B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1669/2019

Urteil vom 29. September 2020 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien

A., (Deutschland), vertreten durch O., Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, erstmalige Anmeldung, Verfügung IVSTA vom 8. März 2019.

C-1669/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am (...) 1962 gebo- ren, ist deutsche Staatsangehörige und lebt in Deutschland (IV-act. 3). Von Juni 1981 bis September 1990 sowie ab Februar 2015 ar- beitete sie als Grenzgängerin in der Schweiz und entrichtete die entspre- chenden Beiträge an die obligatorische Schweizerische Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IK-Auszug in IV-act. 11). Zu- letzt war sie vom 1. August 2017 bis zum 28. Februar 2018 (Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin) als Sachbearbeiterin Ver- triebsinnendienst bei der Firma B._______ GmbH in (...) in einem 80 %- Arbeitspensum tätig (siehe Fragebogen für Arbeitgebende in IV-act. 17). Am 26. März 2018 (Eingang: 19. April 2018) meldete sich die Beschwerde- führerin beim Sozialversicherungszentrum C._______ (nachfolgend: kan- tonale IV-Stelle) für Leistungen der Schweizerischen Invalidenversiche- rung (berufliche Integration/Invalidenrente) an. Als Krankheitsgrund gab sie an, sie leide aufgrund eines Burnouts seit dem 2. November 2017 an Ein- schränkungen der psychischen Belastbarkeit, Schwindel sowie einer redu- zierten Konzentrationsfähigkeit (IV-act. 3). B. In der Folge nahm die kantonale IV-Stelle die erwerblichen sowie medizi- nischen Abklärungen an die Hand. Nach Eingang des von der Krankentag- geldversicherung der Beschwerdeführerin eingeholten psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. D._______ vom 20. August 2018 (IV-act. 27), ei- nes Verlaufsberichts der Hausärztin Dr. med. E._______ vom 11. Juni 2018 (IV-act. 19) sowie einer Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) vom 26. September 2018 (IV-act. 36 S. 10) teilte die kantonale IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 2. Okto- ber 2018 mit, sie habe keinen Anspruch auf IV-Leistungen (IV-act. 29). Mit hiergegen erhobenem Einwand vom 24. Oktober 2018 kritisierte die Be- schwerdeführerin das Gutachten von Dr. med. D._______ und teilte der kantonalen IV-Stelle mit, sie befinde sich aktuell in einer stationären Be- handlung in der Reha-Klinik F._______ (Klinik F.). Ausserdem reichte sie je einen Arztbericht ihrer behandelnden Psychiaterin Dr. med. G. vom 22. Mai 2018 sowie ihrer Hausärztin Dr. med. E._______ vom 6. Juni 2018 ein (IV-act. 30). Mit Stellungnahme vom 21. November 2018 ersuchte der RAD die kanto- nale IV-Stelle, den Austrittsbericht der Reha-Klinik einzuholen und ihm zur

C-1669/2019 Seite 3 weiteren Beurteilung vorzulegen (IV-act. 36 S. 12). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 erneuerte die kantonale IV-Stelle ihre Anfrage an die Klinik F., (...), das Formular "Arztbericht berufliche Integra- tion/Rente" auszufüllen und zurückzusenden (IV-act. 32; Anm.: Die in je- nem Schreiben erwähnte erste Anfrage vom 21. November 2018 liegt nicht in den vorinstanzlichen Akten). Nach Eingang sowohl des IV-Berichts vom 4. Januar 2018 (IV-act. 33 S. 2-5) als auch des Entlassungsberichts vom 19. November 2018 (IV-act. 33 S. 6-20) der Klinik F., (...), hielt der RAD am 23. Januar 2019 an seiner Stellungnahme vom 26. September 2018 fest (IV-act. 36 S. 13). Mit Verfügung vom 19. April 2018 wies die IV- Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab (IV-act. 35). C. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rentenbe- rater O., mit Eingabe vom 2. April 2019 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht mit den sinngemässen Anträgen, der Vorbescheid vom 2. Oktober 2018 sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung zu gewähren. Sie machte geltend, sowohl ihre Psychotherapeutin als auch ihre Hausärztin attestierten ihr eine mittelgradige Depression, die ein multimodales Therapiekonzept er- fordere. Ihre Psychotherapeutin bestätige insbesondere, dass sie deutliche Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Wortfindungsstörungen aufweise und ihre kognitive Ausdauer auf weniger als eine Stunde begrenzt sei. Als Be- weis legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben von H., psycho- logische Psychotherapeutin, vom 6. März 2019 ins Recht (BVGer-act. 1). D. Der mit Zwischenverfügung vom 11. April 2019 bei der Beschwerdeführerin erhobene Kostenvorschuss von Fr. 800.– (BVGer-act. 2) ging am 13. Mai 2019 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein (BVGer- act. 5). E. Mit Schreiben vom 15. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun- desverwaltungsgericht ein Schreiben von Dr. med. I._______ der Klinik F._______, (...), vom 2. April 2019 sowie den (modifizierten) Entlassungs- bericht derselben Klinik vom 19. November 2018 ein (BVGer-act. 6). F. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2019 beantragte die Vorinstanz, die

C-1669/2019 Seite 4 Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu be- stätigen. Zur Begründung verwies sie auf die von ihr eingeholte Stellung- nahme der kantonalen IV-Stelle vom 13. Juni 2019. In dieser hatte die kan- tonale IV-Stelle festgehalten, die in der Beschwerde eingereichten Unter- lagen vermöchten nichts an den Abklärungsergebnissen in Bezug auf den Leistungsanspruch zu ändern. Entsprechend hatte die kantonale IV-Stelle auf eine Stellungnahme verzichtet und vollumfänglich auf die Ausführun- gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen (BVGer-act. 8). G. Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen Arzt- bericht von Dr. med. J._______ vom 5. Juli 2019 beim Bundesverwaltungs- gericht ein (BVGer-act. 11). H. Am 1. Oktober 2019 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik. Sie verwies auf das Schreiben der kantonalen IV-Stelle vom 25. September 2019, in welchem jene ebenfalls auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet hatte (BVGer-act. 13). I. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 schloss das Bundesverwaltungsge- richt den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 14). J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VGG, des VwVG [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des ATSG (SR 830.1; vgl. auch Art. 3 Bst. d bis VwVG). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern – wie im vorlie- genden Fall – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen

C-1669/2019 Seite 5 gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; sie ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese be- sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG). 1.4 Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurück- geht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.

Die Beschwerdeführerin war zuletzt als Grenzgängerin in (...) (im Kanton C._______) erwerbstätig und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der An- meldung, in (...) (Deutschland), wo sie heute noch lebt. Unter diesen Um- ständen war die kantonale IV-Stelle für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung und die Vorinstanz für den Erlass der angefochtenen Ver- fügung zuständig. 3. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 8. März 2019, mit welcher die Vorinstanz das erstmalige Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin mangels anspruchsbegründen- der Invalidität abgelehnt hat. Vorliegend streitig sowie vom Bundesverwal- tungsgericht zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine schweizerische Invalidenrente im Rahmen einer Erstanmeldung. 4.

C-1669/2019 Seite 6 4.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in Deutschland, weshalb vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mit- gliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Ge- mäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koor- diniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Ver- tragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechts- akte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechts- grundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfah- rens und die Prüfung eines IV-Leistungsanspruches alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). 4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 8. März 2019 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 4.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 8. März 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berück- sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der

C-1669/2019 Seite 7 Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 5. 5.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitrags- dauer können Beitragszeiten, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, mitberücksichtigt werden (Art. 6 und Art. 45 VO [EG] 883/2004; vgl. auch BGE 131 V 390). Die Beschwerdeführerin hat während deutlich mehr als drei Jahren Bei- träge in diesem Sinne geleistet (vgl. Sachverhalt Bst. A), so dass die An- spruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer zweifelsohne erfüllt ist. 5.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo- naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1

C-1669/2019 Seite 8 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters- jahrs folgt, entsteht. 5.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht staatsvertragliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Das auf die Beschwerdeführerin anwendbare FZA (vgl. E. 4.1) sieht diesbezüglich indessen eine Ausnahme vor. So können gestützt auf das FZA und seine Verordnungen – abweichend von Art. 29 Abs. 4 IVG – auch Viertelsrenten ins Ausland ausbezahlt werden, wenn der oder die Begünstigte nicht in der Schweiz, sondern in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt (vgl. 130 V 253 E. 2.3). 5.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können. Es sind somit nicht nur die Erwerbsmög- lichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verwei- sungstätigkeiten zu prüfen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.). Bei der Bemessung der Invalidität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Ein- schränkung übereinstimmen müssen (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2, BGE 110 V 275 E. 4a). 5.6 Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträ- ger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von

C-1669/2019 Seite 9 wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa- rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 5.7 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf- zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, wel- che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Be- funde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit wei- teren Hinweisen). Ein Parteigutachten besitzt demgegenüber nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder vom Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtli- nien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserhebli- chen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüt- tern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 351) oder zu- mindest weitere Abklärungen angezeigt sind (vgl. Urteil des BGer 8C_412/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.2). Berichte der behandelnden Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Pa- tienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hin- weisen; vgl. aber das Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 5.8 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-

C-1669/2019 Seite 10 lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper- ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). 5.9 Nicht auf eigene Untersuchungen beruhende RAD-Berichte (Art. 49 Abs. 3 IVV) können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vor- liegt und es im Wesentlichen um die Beurteilung eines an sich feststehen- den medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas- sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Art. 59 Abs. 2 bis IVG; Art. 49 Abs. 3 IVV; vgl. Urteil des BGer 9C_335/2015 vom 1. Sep- tember 2015 E. 3.1). Ein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsex- terne Begutachtung besteht mithin nicht. Eine solche ist indes anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen. Ein exter- nes, meist polydisziplinäres Gutachten ist namentlich einzuholen, wenn der interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet, wenn der RAD nicht über die nötigen fachlichen Ressourcen verfügt, sowie wenn zwischen RAD-Bericht und dem allgemeinen Tenor im medizinischen Dossier eine relevante Differenz besteht (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 135 V 465 E. 4.6). 6. In der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2019 führte die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht aus, aufgrund der vom RAD geprüften medizini- schen Unterlagen liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Rahmen des IVG vor. Daran änderten die neu eingeholten Berichte der Klinik F., (...), nichts (IV-act. 35). Nachfolgend sind die vorliegenden Medizinalakten zusammenfassend wie- derzugeben. 6.1 Dr. med. E., Fachärztin für Innere Medizin, stellte im Bericht vom 23. Februar 2018 (zu Handen der Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin) die Diagnosen einer mittelgradigen Depression (ICD- 10 F32.1) sowie eines Burn-out-Syndroms (ICD-10 Z73). Sie behandle die Beschwerdeführerin seit dem 6. November 2017. Seit diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin für jede Art von Tätigkeit voll arbeitsunfähig. Diese befinde sich derzeit bei Dr. med. G._______ (in der Praxis K._______, [...])

C-1669/2019 Seite 11 in psychiatrischer Behandlung (IV-act. 13 S. 9). Im (handschriftlich ausge- füllten) IV-Arztbericht vom 11. Juni 2018 erklärte Dr. med. E._______ über- dies, die Beschwerdeführerin sei fortlaufend vom 2. November 2017 bis zum 3. Juli 2018 sowie bis auf Weiteres voll arbeitsunfähig. Sie befinde sich zwei- bis dreimal monatlich in Behandlung. Als Diagnosen mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab sie lediglich die ICD-10-Codes F48.0 (Neurasthenie inkl. Ermüdungssyndrom) und F33.1 (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode) an. Keine Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit habe die Diagnose gemäss ICD-10 F45.0 (So- matisierungsstörung). 6.1 Im (handschriftlich ausgefüllten) Formular "Arztbericht: Berufliche In- tegration/Rente" vom 27. April 2018 stellte Dr. med. L., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie (Anm: die Unterschrift auf dem Formular stammt vermutlich von Dr. med. G., behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin), die Diagnose Angst und depressive Störung ge- mischt (ICD-10 F41.2). Er enthielt sich einer Beurteilung der Arbeitsfähig- keit, da die Krankschreibung nicht durch seine Praxis erfolge (IV-act 12). Im Bericht vom 22. Mai 2018 (zu Handen der Deutschen Rentenversiche- rung Bund) erkannte Dr. med. G., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (unter Verwendung des Briefkopfes der Praxis von Dr. med. L., [...]), die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Epi- sode. Mittlerweile sei die Symptomatik so ausgeprägt, dass die Erwerbsfä- higkeit der Beschwerdeführerin gefährdet erscheine und lediglich die Be- handlung im multimodalen Setting einer psychosomatischen Reha-Klinik geeignet erscheine, um ein Fortschreiten der depressiven Symptomatik zu verhindern (IV-act. 30 S. 17). 6.2 Im Gutachten vom 20. August 2018 (eingeholt von der Krankentaggeld- versicherung der Beschwerdeführerin) bescheinigte Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einen bei der Beschwerde- führerin aktuell vorliegenden Normalbefund. Die geschilderten Symptome seien rückblickend am ehesten mit einer Anpassungsstörung als Reaktion auf eine berufliche Belastungsstörung vereinbar. Die von der Beschwerde- führerin geschilderte Konzentrationsminderung habe sich im eineinhalb- stündigen Gespräch nicht feststellen lassen. Dr. med. D. stellte aufgrund seiner Befunde die Diagnose einer Anpassungsstörung mit vor- wiegender Symptomatik in der Form einer psychophysischen Erschöpfung (ICD-10 F43.28), die mittlerweile abgeklungen sei. Es bestünden keine Hinweise auf eine affektive Erkrankung mit einem episodenartigen Verlauf einer Depression beziehungsweise einer bipolaren Störung. Aufgrund der

C-1669/2019 Seite 12 Vorgeschichte sei es offensichtlich, dass das Krankheitsbild deutliche re- aktive Bezüge zu einer seit Längerem bestehenden hohen beruflichen Be- lastungssituation aufweise. Die Differentialdiagnose einer leichten bis mit- telgradigen depressiven Episode (F32.0/l) lasse sich angesichts des kom- plett rückläufigen klinischen Verlaufs nicht mehr rekonstruieren. Die ledig- lich noch monatlich bis fünfwöchentlich stattfindende ambulante hausärzt- liche sowie psychotherapeutische Behandlung spiegle das weitgehende Abklingen des Krankheitsbildes wider. Insgesamt sei die Beschwerdefüh- rerin damit aus psychiatrischer Sicht per sofort voll arbeitsfähig, dies für jede ihren beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Tätig- keit (IV-act. 27). 6.3 Mit Stellungnahme vom 26. September 2018 hielt RAD-Ärztin Dr. med. M._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Ärztever- zeichnis unter https://www.medregom.admin.ch/; abgerufen am 28. Juli 2020), gestützt auf die vorangehend dargelegten Unterlagen fest, die Be- schwerdeführerin habe im Rahmen einer beruflichen Belastungssituation eine Erschöpfungssymptomatik entwickelt und eine ambulante psychiat- risch-psychotherapeutische Behandlung aufgenommen. Fachärztlich sei eine Angst und depressive Störung gemischt diagnostiziert worden, wobei es sich um ein leichtergradiges psychisches Störungsbild handle, bei dem weder die Kriterien für eine Depression noch für eine Angststörung erfüllt seien. Entsprechend sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Im Gut- achten vom 20. August 2018 sei ein Normalbefund erhoben worden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei an Hand der vorliegenden Aktenlage von keinem Gesundheitsschaden mit einer länger andauernden Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit im IV-relevanten Sinne auszugehen. Es lägen IV- fremde psychosoziale Belastungsfaktoren im Rahmen einer beruflichen Belastungssituation vor, auf welche die Beschwerdeführerin reaktiv eine Erschöpfungssymptomatik entwickelt habe. Mittlerweile könne anhand des psychopathologischen Befundes eine Remission der Symptomatik nach- vollzogen werden. Ausserdem deute sowohl das im Gutachten beschrie- bene Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin als auch die bisher durch- geführte Behandlung ohne eine psychopharmakologische Medikation so- wie die niederfrequente ambulante psychotherapeutische Behandlung auf kein schwergradiges Krankheitsbild auf psychiatrischem Fachgebiet hin. Nach Abklingen der Anpassungsstörung liege keine Diagnose mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr vor. Daher lasse sich auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründen. Die von der Hausärz- tin kodierten Diagnosen im IV-Arztbericht seien fachfremd gestellt und lies- sen sich anhand der beschriebenen Befunde im psychiatrischen Gutachten

C-1669/2019 Seite 13 nicht nachvollziehen. Insgesamt liege daher kein Gesundheitsschaden mit einem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor (IV-act. 36 S. 10 f.). 6.4 Im Ärztlichen Entlassungsbericht der Klinik F., (...), vom 19. November 2018 stellten Dres. med. I. und N._______ die Di- agnosen  Burnout, ohne langfristige Funktionseinschränkung (ICD-10 Z73);  sonstige somatoforme Störung (ICD-10 F45);  Zustand nach Epicondylitis radialis humeri rechts, Frühjahr 2018. Im Hinblick auf das positive Leistungsvermögen seien der Beschwerdefüh- rerin perspektivisch mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeits- marktes mit ständiger Arbeitshaltung im Stehen, Gehen und Sitzen und zeitlicher Arbeitsorganisation in Tages-, Früh- und Spät- sowie Nacht- schicht zuzumuten. Es bestünden darüber hinaus keine entscheidenden qualitativen Einschränkungen. Ausserdem seien während des Aufenthalts keine langfristig quantitativen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit deutlich geworden. Die Beschwerdeführerin habe ohne erkennbare Schwierigkeiten des Durchhaltevermögens und der Ausdauer in vollem Umfang am therapeutischen Programm teilnehmen können. Insbesondere für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Betriebsinnen- dienst sei die Beschwerdeführerin daher perspektivisch vollschichtig ar- beits- und leistungsfähig. Da indessen eine sofortige Rückkehr auf den all- gemeinen Arbeitsmarkt im Anschluss an den Rehabilitationsaufenthalt eine Überforderung der Beschwerdeführerin darstellen könnte mit dem Risiko einer erneuten Dekompensation, werde die Beschwerdeführerin vorerst als noch weiterhin arbeitsunfähig entlassen (IV-act. 33 S. 6-20). 6.5 Im IV-Bericht vom 4. Januar 2018 bestätigte Dr. med. I._______ der Klinik F., (...), die Diagnosen somatoforme Störung (ICD-10 F45) und Burnout (ICD-10 Z73) sowie die Arbeitsunfähigkeit am Ende der stati- onären Behandlung. Er wies auf das Vorliegen einer günstigen Prognose hin und empfahl die Durchführung einer ambulanten Psychotherapie (IV- act. 33 S. 2-5) 6.6 Mit Stellungnahme vom 23. Januar 2019 erklärte RAD-Ärztin Dr. med. M. nach Prüfung der neu eingegangenen Unterlagen der Klinik F._______, der im Rahmen des stationären psychosomatischen Rehabili- tationsaufenthaltes von Oktober/November 2018 behandelnde Psychiater

C-1669/2019 Seite 14 sei von einem Burnout sowie einer nicht näher bezeichneten somatofor- men Störung ausgegangen. Die Beschwerdeführerin habe von der statio- nären Behandlung profitieren können. Eine länger andauernde Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit bestehe aus Sicht der Behandler weder in quali- tativer noch in quantitativer Hinsicht. Aus versicherungsmedizinischer Sicht liege daher weiterhin kein Gesundheitsschaden mit einer länger andauern- der beziehungsweise dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im IV-relevanten Sinne vor. Bei einem Burnout handle es sich zudem um eine sogenannte "Z-Diagnose", welche im versicherungsmedizinischen Sinne nicht als eine Diagnose mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gelte. Bei der angegebenen sonstigen somatoformen Störung handelt es sich laut ICD-10 Kriterien um eine Empfindungsstörung, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit belastenden Ereignissen oder Problemen stehe. Beide aufgeführten Störungsbilder stünden somit in einem engen Zusammenhang mit IV-fremden Belastungsfaktoren (namentlich der ange- gebenen beruflichen Belastungssituation). Ein schwerergradiges Stö- rungsbild werde im vorliegenden Entlassungsbericht nicht geschildert, was sich auch in der nahezu unauffälligen Psychopathologie, der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin an einem umfangreichen Therapieprogramm habe teilnehmen können und dass keine psychopharmakologische Be- handlung notwendig gewesen sei, widerspiegle. Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auf psychiatrischem Fachge- biet seit der RAD-Stellungnahme vom 26. September 2018 nicht andau- ernd oder längerfristig verschlechtert. Es liege nach wie vor kein Gesund- heitsschaden mit einer länger andauernden Einschränkung der Arbeitsfä- higkeit im IV-relevanten Sinne vor (IV-act. 33). 6.7 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin drei weitere Berichte betreffend ihren Gesundheitszustand eingereicht: 6.7.1 Gemäss Bericht vom 6. März 2019 erachtete H., behan- delnde Psychologin der Beschwerdeführerin, aufgrund des von ihr ange- wandten "BOI"-Fragebogens (Becks Depressions-Inventar) die (ärztlich) gestellte Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige Episode, als zutreffend. Hingegen seien die teilweise ebenfalls gestellten Diagnosen Burnout, somatoforme Störung oder Epicondylitis ihrer Ansicht nach zweifelhaft (Beilage zu BVGer-act. 1). 6.7.2 Im Schreiben vom 2. April 2019 teilte Dr. med. I. der Klinik F._______, (...), der Beschwerdeführerin mit, er habe ihrem Wunsch auf Änderungen des Reha-Entlassungsberichts stattgegeben (Beilage 1 zu

C-1669/2019 Seite 15 BVGer-act. 6). Ein Vergleich des entsprechend modifizierten Ärztlichen Entlassungsberichts der Klinik F._______ vom 19. November 2018 (Bei- lage 2 zu BVGer-act. 6) mit jenem in den vorliegenden Akten liegenden Bericht gleichen Datums (vgl. vorangehend E. 6.4) zeigt, dass Dr. med. I._______ hauptsächlich die im Bericht ursprünglich gestellte Diagnose "Burnout, ohne langfristige Funktionseinschränkung (ICD-10 Z73)" geän- dert hat in "rez. depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)". Die übrigen medizinischen Feststellungen, insbesondere auch mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit blieben hingegen unverändert. 6.7.3 Im Arztbericht vom 5. Juli 2019 diagnostizierte Dr. med. J., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurolo- gie, (...), eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Die Beschwerdeführerin sei eingeschränkt aufgrund einer raschen Erschöpfung der kognitiven Leistungsfähigkeit sowie einem rapi- den Nachlassen von Konzentration und Aufmerksamkeit bereits nach einer Stunde, verbunden mit Anspannung, Ablenkbarkeit und psychovegetativen Überlastungssymptomen wie „Kopfdröhnen", Schwindelgefühlen und Übelkeit. Sie sei daher weiterhin arbeitsunfähig, dies voraussichtlich für die Dauer eines Jahres. Die Beschwerdeführerin weise indessen etliche posi- tive prognostische Faktoren (innere Ausrichtung am Ziel der eigenen guten Funktionsfähigkeit, intellektuelle Fähigkeiten, gute Reflexionsfähigkeit, gute [therapeutische] Beziehungsfähigkeit, ein intaktes soziales Umfeld so- wie das Fehlen weiterer schwerwiegender äusserer Belastungen) auf zur Überwindung der Erkrankung, die einer Chronifizierung des Zustands ent- gegenwirkten (Beilage zu BVGer-act. 11). Der Bericht von Dr. med. J. vom 5. Juli 2019 datiert erst nach Er- lass der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2019. Vorliegend zu beur- teilen ist der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis und mit Zeit- punkt der angefochtenen Verfügung. Nachdem im Bericht indessen ein- deutig die bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung vorbestehenden Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin thematisiert werden, darf dieser vorliegend ausnahmsweise dennoch berücksichtigt werden (vgl. vo- rangehend E. 4.3).

C-1669/2019 Seite 16 7. 7.1 Für die Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ist auszugehen von dem in den vorinstanzlichen Akten liegenden, in zeitlicher Hinsicht aktuellen Gutachten vom 20. August 2018. Dieses erweist sich als für die vorliegend streitigen Belange umfassend, basiert auf einer persönlichen Untersuchung der Be- schwerdeführerin, berücksichtigt auch die von der Beschwerdeführerin be- klagten Beschwerden und leuchtet in seiner Beurteilung des Gesundheits- zustands sowie der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein. Damit er- füllt das Gutachten vom 20. August 2018 die versicherungsmedizinischen Voraussetzungen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 5.7 f.). Soweit die Beschwerdeführerin im Einwand vom 24. Oktober 2018 noch kritisierte, das Gutachten sei "innerhalb nur einer Stunde Gespräch" zustande ge- kommen, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts nicht die Untersuchungsdauer massgebend ist, sondern aus- schliesslich die Tatsache, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Er- gebnis schlüssig ist (Urteil des BGer 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E. 3.3 m.H.). Ausserdem ist auf die von der kantonalen IV-Stelle eingeholten Stellung- nahmen des RAD abzustellen. Da die beurteilende RAD-Ärztin Dr. med. M._______ über den Facharzttitel Psychiatrie und Psychotherapie verfügt (vgl. E. 6.3), war sie fachlich in der Lage, die vorliegend in Frage stehenden gesundheitlichen Probleme (vorwiegend psychischer Natur) der Beschwer- deführerin zu würdigen. In ihren Stellungnahmen hat sich Dr. med. M._______ sodann einlässlich mit den vorliegenden Medizinalakten ausei- nandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen in einer nachvollziehbaren Weise begründet. Die RAD-Stellungnahmen erfüllen daher ebenfalls die Voraussetzungen an beweiskräftige medizinische Berichte (vgl. E. 5.8 f.). 7.2 Die im Gutachten von Dr. med. D._______ sowie den Stellungnahmen von RAD-Ärztin Dr. med. M._______ getroffenen medizinischen Feststel- lungen, wonach es sich bei den Gesundheitsbeschwerden der Beschwer- deführerin lediglich um eine vorübergehende Erschöpfungssymptomatik infolge der vergangenen starken beruflichen Belastung gehandelt hat, leuchtet ein. Dr. med. D._______ hat ausserdem in einer nachvollziehba- ren Weise dargelegt, weshalb die Differentialdiagnose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode vorliegend nicht zutrifft. Die Schluss- folgerungen mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin res- pektive das Fehlen einer aktuellen Arbeitsunfähigkeit haben sowohl Dr.

C-1669/2019 Seite 17 med. D._______ als auch der RAD einlässlich sowie überzeugend begrün- det. Insgesamt steht damit für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der (mittlerweile überwundenen) Erschöp- fungssymptomatik keine länger andauernde Einschränkung ihrer Arbeits- fähigkeit aufwies sowie im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. D._______ vom 20. August 2018 mit Blick auf die angestammte Tätigkeit (wieder) voll arbeitsfähig war. Nachdem für die Prüfung der Voraussetzun- gen für eine IV-Rente nicht die genaue Bezeichnung der Diagnose, son- dern ausschliesslich das Vorliegen funktioneller Einschränkungen, welche die versicherte Person an der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit hin- dern, massgebend ist (vgl. vorangehend E. 5.2), spielt es sodann keine Rolle, dass die erwähnte Erschöpfungssymptomatik in den vorliegenden Medizinalakten unter unterschiedliche Diagnose-Codes klassifiziert wurde (Anpassungsstörung mit vorwiegender Symptomatik in Form einer psycho- physischen Erschöpfung [ICD-10 F43.28] gemäss Gutachter Dr. med. D.; Burnout, ohne langfristige Funktionseinschränkung [ICD-10 Z73] gemäss der Klinik F.). Nachdem gemäss dem Entlassungs- bericht vom 19. November 2018 (sowohl in der ursprünglichen als auch in der nachträglich geänderten Form; vgl. E. 6.4 und 6.7.2) auch die Klinik F._______ eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdefüh- rerin, insbesondere für ihre bisher ausgeübte berufliche Tätigkeit, ver- neinte, ist vorliegend ebenso wenig entscheidend, dass diese die ur- sprünglich gestellte Diagnose des Burnouts nachträglich auf Wunsch der Beschwerdeführerin in jene einer mittelgradigen Depression geändert hat. 7.3 In Bezug auf die im Entlassungsbericht der Klinik F._______ vom 19. November 2018 ursprünglich gestellte Diagnose des Burnouts ist fer- ner zu verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach ein solches nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Ge- sundheitsbeeinträchtigung fällt. Aufgrund der Z-Kodierung (Diagnose- Code ICD-10 Z73.0) handelt es sich beim Burnout vielmehr um einen Fak- tor, welcher den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruch- nahme des Gesundheitswesens führen kann, jedoch keine Erkrankung im Sinne der anerkannten internationalen Klassifikationssysteme darstellt (Ur- teil des BGer 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 m.w.H.). 7.4 Schliesslich ändern die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte nichts an den im Gutachten von Dr. med. D._______ sowie in den RAD-Stellungnahmen getroffenen medizinischen Feststellungen.

C-1669/2019 Seite 18 7.4.1 Die Beschwerdeführerin versucht mit den beim Bundesverwaltungs- gericht eingereichten Unterlagen weiszumachen, dass sie nicht an einer Erschöpfung oder einem Burnout gelitten habe, sondern dass bei eine (län- ger andauernde) mittelgradige Depression vorliege. Hiergegen spricht zum einen, dass sie in der IV-Anmeldung vom 26. März 2018 als Krankheits- grund selbst Burnout angegeben hat (vgl. Sachverhalt Bst. A). Zum ande- ren ist für die Begründung eines Rentenanspruchs nicht die Diagnosestel- lung massgebend, sondern ausschliesslich deren Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit (vgl. ausführlicher in E. 7.2). In Bezug auf eine Depression wären sodann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 141 V 281 E. 4.1.3; vgl. BGE 143 V 418) für die Prüfung der Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit die sogenannten Standardindikatoren zu prü- fen. Hiernach ist für die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit insbesondere das Vorliegen einer psychiatrischen Komorbidität respektive einer körperli- chen Begleiterkrankung erforderlich im Sinne einer Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychischen Erkrankung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Von dieser Prüfung der Standardindikatoren kann indessen vorliegend ausnahmsweise Umgang genommen werden, da gemäss den vorangehend erwähnten schlüssigen medizinischen Unterlagen bereits feststeht, dass das bei der Beschwerdeführerin vorliegende Leiden keine längerfristige Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeitigte (E. 7.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_341/2018 vom 13. August 2018 E. 6.2). 7.4.2 Bezüglich des mit der Beschwerde eingereichten Berichts vom 6. März 2019 (Beilage zu BVGer-act. 1) ist sodann darauf hinzuweisen, dass die behandelnde Psychologin der Beschwerdeführerin, welche den Bericht verfasste, als Nichtmedizinerin fachlich nicht qualifiziert respektive befugt ist, Diagnosen zu stellen. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hat sich die Psychologin sodann zu Recht nicht geäussert. Der erwähnte Bericht ändert daher vorliegend nichts an den in Erwägung 7.2 dargestellten Schlussfolgerungen. Die mit Schreiben der Klinik F._______ vom 2. April 2019 (von der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2019 beim Bundesverwal- tungsgericht eingereicht; vgl. BVGer-act. 6) vorgenommene Korrektur des Entlassungsberichts vom 19. November 2018 wurde bereits vorangehend in Erwägung 7.2, letzter Satz, gewürdigt. Bei der von der Beschwerdefüh- rerin bei Dr. med. J._______ eingeholten Zweitmeinung vom 5. Juli 2019 (Beilage zu BVGer-act. 11) handelt es sich schliesslich in Bezug auf die Diagnosestellung um eine im Vergleich zum Gutachten von Dr. med. D._______ sowie den RAD-Stellungnahmen von Dr. med. M._______ nicht

C-1669/2019 Seite 19 massgebende abweichende Beurteilung. Ausserdem erscheint die der Be- schwerdeführerin in dem Bericht attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht rechts- genüglich begründet. So hat der deutsche Psychiater Dr. med. J._______ insbesondere keine Prüfung der Standardindikatoren vorgenommen, wie dies nach schweizerischem Versicherungsrecht für die rechtsgenügliche Festlegung einer Arbeitsunfähigkeit erforderlich wäre (vgl. hierzu vorgen- gehend E. 7.4.1). Indessen ging auch Dr. med. J._______ nicht vom Vor- liegen einer andauernden Arbeitsunfähigkeit aus, sondern wies vielmehr auf die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden positiven Ressourcen hin. Diese Ressourcen hätte Dr. med. J._______ im Rahmen der Beurteilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach schweizeri- schem Versicherungsrecht ebenfalls mitberücksichtigen müssen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2). Der Bericht von Dr. med. J._______ ist daher ebenfalls nicht geeignet, die Schlussfolgerungen gemäss dem Gutachten von Dr. med. D._______ sowie den RAD-Stellungnahmen in Zweifel zu ziehen. 7.5 Zusammenfassend steht aufgrund der Begutachtung von Dr. med. D._______ sowie der RAD-Stellungnahmen fest, dass die Beschwerdefüh- rerin im Zeitpunkt der Begutachtung vom 20. August 2018 keine Arbeitsun- fähigkeit (mehr) aufwies. Weder die RAD-Ärztin Dr. med. M._______ noch der Gutachter Dr. med. D._______ äusserten sich hingegen zur retrospek- tiven Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Gemäss der Hausärztin Dr. med. E._______ sei die Beschwerdeführerin seit dem 2. November 2017 durchgehend voll arbeitsunfähig gewesen. In diesem Zusammenhang ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen aussagen (Urteil des BVGer C- 4005/2017 vom 25. September 2018 E. 4.6.3; vgl. vorangehend E. 5.7). Nachdem in Bezug auf die Zeitspanne vom 2. November 2017 bis zum 19. August 2018 indessen keine hiervon abweichende Beurteilung der Arbeits- fähigkeit der Beschwerdeführerin vorliegt, ist auf die von der Hausärztin der Beschwerdeführerin für den erwähnten Zeitraum attestierte volle Ar- beitsunfähigkeit abzustellen. Vorliegend erweist sich jedoch trotz der An- nahme einer vollen Arbeitsunfähigkeit vom 2. November 2017 bis zum 19. August 2018 das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG als nicht erfüllt (vgl. vorangehend E. 5.3). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2018 entsprechend zu Recht festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitszustand vorliegt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die angefochtene Ver- fügung zu bestätigen.

C-1669/2019 Seite 20 8. 8.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus- gang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.– fest- zusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfah- renskosten zu verwenden. 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE (SR 173.320.2]). Der unterliegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfah- rensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

C-1669/2019 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Marion Sutter

C-1669/2019 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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29.09.2020
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25.03.2026