B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1647/2020

Urteil vom 2. August 2022 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien

A._______ AG, vertreten durch Hannes Arbenz, Arbenz + Partner AG, Beschwerdeführerin,

gegen

SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten durch SUVA, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz.

Gegenstand

Unfallversicherung, Neueinreihung des Betriebs im Prämientarif 2019 der SUVA für BUV/NBUV (Einspracheentscheid vom 12. März 2019).

C-1647/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die A._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bezweckt ge- mäss Handelsregisterauszug den Handel mit Mineralölprodukten (...) (www.zefix.ch, zuletzt abgerufen am 21. Juni 2022). Gemäss den vorlie- genden Akten war das Personal der Beschwerdeführerin bis Ende 2010 gemeinsam mit dem Personal der B._______ AG und der C._______ AG als Gruppe unter der C._______ AG bei der Suva (im Folgenden auch: Vorinstanz) unfallversichert. Aufgrund von Umstrukturierungen wurde die Beschwerdeführerin per 1. Januar 2011 von der Vorinstanz unter eigener Betriebsnummer erfasst. Hierzu reichte die Beschwerdeführerin eine neue Betriebsbeschreibung vom 15. November 2010 ein (vgl. Akten der Vor- instanz [im Folgenden: Suva-act.] 1-5, 15, 20 S. 1 f. und 25 S. 2). A.b Gestützt auf die neue Betriebsbeschreibung vom 15. November 2010 und die in diesem Zusammenhang geführte Besprechung zwischen der Beschwerdeführerin und der Suva vom 21. Dezember 2010 reihte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, bisher als Subnummer der C._______ AG der Klasse 52A zugeordnet, mit Verfügungen vom 22. November 2010 in der BUV neu in die Klasse 45G, Unterklassenteil D0 (Tankrevisionen) und in der NBUV in die Klasse 45G (Sanitär-, Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik; Bauspengler; Kaminfeger) ein (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Suva-act.] 6-8). Die dagegen zunächst mit Eingabe per E-Mail vom 25. November 2010 und anschliessend mittels postalischer Eingabe vom 14. Dezember 2010 erhobene Einsprache wies die Vor- instanz mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2011 ab (Suva-act. 10- 13 und 17). Nachdem die Beschwerdeführerin gegen diesen Einsprache- entscheid am 18. März 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hatte, stellte dieses mit Urteil C-1687/2011 vom 12. August 2013 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verletzung der Begründungs- pflicht) fest, hiess die Beschwerde entsprechend gut und wies die Sache zum erneuten Entscheid zurück an die Vorinstanz (vgl. Suva-act. 58). A.c In der Folge verzichtete die Vorinstanz – u.a. auch unter Hinweis auf überarbeitete Zuteilungsregeln im Prämientarif, welche die bessere Nach- vollziehbarkeit als Ziel hätten und per 1. Januar 2016 in Kraft treten wür- den – mit Verfügungen vom 17. Januar 2014 auf eine Umteilung der Be- schwerdeführerin in die Klasse 45G und reihte sie per 1. Januar 2011 in der BUV in die Klasse 52A, Unterklassenteil L0, und in der NBUV in die

C-1647/2020 Seite 3 Klasse 52A ein. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Beschwerdefüh- rerin ab 1. Januar 2016 nach den neuen Regeln eingereiht werden würde. Ob sie dann in der Klasse 52A verbleiben oder die Klasse allenfalls wech- seln würde, könne noch nicht gesagt werden (vgl. Suva-act. 65-70). B. B.a In der Folge war der Betrieb der Beschwerdeführerin bis Ende 2015 in der Berufsunfallversicherung (BUV) in der Klasse 52A, Unterklassenteil L0 (Handels- und Lagerbetriebe: Brenn- und Treibstoffhandel), Stufe 86, zu einem Nettoprämiensatz von 1,265 % (Suva-act. 73) sowie in der Nichtbe- rufsunfallversicherung (NBUV) in der Klasse 52A, Stufe 86, zu einem Net- toprämiensatz von 1,265 % (Suva-act. 72) eingereiht. Einreihungsmerkmal war «Brenn-, Treibstoffhandel; Tankrevisionen; Büro». B.b Mit Verfügung vom 30. Juli 2015 (Suva-act. 85) wies die Suva erneut darauf hin, dass sich per 1. Januar 2016 die Einreihungsregeln betreffend Zuteilung der Betriebe zu den Risikogemeinschaften und den besonderen Betriebsverhältnissen ändern würden. Dementsprechend teilte die Suva die Beschwerdeführerin gestützt auf die in der Betriebsbeschreibung vom 18. Januar 2011 (recte: 15. November 2010) genannten Betriebsmerkmale (Suva-act. 4) per 1. Januar 2016 in der BUV folgenden Risikogemeinschaf- ten zu: zu 69 % der Klasse Handels- und Lagerbetriebe: Brenn- und Treib- stoffhandel (52A L0) bei einem Prämiensatz von 1,395 %, zu 17 % der Klasse Gebäudetechnik: Tankrevision (45G D0) bei einem Prämiensatz von 2,76 % und zu 14 % der Klasse Büros (60F C0) bei einem Prämiensatz von 0,163 %. In der NBUV teilte sie den Betrieb dementsprechend zu 69 % der Risikogemeinschaft der Klasse Handels- und Lagerbetriebe (52A) bei einem Prämiensatz von 1,205 %, zu 17 % der Klasse Gebäudetechnik (45G) bei einem Prämiensatz von 1,963 % und zu 14 % der Klasse Büros (60F) bei einem Prämiensatz von 0,815 % zu. Dies hatte keinen Einfluss auf die Nettoprämiensätze; diese blieben im Vergleich zum Vorjahr sowohl in der BUV als auch in der NBUV unverändert bei 1,265 % (Suva-act. 85 S. 5). Mit Einreihungsverfügung vom 19. August 2016 (Suva-act. 93) erga- ben sich bezüglich der Zuteilung zu den Risikogemeinschaften per 1. Ja- nuar 2017 und den verfügten Nettoprämiensätzen in der NBUV per 1. Ja- nuar 2017 keine Änderungen; die Nettoprämiensätze in der BUV wurden jedoch auf 1,205 % gesenkt. B.c Auf Ersuchen der Suva vom 7. und 15. Dezember 2016 hin (vgl. Suva- act. 97 f.) reichte die Beschwerdeführerin eine aktualisierte Betriebsbe- schreibung vom 4. Januar 2017 ein, welche am 5. Januar 2017 bei der

C-1647/2020 Seite 4 Vorinstanz einging (Suva-act. 99). Gestützt auf diese Betriebsbeschrei- bung wies die Suva die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. August 2017 (Suva-act. 105) in der BUV und der NBUV per 1. Januar 2018 neu folgenden Tätigkeiten (Betriebsmerkmalen) zu: 7 % Lager- und Um- schlagsarbeiten von Brenn- und Treibstoffen, 26 % Strassentransport von Gütern, 53 % Bürotätigkeiten sowie 14 % Tankrevisionsarbeiten. Gestützt darauf teilte die Suva den Betrieb in der BUV folgenden Risikogemein- schaften zu: zu 67 % der Klasse Strassentransporte: Strassentransport von Gütern (49A D0) bei einem Prämiensatz von 2,63 % und zu 33 % der Klasse Büros (60F C0) bei einem Prämiensatz von 0,1552 %. In der NBUV teilte sie den Betrieb dementsprechend zu 67 % der Klasse Strassentrans- porte (49A) bei einem Prämiensatz von 1,78 % und zu 33 % der Klasse Büros (60F) bei einem Prämiensatz von 0,815 % zu. Dies hatte für die Be- schwerdeführerin eine Erhöhung der Nettoprämiensätze in der BUV auf 1,538 % sowie in der NBUV auf 1,464 % zur Folge (Suva-act. 105 S. 4). Mangels Einlegens eines Rechtsmittels erwuchs diese Verfügung in der Folge in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 zog die Suva die Verfügung vom 18. August 2017 in Wiedererwägung und verzichtete für das Jahr 2018 auf die Zuteilung der Beschwerdeführerin zur Klasse 49A (Strassentransporte) im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Tarif- revision der Klasse 52A (Handels- und Lagerbetriebe), im Rahmen welcher die Klasse 49A als eigenständige Klasse ausgelagert worden sei, erst per

  1. Januar 2019 in Kraft treten werde. Dementsprechend reihte die Suva die Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. Januar 2018 wieder in die Klasse 52A ein, wobei die Nettoprämiensätze im Vergleich zum Vorjahr 2017 in der NBUV unverändert blieben und in der BUV auf 1,265 % erhöht wurden (vgl. Suva-act. 115). Diese Wiedererwägungsverfügung wurde in der Folge nicht angefochten. B.d Noch vor Erlass dieser Wiedererwägungsverfügung hatte die Suva die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 nach den per
  2. Januar 2019 in Kraft tretenden neuen Regeln eingereiht. Der Betrieb wurde – wiederum gestützt auf die Betriebsbeschreibung vom 4. Januar 2017 (Suva-act. 99) entsprechend denselben Betriebsmerkmalen (vgl. Sachverhalt Bst. B.c hiervor) – in der BUV den folgenden Risikogemein- schaften zugeteilt: zu 67 % der Klasse Strassentransporte: Strassentrans- port von Gütern (49A D0) bei einem Prämiensatz von 2,63 % und zu 33 % der Klasse Büros (60F C0) bei einem Prämiensatz von 0,1552 %. In der NBUV teilte sie den Betrieb dementsprechend zu 67 % der Klasse Stras- sentransporte (49A) bei einem Prämiensatz von 1,78 % und zu 33 % der Klasse Büros (60F) bei einem Prämiensatz von 0,815 % zu. Dies hatte für

C-1647/2020 Seite 5 die Beschwerdeführerin per 1. Januar 2019 sowohl in der BUV als auch in der NBUV eine Erhöhung der Nettoprämiensätze auf je 1,395 % zur Folge (Suva-act. 114). B.e Gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2018 erhob die Beschwerde- führerin am 14. November 2018 Einsprache bei der Vorinstanz (Suva-act. 116). Mit Einspracheentscheid vom 12. März 2019 bestätigte die Suva die Verfügung vom 19. Oktober 2018. Zur Begründung führte sie im Wesentli- chen aus, die Beschwerdeführerin sei nun nach den neuen Regeln per

  1. Januar 2019 eingereiht worden. Danach erfolge die Zuteilung in jene Ri- sikogemeinschaft, auf welche gemessen an der Lohnsumme am meisten Betriebsmerkmale entfallen, wobei die administrativen Tätigkeiten bei der Zuteilung zu den Risikogemeinschaften unberücksichtigt blieben. Die für die Zuteilung der Beschwerdeführerin massgebliche betriebliche Tätigkeit sei der Strassentransport. Die übrigen Tätigkeiten würden insoweit prä- miensenkend bzw. prämienerhöhend berücksichtigt, als deren Anteil das für die Klasse 49A branchenübliche Ausmass überschreite (Suva-act. 123). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 12. März 2019 erhob Hannes Arbenz der Arbenz + Partner AG im Namen der A._______ AG mit Eingabe vom 11. April 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be- antragte, die Beschwerdeführerin sei im Prämientarif unverändert in die Klasse 52A «Handels- und Lagerbetrieb», Unterklassenteil L0 «Brenn- und Treibstoffhandel» bzw. nach Zuweisungsregelung 2019 in den Unterklas- senteil K0 «Baumaterial-, Metall- und Treibstoffhandel» einzureihen; even- tualiter sei die Streitsache zu entsprechendem neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er nebst der Einräumung der Gelegenheit zur Replik auch «aufgrund gleicher bzw. gleichartiger tatbeständlicher und rechtlicher Gegebenheiten» die Verfah- rensvereinigung mit fünf weiteren, gleichzeitig erhobenen Beschwerden. In materieller Hinsicht wird zur Begründung vorgetragen, das Vorgehen der Suva halte einer Prüfung der Frage nach Risikogerechtigkeit und Verhält- nismässigkeit nicht stand, da Prämienerhöhungen im vorliegenden Um- fang bei unveränderten Betriebsverhältnissen nicht mehr als verhältnis- mässig zu betrachten seien. Die Suva sei entgegen ihren 2018 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen von zwei die Mineralölbranche betreffenden Beschwerdeverfahren getätigten Aussagen, die betroffenen Betriebe – folglich auch die Beschwerdeführerin – per 2019 nach den dannzumal geltenden Einreihungsregeln und der Klassenstruktur einzurei- hen, gleich wie im Jahr 2018 vorgegangen. Entgegen der Ansicht der Suva

C-1647/2020 Seite 6 habe im Dezember 2018 jedoch noch nicht festgestanden, was bezüglich der Einreihung der Mineralölbranche zu gelten habe. Ihre Branchenzuge- hörigkeit zum Brenn- und Treibstoffhandel lasse jedenfalls ihre Versetzung in die Klasse 49A «Strassentransporte» nur schwer nachvollziehbar er- scheinen. Zudem zeige das der Beschwerdeschrift beigelegte Fahrtenjour- nal der Chauffeure, dass Transporte nicht derart stark und keineswegs als überwiegendes Merkmal ins Gewicht fielen, da die fraglichen Lohnsummen höchstens zur Hälfte für die Risikogemeinschaft Strassentransport mass- geblich sein könnten; die Tätigkeit der Chauffeure teile sich nahezu hälftig auf die Lenkertätigkeit (Fahrzeit) einerseits sowie die Lade- und Um- schlagstätigkeit (Arbeitsvorgang) andererseits auf. Verlegte man auf der Basis der effektiven Lohnsumme 2018 gemäss neuer Betriebsbeschrei- bung die Prozentanteile nach diesen Kriterien, so schrumpfe die Transport- komponente auf 13 %, während Lager- und Umschlagsarbeiten auf 37 % anwachsen würden und somit für die Zuteilung zum «Brenn- und Treibstoffhandel» (52A) massgeblich blieben (vgl. Beschwerdedossier C-1753/2019, BVGer-act. 1). C.b Nachdem der Vertreter sowie die A._______ AG mit Zwischenverfü- gung vom 6. Mai 2019 aufgefordert worden waren, innert einer Nachfrist von 5 Tagen unter Androhung der Rechtsfolgen (Nichteintreten) eine rechtsgenüglich unterschriebene Beschwerde oder eine entsprechende Prozessvollmacht für den Vertreter einzureichen, liess dieser eine vom Mutterkonzern, eine Holding AG, ausgestellte Vollmacht vom 8. Mai 2019 einreichen, gemäss welcher die Holding AG die Arbenz + Partner AG be- vollmächtigt hat, sie und die von ihr betreuten Firmen zu vertreten; die A._______ AG, eine eigenständige im Handelsregister eingetragene juris- tische Person, war nicht als Vollmachtgeberin aufgeführt oder als solche aufgetreten. Daher trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-1753/2019 vom 17. Juni 2019 auf die Beschwerde vom 11. April 2019 nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. August 2019 hiess das Bundesgericht mit Urteil 8C_515/2019 vom 12. März 2020 gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurück mit der Begründung, das Bundesverwaltungsgericht habe die Be- sonderheit übersehen, dass die die Vollmacht unterzeichnenden Personen gemäss Handelsregistereintrag nicht nur für die Holding AG, sondern auch für die Beschwerdeführerin zeichnungsberechtigt seien (vgl. Beschwerde- dossier C-1753/2019, BVGer-act. 3-6, 9 und 17). D.

C-1647/2020 Seite 7 D.a Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2020 wurde bekanntgegeben, dass das Verfahren C-1753/2019 unter der neuen Verfahrensnummer C-1647/2020 wieder aufgenommen und fortgesetzt werde. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert 30 Tagen ab Erhalt die- ser Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu leisten. Dieser ging am 30. März 2020 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsge- richts ein (vgl. Beschwerdedossier C-1647/2020, [fortan: BVGer-act.] 2-4). D.b Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Zuteilung der Be- schwerdeführerin zur Klasse 49A (Strassentransport); zudem beantragte sie die Abweisung des Antrags auf Verfahrensvereinigung. Den Antrag auf Verfahrensvereinigung lehnte die Vorinstanz im Wesentlichen mit der Be- gründung ab, weder die Verfügungsadressatinnen noch die Anfechtungs- objekte seien identisch; ebenso wenig stünden die Betriebe unter einer ein- heitlichen juristischen oder wirtschaftlichen Leitung. Bezüglich des materi- ellen Hauptantrags macht sie im Wesentlichen geltend, dass die Prämien- erhöhungen rechtmässig und nicht unverhältnismässig seien. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach die Suva die Beschwerdeführerin entge- gen ihrer Ankündigung nicht nach den für das Jahr 2019 geltenden Regeln eingereiht habe, sei nicht nachvollziehbar, sei doch mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 mitgeteilt worden, dass die Transporttätigkeit nicht mehr zum Merkmal «Lager- und Umschlagsarbeiten von Brenn- und Treib- stoffen» gehöre, sondern separat erfasst werden müsse. Mit Vorbescheid vom 11. Januar 2017 sei die Beschwerdeführerin aufgrund der neu aufge- nommenen Betriebsbeschreibung über die vorgesehene Einreihung in die Klasse 49A informiert und anschliessend mit Verfügung vom 18. August 2017 entsprechend der letzteren Klasse zugeteilt worden. Mit Wiedererwä- gungsentscheid vom 30. Oktober 2018 sei jedoch für das Jahr 2018 aus formellen Gründen auf die Einreihung in die Klasse 49A verzichtet worden. Der grösste Anteil der betrieblichen Tätigkeiten entfalle gemäss Betriebs- beschreibung auf den Strassentransport. Demgegenüber werde der Anteil an Handelstätigkeiten mit lediglich 7 % angegeben. Die Vorinstanz habe daher die Beschwerdeführerin zu Recht der Risikogemeinschaft Strassen- transport zugeteilt, zumal im Prämientarif der Suva die Tätigkeiten der ver- sicherten Lohnsumme und nicht die Branchenzugehörigkeit des Betriebs entscheidend seien (vgl. BVGer-act. 7). D.c Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2020 wurde der Verfahrensantrag auf Verfahrensvereinigung abgewiesen und gleichzeitig der Beschwerde- führerin Gelegenheit gegeben, eine Replik einzureichen (BVGer-act. 8).

C-1647/2020 Seite 8 D.d Mit Replik vom 13. Juni 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest. Ergänzend führte sie aus, das Vorgehen der Suva habe jede Transparenz bzw. die Gewährung des rechtlichen Gehörs vermissen lassen. Entgegen der Suva kontrastierten die aus der beigelegten E-Mail vom 17. Juli 2018 ersichtlichen Ausführun- gen der Suva deutlich mit der im Einspracheverfahren und in der Be- schwerdeantwort behaupteten, angeblich restriktiven Haltung. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar und habe die Suva auch nicht begründet, weshalb sie die dem Tanklager nachgelagerten Umschlagstätigkeiten neu dem Strassentransport von Gütern zuordne. Auch führe das komplizierte Regel- werk der Suva zu einer derartigen Intransparenz, dass die Beschwerdefüh- rerin der Suva machtlos ausgesetzt sei. Die Prämienerhöhung um zwei Stufen sei mangels Verständlichkeit des Regelwerks weder nachvollzieh- bar noch begründet (vgl. BVGer-act. 11). D.e Mit Duplik vom 27. Juli 2020 hielt die Vorinstanz an ihrem Rechtsbe- gehren sowie dessen Begründung fest. Bezüglich der Klassenzuteilung führte sie ergänzend aus, sie habe bereits mit Wiedererwägung vom 30. Oktober 2018 dargelegt, dass der Grund für die Praxisänderung darin gelegen habe, dass Transporttätigkeiten ein wesentlich grösseres Risiko darstellten als der Brenn- und Treibstoffhandel. Das Risiko des Strassen- transports liege dabei vor allem im Be- und Entladen der Güter, was sich auch darin zeige, dass die Basissätze des Personentransports im Prämi- entarif der Suva wesentlich tiefer seien als jene des Gütertransports. Im Rahmen der per 1. Januar 2019 durchgeführten Tarifrevision der Klasse 52A seien die Unterklassenteile 52A H0 (Stahl,- Metallhalbzeughandel), 52A K0 (Baumaterial-, Holzwerkstoffhandel) und 52A L0 (Brenn-, Treib- stoffhandel) zum Unterklassenteil 52A K0 (Baumaterial-, Metall- und Treib- stoffhandel) zusammengefasst worden. Wie bei allen Unterklassenteilen der Klasse 52A sei der Strassentransport bei den Unterklassenteilen 52A H0 und 52A K0 separat erfasst worden. Einzig im Unterklassenteil 52A L0 sei er als Teil der Lagertätigkeit erfasst worden. Zwecks Gleichbehandlung aller Betriebe innerhalb der Klasse und des Unterklassenteils müsse auch beim Brenn- und Treibstoffhandel der Strassentransport separat erfasst werden. Wenn die Transporttätigkeit den grössten Anteil an der Lohn- summe ausmache, werde der Betrieb der Klasse 49A (Strassentransporte) zugeteilt. Andernfalls bezahlten Betriebe, welche keine oder nur wenig Transporttätigkeiten ausübten und daher ein tieferes Risiko hätten, das Ri- siko der Betriebe mit viel Transporttätigkeiten mit, was nicht dem im UVG statuierten Verursacherprinzip (Risikogerechtigkeit) entspreche. Bezüglich

C-1647/2020 Seite 9 der Prämienbemessung erläuterte die Vorinstanz nochmals die Prämien- erhöhung um zwei Stufen, und hielt daran fest, dass diese gemäss den Bestimmungen des Prämientarifs rechtens sei (vgl. BVGer-act. 13). D.f Mit Eingabe vom 10. September 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest. Bezüglich den mit Duplik vom 27. Juli 2020 vorgetragenen ergänzenden Erläuterungen der Vorinstanz erwiderte die Beschwerdeführerin, es erstaune, dass die Suva nunmehr die Umschlagsarbeiten – alles Tätigkeiten, die von Lageristen im angestammten Bereich ausgeübt würden – als das eigentliche Risiko der Transporttätigkeit erachte und nicht mehr den Strassentransport als sol- chen. Die Suva verstricke sich hierbei offensichtlich in einen unlösbaren Widerspruch. Wenn jedoch dem Splitting des Risikos bei der Chauffeurtä- tigkeit entsprochen werde, spielten die vorinstanzlichen Ausführungen zur Zulässigkeit der Prämienerhöhung ohnehin keine Rolle mehr (vgl. BVGer- act. 15). D.g Mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 hielt die Vorinstanz an ihrem Be- gehren sowie an ihren Ausführungen gemäss Vernehmlassung vom 7. Mai 2020 wie auch Duplik vom 27. Juli 2020 fest und verzichtete auf zusätzliche Bemerkungen (vgl. BVGer-act. 17). D.h Mit Instruktionsverfügung vom 22. Oktober 2020 wurde der Beschwer- deführerin ein Doppel der Eingabe der Vorinstanz vom 14. Oktober 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt und gleichzeitig der Schriftenwechsel – un- ter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen – abgeschlossen (BVGer- act. 18). D.i Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge- nannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Nach Art. 109 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über

C-1647/2020 Seite 10 die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht sodann Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde ist damit gegeben. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist als Adressatin durch den angefochtenen Einspracheentscheid in besonderer Weise berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Sie ist zur Beschwerde legitimiert. Da auch der Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.- rechtzeitig bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 12. März 2019, mit welchem die Suva die Ein- sprache der Beschwerdeführerin vom 14. November 2018 abgewiesen und die mit Einreihungsverfügung vom 19. Oktober 2018 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 vorgenommene Einreihung des Betriebs der Be- schwerdeführerin in die Klasse 49A, Unterklasse D0, bestätigt hat. Die Be- schwerdeführerin verlangt beschwerdeweise implizit die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. März 2019 und explizit die unveränderte Einreihung des Betriebs der Beschwerdeführerin in die Klasse 52A L0 (Handels-und Lagerbetriebe: Brenn- und Treibstoffhandel) bzw. die Einrei- hung in die Klasse 52A K0 (Handels-und Lagerbetriebe: Baumaterial-, Me- tall- und Treibstoffhandel) gemäss den ab 2019 geltenden Regeln. Da sie zudem die mit der Neueinreihung zusammenhängende Prämienerhöhung als nicht nachvollziehbar und unverhältnismässig rügt, hat sie auch die im Einspracheentscheid vom 12. März 2019 vorgenommene Prämienberech- nung mitangefochten. Nachfolgend vom Bundesverwaltungsgericht zu prü- fen ist daher, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht mit Wir-

C-1647/2020 Seite 11 kung ab dem 1. Januar 2019 in die Klasse 49A, Unterklassenteil D0, ein- gereiht hat. Darüber hinaus sind die von der Vorinstanz im Einspracheent- scheid vom 12. März 2019 neu berechneten Prämiensätze zu überprüfen. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). 3.2 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel- raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent- scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre- ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bun- desverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochste- hende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü- fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3, BGE 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzu- lässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht − das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist − nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaft- licher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3 m. w. H.; siehe zum Ganzen auch YVO HANGARTNER, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechts- pflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 319 ff.; RETO FELLER/MARKUS MÜLLER, Die Prüfungszustän- digkeit des Bundesverwaltungsgerichts – Probleme in der praktischen Um- setzung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.). Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erfor- derlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; BGE 138 II 77 E. 6.4).

C-1647/2020 Seite 12 3.3 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es − im Rahmen der konkreten Normenkontrolle − die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen. 3.4 Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein; in der Regel lediglich, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) unvereinbar ist, dem Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V 344 E. 4a; RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). Es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass eine be- stimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskutabel erscheint, im Kontext des Tarifs trotzdem nicht zu beanstanden ist (Urteil des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] U 240/03 vom 2. Juni 2004, E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf deshalb nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BGE 126 V 344 E. 4a; 112 V 283 E. 3 in fine mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_707/2021 vom 17. März 2022 E. 4.2.4; BVGE 2007/27 E. 3.2; Urteil der Eidgenössischen Rekurs- kommission für die Unfallversicherung vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 3). 3.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochte- nen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die ange- fochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbrin- gen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinrei- chender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bun- desgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., 2003, S. 348).

C-1647/2020 Seite 13 4. Zunächst sind die zu beachtenden wichtigsten gesetzlichen Bestimmun- gen, massgebenden Grundsätze sowie die hier massgeblichen Bestim- mungen des Suva-Prämientarifs (Ausgabe 2019) wiederzugeben. 4.1 Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rech- nungsgrundlagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien (Art. 89 Abs. 1 UVG). 4.2 Gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufs- krankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teue- rungszulagen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Ver- sicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprä- mie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest. Gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnis- sen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhütung. Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Be- ginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Für die Bemes- sung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklas- sen gebildet werden. 4.3 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prä- mientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrank- heiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien be- stritten werden können (Art. 113 Abs. 1 UVV). Die Betriebe oder Betriebs- teile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien). 4.4 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG vorge- sehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip ver- langt, dass die Suva einerseits keine Gewinne aus dem Versicherungsge- schäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein soll. Neben diesen im Gesetz explizit geregelten Prinzipien müssen sich die Versicherer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grundsätze halten, welche aus

C-1647/2020 Seite 14 dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen. Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität. Demnach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versicherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der Ver- waltungsökonomie zu beachten (Urteile des BVGer C-541/2011 vom 16. Mai 2013 E. 2.3 und C-539/2009 vom 20. August 2012 E. 3.4.1 m. w. H.), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendungen geschmälert werden. 4.5 Das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit sind ei- nander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögli- che Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grund- sätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz bestimmt wird; es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer − nicht identi- scher − Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zutei- lung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten (BVGE 2007/27 E. 5.6). 4.6 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu ent- sprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unter- scheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu re- gelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- beziehungsweise Ungleichbehand- lung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Will- kürlich ist eine Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stüt- zen lässt oder wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE 133 V 42 E. 3.1 m. w. H.). Das eidgenössische Versiche-

C-1647/2020 Seite 15 rungsgericht hat im Übrigen festgestellt, dass im Bereich der Prämientarif- gestaltung das Gleichbehandlungsgebot und das Prinzip der Risikogerech- tigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S. 228 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen Betrieb ein gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko feststellen, so gebietet dieser Un- terschied, diese Betriebsart ungleich zu behandeln. Bei gleichen Verhält- nissen müssen auch gleiche Leistungen beziehungsweise Prämien resul- tieren (BGE 112 V 291 E. 3b m. w. H.), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist. 4.7 Als Risikoeinheit gelten gemäss dem ab dem 1. Januar 2019 gültigen Suva-Prämientarif 2019 (Reglement des Verwaltungsrats der Suva vom 14. November 2008 betreffend die Einreihungsregeln zur Prämienbemes- sung in der obligatorischen Unfallversicherung [Beilage B zu BVGer- act. 7]; im Folgenden: Prämientarif) Betriebe, Betriebsteile und Prämien- konzerne (Art. 7 Abs. 1 des Prämientarifs). Die Prämienbemessung erfolgt für jede Risikoeinheit separat (Art. 7 Abs. 2 des Prämientarifs). Die Risiko- gemeinschaften der BUV bestehen bei der Suva aus Klassen, Unterklas- sen und Unterklassenteilen (Art. 13 Abs. 1 des Prämientarifs). Klassen sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der langfristigen Finanzie- rung Unterklassen desselben Wirtschaftszweigs zusammengefasst wer- den (Abs. 2). Unterklassen sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der statistischen Auswertung Unterklassenteile derselben Branchen zusammengefasst werden (Abs. 3). Unterklassenteile sind Risikogemein- schaften, in welchen zum Zweck der Prämienbemessung gleichartige Be- triebe und Betriebsteile mit gleichartigem Unfallrisiko zusammengefasst werden (Abs. 4). Jedem Unterklassenteil wird im BUV-Grundtarif ein Prä- miensatz als sogenannter Basissatz zugeteilt (vgl. Art. 13 Abs. 5 des Prä- mientarifs). 4.8 Nach Art. 18 Abs. 1 des Prämientarifs wird jeder bei der Suva versi- cherte Betrieb oder Betriebsteil einer Risikogemeinschaft zugeteilt. Aus- schlaggebend für die Zuteilung zu den Risikogemeinschaften sind die Be- triebsmerkmale, wobei die administrativen Tätigkeiten nicht berücksichtigt werden. Gemäss Art. 18 Abs. 2 des Prämientarifs erfolgt die Zuteilung in jene Risikogemeinschaft, auf welche gemessen an der Lohnsumme am meisten Merkmalsanteile entfallen, wobei zunächst die Zuweisung in die Klasse, danach innerhalb dieser Zuweisung in die Unterklasse und schliesslich die Zuweisung in den Unterklassenteil vorgenommen wird. Nach Art. 18 Abs. 3 des Prämientarifs wird zur Erhebung der Betriebsmerk- male eine Betriebsbeschreibung aufgenommen.

C-1647/2020 Seite 16 5. Die Beschwerdeführerin rügt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, ins- besondere mit Replik vom 13. Juni 2020 und mit Triplik vom 10. September 2020, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs – unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfah- rens in materieller Hinsicht – zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen kann, rechtfertigt es sich, diese Rüge vorab zu prüfen. 5.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Zum Gehörsanspruch gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebli- che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erhebli- chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befug- nisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ih- ren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3, 135 II 286 E. 5.1, 132 V 368 E. 3.1 m. w. H.). Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist zudem die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigs- tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Be- hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Viel- mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2, Urteil des BGer 9C_257/2011 vom 25. August 2011 E. 5.1, je m. w. H.). Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein Verwaltungsakt so abgefasst sein, dass die Be- troffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 125 II 369 E. 2c, 124 V 180 E. 1a).

C-1647/2020 Seite 17 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Replik vom 13. Juni 2020 sowie in ihrer Triplik vom 10. September 2020 im Wesentlichen aus, die Neuein- reihung per 1. Januar 2019 sei von der Suva als Selbstverständlichkeit bei- läufig und kommentarlos erwähnt worden und habe jede Transparenz des Vorgehens bzw. die Gewährung des rechtlichen Gehörs vermissen lassen. Denn die Suva habe ohne nähere Begründung des Wechsels aus der Klasse 52A in die Klasse 49A lediglich unter pauschalem Hinweis auf die geänderte Betriebsbeschreibung (vom 4. Januar 2017), welche neu die Position Strassentransport von Gütern enthalten habe, mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 (recte: 19. Oktober 2018) über die Neueinreihung orien- tiert mit dem Hinweis, Betriebe, welche diese Art der Tätigkeit ausübten, würden dieser Klasse zugeteilt. Die Suva selbst habe bereits im Jahr 2018 in zwei die Mineralölbranche betreffenden Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht die Intransparenz ihrer Vorgehensweise bzw. deren man- gelhafte Begründung explizit eingeräumt. Im Weiteren sei nicht nachvoll- ziehbar und habe die Suva auch nicht begründet, weshalb sie die dem Tanklager nachgelagerten Umschlagstätigkeiten neu dem Strassentrans- port von Gütern zuordne. Schliesslich führe das komplizierte Regelwerk der Suva zu einer derartigen Intransparenz, dass die Beschwerdeführerin der Suva machtlos ausgesetzt sei. Die Prämienerhöhung um zwei Stufen sei mangels Verständlichkeit des Regelwerks weder nachvollziehbar noch begründet. 5.2.2 Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Duplik vom 27. Juli 2020, dass die Rügen der Beschwerdeführerin nicht zuträfen und sie bereits mit Wieder- erwägung vom 30. Oktober 2018 dargelegt habe, dass der Grund für die Praxisänderung darin gelegen habe, dass Transporttätigkeiten ein wesent- lich grösseres Risiko darstellten als der Brenn- und Treibstoffhandel. Zu- dem sei anzumerken, dass sich der Anspruch auf rechtliches Gehör nur auf das Rechtsanwendungsverfahren und nicht auf das Verfahren zum Er- lass von generell-abstrakten Regeln beziehe. Die Begründungspflicht er- strecke sich somit auf die angefochtene Verfügung, nicht auf die Tarifrevi- sion. 5.3 5.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz bezüglich ihres Vor- gehens betreffend die Neueinreihung Intransparenz vorwirft, kann ihr nicht gefolgt werden. Bereits im Rahmen der mit Verfügungen vom 17. Januar 2014 vorgenommenen Rückeinreihung in die Klasse 52A per 1. Januar

C-1647/2020 Seite 18 2011 wies die Vorinstanz darauf hin, dass per 1. Januar 2016 neue Zutei- lungsregeln in Kraft treten würden, und deutete dabei an, dass sich die Einreihung in eine Klasse ändern könnte, dies indes noch nicht gesagt wer- den könnte (vgl. Suva-act. 70). In der Folge wurde mit Einreihungsverfü- gung per 1. Januar 2016 vom 30. Juli 2015 nochmals darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsrat der Suva (seit 1. Januar 2017 Suva-Rat [Art. 62 Bst. a UVG]) zwecks Vereinheitlichung und Vereinfachung der Einrei- hungsregeln sowie zwecks Verbesserung der Risikogerechtigkeit be- schlossen habe, per 1. Januar 2016 die Einreihungsregeln zur Zuteilung der Betriebe zu den Risikogemeinschaften und zu den besonderen Be- triebsverhältnissen zu ändern. Diese Änderungen hatten für die Beschwer- deführerin bezüglich der Klassenzuteilung indes noch keine Auswirkungen, da damals einerseits die Betriebsbeschreibung vom 15. November 2011 (Suva-act. 4) die Grundlage für die Zuteilung bildete und andererseits die Tarifrevision der Klasse 52A, Unterklasse L0, noch nicht vollzogen wurde (vgl. Wiedererwägungsverfügung vom 30. Oktober 2018 [Suva-act. 115]). Allerdings wurde der Beschwerdeführerin – worauf die Vorinstanz zutref- fend hinweist – nach erfolgter Aktualisierung der Betriebsbeschreibung vom 4. Januar 2017 (vgl. Suva-act. 99) unter Bezugnahme auf jene mit Vorbescheid vom 11. Januar 2017, auf welchen die Beschwerdeführerin im Übrigen in ihrer Beschwerdeschrift vom 11. April 2019 selbst hinweist (in- dessen fälschlicherweise als Einreihungsverfügung bezeichnet [vgl. Be- schwerdedossier C-1753/2019, BVGer-act. 1 S. 3 zweiter Absatz]), ange- kündigt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der in der Betriebsbe- schreibung vom 4. Januar 2017 dargelegten Betriebsverhältnisse ab dem

  1. Januar 2018 neu in die Klasse 49A (Strassentransporte), Unterklas- senteil D0 (Strassentransport von Gütern) eingereiht werden würde (Suva- act. 103). Die Vorinstanz hat somit die beabsichtigte Neueinreihung in eine andere Klasse frühzeitig kommuniziert. Die Beschwerdeführerin hat sich jedoch zum damaligen Vorbescheid gar nicht vernehmen lassen. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin reagiert, als die Vorinstanz schliesslich mit Einreihungsverfügung vom 18. August 2017 gemäss Vorbescheid vom
  2. Januar 2017 verfahren ist und die Beschwerdeführerin ankündigungs- gemäss – allerdings voreilig (vgl. Begründung der Wiedererwägungsverfü- gung vom 30. Oktober 2018 [Suva-act. 115]) sowie E-Mail des Bereichslei- ters der Suva vom 17. Juli 2018 [Beschwerdedossier C-1753/2019, BVGer-act. 1 Beilage 3 S. 2 1. Absatz der Aufzählung resp. BVGer-act. 11 Beilage 1 S. 1 1. Absatz der Aufzählung]) – in die Klasse 49A (Strassen- transporte), Unterklassenteil D0 (Strassentransport von Gütern), eingereiht hat (vgl. Suva-act. 105). Die Beschwerdeführerin hatte somit bereits da- mals sowohl nach Erhalt des Vorbescheids vom 11. Januar 2017 als auch

C-1647/2020 Seite 19 nach Erhalt der Einreihungsverfügung vom 18. August 2017 Gelegenheit erhalten, sich zur Neueinreihung zu äussern, was sie nachweislich und un- bestritten nicht getan hat. 5.3.2 Bezüglich des Vorwurfs der fehlenden Begründung ist im Weiteren festzuhalten, dass in der Verfügung vom 18. August 2017 (Suva-act. 105) tatsächlich noch nicht begründet wurde, weshalb Strassentransporte neu eine eigene Klasse bilden würden. In diesem Zusammenhang weist die Vorinstanz zunächst zutreffend darauf hin, dass sich der Anspruch auf rechtliches Gehör nur auf Rechtsanwendungsverfahren und nicht auf Ver- fahren zum Erlass von generell-abstrakten Regeln bezieht (vgl. Urteile des BVGer C-792/2014 vom 27. September 2016 E. 4.1 2. Absatz und C-919/2008 vom 24. März 2010 E. 3.4 mit weiterem Hinweis). Gleichwohl hat die Vorinstanz – worauf sie duplicando zutreffend hinweist – den Grund mit Wiedererwägungsverfügung vom 30. Oktober 2018 genannt. In dieser Wiedererwägungsverfügung hat die Vorinstanz dargelegt, weshalb Trans- porttätigkeiten nicht mehr unter dem Betriebsmerkmal Brenn- und Treib- stoffhandel aufgeführt würden und die entsprechenden Betriebsbeschrei- bungen angepasst worden seien. Sie hat hierzu namentlich ausgeführt, dass Transporttätigkeiten ein wesentlich grösseres Risiko darstellten als der (reine) Brenn- und Treibstoffhandel. Ebenso hat sie dargelegt, dass für die Klasse 52A (Handels- und Lagerbetriebe) eine Tarifrevision durchge- führt worden und dabei der Strassentransport in die Klasse 49A ausgela- gert worden sei. Schliesslich hat sie ausgeführt, dass die entsprechende Tarifrevision der Klasse 52A erst per 1. Januar 2019 in Kraft treten werde, weshalb die mit Einreihungsverfügung vom 18. August 2017 vorgenom- mene Neueinreihung voreilig erfolgt sei; folglich werde die Verfügung vom 18. August 2017 in Wiedererwägung gezogen sowie für das Jahr 2018 auf die Zuteilung zur Klasse 49A verzichtet (Suva-act. 115). Ebenso wenig lässt sich aufgrund der E-Mail-Korrespondenz vom 16., 17. und 21. Juli 2018 zwischen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und dem zu- ständigen Bereichsleiter der Vorinstanz ein intransparentes Vorgehen der Suva begründen. Denn der zuständige Bereichsleiter hat unmissverständ- lich klargestellt, dass die im Jahr 2018 verfrüht angewandte Zuweisungs- regel ab 2019 bei allen betroffenen Betrieben zur Anwendung gelangen werde; die Tarifrevision und die Änderung der Zuweisungsregel sei per

  1. Januar 2019 vom Suva-Rat in Kraft gesetzt worden und es sei daher nicht möglich, kurzfristig etwas daran zu ändern (vgl. Beschwerdedossier C-1753/2019, BVGer-act. 1 Beilage 3 S. 2, 1. Absatz der Aufzählung resp. BVGer-act. 11 Beilage 1 S. 1, 1. Absatz der Aufzählung). Schliesslich kann

C-1647/2020 Seite 20 der Vorinstanz auch in Bezug auf den vorliegend angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 12. März 2019 nicht eine mangelnde Begründung vorgeworfen werden, enthält der Entscheid doch entgegen der Behaup- tung der Beschwerdeführerin Erläuterungen zur Klassenstruktur, Klassen- zuteilung, den besonderen Betriebsverhältnissen sowie insbesondere zum vorliegend anwendbaren Prämienmodell und der Berechnung des Bo- nus/Malus (vgl. Suva-act. 123). Bezüglich des Vorwurfs der fehlenden Nachvollziehbarkeit legt die Beschwerdeführerin denn auch nicht substan- ziiert dar, inwiefern es dem Einspracheentscheid – insbesondere auch in Bezug auf die Prämienbemessung – an einer nachvollziehbaren Begrün- dung mangelt, sondern rügt lediglich, dass die Ausführungen der Vor- instanz auf Seite 6 in den Absätzen 2 und 3 der Vernehmlassung vom 7. Mai 2020 nicht nachvollzogen werden könnten. Damit rügt die Be- schwerdeführerin effektiv nicht eine unzureichende Begründung des ange- fochtenen Einspracheentscheids, sondern eine unzureichende Begrün- dung im Rahmen der Vernehmlassung. Die Frage, ob und wie ausführlich sich die Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren vernehmen liess, würde für die Prüfung der Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch nur dann eine Rolle spielen, wenn bereits der Einspracheentscheid nicht hinreichend begründet wäre (im Sinne einer Heilung einer geringfügigen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine nachgereichte Begründung im Beschwerdeverfahren), was in casu – wie soeben dargelegt – nicht der Fall ist. Ob die gerügte Prämienbemessung auch korrekt durchgeführt wurde und sich die damit zusammenhängende Prämienerhöhung als ver- hältnismässig erweist, ist im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen (vgl. hierzu E. 8 hiernach). 5.3.3 Aufgrund des insgesamt Ausgeführten ist keine Verletzung des recht- lichen Gehörs (respektive der Begründungspflicht) auszumachen. Darüber hinaus hat sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung und Duplik auch zu den von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen geäussert. 6. Im Folgenden ist auf die strittige Frage der per 1. Januar 2019 vorgenom- menen Einreihung einzugehen. Wie die Beschwerdeführerin selber zutref- fend festhält, erfolgte die Neueinreihung per 1. Januar 2019 in Anwendung von Art. 92 Abs. 5 UVG im Rahmen einer regelmässigen Überprüfung der Risikoerfahrungen (vgl. E. 4.2 in fine hiervor; vgl. auch Urteil des BGer 8C_707/2021 vom 17. März 2022 E. 6.1). Anlässlich dieser Abklärungen

C-1647/2020 Seite 21 aktualisierte die Suva im Jahr 2017 die betriebsspezifischen Tätigkeitsan- teile. Aufgrund der dabei erhobenen, unbestritten gebliebenen Betriebs- merkmale stellte die Vorinstanz veränderte Betriebsverhältnisse fest und teilte den Betrieb der Beschwerdeführerin neu der Risikogemeinschaft 49A (Strassentransport), Unterklassenteil D0 (Strassentransport von Gütern), zu. Dabei handelt es sich um diejenige Risikogemeinschaft, auf welche – abgesehen von den administrativen Tätigkeiten (Art. 18 Abs. 1 letzter Teil- satz des Prämientarifs) – mit 26 % gemessen an der Lohnsumme am meis- ten Merkmalsanteile entfallen (Art. 18 Abs. 2 des Prämientarifs). In Bezug auf die Neueinreihung rügt die Beschwerdeführerin insbesondere einen Verstoss gegen den Grundsatz der Risikogerechtigkeit und eine Verletzung der Verhältnismässigkeit. 6.1 Zunächst ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass das Bundesverwal- tungsgericht nicht ohne triftigen Grund in den grossen Ermessenspielraum der Vorinstanz betreffend die Festsetzung des Prämientarifs eingreift (E. 3.4 hiervor). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bun- desverwaltungsgericht in ähnlich gelagerten Fällen zu den neuen, das heisst, per 1. Januar 2016 geänderten (vgl. hierzu insb. die Ausführungen der Vorinstanz in der Begründung der Einreihungsverfügung vom 30. Juli 2015 [Dok. 85 S. 4], welche jedoch noch keine Auswirkungen auf die Klas- senzuteilung der Beschwerdeführerin hatte, da die Revision der Klasse 52A erst am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist [vgl. Wiedererwägungsver- fügung vom 30. Oktober 2018, Suva-act. 115]) Einreihungsregeln des Prä- mientarifs der Suva bereits geäussert hat. Dabei hat es die im Rahmen des grossen Ermessens der Suva (vgl. E. 3.2 hiervor) von dieser getroffene Entscheidung geschützt, administrative Tätigkeiten bei der Zuteilung des Unternehmens zu den Risikogemeinschaften gemäss ausdrücklicher Be- stimmung von Art. 18 Abs. 1 des Prämientarifs nicht zu berücksichtigen. 6.1.1 Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil C-3691/2018 vom 10. Juni 2021 hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass die Zuweisung der Betriebe in diejenige Risikogemeinschaft, auf die sich der höchste Anteil der Merkmale an der Lohnsumme bezieht (wobei die administrativen Tä- tigkeiten nicht berücksichtigt werden [vgl. Art. 18 Abs. 1 und 2 des Prämi- entarifs [E. 4.8 hiervor]), den Anforderungen von Art. 92 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 113 Abs. 1 UVV sowie dem Grundsatz der Risikogerechtigkeit ent- spricht; denn die Suva wende dieses System auf all ihre Versicherten an (vgl. E. 8.3.4 des Entscheids). Im Weiteren hat es festgestellt, dass die in Art. 24 des Prämientarifs vorgesehene Regelung, wonach – bei entspre- chender Überschreitung von im Anhang 5 des Prämientarifs angegebenen

C-1647/2020 Seite 22 Schwellwerten – besondere Betriebsmerkmale berücksichtigt würden, eine gewisse Verfeinerung zugunsten von Unternehmen vorgenommen werde, die objektiv anders behandelt werden müssten als jene mit «eher standard- mässigen» Merkmalen; damit entspreche die Regelung der Suva dem Grundsatz der Gleichbehandlung. In diesem Zusammenhang hat das Bun- desverwaltungsgericht jedoch auch darauf hingewiesen, dass das System des Prämientarifs naturgemäss komplexe Elemente enthalte und daher Grenzen gesetzt werden müssten bezüglich der Unterscheidung zwischen Unternehmen oder Unternehmensteilen mit besonderen Betriebsverhält- nissen und denjenigen, welche als "Standard" betrachtet werden könnten. Die in Art. 24 des Prämientarifs vorgesehene Regelung, die den besonde- ren Betriebsmerkmalen eines Unternehmens Rechnung trägt, und insbe- sondere die in Anhang 5 festgelegten Schwellenwerte verletzten weder den Grundsatz der Gleichbehandlung noch das Willkürverbot, zumal der Ermessensspielraum der SUVA weit gefasst sei (Urteil C-3691/2018 E. 8.3.5 f.). 6.1.2 Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht in einem dem vorliegen- den Verfahren sehr ähnlich gelagerten, drei Rechtsgänge umfassenden Beschwerdeverfahren (Verfahren C-1505/2015, C-2601/2016 sowie C-1527/2019) – die dort betroffene Beschwerdeführerin wurde ebenfalls unter Berücksichtigung der besonderen Betriebsmerkmale neu in die Klasse 49A eingeteilt statt wie bis anhin in die Klasse 52A – die Gesetzes- und Verfassungskonformität der per 1. Januar 2016 geänderten Einrei- hungsregeln der Suva festgestellt. Bereits im zweiten Rechtsgang (Be- schwerdeverfahren C-2601/2016) hat das Bundesverwaltungsgericht er- kannt, die Suva habe die neue Einreihung (der dort betroffenen Beschwer- deführerin in die Klasse 49A) unter Berücksichtigung der besonderen Be- triebsverhältnisse auf die zutreffenden, anwendbaren rechtlichen Normen des Tarifs (Basissätze und Schwellwerte) abgestützt. Es hat der Vorinstanz insbesondere in Bezug auf die von ihr in der Einreihungsverfügung respek- tive im Einspracheentscheid genannten rechtlichen Normen des Tarifs, die Basissätze und die Schwellenwerte, welche bei besonderen Betriebsver- hältnissen zur Anwendung gelangen sollten, zugestimmt. Einzig die kon- krete Berechnung der Prämiensätze sei für das Bundesverwaltungsgericht noch nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb es die Sache zur rechts- genüglichen Begründung an die Suva zurückgewiesen hat (vgl. Urteil C-2601/2016 vom 15. Dezember 2017). Im darauffolgenden dritten Rechtsgang (Verfahren C-1527/2019) hat das Bundesverwaltungsgericht im Weiteren ausgeführt, dass, nachdem die administrativen Tätigkeiten

C-1647/2020 Seite 23 nach Art. 18 Abs. 1 des Suva-Prämientarifs für die Einreihung nicht zu be- rücksichtigen seien, die Suva zutreffend auf den nächst höheren Be- triebsanteil in der von ihr erhobenen Betriebsbeschreibung abgestellt habe. Die Suva habe innerhalb des ihr zustehenden grossen Ermessensspiel- raums die Einreihung betriebskonform und rechtsfehlerfrei vorgenommen und den Betrieb der Beschwerdeführerin zu Recht in die Klasse 49A (Stras- sentransporte) eingeteilt. Zudem habe die Suva zwecks möglichst risiko- gerechter Festlegung der Prämien bei der Prämienbemessung gestützt auf Art. 24 Abs. 1 des Suva-Prämientarifs den besonderen Betriebsmerkmalen Rechnung getragen und die bei der Zuteilung zur Risikogemeinschaft nicht ausschlaggebenden Betriebsmerkmale, welche die im Anhang 5 des Prä- mientarifs angegebenen Schwellenwerte bei der Klasse 49A überschritten (30 % bei administrativen und 15 % bei gewerblichen Tätigkeiten), anteils- mässig bei der Prämienbemessung berücksichtigt (vgl. Urteil des BVGer C-1527/2019 vom 15. September 2021 E. 6 mit Hinweisen auf das Urteil C-2601/2016 E. 6.2.1 i. V. m. E. 6.2.3 sowie E. 6.3.1 i. V. m. E. 6.4.1). Das Bundesgericht hat auf gegen das Urteil C-1527/2019 erhobene Be- schwerde hin mit Urteil 8C_707/2021 vom 17. März 2022 die Feststellun- gen des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Es hat insbesondere im auf den Prämientarif gestützten Vorgehen der Suva weder eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgrundsatzes noch des Willkürverbots noch des Prinzips der Risikogerechtigkeit respektive Prämiengerechtigkeit erblickt (vgl. E. 6 des Urteils). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit kürzlich ergangenem Urteil C-6233/2016 vom 25. März 2022 die bisherige Rechtsprechung bestätigt. Es hat dabei ausgeführt, die Einstufungskriterien der Suva bewegten sich im Rahmen ihres grossen Ermessens und seien mit dem Grundsatz der Risikogerechtigkeit vereinbar, da sie auf objektiven Erwägungen beruhten und die gesetzlich festgelegten Ziele verfolgten. Insbesondere mit Blick auf Art. 24 des Prämientarifs, welcher – bei entsprechender Überschreitung des im Anhang 5 angegebenen Schwellenwerts – unter Berücksichtigung der Betriebsmerkmale, die nicht ausschlaggebend für die Zuteilung zur Ri- sikogemeinschaft sind, einen Mischsatz vorsieht, erwiesen sich diese Kri- terien als verhältnismässig (vgl. E. 8.3.5, E. 8.4.2). Tatsächlich sei die Ein- stufung eines Betriebes in eine Klasse und Unterklasse nur ein Schritt bei der Bestimmung der zu entrichtenden Prämien, da die Suva gegebenen- falls in einem weiteren Schritt die besonderen Betriebsverhältnisse gemäss Art. 24 des Prämientarifs berücksichtige und schliesslich in einem dritten Schritt – sofern die Kriterien von Art. 19 ff. des Prämientarifs erfüllt seien – auch den Risikoerfahrungen des Unternehmens gemäss Bonus-Malus-

C-1647/2020 Seite 24 System Rechnung trage. Die auf diese Weise festgelegten Prämien ent- sprächen somit am ehesten dem Unfallrisiko des jeweiligen Betriebs unter Berücksichtigung seiner Beschaffenheit und besonderen Merkmale. Damit würden die systemimmanenten Ungleichheiten des Tarifs auf ein Minimum reduziert, was zur Erreichung der gesetzlichen Ziele notwendig sei (E. 8.6.4). Zusammenfassend bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung und hielt insbesondere zum Schluss fest, dass diese Kriterien weder gegen Gesetz noch Verfassung verstossen würden (E. 8.7). 6.3 Bleibt schliesslich darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungs- gericht die Regelung des Prämientarifs, wonach die Vorinstanz die beson- deren Betriebsmerkmale erst ab einem vordefinierten Schwellenwert (Art. 24 i.V.m. Anhang 5 des Prämientarif) als besonderes Betriebsmerkmal berücksichtigt, bereits mit Urteil C-5052/2014 vom 21. Oktober 2016 (da- mals im Zusammenhang mit administrativen Tätigkeiten als besonderes Betriebsmerkmal) unter Hinweis auf deren generell-abstrakte Ausgestal- tung sowie auf das (grosse) Ermessen der Vorinstanz geschützt hat (vgl. E. 5.7.2.1 ff.). 7. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, um auf die bisher zu den neuen, per 1. Januar 2016 geänderten Zuweisungsregeln ergangene Rechtspre- chung zurückzukommen. Denn auch in casu entspricht die Zuteilung in die Klasse 49A (Strassentransporte), Unterklassenteil K0, der von der Be- schwerdeführerin selbst ausgefüllten und von ihr unterzeichneten (vgl. Art. 18 Abs. 3 des Prämientarifs) Betriebsbeschreibung vom 4. Januar 2017 (vgl. Suva-act. 99). Die Richtigkeit der Betriebsbeschreibung ist dabei unbestritten. Danach betreibt die Beschwerdeführerin zu 7 % Lager und Umschlagsarbeiten von Brenn- und Treibstoffen, zu 26 % Strassentrans- port von Gütern, zu 53% administrative Tätigkeiten sowie zu 14 % Tankre- visionsarbeiten. Da die administrativen Tätigkeiten (in casu 53%) nach Art. 18 Abs. 1 des Suva-Prämientarifs für die Einreihung nicht zu berück- sichtigen sind, hat die Suva vorliegend auf den nächsthöheren Betriebsan- teil von 26 % abgestellt, welcher auf den Strassentransport von Gütern ent- fällt. 7.1 Die Beschwerdeführerin bringt keine überzeugenden Gründe vor, die die von der Vorinstanz vorgenommene Einreihung als unzutreffend er- scheinen lassen würden.

C-1647/2020 Seite 25 7.1.1 Zunächst zielt der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Lohn- summen der Chauffeure höchstens zur Hälfte für die Risikogemeinschaft Strassentransport massgeblich sein könnten, da sie überwiegend (mehr als 50 %) ihrer Arbeitszeit mit Lade- und Umschlagsarbeiten beschäftigt seien, ins Leere. Denn die Beschwerdeführerin scheint – selbst nach den erläuternden Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2020 (vgl. BVGer-act. 7 S. 4 4. Absatz) – zu übersehen, dass ge- mäss der vorinstanzlichen Klassenumschreibung für die Risikogemein- schaft 49A, Unterklasse D0 (Strassentransport von Gütern) unter dem Be- griff «Strassentransport von Gütern» nicht nur die reine Beförderungstätig- keit zu verstehen ist, sondern darunter sämtliche mit dem Strassentrans- port zusammenhängenden Tätigkeiten fallen, die von den Chauffeuren ausgeführt werden. In der Klassenumschreibung der Klasse 49A (Stras- sentransporte) wird explizit ausgeführt, dass unter Gütertransport nicht nur die Beförderung von (u.a.) Stückgut, Schüttgut, Flüssigkeiten, Gas und Feststoffen, sondern auch die Tätigkeit des Be- und Entladens von Gütern verstanden wird (vgl. BVGer-act. 7 Beilage C). Somit wird dieser von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aspekt (Lade- und Umschlagsar- beiten ihrer Chauffeure) innerhalb der Risikoklasse 49A, Unterklassenteil D0, mitberücksichtigt. Das heisst, die Erfahrungswerte betreffend die mit letzteren Tätigkeiten verbundenen – im Vergleich zur eigentlichen Beförde- rung von Gütern weniger hohen – typischen Risiken fliessen ebenfalls bei der Festsetzung des entsprechenden Basissatzes der Risikogemeinschaft 49A (Strassentransporte) mit ein. Die Vorinstanz weist in diesem Zusam- menhang zutreffend darauf hin, dass sich aus dem eingereichten Tätig- keitsprotokoll keine Tätigkeiten ersichtlich sind, welche der Definition der Klasse 49A nicht entsprechen würden. Anders als es die Beschwerdefüh- rerin jedoch offensichtlich darzustellen versucht, ist auch das Be- und Ent- laden mit gewissen Risiken für die Tanklastwagenfahrer verbunden. Auf diesen Umstand weist die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen in ih- rer Duplik vom 27. Juli 2020 zu Recht hin. Entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin verstrickt sich die Vorinstanz dabei nicht in einen unlös- baren Widerspruch, auch wenn die von ihr gewählte Formulierung mit dem Ausdruck «vor allem» tatsächlich etwas unglücklich ist, da sie den Eindruck erwecken könnte, das Be- und Entladen von Gütern sei als das alleinige mit dem Strassentransport von Gütern verbundene massgebende Risiko zu betrachten. Aufgrund des von der Vorinstanz in diesem Kontext gezo- genen Vergleichs mit der ebenfalls der Risikogemeinschaft 49A zugeord- neten Personenbeförderung auf Strassen (bei einem Gesamtgewicht bis 3,5 t als Unterklasse «F0» und bei einem Gesamtgewicht über 3,5 t als Unterklasse «G0») wird jedoch klar, dass sie insbesondere hervorheben

C-1647/2020 Seite 26 wollte, dass nicht nur die eigentliche Beförderung der Güter, sondern auch die Lade- und Umschlagstätigkeiten der Chauffeure mit typischen Risiken verbunden sind, welche die Prämienbemessung massgeblich beeinflus- sen. Dies zeigt insbesondere der Vergleich mit dem Personentransport, bei welchem sich die Tätigkeit der Chauffeure im Wesentlichen auf die eigent- liche Beförderung (von Personen) beschränkt (vgl. den Beschrieb der Un- terklassen F0 und G0, BVGer-act. 7 Beilage C). Das heisst, deren Tätigkeit beinhaltet keine weiteren, mit zusätzlichen Unfallrisiken verbundene Arbei- ten, wie z.B. die Lade- und Umschlagsarbeiten im Bereich des Gütertrans- ports, weshalb die Basissätze des Personentransports im Prämientarif auch wesentlich tiefer sind als jene des Gütertransports (Stufe 70 bzw. Stufe 85 vs. Stufe 101 [vgl. die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Duplik vom 27. Juli 2020 [BVGer-act. 13 S. 2 letzter Absatz]). 7.1.2 Zwar werden Lager- und Umschlagsarbeiten von Waren im Allgemei- nen auch in der Klassenumschreibung 52A (Handels- und Lagerbetriebe) als entsprechende Tätigkeiten beschrieben; der Transport (und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten der Chauffeure [vgl. Klassenumschrei- bung von 49A]) wird aber explizit nicht als Bestandteil der reinen Handels- tätigkeit angesehen (vgl. BVGer-act. 7 Beilage D S. 1). Auch im Zusam- menhang mit Brenn- und Treibstoffen wird der Transport ebenfalls explizit ausgenommen; das Beladen beziehungsweise Betanken sowie das Entla- den respektive Enttanken des Tanklastwagens wird dabei ausdrücklich als übliche Tätigkeit des Lastwagenchauffeurs bezeichnet (in diesem Sinne ist auch die im Rahmen der Duplik vom 27. Juli 2020 getätigte, etwas miss- verständliche – da nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch entspre- chende – Äusserung der Vorinstanz zu verstehen, wonach es sich beim Be- und Entladen der Güter «nicht um Umschlagsarbeiten» handle [vgl. BVGer-act. 13 S. 3 1. Absatz]). Ebenso wenig fällt das Betreiben einer Tankstelle unter den Handel mit Brenn- und Treibstoffen. Im Falle des Brenn- und Treibstoffhandels werden folglich lediglich Lager- und Um- schlagsarbeiten von flüssigen und gasförmigen Brenn- und Treibstoffen er- fasst, die nicht im Zusammenhang mit dem (Strassen-)Transport stehen. Vielmehr sind gemäss Klassenumschreibung im Falle des Brenn- und Treibstoffhandels das Betreiben, die Wartung und die Instandhaltung eines Tanklagers mit mindestens 1 Mio. Liter Fassungsvermögen als Tätigkeiten zu verstehen, die zu einer Einteilung in die Klasse 52A führen könnten (vgl. BVGer-act. 7 Beilage D S. 2 oben), namentlich dann, wenn dieses Merk- mal den höchsten Lohnsummenanteil im Betrieb aufweist (vgl. Art. 18 Abs. 1 und 2 des Prämientarifs). In casu beträgt der Anteil der in der Klas-

C-1647/2020 Seite 27 senumschreibung 52A genannten Tätigkeiten des Brenn- und Treibstoff- handels – was die Beschwerdeführerin in der Betriebsbeschreibung vom 4. Januar 2017 bei den branchenüblichen Handelstätigkeiten selbst dekla- riert hat (vgl. Suva-act. 99 S. 2) – jedoch lediglich 7 %. Dieser ist somit deutlich kleiner als der Anteil der Tätigkeit betreffend Strassentransport von Gütern, der 26 % beträgt. An diesem Ergebnis ändert in versicherungs- mässiger Hinsicht auch der Hinweis der Beschwerdeführerin nichts, wo- nach sie als Importeurin der Pflichtlagerhaltung unterworfen sei. Entschei- dend sind vielmehr die Tätigkeiten der versicherten Lohnsumme, worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist. 7.1.3 Es ist zu betonen, dass die Einreihung in eine Klasse und Unter- klasse nur der erste Schritt zur Prämienbemessung ist (vgl. E. 6.2 hiervor). Die von der Vorinstanz im Rahmen ihres grossen Ermessensspielraums getroffene Regelung erweist sich jedenfalls als sachgerecht und angemes- sen. Folglich hat das Bundesverwaltungsgericht diese zu respektieren (vgl. E. 3.2 hiervor), selbst wenn andere Lösungen denkbar wären, wie z.B. die von der Beschwerdeführerin verlangte Aufteilung der Tätigkeit der Chauf- feure (wobei dies zweifellos zu einem erheblichen administrativen Mehr- aufwand für alle Beteiligten führen würde). Demzufolge erweisen sich auch die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgetragenen haftpflichtrechtlichen Überlegungen, mit welchen sie verdeutlichen wollte, dass die Tätigkeit der Chauffeure «überwiegend» der Entladung sowie dem Umschlag und nicht dem Strassentransport im eigentlichen Sinne diene (vgl. hierzu insb. Replik vom 13. Juni 2020 S. 4 dritter Absatz), als unbehelflich. 7.2 7.2.1 Auch aus dem Hinweis, dass sie seit Gründung stets schwerpunkt- mässig im Brenn- und Treibstoffhandel tätig gewesen sei, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist für die Prämienfestsetzung nicht die Branchenzugehörigkeit entscheidend, sondern das Risiko der entsprechend ausgeübten Tätigkeiten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das in casu von der Vor- instanz für die Beschwerdeführerin verwendete Formular, welches zur Er- fassung der Betriebsmerkmale nach vordefinierten Kriterien zwischen (1.) branchenüblichen, (2.) branchennahen, (3.) administrativen/kaufmänni- schen sowie (4.) zusätzliche Tätigkeiten unterscheidet, zweifellos auf das Profil von Handelsunternehmen zugeschnitten ist. Dies ist aufgrund der Auflistung der Tätigkeiten unter der ersten Rubrik «branchenübliche Tätig-

C-1647/2020 Seite 28 keiten» klar ersichtlich, welche den in der Klassenumschreibung 52A (Han- dels- und Lagerbetriebe) genannten Tätigkeiten entsprechen (vgl. Suva- act. 99 S. 1 f. und BVGer-act. 7 Beilage D). Die Vorinstanz hat folglich dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin (schwerpunktmässig) im Brenn- und Treibstoffhandel tätig ist, Rechnung getragen. Im Unterschied dazu handelt es sich beim mit Replik vom 13. Juni 2020 eingereichten Dokument (Betriebsbeschreibung [vgl. BVGer-act. 11 Beilage 3]), mit welchem die Be- schwerdeführerin eine Ungleichbehandlung der Betriebe des Brenn- und Treibstoffhandels gegenüber Betrieben aus anderen Handelsbranchen er- kennen will, entgegen der impliziten Behauptung nicht um ein auf Handels- betriebe (vorliegend der Baumaterial- oder Metallbranche) zugeschnitte- nes Formular. Aus der Umschreibung der branchenüblichen sowie bran- chennahen Tätigkeiten geht eindeutig hervor, dass das Formular offen- sichtlich auf Betriebe zugeschnitten ist, welche schwerpunktmässig Plat- tenleger-, Hafner- oder Innenisolationsarbeiten durchführen; die in diesem Formular erwähnten «branchenüblichen Tätigkeiten» entsprechen eindeu- tig den in der Klassenumschreibung der Risikogemeinschaft 45M (Platten- leger, Hafner und Innenisolationen) aufgeführten Tätigkeiten (vgl. die ent- sprechende Klassenumschreibung, abrufbar unter www.suva.ch/de- ch/versicherung/loehne-und-praemien/praemien, zuletzt besucht am 23. Juni 2022). Aufgrund des Formulars ist es offensichtlich, dass das adressierte Unternehmen grundsätzlich kein Handelsunternehmen ist, sondern schwerpunktmässig der Plattenleger-Branche angehört. Daran ändert der Umstand nichts, dass das namentlich nicht genannte Unterneh- men nebst Wand- und Bodenplattenlegerarbeiten offenbar auch Handel mit Bauwerkstoffen betreibt (vgl. Seite 1 der eingereichten Betriebsbeschrei- bung). Dies gilt umso weniger, als die Ausübung des Handels an sich noch nichts darüber aussagt, ob das betroffene Unternehmen die Handelsgüter (Bauwerkstoffe) – wie in casu die Beschwerdeführerin – mit eigenem Per- sonal und eigenen Transportmitteln selbst ausliefert oder stattdessen ein externes Unternehmen mit der Auslieferung der vertriebenen Ware an die Kunden betraut. Mangels rechtsgenüglicher Substanziierung ist aus den dargelegten Gründen keine Ungleichbehandlung erkennbar, mangelt es doch bereits an einem vergleichbaren Sachverhalt. Die Beschwerdeführe- rin kann demzufolge aus dem eingereichten Formular, welches offensicht- lich an einen Wand- und Bodenplattenleger-Betrieb adressiert wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten. 7.2.2 Wie bereits dargelegt, fallen Strassentransporte bei Handelsbetrie- ben der Mineralölbranche infolge der durchgeführten und vom Suva-Rat per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzten Tarifrevision der Klasse 52A nicht

C-1647/2020 Seite 29 mehr unter die branchenüblichen Handelstätigkeiten, sondern werden seit- her unter der Rubrik «branchennahe Tätigkeiten» erfasst. Dass die Be- schwerdeführerin nicht der Risikogemeinschaft 52A zugeteilt wurde, ist in casu schlicht dem Umstand geschuldet, dass der Anteil der branchenübli- chen Tätigkeit von Lager- Umschlagsarbeiten von Brenn und Treibstoffen bei der Beschwerdeführerin – wie bereits festgestellt (E. 7.1.2 hiervor) – mit 7 % wesentlich geringer ausfällt als derjenige des Strassentransports von Gütern mit 26 %. In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzu- weisen, dass bereits vor der Tarifrevision der Klasse 52A im Formular für Handelsunternehmen unter der Rubrik «weitere Tätigkeiten» ebenfalls das Betriebsmerkmal «Strassentransport von Gütern» erfasst wurde. Bei Be- trachtung dieses Formulars fällt jedoch auf, dass vor der Tarifrevision per

  1. Januar 2019 der Transport (resp. die Auslieferung) einzig bei Betrieben des Brenn- und Treibstoffhandels als branchenübliche Tätigkeit erfasst wurde (vgl. die jeweiligen Umschreibungen der einzelnen Unterklassen in der Betriebsbeschreibung vom 15. November 2010 [Suva-act. 4 S. 2]). Da- rauf weist auch die Vorinstanz im Rahmen ihrer Duplik vom 27. Juli 2020 ausdrücklich hin (vgl. BVGer-act. 13 S. 3 zweiter Absatz). Das heisst, Fir- men aus anderen Handelsbranchen wurden gegenüber denjenigen der Mi- neralölbranche vor der Tarifrevision unterschiedlich behandelt. Es ist offen- sichtlich, dass die Mitberücksichtigung der Strassentransporte als bran- chenübliche oder deren getrennte Erfassung als branchennahe Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Ermittlung der Höhe der Lohnanteile eines Betriebes hat und somit auch entsprechend Einfluss auf dessen Zuteilung zu den Risikogemeinschaften (Art. 18 Abs. 1 und 2 des Prämientarifs) ha- ben kann. Das heisst, bis Ende 2018 wurde bei Handelsunternehmen der Mineralölbranche dem Aspekt der risikoreicheren Tätigkeit des Strassen- transports von Gütern bei der Prämienfestsetzung weniger Rechnung ge- tragen (sei es als ausschlaggebendes Merkmal für die Zuteilung oder sei es als besonderes Betriebsmerkmal) als bei Handelsunternehmen anderer Branchen. Im Rahmen der per 1. Januar 2019 durchgeführten Tarifrevision der Klasse 52A wurden nunmehr die Unterklassenteile 52A H0 (Stahl,- Me- tallhalbzeughandel), 52A K0 (Baumaterial-, Holzwerkstoffhandel) und 52A L0 (Brenn-, Treibstoffhandel) zum Unterklassenteil 52A K0 (Baumaterial-, Metall- und Treibstoffhandel) zusammengefasst. Würden die Transporttä- tigkeiten bei Betrieben des Brenn- und Treibstoffhandels wie bis anhin se- parat erfasst, würden insbesondere Betriebe, welche keine oder nur wenig Transporttätigkeiten ausüben und daher ein tieferes Risiko aufweisen, das Risiko der Betriebe mit viel Transporttätigkeiten mitfinanzieren, was nicht dem im UVG statuierten Verursacherprinzip (Risikogerechtigkeit) entsprä-

C-1647/2020 Seite 30 che. Um eine Gleichbehandlung aller Betriebe innerhalb des neuen Unter- klassenteils wie auch innerhalb der Klasse zu gewährleisten, muss somit auch bei Handelsunternehmen der Mineralölbranche der Strassentrans- port separat erfasst werden. 7.3 Schliesslich zielt auch die implizite Berufung auf den Vertrauensschutz von Anfang an ins Leere. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5.3.2 hiervor), hat die Vorinstanz im Rahmen der mit dem Rechtsvertreter der Beschwerde- führerin geführten E-Mail-Korrespondenz vom 16., 17. und 21. Juli 2018, auf welche sich die Beschwerdeführerin zum Beweis ihrer Behauptung be- ruft, unmissverständlich festgehalten, dass die im Jahr 2018 verfrüht ange- wandte Zuweisungsregel ab 2019 bei allen betroffenen Betrieben zur An- wendung gelangen werde; die Tarifrevision und die Änderung der Zuwei- sungsregel sei per 1. Januar 2019 vom Suva-Rat in Kraft gesetzt worden und es sei daher nicht möglich, kurzfristig etwas daran zu ändern (vgl. Be- schwerdedossier C-1753/2019, BVGer-act. 1 Beilage 3 S. 2, 1. Absatz der Aufzählung resp. BVGer-act. 11 Beilage 1 S. 1, 1. Absatz der Aufzählung). Diese unmissverständliche Auskunft scheint der Rechtsvertreter überse- hen zu haben (vgl. letzten Absatz seiner Antwort vom 21. Juli 2018 auf die E-Mail der Vorinstanz vom 17. Juli 2018 [Beschwerdedossier C-1753/2019, BVGer-act. 1 Beilage 3 S. 1]). Zwar hat die Vorinstanz im Rahmen dieser Korrespondenz auch ein gewisses Verständnis für die Ar- gumentation aufgebracht, dass Betriebe des Brenn- und Treibstoffhandels möglichst in einem Kollektiv zusammengefasst bleiben und nicht den Transportbetrieben zugeordnet werden sollen. Deshalb hat sie sich auch bereit erklärt, dieses Thema zu vertiefen und alternative Zuweisungsregeln zu prüfen. Sie hat in diesem Zusammenhang aber auch klar darauf hinge- wiesen, dass hierzu zuerst eine vertiefte Datenanalyse vorgenommen wer- den müsse und im Weiteren entsprechende Auswirkungen einer Änderung auf die anderen Kollektive geprüft werden müssten. Ebenso hat sie un- missverständlich darauf hingewiesen, dass Änderungen der Tarife und Zu- weisungsregeln eine Anhörung der betroffenen Arbeitgeber- und Arbeit- nehmerorganisationen bedingten und erst durch einen Beschluss des Suva-Rates umgesetzt werden dürften, was eine gewisse Zeit benötige. Nach dem Dargelegten kann in den Aussagen der Vorinstanz keine Zusi- cherung erblickt werden, was jedoch Voraussetzung wäre, um sich über- haupt auf den Vertrauensschutz berufen zu können. Somit erweist sich ei- nerseits der replicando geltend gemachte Einwand, dass seit der Inkrafts- etzung des Prämientarifs 2019 bereits wieder eineinhalb Jahre vergangen seien, als unbehelflich. Andererseits ändert auch die von der Vorinstanz

C-1647/2020 Seite 31 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht in den beiden von der Be- schwerdeführerin genannten Beschwerdeverfahren getätigte Aussage, die betroffenen Betriebe nach den «dannzumal geltenden Einreihungsregeln und der Klassenstruktur» einzureihen, nichts am Ergebnis. Entgegen der von der Beschwerdeführerin offenbar vertretenen Ansicht bedeutet «dann- zumal» gemäss Duden «dann, in jenem Augenblick» (wobei es sich hierbei um einen schweizerischen Ausdruck handelt, vgl. www.duden.de). Das heisst, die Vorinstanz hat mit jener Formulierung nichts Anderes zum Aus- druck gebracht, als dass sie für die Prämieneinreihung im Jahr 2019 die ab

  1. Januar 2019 geltenden, neuen Regeln anwenden werde. Dass die ver- fügte Einreihung dabei bereits im September 2018 (recte: am 19. Oktober
  1. erfolgte, ist dem Umstand geschuldet, dass die Versicherer die Er- höhungen des Nettoprämiensatzes den versicherten Betrieben von Geset- zes wegen mindestens zwei Monate vor Ende des laufenden Rechnungs- jahres mitteilen müssen (Art. 59a UVG). 7.4 Es ist nochmals zu betonen, dass die Festlegung der verschiedenen Tätigkeiten des Unternehmens durch die Vorinstanz mittels einer Betriebs- beschreibung es ermöglicht, der Beschaffenheit der Unternehmen Rech- nung zu tragen und damit dem Grundsatz der Risikogerechtigkeit, dem der Prämientarif im Wesentlichen entsprechen muss (vgl. E. 3.4 und E. 4.3 hiervor), Nachachtung zu verschaffen. Die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Tätigkeiten beruht jeweils auf vordefinierten Kriterien, die sowohl objektiv als auch sachgerecht sind (vgl. E. 7.1.1 hiervor). Die Er- fassung der verschiedenen Tätigkeiten trägt den unterschiedlichen Unfall- risiken, die diese Tätigkeiten mit sich bringen, Rechnung. Daher orientiert sich die Einstufung durch die Suva an der Art des Unternehmens und sei- nen spezifischen Merkmalen, insbesondere dem Unfallrisiko und dem Stand der Präventionsmaßnahmen im Sinne des Art. 92 Abs. 2 UVG (vgl. auch Urteil C-6233/2016 vom 25. März 2022 E. 8.3.1). Entgegen der An- sicht der Beschwerdeführerin (vgl. Klammerbemerkung in der Beschwer- deschrift vom 11. April 2019 [Beschwerdedossier C-1753/2019, BVGer- act. 1 S. 5 1. Absatz) bleiben dabei die Bürotätigkeiten der Beschwerde- führerin eben nicht ohne Einfluss. Wie bereits dargelegt, ist die Zuteilung zu einer Risikogemeinschaft nur der erste Schritt (vgl. E. 6.2 und E. 7.1.1 hiervor). Die administrativen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin werden in einem zweiten Schritt gemäss Art. 24 i.V.m. Anhang 5 des Prämientarifs als besonderes Betriebsmerkmal ebenfalls berücksichtigt und führen in casu zu einer Anpassung des Basissatzes der ermittelten Risikogemein- schaft – in diesem Fall aufgrund des geringeren Berufsunfallrisikos zu ei- ner Senkung. Der hierbei unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des

C-1647/2020 Seite 32 Betriebs und seiner besonderen Merkmale festgelegte Mischsatz wie auch in einem dritten Schritt die unter Berücksichtigung der gesammelten Risi- koerfahrungen des Betriebs erfolgende Berechnung der Nettoprämien- sätze erhöht die Übereinstimmung des Tarifs mit dem Unfallrisiko des be- treffenden Unternehmens (Urteil C-6233/2016 E. 8.3.4 zweiter Absatz). Demzufolge wurde die Beschwerdeführerin – entgegen ihrer Behaup- tung – nicht nach undifferenzierten Kriterien eingereiht. 7.5 Schliesslich sei daran erinnert, dass eine Tarifbestimmung nicht isoliert analysiert werden darf (vgl. E. 3.4 hiervor). Auch wenn – wie im vorliegen- den Fall – die Zuordnung eines Unternehmens zu einer Klasse unkorrekt erscheinen mag, da sie nicht seine sich aus dem Handelsregister erge- bende vorherrschende Geschäftstätigkeit respektive Branchenzugehörig- keit (in casu Brenn- und Treibstoffhandel) widerspiegelt, erweist sie sich vorliegend in Anbetracht der Gesamtheit der Umstände als gerechtfertigt. Die Suva hat, wie bereits ausgeführt, diesbezüglich einen weiten Ermes- sensspielraum (vgl. E. 3.4 hiervor; vgl. Urteil des BGer 8C_707/2021 vom 17. März 2022 E. 6.2.3; vgl. auch Urteil des BVGer C-6233/2016 vom 25. März 2022 E. 8.3.4 zweiter Absatz in fine). 7.6 Als Zwischenergebnis ist aufgrund des soeben Ausgeführten festzuhal- ten, dass die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dargelegt hat, dass die Vorinstanz innerhalb des ihr offenstehenden weiten Ermessensspiel- raums (vgl. E. 3.4 hiervor) durch die Zuteilung des Betriebes der Beschwer- deführerin in die Risikogemeinschaft 49A, Unterklasse D0, das Prinzip der Risikogerechtigkeit verletzt habe. Ebenso wenig hat sie dargelegt, inwie- fern die Zuteilung ihres Betriebes in die Risikogemeinschaft der Klasse 49A konkret das Prinzip der Prämiengerechtigkeit verletzen soll. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb ihr Betrieb mit Blick auf die massgebenden Merkmalsanteile (vgl. Art. 18 Abs. 2 des Prämientarifs) und besonderen Betriebsmerkmale (Art. 24 in Verbindung mit Anhang 5 des Prämientarifs) nicht in die Klasse 49A, sondern weiterhin in die Risikogemeinschaft der Klasse 52A, Unterklasse K0 (seit 1. Januar 2019; bis Ende 2018 Unter- klasse L0), hätte eingereiht werden müssen. Dass in die Klasse 52A an- dere Betriebe eingereiht wären, welche über identische Merkmalsanteile wie ihr Betrieb verfügen, macht sie jedenfalls nicht geltend. Die risikoge- rechte Prämie bedeutet denn auch, dass hohe Risiken mit entsprechend hohen Prämien, tiefe Risiken mit entsprechend tiefen Prämien zu belasten sind. Gleichartige Betriebe werden zu Risikogemeinschaften von Betrieben mit gleichartigem Unfallrisiko zusammengefasst, wobei jede dieser Risiko-

C-1647/2020 Seite 33 gemeinschaften selbsttragend sein muss. Für die risikogerechte Prämien- abstufung werden aus mehreren Risikoeinheiten, die sich hinsichtlich ihrer Verhältnisse vergleichen lassen (Betriebe bzw. Betriebsteile im Sinne von Art. 92 Abs. 2 UVG und Art. 113 Abs. 1 UVV), Risikogemeinschaften gebil- det (vgl. Urteil des BGer 8C_707/2021 vom 17. März 2022 E. 6.2.3 mit wei- teren Hinweisen). In Anbetracht dessen ist die Zuteilung des Betriebs der Beschwerdeführerin in die Klasse 49A (Strassentransporte), Unterklasse D0 (Strassentransporte von Gütern), nicht zu beanstanden. 8. Die von der Suva gestützt auf die Zuteilung der Beschwerdeführerin in die Risikogemeinschaft der Klasse 49A konkret vorgenommene Berechnung wird zwar von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht bestritten. Sie bestreitet jedoch deren Nachvollziehbarkeit und rügt im Weiteren, die Prä- mienerhöhung sei unverhältnismässig. Somit sind im Folgenden die Be- rechnungen der Vorinstanz einer Prüfung zu unterziehen. 8.1 Wie bereits dargelegt, hat die Suva beim Betrieb der Beschwerdefüh- rerin den Strassentransport (mit 26 %) zu Recht als bestimmendes Be- triebsmerkmal qualifiziert (E. 7.6 hiervor). In Bezug auf die weiteren bei der Beschwerdeführerin vorliegenden besonderen Betriebsmerkmale, welche zwar für die Zuteilung zur Risikogemeinschaft eines Betriebes nicht aus- schlaggebend sind, jedoch den im Anhang 5 des Prämientarifs angegebe- nen Anteil an der Gesamtlohnsumme überschreiten, hat die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. März 2019 erklärt, dass diese gemäss Art. 24 Abs. 1 bis 1 ter des Prämientarifs berücksichtigt wür- den. Im erwähnten Anhang 5 des Prämientarifs sind bei der Klasse 49A Schwellwerte für Bürotätigkeiten von 30 % und für gewerbliche Tätigkeiten (bezeichnet als "gewerblich") von 15 % vorgesehen. Gestützt darauf hat die Vorinstanz zu Recht gefolgert, dass das besondere Betriebsmerkmal der Beschwerdeführerin von 53 % Administration den entsprechenden Schwellwert (von 30 %) überschreitet. Implizit hat die Vorinstanz sodann die bei der Beschwerdeführerin ebenfalls vorhandenen besonderen Be- triebsmerkmale «Lager- und Umschlagsarbeiten: Betreiben des eigenen Tanklagers» von 7 % sowie «Tankrevisionsarbeiten» von 14 %» als nicht relevant betrachtet, da diese eindeutig den gewerblichen Schwellwert von 15 % unterschreiten. Soweit sind die Ausführungen der Vorinstanz im Ein- spracheentscheid nicht zu beanstanden.

C-1647/2020 Seite 34 8.2 Für das Ausmass, in welchem die besonderen Betriebsmerkmale einer Risikogemeinschaft zu berücksichtigen sind, sieht Art. 24 Abs. 1 bis des Prä- mientarifs vor, dass sich dieses aus dem den Schwellwert überschreiten- den Anteil, multipliziert mit dem Faktor 100, dividiert durch 100 minus den Schwellwert, berechnet. Gestützt darauf hat die Vorinstanz den zu berück- sichtigenden Anteil besonderes Betriebsmerkmal (BBM) der von der Be- schwerdeführerin betriebenen Bürotätigkeiten (Klasse 60F C0) korrekt mit gerundet 32,9 % (der von der Beschwerdeführerin betriebene Büroanteil von 53 % überschreitet zu 23 % den entsprechenden Schwellwert von 30 %; dies ergibt folgende Berechnung: 23 % x 100 / [100 - 30 %] = 32,86 %) angegeben. 8.3 Anschliessend ist die Vorinstanz gemäss Art. 24 Abs. 1 ter des Prämien- tarifs verfahren. Hiernach werden Anteile von Betriebsmerkmalen, welche nicht zu einer Berücksichtigung nach Abs. 1 und 1 bis führen, proportional auf die zugeteilte Risikogemeinschaft und die Anteile der Risikogemein- schaften der besonderen Betriebsmerkmale verteilt, welche für die Bestim- mung des Basissatzes massgebend sind und gewerblichen Charakter ha- ben; in Fussnote Nr. 33 des Prämientarifs werden zur Veranschaulichung die entsprechenden Berechnungsformeln wiedergegeben. Zur Berech- nung der Verteilung hat die Vorinstanz zunächst den verbleibenden Rest- anteil korrekt auf 41,1 % (100 % – 26 % [Strassentransport] – 32,9 % [Bü- rotätigkeiten]) festgelegt. Diesen Restanteil hat die Vorinstanz daraufhin – da in casu keine weiteren Betriebsmerkmale mit gewerblichem Charak- ter, welche die in Anhang 5 genannte Schwelle von 15 % überschreiten, vorhanden sind – der (gewerblichen) Hauptzuweisung, mithin der Risiko- gemeinschaft 49A (Strassentransporte) zugeteilt. Dies ergab für die Risi- kogemeinschaft 49A einen Restanteil von 67,1 % (26 % + 41,1 %). Der Ge- samtanteil der gewerblichen Risikogemeinschaft 49A D0 erhöht sich damit auf gerundet 67 %. Jener der – nicht gewerblichen (vgl. den oben wieder- gegebenen Wortlaut von Art. 24 Abs. 1 ter des Prämientarifs) – Büroklasse 60F C0 blieb hingegen unverändert bei 32,9 %, respektive gerundet 33 %. Dieses Vorgehen erweist sich ebenfalls als tarifkonform und ist nicht zu beanstanden. 8.4 Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 des Prämientarifs errechnete die Vorinstanz sodann den sich aus den einzelnen Basissätzen der verschiedenen Risi- kogemeinschaften ergebenden Mischsatz für den Betrieb der Beschwer- deführerin. Danach setzt sich der Basissatz aus dem prozentualen Anteil Basissatz der zugeteilten Risikogemeinschaft und den prozentualen Antei-

C-1647/2020 Seite 35 len der letzten verfügbaren Basissätze der Risikogemeinschaften der be- sonderen Betriebsmerkmale zusammen. Dieser Mischsatz wird auf den am nächsten liegenden Nettosatz im Suva-Grundtarif gerundet. Diese Basis- sätze entsprechen jeweils einem Nettosatz im Suva-Grundtarif (Art. 13 Abs. 5 des Prämientarifs) und werden für jeden Unterklassenteil jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst (vgl. Klassenstruktur im Anhang 1 zum Prämientarif der Suva). Der 150-stufige BUV- und NBUV-Grundtarif befindet sich seinerseits auf der letzten Seite des Anhangs 1 des Prämien- tarifs (in der vorliegend anwendbaren Fassung des Prämientarifs 2019 auf S. 39). Unter Berücksichtigung der in der BUV im Jahr 2019 geltenden – von der Beschwerdeführerin unbestritten gebliebenen – Basissätze der Risikogemeinschaft 49A D0 (Strassentransporte: Strassentransporte von Gütern) von 2,63 % (entspricht Stufe 101, vgl. Anhang 1 S. 39) und der Risikogemeinschaft 60F C0 (Büros) von 0,1552 % (entspricht Stufe 43, vgl. Anhang 1 S. 39) sowie der erwähnten Anteile der besonderen Betriebs- merkmale von 67 % Strassentransport und 33 % Bürotätigkeiten resultierte in der BUV ein Mischsatz von gerundet 1,8133 % (67 % von 2,63 % + 33 % von 0,1552 %), der – gemäss Art. 24 Abs. 2 des Prämientarifs auf den nächstliegenden Nettosatz gerundet – einen Prämiensatz von 1,78 % (Stufe 93) ergab. Aufgrund der in der NBUV im Jahr 2019 geltenden – von der Beschwerdeführerin ebenfalls unbestritten gebliebenen – Basissätze der Risikogemeinschaft 49A (Strassentransporte) von 1,78 % (Stufe 93) und der Risikogemeinschaft 60F (Büros) von 0,815 % (Stufe 77) sowie der erwähnten prozentualen Anteile dieser beiden besonderen Betriebsmerk- male resultierte in der NBUV sodann ein Mischsatz von 1,46155 % (67 % von 1,78 % + 33 % von 0,815 %), der gemäss Art. 24 Abs. 2 des Prämien- tarifs auf den nächstliegenden Nettosatz gerundet einen Prämiensatz von 1,464 % (Stufe 89) ergab. Beide (auf Tarifstufe gerundete) Mischsätze sind nicht zu beanstanden. 8.5 Zur Bestimmung des anwendbaren Prämienmodells ermittelte die Vorinstanz die entsprechende Basisprämie. Diese berechnet sich gemäss Art. 20 des Prämientarifs aus den Lohnsummen der Risikoeinheit innerhalb der letzten 8 Jahre multipliziert mit den Basissätzen der jeweiligen Risiko- gemeinschaften (vgl. auch die Berechnungsformel in Fussnote Nr. 25). Al- lerdings beträgt die Beobachtungsdauer im Jahr 2019 aufgrund der Über- gangsbestimmung Art. 53 Abs. 6 des Prämientarifs 7 Jahre. Die Vorinstanz ermittelte gestützt auf die der Beobachtungsperiode 2011 bis 2017 zugrun- deliegenden Daten, welche von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt werden, eine Basisprämie von Fr. (...) in der BUV und von Fr. (...)

C-1647/2020 Seite 36 in der NBUV (vgl. hierzu die Tabelle im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 12. März 2019 S. 5 [Suva-act. 123]). Gemäss der Übergangs- bestimmung in Art. 53 Abs. 7 des Prämientarifs liegen im Jahr 2019 die Grenzen für den Eintritt in das Bonus-Malus-System gemäss Art. 21 Bst. c und Art. 22 Abs. 1 bei einer Basisprämie von Fr. 35'000.- in der BUV und Fr. 420'000.- in der NBUV. Die Grenze für den Eintritt in die Erfahrungsta- rifierung gemäss Art. 23 Abs. 1 liegen im Jahr 2019 in der BUV sowie NBUV jeweils bei Fr. 2,1 Mio. Im Weiteren beträgt die minimale Anzahl Jahre mit einer prämienpflichtigen Lohnsumme gemäss Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 im Jahr 2019 zwei Jahre (Art. 53 Abs. 9). Demzufolge wandte die Vorinstanz in der BUV zutreffend das Bonus-Malus-System (vgl. Art. 37 des Prämientarifs) und in der NBUV die Einreihung zum Basis- satz respektive Mischsatz an (vgl. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 7 des Prämientarifs). 8.6 Entsprechend den soeben zitierten Grenzwerten wird der Betrieb der Beschwerdeführerin in der NBUV zum Basissatz eingereiht. Der Nettoprä- miensatz der Risikoeinheit entspricht dem ihrem Bedarf am nächsten lie- genden Nettosatz des Suva-Grundtarifs, der aufgrund des vorangehend errechneten Mischsatzes 1,464 % (Stufe 89) entspricht (vgl. E. 8.4 hier- vor). 8.7 8.7.1 In Bezug auf das in casu in der BUV anwendbare Bonus-Malus-Sys- tem gab die Vorinstanz ferner Art. 37 des Prämientarifs wieder, wonach im Bonus-Malus-System für die Prämienbemessung die individuellen Risiko- erfahrungen der Risikoeinheiten mitberücksichtigt werden. Die Kredibilität ist das Ausmass für die Mitberücksichtigung der individuellen Risikoerfah- rungen (Abs. 1). Die Kredibilität berechnet sich aus der Basisprämie divi- diert durch die Basisprämie plus Fr. 225'000.- (Abs. 2). Massgebend für die Bestimmung der mit einem Betrieb gemachten Risikoerfahrungen sind der während einer Beobachtungsperiode von 7 Jahren entstandene Aufwand für die Kurz- und Langfristleistungen bis Fr. 90'000.– pro Unfallereignis und Berufskrankheit nach Rückversicherung (Art. 37 Abs. 3 i.V.m. Art. 56 Abs. 6 des Prämientarifs). Zum Aufwand zählen die bereits angefallenen Kosten und die für die erwarteten zukünftigen Kosten vorzunehmenden Rückstel- lungen (Abs. 4). Der Aufwand aus Regressfällen und regressverdächtigen Fällen bleibt unberücksichtigt. Ausgenommen sind Unfälle und Berufs- krankheiten, bei denen der Betrieb oder einer seiner Mitarbeitenden ganz oder überwiegend haftet (Abs. 5). Die Risikoerfahrungen der Risikoeinheit werden mit den Risikoerfahrungen der Risikogemeinschaft verglichen. Die

C-1647/2020 Seite 37 Abweichungen werden nach der Kredibilität der Risikoeinheit gewichtet (Abs. 6). Die gewichteten Abweichungen bestimmen einen allfälligen Bo- nus oder Malus, der zum Basissatz der Risikogemeinschaft oder zum Mischsatz addiert oder von diesem abgezogen wird. Daraus ergibt sich der Bedarfssatz der Risikoeinheit (Abs. 7). Der Nettoprämiensatz der Risi- koeinheit entspricht dem ihrem Bedarfssatz am nächsten liegenden Netto- satz des Suva-Grundtarifs (Abs. 8). 8.7.2 Diese Bestimmungen des Prämientarifs setzte die Vorinstanz in der Folge zur Berechnung des Bonus-Malus der Beschwerdeführerin in der BUV um. Die entsprechenden Ausführungen und Berechnungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar, zumal sie auf den von der Beschwerde- führerin beschwerde- respektive replikweise nicht in Frage gestellten, im Grundlagenblatt BUV 2019 vom 19. Oktober 2018 (SUVA-act. 114 S. 6) enthaltenen Angaben basieren. Insbesondere ermittelte die Vorinstanz in Anwendung der Formel für das Bonus-Malus-System eine Kredibilität des Betriebs von gerundet 37,48 % ({...} [vgl. Art. 37 Abs. 2 des Prämientarifs sowie Formel in der Fussnote Nr. 40]). Anschliessend ermittelte die Vor- instanz den Aufwand sowie den BMS-relevanten Aufwand (entspricht der Summe aus dem Aufwand und den Abzügen [vgl. Erläuterungen zum Grundlagenblatt 2019; Suva-act. 148 S. 7 Ziff. 2.3]) des Betriebs und der Risikogemeinschaft, wobei die Werte der Risikogemeinschaft auf die Grösse des Betriebs der Beschwerdeführerin skaliert wurden. In casu be- trägt der Aufwand des Betriebs Fr. (...) und der BMS-relevante Aufwand des Betriebs Fr. (...) (Art. 37 Abs. 5 des Prämientarifs; vgl. Ziff. 2.1 und 2.3 Grundlagenblatt BUV 2019 [SUVA-act. 114 S. 6]); der auf die Grösse des Betriebs umgerechnete Aufwand sowie der BMS-relevante Aufwand der Risikogemeinschaft betragen Fr. (...) resp. Fr. (...). Ausgehend von diesen Werten berechnete die Vorinstanz einerseits die Schadenquote der Risiko- gemeinschaft, und andererseits die BMS-relevanten Schadenquoten des Betriebs wie auch der Risikogemeinschaft, die allesamt zur Berechnung des Bonus/Malus dienen. Die von der Vorinstanz ermittelten BMS-relevan- ten Schadenquoten des Betriebs von 29,5891 % (Fr. {...} [BMS-Aufwand des Betriebs] dividiert durch Fr. {...} [Basisprämie]) und der Risikogemein- schaft von 63,2909 % (Fr. {...} [BMS-Aufwand der Risikogemeinschaft] di- vidiert durch Fr. {...} [Basisprämie]) sowie die Schadenquote der Risikoge- meinschaft von 83,1817 % (Fr. {...} [Aufwand der Risikogemeinschaft] di- vidiert durch Fr. {...} [Basisprämie]) erweisen sich als korrekt (vgl. die hierzu benötigten Berechnungsformeln in Fussnote Nr. 41 des Prämienta- rifs sowie die Erläuterungen samt benötigten Angaben im Einspracheent- scheid vom 12. März 2019 [Suva-act. 123 S. 5-8]). Schliesslich berechnete

C-1647/2020 Seite 38 die Vorinstanz den Bonus/Malus (vgl. die Berechnungsformel in der Fuss- note Nr. 41 des Prämientarifs) und ermittelte dabei zutreffend einen Bonus von 0,2754 %. Den Bedarfssatz berechnete sie auf 1,5379 %, indem sie den ermittelten Bonus von 0,2754 % vom vorangehend errechneten Misch- satz von 1,8133 % (vgl. E. 8.4 hiervor) abzog. Grundsätzlich entspricht der Nettoprämiensatz der Risikoeinheit in der BUV dem ihrem Bedarfssatz am nächsten liegenden Nettosatz des Suva-Grundtarifs (Art. 37 Abs. 8 Prämi- entarif), vorliegend demzufolge der Stufe 90 mit einem Nettosatz von 1,538 %. 8.8 Indessen sieht der Prämientarif in Art. 45 eine Begrenzung der jährli- chen Prämienänderung vor, wobei diesbezüglich in casu zusätzlich die Übergangsbestimmung von Art. 53 Abs. 10 beachtlich ist. Im angefochte- nen Einspracheentscheid vom 12. März 2019 hat die Vorinstanz die vorlie- gend zu beachtenden Grundsätze der Begrenzung der jährlichen Prämien- änderung gemäss Prämientarif äusserst verkürzt wiedergegeben, so dass die von ihr in casu ermittelten Nettoprämiensätze in der BUV und NBUV je von 1,395 % (Stufe 88) von einem Laien nur knapp nachvollzogen werden kann. Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2020 sowie mit Duplik vom 27. Juli 2020 hat sie die entsprechenden Grundsätze der Begrenzung der jährli- chen Prämienänderung im Zusammenhang mit der Rüge der Beschwerde- führerin, die Prämienerhöhungen seien nicht verhältnismässig, ausführli- cher und somit auch für den Laien verständlich dargelegt. Insbesondere hat sie in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Regeln gemäss Art. 45 des Prämientarifs infolge der Einführung von Änderungen bei der Prämienbemessung per 1. Januar 2019 durch die Übergangsbe- stimmung Art. 53 Abs. 10 des Prämientarifs (weiter) gemildert wurden (vgl. BVGer-act. 7 S. 6 und 13 S. 3 f.). 8.8.1 In casu entspricht der massgebende Basissatz (Mischsatz) in der BUV der Stufe 93 (vgl. E. 8.4 hiervor). Die maximal zulässige jährliche Prä- mienänderung in der BUV beträgt in diesem Fall zwei Stufen (vgl. Art. 45 Abs. 3 i.V.m. Art. 53 Abs. 10 des Prämientarifs). Im Zusammenhang mit der Begrenzung der jährlichen Prämienerhöhung ist auch Art. 45 Abs. 7 des Prämientarifs zu beachten, der wie folgt lautet: Beträgt die Differenz zwi- schen dem Nettoprämiensatz und dem Prämienbedarf mehr als das Dop- pelte der maximal zulässigen jährlichen Prämienänderung gemäss Abs. 1 bis 4 (des Art. 45), dann beträgt die maximal zulässige jährliche Prämien- änderung die Hälfte der Differenz, jedoch maximal zwölf Stufen pro Jahr. Der Prämienbedarf der Beschwerdeführerin entspricht ab 1. Januar 2019 in der BUV 1,538 % und somit der Stufe 90 (E. 8.7.2 hiervor). Im Weiteren

C-1647/2020 Seite 39 war die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 in der BUV in Stufe 86 (Nettoprä- miensatz von 1,265 %) eingereiht (vgl. Wiedererwägungsentscheid vom 30. Oktober 2018 [Suva-act. 115]), weshalb die Differenz zwischen dem Nettoprämiensatz und dem vorliegend ermittelten Prämienbedarf der Be- schwerdeführerin vier Stufen beträgt. Art. 45 Abs. 7 des Prämientarifs ge- langt demzufolge vorliegend nicht zur Anwendung (für ein Anwendungsbei- spiel vgl. Urteil des BVGer C-1754/2019 vom 2. Juni 2022 E. 8.8.1). Nach den soeben dargelegten Regeln hat die Suva zutreffend eine Prämiener- höhung um zwei Stufen vorgenommen, was der verfügten Stufe 88 mit ei- nem Nettoprämiensatz von 1,395 % entspricht. Die sich daraus ergebende Prämienerhöhung beträgt rund 10,28 % ([1,395 % – 1,265 %] x 100 / 1,265 %). 8.8.2 In der NBUV entspricht der massgebende Basissatz (Mischsatz) der Stufe 89 (vgl. E. 8.4 hiervor). Die maximal zulässige jährliche Prämienän- derung beträgt in diesem Fall grundsätzlich zwei Stufen (vgl. Art. 45 Abs. 3 i.V.m. Art. 53 Abs. 10 des Prämientarifs). Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2018 in der NBUV in Stufe 86 (Nettoprämiensatz von 1,265 %) einge- reiht (vgl. Wiedererwägungsverfügung vom 30. Oktober 2018 [Suva- act. 115]) und ihr Prämienbedarf beträgt gemäss massgebendem Basis- satz (Mischsatz) 1,464 %, entsprechend der Stufe 89. Aufgrund der Diffe- renz von drei Stufen erweist sich nach den eingangsbeschriebenen Regeln die von der Vorinstanz verfügte Prämienerhöhung in der NBUV um zwei Stufen auf Stufe 88 (Nettoprämiensatz 1,395 %) ebenfalls als korrekt. Die sich daraus ergebende Prämienerhöhung beträgt ebenfalls rund 10,28 % ([1,395 % – 1,265 %] x 100 / 1,265 %). 8.9 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Erhöhung des Nettoprä- miensatzes in der BUV und in der NBUV je um 10,28 % von 2018 auf 2019. 8.9.1 Nach der Rechtsprechung zur Verhältnismässigkeit einer Prämiener- höhung, welche sich auf die Zulässigkeit einer jährlichen Erhöhung be- zieht, kann eine einzelne Prämienerhöhung von 20% jedenfalls noch nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden (Urteile des BVGer C- 5052/2014 vom 21. Oktober 2016 E. 6.5.1; C-2341/2007 vom 16. Juni 2008 E. 5.4.1 mit Hinweis auf RKUV 2004 Nr. U 525 S. 549 E. 6 sowie Urteil der Rekurskommission UV vom 13. Dezember 2004, publ. in: VPB 69.73 E. 12). Unverhältnismässig könnte eine Prämienerhöhung – unab- hängig davon, ob diese Erhöhung auf ein Jahr beschränkt oder auf meh- rere Jahre verteilt wird – insbesondere dann sein, wenn ein einziger Unfall mit Kostenfolgen einen massiven Anstieg der Prämien auf weit über dem

C-1647/2020 Seite 40 Basissatz der Branche zur Folge hätte. Dahinter würde dann aber die Über- legung stehen, dass die Prämie in einem solchen Fall nicht mehr Ausdruck eines statistisch einigermassen plausiblen Risikos wäre. Weil mit dem BMS der Aussagekraft der Zahlen eines Betriebs (Kredibilität) mehr Gewicht zu- gemessen wird, werden solche zufallsabhängige Schwankungen der Prä- miensätze vermindert, was die Rechtsprechung auch als wesentlichen Vor- teil des BMS bezeichnet hat (Urteil des BVGer C-2341/2007 E. 5.4.2 mit Hinweis auf Urteil der Rekurskommission vom 13. Dezember 2004, publ. in: VPB 69.73 E. 7; Urteil des BVGer C-3189/2006 E. 8.4 und E. 8.5.1). 8.9.2 Vorliegend wurden die Nettoprämiensätze in der BUV und NBUV von 1,265 % (Stufe 86) im Jahr 2018 per 1. Januar 2019 auf 1,395 % (Stufe 88) angehoben. Massgebend ist diese jährliche Prämienerhöhung um zwei Stufen bzw. 10,28 % in der BUV und NBUV, mit welcher die Bedarfssätze des Betriebes von 1,538 % (Stufe 90) in der BUV bzw. von 1,464 % (Stufe 89) in der NBUV noch nicht erreicht sind, und was gemäss Prämientarif zulässig ist. Die jährliche Erhöhung von vorliegend 10,28 % kann im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung – entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin – nicht als unverhältnismässig oder willkürlich bezeich- net werden. Es bleibt zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin nach der Neueinreihung in den Prämientarif 2019 immer noch fünf Stufen unter der dem ermittelten Basissatz (Mischsatz) entsprechenden massgebenden Stufe (93) in der BUV und immer noch eine Stufe (Stufe 89) unter dem massgebenden Basissatz (Mischsatz) eingereiht ist und ein im Vergleich zu gleichartigen Betrieben zu tiefer Prämiensatz grundsätzlich im Wider- spruch steht zum Prinzip der Risikogerechtigkeit bzw. dem Gleichbehand- lungsgebot, weshalb innert nützlicher Frist eine schrittweise Anpassung an den risikogerechten Prämiensatz der Risikogemeinschaft, in welche die Beschwerdeführerin erst per 1. Januar 2019 neu eingereiht wurde, zu er- folgen hat (vgl. auch Urteile des BVGer C-319/2009 vom 29. Mai 2012 E. 5.3.3 und C-919/2008 vom 24. März 2010 E. 6.5.2). Die Erhöhung der BUV- und NBUV-Prämiensätze auf 1,395 % ist daher rechtens. 9. Zusammenfassend erweisen sich die von der Beschwerdeführerin vorge- brachten Rügen betreffend die Einreihung ihres Betriebes im Prämientarif 2019 als unbegründet. Aufgrund des insgesamt Ausgeführten ist vielmehr festzustellen, dass die Vorinstanz einerseits den Betrieb der Beschwerde- führerin zu Recht in die Klasse 49A, Unterklassenteil D0, eingereiht und

C-1647/2020 Seite 41 andererseits die verfügten Nettoprämien in der BUV und NBUV richtig be- rechnet hat. Die Beschwerde vom 11. April 2019 ist daher abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. März 2019 zu bestätigen. 10. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 10.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 2'000.– festgesetzt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 10.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation keinen An- spruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin eben- falls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BAG.

C-1647/2020 Seite 42

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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CH_BVGE_001
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Entscheidungsdatum
02.08.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026