B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1709/2022
Urteil vom 20. Februar 2024 Besetzung
Richterin Selin Elmiger-Necipoglu (Vorsitz), Richter Philipp Egli, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Helena Falk.
Parteien
A._______, (Grossbritannien), Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Beitritt zur freiwilligen Versicherung, Einspracheentscheid der SAK vom 14. März 2022.
C-1709/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), ge- boren am (...) 1965, ist schweizerische Staatsangehörige (Akten der Vo- rinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 17. Mai 2022 [nachfolgend SAK- act.] 1 [S. 5 ff.]). Sie wohnt seit 1985 im Ausland (SAK-act. 1 [S. 94]). Eine Zeitlang lebte sie in Dänemark (vgl. z.B. SAK-act. 1 [S. 94, 95], 6, 8). Spä- testens seit 1994 wohnt sie ohne Unterbruch im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland (nachfolgend: Vereinigtes Königreich; SAK-act. 1 [S. 93], 5, 23). Die Versicherte war zunächst als Hausfrau tätig (SAK-act. 1 [S. 100], 8 [S. 1]). Mittlerweile geht sie seit vielen Jahren im Vereinigten Königreich einer Erwerbsarbeit nach (SAK-act. 20 [S. 4]). A.b Am 16. April 1993 erklärte die Versicherte zum ersten Mal den Beitritt zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nach- folgend: freiwillige Versicherung; SAK-act. 8). Fortan bezahlte sie die ent- sprechenden Beiträge (vgl. SAK-act. 11 [S. 1, 3]; in den Jahren 1983 und 1984 wurden der Versicherten ausserdem Beiträge der obligatorischen Versicherung angerechnet]). Die Mitgliedschaft der Versicherten in der freiwilligen Versicherung wurde beendet, als am 31. März 2007 die sechsjährige Übergangsfrist für die (bis vor der Revision von Art. 2 Abs. 1 AHVG vom 23. Juni 2000 noch mögliche) freiwillige Versicherung für Personen, die in den Mitgliedstaaten der EU wohnen, auslief (vgl. dazu Urteil des BVGer C-1895/2011 vom 12. Septem- ber 2013 E. 5.2 f.). Deren letzte Beitragszahlung erfolgte für den März 2007 (SAK-act. 1 [S. 1], 11 [S. 1, 3]). A.c Per 31. Januar 2020 trat das Vereinigte Königreich aus der EU aus (sog. Brexit). Mit E-Mail vom 3. Januar 2022 beantragte die Versicherte, unter Hinweis darauf, dass das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitglied der EU sei, erneut den Beitritt zur freiwilligen Versicherung (SAK-act. 15). Mit Schreiben vom 7. und 14. Januar 2022 informierte die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) die Versicherte über die Voraussetzungen für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung (SAK- act. 16, 18). Am 20. Januar 2022 reichte die Versicherte die entsprechende Anmeldung ein (SAK-act. 20). A.d Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 wies die SAK das Beitrittsgesuch der Versicherten zur freiwilligen AHV/IV ab (SAK-act. 26). Sie begründete die Abweisung damit, seit dem 1. Januar 2021 könnten Staatsangehörige
C-1709/2022 Seite 3 der Schweiz und der EU/EFTA mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich der freiwilligen AHV/IV beitreten, wenn sie vom 1. Januar 2016 bis zum 31. De- zember 2020 ununterbrochen bei der AHV/IV versichert gewesen seien. Die Versicherte, welche der AHV (nur) bis Ende März 2007 angeschlossen gewesen sei, erfülle diese Voraussetzung nicht. A.e Gegen die Verfügung vom 23. Februar 2022 erhob die Versicherte am 25. Februar 2022 Einsprache und machte geltend, das Vereinigte König- reich sei nicht mehr Mitglied der EU, und daher sei es wieder möglich, AHV- Beiträge einzubezahlen (SAK-act. 28). Mit Einspracheentscheid vom 14. März 2022 wies die SAK die Einsprache ab und bestätigte die Verfü- gung vom 23. Februar 2022 (SAK-act. 29). B. B.a Dagegen erhob die Versicherte am 4. April 2022 (Posteingang: 11. Ap- ril 2022) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1). Sie brachte insbesondere vor, sie habe bis zum Jahr 2006 AHV-Beträge leisten können. Ab dem Jahr 2007 habe man ihr das untersagt. Mit dem EU-Aus- tritt des Vereinigten Königreichs wolle sie wieder Beträge in die AHV ein- zahlen. Das werde ihr nun aber (zu Unrecht) verweigert. B.b Der mit Zwischenverfügung vom 19. April 2022 einverlangte Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 400.- ging fristgerecht bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 2, 3). B.c Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2022 hielt die Vorinstanz an ihrem Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 5). B.d In ihrer Replik vom 9. Juni 2022 (Posteingang: 20. Juni 2022) brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, seit dem 1. November 2021 be- stehe zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz ein neues Sozialversicherungsabkommen (BVGer-act. 8). Darin heisse es, dass Ein- zahlungen in die AHV wieder möglich seien. Die Vorinstanz verzichtete in der Folge auf eine Duplik und hielt an ihren Anträgen fest (BVGer-act. 10). B.e Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2022 schloss das Bundesverwal- tungsgericht den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 11).
C-1709/2022 Seite 4 C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch den angefochtenen Ein- spracheentscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; siehe sodann Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher – nach- dem der Kostenvorschuss rechtzeitig einbezahlt wurde – einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwend- bar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG gelangen die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung zur Anwendung, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands im vor- liegenden Beschwerdeverfahren (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 14. März 2022, mit dem das Ge- such der Beschwerdeführerin um Aufnahme in die freiwillige Versicherung abgelehnt bzw. die Verfügung vom 23. Februar 2022 bestätigt wurde.
C-1709/2022 Seite 5 3. 3.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, der angefochtene Ein- spracheentscheid verletze Bundesrecht, einschliesslich der Überschrei- tung oder des Missbrauchs von Ermessen, beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 3.2 Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit- punkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier der 14. März 2022) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 129 V 1 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, bilden demge- genüber im Allgemeinen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 146 V 364 E. 7.1; 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 445 E. 1.2.1; BGE 130 V 329 E. 2.2 f.). Daher ist vorliegend auf die im Zeitpunkt des Beitrittsgesuchs (hier der 20. Januar 2022 [SAK-act. 20; vgl. auch die E-Mail in SAK-act. 15]) geltende Rechtslage abzustellen (vgl. Urteile des BVGer C-3267/2020 vom 10. Februar 2022 E. 3.2; C-4427/2020 vom 14. Mai 2021 E. 2.5 [Entscheid bestätigt durch Urteil des BGer 9C_370/2021 vom 17. Dezember 2021]; C-3952/2019 vom 17. August 2020 E. 3.2; C-7025/2015 vom 16. August 2017 E. 3). 3.4 3.4.1 Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige, wohnt im Vereinigten Königreich und war bis März 2007 in der schweizerischen AHV/IV freiwillig versichert. Das Vereinigte Königreich ist am 31. Januar 2020 aus der EU ausgetreten (Brexit). Bis zum 31. Dezember 2020 gelang- ten übergangsweise weiterhin das Freizügigkeitsabkommen (mit der EU) vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Ge- meinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Ja- nuar 2015 waren auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Seit dem
C-1709/2022 Seite 6 und dem Vereinigten Königreich jedoch nicht mehr (vgl. dazu und zum Fol- genden: Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz und dem Ver- einigten Königreich, in: BBl 2022 1180, S. 2 [nachfolgend: Botschaft]; Urteil des BVGer C-2314/2021 vom 21. Juli 2023 E. 2.2; SYBILLE KÄSLIN/CHRIS- TINE VON FISCHER, Arbeiten oder Leben im Ausland - wer ist in der AHV versichert?, 2. Auflage 2022, N. 72 f.). Um den Austritt des Vereinigten Kö- nigreichs aus dem FZA zu regeln und die Rechte, welche die Versicherten im Rahmen des FZA erworben hatten, zu gewährleisten, wurde das "Ab- kommen vom 25. Februar 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nord- irland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens" (SR 0.142.113.672; nachfolgend: Abkommen über die Bürgerrechte) abgeschlossen. Dieses wurde ab dem 1. Januar 2021 vorläufig angewendet und trat am 1. März 2021 in Kraft. Es gewähr- leistete die Rechte aus dem FZA für Personen, die – wie vorliegend die Beschwerdeführerin – vor dem 1. Januar 2021 dem FZA unterstanden hat- ten (vgl. Art. 1 des Abkommens über die Bürgerrechte; KÄSLIN/VON FI- SCHER, a.a.O., N. 72a). Am 9. September 2021 wurde schliesslich das "Ab- kommen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Gross- britannien und Nordirland" (SR 0.831.109.367.2; nachfolgend: bilaterales Sozialversicherungsabkommen) abgeschlossen. Dieses Abkommen wurde ab dem 1. November 2021 vorläufig angewandt und trat am 1. Ok- tober 2023 endgültig in Kraft, mit dem Ziel, die vor dem Brexit bestehenden Rechte und Verpflichtungen aufrechtzuerhalten (Botschaft, BBl 2022 1180, S. 2). 3.4.2 Soweit das – hier anwendbare – bilaterale Sozialversicherungsab- kommen keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt die Ausge- staltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Aufnahmevoraussetzungen in die freiwillige Versicherung nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 141 V 246 E. 2.2; 130 V 51; vgl. Urteil des BVGer C-2706/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3). Betreffend Beitritt zur freiwilligen Versicherung sind dem bilateralen Sozi- alversicherungsabkommen folgende massgebenden Vorschriften zu ent- nehmen (vgl. aber auch Art. 10 und 16 des Sozialversicherungsabkom- mens): Gemäss Art. 8 Abs. 3 Bst. a des Sozialversicherungsabkommens ist der Zugang zur schweizerischen freiwilligen AHV/IV vom Grundsatz der
C-1709/2022 Seite 7 Gleichbehandlung ausgenommen. Das bedeutet insbesondere – was vor- liegend allerdings nicht von Interesse ist –, dass britische Staatsangehö- rige dieser Versicherung nicht mehr beitreten können (vgl. dazu Botschaft, BBl 2022 1180, S. 11; Erläuterungen des BSV vom 11. November 2021 zum Neuen Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich, S. 2 f. [https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/ home/sozialversicherungen/int/brexit.html; letztmals abgerufen am 17. Ja- nuar 2024]; BETTINA HUMMER, La Convention de sécurité sociale Suisse- Royaume-Uni du 9.9.2021: un tour d’horizon au vu des règles européennes sur le Brexit, SZS 5/2022 291, 298). Sodann findet sich in Anhang 4 des Sozialversicherungsabkommens (Be- sondere Bestimmungen für die Anwendung der Rechtsvorschriften der Staaten [Artikel 6 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 68]), der weitge- hend den Einträgen in der EU-Verordnung Nr. 883/2004 entspricht (vgl. dazu Erläuterungen des BSV, a.a.O., S. 8), in Art. 1 Bst. a des Vorbehalts der Schweiz folgende Regelung: Art. 2 des Bundesgesetzes über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung sowie Art. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, welche die freiwillige Versicherung in die- sen Versicherungszweigen für schweizerische Staatsangehörige regeln, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat der Europäischen Freihandelsassoziation wohnen, ist anwendbar auf schweizerische Staatsangehörige und Staatsangehörige eines Mitglied- staats der Europäischen Union, wenn diese spätestens ein Jahr nach dem Tag, ab dem sie nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von min- destens fünf Jahren nicht mehr in der schweizerischen Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung versichert sind, ihren Beitritt zur freiwil- ligen Versicherung erklären. Im Übrigen richtet sich die Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdefüh- rerin um die Aufnahme in die freiwillige Versicherung in materiell- und ver- fahrensrechtlicher Hinsicht nach Schweizer Recht (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Mithin finden für das vorliegende Verfahren, in Ergänzung zum bilateralen Sozialversicherungsabkommen, das ATSG, das AHVG, die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die frei- willige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) Anwendung.
C-1709/2022 Seite 8 4. Strittig und vorliegend zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die Voraus- setzungen für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung erfüllt. Dazu ist Fol- gendes festzuhalten: 4.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsange- hörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro- päischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Eu- ropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligato- risch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 und 2 AHVG). 4.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 VFV können der freiwilligen Versicherung die Per- sonen beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkom- mens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Die Beitrittserklä- rung muss schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zu- ständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht wer- den. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich (Art. 8 Abs. 1 VFV). Die Versicherung beginnt mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung (Art. 8 Abs. 2 VFV). 4.3 Für den Beitritt zur freiwilligen AHV/IV sind, nach der schweizerischen Rechtsordnung, somit folgende vier Voraussetzungen kumulativ zu erfül- len: (1) die versicherte Person muss Schweizerin oder Staatsangehörige eines EU/EFTA-Mitgliedstaats sein, (2) der Wohnort der versicherten Per- son muss ausserhalb der Schweiz, der EU oder der EFTA liegen, (3) es muss eine Versicherungsunterstellung von mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatori- schen Versicherung bestanden haben, wobei praxisgemäss nicht nur die Jahre in der obligatorischen Versicherung, sondern auch die Jahre der Un- terstellung unter die freiwillige AHV/IV berücksichtigt werden (vgl. AHI-Pra- xis 1/2001 S. 23) und (4) die Beitrittserklärung muss innert Jahresfrist nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung bei einer zustän- digen Stelle eingereicht worden sein (vgl. Urteile des BVGer C-1869/2021
C-1709/2022 Seite 9 vom 20. Juni 2023 E. 5.3; C-4427/2020 vom 14. Mai 2021 E. 3.3; C- 2459/2018 vom 21. November 2019 E. 4.4; C-1708/2017 vom 28. Februar 2019 E. 4.2). In der Botschaft vom 27. April 2022 zur Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich wird festgehalten, dass die Be- dingungen für den Beitritt (zur freiwilligen Versicherung) nach Schweizer Recht durch einen Eintrag in Anhang 4 bestätigt würden (BBl 2022 1180, S. 11). Entsprechend finden sich im bilateralen Sozialversicherungsabkom- men denn auch die grundsätzlich gleichen vier Voraussetzungen wie im vorangehenden Abschnitt beschrieben (vgl. Anhang 4, Vorbehalt Schweiz, Art. 1 Bst. a und E. 3.4.2 hiervor; zum Erfordernis der Schweizer, EU- oder EFTA-Staatsbürgerschaft vgl. auch KÄSLIN/VON FISCHER, a.a.O., N 84, 388; zum Wohnsitz ausserhalb der EU/EFTA vgl. N. 389; zur fünfjährige Vorver- sicherungsdauer vgl. N. 392; zur Beitrittserklärung innert Jahresfrist vgl. N. 394; vgl. auch Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL- Durchführungsstellen Nr. 444 vom 1. November 2021, S. 4). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin ist unbestritten Schweizer Staatsangehörige und wohnt seit vielen Jahren im Vereinigten Königreich. Der Wohnort der Beschwerdeführerin lag damit im Zeitpunkt der Beitrittserklärung (Januar 2022) und der angefochtenen Verfügung ausserhalb der Schweiz, der EU oder der EFTA. Zu prüfen bleibt demnach in einem nächsten Schritt, ob unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der schweizerischen Versicherung eine Versiche- rungsunterstellung von mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren in der Schweiz bestand. Die Beschwerdeführerin ist vor mehr als 16 Jahren aus der schweizerischen AHV ausgeschieden. Daher ist insbesondere zu prüfen, ob die im Vereinigten Königreich bzw. der EU erbrachten Versiche- rungszeiten als schweizerische Versicherungszeiten gemäss bilateralem Sozialversicherungsabkommen (Art. 2 Abs. 1 AHVG und Art. 8 VFV spre- chen von obligatorischen Versicherungszeiten) zu betrachten bzw. ob die im Vereinigten Königreich bzw. der EU geleisteten Versicherungszeiten al- lenfalls den schweizerischen Versicherungszeiten gleichzustellen sind. 5.2 Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, welche vom Bundesgericht bestätigt wurde, bezieht sich der Begriff "obligatorisch ver- sichert" in Art. 2 Abs. 1 AHVG nach systematischer, historischer und
C-1709/2022 Seite 10 teleologischer Auslegung nur auf Versicherungszeiten, die für die schwei- zerische obligatorische AHV/IV geleistet wurden; im Ausland bzw. in den EU- oder EFTA-Staaten geleistete Versicherungszeiten werden von der Bestimmung demgegenüber nicht erfasst (BVGE 2009/47 E. 5 ff.; Urteile des BVGer C-6311/2018 vom 18. Juni 2020 E. 9.2.1; C-1708/2017 vom 28. Februar 2019 E. 4.6; C-6632/2013 vom 13. November 2015 E. 4.4; Praxis bestätigt in BGE 144 V 2). Begründet wird dies einerseits mit der Gesetzessystematik (Art. 2 AHVG folgt Art. 1a AHVG; vgl. dazu und zum Folgenden Urteile des BVGer C-1708/2017 E. 4.6; C-6632/2013 E. 4.4.3 m.H.). Andererseits ergebe sich diese Auslegung gestützt auf den Willen des Gesetzgebers, der im Rahmen der Revision der freiwilligen Versiche- rung vom 23. Juni 2000 mit der per 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Neu- fassung von Art. 2 Abs. 1 AHVG im Hinblick auf das Inkrafttreten des FZA per 1. Juni 2002 (vgl. AS 2000 2677 f.; AS 2002 685 ff.) den Beitritt in die freiwillige Versicherung insofern einschränken wollte, als dass dieser ver- sicherten Personen vorzubehalten sei, die eine enge Bindung zur Schweiz hätten (vgl. dazu auch UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 2, N. 1). Die enge Bindung sollte gewährleis- tet werden, indem die betroffenen versicherten Personen unmittelbar vor ihrem Wegzug aus der Schweiz in ein Drittland während mindestens fünf Jahren ununterbrochen der schweizerischen obligatorischen Versicherung unterstellt gewesen sein mussten (vgl. dazu insbesondere Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG [BBl 1999 6128, 6340 f.]; Vorbehalt der Schweiz in der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 Anhang XI Ziff. 1 [für die Schweiz in Kraft seit 1. April 2012]; Rechtmässigkeit des Vorbehalts bestätigt in BGE 144 V 2 E. 7.4.1 und 131 V 209 E. 8 [betreffend den bis 31. März 2012 geltenden Vorbehalt der Schweiz in der Verordnung {EWG} Nr. 1408/71 Anhang VI Ziff. 1]). In der Botschaft vom 28. April 1999 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Revi- sion der freiwilligen Versicherung) wurde entsprechend festgehalten, die freiwillige Versicherung solle ausschliesslich die in der obligatorischen Ver- sicherung erworbenen Rechte vervollständigen bzw. bewahren (vgl. BBl 1999 4983, 4998; Urteil des BVGer C-6108/2010 vom 17. April 2012 E. 4.4). Deshalb solle lediglich ihre Funktion als Weiterversicherung beibe- halten werden, und sie soll nur Personen offenstehen, die aus der obliga- torischen AHV/IV austräten, nachdem sie dort während mindestens fünf Jahren versichert gewesen seien. Dabei entspreche die Dauer dieses Ver- hältnisses, d.h. fünf aufeinanderfolgende Versicherungsjahre unmittelbar vor der Abreise ins Ausland, derjenigen für die Weiterführung gemäss Art. 1
C-1709/2022 Seite 11 Abs. 3 Bst. a AHVG (BBl 1999 4983, 5009; vgl. dazu neuArt. 1a Abs. 3 und Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 5 und Art. 5g AHVV). Die zwingende, dem Beitritt in die freiwillige AHV/IV vorangehende, unun- terbrochene Versicherungsdauer von fünf Jahren stellt rechtsprechungs- gemäss keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Schweizer Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Ausland und Schweizer Staatsange- hörigen mit Wohnsitz in der Schweiz dar, weil die freiwillige und die obliga- torische Versicherung auf unterschiedlichen Konzepten (z.B. Mitgliedschaft von Amtes wegen für alle Personen vs. freiwillige Versicherung für einen begrenzten Personenkreis) beruhen (vgl. Urteil des BGer 9C_481/2009 vom 24. November 2009 E. 5.2; Urteil des BVGer C-7048/2016 vom 19. Februar 2018 E. 7.4). Auch liegt insofern keine Diskriminierung vor, als die Voraussetzung der fünfjährigen Vorversicherungsdauer objektiv ge- rechtfertigt ist, weil dadurch zum einen die enge Bindung zur Schweiz und die Einschränkung des Versichertenkreises sichergestellt werden kann und sie zum andern in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht (Urteil des BVGer C-6108/2010 vom 17. April 2012 E. 4.4). Das Bundesverwaltungsgericht kam demnach in ständiger Rechtspre- chung, wie eingangs erwähnt, zum Schluss, dem Willen des Gesetzgebers und der sich darauf stützenden Rechtsprechung folgend könnten seit dem
C-1709/2022 Seite 12 zudem eine gewisse Kontinuität bezüglich der Vorschriften des FZA ge- währleistet werden soll (vgl. Botschaft, BBl 2022 1180, S. 2; Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 444 vom
C-1709/2022 Seite 13 vergleichbaren Sachverhalt Urteil des BVGer C-6632/2013 vom 13. No- vember 2015 E. 5.2). Somit sind Wortlaut und Sinn der vorliegend geltenden gesetzlichen Best- immungen betreffend Zugang zur freiwilligen Versicherung klar und daher zu respektieren. 5.4 Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz im Jahr 1985 verlassen und ist im Jahr 2007 aus der schweizerischen AHV/IV ausgeschieden. Danach konnte sie der freiwilligen Versicherung nicht mehr beitreten, da sie ihren Wohnsitz in einem EU-Land hatte, wo sie auch eine Erwerbstätigkeit auf- nahm (Art. 2 Abs. 1 AHVG e contrario; vgl. auch Urteil C-6632/2013 E. 3.1 und 4.4.5). Die Beschwerdeführerin erfüllte mithin im Zeitpunkt der Beitrittserklärung im Januar 2022 die Voraussetzung der dem Beitritt zur freiwilligen Versi- cherung voranzugehenden, lückenlosen Versicherungsdauer von fünf Jah- ren nicht. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht berechtigt, der freiwilligen Versicherung beizutreten. Bei ihr besteht offensichtlich die für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung erforderliche enge Beziehung zur Schweiz nicht (mehr), liegt doch ihre letzte Beitragszahlung mehr als 16 Jahre zu- rück und lebt sie seit fast 40 Jahren im Ausland. 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 6.1 Verfahren betreffend die freiwillige Versicherung sind kostenpflichtig, wobei sich die Auferlegung der Verfahrenskosten nach Art. 63 VwVG rich- tet (Art. 85 bis Abs. 2 Satz 2 AHVG). Entsprechend dem Ausgang des Ver- fahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.- festzusetzen und werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebensowenig
C-1709/2022 Seite 14 Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contra- rio). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-1709/2022 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk
C-1709/2022 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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