H._______ um die Beantwortung weiterer Fragen (act. 62). Diese nahm am 4. Februar 2010 dazu Stellung (act. 63). Der Beschwerdeführer reichte am 20. April 2010 einen weiteren radiologischen Kurz-Bericht des SCM Radiologie L._______ vom 3. März 2010 ein (act. Act. 65). Pract. med. K._______ äusserte sich am 11. Mai 2010 zur Stellungnahme der H._______ sowie zum Kurz-Bericht (act. 66). D. D.a Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 wies die IVSTA das Leistungsbegeh- ren des Beschwerdeführers mangels anspruchsbegründender Invalidität ab (act. 68). D.b Gegen die Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Bundesver- waltungsgericht am 14. Juli 2010 Beschwerde, beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache von mindestens einer
C-174/2016 Seite 4 Viertelsrente (act. 69). Seine Eingabe wurde unter anderem mit Arztbericht von Dr. med. M., Neurologin, der Hospitaux Civils de N. vom 16. November 2005 und mit einem Bericht von Dr. med. O., Oberarzt, und Dr. med. P., Assistenzärztin, der Neurologisch-Neu- rochirurgischen Poliklinik des Universitätsspitals Q._______ vom 5. Januar 2007 (act. 69 S. 26-31) ergänzt. D.c In seinem Urteil vom 6. März 2013 (C-5110/2010) hielt das Bundesver- waltungsgericht fest, dass die aktenkundigen neurologischen Gutachten sowohl untereinander sowie teilweise in sich widersprüchlich seien und die Stellungnahme des H._______ weder diese Widersprüchlichkeit analy- siere noch das neurologische Gutachten von Prof. I._______ gewichte und sie keine nachvollziehbaren begründeten Schlussfolgerungen enthalte. Daher hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2009 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück (E. 7.3). E. Am 30. Mai 2013 (Eingang bei der IV-Stelle) reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen zu den Akten (act. 76). Aus diesen geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer vom 2. bis 7. Dezem- ber 2012 wegen einer Kavernomblutung rechts frontobasal in der Uniklinik R._______ stationär hospitalisiert war (act. 76 S. 7-8). Das Kavernom wurde am 30. Mai 2013 entfernt, worauf der Beschwerdeführer bis zum 30. August 2013 zu 100% krankgeschrieben war (act. 82). Im Übrigen aber stellte der behandelnde Arzt, Dr. med. S., Neurochirurge des Hopi- tal T. in (...) dem Beschwerdeführer eine gute Prognose (act. 89). F. Die RAD-Ärztin pract. med. K._______ empfahl der IV-Stelle am 30. Januar 2014 die Vornahme einer bi-disziplinären Begutachtung (act. 91). Schliess- lich beauftragte die IV-Stelle das Institut U._______ (U._______) mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens (act. 99). Dieses wurde am 23. September 2014 (act. 106) ausgefertigt und am 29. September 2014 der RAD-Ärztin unterbreitet, worauf diese am 11. Dezember 2014 ihre Stel- lungnahme abgab (act. 109). G. Nach Erlass des Vorbescheids durch die IV-Stelle vom 29. Dezember 2014 (act. 110) erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 30. Januar 2015
C-174/2016 Seite 5 und 2. Februar 2015 Einwand (act. 112) bzw. verlangte er die Neubeurtei- lung des Rentenanspruchs wegen Verschlechterung des Gesundheitszu- standes (act. 111 S. 1-2) und reichte weitere medizinische Unterlagen ein (act. 111 S. 3-4). H. Nach erneuter Beurteilung durch die RAD-Ärztin vom 13. August 2015 (act. 117), verfügte die IVSTA am 24. November 2015 die Abweisung des Leis- tungsbegehrens (act. 121). I. Mit Beschwerde vom 11. Januar 2016 (Akten im Beschwerdeverfahren [B- act.] 1) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzli- chen Verfügung und die Zusprache von mindestens einer Viertelsrente ab Februar 2006 und mit Wirkung ab Januar 2015 eine ganze Invalidenrente. J. Der mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2016 (B-act. 2) eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 400.- wurde am 15. Februar 2016 eingezahlt (B- act. 6). K. Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2016 (B-act. 5) beantragte die Vo- rinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefoch- tenen Verfügung. Zur Begründung verwies sie auf die eingeholte Stellung- nahme der IV-Stelle vom 17. Februar 2016. L. In seiner Replik vom 10. Mai 2016 hielt der Beschwerdeführer vollumfäng- lich an den Rechtsbegehren fest (B-act. 10). M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit Entscheidwesentlich, in den Er- wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
C-174/2016 Seite 6 IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Ver- fügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, womit er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Somit ist auf die – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (Art. 38 Abs. 4 Bst. c ATSG) – frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 11. Januar 2016 ein- zutreten (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentli- chen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Ge- sundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. Der Beschwerdeführer war zuletzt als Grenzgänger in (...) erwerbstätig und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in (...) (Frank- reich), wo er heute noch lebt. Er macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf den Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht und zu deren Abbruch geführt haben soll. Unter diesen Umständen war die IV- Stelle C._______ für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung und die IVSTA für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we- gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.). 3.3 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des So- zialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass
C-174/2016 Seite 7 der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben (vgl. Urteil des BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 m.H. auf BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger, wohnt in Frankreich und war in der Schweiz erwerbstätig (act. 10). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft getreten am 1. Juni 2002) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der schweizeri- schen Invalidenversicherung richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). 4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften An- wendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 24. No- vember 2015 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
C-174/2016 Seite 8 Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Be- ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 5.2 Anspruch auf eine Rente haben laut Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit
C-174/2016 Seite 9 5.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsge- richtsverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtsprechung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfah- rens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüs- sigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Haus- arzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden, namentlich wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – As- pekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder unge- würdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach- vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi- zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 125 V 351 E. 3b/ee).
C-174/2016 Seite 10 6. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer eine rentenbegründende Invalidität vorliegt. 6.1 Im ersten Beschwerdeverfahren C-5110/2010 führte das Bundesver- waltungsgericht aus, die neurologischen Gutachten seien untereinander und teilweise in sich widersprüchlich. Zudem analysiere die Stellungnahme der H._______ vom 4. Februar 2010 weder diese Widersprüchlichkeit noch gewichte sie das neurologische Gutachten von Prof. I._______ und sie ent- halte es auch keine nachvollziehbaren, begründeten Schlussfolgerungen. Die IVSTA habe die nötigen Abklärungen zu treffen und anschliessend über den Rentenanspruch neu zu verfügen. 6.2 In der Folge holte die Vorinstanz beim U._______ das vom 23. Sep- tember 2014 datierte polydisziplinäre Gutachten (allgemeininternistisch, psychiatrisch, orthopädisch, neurologisch und neuropsychologisch) ein. 6.2.1 In allgemeininternistischer Hinsicht diagnostizierte Dr. med. V._______, Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin:
Adipositas (ICD-10 E66.9)
BMI 37,7 kg/m 2
Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11.9)
medikamentös gut eingestellt
Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)
medikamentös gut eingestellt
Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.0)
Hyperurikämie (ICD-10 E79.0)
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte Dr. V., das metaboli- sche Syndrom führe zu qualitativen Einschränkungen. Aufgrund des Dia- betes mellitus II seien Schichtarbeiten, Tätigkeiten an gefährlichen Maschi- nen wie auch auf Höhen, Leitern und Treppen nicht zumutbar. Unter Be- achtung dieser Einschränkungen bestehe für eine körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100%. Aufgrund der vorliegenden Konstitution bestehe für eine körperlich schwere Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit. Hinsichtlich des Verlaufs führte Dr. V. aus, eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit könne
C-174/2016 Seite 11 nicht bescheinigt werden. Sicher sei eine qualitative Einschränkung ab dem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung (act. 106 S.14-18). 6.2.2 Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 9. Juli 2014 diag- nostizierte Dr. med. W., Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54), die keinen Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Es könne dem Beschwerdeführer zugemutet wer- den, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer be- ruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung habe aus psychiatrischer Sicht keinen Krankheits- wert. 6.2.3 In orthopädischer Hinsicht diagnostizierte Dr. med. X., Fach- arzt für Orthopädische Chirurgie, anlässlich einer Untersuchung vom 8. Juli 2014: a) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
C-174/2016 Seite 12 Zwar habe die Ursache der vom Beschwerdeführer angegebenen Be- schwerde im Rahmen der folgenden Abklärungen während längerer Zeit nicht klar zugeordnet werden können, doch sei retrospektiv zu postulieren, dass bereits damals eine zumindest beginnende Koxarthrose bestanden habe. Nach Abheilen der Unfallfolgen sei es im weiteren Verlauf zu einer Progredienz dieser Problematik gekommen, sodass aus heutiger Sicht postuliert werden könne, dass seit dem erwähnten Ereignis die ange- stammte Tätigkeit als Storen- und Rollladenmonteur nicht mehr möglich gewesen sei. Für körperlich adaptierte Tätigkeiten gemäss Belastungspro- fil sei aus rein orthopädischer Sicht nach Ablauf von höchstens sechs Mo- naten wieder von einer zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkten Ar- beitsfähigkeit auszugehen. Nach Abheilen der Unfallfolgen lasse sich nicht mehr plausibel erklären, weshalb der Beschwerdeführer von Seiten der muskuloskelettalen Strukturen zumindest in einer körperlich adaptierten Tätigkeit eingeschränkt gewesen sein sollte. Anhand eigener Befunde könne diese Einschätzung zumindest seit dem Zeitpunkt der eigenen Un- tersuchungen bestätigt werden. Hinsichtlich den früheren Einschätzungen des Bewegungsapparates führte Dr. X._______ aus, Dr. med. Y., Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, habe sich, anlässlich einer interdisziplinären Beurteilung am 29. Dezember 2008, zur Situation des Beschwerdeführers geäussert. Anamnestisch habe er sehr ähnliche Angaben festgehalten, wie sie der Beschwerdeführer heute mache. Diagnostisch habe Dr. Y. von in- guinalen und glutealen Schmerzen links sowie von einer lumbovertebralen Schmerzkomponente nach stattgehabtem Bandscheiben-dekomprimie- rendem Eingriff LWK5/SWK1 links gesprochen. Im Weiteren habe er auf ein chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom bei leichter Osteo- chondrose HWK5/6 und eine minimal symptomatische beginnende Gon- arthrose beidseits verwiesen. Er sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer Arbeitsfähigkeit von 80% in einer adaptierten Tätigkeit ausgegangen. Die zulässige Gewichtslimite habe er auf 5 kg limi- tiert und die Reduktion gegenüber einem Vollpensum mit schmerz- und Adipositas-bedingt vermindertem Arbeitstempo und vermehrtem Pausen- bedarf begründet. Auf diagnostischer Ebene könne diese Einschätzung be- stätigt werden. Allerdings sei davon auszugehen, dass die vom Beschwer- deführer geäusserten inguinalen und glutealen Beschwerden mehrheitlich auf die radiologisch eindeutig feststellbare Koxarthrose zurückzuführen seien. Sie seien der Ansicht, dass sich Dr. Y._______ auch ein wenig wi- derspreche, wenn er bei der Beurteilung der von ihm veranlassten Rönt-
C-174/2016 Seite 13 genbilder „deutliche Koxarthorosezeichen beidseits“ festhalte, in der diag- nostischen Auflistung dann aber von einer „radiologisch leichten Koxarth- rose links“ spreche. Ihres Erachtens sei es aber nicht ausreichend zu be- gründen, weshalb der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit auf- grund dieser Problematik wesentlich eingeschränkt sein sollte. Eine Ein- schränkung der Arbeitsleistung aufgrund der erheblichen Adipositas wirke befremdend, da es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich wäre, sein Körpergewicht um 20-30 kg zu reduzieren, was mit einer deutlich ver- minderten Belastung der unteren Extremitäten verbunden wäre. Vor die- sem Hintergrund werde die formulierte Gewichtslimite von 5 kg als ein we- nig befremdend erachtet. Insgesamt bestehe jedoch kein wesentlicher Wi- derspruch zu ihrer aktuellen Beurteilung. Dr. E._______ habe in einem Gut- achten vom 2. November 2006 festgehalten, der Beschwerdeführer leide an einem Status nach Sturz auf der Treppe mit Hüft-Gesäss-Kontusion links am 15. Februar 2005. Es bestehe ein persistierender Hüft-Leisten- schmerz links mit Flexionseinschränkung, wahrscheinlich überwiegend myotendinotischer Ursache bei Verkürzungssymptomatik der Hüftbeuger und –strecker. Er habe den Beschwerdeführer als 100% arbeitsunfähig in der angestammten wie auch in einer alternativen Tätigkeit beurteilt und habe dies mit einer zum damaligen Zeitpunkt postulierten, allerdings ätio- logisch vollkommen unklaren neurologischen Erkrankung begründet. Diese Einschätzung könne durch die aktuellen Befunde nicht nachvollzo- gen werden, da Kontusionen des Hüft-Gesässbereichs ohne eindeutig nachweisbare strukturelle Alterationen nicht eine Arbeitsunfähigkeit über einen Zeitraum von fast zwei Jahren zu begründen vermögen. Die von Dr. E._______ angeführte Möglichkeit, dass ein neurologisches Leiden vorlie- gen könne, sei ihres Erachtens nicht ausreichend, um daraus eine volle Arbeitsunfähigkeit abzuleiten. Zumal es sich dabei auch um eine für einen Rheumatologen fachfremde Diagnose handle (act. 106 S. 22-29). 6.2.4 Die neurologische Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. med. Z., Neurologe, erfolgte am 9. Juli 2014. Diagnosen mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden keine genannt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine funktionelle Beinschwäche links, eine gemischt-axonal demyelinisierende Polyneuropathie bei Diabetes mellitus und ein Status nach operativer Entfernung eines Kavernoms rechts fronto- basal bei Status nach einmaligem komplex-fokalem epileptischem Anfall am 2. Dezember 2012 diagnostiziert. Dr. Z. führte aus, der Be- schwerdeführer berichte über eine Schwäche am linken Bein, die seit Jah- ren vorhanden sei. Er benutze deswegen beim Gehen einen Stock, den er jedoch auf der falschen Seite einsetze. Bei der klinischen Untersuchung
C-174/2016 Seite 14 zeige der Beschwerdeführer eine hochgradige Minderinnervation, sodass grundsätzlich das freie Gehen und Stehen nicht möglich wäre. Bei unauf- fälliger Beobachtung zeige er jedoch kaum erkennbare Einschränkungen. Im Hinblick auf die zur Diskussion stehende Polyneuropathie-Symptomatik finde sich bei der klinischen Untersuchung keine typische Sensibilitätsver- minderung distal betont an beiden Beinen. Gegen das Vorliegen einer schwerwiegenden, sensiblen Polyneuropathie spreche, dass die Gleichge- wichtsfunktionen sehr gut erhalten seien. Es bestehe auch keine sensori- sche Ataxie. Die ergänzende neurophysiologische Untersuchung zeige eine vorwiegend sensible, axonale Polyneuropathie an den unteren Extre- mitäten, wobei der Befund gegenüber der ausführlichen Voruntersuchung durch Dr. F._______ vom 6. Dezember 2007 sich nicht wesentlich verän- dert habe. Am 2. Dezember 2012 habe der Beschwerdeführer eine neuro- logische Ausfallsymptomatik erlitten. Bei der notfallmässigen Hospitalisa- tion sei eine Kavernomblutung rechts frontobasal festgestellt worden. Das Kavernom sei am 20. Mai 2013 operativ entfernt worden. Der Beschwer- deführer selbst berichte, dass seit dem Ereignis vom 2. Dezember 2012 noch eine leichte Schwäche an der linken Hand vorhanden sei. Eine rele- vante Einschränkung der Feinmotorik beziehungsweise eine Parese am linken Arm sei bei der aktuellen Untersuchung jedoch nicht feststellbar. Le- diglich die geringe Seitenasymmetrie des Knips- und Trömnerrelfex zu- gunsten von links könne für eine leichte Störung der Pyramidenbahn zum linken Arm sprechen; dies entsprechend einem Residualzustand. Der Be- fund dürfte jedoch auf die Alltagsfunktionen keinen relevanten Einfluss ha- ben. Zum Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit aus neurologsicher Sicht fasste Dr. Z._______ zusammen, es lägen diverse neurologische Vorbeur- teilungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter- schiedlich beurteilten. Auf Befundebene ergäben sich allerdings keine re- levanten Diskrepanzen, sodass davon ausgegangen werden könne, dass in den letzten Jahren keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer neurologischen Diagnose bestanden habe. Hinsichtlich früherer neurologischer Einschätzungen verwies Dr. Z._______ zunächst auf die neurologische Begutachtung des Beschwer- deführers vom 31. Oktober 2008 durch Dr. med. Aa., Assistenz- ärztin, und Dr. med. Bb., Facharzt für Neurologie, im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung an der H._______. Die subjektiven Anga- ben des Beschwerdeführers entsprächen sich in etwa, die Rückenschmer- zen würden aktuell in den Hintergrund gestellt. Der klinische Befund sei
C-174/2016 Seite 15 unverändert, womit nicht von einer progredienten Polyneuropathie gespro- chen werden könne. Bereits damals sei die Schwäche im linken Bein als klinisch nicht objektivierbar beurteilt worden. Ebenso wenig hätten die Sen- sibilitätsstörungen in der linken Leistenregion aus neurologischer Sicht er- klärt werden können. Weiter sei korrekt festgestellt worden, dass die ange- gebenen Beschwerden und klinischen Befunde für eine Polyneuropathie im Wesentlichen untypisch seien, obwohl rein neurophysiologisch eine Po- lyneuropathie nachweisbar sei. Eine relevante Einschränkung der Arbeits- fähigkeit sei nicht festgestellt worden. Eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit stehe insofern zur Diskussion als die frühere Tätigkeit an- gepasst werden müsse, indem bei einer relevanten Polyneuropathie eine Höhenexposition nicht möglich wäre. Eine relevante Einschränkung der Gleichgewichtsfunktionen sei jedoch weder durch den Beschwerdeführer beschrieben noch bei der klinischen Untersuchung festgestellt worden. An der Uniklinik R., Klinik für Neurologie, sei anlässlich einer Hospi- talisierung des Beschwerdeführers vom 2. bis 7. Dezember 2012 die Diag- nose einer Kavernomblutung rechts frontobasal gestellt worden. Das MRI vom 4. Dezember 2012 habe im Wesentlichen eine grössenkonstante T2- hyperintense Läsion rechts frontobasal, vereinbar mit einer Einblutung ge- zeigt. Bei Eintritt habe die Untersuchung eine Dysarthrie sowie eine bein- betonte Hemiparese links ergeben. Bei Entlassung hätten keine Paresen mehr festgestellt werden können. Die Sensibilität sei regelrecht gewesen. Es sei auf eine Gangunsicherheit verwiesen worden. Bei Aufnahme sei die Arbeitshypothese einer akuten cerebralen Ischämie gestellt und eine sys- temische Lyse durchgeführt worden. Die Symptomatik sei rasch regredient gewensen. Im Nachhinein müsse eine todd’sche Parese nach epilepti- schem Anfall in Betracht gezogen werden. Ansonsten wäre das akute Auf- treten der Ausfallsymptomatik schwierig erklärbar, da im MRI des Kopfes offenbar keine kompressive Wirkung des Kavernoms dokumentiert worden sei. Im Weiteren sei am 14. Februar 2006 eine neurologische und neuro- physiologische Untersuchung an den Hôpitaux Civils de N. erfolgt. Der Beschwerdeführer sei wegen neu aufgetretenen Schmerzen inguinal links mit sensiblem Defizit hospitalisiert worden. Die Abklärung habe den Nachweis einer gemischten axonal demyelinisierenden distal betonten Po- lyneuropathie erbracht. Aufgrund einer Proteinerhöhung im Liquor sei die Verdachtsdiagnose einer akuten Polyradikulitis gestellt worden. Dr. O._______ der Neurologisch-Neurochirurgischen Polyklinik habe anläss- lich einer ambulanten Untersuchung vom 27. November 2006 eine proxi- male Parese des linken Beines mit nicht sicher beurteilbaren Kraftgraden bei schmerzbedingter Minderinnervation und Sensibilitätsstörungen im Be-
C-174/2016 Seite 16 reich der Leistenregion gefunden. Im Weiteren sei auf die elektrophysiolo- gisch nachgewiesene leichte gemischte axonale demyelinisierende Poly- neuropathie verwiesen worden, welche jedoch nicht in ein klinisches Ge- samtbild habe integriert werden können. Am 9. Dezember 2008 sei eine neurologische Untersuchung durch Prof. I._______ im Universitätsspital in (...) erfolgt. Erneut sei neurographisch eine gemischte axonal demylinisie- rende Polyneuropathie mit unspezifischer Ätiologie nachgewiesen worden. Zum Verlauf der neurophysiologischen Parameter sei nicht Stellung ge- nommen worden. Die Funktionsstörung am linken Bein sei als radikulär bedingt (L2-L3) interpretiert worden, obwohl bei der klinischen Untersu- chung Diskrepanzen festgestellt worden seien. Das Vorliegen einer chro- nisch entzündlichen Polyneuropathie (CIDP) sei verneint worden. Die Po- lyneuropathie sei als unspezifisch beurteilt worden. Im Schreiben vom 18. Juni 2009 habe Prof. I._______ zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen. Er habe eine Wiederaufnahme der Arbeit aufgrund der sensomotorischen Neuropathie als schwierig angesehen. Eine differenzierte Stellungnahme, inwiefern die Arbeitsfähigkeit aufgrund der rein sensiblen Störungen (Amei- senlaufen) oder aufgrund der linksseitigen Beinschwäche beziehungs- weise der Beschwerden in der Leistenregion eingeschränkt wäre, sei je- doch nicht erfolgt. Aus gutachterlicher Sicht müsse festgestellt werden, dass zumindest die Beschwerden am linken Bein nicht erklärt würden. Es sei somit davon auszugehen, dass bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit das Beschwerdebild insgesamt gewürdigt worden sei und die Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit nicht alleine in Bezug auf die objektivierbaren Be- schwerden erfolgt sei. Gemäss Bericht von Dr. F._______ in (...), vom 18. Dezember 2007, anlässlich einer ausführlichen neurologischen Untersu- chung, habe sich eine gemischte demyelinisierende axonale Polyneuropa- thie an den unteren Extremitäten gezeigt. Im EMG hätten keine pathologi- schen Befunde erhoben werden können. Im Vergleich zu den Vorwerten aus dem Jahr 2005 hätten sich die Parameter der motorischen Neurogra- phie leicht verschlechtert. Die sensiblen Parameter seien in etwa unverän- dert. Es sei auf eine unklare Ursache der Neuropathie verwiesen worden. Als Massnahmen aus neurologischer Sicht schlug Dr. Z._______ eine er- gänzende Medikation mit einem sedierenden Antidepressivum vor, da der Beschwerdeführer vorwiegend während der Nacht unter den Polyneuropa- thie-bedingten Sensibilitätsstörungen leide. 6.2.5 Am 14. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer durch lic. phil. Cc._______ neuropsychologisch untersucht. Dabei konnten keine Diagno-
C-174/2016 Seite 17 sen gestellt werden. In der Beurteilung wurde festgehalten, das neuropsy- chologische Testprofil müsse als nicht valide bezeichnet werden. Zum ei- nen hätten sich Inkonsistenzen in den Resultaten und zum anderen Ver- deutlichungstendenzen gezeigt. Da es nicht möglich sei, ein valides neu- ropsychologisches Testprofil zu erheben, könne eine Arbeitsunfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht zugeordnet werden. Hinsichtlich früherer neuropsychologischer Einschätzungen wurde festge- stellt, dass das Testprofil mit den Befunden der neuropsychologischen Un- tersuchung im H._______-Gutachten vom 13. Februar 2009 überein- stimme. In beiden Fällen zeigten sich Diskrepanzen in den Resultaten, In- konsistenzen der Testbefunde und auffällige Ergebnisse in Validierungs- verfahren, die auf eine Verdeutlichung hinwiesen. Beide Testprofile seien als nicht valide einzustufen. 6.2.6 Im interdisziplinären Konsensus der Gutachter wurden folgende Di- agnosen gestellt:
Adipositas (ICD-10 E66.0)
BMI 37,7 kg/m 2
Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11.9)
medikamentös gut eingestellt, (HbA1c 6,1% (Norm <6,3%)
mit gemischt-axonaler demyelinisierenden Polyneuropathie bei Diabetes mellitus
Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)
medikamentös gut eingestellt
Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.0)
Hyperurikämie (ICD-10 E79.0)
C-174/2016 Seite 18 3. Schlafapnoe-Syndrom, anamnestisch bekannt seit Mai 2013 (ICD-10 G47.3)
C-174/2016 Seite 19 gefährdung (in der Höhe) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100% seit Au- gust 2005. Die RAD-Ärztin beurteilte, die ausführliche klinisch-neurolo- gisch sowie elektrophysiologische Untersuchung im Rahmen der aktuellen polydisziplinären Begutachtung hätten keine schwerwiegende Polyneuro- pathie ergeben. So lägen beispielsweise keine Gleichgewichts- und Gangstörungen vor. Es handle sich vorwiegend um eine sensible Proble- matik, welche höchstwahrscheinlich auf Folgeschäden der Zuckerkrank- heit zu interpretieren sei. Die qualitative Einschränkung der Leistungsfä- higkeit resultiere somit nicht aus neurologischen Gründen, sondern auf- grund des Diabetes mit drohender Verletzungsgefahr bei Bewusstseinsstö- rungen bei allfälligen Blutzuckerschwankungen. Von Seiten des Bewe- gungsapparates beeinflussten die Hüftgelenksarthrose beidseits und die Rückenproblematik die Leistungsfähigkeit zusätzlich. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der Schmerzverarbeitungsstörung keine Arbeitsun- fähigkeit. Die Foerster-Kriterien seien diskutiert worden und schlussfol- gernd sei es dem Beschwerdeführer zumutbar die nötige Willensanstren- gung aufzubringen um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen (act. 109 S. 4-6). 6.4 Das U.-Gutachten vom 23. September 2014 genügt den hier- für in der Rechtsprechung aufgestellten Qualitätsanforderungen. Die ein- zelnen Teilgutachten beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksich- tigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der Vorakten ab- gegeben. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die Be- urteilung der medizinischen Situation sind einleuchtend. Die fachärztlichen Schlussfolgerungen in den Expertisen sind begründet. Die einzelnen Teil- gutachten erfüllen daher die in der Rechtsprechung aufgestellten Voraus- setzungen an einen beweiskräftigen Arztbericht (vgl. E. 5.4). Ausserdem haben die Gutachter ihre jeweiligen Ergebnisse nach einem interdisziplinä- ren Austausch in einer Gesamtwürdigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers wiedergegeben. Namentlich haben die Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Befunde aller involvierten Fachrich- tungen berücksichtigt. Insgesamt erscheint die im U.-Gutachten vorgenommene Beurteilung des Gesundheitszustands sowie der Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers daher vollständig, schlüssig sowie nach- vollziehbar begründet. Mangels konkreter Indizien gegen die Zuverlässig- keit der Expertise ist dem Gutachten daher die volle Beweiskraft zuzuer- kennen (vgl. E. 5.4). Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher für die Be- urteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das U._______- Gutachten vom 23. September 2014 ab.
C-174/2016 Seite 20 6.5 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte der Beschwerdeführer am 30. Januar 2015 (act. 111 S. 1-2) einen Arztbericht von Dr. med. Dd., Neurologe, vom 9. Januar 2015 ein. In diesem wird von einer Verschlechterung der sensomotorischen Funktion der unteren Extremitä- ten berichtet. Der Patella- und der Achillessehnenreflex seien aufgehoben. Zudem bestehe eine Zehenheberschwäche links und eine Verschlechte- rung des Vibrationsempfindens (act. 111 S. 3). 6.6 In ihrer Beurteilung vom 13. August 2015 (act. 117) hielt pract. med. K. fest, gemäss dem Bericht von Dr. Dd._______ habe sich eine Befundverschlechterung eingestellt. Hinsichtlich des polydisziplinären Gut- achtens des U._______ resumierte die RAD-Ärztin, gerade aufgrund der Polyneuropathie und des Diabetes mellitus ergebe sich eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dem hätten die Gutachter mit entspre- chendem Belastungsprofil Rechnung getragen. Bemängelt werden könne, dass diese Beurteilung nicht explizit durch den neurologischen Gutachter erfolgt sei, sondern durch den internistischen Gutachter attestiert worden sei. 6.7 Der Beschwerdeführer macht geltend, die vom Bundesverwaltungsge- richt in seinem Urteil vom 6. März 2013 bezeichneten Widersprüchlichkei- ten, respektive Unklarheiten seien durch das U.-Gutachten nicht erklärt bzw. aufgelöst worden. Er leide an einer Polyneuropathie und an einem Diabetes mellitus, was zu einer qualitativen Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit führe. Bezüglich des Ausmasses der Einschränkung bestün- den zwischenzeitlich zahlreiche unterschiedliche fachärztliche Meinungen. Das U. nehme eine eigene Beurteilung der medizinisch-theoreti- schen Arbeitsunfähigkeit für die Zeit ab August 2005 vor. Die Gutachten erwiesen sich als unklar, in sich widersprüchlich und im Widerspruch zu den Beurteilungen der behandelnden Ärzte. Das U.-Gutachten habe sich mit den Fragestellungen im Urteil des Bundesverwaltungsge- richts vom 6. März 2013 nicht befasst und es sei nicht statthaft, aufgrund von Untersuchungen im Jahre 2014 die Auswirkungen von gesundheitli- chen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit im Jahre 2005 zu beurteilen. Es sei daher auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte abzustellen. 6.7.1 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2013 wird die Widersprüchlichkeit des neurologischen Teilgutachtens der H. festgestellt. Es wird bemängelt, dass die Beschwerden das Polyneuropa- thie-Syndrom nicht erklärten und daraus der Schluss gezogen werde, dass
C-174/2016 Seite 21 dieses keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Zudem sei in arbeits- medizinischer Hinsicht nicht klar, welche Tätigkeiten im angestammten Be- ruf noch ausgeführt werden könnten. 6.7.2 Dr. Z._______ gelangte in seinem neurologischen Teilgutachten in Bezug auf die Polyneuropathie-Symptomatik zum Schluss, dass die klini- sche Untersuchung keine typische Sensibilitätsverminderung zeige. Neu- rophysiologisch sei hingegen eine sensomotorische Polyneuropathie fest- stellbar. Diese Einschätzung deckt sich mit der Beurteilung von Dr. Bb._______ und Dr. Aa._______ im H.-Gutachten. Bereits damals konnten die Schwäche des linken Beines klinisch nicht objektiviert und die Sensibilitätsstörungen in der linken Leistenregion aus neurologischer Sicht nicht erklärt werden. Auch die klinischen Befunde wurden als untypisch für eine Polyneuropathie bezeichnet. Bereits in früheren Arztberichten konnten Dr. O., Dr. I._______ und Dr. F._______ elektrophysiologisch eine Polyneuropathie nachweisen, ohne dass sich die Beschwerden in diesen medizinischen Kontext eingliedern liessen. Im Unterschied zu den voran- gehenden Beurteilungen, welche im Wesentlichen von einer chronisch demyelinisierenden Polyneuropathie ausgingen, gelangt Dr. Z._______ zum Schluss, dass der neurophysiologische Befund sowie der klinische Verlauf dagegen sprächen, und postuliert als Ursache den inzwischen fest- gestellten Diabetes mellitus, was auch von der RAD-Ärztin als höchstwahr- scheinlich möglich erachtet wird. Dr. Aa._______ und Dr. Bb._______ beurteilten, dass in einer angepassten Tätigkeit im angestammten Beruf keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, ohne auszuführen, inwiefern die Arbeitstätigkeit anzupassen sei. Demgegenüber gelangte Dr. Z._______ zum Schluss, dass aus neurologi- scher Sicht keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Diagnosen gestellt werden könnten bzw. dass die neurologisch festgestellten Beschwerden der funktionellen Beinschwäche links sowie der gemischt-axonal demyeli- nisierenden Polyneuropathie bei Diabetes mellitus keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten. Die Einschätzung wurde von der RAD- Ärztin geteilt und erscheint einleuchtend. Dies einerseits weil die Kribbel- parästhesien den Beschwerdeführer vorwiegend während der Nacht beim Schlafen beeinträchtigen und bei der klinischen Untersuchung keine typi- sche Sensibilitätsverminderung distal betont an beiden Beinen vorlag. An- dererseits weil die geklagte Beinschwäche den Beschwerdeführer kaum erkennbar einschränkte und das freie Gehen wohl ein leichtes Schonhin- ken zeigte, jedoch kein Steppergang oder ein Trendelenburghinken. Das
C-174/2016 Seite 22 Anziehen im Stehen war ebenfalls möglich. Dr. Z._______ ging beim Teil- gutachten von Dr. Aa._______ und Dr. Bb._______ von einer missver- ständlichen Formulierung aus. Diese hätten bei ihrer Beurteilung bereits die übrigen somatischen Leiden berücksichtigt. Eine Anpassung der frühe- ren Tätigkeit im Sinne einer Unmöglichkeit der Höhenexposition bedingt eine relevante Einschränkung der Gleichgewichtsfunktionen, was weder vom Beschwerdeführer beschrieben wurde noch bei der klinischen Unter- suchung nachvollziehbar war. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlich- keit davon auszugehen, dass die neurologischen Beschwerden zum Zeit- punkt des U.-Gutachtens keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hatten. 6.7.3 Zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit aus neurologischer Sicht stellte Dr. Z. fest, dass sich auf Befundebene, trotz unterschiedlicher Be- urteilung der Arbeitsfähigkeit, keine relevanten Diskrepanzen ergäben. Aus diesem Grund bestehe seit 2005 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Während die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf das Teilgutachten von Dr. Bb._______ und Dr. Aa._______ im Wesentlichen derjenigen von Dr. Z._______ entspricht, gehen insbeson- dere Dr. F._______ und Prof. I._______ von einer relevanten Arbeitsunfä- higkeit aus. Prof. I._______ sah die Wiederaufnahme der Arbeit aufgrund der sensomotorischen Neuropathie als schwierig an. Dr. Z._______ be- mängelte das Fehlen einer differenzierten Beurteilung. Prof. I._______ nahm keine klar quantifizierbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers vor sondern er stellte lediglich fest, dass eine Wiederauf- nahme, insbesondere eine Vollzeiterwerbstätigkeit, schwierig erscheine. Wie von Dr. Z._______ zu Recht festgestellt, lässt die Beurteilung durch Prof. I._______ nicht erkennen, aufgrund welcher objektivierbaren Be- schwerden welche Einschränkungen bestehen. Auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. F._______ ist nicht differenziert. Es wird lediglich festgestellt, dass die Arbeitsaufgabe vom 15. Februar 2005 Folge eines fortschreitenden Leidens sei, weshalb sie gerechtfertigt sei. Demgegen- über stellte Dr. Z._______ fest, dass die neurologischen Beschwerden seit 2005 im Wesentlichen gleich geblieben und zudem keine neuen Diagnosen hinzugekommen seien. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass die Arbeitsfähigkeit entsprechend dem Beschwerdebild und der ob- jektivierbaren Pathologien als gleichbleibend beurteilt wurde und es ist auf die diesbezügliche Einschätzung von Dr. Z._______ abzustellen.
C-174/2016 Seite 23 6.8 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, der RAD weise darauf hin, dass die Beurteilung der Auswirkungen der gesundheitlichen Be- schwerden nicht durch den neurologischen, sondern durch den internisti- schen Gutachter erfolgt sei und dies bemängelt werden könne. Dieser Auf- fassung sei zuzustimmen und es sei eine Beurteilung durch einen neuro- logischen Gutachter unerlässlich. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde im U.-Gutachten zu- nächst nach den einzelnen Disziplinen durch die jeweiligen Spezialärzte vorgenommen. Schliesslich erfolgte eine Gesamtauflistung aller Diagno- sen und eine abschliessende Beurteilung im Rahmen eines interdisziplinä- ren Konsensus. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. 6.9 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, am 30. Januar 2015 sei aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes Antrag auf Re- vision, respektive Neubeurteilung des Rentenanspruches gestellt worden. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes werde von der Vo- rinstanz nicht in Abrede gestellt. Sie gehe gemäss Bericht vom 28. Juli 2015 davon aus, dass der medizinische Sachverhalt im September 2014 festgestanden habe. 6.9.1 Beim am 30. Januar 2015 im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens gestellten Antrages um Revision, respektive Neubeurteilung des Renten- anspruch handelt es sich nicht um ein formelles Revisionsgesuch im Sinne von Art. 17 oder Art. 53 Abs. 1 ATSG. Ein solches setzt eine formell rechts- kräftige Entscheidung über die Zusprache einer Dauerleistung voraus (vgl. diesen ausdrücklichen Bezug in Art. 17 Abs. 2 und Art. 53 Abs. 1 ATSG), welche vorliegend nicht erfolgt ist. Die Eingabe, mit welcher der Beschwer- deführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend macht, ist somit als Einwand im Rahmen des Vorbescheidverfahrens zu prüfen. 6.9.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung zeigt sich gemäss Dr. Dd. im Wesentlichen in der Aufhebung des Patellarreflexes. Die ebenfalls erwähnte Aufhebung des Achillessehnenre- flexes beidseits wurde im U.-Gutachten bereits berücksichtigt. Zu- dem liege eine Zehenheberschwäche links vor. Schliesslich ist von einer Verschlechterung des Virbationsempfindens die Rede, ohne dass Dr. Dd. dies mit Befunden belegt. Indessen enthält der Arztbericht von Dr. Dd._______ keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Es wird auch nicht dargelegt, inwiefern die neuen (belegten) Befunde einen Einfluss auf die
C-174/2016 Seite 24 Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers haben. Die RAD-Ärztin pract. med. K._______ beurteilte am 13. August 2015 lediglich, dass sich gemäss Arztbericht eine Befundverschlechterung eingestellt habe, stellte jedoch keine Relation zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers her. Dies er- scheint durchaus nachvollziehbar und erklärt auch, weshalb der Beschwer- deführer nicht darlegt, inwiefern sich die körperlichen Einschränkungen seit der geltend gemachten Befundverschlechterung verstärkt haben sollen. Insgesamt bleibt daher festzustellen, dass auch der nach der polydiszipli- nären Begutachtung vom 23. September 2014 eingereichte Arztbericht nichts an der Schlüssigkeit des Gutachtens des U._______ ändert. 6.10 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, es sei nicht statthaft, aufgrund von Untersuchungen im Jahre 2014 die Auswirkungen von ge- sundheitlichen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit im Jahre 2005 zu be- urteilen. Im für beweiswertig beurteilten U._______-Gutachten vom 23. September 2014 wurde dem Beschwerdeführer retrospektiv, spätestens sechs Monate nach dem Treppensturz vom Februar 2005 (dh. ab August 2005), aufgrund seiner Beschwerden eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der Haupttätig- keit und eine volle Arbeitsfähigkeit für eine körperlich adaptierte Tätigkeit attestiert (act. 106 S. 42 Ziff. 6.3). Eine Feststellung der Arbeitsfähigkeit um neun Jahre zurück erscheint auf den ersten Blick wohl aussergewöhnlich, erweist sich jedoch – angesichts der eingehenden Auseinandersetzung mit dem Krankheitsverlauf in den jeweiligen Disziplinen sowie anschliessend in der Konsensbesprechung – nachvollziehbar. Es konnte insbesondere verlaufsmässig aufgezeigt werden, dass die Arbeitsunfähigkeit stabil blieb und das Beschwerdebild kaum zur Progredienz neigte. Einzig in allgemein- internistischer Sicht sind Beschwerden hinzugekommen, die jedoch keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermochten. Vor diesem Hin- tergrund kann beurteilt werden, dass der medizinische Sachverhalt ab Au- gust 2005 als hinreichend erstellt zu betrachten ist. 6.11 Gemäss der mit BGE 143 V 418 jüngst geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts sind sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem struk- turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind daher systematisierte Indikatoren be- achtlich, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belas- tungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) an-
C-174/2016 Seite 25 dererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ein- zuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. Urteil des BGer 9C_45/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.1). Diese neue Rechtsprechung ist grundsätzlich auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledig- ten Fälle anzuwenden. Vorliegend kann auch vor diesem Hintergrund auf das U.-Gutachten abgestellt werden. Da keine psychiatrische Di- agnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden ist, kann auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1). 6.12 Zusammenfassend steht für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Gutachtens des U. vom 23. September 2014 sowie der Stel- lungnahme des RAD vom 13. August 2015 fest, dass der Beschwerdefüh- rer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung (seit jeher) noch in der Lage ist, in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit vollzeitig zu arbeiten. 7. 7.1 Von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer (geboren 1951) angesichts seines fortgeschrittenen Alters nach allgemeiner Le- benserfahrung in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt noch als vermittelbar gelten und die ihm verbliebene Leistungsfähigkeit erwerb- lich verwerten kann. Das fortgeschrittene Alter kann gemeinsam mit weite- ren Gegebenheiten dazu führen, dass die verbliebene Resterwerbsfähig- keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und deren Verwertung auch gestützt auf die Selbstein- gliederungslast nicht mehr zumutbar ist. In diesem Falle liegt eine Erwerbs- unfähigkeit vor. Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalls, so die Art des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Kontext auch Persönlichkeitsstruktur, Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1 m.H.). 7.2 Der Beschwerdeführer war zum relevanten Zeitpunkt – Vorlage des po- lydisziplinären Gutachtens im September 2014 (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.2 ff.) – 62 Jahre und zehn Monate alt. Er hat keine Berufsausbildung absol- viert und arbeitete seit dem Jahr 1992 als Storenmonteur, welchen Beruf er aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr ausüben
C-174/2016 Seite 26 kann. Wiewohl klarerweise von einer erheblich erschwerten Vermittelbar- keit auszugehen ist, kann eine erwerbliche Umsetzung der Leistungsfähig- keit zum relevanten Zeitpunkt aufgrund der gesamten Umstände sowie mit Blick auf die relativ hohen Hürden für die Annahme einer unverwertbaren Restarbeitsfähigkeit älterer Versicherter und die dementsprechende Beur- teilung vergleichbarer Fälle (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.) nicht als unzumutbar bezeichnet werden. Ins Gewicht fällt namentlich die noch vollschichtige Arbeitsfähigkeit in einem relativ weiten Spektrum an Verweistätigkeiten, wobei er nur leichte zusätz- liche Einschränkungen hatte (vgl. dazu Urteile des BGer 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.2; 9C_364/2011 vom 5. April 2012 E. 3.1 m.H.). Darunter fallen namentlich die von der IV-Stelle genannten Arbeiten wie beispielsweise Sortier- und Überwachungstätigkeiten (act. 116 S. 2). Hier- bei handelt es sich um Tätigkeiten mit geringen Anforderungen, die ohne erheblichen Einarbeitungsaufwand verrichtet werden können. Ins Gewicht fallen zudem das Nichtvorliegen von die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen- den psychiatrischen Diagnosen (vgl. für Beispiele aus der Praxis z.B. Ur- teile des BGer 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.3; 8C_415/2014 vom 29. August 2014 E. 4.2.2; 9C_289/2014 vom 30. Juli 2014 E. 4.3). 8. Nachfolgend sind die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Ge- sundheitseinschränkungen zu prüfen. 8.1 8.1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein- kommensvergleichs, das heisst mittels eines Vergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu bestimmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen; BGE 129 V 222. E. 4). Als für die Invaliditätsbemessung massgeblicher Zeitpunkt hat die Rechtsprechung den (potenziellen) Beginn des Rentenanspruchs festgelegt, wobei allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü- gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 - 4.2; vgl. auch MEYER/ REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a N. 31). 8.1.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgeblichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und
C-174/2016 Seite 27 der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Ge- sundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1; 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_567/2013 vom 30. Dezem- ber 2013 E. 2.2.1). 8.2 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarer Weise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi- cherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätig- keit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gege- ben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Ar- beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grund- sätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die ver- sicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden- falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss LSE bei- gezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; Urteile des BGer 9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 5.1 und 8C_749/2013 vom 6. März 2014 E. 4.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2; 126 V 75 f. E. 3b/bb; 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). Bei einem Auslandwohnsitz ist zudem zu beachten, dass für die Invaliditätsbemessung entweder Zahlen aus dem In- und Ausland beizuziehen sind, wobei das Validen- und Invalideneinkommen aufgrund der gleichen Grundlage bemessen werden müssen, weil sonst ungleiche Lohnniveaus die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens verfälschen (vgl. THOMAS ACKERMANN, Die Bemessung des Invaliditäts- grads, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 38). 8.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Ob und
C-174/2016 Seite 28 in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind und ins- gesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen. Relevante Merkmale sind leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Natio- nalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (BGE 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb). 8.3.1 In Bezug auf das Valideneinkommen geht die Vorinstanz auf der Grundlage eines Monatslohnes von Fr. 4‘850.- von einem Einkommen von Fr. 63‘050.- aus und gibt als Quelle den letzten Arbeitgeber des Beschwer- deführers an. In den Akten finden sich jedoch keine entsprechenden Anga- ben. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, wie die Vorinstanz auf diese Zahl gekommen ist. Aus dem Fragebogen für den Arbeitgeber vom 27. April 2006 geht hervor, dass der Beschwerdeführer als Rollladen- und Storenmonteur im Jahr 2004 einen Lohn von 61‘100.- erzielt hat (act. 10). Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis zum Jahr 2006 (vgl. dazu Homepage des Bundesamtes für Statistik < http//:www.bfs.admin.ch > Sta- tistiken finden > Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten > Lohnent- wicklung > Schweizer Lohnindex auf der Basis 1993, abgerufen am 08.03.2018) resultiert für den massgeblichen Zeitpunkt im Jahr 2006 ein Valideneinkommen von Fr. 62‘439.- (= Fr. 61‘100.- : 114.1 x 116.6). 8.3.2 Das Invalideneinkommen ist auf der Grundlage der statistischen Lohnangaben der Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln (vgl. dazu BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.; 135 V 297 E. 5.2 S. 301; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a NN. 90 ff. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich von der Ta- bellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Üblich ist die Tabelle TA1 (BGE 126 V 75 E. 7a S. 81; SVR 2003 IV Nr. 1 S. 1). Es besteht jedoch kein Grundsatz, wonach stets die Tabelle TA1 beizuziehen ist. Welche Tabelle zur Anwendung gelangt, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (Urteil des BGer 8C_704/2009 vom 27. Januar 2010 E. 4.2.1.1). Die Vorinstanz hat sich dabei auf die LSE 2006 TA1, Total Männer, Anfor- derungsniveau 4, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Stunden, gestützt und auf der Basis von Fr. 4‘732.- ein Einkommen mit Behinderung von Fr. 59‘197.- berechnet. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
C-174/2016 Seite 29 8.3.3 Zu prüfen bleibt die Frage des leidensbedingten Abzugs. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkun- gen auf die Lohnhöhe haben können. Ein (behinderungsbedingt oder an- derweitig begründeter) Abzug kann aber nur vorgenommen werden, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der genannten Kriterien ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeits- markt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_379/2011 vom 26. August 2011 E. 4.2.2). Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; vgl. auch Urteil des BGer 8C_114/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.1 i.f. mit Hinweis). Vorliegend hat die Vorinstanz in ihrem Einkommensvergleich keinen Abzug vom Ta- bellenlohn berücksichtigt. Aus dem Vergleich von Validen- und Invaliden- einkommen resultierte eine Erwerbseinbusse von Fr. 3‘853.- und damit ent- sprechend ein Invaliditätsgrad von 6%. 8.3.4 Selbst wenn wegen des fortgeschrittenen Alters des im Jahre 1951 geborenen Beschwerdeführers von 55 Jahren im vorliegend massgeben- den Vergleichsjahr 2006 respektive von 64 Jahren im Verfügungszeitpunkt ein maximaler Leidensabzug von 25 % vorgenommen würde, hätte der Be- schwerdeführer keinen Rentenanspruch, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Unter Berücksichtigung eines (hypothetischen) Leidensabzugs von 25% würde ein Invalideneinkommen von Fr. 44‘398.- (75% von 59‘197.-) resul- tieren. Diesem Invalideneinkommen ist das Valideneinkommen von Fr. 63‘050.- gegenüberzustellen, woraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 18‘652.- resultiert. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 30%, welcher zu keiner schweizerischen Invalidenrente berechtigt (Art. 28 Abs. 2 IVG). Es kann damit vorliegend offen bleiben, ob die Vorinstanz zu Recht keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat. 8.4 Entsprechend dem vorgenommenen Einkommensvergleich resultiert ein Invaliditätsgrad, der keinen Anspruch auf eine Invalidenrente gibt. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtmässig und die Be- schwerde ist abzuweisen. 9.
C-174/2016 Seite 30 9.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.– festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten zu verwenden. 9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE (SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Be- schwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
C-174/2016 Seite 31 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der am 15. Februar 2016 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Giulia Santangelo
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: