B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-172/2016

Urteil vom 16. Mai 2017 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien

A.______, vertreten durch Antonius Falkner, Rechtsanwalt, Lettstrasse 18, Postfach 304, LI-9490 Vaduz, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 3. Dezember 2015.

C-172/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), gebo- ren am (...), Staatsangehöriger von Liechtenstein und wohnhaft in Vaduz, arbeitete von April 2005 bis Oktober 2005 und von Januar 2007 bis Juli 2007 als Hilfsarbeiter (ohne Lehrabschluss) in der Schweiz und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (AHV/IV; Akten der IV-Stelle des Kantons St. Gallen gemäss Ak- tenverzeichnis und -nummerierung vom 25.01.2016; nachfolgend: act.] 6 [IK-Auszug]; act. 2, S. 1 - 9). A.b Unter Hinweis auf zwei im Jahr 2004 vorgenommene Bandscheiben- Operationen meldete sich der Versicherte am 3. November 2004 erstmals bei der Liechtensteinischen Alters-, Hinterlassenen-, Invalidenversiche- rung und Familienausgleichskasse (nachfolgend: Liechtensteinische Inva- lidenversicherung) zum Leistungsbezug an (act. 63, S. 1 - 6). Nach Durch- führung erwerblicher und medizinischer Abklärungen sprach die Liechten- steinische Invalidenversicherung dem Versicherten am 11. Mai 2006 eine vom 1. Mai 2005 bis 31. Mai 2006 befristete halbe Invalidenrente zu (act. 64 - 85). B. B.a Wegen einer Verschlechterung seines Bandscheibenleidens meldete sich der Versicherte am 1. Oktober 2009 (Posteingang: 10. November 2009) erneut bei der Liechtensteinischen Invalidenversicherung zum Leis- tungsbezug an (act. 1, S. 1 - 6). Ferner meldete er sich am 9. November 2009 (Posteingang: 10. November 2009) auch bei der IV-Stelle des Kan- tons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (act. 2, S. 1 - 9; act. 3). B.b In der Folge tätigte die Liechtensteinische Invalidenversicherung ver- schiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen und gab insbeson- dere eine spezialärztliche Begutachtung bei der Klinik Valens in Auftrag. Im Anschluss an eine persönliche Untersuchung des Versicherten vom 1. Juni 2010 und die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfä- higkeit (EFL) vom 23./24. Juni 2010 erstattete Dr. med. B._______, Fach- ärztin FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, am 26. Juli 2010 ihr Gutachten (nachfolgend: rheumatologisches Gutachten). Darin kam die

C-172/2016 Seite 3 Rheumatologin im Wesentlichen zum Schluss, dass dem Versicherten auf- grund seiner chronischen Lumboischialgie beidseits die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. In einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit (Gewichtsbelastungen für Heben vom Boden zur Taillenhöhe selten maxi- mal 10 kg, Heben von der Taillen- zur Kopfhöhe selten maximal 10 kg und Heben horizontal selten maximal 10 kg) sei ihm weiterhin eine Tätigkeit ganztags mit zusätzlichen Pausen von insgesamt rund 2 Stunden zumut- bar (act. 39, S. 1 - 32). B.c Entsprechend der Empfehlung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Bericht von Dr. med. C._______ vom 11. August 2010, act. 41) stellte die Invalidenversicherung Liechtenstein auf das rheumatologische Gutachten ab und kündigte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 30. Au- gust 2010 die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. März 2009 an (Invalidi- tätsgrad: 45 %; act. 43). B.d Nachdem der Versicherte mit Einwand vom 6. September 2010 gel- tend gemacht hatte, dass ihm sein Gesundheitszustand keine Arbeit mit körperlicher Belastung erlauben würde (act. 46), bestätigte die Invaliden- versicherung Liechtenstein den Vorbescheid mit Verfügung vom 27. Sep- tember 2010 und sprach dem Versicherten ab 1. März 2009 eine Viertels- rente zu (Invaliditätsgrad: 45 %; act. 48). B.e Nachdem der Versicherte gegen diese Verfügung Einsprache (Vorstel- lung) erhoben und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente beantragt hatte, bestätigte die Invalidenversicherung Liechtenstein die verfügte Vier- telsrente mit Entscheid vom 13. Oktober 2011 (act. 94, S. 2 - 10). B.f Auf Berufung des Versicherten hin hob das Fürstliche Obergericht (nachfolgend: Obergericht FL) diesen Entscheid auf und wies die Rechts- sache an die Invalidenversicherung Liechtenstein zurück mit der Weisung, die Bemessung des Invalidenlohnes sei konkret vorzunehmen und es sei die Frage eines Lohnzuschusses abzuklären (act. 96, S. 11). Mit Entscheid vom 28. August 2013 bestätigte die Invalidenversicherung Liechtenstein (bei einem Invaliditätsgrad von 49 %) die Viertelsrente, woraufhin der Ver- sicherte erneut mit Berufung an das Obergericht FL gelangte. Mit Urteil vom 14. Mai 2014 hiess das Obergericht FL die Berufung des Versicherten gut und sprach ihm bei einem Invaliditätsgrad von 50 % antragsgemäss eine halbe Invalidenrente mit Wirkung per 1. März 2009 zu (act. 96, S. 1 - 24).

C-172/2016 Seite 4 C. C.a Auf entsprechende Befragung der IV-Stelle hin führte der behandelnde Hausarzt, Dr. med. D._______, mit Bericht vom 3. Juli 2015 insbesondere aus, dass die von ihm klinisch erhobenen Befunde in etwa denjenigen ent- sprechen würden, wie sie im rheumatologischen Gutachten detailliert be- schrieben worden seien; im Vergleich zur rheumatologischen Untersu- chung vom Juli 2010 liege ein im Wesentlichen unveränderter Befund vor (act. 106). C.b Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2015 stellte die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 37 % die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. 109). C.c Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt A. Falkner, mit Eingabe vom 11. November 2015 Einwand mit dem Antrag, bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen und es sei ihm gestützt darauf eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (act. 111). C.d Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 bestätigte die Invalidenversi- cherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vor- instanz) den Vorbescheid und führte zur Begründung ergänzend aus, in Anlehnung an Art. 6 ATSG werde trotz Ausübung einer aktuellen Tätigkeit auch eine leidensadaptierte Verweistätigkeit berücksichtigt, weshalb sie sich weiterhin auf den LSE-Tabellenlohn stütze. Die liechtensteinische In- validenversicherung unterliege nicht derselben Gesetzgebung wie die schweizerische Invalidenversicherung, weshalb es durchaus Abweichun- gen geben könne (act. 115). D. D.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertre- ten durch Rechtsanwalt A. Falkner, mit Eingabe vom 11. Januar 2016 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht, mit den Anträgen, es sei die IV- STA zu verpflichten, ihm eine seinem IV-Grad entsprechende Invaliden- rente auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung der IVSTA aufzuheben und die Streitsache an diese zu neuer Entscheidung über sein Rentenge- such zurückzuweisen, unter entsprechenden Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. Zur Begründung lässt er insbesondere vorbringen, die Vor- instanz habe zu Unrecht nicht auf sein tatsächlich erzieltes, sondern auf

C-172/2016 Seite 5 ein – nach Massgabe der Lohnstrukturerhebung (LSE) ermitteltes – hypo- thetisches Invalideneinkommen abgestellt. Selbst wenn auf die LSE abge- stellt würde, ergäbe sich – unter Berücksichtigung des von der Vorinstanz veranschlagten leidensbedingten Abzugs von 10 % – jedenfalls ein An- spruch auf eine Viertelsrente. Unter Berücksichtigung eines angemesse- nen leidensbedingten Abzugs von 20 % würde überdies eine halbe Invali- denrente resultieren (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1 samt Beilagen). D.b Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2016 stellte die Vorinstanz unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 28. Januar 2016 den An- trag auf Abweisung der Beschwerde, im Wesentlichen mit der Begründung, das anhand der Tabellenlöhne ermittelte Invalideneinkommen betrage – bei einer Resterwerbsfähigkeit von 75 % und einem leidensbedingten Ab- zug von 10 % – Fr. 40‘613.- (CHF 60‘167.- x 0.75 x 0.1). Er schöpfe dem- nach seine Restarbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise aus, sodass nach der Rechtsprechung nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen ab- zustellen sei. Ferner sei das Valideneinkommen ebenfalls abstrakt, das heisst gestützt auf die LSE, zu ermitteln, weil keine repräsentative Einkom- mensbasis zur Verfügung stehe. Das auf dieser Grundlage ermittelte Vali- deneinkommen betrage demnach (anders als in der angefochtenen Verfü- gung mit Fr. 69‘905.- angenommen) korrekterweise nur Fr. 60‘167.- (BVGer act. 3 samt Beilage). D.c Der vom Bundesverwaltungsgericht eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 400.- wurde am 10. Februar 2016 zugunsten der Gerichtskasse überwiesen (BVGer act. 6). D.d Von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Einreichung einer Replik machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch (Zwischenverfügung vom 17. März 2016; BVGer act. 7). D.e Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2016 ersuchte der Instruktions- richter die Vorinstanz, zu den ihr unterbreiteten Ergänzungsfragen bis zum 18. April 2016 Stellung zu beziehen (BVGer act. 8). D.f Mit Eingabe vom 30. März 2016 liess die Vorinstanz dem Bundesver- waltungsgericht die ergänzende Stellungnahme der IV-Stelle vom 22. März 2016 zukommen (BVGer act. 11 samt Beilage). D.g Nachdem der Beschwerdeführer von der ihm eingeräumten Möglich- keit zur Einreichung einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht hatte,

C-172/2016 Seite 6 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel – vorbehältlich weite- rer Instruktionsmassnahmen – mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2016 ab (BVGer act. 13). E. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe- sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der ange- fochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Kos- tenvorschuss fristgerecht geleistet wurde (BVGer act. 6), ist auf die – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands (vgl. Art. 38 Abs. 4 Bst. c ATSG – frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 11. Januar 2016 ein- zutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Zunächst sind die gesetzlichen Grundlagen sowie die von der Rechtspre- chung entwickelten Grundsätze, welche vorliegend massgebend sind, dar- zulegen. 2.1 Im Verhältnis Schweiz – Liechtenstein, das heisst bei (ehemaliger oder aktueller) Erwerbstätigkeit in der Schweiz und Wohnsitz in Liechtenstein – ist das Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäi- schen Freihandelsassoziation zwischen den EFTA-Staaten Schweiz, Is- land, Fürstentum Liechtenstein und Norwegen (nachfolgend: EFTA-Über- einkommen, SR 0.632.31, in der Fassung des Abkommens von 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation [AS 2003 2685], in Kraft seit 1. Juni 2002) anwend- bar. Nach Art. 1 Anhang K-Anlage 2 sind die Mitgliedstaaten übereinge- kommen, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher- heit untereinander die Rechtsakte der Europäischen Union anzuwenden. Bis zum 31. Dezember 2015 waren die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-

C-172/2016 Seite 7 heit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehö- rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; kurz: VO Nr. 1408/71) und deren Durchführungsverord- nung (EWG) Nr. 574/72 (SR 0.831.109.268.11; kurz: VO Nr. 574/72) an- wendbar. Ab dem 1. Januar 2016 gelangen auch im Bereich des EFTA- Übereinkommens die (im Verhältnis zwischen der Schweiz und den Staa- ten der Europäischen Gemeinschaft bereits seit 1. Januar 2012 massge- benden) Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so- zialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; kurz: VO 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11; kurz: VO 987/2009) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 zur Anwendung. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich auch im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens ausschliesslich auf- grund der schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere dem IVG, der IVV, dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. Sep- tember 2002 (ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 mit Hinweisen; BASILE CAR- DINAUX, § 7 Beweiserhebung im Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 281 Rz. 7.23; Urteile des BVGer C-2816/2014 vom 12. Februar 2016 E. 2.1 und C-5263/2014 vom 6. Juli 2016 E. 2, je mit Hinweisen). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrecht- licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil BGer 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1; BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445). 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des

C-172/2016 Seite 8 Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7.3; 141 V 281, insb. E. 2.2.1 und 3.7.2). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande- ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2.4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129). Diese Bedin- gungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine Voraussetzung, so ent- steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Falls die Min- destbeitragsdauer mit schweizerischen Versicherungszeiten nicht erfüllt ist, müssen bei Schweizern und Angehörigen von EU/EFTA-Staaten Bei- tragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurück- gelegt worden sind. Beträgt allerdings die Beitragszeit in der Schweiz we- niger als ein Jahr, so besteht kein Anspruch auf eine ordentliche Invaliden- rente (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 36 N. 4; vgl. auch Rz. 3001.3 des Kreis- schreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV; KSBIL, gültig ab 1. Juni 2002, Stand: 1. Januar 2013). Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während 14 Monaten Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet und überdies im Fürsten- tum Liechtenstein während mehrerer Jahre (vgl. IK-Auszug vom 10.11.2004, act 65) Beiträge entrichtet, sodass die Voraussetzung der Min- destbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente vorliegend erfüllt ist. 2.5 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Be- stimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versi-

C-172/2016 Seite 9 cherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizini- schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 142 V 290 E. 4 m.H.). 2.6 2.6.1 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 2.6.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei min- destens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Ver- sicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Verein- barungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU/EFTA und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 2.7 2.7.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt- liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person

C-172/2016 Seite 10 noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2). 2.7.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver- fügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Diesen Anforderungen genügende Berichte regionaler ärztlicher Dienste können einen vergleichbaren Beweiswert haben wie ein Gutachten (Art. 49 Abs. 2 IVV; BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 135 V 254 E. 3.3.2). 2.8 Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen auslän- discher Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüg- lich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Be- hörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, bestä- tigt in Urteil des BGer 8C_329/2015 vom 5. Juni 2015). Vielmehr unterste- hen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweis- würdigung des Gerichts (vgl. zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a). 2.9 Nach Art. 46 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 ist die vom Träger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerk- male der Invalidität als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche an- erkannte Übereinstimmung besteht für das Verhältnis zwischen Liechten- stein und der Schweiz (ebenso wie für das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht (vgl. dazu in Anhang VII der VO Nr. 883/2004 sowie Anhang K des EFTA-Übereinkommens). Der Invalidi- tätsgrad bestimmt sich daher auch unter dem Geltungsbereich des FZA nach schweizerischem Recht (vgl. hierzu auch BGE 130 V 253 E. 2.4; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat.

C-172/2016 Seite 11 3.1 Nach der unbestrittenen Leistungsbeurteilung im rheumatologischen Gutachten der Klinik Valens ist dem Beschwerdeführer weiterhin eine leichte wechselbelastende Tätigkeit, einschliesslich Gewichtsbelastungen für das (seltene) Heben vom Boden zur Taillenhöhe bis maximal 10 kg, das (seltene) Heben von der Taillen- bis zur Kopfhöhe bis maximal 10 kg sowie das (seltene) horizontale Heben bis maximal 10 kg, ganztags mit zusätzli- chen Pausen von insgesamt rund 2 Stunden, zumutbar. Hierbei sind fol- gende Einschränkungen zu berücksichtigen: Vorgeneigte statische Ar- beitshaltungen sind ihm nicht mehr möglich; Knien, Hockestellungen, wie- derholte Kniebeugen, Sitzen, Stossen und Ziehen sind ihm nur noch selten möglich, und Rotationen im Sitzen und Stehen sowie Kriechen sind ihm nur manchmal möglich (act. 39, S. 20 f.). Laut Beurteilung des behandeln- den Hausarztes Dr. med. D._______ vom 3. Juli 2015 haben sich die Be- funde und der Gesundheitszustand beim Beschwerdeführer seit der rheu- matologischen Begutachtung vom 26. Juli 2010 nicht wesentlich verändert (act. 106). Das Bundesverwaltungsgericht sieht aufgrund der Akten keinen Anlass, diese von beiden Verfahrensbeteiligten nicht infrage gestellte spe- zialärztlich festgestellte funktionelle Leistungsfähigkeit in Zweifel zu zie- hen. Für die nachfolgende erwerbliche Beurteilung ist dementsprechend von dieser gutachtlich ermittelten 75%igen Leistungsfähigkeit in einer an- gepassten Verweistätigkeit auszugehen. Streitig und nachfolgend zu prü- fen ist demnach einzig die Rentenbemessung. 3.2 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, es sei einer- seits bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf das tatsächlich er- zielte Einkommen von rund Fr. 25‘000.- abzustellen. Damit ergäbe sich ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Selbst wenn man auf die LSE-Ta- bellenlöhne abstellen wollte, würde unter Berücksichtigung eines ange- messenen leidensbedingten Abzugs von 20 % ein Anspruch auf eine halbe Rente resultieren. Bei korrekter Berechnung in Anwendung der Tabelle TA1 (LSE 2010) und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 39‘698.-, welches – ausgehend vom im vorinstanzlichen Verfahren eingesetzten Validenein- kommen – zu einer Viertelsrente berechtigen würde (BVGer act. 1). 3.3 Demgegenüber bringt die Vorinstanz unter Verweis auf die Stellung- nahme der IV-Stelle im Beschwerdeverfahren vor, das Valideneinkommen sei – anders als noch in der angefochtenen Verfügung (Fr. 69‘905.-) – ge- mäss lohnstatistischen Vorgaben neu auf lediglich Fr. 60‘167.- festzuset- zen. Der Beschwerdeführer schöpfe seine Restarbeitsfähigkeit nicht in zu-

C-172/2016 Seite 12 mutbarer Weise aus, weshalb das Invalideneinkommen gestützt auf die Ta- bellenlöhne festzusetzen sei. Ein höherer leidensbedingter Abzug sei nicht gerechtfertigt, zumal dem rheumatologischen Gutachten nicht entnommen werden könne, dass er nur noch in Teilzeit arbeiten könne; ein Teilzeitab- zug könne demnach nicht gewährt werden. Das gestützt auf die LSE er- mittelte Invalideneinkommen belaufe sich vorliegend auf Fr. 40‘613.- (Fr. 60‘167.- x 0.75 x 0.9). Der Invaliditätsgrad betrage demnach lediglich 33 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (BVGer act. 3 samt Beilage). 3.4 3.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein- kommensvergleichs, das heisst mittels eines Vergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu bestimmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen; BGE 129 V 222. E. 4). Hierbei ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Ren- tenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174; BGE 129 V 222). Vorliegend erfolgte die IV-Anmeldung in der Schweiz am 9. November 2009 (Posteingang: 10. November 2009; act. 2). Nach Art. 29 Abs. 1 IVG kann der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf der sechsmonatigen Ka- renzzeit, das heisst am 1. Mai 2010, entstehen. Aus den Akten geht ferner hervor, dass beim Beschwerdeführer seit November 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (act. 23, S. 1), sodass das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG Anfang November 2009 abgelaufen war. Für die Ermittlung der Vergleichseinkommen ist dementsprechend auf die Verhältnisse im Jahr 2010 abzustellen. 3.4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgeblichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Ge- sundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1; 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_567/2013 vom 30. Dezem- ber 2013 E. 2.2.1).

C-172/2016 Seite 13 3.4.3 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarer- weise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi- cherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätig- keit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gege- ben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Ar- beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grund- sätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die ver- sicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden- falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss LSE bei- gezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; Urteile des BGer 9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 5.1 und 8C_749/2013 vom 6. März 2014 E. 4.1). 3.4.4 Die Verwendung der vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus- gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) im Rahmen der Invaliditätsbe- messung nach Art. 16 ATSG ist nach ständiger Rechtsprechung ultima ra- tio. Der Beizug von Lohnstatistiken ist demnach subsidiär, das heisst, er erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Validen- und/oder Invalideneinkom- mens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.; BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a N 89, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung; HANS-JAKOB MOSIMANN, - Tatsächlich erzieltes Resterwerbseinkommen, Grundsätze, Bedeutung und Grenzen, in: Ueli Kieser (Hrsg.), Validen- und Invalideneinkommen, St. Gallen 2013, S. 107 ff., insbesondere S. 113 f.). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin- weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berück- sichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu- grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entspre- chende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2; 126 V 75 f. E. 3b/bb; 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). Bei einem Auslandwohnsitz ist zudem zu beachten, dass für die Invaliditätsbemessung entweder Zahlen aus dem In- und Ausland beizu- ziehen sind, wobei das Validen- und Invalideneinkommen aufgrund der

C-172/2016 Seite 14 gleichen Grundlage bemessen werden müssen, weil sonst ungleiche Lohn- niveaus die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens verfäl- schen (vgl. THOMAS ACKERMANN, Die Bemessung des Invaliditätsgrads, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 38). 3.4.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabel- lenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufent- haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf ei- nem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch- schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75 E. 5b/bb - cc S. 80). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invali- deneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körper- lich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene ge- sundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des lei- densbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des BGer 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen). 3.5 Bevor er wegen seines Bandscheibenleidens und der im Jahr 2004 durchgeführten Operationen längerfristig arbeitsunfähig geworden war, er- zielte der Beschwerdeführer bei der E._______ AG in Schaan gemäss Ar- beitgeberbericht vom 1. Dezember 2004 im Jahr 2003 ein Valideneinkom- men in der Höhe von Fr. 63‘050.- (act. 70, S. 3 f.). Aufindexiert auf das Jahr 2010 resultiert mithin ein Valideneinkommen von Fr. 69‘282.- (= Fr. 63‘050.- : 112.3 x 123.4; < http//:www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten > Lohnentwicklung > Schweizer Lohnindex auf der Basis 1993, abgerufen am 06.04.2017).

C-172/2016 Seite 15 Der von der Vorinstanz – unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle – im vorliegenden Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten Argu- mentation, wonach das Valideneinkommen auf lediglich Fr. 60‘167.- fest- zusetzen sei (BVGer act. 3 samt Beilage), kann nicht gefolgt werden. Zum einen gilt es den Grundsatz zu beachten, wonach das Valideneinkommen weiterhin regelmässig auf der Grundlage des zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Ver- dienstes zu bemessen ist (vgl. dazu E. 3.4.2 hievor). Zum andern steht mit dem genannten Arbeitgeberbericht für das Jahr 2004 durchaus eine reprä- sentative Einkommensbasis zur Verfügung. Schliesslich setzt sich die IV- Stelle mit ihrer Argumentation auch in Widerspruch zu ihrer Ermittlung des Valideneinkommens im Verwaltungsverfahren, wo sie der Rentenberech- nung stets ein Einkommen von Fr. 69‘005.- zugrunde gelegt hat (vgl. act. 109 und 115). In diesem Zusammenhang gilt es zu bedenken, dass die IV-Stelle im Verwaltungsverfahren nicht als Partei, sondern als zur Neutra- lität und Objektivität verpflichtetes Organ des Gesetzesvollzugs handelt, solange kein Beschwerdeverfahren angehoben worden ist. Auch nach Ein- tritt der Rechtshängigkeit wird die Verwaltung zwar im prozessualen Sinn zur Partei; allerdings ist sie auch lite pendente weiterhin der Objektivität verpflichtet und hat daher nicht im materiellen Sinn Parteieigenschaft (BGE 136 V 376 E. 4.1.2 S. 378 m.H.; Urteile des BGer 9C_605/2014 vom 17. September 2014 E. 2.2 und 9C_971/2012 vom 13. Februar 2013 E. 2.1). Auf das im Arbeitgeberbericht ausgewiesene Einkommen für das Jahr 2003 kann mithin abgestellt werden, zumal es mit der (gemäss IK- Auszug ausgewiesenen) kontinuierlichen steigenden Einkommensent- wicklung der Jahre davor im Einklang steht (act. 15, S. 2). 3.6 Im Hinblick auf die Ermittlung des Invalideneinkommens ist zunächst zu klären, ob mit der Argumentation des Beschwerdeführers auf das von ihm tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden kann. 3.6.1 Vorliegend hat das Obergericht FL – im Anschluss an eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung – mit rechtskräftigem Urteil vom 14. Mai 2014 erkannt, dass dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. März 2009 eine halbe Invalidenrente zuerkannt werde. Zur Begründung führte das Obergericht im Wesentlichen aus, selbst wenn man beim Beschwerdefüh- rer von einem nicht vollständig verwerteten Resterwerbsvermögen ausge- hen und ihm zum tatsächlich erzielten Einkommen ein Zusatzpensum von 21,7 % (413 Stunden pro Jahr) aufrechnen wollte, würde unter Berücksich- tigung eines unbestrittenen leidensbedingten Abzugs von 20 % ein Invali- deneinkommen von nur, aber immerhin Fr. 35‘055.- (Fr. 24‘245.- +

C-172/2016 Seite 16 Fr. 10‘810.-) resultieren. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 69‘905.- ergäbe sich daraus wiederum ein Invaliditätsgrad von 49.85 % respektive aufgerundet 50 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Inva- lidenrente (Urteil, S. 16 - 18; act. 96, S. 16 - 18). Im Sinne einer Eventu- albegründung hielt das Obergericht alsdann fest, dass der bei der Firma F._______ erzielte Lohn im Sinne der Rechtsprechung durchaus als ange- messene Entlöhnung der effektiv erbrachten Arbeitsleistung qualifiziert werden könne, werde doch bei den angegebenen Brutto-Stundenansätzen im Ergebnis bei vollen Arbeitsleistung ein monatliches Einkommen von mehr als Fr. 4‘000.- generiert. Es handle sich deshalb nicht um einen So- ziallohn, und die Angaben des Arbeitgebers würden ohne weiteres den Schluss zulassen, dass die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft würde. Denn einerseits habe die mit der Einglie- derung betraute Job-Beratungscenter-Anstalt gefolgert, dass der Be- schwerdeführer nicht mehr als den effektiv geleisteten Arbeitseinsatz er- bringen könne; mehr gehe nicht, obwohl man einen zeitlich ausgedehnte- ren Arbeitseinsatz versucht habe. Anderseits liessen auch die Angaben des Arbeitgebers ohne weiteres den Schluss zu, dass die verbliebene Arbeits- fähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft werde. Dabei gelte es zu berücksichtigen, dass die Angaben im rheumatologischen Gutachten ei- nerseits nur theoretisch, anderseits nur für leichte Tätigkeiten formuliert worden sei, wobei die effektive Tätigkeit teilweise eine etwas schwerere sei. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Beschwerdeführer nunmehr schon mehrere Jahre bei der genannten Arbeitgeberin tätig sei, sodass es sich um ein stabiles Arbeitsverhältnis handle. Daraus resultiere klarerweise ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urteil, S. 18 - 20; act. 96, S. 18

  • 20). 3.6.2 Wie vorstehend (E. 2.9 hievor) dargelegt, sind die schweizerischen Behörden und Gerichte nicht an die Entscheidungen der Sozialversiche- rungsträger und Gerichte des Fürstentums Liechtensteins gebunden. Die Anspruchsvoraussetzungen sind deshalb weiterhin nach den für die Schweiz massgebenden Rechtsvorschriften eigenständig und unabhängig zu prüfen. Allerdings sind auch die schweizerischen Träger und Gerichte verpflichtet, das Ergebnis des ausländischen Beweisverfahrens – wie ins- besondere Arztberichte, Gutachten, Auskünfte, Amts- und Abklärungsbe- richte und Gerichtsurteile – im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu prüfen und zu berücksichtigen (vgl. dazu auch ROLF SCHULER, in: Fuchs [Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 5. Aufl. 2010, Art. 46 VO 883/2004 N. 7; vgl. zur fehlenden Bindungswirkung und Pflicht zur Berücksichtigung bereits abge-

C-172/2016 Seite 17 schlossener Invaliditätsgrade im Verhältnis von Invaliden- und Unfallversi- cherung: BGE 133 V 549 E. 6 und Urteil des BGer 8C_441/2013 vom 3. März 2014 E. 6.2). 3.6.3 Bevor die versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigen- falls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein ren- tenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit sind die ge- samten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu be- rücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhält- nisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.3.1 m.H.). 3.6.4 Vorliegend hat das im Fürstentum Liechtenstein durchgeführte Be- weisverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer als Angestellter der Firma F._______ mit einem Pensum von 50 % ein Einkommen von Fr. 24‘245.- (2012) erzielt hat. Überdies geht aus dem Urteil des Oberge- richts FL hervor, dass die effektiv ausgeübte Tätigkeit „teilweise eine etwas schwerere“ (als die dem Beschwerdeführer gemäss gutachtlich festgestell- tem Anforderungsprofil) ist (S. 19). Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass der 51-jährige Beschwerdeführer nicht über einen Berufsabschluss verfügt, sich überdies im Rahmen der Eingliederungsbemühungen durch die Liechtensteinische Invalidenversicherung um eine bestmögliche Ver- wertung seines Resterwerbspotenzials bemüht hat und die Arbeit bei der aktuellen Arbeitgeberin (F._______) von der mit der Eingliederung beauf- tragten Stelle (Job Beratungscenter) als angepasst bewertet worden ist (S. 12). Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen sowie der effektiv durch- geführten, aber gescheiterten Versuche zur Steigerung des Arbeitseinsat- zes ist der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungsobliegenheit in zumutbarer Weise nachgekommen. Zu beachten gilt es in diesem Zusam- menhang, dass der Beschwerdeführer hiermit das ihm gemäss rheumato- logischem Gutachten zumutbare Resterwerbspotenzial von 75 % in einer leichten adaptierten Tätigkeit zwar vom Pensum her nicht voll ausschöpft; allerdings erweist sich die aktuell ausgeübte Arbeit als teilweise etwas be- lastender als jene gemäss Zumutbarkeitsprofil.

C-172/2016 Seite 18 Dem Beschwerdeführer kann bei dieser Ausgangslage – wenn überhaupt – nur noch in sehr geringem Ausmass eine zusätzliche Ausschöpfung des Resterwerbspotenzials zugemutet werden. Selbst wenn man die nicht ver- wertete mögliche Arbeitszeit voll berücksichtigen wollte, welche vom Ober- gericht auf 429 Stunden respektive 22.2 % festgesetzt wurde (Urteil, S. 20 f.), ergibt sich bei der genannten Arbeitgeberin ein – wegen mögli- cher nicht verwerteter Arbeitszeit erzielbarer – Lohn von Fr. 10‘765.- für das Jahr 2012. Wird dieser hypothetische Zusatzverdienst von Fr. 10‘765.- zulasten des Beschwerdeführers im vollem Umfang zusätzlich berücksich- tigt, so resultiert ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 35‘010.- (Fr. 24‘245.- + Fr. 10‘765.-) für das Jahr 2012. Nachdem vorliegend auf die Verhältnisse im Jahr 2010 abzustellen ist (vgl. E. 3.4.1 hievor), ist dieses Einkommen – mangels Angaben über den in diesem Jahr effektiv erzielten Verdienst – auf das Jahr 2010 umzurechnen. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Nominallohnsteigerung von 1.8 % resultiert für das Jahr 2010 ein Invalideneinkommen von Fr. 34‘391.- (Fr. 35‘010.- : 101.8 x 100; < http//:www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Löhne, Erwerbseinkom- men und Arbeitskosten > Lohnentwicklung > Schweizer Lohnindex auf der Basis 2010, abgerufen am 06.04.2017). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 69‘282.- resultiert diesfalls ein IV- Grad von 50 % ([Fr. 69‘282.- - Fr. 34‘391.-] / Fr. 69‘282.-). Zusätzlich ist zugunsten des Beschwerdeführers noch zu berücksichtigen, dass die Ar- beit beim aktuellen Arbeitgeber – wie vorstehend dargelegt – eine etwas schwerere ist als die dem Beschwerdeführer laut gutachtlich umschriebe- nem Anforderungsprofil noch zumutbare Tätigkeit. Schliesslich gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit beim aktuellen Arbeit- geber bereits während mehrerer Jahre ausübt, sodass von einem stabilen Arbeitsverhältnis mit angemessenen Lohn auszugehen ist. Bei dieser Aus- gangslage kann dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, seine ak- tuelle stabile Arbeitsstelle im Hinblick auf eine rein theoretisch zwar mögli- che, in der Praxis aber – auch bei einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt – nicht ohne weiteres realisierbare leichtere Arbeit zu kündigen. Der An- spruch auf eine halbe Invalidenrente ist damit ausgewiesen, ohne dass zur Frage und gegebenenfalls zum Umfang eines leidensbedingten Abzugs Stellung genommen werden müsste; denn ein leidensbedingter Abzug ist nicht angezeigt, wenn das Invalideneinkommen nicht aufgrund von Tabel- lenlöhnen, sondern auf der Grundlage des tatsächlich erzielten zumutba- ren Resterwerbseinkommens ermittelt wird (BGE 129 V 222 E. 4.4).

C-172/2016 Seite 19 3.7 Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das Ergebnis des im Fürstentums Liechtenstein durchgeführten Beweis- verfahrens mit der aktuell ausgeübten Tätigkeit das Pensum (für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit) im Umfang von 75 % zwar quantitativ nicht vollständig ausschöpft. Selbst wenn ihm indes der – im umfassenden gerichtlichen Beweisverfahren gestützt auf die aktuell ausgeübte Arbeit er- mittelte – hypothetische Zusatzverdienst von Fr. 10‘765.- angerechnet würde, ergäbe sich ein IV-Grad von 50 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenz- frist und des Wartejahres ist der Rentenbeginn auf den 1. Mai 2010 festzu- setzen. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen, die angefoch- tene Verfügung ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist mit Wirkung per 1. Mai 2010 eine halbe Invalidenrente auszurichten. 4. 4.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Nach- dem der Beschwerdeführer obsiegt, sind ihm keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist ihm nach Ein- tritt der Rechtskraft zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 4.2 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Vorinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebo- tenen und aktenkundigen Aufwandes wird die Parteientschädigung (inkl. Auslagenersatz, exkl. MWSt) auf Fr. 2'800.- festgelegt (Art. 10 VGKE).

(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen)

C-172/2016 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2015 wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung per 1. Mai 2010 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. 2. Die Akten gehen zur Berechnung der halben Rente und zum Erlass einer entsprechenden Verfügung an die Vorinstanz. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2‘800.- zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen)

C-172/2016 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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16.05.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026