B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1703/2021

Urteil vom 30. September 2024 Besetzung

Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Andrea Meier.

Parteien

A., (Kosovo) Zustelladresse: c/o B., Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Neuanmeldung), Verfügung vom 16. Februar 2021.

C-1703/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (Beschwerdeführer), geboren am (...) 1958, Staatsange- höriger des Kosovo mit Wohnsitz im Kosovo, war von 1980 bis 1999 als Bauarbeiter in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Zwischen 2003 und 2010 war er als Nichterwerbstätiger bei der AHV/IV versichert (Akten der Vorinstanz [IVSTA-act.] 92). A.b Am 31. August 2000 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals zum Bezug einer Invalidenrente an (IVSTA-act. 5). Die damals zuständige So- zialversicherungsanstalt des Kantons C._______ (SVA C.) ver- fügte am 22. Mai 2001 die Abweisung des Gesuchs aufgrund eines renten- ausschliessenden Invaliditätsgrades von 25 % (IVSTA-act. 24). Das Sozi- alversicherungsgericht des Kantons C. wies eine dagegen erho- bene Beschwerde mit Urteil vom 13. Juni 2002 ab (IVSTA-act. 27). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.c Der Beschwerdeführer stellte – nach seinem Umzug in den Kosovo – am 17. September 2014 bei der nunmehr zuständigen IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) (IVSTA-act. 42) wiederum einen An- trag auf Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung (IVSTA- act. 45). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 27. März 2015 unter Hinweis auf den fehlenden Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Be- schwerdeführers in der Schweiz abgewiesen (IVSTA-act. 79). A.d Der «Antrag auf Beitragsrückerstattung» (IVSTA-act. 93) vom 24. De- zember 2015 wurde mit Verfügung vom 12. Januar 2016 abgewiesen, da eine noch nicht 25-jährige Tochter des Beschwerdeführers nach wie vor Wohnsitz in der Schweiz habe (IVSTA-act. 94). B. B.a Am 27. November 2019 meldete sich der Beschwerdeführer zum drit- ten Mal zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IVSTA- act. 113 und 114) und reichte einen ärztlichen Bericht von Dr. D., E. (Kosovo), vom 3. März 2020 ein (IVSTA-act. 117 und 126). Die Vorinstanz trat auf die Neuanmeldung ein, holte den Fragebogen für den Versicherten (IVSTA-act. 129 und 131) sowie eine medizinische

C-1703/2021 Seite 3 Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) F._______ (IV- STA-act. 135) ein. B.b In ihrem Vorbescheid vom 20. Oktober 2020 stellte die Vorinstanz in Aussicht, sie werde das Leistungsbegehren abweisen, da trotz der Ge- sundheitsbeeinträchtigung (Rückenprobleme) eine leidensadaptierte Tä- tigkeit noch immer zumutbar sei und ein rentenausschliessender Invalidi- tätsgrad von 29 % vorliege (IVSTA-act. 138). B.c In seiner Stellungnahme vom 19. November 2020 erklärte sich der Be- schwerdeführer nicht einverstanden mit dem Vorbescheid. Er sei invalid, habe einen «kaputten Rücken», Hörprobleme und sehe nicht mehr gut, weshalb er Anspruch habe auf eine Rente (IVSTA-act. 139 und 141). B.d Mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Fristerstreckung bis 29. Januar 2021, damit er Be- weismittel für den behaupteten schlechten Gesundheitszustand einreichen könne (IVSTA-act. 142). Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Doku- mente ins Recht. B.e Die Vorinstanz wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 16. Februar 2021 im Sinne des Vorbescheids ab (IVSTA-act. 143). C. Mit Verfügung vom 6. August 2021 sprach die Schweizerische Ausgleichs- kasse SAK dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2021 eine ordentliche Alters- rente mit Kürzung wegen Rentenvorbezugs zu (IVSTA-act. 148). D. D.a Gegen die Verfügung vom 16. Februar 2021 erhob der Beschwerde- führer am 1. März 2021 Beschwerde bei der Vorinstanz. Er beantragte die Zusprache einer Invalidenrente, da er «sehr krank» sei. Die Vorinstanz lei- tete die Beschwerde zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weiter (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 und 2). D.b In ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 11). D.c Nachdem der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht hatte, schloss der Instruktionsrichter am 15. Dezember 2021 den Schriftenwech- sel (BVGer-act. 13).

C-1703/2021 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die IVSTA gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungs- gerichts (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Eine das Sach- gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der angefochtenen Verfü- gung zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er beschwerdelegitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR.830.1], Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht ein- gereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kosten- vorschuss rechtzeitig bezahlt wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist darauf ein- zutreten. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 16. Februar 2021 (IVSTA-act. 143), in der die Vorinstanz eine Erwerbseinbusse von 29 % errechnet und das Leistungsbegehren (Neuanmeldung) vom 27. November 2019 abgewiesen hat. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 16. Februar 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver- ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs- verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

C-1703/2021 Seite 5 3.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver- halts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indes- sen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; Art. 13 VwVG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.). Sofern das Gesetz nicht etwas Abwei- chendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 3.4 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, hat dort seinen Wohnsitz und war in der schweizerischen Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Es kommt das am

  1. September 2019 in Kraft getretene Abkommen vom 8. Juni 2018 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.475.1, nachfolgend: Sozialversiche- rungsabkommen) zur Anwendung. Der sachliche Geltungsbereich des Ab- kommens bezieht sich gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. A/b in der Schweiz auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung. Nach Art. 4 Abs. 1 des Abkommens sind die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflich- ten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staats- angehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvor- schriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beurteilt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 3.5 Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revi- dierte Bestimmungen im IVG sowie im ATSG samt entsprechendem Ver- ordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom
  2. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Da ein Rentenanspruch mit Beginn vor Inkrafttreten dieser Änderungen im Streit steht (IVSTA- act. 143), beurteilen sich die Ansprüche des Beschwerdeführers gegen- über der IV entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage

C-1703/2021 Seite 6 (Bst. b der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020; BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1; Urteil des BGer 9C_105/2024 vom 18. März 2024 E. 3.1). 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Zusätzliche kumulative Voraussetzung für einen Ren- tenanspruch ist eine Mindestbeitragsdauer von drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG), welche vorliegend unbestritten und aktenkundig erfüllt ist (vgl. IVSTA- act. 107 Seite 4). 4.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2).

C-1703/2021 Seite 7 4.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Per- son glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV [SR 831.201]; BGE 130 V 71 E. 2.2. m.H.). Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat- sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; Urteil des BGer 8C_238/2023 vom 22. November 2023 E. 3.2.1). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Ver- änderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei- che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 141 V 9; Urteile des BGer 9C_603/2023 vom 14. März 2024 E. 2.3.1 und 9C_520/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.3). 4.5 Für die Annahme einer anspruchserheblichen Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG genügt unter medizinischen Aspekten weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Ar- beitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens; massgeblich ist vielmehr eine (erheblich) ver- änderte Befundlage (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteile 9C_603/2023 E. 2.3.2 und 9C_280/2021 vom 13. August 2021 E. 2.1.1). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (etwa infolge eines verschlechterten Gesundheitszu- standes) ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbre- chung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). 4.6 Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94; Urteil des BGer 9C_71/2015 vom 29. September 2015 E. 9.3 und 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.1). 4.7 Um zuverlässig beurteilen zu können, ob der Invaliditätsgrad der versi- cherten Person seit Erlass der früheren rechtkräftigen Verfügung eine an- spruchsrelevante Änderung erfahren hat, ist die Verwaltung – und im Be- schwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und

C-1703/2021 Seite 8 gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge- mutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 m.w.H.; 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 133 V 450 E. 11.1.3; 125 V 351 E. 3a). 4.9 Soll über einen Rentenanspruch ohne Einholung eines externen Gut- achtens, sondern gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich vom Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen ent- schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des BGer 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2). 5. 5.1 Nachdem die Vorinstanz auf die Neuanmeldung eingetreten ist, ist vor- liegend streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die Neuanmeldung des Beschwerdeführers zu Recht mit der Begründung abgewiesen hat, der Ge- sundheitszustand habe sich seit der letzten, auf einer eingehenden mate- riellen Prüfung beruhenden (vgl. E. 4.4) Verfügung vom 22. Mai 2001 (IV- STA-act. 24) nicht wesentlich verschlechtert. Nicht beachtlich ist diesbe- züglich die Verfügung der IVSTA vom 27. März 2015 (IVSTA-act. 79), da die Abweisung des Leistungsgesuchs nicht auf einer materiellen Überprü- fung der gesundheitlichen Situation beruhte, sondern die Folge davon war, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in den Kosovo verlegt hatte und mangels eines Abkommens kosovarische Staatsangehörige ohne

C-1703/2021 Seite 9 Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hatten (Art. 6 Abs. 2 IVG). 5.2 Die vom Sozialversicherungsgericht des Kantons C._______ mit Urteil vom 13. Juni 2002 (IVSTA-act. 27) gestützte Verfügung der Vorinstanz vom 22. Mai 2001 (IVSTA-act. 24) beruhte auf der Annahme einer vollen Ar- beitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter und einer Arbeitsfähigkeit von 100 % für eine körperlich leichte Arbeit (IVSTA-act. 24 und 27). Diese Einschätzung basierte insbesondere auf den folgenden Arztberichten: 5.2.1 Die Klinik G._______ (PD Dr. med. H._______ und Dr. med. I.) führte in ihrem IV-Arztbericht vom 28. September 2000 (IVSTA- act. 8 Seiten 1 bis 4) aus, für leichte körperliche Arbeit sei beim Beschwer- deführer nach den heutigen Befunden eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in Be- tracht zu ziehen, für strenge körperliche Arbeiten sei er als zu 50 % arbeits- fähig zu betrachten. Die Klinik G. verwies hierzu auf ihre Wirbel- säulensprechstundenberichte vom 20. Juni 2000 und 25. Juli 2000, in de- nen sie beim Beschwerdeführer eine Lumboischialgie links, eine medio- laterale Diskushernie L2/3 links sowie Bandscheibendegenerationen L2-L5 diagnostizierte (IVSTA-act. 8 Seiten 5 und 7). 5.2.2 Der Austrittsbericht der Klinik J._______ vom 7. November 2000 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 27. September bis 17. Oktober 2000 hielt die Hauptdiagnosen eines chronischen lumbospon- dylogenen Schmerzsyndroms links mit/bei Bandscheibendegeneration L2/3, L3/4, L4/5, mediolateraler Diskushernie L2/3 links ohne Wurzelkom- pression (MRI 11/99 und 5/00), Übergangsanomalie L5/S1, muskulärer Dysbalance und Symptomausweitung sowie eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung COPD (chronischer Nikotinabusus) fest. Für die bishe- rige Tätigkeit als Maurer sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfä- hig (IVSTA-act. 7 Seite 4 und 5). 5.2.3 Der Hausarzt, Dr. med. K._______, stellte in seinem Bericht vom 30. November 2000 im Wesentlichen die Diagnose eines chronischen Lumbovertebralsyndroms (LVS) mit multiplen degenerativen Veränderun- gen der ganzen unteren Lendenwirbelsäule im Sinne einer Spondylose und Spondylarthrose; es lägen mehrsegmentale Diskusdegenerationen der Lendenwirbelsäule, eine Diskushernie L2/L3, eine Übergangsanomalie L5/S1 sowie eine muskuläre Dysbalance vor. Zudem diagnostiziert wurde eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung COPD (chronischer

C-1703/2021 Seite 10 Nikotinabusus). In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit September 1999 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, Dr. K._______ verneinte eine Therapiemöglichkeit (IVSTA-act. 7 Seiten 1 bis 3). 5.2.4 Die Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule vom 11. Mai 2000 im Kantonsspital L._______ ergab eine Chondrose der Bandscheiben L2, L3 und L4, einen kleinen, links mediolateralen Bandscheibenvorfall L2/3 sowie eine leichte Bandscheibenprotrusion L3/4 und L4/5. Insgesamt zeige sich keine Kompression neuraler Strukturen, die Neuroforamen seien frei. Im Vergleich zur Voruntersuchung sei keine signifikante Befundänderung festzustellen (IVSTA-act. 20 Seite 2). 5.2.5 Das Spital M., das den Beschwerdeführer kurzzeitig vom 7. bis 17. Dezember 1999 betreut hatte, diagnostizierte ein lumboradikulä- res Schmerz- und Ausfallsyndrom S1 links bei medio-linkslateraler Dis- kushernie L2/L3, kleiner medianer, subligamentärer Diskushernie L5/S1 und medianer Diskusprotrusion L3/L4, eine chronische Bronchitis und den Status nach einer Vagotomie beidseits. Der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers sei verbesserungsfähig, im angestammten Beruf als Maurer sei er kaum mehr arbeitsfähig (IVSTA-act. 21 Seiten 1 und 2). 5.3 5.3.1 In den ärztlichen Berichten der Jahre 2012 bis 2014, die der Be- schwerdeführer der materiell nicht geprüften Neuanmeldung vom 17. Sep- tember 2014 (IVSTA-act. 45) beigelegt hatte, wurden lumbale Bandschei- benschäden (ICD10 M51) diagnostiziert. Bei den Untersuchungen wurden – neben teilweise Hals- und Kopfschmerzen – vor allem Rückenschmerzen festgestellt (Berichte des Zentrums für Familienmedizin in N. [Ko- sovo] vom 11. November 2012, 16. April 2013, 17. November 2013, 6. Ap- ril 2014, 1. September 2014, IVSTA-act. 48 bis 52). 5.3.2 Der RAD-Arzt, Dr. med. O., FMH Allgemeine Medizin, hielt in seiner medizinischen Stellungnahme vom 6. November 2014 fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit dem 28. Sep- tember 2000 nicht geändert. Seiner Aussage legte er die ärztlichen Be- richte des Zentrums für Familienmedizin in N. (E. 5.3.1 vorste- hend) zugrunde (IVSTA-act. 58). 5.4 Mit der Neuanmeldung vom 27. November 2019 (IVSTA-act. 113 und 114) reichte der Beschwerdeführer lediglich den (unvollständig ausgefüll- ten) «ausführlichen ärztlichen Bericht» von Dr. D._______, Kosovo, vom

C-1703/2021 Seite 11 3. März 2020 zu den Akten. Weitere ärztliche Unterlagen legte der Be- schwerdeführer – auch nach Aufforderung durch die Vorinstanz nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IVSTA-act. 142) – nicht ins Recht. 5.4.1 Dr. D._______ führte aus, der Beschwerdeführer klage seit über 20 Jahren über Schmerzen im lumbalen Bereich, die von Beschwerden im Gehen begleitet würden. Als Diagnosen nannte Dr. D._______ ICD-10 M51 (sonstige Bandscheibenschäden), K42 (Nabelbruch) und S33 (Luxation, Verstauchung und Zerrung von Gelenken und Bändern der Lendenwirbel- säule und des Beckens). Gemäss Dr. D._______ kann der Beschwerde- führer weder die angestammte Tätigkeit auf dem Bau noch eine ange- passte Tätigkeit verrichten (IVSTA-act. 117 und 126). 5.4.2 In der medizinischen Stellungnahme vom 16. September 2020 stellte der RAD-Arzt, Dr. P., Facharzt Physikalische Medizin und Reha- bilitation, die Hauptdiagnose eines chronischen Lumbovertebralsyndroms bei degenerativen Veränderungen. Für die bisherige Tätigkeit bestehe beim Beschwerdeführer seit 1999 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, für eine Verweistätigkeit bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Nicht möglich seien Arbeiten mit Rumpfrotationen, das Bücken, das Heben von Gewichten, das Klettern auf Leitern oder auf Gerüste, das Treppensteigen und das Gehen auf unebenem Gelände. Weiter führte Dr. P. aus, die Diagnosen seien dieselben wie im Jahr 2000. Im neusten ärztlichen Bericht von Dr. D._______ aus dem Kosovo werde nach wie vor von Rückenbeschwerden berichtet, weshalb von einer gleichgebliebenen gesundheitlichen Situation auszugehen sei. Hinweise auf eine IV-relevante wesentliche Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes fänden sich nicht. Dr. P._______ stützte sich bei seiner Einschätzung auf die Berichte der Klinik G._______ vom 28. September 2000 (E. 5.2.1 vorstehend), der Klinik J._______ vom 7. November 2000 (E. 5.2.2 vorstehend), von Dr. K._______ (E. 5.2.3 vor- stehend) sowie auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. O._______ vom 6. November 2014 (E. 5.3.2 vorstehend), der die ärztlichen Berichte der Jahre 2012 bis 2014 aus dem Kosovo würdigte (E. 5.3.1 vorstehend) (IVSTA-act. 135). 5.5 Trotz expliziter Aufforderung zur Einreichung weiterer Beweismittel (IV- STA-act. 142) legte der Beschwerdeführer für den relevanten Zeitraum vom 22. Mai 2001 bis 16. Februar 2021 lediglich den Bericht von Dr. D._______ vom 3. März 2020 (IVSTA-act. 117 und 126) und ärztliche Be- richte des Zentrums für Familienmedizin in N._______ (Kosovo) der Jahre

C-1703/2021 Seite 12 2012 bis 2014 (IVSTA-act. 48 bis 52) ins Recht. In allen diesen Berichten stehen Rückenbeschwerden im Zentrum. Dabei stimmen die aktuellen Be- funde im Wesentlichen überein mit den früher erhobenen Befunden in den ärztlichen Berichten, die zur rentenablehnenden Verfügung vom 22. März 2001 geführt haben (E. 5.2.1 bis 5.2.5 vorstehend). Rückenbeschwerden waren der Grund, weshalb der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit auf dem Bau als vollständig arbeitsunfähig erachtet wurde und ihm seit 1999 nur noch leichte, leidensadaptierte Tätigkeiten zumutbar sind. Es ist daher nachvollziehbar und schlüssig, dass der RAD-Arzt Dr. P._______ in seiner Beurteilung eine gleichgebliebene gesundheitliche Si- tuation annahm und Hinweise auf eine IV-relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneinte (E. 5.4.2 vorstehend). Dies gilt namentlich auch unter Berücksichtigung der zeitweise geklagten Kopf- (IVSTA-act. 48, 49) und Halsschmerzen (IVSTA-act. 48) sowie der im Bericht von Dr. D._______ aufgeführten Diagnosen K42 (Nabelbruch) und S33 (Luxation, Verstauchung und Zerrung von Gelenken und Bändern der Lendenwirbelsäule und des Beckens). Dr. D._______ führte in ihrem Bericht vom 3. März 2020 sowohl bei der medizinischen Anamnese (Ziffer 2.1) als auch bei den derzeit vorrangigen Beschwerden (Ziffer 2.2) lediglich das Klagen des Beschwerdeführers über Schmerzen im lumbalen Bereich und Beschwerden bzw. Schwierigkeiten beim Gehen auf (IVSTA-act. 117 und 126 je Seite 1), was mit den Äusserungen des Beschwerdeführers ge- genüber der Vorinstanz übereinstimmt (vgl. IVSTA-act. 82 Seite 1; 110 Seite 1; 114 Seite 7; 131 Seite 1; 141 Seite 1). Eine (erheblich) veränderte Befundlage liegt damit nicht vor. Die daraus resultierende Schlussfolgerung von RAD-Arzt Dr. P., beim Beschwerdeführer bestehe in einer leidensadaptierten Tätigkeit (keine Arbeiten mit Rumpfrotationen, kein Heben von Gewichten, kein Klet- tern auf Leitern oder auf Gerüste, kein Treppensteigen und kein Gehen auf unebenem Gelände) weiterhin eine vollständige Arbeitsfähigkeit, ist nach- vollziehbar, begründet und durch die Akten belegt. Namentlich bezog Dr. P. für seine Aktenbeurteilung alle relevanten vorhandenen Arztberichte ein (vgl. E. 5.4.2 vorstehend). Die Vorinstanz hat demnach zu Recht darauf abgestellt. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Neuanmeldungsgrund – die Verschlechterung seines Gesund- heitszustandes – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten

C-1703/2021 Seite 13 ist. Entsprechend hat die Vorinstanz das Neuanmeldungsgesuch zu Recht abgewiesen. Weiterungen erübrigen sich. Die angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2021 erweist sich somit als rechtens, weshalb die dage- gen erhobene Beschwerde vom 1. März 2021 als unbegründet abzuweisen ist. 7. 7.1 Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 800.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 69 Abs. 1 bis IVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aus dem geleisteten Kostenvorschuss zu ent- nehmen. 7.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 7 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-1703/2021 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie werden aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- ent- nommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli Andrea Meier

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-1703/2021 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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30.09.2024
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25.03.2026