B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1723/2017

Urteil vom 28. Juni 2021 Besetzung

Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien

A., (Philippinen) vertreten durch B., Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Pflegekinderrente; Einspracheentscheid der SAK vom 14. März 2017.

C-1723/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...) 1950, ist Schweizer Staatsangehöriger. Seit dem 19. November 1998 geschieden, ist er in zweiter Ehe seit dem 6. August 2008 mit der philippinischen Staatsangehörigen C._______ (nachfolgend: Ehefrau), ge- boren am (...) 1971, verheiratet. Bis zum 29. März 2012 waren sie gemein- sam in (...), D., wohnhaft und leben seit dem 1. April 2012 in (...), E. auf den Philippinen [nachfolgend: SAK act.] 2, S. 1; 27; 30). B. B.a Der Versicherte meldete sich am 15. Mai 2015 bei der Ausgleichkasse des Kantons D._______ zum Bezug einer Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz an (SAK act. 25). Hierbei gab er unter anderem an, zwei leibliche Kinder (F., geboren am (...) 1982 so- wie G., geboren am (...) 1984), ein adoptiertes Kind (H., geboren am (...) 1978) sowie ein Pflegekind (I., geboren am (...) 2013) zu haben (SAK act. 25, S. 2 = 49, S. 3 f.). B.b Die Ausgleichskasse D._______ leitete die Anmeldung am 1. Juni 2015 zuständigkeitshalber an die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz) weiter (SAK act. 28). B.c Die SAK forderte den Versicherten mit Schreiben vom 18. Juni 2015 auf, ihr eine allfällige, effektive Adoption vor Jahresende mittzuteilen und das Kind beim Zivilstandsamt in der Schweiz (via Schweizer Botschaft in [...]) eintragen zu lassen. Anderenfalls sei ihr vor Ende November 2015 der Zusatzfragbogen zur Prüfung des Anspruchs auf eine Pflegekinderrente vollständig ausgefüllt zu retournieren sowie eine aktuelle Lebens- und Wohnsitzbescheinigung oder eine gleichwertige Bestätigung des Kindes beizufügen (SAK act. 33 = 49, S. 11 mit Verweis auf 32). B.d Der Versicherte, vertreten durch dessen Bruder B., liess der SAK in der Folge am 18. September 2015 den ausgefüllten Zusatzfrage- bogen zur Prüfung des Anspruchs auf eine Pflegekindrente für I. zukommen (SAK act. 37, S. 2 f. = 49, S. 13 f.). Hierbei gab er insbesondere an, das Pflegeverhältnis sei am 1. Januar 2014 begründet worden und bei der leiblichen Mutter handle es sich um J._______, wobei sowohl deren Adresse als auch die Identität des Kindsvaters unbekannt seien. Ergän- zend liess er der SAK eine Wohnsitz- und Obhutsbestätigung des Büros

C-1723/2017 Seite 3 des Vorsitzenden von (...) vom 29. Juli 2015, eine Bestätigung des Muni- cipal Health Office von (...) vom 16. Juli 2015 über den Gesundheitszu- stand von I._______ sowie eine Bestätigung des Büros des Captains des (...) vom 25. August 2015 zukommen, wonach die leibliche Mutter von I._______ J._______ sei, die nicht mehr in (...) lebe (SAK act. 38 = 49, S. 15 ff.). B.e Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 bestätigte die SAK den Erhalt der Unterlagen und wies darauf hin, dass diese nicht ausreichend seien, um eine Kinderrente für ein Pflegekind zuzusprechen. Für Pflegekinder in den Philippinen werde eine ʺForster Placement authorityʺ des Departement of Social Welfare and Development benötigt. Andernfalls könne eine Kinder- rente erst zugesprochen werden, wenn die angekündigte Adoption im Re- gister des Zivilstandsamtes in der Schweiz eingetragen sei (SAK act. 39). B.f Mit Schreiben vom 26. November 2015 liess der Versicherte der SAK anzeigen, dass die Errichtung der ʺForster Placement authorityʺ bei den philippinischen Behörden eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen werde (SAK act. 40 = 46, S. 2 = 49, S. 19). Am 24. November 2016 liess der Versicherte das entsprechende Dokument (SAK act. 47, S. 1 f.) sowie eine ʺFoster Family Care Licenseʺ (SAK act. 47, S. 3) der SAK einreichen (SAK act. 46, S. 1). B.g Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 (SAK act. 48) wies die SAK das Rentengesuch des Versicherten um Ausrichtung einer Kinderrente für das Pflegekind I._______ ab und führte zur Begründung insbesondere aus, dass die Bestätigung der mit der Pflegekinderaufsicht betrauten zuständi- gen Behörden über die Erteilung der Bewilligung für das betreffende Pfle- gekindverhältnis das Verhältnis erst ab dem 18. Oktober 2016 bescheinige, der Versicherte jedoch seit Januar 2016 eine Altersrente beziehe. Für Kin- der, welche erst nach Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente in Pflege genommen worden seien, bestehe kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des anderen Ehegatten (Stiefkin- der). C. C.a Gegen die Verfügung der SAK vom 1. Dezember 2016 liess der Versi- cherte, wiederum vertreten durch B._______, am 20. Dezember 2016 Ein- sprache erheben. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, die Anmeldung sei frühzeitig vor Renteneintritt gestellt worden und er könne

C-1723/2017 Seite 4 für die Verzögerungen des laufenden Anmeldeverfahrens und die Termin- überschreitung nicht in die Verantwortung genommen werden. Die Verfü- gung widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Es entspreche der Korrektheit der philippinischen Behörden, dass das Dokument ʺForster Placement authorityʺ nicht rückwirkend datiert werde. Das Pflegekindver- hältnis bestehe jedoch bereits seit dem 1. Januar 2014, was auch aus dem Zusatzfragebogen sowie den eingereichten Zertifikaten ersichtlich sei (SAK act. 49). C.b Mit Einspracheentscheid vom 14. März 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache des Versicherten vom 20. Dezember 2016 ab. Die Bestätigung der mit der Pflegekinderaufsicht betrauten zuständige Behörde über die Erteilung der Bewilligung für das betreffende Pflegekindverhältnis beschei- nige das Verhältnis ab 18. Oktober 2016. Der Versicherte beziehe jedoch seit Januar 2016 eine Altersrente. Das Dokument vom 1. Januar 2014 ge- nüge nicht, um das Pflegeverhältnis zu beweisen, weshalb die Einsprache als unbegründet abzuweisen sei (SAK act. 52). D. Am 21. März 2017 liess der Beschwerdeführer, vertreten durch B., gegen den Entscheid vom 14. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Zusprache einer Kinderrente für das Pflegekind I. beantragen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). E. Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2017 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer act. 5). F. Der Beschwerdeführer liess mit Replik vom 7. Juli 2017 an seinen be- schwerdeweisen gestellten Anträgen festhalten und ergänzende Unterla- gen einreichen (BVGer act. 7). G. Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 23. August 2017 vollumfänglich an ihren Anträgen fest (BVGer act. 9). H. Mit Verfügung vom 29. August 2017 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel ab (BVGer act. 10).

C-1723/2017 Seite 5 I. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 31. August 2017 liess der Beschwerde- führer mitteilen, vom Abschluss des Schriftenwechsels Kenntnis genom- men zu haben und teilte sein Unverständnis über die Duplik der Vorinstanz mit (BVGer act. 13). Das Schreiben wurde der Vorinstanz am 11. Septem- ber 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer act. 14). J. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe- sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) auf die im ersten Teil geregelte Al- ters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG an- wendbar ist. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist durch den ihn betreffenden Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung (Art. 59 ATSG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden ist, ist auf sie einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid der SAK vom 14. März 2017, in welchem der Anspruch des Beschwerde- führers auf Leistung einer Pflegekinderrente verneint wurde.

C-1723/2017 Seite 6 2.1 Der Beschwerdeführer war vormals in der Schweiz erwerbstätig, ist schweizerischer Staatsangehöriger und nun auf den Philippinen wohnhaft. Daher richtet sich die Beurteilung des Anspruchs auf Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht nach schweizerischem Recht (Art. 2 Abs. 1 Bst. b [i] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. a, Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 des Abkommens vom 17. September 2001 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Republik der Philippinen über Soziale Sicherheit [nachfol- gend: Abkommen; SR 0.831.109.645.1]). Demnach ist die Frage, ob ein Anspruch auf eine Pflegekinderrente besteht, ausschliesslich aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften zu beurteilen (vgl. Art. 6 des Abkom- mens). 2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 14. März 2017) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.3 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1). Deshalb finden Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 14. März 2017 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits in Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3.2 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversiche- rungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Par- teien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

C-1723/2017 Seite 7 Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrund- satz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwir- kungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Das ATSG sieht hierzu präzisierend vor, dass derjenige der Versicherungs- leistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen muss, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistun- gen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). 3.3 Im Sozialversicherungsrecht und somit auch im Bereich der AHV gilt, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines be- stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge- richt hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Ge- richt bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm- ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a; 120 Ib 224 E. 2b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu wür- digen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungs- träger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Be- weismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver- lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a).

C-1723/2017 Seite 8 4. 4.1 Männer haben gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG Anspruch auf eine Altersrente, wenn sie das 65. Altersjahr vollendet haben. Laut Abs. 2 ent- steht der Anspruch auf die Altersrente am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. 4.2 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des An- spruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehe- gatten (Art. 22 ter Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente (Art. 25 Abs. 3 AHVG). 4.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (AHVV [SR 831.101]; in der am 1. Januar 2017 gültigen Fassung) haben Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisen- rente nach Art. 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird (Art. 49 Abs. 3 AHVV). 4.4 Pflegekindschaft im weiten Sinne liegt vor, wenn ein Minderjähriger in der Obhut von Personen lebt, die nicht seine Eltern sind. Sie ist kein selbst- ständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Familienverhältnis, dem das Recht einzelne Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt (Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweis auf CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl.1999, S. 76 N 10.04 sowie Urteil des BVGer C-5523/2009 vom 9. Mai 2012 E. 3.3.1 mit Hinweis auf TUOR/SCHNYDER/SCHMID/JUNGO, ZGB, das Schweizerische Zivilgesetz- buch, 14. Aufl., 2015, § 43 Rz. 1 ff. und 25 und PETER MÖSCH PAYOT, Rechtsstellung der Pflegeeltern, Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenen- schutz [ZKE] 2011, S. 87 ff., S. 89). 4.5 Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im Sinne dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Verant- wortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des

C-1723/2017 Seite 9 Pflegekindverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an (BGE 140 V 458 E. 3.2; Urteil des BGer 8C_336/2014 vom 20. August 2014 E. 1; Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2). 4.5.1 Die Pflegekindschaft erscheint in zahlreichen Formen, die sich in Zweck, Dauer, Beschaffenheit der aufnehmenden Stelle, in der finanziellen Ausgestaltung und den rechtlichen Grundlagen unterscheiden; insoweit können die von den Pflegeeltern eingegangenen öffentlich-rechtlichen Pflichten nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben, wenn Letztere die Deckung des mit Kinderrenten pauschal abzugeltenden Lebensunterhalts betreffen (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl. 2012, Art. 22 ter , Rz. 3 m.H. auf ZAK 1992 124 E. 3b). 4.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für ein auf Dauer begründetes Pflegeverhältnis aus- schlaggebend ist, dass die Pflegeeltern im gemeinsamen Haushalt mit dem Pflegekind leben (vgl. anstelle Vieler: Urteil des BVGer C-6920/2016 vom 8. Oktober 2018 E. 4.6; C-4405/2017 vom 20. Februar 2019 E. 6.3.1; C-6839/2016 vom 27. Februar 2019 E. 4.2.1; C-5669/2018 vom 24. Juni 2020 E. 5.2). Gleiches ergibt sich aus Rz. 3329 der Wegleitung des Bun- desamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidge- nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfol- gend: RWL [gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2017]; vgl. zum Cha- rakter von Verwaltungsverordnungen wie der RWL: Urteile des BVGer C-1943/2015 vom 12. Juni 2017 E. 7.2.1; C-6519/2014 vom 19. August 2016 E. 5.1; vgl. dazu auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 81 ff.): Danach erlischt der Anspruch auf eine Waisenrente mit Ablauf des Monats, in welchem ein rentenberechtig- tes Pflegekind die Hausgemeinschaft verlässt. 4.6 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 vgl. Art. 25 f. ZGB [SR 210]). Der Wohnsitz ergibt sich einerseits aus dem objektiv phy- sischen Aufenthalt und andererseits aus der subjektiven Absicht des dau- ernden Verbleibens. Massgebend ist der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (DANIEL STAEHELIN, in: Geiser/Fountoulakis (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 23 ZGB Rz. 5).

C-1723/2017 Seite 10 5. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit dem 6. August 2008 mit der philippinischen Staatsangehörigen C., ledig K., verheiratet ist (SAK act. 27, S. 10). Ferner ist unter den Par- teien nicht bestritten, dass sowohl der Beschwerdeführer, dessen Ehefrau (beide seit 1. April 2012, vgl. oben Sachverhalt A.) als auch das Pflegekind I._______ auf den Philippinen Wohnsitz haben. Dass es sich vorliegend um eine Scheinehe respektive einen Missbrauchstatbestand handeln würde, ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. 5.1 Die Vorinstanz hat den Antrag auf Zusprechung der Kinderrente mit der Begründung abgewiesen, das Pflegekindverhältnis zwischen dem Be- schwerdeführer und I._______ sei durch die zuständige Behörde erst ab 18. Oktober 2016 bescheinigt worden, der Beschwerdeführer beziehe je- doch seit Januar 2016 eine Altersrente, weshalb kein Anspruch auf eine Kinderrente habe entstehen können (SAK act. 52; vgl. auch BVGer act. 5). 5.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, I._______, geb. 29. Dezember 2013, sei bereits ab dem 1. Januar 2014 in Pflege ge- nommen worden. Beschwerdeweise führt er aus, es sei aus den vielen vor Ende Jahr 2015 an die SAK eingereichten Unterlagen (vor dem Rentenfall) klar ersichtlich und belegt, dass das Pflegeverhältnis bereits seit Anfang Jahr 2014 be- stehe. Von welchem ungenügenden Dokument, datiert 1. Januar 2014 die SAK spreche, sei ihm unerklärlich. Er habe der SAK gar kein Dokument mit diesem Datum zustellen können, da es ein solches Dokument nicht gebe. Die Verfügung der SAK vom 14. März 2017 sei allein schon aufgrund die- ses Umstandes nicht nachvollziehbar und rein willkürlich. In seiner Einspra- che vom 20. Dezember 2016 habe er erwähnt, dass der SAK alle die von ihr geforderten Unterlagen rechtzeitig und innerhalb der gesetzten Fristen zugesandt worden seien. Die Vorinstanz habe den Erhalt der Unterlagen jeweils auch immer schriftlich bestätigt. In der "Certification of Social Wel- fare and Development, Republic of the Philippines", datiert 4. Februar 2015, welche der SAK mehrfach zugestellt worden sei, werde bereits die Bestätigung "foster parents" erwähnt. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 habe die Vorinstanz nachträglich nochmals eine "Foster Placement autho- rity" des gleichen Departments der Philippinen einverlangt. Dieses nach- trägliche Begehren sei für ihn nicht nachvollziehbar und habe schlussend- lich lediglich den Zweck der Vermeidung der Zahlung einer Kinderrente. Er

C-1723/2017 Seite 11 habe jedoch die Bestätigung der Vorinstanz sofort nach Erhalt aus den Phi- lippinen mit Schreiben vom 24. November 2016 nachgereicht (BVGer act. 1). Replicando hält er ergänzend fest, aus dem "Certificate" datiert vom 4. Februar 2015 sei klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer und C._______ eine Adoption des Kindes I._______ wünschen und bis auf wei- teres als Pflegeeltern "foster parents" des Kindes I._______ bestätigt wür- den. Aus dem "Certificate" datiert vom 29. Juli 2015 sei ersichtlich, dass für das Kind I._______ seit einem Jahr und sieben Monaten ein Pflegekind- verhältnis mit den Pflegeeltern A._______ und C._______ bestehe. Die "Foster Placement authority" sei mit Datum 18. Oktober 2016 ausgestellt worden, für die Dauer von drei Jahren. Dass eine solche nachträglich ge- wünschte Pflegekinder-Bestätigung (License) nicht rückwirkend ausge- stellt werden könne, 2015 oder gar 2014, entspreche auch dem schweize- rischen Rechtsempfinden. Diese nachträglich eingeholte "Foster Place- ment authority" tangiere aber in keiner Weise die Tatsache, dass das Pfle- gekindverhältnis bereits schon in den Jahren 2014 und 2015 Bestand ge- habt habe (vor der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente). Schliesslich sei auch aus dem "Updated Social Child Study Report" datiert vom 17. April 2017 ersichtlich, dass A._______ und C._______ seit Januar 2014 die Aufgaben und Verpflichtungen als Pflegeeltern für das Pflegekind I._______ innehaben und wahrnehmen würden (vor der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente). Gleichzeitig sei in diesem Dokument fest- gehalten, dass zwischenzeitlich auch eine Adoption des Pflegekindes I._______ beantragt worden sei (BVGer act. 7). 5.3 Der am 26. Dezember 1950 geborene Beschwerdeführer hat seit dem

  1. Januar 2016 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente. Wie bereits aus- geführt (E 4.2 hiervor), muss ein Pflegekindverhältnis vor Eintritt des Al- tersrentenanspruchs rechtlich begründet worden sein, um einen Anspruch aus einem Pflegekindverhältnis ableiten zu können. Auf den vorliegenden Fall übertragen ist demnach zu prüfen, ob vor dem 1. Januar 2016 ein Pfle- gekindverhältnis begründet worden ist. 5.4 Den Akten sind folgende Dokumente betreffend das Pflegekindverhält- nis zwischen dem Beschwerdeführer und I._______ zu entnehmen (in chronologischer Reihenfolge):

C-1723/2017 Seite 12 – Geburtszertifikat für I._______ (SAK act. 27, S. 21 ff. = 55, S. 16 f.), geboren am 29. Dezember 2013; Geburtsort: L._______ District Hos- pital, (...), E.; Mutter: J., 38 Jahre alt, Mutter von acht Kindern, philippinische Staatsangehörige, wohnhaft (...), (...), E., Philippinen; Vater: unbekannt; nachträglich ausgestellt am 4. Juni 2014, beantragt durch M., Grossmutter des Kindes; die verspätete Registrierung erfolge aufgrund von Fahrlässigkeit. – Eidesstattliche Erklärung des Ehepaares A._______ vor einem öffent- lichen Notar, datiert vom 3. Februar 2015 (SAK act. 27, S. 19 f. = 55, S. 15): dass sie seit dem 2012 auf den Philippinen in ihrem Haus in (...), (...), E., wohnhaft seien; dass im Dezember 2013 J. auf sie zugekommen sei und sie gebeten habe, sich um ihr Kind zu kümmern, da sie dies selbst nicht könne. Der Name des Kindes sei I.; dass sie in Anbetracht der Tatsache, dass sie sehr an- getan seien von diesem Kind und in Sorge, dass J. etwas tun könne, was ihrem Wohlbefinden schade, sie das Kind aufgenommen und sich seitdem um sie gekümmert hätten, als sei es ihr eigenes; dass sie trotz der sorgfältigen Bemühungen, die sie unternommen hätten, nicht länger hätten in Kontakt zu J._______ treten können, weshalb sie davon ausgehen würden, dass diese I._______ aufgegeben habe; dass es bereits mehr als ein Jahr her sei, seit sie das Kind in ihre Obhut genommen hätten, sich um all ihre Bedürfnisse kümmern würden und gelernt hätten es zu lieben. Dass sie aufgrund der Bindung, welche sie zu I._______ entwickelt hätten, deren rechtmässige Adoption beab- sichtigten; dass sie diese Aussagen freiwillig machen würden, um unter Androhung von Meineid das Vorgenannte als Wahrheit für alle rechtli- chen Zwecke zu bezeugen. – Zertifikat des philippinischen Department of Social Welfare and Devel- opment (nachfolgend: DSWD) Field Office 1 vom 4. Februar 2015 (SAK act. 27, S. 18 = 55, S. 14), wonach sich die Minderjährige I._______ in Obhut bei dem Ehepaar A._______ und C._______ befinde. Im Jahr 2014 hätte das Ehepaar dem DSWD gemeldet, dass I._______ von ihren Eltern verlassen worden sei. Das Ehepaar habe seinen Wunsch geäussert, I._______ zu adoptieren und das Amt durchlaufe das not- wendige Verfahren, um die Minderjährige als zur Adoption freigegeben zu erklären. In der Zwischenzeit solle das Ehepaar Pflegeeltern für I._______ werden.

C-1723/2017 Seite 13 – Medizinische Bestätigung des Municipal Health Office von (...), datie- rend vom 16. Juli 2015, wonach die ein Jahr und sieben Monate alte I._______ untersucht und als gesund befunden worden sei (SAK act. 38, S. 2 = 55, S. 21). – Wohnsitzbestätigung des Amtes des Vorsitzenden von (...) vom 29. Juli 2015 für I._______ in (...) in (...), E.. Desweiteren wird bestä- tigt, dass sich I. seit einem Jahr und sieben Monaten in der Obhut des Ehepaares A._______ befinde. Die Bestätigung sei auf- grund des Antrags des Ehepaars ausgestellt worden (SAK act. 38, S. 1 = 55, S. 20). – Bestätigung des Amtes des Captains des (...) vom 25. August 2015, wonach die leibliche Mutter von I._______ die 40 Jahre alte J., welche alleinerziehend sei, da sie vom Vater des Kindes verlassen wor- den sei. Im Weiteren sei J. eine ehemalige Einwohnerin von (...), Bangui, E., welche jedoch zwischenzeitlich nicht mehr im (...) lebe (SAK act. 38, S. 3 = 55, S. 22). – ʺFoster Family Care Licenseʺ des DSWD Field Office 1, ausgestellt am 18. Oktober 2016 zuhanden von A. und C.. Diese würden gestützt auf Artikel 67 des Presidential Decrees 603, bekannt als ʺthe Child and YouthWelfare Code and Republic Act No. 10165ʺ oder auch ʺFoster Care Act of 2012ʺ ermächtigt, jederzeit als Pflegeel- tern von maximal einem Kind im Alter von 0-2 Jahren zu agieren. Diese Lizenz trägt die Nummer F01-2016-17 und sei für drei Jahre (vom 18. Oktober 2016 bis zum 17. Oktober 2019), unter Vorbehalt des vor- zeitigen Entzugs, gültig, wobei sie vor Ablauf der Frist erneuert werden könne (SAK act. 47, S. 3 = 55, S. 23). – ʺFoster Placement Authorityʺ des DSWD Field Office 1, autorisierte die Platzierung von I. beim Ehepaar A., gestützt auf die ʺFoster Family Care Licenseʺ mit der Nummer F01-2016-17, gültig vom 18. Oktober 2016 bis zum 17. Oktober 2019, zum Zweck einer tempo- rären Obhut von I. vom 18. Oktober 2016 bis zum 17. Oktober 2017 (SAK act. 47, S. 1 f. = 55, S. 24 f.). – ʺUpdated Social Child Study Reportʺ vom 17. April 2017, gültig bis zum 7. Januar 2019 (BVGer act. 7, S. 2; Beilage 4 zu BVGer act. 7), aus welchem hervorgeht, dass I._______ von ihrer leiblichen Mutter, J., am 5. Januar 2014 an C. gegeben worden sei,

C-1723/2017 Seite 14 welche zu diesem Zeitpunkt eine entfernte Verwandte in (...), (...), E., besuchte. Die biologische Mutter des Kindes habe ausge- führt, nicht für ihre Tochter sorgen zu können und ihr Sorgerecht aufge- geben. Seitdem hätte sich das Paar A. ununterbrochen um das Kind gekümmert. Am 14. Januar 2014 habe das Ehepaar den An- trag auf Adoption des Kindes gestellt und das DSWD Field Office I über das Kind in ihrer Obhut informiert. Sie hätten um Intervention und Un- terstützung des Amtes in Bezug auf ihre Adoptionspläne ersucht. Um das rechtmässige Sorgerecht für das Kind erhalten zu können, habe das Paar um Bewilligung als Pflegeeltern ersucht und mit der Foster Care License No. FO I-016-17 erhalten. In der Zwischenzeit müsse I._______ als rechtlich geeignet für eine Adoption erklärt werden, um ihre langfristige und dauerhafte Unterbringung in einer Familie zu er- möglichen. Zum jetzigen Zustand von I._______ geht aus dem Bericht hervor, dass diese nun drei Jahre und vier Monate alt sei und ihre Pfle- geeltern ʺmamaʺ und ʺdaddyʺ nennen würde. Im Familienkreis des Paares sei I._______ als ihr Kind aufgenommen und von beiden Seiten akzeptiert worden. Sie kenne ihre Pflegeltern als ihre eigenen Eltern, zu denen sie eine echte Bindung habe aufbauen können. Sie sei das einzige Kind im Haus des Paars und das Zentrum ihrer Aufmerksam- keit. I._______ sei auch den drei biologischen Kindern des Beschwer- deführers aus dessen früherer Ehe vorgestellt worden, welche derzeit im Ausland leben würden. Nach den Angaben des Paars hätten die er- wachsenen Kinder des Beschwerdeführers keinerlei Einwände gegen die Aufnahme von I._______ gehabt und das Paar im Gegenteil noch bestärkt, sie zu adoptieren. I._______ habe ihr eigenes, grosszügiges Zimmer, schlafe jedoch nachts noch im Elternschlafzimmer. Ihr Zimmer sei sauber und aufgeräumt. Das Putzen würden C._______ und ihr Mann übernehmen. C._______ helfe I._______ beim Baden und der Beschwerdeführer übernehme die Ernährung. Es habe diverse Bemü- hungen in Koordination mit verschiedenen staatlichen Behörden und den Medien gegeben, die leibliche Mutter, J., ausfindig zu ma- chen. Die Unterbringung von I. durch ihre leibliche Mutter bei ihren Pflegeeltern sei aufgenommen worden auf der Polizeistation (...) am 23. September 2016 mit der Unterstützung des PNP, welche be- müht gewesen sei, J._______ ausfindig zu machen. Der Fall sei vom 14. Oktober 2016 bis zum 4. November 2016 auch täglich über den Radiosender DWFB, (...), in dessen Programm betreffend öffentliche Angelegenheiten gesendet worden. Ebenfalls sei er in der Ausgabe 24- 30 Oktober 2016 der Zeitung O._______ʺ publiziert worden. Trotz die-

C-1723/2017 Seite 15 ser Bemühungen sei J._______ nicht in Kontakt mit den Behörden ge- treten. Dies habe das DSWD Field Office I dazu bewogen, I._______ rechtmässig zur Adoption freizugeben (Nr. RA 9523). 5.5 5.5.1 Den vorgenannten Gesetzesbestimmungen (vgl. E. 4 hiervor), aus welchen sich der Anspruch auf eine Kinderrente für Pflegekinder ableiten lässt, lassen sich weder in Bezug auf die Art der einzureichenden Belege noch auf den für die Einreichung massgebenden Zeitpunkt Vorschriften entnehmen. Die Vorinstanz verlangte eine Bestätigung der mit der Pflege- kinderaufsicht betrauten Behörde über die Bewilligung für das betreffende Pflegekindverhältnis offenbar gestützt auf Rz. 4313 der RWL des BSV. 5.5.2 Bei der von der Vorinstanz beigezogenen RWL handelt es sich um Konkretisierungen der gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestim- mungen. Sie haben Weisungscharakter und sollen als solche eine einheit- liche und rechtsgleiche Rechtsanwendung sowie die verwaltungsmässige Praktikabilität gewährleisten. Die RWL richtete sich grundsätzlich an die untergeordneten Durchführungsstellen. Als Verwaltungsweisung ist sie für das Sozialversicherungsgericht zwar nicht verbindlich, aber insoweit be- achtlich, als sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das So- zialversicherungsgericht weicht ohne einen triftigen Grund nicht von einer überzeugenden Verwaltungsweisung ab (vgl. BGE 129 V 200 E. 3.2; 125 V 377 E. 1a; 122 V 249 E. 3d; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 87). 5.5.3 In Kapitel 4.7 der RWL werden besondere Erfordernisse für einzelne Renten aufgeführt. Unterkapitel 4.7.4 behandelt die vorzunehmenden Ab- klärungen bei Pflegekindern. Der Anmeldung ist eine Bestätigung der mit der Pflegekinderaufsicht betrauten zuständigen Behörde über die Erteilung der Bewilligung für das betreffende Pflegekindverhältnis beizulegen. Be- steht nach den einschlägigen Vorschriften keine Bewilligungspflicht, ist auch dieser Sachverhalt durch eine Bescheinigung der genannten Be- hörde zu belegen (Rz. 4313). Die persönlichen Verhältnisse des Pflegekin- des sind in der Regel aufgrund eines Personalausweises des heimatlichen Zivilstandsamtes zu prüfen (Rz. 4314). Gemäss Rz. 4315 sind die Angaben über das Pflegeverhältnis aufgrund der Bestätigung zu prüfen. Weitere amtliche Einkünfte können bei der Pflegekinder-Aufsichtsbehörde (siehe Art. 316 ZGB) eingeholt werden.

C-1723/2017 Seite 16 5.5.4 Gemäss Art. 316 ZGB (in der Fassung vom 1. Januar 2017), auf wel- chen Rz. 4315 RWL verweist, bedürfen Personen, welche Pflegekinder aufnehmen, grundsätzlich einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde o- der einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohn- sitzes (Abs. 1). Der Bundesrat hat gestützt auf Abs. 2 dieser Norm mit der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO; SR 211.222.338 [in der Fassung vom 1. Januar 2014]) Ausführungsbestimmungen erlas- sen. In Art. 1 Abs. 1 PAVO wird festgehalten, dass die Aufnahme von Min- derjährigen ausserhalb des Elternhauses gemäss dieser Verordnung einer Bewilligung bedarf und der Aufsicht untersteht. Indessen hat das Bundes- gericht in seinem Urteil 8C_336/2014 vom 20. August 2014 explizit festge- halten, dass für die Erfüllung des Pflegeverhältnisses weder die Rechts- kraft des Pflegeverhältnisses noch der Aufenthaltsstatus des Kindes, son- dern die faktischen Gegebenheiten massgebend seien. Zwar seien die von den Pflegeeltern eingegangenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht gegebenenfalls mit zu berücksichti- gen. Für sich allein vermöchten sie indes zur Begründung des Rentenan- spruchs nicht zu genügen, da Art. 49 Abs. 1 AHVV eindeutig das Bestehen eines Pflegeverhältnisses bei Eintritt des Versicherungsfalles voraussetze (E. 2.1 m.w.H.; bestätigt sodann unter anderem in: BGE 140 V 458 E. 3.2). 5.5.5 Soweit die Vorinstanz (zumindest implizit) den Standpunkt vertritt, es müsse im Zeitpunkt des Eintritts des Kinderrentenanspruchs (1. Januar 2016) oder bereits mit der Aufnahme des Pflegekindes (Januar 2015) ein legales Pflegeverhältnis bestanden haben, damit ein Anspruch auf Kinder- rente überhaupt erst entstehen könne, kann ihr nicht gefolgt werden (vgl. Urteil des BVGer C-3517/2013 vom 8. Januar 2016 E. 4.1.1 mit Verweis auf das Urteil des BGer 8C_336/2014 vom 20. August 2014 E. 2.1). 5.5.6 Indem die Vorinstanz vorliegend einzig auf die ʺFoster Placement Au- thorityʺ des DSWD Field Office 1 abgestellt und sich soweit ersichtlich mit den übrigen eingereichten, teilweise notariell beglaubigten Urkunden in keiner Weise auseinandergesetzt hat, hat sie den Untersuchungsgrund- satz sowie die Begründungspflicht verletzt (vgl. SAK act. 48 und 52). 5.6 Es bleibt zu prüfen, ob mit Eintritt des Rentenbezugs (1. Januar 2015) ein faktisches Pflegeverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem minderjährigen Kind I._______ bestanden hat.

C-1723/2017 Seite 17 5.6.1 Der Beschwerdeführer erklärt wiederholt in den Anmelde- und Ergän- zungsformularen betreffend die Kinderrente sowie seinen Schreiben, er und seine Ehefrau hätten das Kind I._______ im Januar 2014 in ihre Obhut genommen (vgl. SAK act. 25, S. 2; 27; S. 18-24, 37; 38; 49). Aus der Be- stätigung des DSWD, Field Office I, vom 4. Februar 2015 geht hervor, dass das Ehepaar im Jahr 2014 dem Amt die Aufgabe des Kindes durch dessen leibliche Eltern gemeldet hätten und nun selber eine Adoption anstreben würden. In der Zwischenzeit würden sie I._______ als Pflegeltern betreuen (SAK act. 49, S. 7). Auch aus der Wohnsitzbestätigung von I., aus- gestellt am 29. Juli 2015 durch das Amt des Vorsitzenden von (...), geht hervor, dass sich I. seit einem Jahr und sieben Monaten, folglich seit Januar 2014, in einer Hausgemeinschaft mit den Ehepaar A._______ befinden würde (SAK act. 49, S. 15). Sodann geht auch aus den Bericht betreffend die medizinische Abklärung von I._______ am 15. Juli 2015 her- vor, dass diese an derselben Wohnadresse wie der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau wohnhaft ist (SAK act. 49, S. 16). Im Weiteren ist dem im Beschwerdeverfahren eingereichten ʺUpdated Child Study Reportʺ vom 17. April 2017 zu entnehmen, dass die leibliche Mutter J._______ ihre Tochter der Ehefrau des Beschwerdeführers anvertraut hatte, da sich diese ausserstande sah, sich um das Kind zu kümmern. Der Beschwerdeführer und seine Frau hätten das Kind als ihr eigenes aufgenommen und würden für dieses sowohl durch Pflege, Erziehung, Unterkunft und in finanzieller Hinsicht aufkommen. Auch das Kind I._______ sehe das Ehepaar als ihre eigenen Eltern. Es wird eine gelebte Familiengemeinschaft mit elterlicher Aufgabenteilung (Baden mit Hilfe der Ehefrau, Essen mit dem Beschwer- deführer) und Integration im erweiterten Familienkreis beschrieben. Auch die Persönlichkeit des Kindes, das sich seit mehr als drei Jahren beim Ehe- paar befinde, sei stark durch den Lebensstil, das Disziplinierungsverhalten, das Ethos und die Werte ihrer Pflegeeltern geprägt (Beilage 4 zu BVGer act. 7). 5.6.2 Selbst wenn die Vorinstanz weiterhin davon ausgehen würde, dass für die Überprüfung des Pflegeverhältnisses im Jahr 2015 ein Pflegever- trag oder eine behördliche Bestätigung erforderlich gewesen wäre, hätten die philippinischen Bestätigungen und Berichte von 2014 und 2015 für die Annahme eines Pflegeverhältnisses genügen müssen. Aus diesen kann entnommen werden, dass sich der Pflegevater bereits kurz nach der Ge- burt von I., also jedenfalls im Zeitpunkt der Rentenanmeldung, um das Pflegekind nach den einschlägigen Bestimmungen gekümmert hat und ein faktisches Pflegeverhältnis bestand. Sodann gilt es auch die besonde- ren Umstände der Aufnahme von I. zu berücksichtigen. So waren

C-1723/2017 Seite 18 der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau nach dem Verschwinden der leiblichen Mutter von I._______ bemüht, diese mit Hilfe der Behörden, aber auch über Radio und Zeitung ausfindig zu machen (Beilage 4 zu BVGer act. 7, S. 5 f.). Unter diesen besonderen Umständen kann es dem Be- schwerdeführer auch nicht zu Last gelegt werden, dass er nicht bereits zu- vor eine ʺFoster Placement Authorityʺ beantragt hat. Vielmehr war er ganz Sinne des Kindeswohls um das Auffinden der leiblichen Mutter von I._______ bemüht. Schliesslich ist die zeitliche Begrenzung der behördli- chen Bewilligung vom 18. Oktober 2016 bis zum 18. Oktober 2019 rein for- meller Natur und zeigt, dass eine solche dreijährige, verlängerbare Bewil- ligung angesichts des sozialen Berichts zum Pflegeverhältnis (vgl. ʺUp- dated Social Child Study Reportʺ, Beilage 4 zu BVGer act. 7) mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit auch erteilt worden wäre, wenn sie bereits vor Januar 2016 verlangt und eingeholt worden wäre. Es erscheint überspitzt formalistisch, aus diesem rein administrativ für die Zukunft festgelegten Zeitraum abzuleiten, vor dem Monat Oktober 2016 sei das Pflegeverhältnis willentlich nicht bewilligt, ohne zumindest eine diesbezügliche Erklärung der Behörde eingeholt zu haben. 5.7 In Gesamtwürdigung des Dargelegten und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer substantiierten Ausführungen sowie beigebrachten Belege ist festzuhalten, dass er und seine Ehefrau mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles (1. Januar 2016) sich anstelle der leiblichen Eltern und im Sinne des Kindeswohls um die Pflege, Erziehung sowie den Unterhalt für das minderjährige Kind I._______ gekümmert haben. Auch nach dem 1. Januar 2016 wurde das Pflegeverhältnis nie unterbrochen, zumal die leiblichen Eltern von I._______ aufgrund der faktischen Gegebenheiten ihre elterlichen Rechte nicht wahrnehmen konnten beziehungsweise auf die Ausübung ihrer elter- lichen Rechte und Pflichten verzichteten. Vielmehr bemühen sich der Be- schwerdeführer und dessen Ehefrau aktiv um die Adoption des Kindes. 6. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen. Dem Beschwerde- führer wird für seine Pflegetochter I._______ (geb. am [...] 2013) eine Pfle- gekinderrente ab 1. Januar 2016 zugesprochen. Die Rente ist, da der Be- schwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht ohne Zweifel vollumfänglich nachgekommen ist, gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG zu verzinsen (vgl. Urteil BVGer-C-6839/2016 vom 27. Februar 2019 E. 6 mit Hinweis auf BVGer C-2342/2016 vom 10. November 2016 E. 4.5 m.w.H.).

C-1723/2017 Seite 19 7. Damit bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädi- gung zu befinden. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich ver- treten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Für das Urteilsdispositiv wird auf die nachfolgende Seite verwiesen.

C-1723/2017 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheent- scheid vom 14. März 2017 und die Verfügung vom 1. Dezember 2016 wer- den aufgehoben. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das Pflegekind I._______ eine Pflegekin- derrente ab 1. Januar 2016 zugesprochen. Die Rente ist gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG zu verzinsen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Rahel Schöb

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-1723/2017 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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28.06.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026