Abt ei l un g II I C-17 3 9 /20 0 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 0 9 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger. A., Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung für L.. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-17 3 9 /20 0 8 Sachverhalt: A. Die 1971 geborene L._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin), Staats- angehörige von Sri Lanka, beantragte am 25. Januar 2008 bei der Schweizer Botschaft in Colombo die Erteilung eines Einreisevisums zum Zwecke eines dreimonatigen Besuchsaufenthalts bei ihrem Ehe- mann (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Nach formlo- ser Verweigerung übermittelte die Vertretung das Gesuch dem Bun- desamt für Migration (BFM) zum Entscheid. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Thurgau beim Beschwerde- führer weitere Abklärungen hinsichtlich des beabsichtigten Besuchs- aufenthaltes vorgenommen und sich daraufhin gegen eine Visumser- teilung ausgesprochen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Be- willigung der Einreise mit Verfügung vom 4. März 2008 ab. Zur Begrün- dung führte sie im Wesentlichen aus, die Wiederausreise der Gesuch- stellerin könne aufgrund der wirtschaftlichen und soziokulturellen Ver- hältnisse in Sri Lanka nicht als gesichert angesehen werden. C. Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 14. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem Antrag um Aufhebung der Verfügung sowie um Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Als Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er habe im Jahre 2004 mit der Gesuchstellerin die Ehe geschlossen. Seither habe er sie nicht mehr gesehen. Aufgrund der schwierigen Lage in Sri Lanka habe er seine Ehefrau dort nicht besuchen können. Ausserdem leide er seit zwei Jahren an gesundheitlichen Problemen. Seine Ehefrau verfüge in Sri Lanka über eine Arbeitsstelle und sei verpflichtet, diese nach ihrer Rückkehr wieder anzutreten. Zudem obliege ihr teilweise die Betreu- ung ihres Vaters. D. Mit Vernehmlassung vom 28. April 2008 spricht sich die Vorinstanz un- ter Erläuterung der bereits erwähnten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturel- len Verhältnisse der Zuwanderungsdruck offenkundig nach wie vor stark anhalte. Der Gesuchstellerin würden im Herkunftsland zudem Se ite 2

C-17 3 9 /20 0 8 keine besonderen familiären, beruflichen oder gesellschaftlichen Ver- pflichtungen obliegen, die Gewähr für eine anstandslose und fristge- rechte Wiederausreise bieten könnten. Die Ausführungen in der Be- schwerde betreffend Lebensmittelpunkt und bindende berufliche Ver- pflichtungen im Herkunftsland würden nicht auf genügend intensive Beziehungen hinweisen. Da gemäss Mitteilung der kantonalen Behör- den bereits ein Gesuch um Familiennachzug abgelehnt worden sei, wäre die Gesuchstellerin denn wohl auch ohne Weiteres bereit, diese Verpflichtungen in ihrem Heimatland zu vernachlässigen oder aufzuge- ben. E. Mit Replik vom 30. Mai 2008 führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, die Mutter und die Geschwister der Gesuchstellerin würden in Sri Lanka leben. Diese arbeite dort in einer Klinik und erziele bei dieser Tätigkeit genügend Einkommen. Nach ihrer Rückkehr müsse sie die Betreuung ihrer Mutter sowie ihre Arbeit wieder aufnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge- gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei- sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur- teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be- schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50–52 VwVG). Se ite 3

C-17 3 9 /20 0 8 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur- teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus- ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver- pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS 2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi- schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziie- rungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung die- ses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist Se ite 4

C-17 3 9 /20 0 8 die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemein- samen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwie- sen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember 2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet, dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren, die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden (zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1 [mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4; RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bernhard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Das Bundesver- waltungsgericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24). 5. 5.1Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein- reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys- tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli- che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied- staats darstellen (Bst. d und e). Se ite 5

C-17 3 9 /20 0 8 5.2Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge- planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederaus- reise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüber- gehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtser- klärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent- haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je- weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf- enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein- schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An- tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe- suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie- derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele- ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf- gelistet. 5.3Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder- ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden. 6. Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi- sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I Se ite 6

C-17 3 9 /20 0 8 und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An- hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni- gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be- freit sind. Als Staatsangehörige von Sri Lanka unterliegt die Gesuch- stellerin damit der Visumspflicht. 7. 7.1Zur Prüfung des Kriteriums des belegten vorübergehenden Aufent- haltszwecks bzw. der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünfti- ges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Anhaltspunkte für die Beurteilung der gesicherten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche- rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft- lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu- ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.2Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4% gewachsen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug USD 1'350, das Bruttoinlandprodukt (BIP) USD 27 Mrd. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum von über 6 % erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Ent- wicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate von deutlich über 15% nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7%. Die wirt- schaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Co- lombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Demgegenüber bleiben breite Bevölkerungsschichten vor allem im Norden und Osten des Landes von vergleichsweise schwierigen öko- nomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen (Quelle: Deut- sches Auswärtiges Amt, <www.auswaertiges-amt.de>, Länder, Reisen, Sicherheit > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: November 2008, besucht am 23. März 2009). Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit 2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär Se ite 7

C-17 3 9 /20 0 8 und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgebrochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und Norden Sri Lankas; Anschläge – auch auf zivile Ziele – kommen jedoch im ganzen Land vor. Zudem hat die Regierung im Januar 2008 das Waffenstill- standsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt. Seither haben die Gefechte im Norden des Landes – wie auch in letz- ter Zeit deutlich die Intensität der Kriegshandlungen im Allgemeinen – zugenommen und war auch die Hauptstadt Colombo mehrfach von An- schlägen betroffen. Das politische Klima ist sehr gespannt (vgl. Quel- len: Deutsches Auswärtiges Amt, <www.auswaertiges-amt.de>, Län- der, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Reise- und Sicherheitshin- weis/Teilreisewarnung, Stand: 23. März 2009, sowie Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [EDA], <www.eda.admin.ch>, Reisehinweise > Reiseziele > Sri Lanka, Stand: 9. März 2009, beide besucht am 23. März 2009; vgl. auch BVGE 2008/2 E. 7.2–7.5). In den vergangenen Wochen und Monaten ist die sri-lankische Armee in die letzten von den tamilischen Rebellen kontrollierten Gebiete vor- gerückt und hat die LTTE weiter zurückgedrängt. Doch auch wenn der Armeechef in einer jüngsten Fernsehansprache erklärte, das Ende des 25-jährigen Bürgerkriegs sei in greifbare Nähe gerückt, und Re- gierungsvertreter immer wieder das unmittelbar bevorstehende Ende der LTTE verkünden, so sind diese Ankündigungen angesichts der vie- len gleichartigen Erklärungen in den vergangenen Monaten zu relati- vieren. Jedenfalls gelingt es dem zahlenmässig stark überlegenen Mili- tär offenbar nicht, die letzten derzeit von den Rebellen kontrollierten Gebiete im Norden der Insel einzunehmen. Zudem gibt es seit dem Beginn der jüngsten Offensive im Norden keine unabhängigen Berich- te aus dem Krisengebiet mehr, da Journalisten und Helfern der Zu- gang dorthin verwehrt wird (zu den neuesten Entwicklungen vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 27. Januar 2009, S. 3, sowie vom 12. Februar 2009, S. 3). 7.3Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss be- sonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen. Ein beste- hendes soziales Beziehungsnetz (Angehörige, Freunde oder Verwand- te) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswil- len noch verstärken kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass gesuchstellende Personen ihre Anwesenheit in der Schweiz – entge- gen der ursprünglichen Absichtserklärung – dazu nutzen, ein Asylge- Se ite 8

C-17 3 9 /20 0 8 such einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. 8. 8.1Neben solchen allgemeinen Umständen und Erfahrungen sind bei der Analyse des Migrationsrisikos indessen auch sämtliche Gesichts- punkte des konkreten Einzelfalls in Betracht zu ziehen. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen der gesuchstellenden Person in ihrem Herkunftsstaat die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei ei- ner gesuchstellenden Person, die keine der erwähnten Verpflichtungen hat, welche sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, auf- grund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines ausländerrecht- lich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt als hoch eingeschätzt werden. 8.2Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um die 37-jährige Ehefrau des Beschwerdeführers, die sich gemäss den Angaben im Visumsan- trag vom 25. Januar 2008 zu jenem Zeitpunkt in Colombo aufhielt. Als ständigen Wohnort gab sie dabei das nördlich von Jaffna gelegene Tel- lippalai, als Arbeitsort Jaffna an. Der Beschwerdeführer seinerseits gab in einem Einladungsschreiben vom 14. Januar 2008 zu Handen der Schweizer Vertretung in Colombo an, seine Ehefrau sei in Tellip- palai wohnhaft. Die Gesuchstellerin ist folglich gemäss übereinstim- menden Angaben im derzeit hinsichtlich der Sicherheitslage, wie ge- schildert, äusserst prekären Norden Sri Lankas ansässig, wobei sie sich zum Zeitpunkt der Stellung des Visumsantrags wohl vorüberge- hend in Colombo aufgehalten hat. Das EDA rät von Reisen unter an- derem ins gesamte Gebiet nördlich der Strassen A 12 und A 11 (Put- talam – Anurudhapura – Polonnaruwa), in welchem auch Jaffna bzw. Tellipalai liegen, ab (Quelle: <www.eda.admin.ch>, Reisehinweise > Reiseziele > Sri Lanka, Stand: 9. März 2009, besucht am 23. März 2009). Der Beschwerdeführer gab an (vgl. den Fragebogen des kantonalen Migrationsamts vom 18. Februar 2008, S. 3), die Eltern (gemäss Re- plik vom 30. Mai 2008: die Mutter), Geschwister und andere Verwandte der Gesuchstellerin würden in Sri Lanka leben, und er bringt vor, de- ren Vater (Beschwerde S. 1) respektive Mutter (Replik S. 1) bedürfe der Betreuung und Pflege durch diese. Se ite 9

C-17 3 9 /20 0 8 Hinsichtlich des Aufenthaltsorts der angeblich pflegebedürftigen Eltern macht der Beschwerdeführer ebenso wenig Angaben wie zur Anzahl oder zum Wohnort der übrigen in Sri Lanka lebenden Verwandten der Gesuchstellerin. Auch erscheint aufgrund seiner Ausführungen sowie des Akteninhalts weder dargetan, dass die Eltern der Gesuchstellerin überhaupt pflegebedürftig, noch dass sie auf Betreuung und Pflege speziell durch diese angewiesen wären. Die Gesuchstellerin hat sei- nen Angaben zufolge Geschwister vor Ort, von denen anzunehmen ist, dass auch sie für die Eltern sorgen und diese pflegen könnten. Wäh- rend der beabsichtigten dreimonatigen Abwesenheit der Gesuchstelle- rin würde zudem laut seinen Ausführungen eine Kollegin die Be- treuung übernehmen. Jedenfalls scheint diese auch während einer längeren Abwesenheit der Gesuchstellerin ohne Weiteres sicherge- stellt werden zu können. Aus den Akten ist schliesslich auch nicht er- sichtlich, dass die Gesuchstellerin Kinder im Herkunftsland hätte, für die sie zu sorgen hätte. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Gesuchstellerin ar- beite als Apothekerin in einer Apotheke und müsse nach ihrer Rück- kehr ihre Arbeitsstelle wieder antreten (Fragebogen S. 3). Sie erhalte dort ein "genügendes Einkommen" (Replik). Gemäss den Angaben im Visumsantrag sowie der als Beweismittel eingereichten Arbeitsbestätigung vom 10. Januar 2008 ist die Gesuch- stellerin jedoch seit Januar 2005 vielmehr als Buchhalterin ("accounts clerk") in einer Klinik in Jaffna angestellt, welche Tätigkeit mit monat- lich um LKR (sri-lankische Rupien) 10'000.– (umgerechnet ca. USD 88.–) entlöhnt wird. Gemessen am monatlichen Durchschnittsverdienst von ca. LKR 12'800.– liegt dieses Einkommen doch deutlich darunter. Hinsichtlich der übrigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstel- lerin ist im Übrigen nichts bekannt. Es kann somit nicht davon ausge- gangen werden, dass sie im Herkunftsland in günstigen und stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, die für eine günstige Prognose hin- sichtlich ihrer Wiederausreise nach einem allfälligen Besuchsaufent- halt sprechen würden. Insgesamt lässt die Aktenlage somit weder auf besondere familiäre oder gesellschaftliche noch berufliche Verpflichtungen der Gesuchstel- lerin im Herkunftsland schliessen, welche eine günstige Prognose in Bezug auf ihre gesicherte Wiederausreise zulassen würden. Se it e 10

C-17 3 9 /20 0 8 Dabei ist im Übrigen auch zu berücksichtigen, dass die Gesuchstelle- rin mit ihrem Ehemann bereits über eine wichtige Bezugsperson in der Schweiz verfügt. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass sie nicht nur bereit gewesen wäre, ihre angeblichen familiären und be- ruflichen Verpflichtungen für die Dauer ihres beabsichtigten dreimona- tigen Besuchsaufenthalts zu vernachlässigen; vielmehr ist angesichts des gemäss Angaben der kantonalen Behörden seitens des Be- schwerdeführers gestellten Familiennachzugsgesuchs in Bezug auf seine Ehefrau davon auszugehen, dass sie – jedenfalls zu einem frü- heren Zeitpunkt – durchaus willens und bereit gewesen war, ihre an- geblichen Verpflichtungen in ihrem Herkunftsland ganz aufzugeben. In Anbetracht namentlich der geschilderten, derzeit äusserst prekären Si- cherheitslage kann jedoch auch zum aktuellen Zeitpunkt – wie darge- legt – keine günstige Prognose in Bezug auf ihre gesicherte Wieder- ausreise gestellt werden. 9. Unter den geschilderten Umständen durfte die Vorinstanz somit zu Recht davon ausgehen, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Daran än- dert auch nichts, dass der Beschwerdeführer diese zugesichert hat, denn eine solche Garantie ist nicht möglich bzw. rechtlich nicht durch- setzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zu- sammenhang mit dem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6950/2007 vom 7. November 2008 E. 8). 10. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe seine Ehefrau seit ihrer Ehe- schliessung im Jahre 2004 nicht mehr gesehen. Aufgrund der schwieri- gen Lage in Sri Lanka habe er sie dort nicht besuchen können. Auch leide er seit zwei Jahren unter gesundheitlichen Problemen. Soweit sich der Beschwerdeführer damit sinngemäss auf sein Recht auf ein von staatlichen Eingriffen ungestörtes Familienleben beruft, welches in allgemeiner Weise von Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützt Se it e 11

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wird, ist vorliegend zu prüfen, ob die Verweigerung der Einreise vor

diesen Bestimmungen standhält.

Der Schutzbereich des Familienlebens im Sinne der genannten Nor-

men umfasst einerseits Konstellationen, in denen es um die Anwesen-

heitsregelung bzw. den Aufenthaltsanspruch von Familienmitgliedern

geht. Andererseits werden aber auch Konstellationen abgedeckt, die

keinen Zusammenhang mit einem Anwesenheitsanspruch haben (vgl.

dazu MARTIN BERTSCHI/THOMAS GÄCHTER, Der Anwesenheitsanspruch auf-

grund der Garantien des Privat- und Familienlebens, Schweizerisches

Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2003, S. 225 ff.,

insb. S. 241). So kann auch die Pflege des persönliches Kontaktes

zwischen Familienmitgliedern im Rahmen von Besuchsaufenthalten in

den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen (vgl. das Urteil des Bundes-

gerichts 2A.10/2001 vom 11. Mai 2001 E. 2b).

Die EMRK bzw. die BV garantieren indessen kein Recht auf Einreise

oder auf ein Familienleben an einem bestimmten Ort (vgl. BGE 130 II

281 E. 3.1 S. 285 f. mit Hinweisen; ferner STEPHAN BREITENMOSER, in:

Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/ Rainer J. Schweizer/Klaus

  1. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002,
  2. 25 zu Art. 13; ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische

Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Kon-

vention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999,

S. 261). Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens läge da-

her grundsätzlich erst vor, wenn sich die Betroffenen überhaupt nir-

gends treffen könnten und der persönliche Kontakt deshalb nur in der

Schweiz möglich wäre. Die Visumsverweigerung in Bezug auf die Ge-

suchstellerin würde somit erst dann zu einem Eingriff führen, wenn

dem Ehemann Reisen ins Ausland generell oder zumindest noch wäh-

rend längerer Zeit verwehrt wären und damit der Kontakt verunmög-

licht würde. Dies wird jedoch nicht geltend gemacht und es bestehen

auch keine Hinweise darauf, dass es dem Beschwerdeführer grund-

sätzlich nicht möglich sein sollte, seine Ehefrau im Ausland zu treffen.

Die gesundheitlichen Probleme, die er anführt, sind nicht belegt, und

es wird auch nicht vorgebracht, dass sie ihn vom Reisen abhalten wür-

den. Die Einreiseverweigerung in Bezug auf die Gesuchstellerin stellt

daher keinen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens dar.

11.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Ver-

Se it e 12

C-17 3 9 /20 0 8 fügung im Lichte von Art. 49 VwVG rechtmässig ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 600.– festzuset- zenden Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 14 Se it e 13

C-17 3 9 /20 0 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Einschreiben) -die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) -das Migrationsamt des Kantons Thurgau (Akten Ref-Nr. [...] retour) Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Ruth BeutlerViviane Eggenberger Versand: Se it e 14

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-1739/2008
Entscheidungsdatum
03.04.2009
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026