B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1654/2023

Urteil vom 24. Mai 2023 Besetzung

Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien

A._______, Gesuchsteller,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons B._______, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Vorinstanz.

Gegenstand

Ergänzungsleistungen, Revisionsgesuch, Urteil des Bundesgerichts 9C_582/2022 vom 26. Januar 2023.

C-1654/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der in der Schweiz wohnhafte A._______ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) reichte am 5. Dezember 2022 eine Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts B._______ vom 3. November 2022 ein (vgl. Verfahren C-5611/2022, BVGer-act. 1). Dieses Schreiben leitete der zuständige In- struktionsrichter, C., mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 zu- ständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter zur Prüfung, ob es sich al- lenfalls um eine Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts B. vom 3. November 2022 handle (vgl. Verfahren C-5611/2022, BVGer-act. 2). Das Bundesgericht bestätigte dem Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 20. März 2023, dass das Bundesgericht ein Verfahren eröffnet habe (Verfahren C-5611/2022, BVGer-act. 6), worauf das Verfahren am Bundesverwaltungsgericht am 23. März 2023 von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wurde (Verfah- ren C-5611/2022, BVGer-act. 9). Mit Urteil 9C_582/2022 vom 26. Januar 2023 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde vom 5. Dezember 2022 mit der Begründung, dass die Beschwerde die Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung nicht erfülle, nicht ein. A.b Der Gesuchsteller erhob mit Eingabe vom 24. März 2023 (Verfahren C-1654/2023, BVGer-act. 1) eine «Dienstaufsichtsbeschwerde gegen C._______ wegen diversen Verstössen gegen Recht und Gesetz». Er be- gründete dies damit, dass das Verwaltungsgericht B._______ unfähig sei und er eine Rücksendung an dasselbe als Aushebelung des Rechts be- trachte. Die Unfähigkeit des Verwaltungsgerichts sei insbesondere daraus ersichtlich, dass bei diesem bereits seit Januar 2022 ein Verfahren rechts- hängig sei und bis heute derart verschleppt werde, dass dies krimineller Natur sei. Schliesslich beantragte er eine «Wiederaufnahme seines Gesu- ches». Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete ein neues Verfahren (C- 1654/2023) betreffend «Wiederaufnahme des Gesuchs» und die Dienst- aufsichtsbeschwerde wurde mit Schreiben vom 30. März 2023 an die Ver- waltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts weitergeleitet.

C-1654/2023 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Vorliegend hat der Gesuchsteller mit seiner Eingabe vom 24. März 2023 zwei Anliegen geltend gemacht: einerseits die Dienstaufsichtsbeschwerde und andererseits die «Wiederaufnahme seines Gesuchs», welches sinn- gemäss wohl als Revisionsgesuch zu betrachten ist. Die Dienstaufsichts- beschwerde wurde – wie bereits erwähnt – an die zuständige Verwaltungs- kommission des Bundesverwaltungsgerichts weitergeleitet und ist somit hier nicht mehr zu prüfen. 2. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 VGG; vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36). 3. 3.1 Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gel- ten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) sinngemäss (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) Anwendung. 3.2 Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts kann unter anderem gestützt auf Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Aus- stand verletzt worden sind (Bst. a), wenn das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat (Bst. b), wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Bst. c) oder wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Verse- hen nicht berücksichtigt hat (Bst. d). 3.3 Das Revisionsgesuch wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften und wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften ist innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes bzw. nach der Eröffnung der

C-1654/2023 Seite 4 vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 Abs. 1 Bst. a und b BGG). 3.4 Als ausserordentliches Rechtsmittel dient die Revision nicht dazu, ei- nen Entscheid, den eine Partei für unrichtig hält, umfassend neu beurteilen zu lassen. Sie soll die Möglichkeit bieten, Mängel zu beheben, die so schwer wiegen, dass sie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht hin- zunehmen sind. Welche Mängel als derart schwerwiegend zu betrachten sind, hat der Gesetzgeber in Art. 121-123 BGG abschliessend umschrie- ben. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wo- bei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten (Urteil des BGer 8F_14/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2). Vielmehr hat die Begründung gemäss Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und ist, sollte das Gesuch diesen Anforderungen nicht genügen, eine kurze Nachfrist zur Ver- besserung und Ergänzung nur einzuräumen, falls sich das Gesuch nicht als offensichtlich unzulässig herausstellt (Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art. 52 Abs. 2 VwVG e contrario; vgl. auch ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 5 f. zu Art. 127 mit Hinweis). 3.5 Ergibt sich im Rahmen einer summarischen Prüfung nach Eingang ei- nes Revisionsgesuches, dass dieses offensichtlich unzulässig oder unbe- gründet ist, indem kein Revisionsgrund in einigermassen plausibler Weise behauptet wird, ist auf das Gesuch ohne Weiterungen nicht einzutreten (Urteil des BVGer C-3739/2019 vom 12. September 2019; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.74; vgl. statt vieler auch Urteil des BGer 2F_3/2018 vom 28. Februar 2018 E. 2.4). 4. Damit ein Revisionsgesuch durch das Bundesverwaltungsgericht geprüft werden kann, wird namentlich vorausgesetzt, dass ein Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts vorliegt, das in Revision gezogen werden soll (vgl. E. 2 hiervor). Vorliegend wurde jedoch im Verfahren C-5611/2022 die Eingabe des Gesuchstellers zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterge- leitet, das schliesslich mit Urteil 9C_582/2022 vom 26. Januar 2023 über die Sache geurteilt hat. Somit liegt kein Urteil des Bundesverwaltungsge- richts vor und dieses ist daher nicht zuständig, das Gesuch des Beschwer- deführers zu beurteilen. Deshalb ist im einzelrichterlichen Verfahren ge- mäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG auf das Gesuch nicht einzutreten. Sein Revisionsgesuch wird deshalb zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet. Die Dienstaufsichtsbeschwerde wurde – wie bereits erwähnt

C-1654/2023 Seite 5 – zur Beurteilung an die Verwaltungskommission des Bundesverwaltungs- gerichts weitergeleitet. 5. 5.1 Für das vorliegende Urteil sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Gesuchsteller keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).

C-1654/2023 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch vom 24. März 2023 gegen das Urteil des Bun- desgerichts 9C_582/2022 vom 26. Januar 2023 wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 24. März 2023 wird im Original an das Bundesgericht überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und das Bundesgericht.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-1654/2023 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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CH_BVGE_001
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Entscheidungsdatum
24.05.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026