Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1657/2011 Urteil vom 30. März 2011 Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Johannes Frölicher, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, Gesuchstellerin, gegen A._______, vertreten durch Dr. iur. Adrian Bachmann, Schulhausstrasse 14, Postfach, 8027 Zürich, Gesuchsgegnerin, Gegenstand Erläuterungsbegehren betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6984/2008 vom 8. Februar 2011.

C-1657/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 suspendierte das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW, im Folgenden auch: Gesuchstellerin) die Bewilligungen für mehrere B.haltige Pflanzenschutzmittel der A. (im Folgenden: Gesuchsgegnerin) – unter Gewährung einer Ausverkaufsfrist für den Abbau bestehender Lagervorräte bis zum 15. April 2009. Von dieser Verfügung betroffen waren folgende Produkte: C., D., E., F., G., H., I., J., K., L., M., N., O._______ und P.. B. Mit Beschwerde vom 3. November 2008 focht die Gesuchsgegnerin diese Verfügung an und beantragte im Wesentlichen, die Suspendierung der Bewilligungen der fraglichen Pflanzenschutzmittel sei aufzuheben und es sei (eventualiter) die Ausverkaufsfrist bezüglich der vor dem 1. Oktober 2008 hergestellten bzw. eingeführten Pflanzenschutzmittel bis 30. Juni 2010 zu verlängern (Beschwerdeverfahren C-6984/2008). C. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2008 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung gewährt. D. Am 28. Oktober 2009 erliess das BLW eine Wiedererwägungsverfügung, mit welcher die Suspendierung der Bewilligungen für zwei der fraglichen Produkte (L. und M.) aufgehoben wurde. Es beantragte, dass das Beschwerdeverfahren C-6984/2008 insoweit abgeschrieben werde, womit sich die Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe vom 4. Dezember 2009 einverstanden erklärte. E. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 wurde das Beschwerdeverfahren C-6984/2008 mit Zustimmung der Parteien aufgeteilt und – soweit acht weitere Pflanzenschutzmittel betreffend (F., N., K., H., I., J., E. und P._______) – abgetrennt. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wurde unter der Geschäftsnummer C-8312/2010 weitergeführt und ist zur Zeit sistiert.

C-1657/2011 Seite 3 F. In seinem Urteil vom 8. Februar 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war (Ziff. 1 des Dispositivs), die Verfügung vom 1. Oktober 2008 bezüglich der Pflanzenschutzmittel C., D., G._______ und O._______ bestätigt (Ziff. 2 des Dispositivs), und das BLW angewiesen, im Sinne der Erwägungen die in Ziff. 1, 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung gesetzten Fristen anzupassen (Ziff. 3 des Dispositivs). Zudem hat es über Verfahrenskosten und Entschädigungs-ansprüche entschieden (Ziff. 4 und 5 des Dispositivs). G. Am 14. März 2011 reichte das BLW beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Erläuterung des Urteils vom 8. Februar 2011 ein. Es beantragte, es sei zu erläutern, ob die Neufestsetzung einer Ausverkaufsfrist gemäss Ziff. 2 des Urteils (recte: der Verfügung) vom 1. Oktober 2008 im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls mitgemeint sei. Zur Begründung dieses Begehrens wies das BLW darauf hin, dass es gemäss Urteil vom 8. Februar 2011 nicht angewiesen worden sei, die gewährte Ausverkaufsfrist anzupassen, obwohl diese in Ziff. 2 der Verfügung vom 1. Oktober 2008 ausdrücklich festgelegt worden sei und nun ebenfalls neu festgesetzt werden müsse. H. Eine Vernehmlassung der Gesuchsgegnerin wurde nicht eingeholt. Am 25. März 2011 reichte sie allerdings unaufgefordert eine Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gilt Art. 129 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) sinngemäss (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Demzufolge nimmt das Gericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung eines Urteils vor, wenn das Dispositiv seines Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch

C-1657/2011 Seite 4 stehen, oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 129 Abs. 1 BGG). 1.2. Art und Umfang des Erläuterungsbedarfs sind im Gesuch substanziiert darzulegen; die blosse Behauptung, die Formulierung einer Entscheidung sei für eine Partei unverständlich oder unklar, genügt zur Begründung des Erläuterungsgesuchs nicht (Urteil des Bundesgerichts 4C.86/2004 vom 7. Juli 2004 E. 1.4). Legitimiert zum Stellen eines Erläuterungsbegehrens sind nach dem Wortlaut des Gesetzes die Parteien. Ob dazu auch die Vorinstanz gehört, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sogar bei Rückweisungsentscheiden fraglich (Urteil des Bundesgerichts Urteil 4G_1/2009 vom 5. Mai 2009 E. 1.1; YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, Bern 2008, N. 4762 zu Art. 129). A fortiori gilt dies bei verfahrensabschliessenden Entscheiden. Die Legitimationsfrage kann indessen offen bleiben, weil auf das Erläuterungsgesuch aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 2 hiernach). 2. 2.1. Die Erläuterung dient nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes dazu, Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie kann sich ferner auf Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv beziehen, nicht aber auf die Entscheidungsgründe als solche. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterliegen damit die Erwägungen eines Entscheids der Erläuterung nur, wenn und insoweit der Sinn des Dispositivs erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4G_1/2007 vom 13. September 2007 E. 2.1; vgl. schon BGE 110 V 222 E. 1 S. 222 mit Hinweisen). 2.2. Unzulässig sind dagegen Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung abzielen. Vom Urteilsinhalt ist der Erläuterung nur zugänglich, was den Charakter einer Anordnung aufweist. Nicht dazu gehören namentlich Fragen, die vom Gericht nicht zu prüfen waren und über die es deshalb nicht zu entscheiden hatte (Urteile des Bundesgerichts 4G_2/2009 vom 21. Oktober 2009, E. 1.1, und 5G_1/ 2008 vom 17. November 2008, E. 1.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1755/2009 vom 15. April 2009 E. 1.2). Der Erläuterungsbedarf ist vom Gericht – von offensichtlich unklaren

C-1657/2011 Seite 5 Entscheiden abgesehen – nur mit Zurückhaltung zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 9G_1/2007 vom 27. März 2007 E. 2). 2.3. In seinem Urteil vom 8. Februar 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung bestätigt, soweit die Pflanzenschutzmittel C., D., G._______ und O._______ betreffend. Davon ist eindeutig auch Ziff. 2 der Verfügung vom 1. Oktober 2008 und damit die darin gewährte Ausverkaufsfrist umfasst. Diesbezüglich wurde das BLW denn auch nicht angewiesen, die Frist anzupassen – dies aus gutem Grunde: Wie Ziff. 1 des Urteilsdispositivs zu entnehmen ist, wurde die Beschwerde teilweise als gegenstandslos geworden abgeschrieben. In den Erwägungen (E. 1.4) wurde hierzu festgehalten, dass das Rechtsschutzbedürfnis der Gesuchsgegnerin an der Beurteilung ihres damaligen Eventualantrags auf Erstreckung der Ausverkaufsfrist bis zum 30. Juni 2010 im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens dahingefallen sei, so dass in dieser Beziehung kein aktuelles Interesse im Sinne von Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mehr vorlag. Ausdrücklich hielt das Bundesverwaltungsgericht fest: "Abgesehen davon, dass das Interesse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung dieses Eventualbegehrens infolge Zeitablaufs weggefallen ist, bleibt zu beachten, dass ihr am

  1. Dezember 2008 durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ohnehin ermöglicht wurde, die von der angefochtenen Verfügung betroffenen Produkte während dem Beschwerdeverfahren weiterhin in Verkehr zu bringen und damit die Lagerbestände nicht nur bis zum 30. Juni 2010, sondern auch darüber hinaus abzubauen." 2.4. Wenn nun die Gesuchstellerin beantragt, das Bundeverwaltungsgericht habe dazu Stellung zu nehmen, ob sie mit dem Urteil vom 8. Februar 2011 auch angewiesen worden sei, die Ausverkaufsfrist neu festzusetzen, verlangt sie einen Entscheid über eine Frage, die im fraglichen Urteil keineswegs unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich beantwortet worden ist. Vielmehr ergibt es sich klar, dass einzig die Fristen gemäss Ziff. 1, 3 und 4 der Verfügung vom 1. Oktober 2008 angepasst werden müssen – die ursprüngliche Ansetzung der Ausverkaufsfrist gemäss Ziff. 2 dieser Verfügung ist infolge diesbezüglicher Gegenstandslosigkeit der Beschwerde in Rechtskraft erwachsen und war daher vom Bundeverwaltungsgericht nicht zu überprüfen. Ein Erläuterungsbedarf ist nicht ersichtlich. Mit ihrem Antrag verlangt die Gesuchstellerin zudem den

C-1657/2011 Seite 6 Entscheid über eine Frage, die das Gericht im Urteil vom 8. Februar 2011 nicht zu beantworten hatte. Derartige Begehren sind der Erläuterung nicht zugänglich (vgl. E. 2.2 hiervor), weshalb praxisgemäss auf das Erläuterungsgesuch vom 14. März 2011 nicht eingetreten werden kann (vgl. etwa Urteile des BVGer A-1755/ 2009 vom 15. April 2009 E. 1.2, und A-659/2010 vom 15. Februar 2010). 2.5. Hieran vermag auch die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 25. März 2011 nichts zu ändern, in welcher sie sich mit einer Ausverkaufsfrist für die Restbestände von Rübex SC bis Ende Mai 2011 einverstanden erklärt – was im Widerspruch zu ihren Anträgen im Beschwerdeverfahren steht und den zulässigen Gegenstand des Erläuterungsverfahrens überschreitet. 3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde die unterliegende Gesuchstellerin an sich kostenpflichtig; ihr können jedoch aufgrund von Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten auferlegt werden (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.8 und 5.83). Der Gesuchsgegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr aus dem Erläuterungsverfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Gesuchstellerin (Ref-Nr. _____________; Gerichtsurkunde) – die Gesuchsgegnerin (Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD

C-1657/2011 Seite 7 Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Stefan MesmerRoger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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