B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1646/2020
Urteil vom 2. August 2022 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______ AG, vertreten durch Hannes Arbenz, Arbenz + Partner AG, Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten durch SUVA, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz.
Gegenstand
Unfallversicherung, Neueinreihung des Betriebs im Prämientarif 2019 der SUVA für BUV/NBUV (Einspracheentscheid vom 6. März 2019).
C-1646/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bezweckt gemäss Handelsregisterauszug den Handel mit Mineralölprodukten (...) (www.zefix.ch, zuletzt abgerufen am 1. Juni 2022). Gemäss den vorliegen- den Akten ist das Personal der Beschwerdeführerin seit mindestens 1991 bei der Suva (im Folgenden auch: Vorinstanz) unfallversichert (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Suva-act.] 30 S. 38-41). B. B.a Bis Ende 2015 war der Betrieb in der Berufsunfallversicherung (BUV) in der Klasse 52A, Unterklassenteil L0 (Handels- und Lagerbetriebe: Brenn- und Treibstoffhandel), Stufe 63, zu einem Nettoprämiensatz von 0,412 % (Suva-act. 97) sowie in der Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) in der Klasse 52A, Stufe 82, zu einem Nettoprämiensatz von 1,041 % (Suva-act. 95) eingereiht. Einreihungsmerkmal war «Brenn-, Treibstoffhan- del; Service-Station; Büro». B.b Mit Verfügung vom 29. Juli 2015 (Suva-act. 103) wies die Suva darauf hin, dass sich per 1. Januar 2016 die Einreihungsregeln betreffend Zutei- lung der Betriebe zu den Risikogemeinschaften und den besonderen Be- triebsverhältnissen ändern würden. Dementsprechend teilte die Suva die Beschwerdeführerin gestützt auf die in der Betriebsbeschreibung vom 5. Dezember 2013 (recte: 28. November 2013) genannten Betriebsmerk- male (Suva-act. 78) per 1. Januar 2016 in der BUV folgenden Risikoge- meinschaften zu: zu 36 % der Klasse Handels- und Lagerbetriebe: Brenn- und Treibstoffhandel (52A L0) bei einem Prämiensatz von 1,395 % und zu 64 % der Klasse Büros (60F C0) bei einem Prämiensatz von 0,163 %. In der NBUV teilte sie den Betrieb dementsprechend zu 36 % der Risikoge- meinschaft der Klasse Handels- und Lagerbetriebe (52A) bei einem Prämi- ensatz von 1,205 % und zu 64 % der Klasse Büros (60F) bei einem Prämi- ensatz von 0,815 % zu. Dies hatte für die Beschwerdeführerin einerseits eine Erhöhung der Nettoprämiensätze in der BUV auf 0,5260 % und ande- rerseits eine Senkung der Nettoprämiensätze in der NBUV auf 0,944 % zur Folge (Suva-act. 103 S. 5). Mit Einreihungsverfügung vom 19. August 2016 (Suva-act. 109) ergaben sich bezüglich der Zuteilung zu den Risikoge- meinschaften per 1. Januar 2017 und den verfügten Nettoprämiensätzen in der NBUV per 1. Januar 2017 keine Änderungen; die Nettoprämiensätze in der BUV erfuhren jedoch eine Erhöhung auf 0,552 %.
C-1646/2020 Seite 3 B.c Auf Ersuchen der Suva vom 20. März 2017 hin (vgl. Suva-act. 115 f.) reichte die Beschwerdeführerin eine aktualisierte Betriebsbeschreibung vom 20. März 2017 ein, welche am 27. März 2017 bei der Vorinstanz ein- ging (Suva-act. 117 f.). Gestützt auf diese Betriebsbeschreibung wies die Suva die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. August 2017 (Suva- act. 120) in der BUV und der NBUV per 1. Januar 2018 neu folgenden Tä- tigkeiten (Betriebsmerkmalen) zu: 3 % Lager- und Umschlagsarbeiten von Brenn- und Treibstoffen, 8 % Strassentransport von Gütern, 83 % Bürotä- tigkeiten sowie 6 % Tankstelle, Waschanlage und Parkhaus selbstbedient. Gestützt darauf teilte die Suva den Betrieb in der BUV folgenden Risikoge- meinschaften zu: zu 24 % der Klasse Strassentransporte: Strassentrans- port von Gütern (49A D0) bei einem Prämiensatz von 2,63 % und zu 76 % der Klasse Büros (60F C0) bei einem Prämiensatz von 0,1552 %. In der NBUV teilte sie den Betrieb dementsprechend zu 24 % der Klasse Stras- sentransporte (49A) bei einem Prämiensatz von 1,78 % und zu 76 % der Klasse Büros (60F) bei einem Prämiensatz von 0,815 % zu. Dies hatte für die Beschwerdeführerin eine Erhöhung der Nettoprämiensätze in der BUV auf 0,671 % und in der NBUV auf 1,041 % zur Folge (Suva-act. 120 S. 4). Am 15. September 2017 (Suva-act. 122) erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Arbenz + Partner AG, hiergegen Einsprache bei der Vor- instanz. Diese bestätigte in der Folge mit Einspracheentscheid vom 19. Ja- nuar 2018 ihre Verfügung vom 18. August 2017 (Suva-act. 127). B.d Nachdem die Beschwerdeführerin, vertreten durch Arbenz + Partner AG, gegen diesen Einspracheentscheid am 16. Februar 2018 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hatte (vgl. Beschwerde- dossier C-996/2018, BVGer-act. 1; Suva-act. 134), zog die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. April 2018 den angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Januar 2018 pendente lite in Wiedererwägung und reihte die Be- schwerdeführerin rückwirkend per 1. Januar 2018 wieder in die Klasse 52A ein, wobei die Nettoprämiensätze im Vergleich zum Vorjahr 2017 in der in der NBUV unverändert bei 0,944 % blieben, in der BUV jedoch eine Erhö- hung auf 0,609 % erfuhren (vgl. Suva-act. 136). Dies teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit Vernehmlassung vom 12. April 2018 unter Beilage der entsprechenden Wiedererwägungsverfügung mit, wobei sie darauf hinwies, der Grund für die Bereinigung liege im erheblich grös- seren Risiko des Strassentransports und die Einreihung der Beschwerde- führerin sei rechtmässig erfolgt. Es hätten sich aber nicht die Betriebsver- hältnisse der Beschwerdeführerin geändert, sondern ihre Tätigkeiten seien von der Suva anderen Betriebsmerkmalen zugeordnet worden, wodurch es zu einer Umteilung in eine andere Klasse gekommen sei. Insofern sei
C-1646/2020 Seite 4 die Begründung (im angefochtenen Einspracheentscheid) gegenüber der Beschwerdeführerin nicht transparent gewesen, weshalb sie für das Jahr 2018 wiedererwägungsweise auf die Zuteilung zur Klasse 49A verzichte. Per 1. Januar 2019 werde die Beschwerdeführerin indes nach den dann- zumal geltenden Einreihungsregeln und der Klassenstruktur der Suva ein- gereiht werden (vgl. Beschwerdedossier C-996/2018, BVGer-act. 5 und Suva-act. 137). In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsentscheid C-996/2018 vom 14. Mai 2018 als gegenstandslos geworden ab (vgl. Beschwerdedossier C-996/2018, BVGer-act. 10; Suva-act. 144). Dieser Entscheid erwuchs un- angefochten in Rechtskraft. B.e In der Folge reihte die Suva die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. August 2018 nach den per 1. Januar 2019 in Kraft tretenden neuen Regeln ein. Der Betrieb wurde – wiederum gestützt auf die Betriebsbe- schreibung vom 20. März 2017 (Suva-act. 117 f.) entsprechend denselben Betriebsmerkmalen (vgl. Sachverhalt Bst. B.c hiervor) – in der BUV den folgenden Risikogemeinschaften zugeteilt: zu 24 % der Klasse Strassen- transporte: Strassentransport von Gütern (49A D0) bei einem Prämiensatz von 2,63 % und zu 76 % der Klasse Büros (60F C0) bei einem Prämiensatz von 0,1552 %. In der NBUV teilte sie den Betrieb dementsprechend zu 24 % der Klasse Strassentransporte (49A) bei einem Prämiensatz von 1,78 % und zu 76 % der Klasse Büros (60F) bei einem Prämiensatz von 0,815 % zu. Dies hatte für die Beschwerdeführerin per 1. Januar 2019 eine Erhöhung der Nettoprämiensätze in der BUV auf 0,704 % sowie in der NBUV auf 1,041 % zur Folge (Suva-act. 148). B.f Gegen die Verfügung vom 15. August 2018 erhob die Beschwerdefüh- rerin am 6. September 2018 Einsprache bei der Vorinstanz (Suva- act. 149). Mit Einspracheentscheid vom 6. März 2019 bestätigte die Suva die Verfügung vom 15. August 2018. Zur Begründung führte sie im Wesent- lichen aus, die Beschwerdeführerin sei nun nach den neuen Regeln per
C-1646/2020 Seite 5 C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2019 erhob Hannes Ar- benz der Arbenz + Partner AG im Namen der A._______ AG mit Eingabe vom 5. April 2019 sowie ergänzender Eingabe vom 6. April 2019 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Beschwer- deführerin sei im Prämientarif unverändert in die Klasse 52A «Handels- und Lagerbetrieb», Unterklassenteil L0 «Brenn- und Treibstoffhandel» bzw. nach Zuweisungsregelung 2019 in den Unterklassenteil K0 «Baumaterial- , Metall- und Treibstoffhandel» einzureihen; eventualiter sei die Streitsache zu entsprechendem neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie nebst der Einräumung der Gele- genheit zur Replik auch «aufgrund gleicher bzw. gleichartiger tatbeständli- cher und rechtlicher Gegebenheiten» die Verfahrensvereinigung mit fünf weiteren, gleichzeitig erhobenen Beschwerden. In materieller Hinsicht wird zur Begründung vorgetragen, das Vorgehen der Suva halte einer Prüfung der Frage nach Risikogerechtigkeit und Verhältnismässigkeit nicht stand, da Prämienerhöhungen im vorliegenden Umfang bei unveränderten Be- triebsverhältnissen nicht mehr als verhältnismässig zu betrachten seien. Die Suva sei entgegen ihren 2018 gegenüber dem Bundesverwaltungsge- richt im Rahmen von zwei die Mineralölbranche betreffenden Beschwerde- verfahren getätigten Aussagen, die betroffenen Betriebe per 2019 nach den dannzumal geltenden Einreihungsregeln und der Klassenstruktur ein- zureihen, gleich wie im Jahr 2018 vorgegangen. Entgegen der Ansicht der Suva habe im Dezember 2018 jedoch noch nicht festgestanden, was be- züglich der Einreihung der Mineralölbranche zu gelten habe. Ihre Bran- chenzugehörigkeit zum Brenn- und Treibstoffhandel lasse jedenfalls ihre Versetzung in die Klasse 49A «Strassentransporte» nur schwer nachvoll- ziehbar erscheinen. Zudem zeige das der Beschwerdeschrift beigelegte Fahrtenjournal der Chauffeure, dass Transporte nicht derart stark und kei- neswegs als überwiegendes Merkmal ins Gewicht fielen, da die fraglichen Lohnsummen höchstens zur Hälfte für die Risikogemeinschaft Strassen- transport massgeblich sein könnten; die Tätigkeit der Chauffeure teile sich nahezu hälftig auf die Lenkertätigkeit (Fahrzeit) einerseits sowie die Lade- und Umschlagstätigkeit anderseits auf. Verlegte man auf der Basis der ef- fektiven Lohnsumme 2018 gemäss neuer Betriebsbeschreibung die Pro- zentanteile nach diesen Kriterien, so schrumpfe die Transportkomponente auf 5 %, während Lager- und Umschlagsarbeiten auf 10 % anwachsen würden und somit für die Zuteilung zum «Brenn- und Treibstoffhandel» (52A) massgeblich blieben (vgl. Beschwerdedossier C-1649/2019, BVGer- act. 1 f.).
C-1646/2020 Seite 6 C.b Der mit Zwischenverfügung vom 10. April 2019 einverlangte Kosten- vorschuss von Fr. 2'000.- ging am 27. Mai 2019 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein, nachdem mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2019 ein zwischenzeitlich mit Eingabe vom 11. April 2019 gestellter Verrechnungsantrag mit dem «noch nicht zurückgeforderten Kostenvor- schuss» aus dem eine andere Beschwerdeführerin betreffenden Ver- fahren C-2019/2018 abgewiesen worden war (vgl. Beschwerdedossier C-1649/2019, BVGer-act. 3-6). C.c Nachdem der Vertreter sowie die A._______ AG mit vorgenannter Zwi- schenverfügung vom 6. Mai 2019 zudem aufgefordert worden waren, in- nert einer Nachfrist von 5 Tagen unter Androhung der Rechtsfolgen (Nicht- eintreten) eine rechtsgenüglich unterschriebene Beschwerde oder eine entsprechende Prozessvollmacht für den Vertreter einzureichen, liess die- ser eine vom Mutterkonzern, eine Holding AG, ausgestellte Vollmacht vom 7. Mai 2019 einreichen, gemäss welcher die Holding AG die Arbenz + Part- ner AG bevollmächtigt hat, sie und die von ihr betreuten Firmen zu vertre- ten; die A._______ AG, eine eigenständige im Handelsregister eingetra- gene juristische Person, war nicht als Vollmachtgeberin aufgeführt oder als solche aufgetreten. Daher trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-1649/2019 vom 17. Juni 2019 auf die Beschwerde vom 5. April 2019 nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. August 2019 hiess das Bundesgericht mit Urteil 8C_521/2019 vom 12. März 2020 gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurück mit der Begründung, das Bundesverwaltungsgericht habe die Be- sonderheit übersehen, dass die die Vollmacht unterzeichnenden Personen gemäss Handelsregistereintrag nicht nur für die Holding AG, sondern auch für die Beschwerdeführerin zeichnungsberechtigt seien (vgl. Beschwerde- dossier C-1649/2019, BVGer-act. 6, 8, 13 und 21). D. D.a Mit Instruktionsverfügung vom 31. März 2020 wurde bekanntgegeben, dass das Verfahren C-1649/2019 unter der neuen Verfahrensnummer C-1646/2020 wiederaufgenommen und fortgesetzt werde. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz ersucht, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Vernehmlassung unter Beilage der gesamten Vorakten einzureichen (vgl. Beschwerdedossier C-1646/2020 [fortan: BVGer-act.] 2). D.b Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Zuteilung der Be- schwerdeführerin zur Klasse 49A (Strassentransport); zudem beantragte
C-1646/2020 Seite 7 sie die Abweisung des Antrags auf Verfahrensvereinigung. Den Antrag auf Verfahrensvereinigung lehnte die Vorinstanz im Wesentlichen mit der Be- gründung ab, weder die Verfügungsadressatinnen noch die Anfechtungs- objekte seien identisch; ebenso wenig stünden die Betriebe unter einer ein- heitlichen juristischen oder wirtschaftlichen Leitung. Bezüglich des materi- ellen Hauptantrags macht sie im Wesentlichen geltend, dass die Prämien- erhöhungen rechtmässig und nicht unverhältnismässig seien. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach die Suva die Beschwerdeführerin entge- gen ihrer Ankündigung nicht nach den für das Jahr 2019 geltenden Regeln eingereiht habe, sei nicht nachvollziehbar, sei doch mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2018 im Beschwerdeverfahren C-996/2018 kommuniziert worden, dass die Suva den Strassentransport nicht mehr als Teil der Han- delstätigkeit akzeptiere, sondern dieser als eigenes Merkmal zu erfassen sei. Der grösste Anteil der betrieblichen Tätigkeiten entfalle gemäss Be- triebsbeschreibung auf den Strassentransport. Demgegenüber werde der Anteil an Handelstätigkeiten mit lediglich 3 % angegeben. Die Vorinstanz habe daher die Beschwerdeführerin zu Recht der Risikogemeinschaft Strassentransport zugeteilt, zumal im Prämientarif der Suva die Tätigkeiten der versicherten Lohnsumme und nicht die Branchenzugehörigkeit des Be- triebs entscheidend seien (vgl. BVGer-act. 4). D.c Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2020 wurde der Verfahrensantrag auf Verfahrensvereinigung abgewiesen und gleichzeitig der Beschwerde- führerin Gelegenheit gegeben, eine Replik einzureichen (BVGer-act. 5). D.d Mit Replik vom 13. Juni 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest. Ergänzend führte sie aus, das Vorgehen der Vorinstanz habe jede Transparenz bzw. die Gewährung des rechtlichen Gehörs vermissen lassen. Entgegen der Vorinstanz kon- trastierten die aus der beigelegten E-Mail vom 17. Juli 2018 ersichtlichen Ausführungen der Vorinstanz deutlich mit der im Einspracheverfahren und in der Beschwerdeantwort behaupteten, angeblich restriktiven Haltung. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar und habe die Vorinstanz auch nicht be- gründet, weshalb sie die dem Tanklager nachgelagerten Umschlagstätig- keiten neu dem Strassentransport von Gütern zuordne. Auch führe das komplizierte Regelwerk der Vorinstanz zu einer derartigen Intransparenz, dass die Beschwerdeführerin der Suva machtlos ausgesetzt sei. Die Prä- mienerhöhung um drei Stufen sei mangels Verständlichkeit des Regel- werks weder nachvollziehbar noch begründet (vgl. BVGer-act. 8).
C-1646/2020 Seite 8 D.e Mit Duplik vom 27. Juli 2020 hielt die Vorinstanz an ihrem Rechtsbe- gehren sowie dessen Begründung fest. Bezüglich der Klassenzuteilung führte sie ergänzend aus, sie habe bereits mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2018 im Verfahren C-996/2018 dargelegt, dass der Grund für die Praxisänderung darin gelegen habe, dass Transporttätigkeiten ein wesent- lich grösseres Risiko darstellten als der Brenn- und Treibstoffhandel. Das Risiko des Strassentransports liege dabei vor allem im Be- und Entladen der Güter, was sich auch darin zeige, dass die Basissätze des Personen- transports im Prämientarif der Suva wesentlich tiefer seien als jene des Gütertransports. Im Rahmen der per 1. Januar 2019 durchgeführten Tarif- revision der Klasse 52A seien die Unterklassenteile 52A H0 (Stahl,- Metall- halbzeughandel), 52A K0 (Baumaterial-, Holzwerkstoffhandel) und 52A L0 (Brenn-, Treibstoffhandel) zum Unterklassenteil 52A K0 (Baumaterial-, Me- tall- und Treibstoffhandel) zusammengefasst worden. Wie bei allen Unter- klassenteilen der Klasse 52A sei der Strassentransport bei den Unterklas- senteilen 52A H0 und 52A K0 separat erfasst worden. Einzig im Unterklas- senteil 52A L0 sei er als Teil der Lagertätigkeit erfasst worden. Zwecks Gleichbehandlung aller Betriebe innerhalb der Klasse und des Unterklas- senteils müsse auch beim Brenn- und Treibstoffhandel der Strassentrans- port separat erfasst werden. Wenn die Transporttätigkeit den grössten An- teil an der Lohnsumme ausmache, werde der Betrieb der Klasse 49A (Strassentransporte) zugeteilt. Andernfalls bezahlten Betriebe, welche keine oder nur wenig Transporttätigkeiten ausübten und daher ein tieferes Risiko hätten, das Risiko der Betriebe mit viel Transporttätigkeiten mit, was nicht dem im UVG statuierten Verursacherprinzip (Risikogerechtigkeit) ent- spreche. Bezüglich der Prämienbemessung erläuterte die Vorinstanz noch- mals die Prämienerhöhung um drei Stufen, und hielt daran fest, dass diese gemäss den Bestimmungen des Prämientarifs rechtens sei (vgl. BVGer- act. 10). D.f Mit Eingabe vom 10. September 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest. Bezüglich den mit Duplik vom 27. Juli 2020 vorgetragenen ergänzenden Erläuterungen der Vorinstanz erwiderte die Beschwerdeführerin, es erstaune, dass die Vor- instanz nunmehr die Umschlagsarbeiten – alles Tätigkeiten, die von Lage- risten im angestammten Bereich ausgeübt würden – als das eigentliche Risiko der Transporttätigkeit erachte und nicht mehr den Strassentransport als solchen. Die Suva verstricke sich hierbei offensichtlich in einen unlös- baren Widerspruch. Wenn jedoch dem Splitting des Risikos bei der Chauf-
C-1646/2020 Seite 9 feurtätigkeit entsprochen werde, spielten die vorinstanzlichen Ausführun- gen zur Zulässigkeit der Prämienerhöhung ohnehin keine Rolle mehr (vgl. BVGer-act. 12). D.g Mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 hielt die Vorinstanz an ihrem Be- gehren sowie an ihren Ausführungen gemäss Vernehmlassung vom 7. Mai 2020 wie auch Duplik vom 27. Juli 2020 fest und verzichtete auf zusätzliche Bemerkungen (vgl. BVGer-act. 14). D.h Mit Instruktionsverfügung vom 22. Oktober 2020 wurde der Beschwer- deführerin ein Doppel der Eingabe der Vorinstanz vom 14. Oktober 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt und gleichzeitig der Schriftenwechsel – un- ter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen – abgeschlossen (BVGer- act. 15). D.i Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge- nannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Nach Art. 109 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht sodann Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde ist damit gegeben. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
C-1646/2020 Seite 10 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist als Adressatin durch den angefochtenen Einspracheentscheid in besonderer Weise berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Sie ist zur Beschwerde legitimiert. Da auch der Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.- rechtzeitig bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 6. März 2019, mit welchem die Suva die Ein- sprache der Beschwerdeführerin vom 6. September 2018 abgewiesen und die mit Einreihungsverfügung vom 15. August 2018 mit Wirkung ab dem
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). 3.2 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel- raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent-
C-1646/2020 Seite 11 scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre- ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bun- desverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochste- hende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü- fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3, BGE 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzu- lässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht − das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist − nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaft- licher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3 m. w. H.; siehe zum Ganzen auch YVO HANGARTNER, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechts- pflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 319 ff.; RETO FELLER/MARKUS MÜLLER, Die Prüfungszustän- digkeit des Bundesverwaltungsgerichts – Probleme in der praktischen Um- setzung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.). Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erfor- derlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; BGE 138 II 77 E. 6.4). 3.3 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es − im Rahmen der konkreten Normenkontrolle − die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen. 3.4 Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein; in der Regel lediglich, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) unvereinbar ist, dem Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V 344 E. 4a; RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). Es darf nicht ausser Acht
C-1646/2020 Seite 12 gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass eine be- stimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskutabel erscheint, im Kontext des Tarifs trotzdem nicht zu beanstanden ist (Urteil des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] U 240/03 vom 2. Juni 2004, E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf deshalb nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BGE 126 V 344 E. 4a; 112 V 283 E. 3 in fine mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_707/2021 vom 17. März 2022 E. 4.2.4; BVGE 2007/27 E. 3.2; Urteil der Eidgenössischen Rekurs- kommission für die Unfallversicherung vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 3). 3.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochte- nen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die ange- fochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbrin- gen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinrei- chender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bun- desgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., 2003, S. 348). 4. Zunächst sind die zu beachtenden wichtigsten gesetzlichen Bestimmun- gen, massgebenden Grundsätze sowie die hier massgeblichen Bestim- mungen des Suva-Prämientarifs (Ausgabe 2019) wiederzugeben. 4.1 Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rech- nungsgrundlagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien (Art. 89 Abs. 1 UVG). 4.2 Gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufs- krankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teue-
C-1646/2020 Seite 13 rungszulagen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Ver- sicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprä- mie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest. Gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnis- sen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhütung. Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Be- ginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Für die Bemes- sung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklas- sen gebildet werden. 4.3 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prä- mientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrank- heiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien be- stritten werden können (Art. 113 Abs. 1 UVV). Die Betriebe oder Betriebs- teile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien). 4.4 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG vorge- sehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip ver- langt, dass die Suva einerseits keine Gewinne aus dem Versicherungsge- schäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein soll. Neben diesen im Gesetz explizit geregelten Prinzipien müssen sich die Versicherer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grundsätze halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen. Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität. Demnach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versicherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der Ver- waltungsökonomie zu beachten (Urteile des BVGer C-541/2011 vom 16. Mai 2013 E. 2.3 und C-539/2009 vom 20. August 2012 E. 3.4.1 m. w. H.), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendungen geschmälert werden. 4.5 Das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit sind ei- nander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für
C-1646/2020 Seite 14 alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögli- che Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grund- sätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz bestimmt wird; es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer − nicht identi- scher − Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zutei- lung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten (BVGE 2007/27 E. 5.6). 4.6 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu ent- sprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unter- scheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu re- gelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- beziehungsweise Ungleichbehand- lung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Will- kürlich ist eine Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stüt- zen lässt oder wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE 133 V 42 E. 3.1 m. w. H.). Das eidgenössische Versiche- rungsgericht hat im Übrigen festgestellt, dass im Bereich der Prämientarif- gestaltung das Gleichbehandlungsgebot und das Prinzip der Risikogerech- tigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S. 228 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen Betrieb ein gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko feststellen, so gebietet dieser Un- terschied, diese Betriebsart ungleich zu behandeln. Bei gleichen Verhält- nissen müssen auch gleiche Leistungen beziehungsweise Prämien resul- tieren (BGE 112 V 291 E. 3b m. w. H.), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist. 4.7 Als Risikoeinheit gelten gemäss dem ab dem 1. Januar 2019 gültigen Suva-Prämientarif 2019 (Reglement des Verwaltungsrats der Suva vom 14. November 2008 betreffend die Einreihungsregeln zur Prämienbemes- sung in der obligatorischen Unfallversicherung [Beilage B zu BVGer-
C-1646/2020 Seite 15 act. 4]; im Folgenden: Prämientarif) Betriebe, Betriebsteile und Prämien- konzerne (Art. 7 Abs. 1 des Prämientarifs). Die Prämienbemessung erfolgt für jede Risikoeinheit separat (Art. 7 Abs. 2 des Prämientarifs). Die Risiko- gemeinschaften der BUV bestehen bei der Suva aus Klassen, Unterklas- sen und Unterklassenteilen (Art. 13 Abs. 1 des Prämientarifs). Klassen sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der langfristigen Finanzie- rung Unterklassen desselben Wirtschaftszweigs zusammengefasst wer- den (Abs. 2). Unterklassen sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der statistischen Auswertung Unterklassenteile derselben Branchen zusammengefasst werden (Abs. 3). Unterklassenteile sind Risikogemein- schaften, in welchen zum Zweck der Prämienbemessung gleichartige Be- triebe und Betriebsteile mit gleichartigem Unfallrisiko zusammengefasst werden (Abs. 4). Jedem Unterklassenteil wird im BUV-Grundtarif ein Prä- miensatz als sogenannter Basissatz zugeteilt (vgl. Art. 13 Abs. 5 des Prä- mientarifs). 4.8 Nach Art. 18 Abs. 1 des Prämientarifs wird jeder bei der Suva versi- cherte Betrieb oder Betriebsteil einer Risikogemeinschaft zugeteilt. Aus- schlaggebend für die Zuteilung zu den Risikogemeinschaften sind die Be- triebsmerkmale, wobei die administrativen Tätigkeiten nicht berücksichtigt werden. Gemäss Art. 18 Abs. 2 des Prämientarifs erfolgt die Zuteilung in jene Risikogemeinschaft, auf welche gemessen an der Lohnsumme am meisten Merkmalsanteile entfallen, wobei zunächst die Zuweisung in die Klasse, danach innerhalb dieser Zuweisung in die Unterklasse und schliesslich die Zuweisung in den Unterklassenteil vorgenommen wird. Nach Art. 18 Abs. 3 des Prämientarifs wird zur Erhebung der Betriebsmerk- male eine Betriebsbeschreibung aufgenommen. 5. Die Beschwerdeführerin rügt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, ins- besondere mit Replik vom 13. Juni 2020 und mit Triplik vom 10. September 2020, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs – unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfah- rens in materieller Hinsicht – zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen kann, rechtfertigt es sich, diese Rüge vorab zu prüfen. 5.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Zum Gehörsanspruch gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,
C-1646/2020 Seite 16 sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebli- che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erhebli- chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befug- nisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ih- ren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3, 135 II 286 E. 5.1, 132 V 368 E. 3.1 m. w. H.). Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist zudem die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigs- tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Be- hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Viel- mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2, Urteil des BGer 9C_257/2011 vom 25. August 2011 E. 5.1, je m. w. H.). Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein Verwaltungsakt so abgefasst sein, dass die Be- troffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 125 II 369 E. 2c, 124 V 180 E. 1a). 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Replik vom 13. Juni 2020 sowie in ihrer Triplik vom 10. September 2020 im Wesentlichen aus, die Neuein- reihung per 1. Januar 2019 sei von der Suva als Selbstverständlichkeit bei- läufig und kommentarlos erwähnt worden und habe jede Transparenz des Vorgehens bzw. die Gewährung des rechtlichen Gehörs vermissen lassen. Denn die Suva habe ohne nähere Begründung des Wechsels aus der Klasse 52A in die Klasse 49A lediglich unter pauschalem Hinweis auf die geänderte Betriebsbeschreibung (vom 20. März 2017), welche neu die Po- sition Strassentransport von Gütern enthalten habe, mit Verfügung vom 15. August 2018 über die Neueinreihung orientiert mit dem Hinweis, Be- triebe, welche diese Art der Tätigkeit ausübten, würden dieser Klasse zu- geteilt. Die Suva selbst habe bereits im Jahr 2018 in zwei die Mineralöl-
C-1646/2020 Seite 17 branche betreffenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – wo- bei die Beschwerdeführerin selbst am Verfahren C-996/2018 beteiligt ge- wesen sei – die Intransparenz ihrer Vorgehensweise bzw. deren mangel- hafte Begründung explizit eingeräumt. Im Weiteren sei nicht nachvollzieh- bar und habe die Suva auch nicht begründet, weshalb sie die dem Tankla- ger nachgelagerten Umschlagstätigkeiten neu dem Strassentransport von Gütern zuordne. Schliesslich führe das komplizierte Regelwerk der Suva zu einer derartigen Intransparenz, dass die Beschwerdeführerin der Suva machtlos ausgesetzt sei. Die Prämienerhöhung um drei Stufen sei mangels Verständlichkeit des Regelwerks weder nachvollziehbar noch begründet. 5.2.2 Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Duplik vom 27. Juli 2020, dass die Rügen der Beschwerdeführerin nicht zuträfen und sie bereits in ihrer Be- schwerdeantwort vom 12. April 2018 im Verfahren C-996/2018 ausgeführt habe, dass der Grund für die Praxisänderung darin gelegen habe, dass Transporttätigkeiten ein wesentlich grösseres Risiko darstellten als der Brenn- und Treibstoffhandel. Zudem sei anzumerken, dass sich der An- spruch auf rechtliches Gehör nur auf das Rechtsanwendungsverfahren und nicht auf das Verfahren zum Erlass von generell-abstrakten Regeln beziehe. Die Begründungspflicht erstrecke sich somit auf die angefochtene Verfügung, nicht auf die Tarifrevision. 5.3 5.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz bezüglich ihres Vor- gehens betreffend die Neueinreihung Intransparenz vorwirft, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz in ihrer Beschwerde- antwort vom 12. April 2018 im Verfahren C-996/2018 eine Intransparenz ihrerseits eingeräumt und deshalb mit Wiedererwägung pendente lite vom 9. April 2018 die Neueinreihung rückgängig gemacht hat. Allerdings bezog sich ihre Aussage lediglich auf die Begründung des im Verfahren C-996/2018 angefochtenen Einspracheentscheids vom 19. Januar 2018, in welchem fälschlicherweise veränderte Betriebsverhältnisse der Be- schwerdeführerin statt korrekterweise die neue Zuordnung der Tätigkeiten der Beschwerdeführerin zu anderen Betriebsmerkmalen als Grund für die Umteilung genannt wurden. Was jedoch die Tarifrevision betrifft, kann der Vorinstanz hingegen keine Intransparenz vorgeworfen werden. Denn be- reits mit Einreihungsverfügung vom 29. Juli 2015 hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsrat der Suva (seit 1. Januar 2017 Suva- Rat [Art. 62 Bst. a UVG]) zwecks Vereinheitlichung und Vereinfachung der Einreihungsregeln sowie zwecks Verbesserung der Risikogerechtigkeit be- schlossen habe, per 1. Januar 2016 die Einreihungsregeln zur Zuteilung
C-1646/2020 Seite 18 der Betriebe zu den Risikogemeinschaften und zu den besonderen Be- triebsverhältnissen zu ändern. Diese Änderungen hatten für die Beschwer- deführerin bezüglich der Klassenzuteilung indes noch keine Auswirkungen, da damals einerseits die Betriebsbeschreibung vom 28. November 2013 (Suva-act. 78) die Grundlage für die Zuteilung bildete und andererseits die Tarifrevision der Klasse 52A, Unterklasse L0, noch nicht vollzogen wurde (vgl. dazu die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. März 2019 [Suva-act. 158 S. 2 1. Absatz]). Allerdings wurde der Be- schwerdeführerin nach erfolgter Aktualisierung der Betriebsbeschreibung vom 20. März 2017 (vgl. Suva-act. 117 f.) unter Bezugnahme auf jene mit Vorbescheid vom 10. April 2017 angekündigt, dass die Beschwerdeführe- rin aufgrund der in der Betriebsbeschreibung vom 20. März 2017 dargeleg- ten Betriebsverhältnisse ab dem 1. Januar 2018 neu in die Klasse 49A (Strassentransporte), Unterklassenteil D0 (Strassentransport von Gütern) eingereiht werden würde (Suva-act. 119). Die Vorinstanz hat somit die be- absichtigte Neueinreihung in eine andere Klasse frühzeitig kommuniziert, so dass die Beschwerdeführerin bereits vor Erlass der neuen Einreihungs- verfügung über die beabsichtigte Neueinreihung im Bilde war. Sie hat sich jedoch zum damaligen Vorbescheid gar nicht vernehmen lassen respektive von der im Vorbescheid explizit erwähnten Möglichkeit der Beratung durch die Vorinstanz (vgl. Suva-act. 119 S. 2) nicht Gebrauch gemacht. Erst als die Vorinstanz mit Einreihungsverfügung vom 18. August 2017 (Suva- act. 120) gemäss Vorbescheid vom 10. April 2017 verfahren ist und die Be- schwerdeführerin ankündigungsgemäss – allerdings voreilig (vgl. Begrün- dung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. März 2019 [Suva- act. 158 S. 2 1. Absatz]) sowie E-Mail des Bereichsleiters der Suva vom 17. Juli 2018 [Beschwerdedossier C-1649/2019, BVGer-act. 1 Beilage 3 S. 2 1. Absatz der Aufzählung resp. BVGer-act. 8 Beilage 1 S. 1 1. Absatz der Aufzählung]) – in die Klasse 49A (Strassentransporte), Unterklassenteil D0 (Strassentransport von Gütern), eingereiht hat, hat die Beschwerdefüh- rerin reagiert und mit Eingabe vom 15. September 2017 Einsprache gegen die Einreihungsverfügung vom 18. August 2017 sowie nach Erhalt des ab- schlägigen Einspracheentscheids vom 19. Januar 2018 mit Eingabe vom 16. Februar 2018 Beschwerde gegen letzteren erhoben (Verfahren C-996/2018). Wie bereits dargelegt, hat die Vorinstanz im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens betreffend die Begründung des Einspracheent- scheids eine Intransparenz eingeräumt und mit Wiedererwägung pendente lite vom 9. April 2018 auf eine Neueinreihung verzichtet. 5.3.2 Bezüglich des Vorwurfs der fehlenden Begründung ist im Weiteren festzuhalten, dass in der Verfügung vom 18. August 2017 (Suva-act. 120)
C-1646/2020 Seite 19 tatsächlich noch nicht begründet wurde, weshalb Strassentransporte neu eine eigene Klasse bilden würden. In diesem Zusammenhang weist die Vorinstanz jedoch zutreffend darauf hin, dass sich der Anspruch auf recht- liches Gehör nur auf Rechtsanwendungsverfahren und nicht auf Verfahren zum Erlass von generell-abstrakten Regeln bezieht (vgl. Urteile des BVGer C-792/2014 vom 27. September 2016 E. 4.1 2. Absatz und C-919/2008 vom 24. März 2010 E. 3.4 mit weiterem Hinweis). Dennoch hat die Vo- rinstanz – worauf sie zutreffend hinweist – im Rahmen der Vernehmlas- sung vom 12. April 2018 im Verfahren C-996/2018 ihren Schritt für die Ta- rifrevision begründet, weshalb Transporttätigkeiten nicht mehr unter dem Betriebsmerkmal Brenn- und Treibstoffhandel aufgeführt würden und die entsprechenden Betriebsbeschreibungen angepasst worden seien. Sie hat hierzu namentlich ausgeführt, dass Transporttätigkeiten – unabhängig da- von, ob sie für den Eigenbedarf oder als Dienstleistung für Dritte durchge- führt würden – ein wesentlich grösseres Risiko darstellten als der (reine) Brenn- und Treibstoffhandel. Gleichzeitig hat die Vorinstanz jedoch auch klar darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin per 1. Januar 2019 nach den dannzumal geltenden Einreihungsregeln und der Klassenstruktur der Suva eingereiht werden würde (vgl. Beschwerdedossier C-996/2018, BVGer-act. 5; Suva-act. 137). Im Rahmen des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. März 2019 hat sie zusätzlich erläutert, dass die entsprechende Tarifrevision der Klasse 52A erst per 1. Januar 2019 in Kraft getreten und somit auch die Klassenzuteilung voreilig durchgeführt worden sei, was ein weiterer Grund für die im Rahmen des Beschwerde- verfahrens C-996/2018 getätigte Wiedererwägung gewesen sei (vgl. Suva- act. 158 S. 2 1. Absatz). Ebenso hat der zuständige Bereichsleiter der Suva dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen der E-Mail- Korrespondenz vom 16., 17. und 21. Juli 2018 erklärt, dass die Zuwei- sungsregel im Jahr 2018 verfrüht angewendet worden sei. Überdies hat der Bereichsleiter gegenüber dem Rechtsvertreter unmissverständlich klargestellt, dass die im Jahr 2018 verfrüht angewandte Zuweisungsregel ab 2019 bei allen betroffenen Betrieben zur Anwendung gelangen werde; die Tarifrevision und die Änderung der Zuweisungsregel sei per 1. Januar 2019 vom Suva-Rat in Kraft gesetzt worden und es sei daher nicht möglich, kurzfristig etwas daran zu ändern (vgl. Beschwerdedossier C-1649/2019, BVGer-act. 1 Beilage 3 S. 2, 1. Absatz der Aufzählung resp. BVGer-act. 8 Beilage 1 S. 1, 1. Absatz der Aufzählung). Schliesslich kann der Vorinstanz auch in Bezug auf den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. März 2019 nicht eine mangelnde Begründung vorgeworfen werden, enthält der Entscheid doch entgegen der Behauptung der Beschwerdefüh-
C-1646/2020 Seite 20 rerin Erläuterungen zur Klassenstruktur, Klassenzuteilung, den besonde- ren Betriebsverhältnissen sowie insbesondere zum vorliegend anwendba- ren Prämienmodell und der Berechnung des Bonus/Malus (vgl. Suva- act. 158). Bezüglich des Vorwurfs der fehlenden Nachvollziehbarkeit legt die Beschwerdeführerin denn auch nicht substanziiert dar, inwiefern es dem Einspracheentscheid – insbesondere auch in Bezug auf die Prämien- bemessung – an einer nachvollziehbaren Begründung mangelt, sondern rügt lediglich, dass die Ausführungen der Vorinstanz auf Seite 6 in den Ab- sätzen 2 und 3 der Vernehmlassung vom 7. Mai 2020 nicht nachvollzogen werden könnten. Damit rügt die Beschwerdeführerin effektiv nicht eine un- zureichende Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids, son- dern eine unzureichende Begründung im Rahmen der Vernehmlassung. Die Frage, ob und wie ausführlich sich die Vorinstanz im vorliegenden Be- schwerdeverfahren vernehmen liess, würde für die Prüfung der Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch nur dann eine Rolle spielen, wenn bereits der Einspracheentscheid nicht hinreichend begründet wäre (im Sinne einer Heilung einer geringfügigen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine nachgereichte Begründung im Beschwerdeverfahren), was in casu – wie soeben dargelegt – nicht der Fall ist. Ob die gerügte Prämienbemessung auch korrekt durchgeführt wurde und sich die damit zusammenhängende Prämienerhöhung als verhältnismässig erweist, ist im Rahmen der materi- ellen Beurteilung zu prüfen (vgl. hierzu E. 8 hiernach). 5.3.3 Aufgrund des insgesamt Ausgeführten ist keine Verletzung des recht- lichen Gehörs (respektive der Begründungspflicht) auszumachen. Darüber hinaus hat sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung und Duplik auch zu den von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen geäussert. 6. Im Folgenden ist auf die strittige Frage der per 1. Januar 2019 vorgenom- menen Einreihung einzugehen. Wie die Beschwerdeführerin selber zutref- fend festhält, erfolgte die Neueinreihung per 1. Januar 2019 in Anwendung von Art. 92 Abs. 5 UVG im Rahmen einer regelmässigen Überprüfung der Risikoerfahrungen (vgl. E. 4.2 in fine hiervor; vgl. auch Urteil des BGer 8C_707/2021 vom 17. März 2022 E. 6.1). Anlässlich dieser Abklärungen aktualisierte die Suva im Jahr 2017 die betriebsspezifischen Tätigkeitsan- teile. Aufgrund der dabei erhobenen, unbestritten gebliebenen Betriebs- merkmale stellte die Vorinstanz veränderte Betriebsverhältnisse fest und teilte den Betrieb der Beschwerdeführerin neu der Risikogemeinschaft 49A (Strassentransport), Unterklassenteil D0 (Strassentransport von Gütern),
C-1646/2020 Seite 21 zu. Dabei handelt es sich um diejenige Risikogemeinschaft, auf welche – abgesehen von den administrativen Tätigkeiten (Art. 18 Abs. 1 letzter Teil- satz des Prämientarifs) – mit 8 % gemessen an der Lohnsumme am meis- ten Merkmalsanteile entfallen (Art. 18 Abs. 2 des Prämientarifs). In Bezug auf die Neueinreihung rügt die Beschwerdeführerin insbesondere einen Verstoss gegen den Grundsatz der Risikogerechtigkeit und eine Verletzung der Verhältnismässigkeit. 6.1 Zunächst ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass das Bundesverwal- tungsgericht nicht ohne triftigen Grund in den grossen Ermessenspielraum der Vorinstanz betreffend die Festsetzung des Prämientarifs eingreift (E. 3.4 hiervor). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bun- desverwaltungsgericht in ähnlich gelagerten Fällen zu den neuen, das heisst, per 1. Januar 2016 geänderten (vgl. hierzu insb. die Ausführungen der Vorinstanz in der Begründung der Einreihungsverfügung vom 29. Juli 2015 [Dok. 103 S. 4], welche jedoch noch keine Auswirkungen auf die Klassenzuteilung der Beschwerdeführerin hatte, da die Revision der Klasse 52A erst am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist [vgl. Wiedererwä- gungsverfügung vom 9. April 2018, Suva-act. 136]) Einreihungsregeln des Prämientarifs der Suva bereits geäussert hat. Dabei hat es die im Rahmen des grossen Ermessens der Suva (vgl. E. 3.2 hiervor) von dieser getroffene Entscheidung geschützt, administrative Tätigkeiten bei der Zuteilung des Unternehmens zu den Risikogemeinschaften gemäss ausdrücklicher Be- stimmung von Art. 18 Abs. 1 des Prämientarifs nicht zu berücksichtigen. 6.1.1 Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil C-3691/2018 vom 10. Juni 2021 hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass die Zuweisung der Betriebe in diejenige Risikogemeinschaft, auf die sich der höchste Anteil der Merkmale an der Lohnsumme bezieht (wobei die administrativen Tä- tigkeiten nicht berücksichtigt werden [vgl. Art. 18 Abs. 1 und 2 des Prämi- entarifs [E. 4.8 hiervor]), den Anforderungen von Art. 92 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 113 Abs. 1 UVV sowie dem Grundsatz der Risikogerechtigkeit ent- spricht; denn die Suva wende dieses System auf all ihre Versicherten an (vgl. E. 8.3.4 des Entscheids). Im Weiteren hat es festgestellt, dass die in Art. 24 des Prämientarifs vorgesehene Regelung, wonach – bei entspre- chender Überschreitung von im Anhang 5 des Prämientarifs angegebenen Schwellwerten – besondere Betriebsmerkmale berücksichtigt würden, eine gewisse Verfeinerung zugunsten von Unternehmen vorgenommen werde, die objektiv anders behandelt werden müssten als jene mit «eher standard- mässigen» Merkmalen; damit entspreche die Regelung der Suva dem
C-1646/2020 Seite 22 Grundsatz der Gleichbehandlung. In diesem Zusammenhang hat das Bun- desverwaltungsgericht jedoch auch darauf hingewiesen, dass das System des Prämientarifs naturgemäss komplexe Elemente enthalte und daher Grenzen gesetzt werden müssten bezüglich der Unterscheidung zwischen Unternehmen oder Unternehmensteilen mit besonderen Betriebsverhält- nissen und denjenigen, welche als "Standard" betrachtet werden könnten. Die in Art. 24 des Prämientarifs vorgesehene Regelung, die den besonde- ren Betriebsmerkmalen eines Unternehmens Rechnung trägt, und insbe- sondere die in Anhang 5 festgelegten Schwellenwerte verletzten weder den Grundsatz der Gleichbehandlung noch das Willkürverbot, zumal der Ermessensspielraum der SUVA weit gefasst sei (Urteil C-3691/2018 E. 8.3.5 f.). 6.1.2 Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht in einem dem vorliegen- den Verfahren sehr ähnlich gelagerten, drei Rechtsgänge umfassenden Beschwerdeverfahren (Verfahren C-1505/2015, C-2601/2016 sowie C-1527/2019) – die dort betroffene Beschwerdeführerin wurde ebenfalls unter Berücksichtigung der besonderen Betriebsmerkmale neu in die Klasse 49A eingeteilt statt wie bis anhin in die Klasse 52A – die Gesetzes- und Verfassungskonformität der per 1. Januar 2016 geänderten Einrei- hungsregeln der Suva festgestellt. Bereits im zweiten Rechtsgang (Be- schwerdeverfahren C-2601/2016) hat das Bundesverwaltungsgericht er- kannt, die Suva habe die neue Einreihung (der dort betroffenen Beschwer- deführerin in die Klasse 49A) unter Berücksichtigung der besonderen Be- triebsverhältnisse auf die zutreffenden, anwendbaren rechtlichen Normen des Tarifs (Basissätze und Schwellwerte) abgestützt. Es hat der Vorinstanz insbesondere in Bezug auf die von ihr in der Einreihungsverfügung respek- tive im Einspracheentscheid genannten rechtlichen Normen des Tarifs, die Basissätze und die Schwellenwerte, welche bei besonderen Betriebsver- hältnissen zur Anwendung gelangen sollten, zugestimmt. Einzig die kon- krete Berechnung der Prämiensätze sei für das Bundesverwaltungsgericht noch nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb es die Sache zur rechts- genüglichen Begründung an die Suva zurückgewiesen hat (vgl. Urteil C-2601/2016 vom 15. Dezember 2017). Im darauffolgenden dritten Rechtsgang (Verfahren C-1527/2019) hat das Bundesverwaltungsgericht im Weiteren ausgeführt, dass, nachdem die administrativen Tätigkeiten nach Art. 18 Abs. 1 des Suva-Prämientarifs für die Einreihung nicht zu be- rücksichtigen seien, die Suva zutreffend auf den nächst höheren Be- triebsanteil in der von ihr erhobenen Betriebsbeschreibung abgestellt habe. Die Suva habe innerhalb des ihr zustehenden grossen Ermessensspiel- raums die Einreihung betriebskonform und rechtsfehlerfrei vorgenommen
C-1646/2020 Seite 23 und den Betrieb der Beschwerdeführerin zu Recht in die Klasse 49A (Stras- sentransporte) eingeteilt. Zudem habe die Suva zwecks möglichst risiko- gerechter Festlegung der Prämien bei der Prämienbemessung gestützt auf Art. 24 Abs. 1 des Suva-Prämientarifs den besonderen Betriebsmerkmalen Rechnung getragen und die bei der Zuteilung zur Risikogemeinschaft nicht ausschlaggebenden Betriebsmerkmale, welche die im Anhang 5 des Prä- mientarifs angegebenen Schwellenwerte bei der Klasse 49A überschritten (30 % bei administrativen und 15 % bei gewerblichen Tätigkeiten), anteils- mässig bei der Prämienbemessung berücksichtigt (vgl. Urteil des BVGer C-1527/2019 vom 15. September 2021 E. 6 mit Hinweisen auf das Urteil C-2601/2016 E. 6.2.1 i. V. m. E. 6.2.3 sowie E. 6.3.1 i. V. m. E. 6.4.1). Das Bundesgericht hat auf gegen das Urteil C-1527/2019 erhobene Be- schwerde hin mit Urteil 8C_707/2021 vom 17. März 2022 die Feststellun- gen des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Es hat insbesondere im auf den Prämientarif gestützten Vorgehen der Suva weder eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgrundsatzes noch des Willkürverbots noch des Prinzips der Risikogerechtigkeit respektive Prämiengerechtigkeit erblickt (vgl. E. 6 des Urteils). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit kürzlich ergangenem Urteil C-6233/2016 vom 25. März 2022 die bisherige Rechtsprechung bestätigt. Es hat dabei ausgeführt, die Einstufungskriterien der Suva bewegten sich im Rahmen ihres grossen Ermessens und seien mit dem Grundsatz der Risikogerechtigkeit vereinbar, da sie auf objektiven Erwägungen beruhten und die gesetzlich festgelegten Ziele verfolgten. Insbesondere mit Blick auf Art. 24 des Prämientarifs, welcher – bei entsprechender Überschreitung des im Anhang 5 angegebenen Schwellenwerts – unter Berücksichtigung der Betriebsmerkmale, die nicht ausschlaggebend für die Zuteilung zur Ri- sikogemeinschaft sind, einen Mischsatz vorsieht, erwiesen sich diese Kri- terien als verhältnismässig (vgl. E. 8.3.5, E. 8.4.2). Tatsächlich sei die Ein- stufung eines Betriebes in eine Klasse und Unterklasse nur ein Schritt bei der Bestimmung der zu entrichtenden Prämien, da die Suva gegebenen- falls in einem weiteren Schritt die besonderen Betriebsverhältnisse gemäss Art. 24 des Prämientarifs berücksichtige und schliesslich in einem dritten Schritt – sofern die Kriterien von Art. 19 ff. des Prämientarifs erfüllt seien – auch den Risikoerfahrungen des Unternehmens gemäss Bonus-Malus- System Rechnung trage. Die auf diese Weise festgelegten Prämien ent- sprächen somit am ehesten dem Unfallrisiko des jeweiligen Betriebs unter Berücksichtigung seiner Beschaffenheit und besonderen Merkmale. Damit würden die systemimmanenten Ungleichheiten des Tarifs auf ein Minimum reduziert, was zur Erreichung der gesetzlichen Ziele notwendig sei
C-1646/2020 Seite 24 (E. 8.6.4). Zusammenfassend bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung und hielt insbesondere zum Schluss fest, dass diese Kriterien weder gegen Gesetz noch Verfassung verstossen würden (E. 8.7). 6.3 Bleibt schliesslich darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungs- gericht die Regelung des Prämientarifs, wonach die Vorinstanz die beson- deren Betriebsmerkmale erst ab einem vordefinierten Schwellenwert (Art. 24 i.V.m. Anhang 5 des Prämientarif) als besonderes Betriebsmerkmal berücksichtigt, bereits mit Urteil C-5052/2014 vom 21. Oktober 2016 (da- mals im Zusammenhang mit administrativen Tätigkeiten als besonderes Betriebsmerkmal) unter Hinweis auf deren generell-abstrakte Ausgestal- tung sowie auf das (grosse) Ermessen der Vorinstanz geschützt hat (vgl. E. 5.7.2.1 ff.). 7. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, um auf die bisher zu den neuen, per 1. Januar 2016 geänderten Zuweisungsregeln ergangene Rechtspre- chung zurückzukommen. Denn auch in casu entspricht die Zuteilung in die Klasse 49A (Strassentransporte), Unterklassenteil K0, der von der Be- schwerdeführerin selbst ausgefüllten und von ihr unterzeichneten (vgl. Art. 18 Abs. 3 des Prämientarifs) Betriebsbeschreibung vom 20. März 2017 (vgl. Suva-act. 117 f.). Die Richtigkeit der Betriebsbeschreibung ist dabei unbestritten. Danach betreibt die Beschwerdeführerin zu 3 % Lager und Umschlagsarbeiten von Brenn- und Treibstoffen, zu 8 % Strassentransport von Gütern, zu 83% administrative Tätigkeiten sowie zu 6 % Tankstelle, Waschanlage und Parkhaus selbstbedient. Da die administrativen Tätig- keiten (in casu 83%) nach Art. 18 Abs. 1 des Suva-Prämientarifs für die Einreihung nicht zu berücksichtigen sind, hat die Suva vorliegend auf den nächsthöheren Betriebsanteil von 8 % abgestellt, welcher auf den Stras- sentransport von Gütern entfällt. 7.1 Die Beschwerdeführerin bringt keine überzeugenden Gründe vor, die die von der Vorinstanz vorgenommene Einreihung als unzutreffend er- scheinen lassen würden. 7.1.1 Zunächst zielt der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Lohn- summen der Chauffeure höchstens zur Hälfte für die Risikogemeinschaft Strassentransport massgeblich sein könnten, da sie überwiegend (mehr als 50 %) ihrer Arbeitszeit mit Lade- und Umschlagsarbeiten beschäftigt seien, ins Leere. Denn die Beschwerdeführerin scheint – selbst nach den
C-1646/2020 Seite 25 erläuternden Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2020 (vgl. BVGer-act. 4 S. 4 5. Absatz) – zu übersehen, dass ge- mäss der vorinstanzlichen Klassenumschreibung für die Risikogemein- schaft 49A, Unterklasse D0 (Strassentransport von Gütern) unter dem Be- griff «Strassentransport von Gütern» nicht nur die reine Beförderungstätig- keit zu verstehen ist, sondern darunter sämtliche mit dem Strassentrans- port zusammenhängenden Tätigkeiten fallen, die von den Chauffeuren ausgeführt werden. In der Klassenumschreibung der Klasse 49A (Stras- sentransporte) wird explizit ausgeführt, dass unter Gütertransport nicht nur die Beförderung von (u.a.) Stückgut, Schüttgut, Flüssigkeiten, Gas und Feststoffen, sondern auch die Tätigkeit des Be- und Entladens von Gütern verstanden wird (vgl. BVGer-act. 4 Beilage C). Somit wird dieser von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aspekt (Lade- und Umschlagsar- beiten ihrer Chauffeure) innerhalb der Risikoklasse 49A, Unterklassenteil D0, mitberücksichtigt. Das heisst, die Erfahrungswerte betreffend die mit letzteren Tätigkeiten verbundenen – im Vergleich zur eigentlichen Beförde- rung von Gütern weniger hohen – typischen Risiken fliessen ebenfalls bei der Festsetzung des entsprechenden Basissatzes der Risikogemeinschaft 49A (Strassentransporte) mit ein. Die Vorinstanz weist in diesem Zusam- menhang zutreffend darauf hin, dass sich aus dem eingereichten Tätig- keitsprotokoll, bei welchem es sich ohnehin nicht um das eigene, sondern um dasjenige der Firma B._______ AG handelt, keine Tätigkeiten ersicht- lich sind, welche der Definition der Klasse 49A nicht entsprechen würden. Anders als es die Beschwerdeführerin jedoch offensichtlich darzustellen versucht, ist auch das Be- und Entladen mit gewissen Risiken für die Tank- lastwagenfahrer verbunden. Auf diesen Umstand weist die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen in ihrer Duplik vom 27. Juli 2020 zu Recht hin. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin verstrickt sich die Vor- instanz dabei nicht in einen unlösbaren Widerspruch, auch wenn die von ihr gewählte Formulierung mit dem Ausdruck «vor allem» tatsächlich etwas unglücklich ist, da sie den Eindruck erwecken könnte, das Be- und Entla- den von Gütern sei als das alleinige mit dem Strassentransport von Gütern verbundene massgebende Risiko zu betrachten. Aufgrund des von der Vorinstanz in diesem Kontext gezogenen Vergleichs mit der ebenfalls der Risikogemeinschaft 49A zugeordneten Personenbeförderung auf Strassen (bei einem Gesamtgewicht bis 3,5 t als Unterklasse «F0» und bei einem Gesamtgewicht über 3,5 t als Unterklasse «G0») wird jedoch klar, dass sie insbesondere hervorheben wollte, dass nicht nur die eigentliche Beförde- rung der Güter, sondern auch die Lade- und Umschlagstätigkeiten der Chauffeure mit typischen Risiken verbunden sind, welche die Prämienbe- messung massgeblich beeinflussen. Dies zeigt insbesondere der Vergleich
C-1646/2020 Seite 26 mit dem Personentransport, bei welchem sich die Tätigkeit der Chauffeure im Wesentlichen auf die eigentliche Beförderung (von Personen) be- schränkt (vgl. den Beschrieb der Unterklassen F0 und G0, BVGer-act. 4 Beilage C). Das heisst, deren Tätigkeit beinhaltet keine weiteren, mit zu- sätzlichen Unfallrisiken verbundene Arbeiten, wie z.B. die Lade- und Um- schlagsarbeiten im Bereich des Gütertransports, weshalb die Basissätze des Personentransports im Prämientarif auch wesentlich tiefer sind als jene des Gütertransports (Stufe 70 bzw. Stufe 85 vs. Stufe 101 [vgl. die Ausfüh- rungen der Vorinstanz in ihrer Duplik vom 27. Juli 2020 [BVGer-act. 10 S. 2 letzter Absatz]). 7.1.2 Zwar werden Lager- und Umschlagsarbeiten von Waren im Allgemei- nen auch in der Klassenumschreibung 52A (Handels- und Lagerbetriebe) als entsprechende Tätigkeiten beschrieben; der Transport (und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten der Chauffeure [vgl. Klassenumschrei- bung von 49A]) wird aber explizit nicht als Bestandteil der reinen Handels- tätigkeit angesehen (vgl. BVGer-act. 4 Beilage D S. 1). Auch im Zusam- menhang mit Brenn- und Treibstoffen wird der Transport ebenfalls explizit ausgenommen; das Beladen beziehungsweise Betanken sowie das Entla- den respektive Enttanken des Tanklastwagens wird dabei ausdrücklich als übliche Tätigkeit des Lastwagenchauffeurs bezeichnet (in diesem Sinne ist auch die im Rahmen der Duplik vom 27. Juli 2020 getätigte, etwas miss- verständliche – da nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch entspre- chende – Äusserung der Vorinstanz zu verstehen, wonach es sich beim Be- und Entladen der Güter «nicht um Umschlagsarbeiten» handle [vgl. BVGer-act. 10 S. 3 zweiter Absatz]). Ebenso wenig fällt das Betreiben ei- ner Tankstelle unter den Handel mit Brenn- und Treibstoffen. Im Falle des Brenn- und Treibstoffhandels werden folglich lediglich Lager- und Um- schlagsarbeiten von flüssigen und gasförmigen Brenn- und Treibstoffen er- fasst, die nicht im Zusammenhang mit dem (Strassen-)Transport stehen. Vielmehr sind gemäss Klassenumschreibung im Falle des Brenn- und Treibstoffhandels das Betreiben, die Wartung und die Instandhaltung eines Tanklagers mit mindestens 1 Mio. Liter Fassungsvermögen als Tätigkeiten zu verstehen, die zu einer Einteilung in die Klasse 52A führen könnten (vgl. BVGer-act. 4 Beilage D S. 2 oben), namentlich dann, wenn dieses Merk- mal den höchsten Lohnsummenanteil im Betrieb aufweist (vgl. Art. 18 Abs. 1 und 2 des Prämientarifs). In casu beträgt der Anteil der in der Klas- senumschreibung 52A genannten Tätigkeiten des Brenn- und Treibstoff- handels – was die Beschwerdeführerin in der Betriebsbeschreibung vom 20. März 2017 bei den branchenüblichen Handelstätigkeiten selbst dekla- riert hat (vgl. Suva-act. 117 f. jeweils S. 3) – jedoch lediglich 3 %. Dieser ist
C-1646/2020 Seite 27 somit kleiner als der Anteil der Tätigkeit betreffend Strassentransport von Gütern, der 8 % beträgt. An diesem Ergebnis ändert in versicherungsmäs- siger Hinsicht auch der Hinweis der Beschwerdeführerin nichts, wonach sie als Importeurin der Pflichtlagerhaltung unterworfen sei. Entscheidend sind vielmehr die Tätigkeiten der versicherten Lohnsumme, worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist. 7.1.3 Es ist zu betonen, dass die Einreihung in eine Klasse und Unter- klasse nur der erste Schritt zur Prämienbemessung ist (vgl. E. 6.2 hiervor). Die von der Vorinstanz im Rahmen ihres grossen Ermessensspielraums getroffene Regelung erweist sich jedenfalls als sachgerecht und angemes- sen. Folglich hat das Bundesverwaltungsgericht diese zu respektieren (vgl. E. 3.2 hiervor), selbst wenn andere Lösungen denkbar wären, wie z.B. die von der Beschwerdeführerin verlangte Aufteilung der Tätigkeit der Chauf- feure (wobei dies zweifellos zu einem erheblichen administrativen Mehr- aufwand für alle Beteiligten führen würde). Demzufolge erweisen sich auch die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgetragenen haftpflichtrechtlichen Überlegungen, mit welchen sie verdeutlichen wollte, dass die Tätigkeit der Chauffeure «überwiegend» der Entladung sowie dem Umschlag und nicht dem Strassentransport im eigentlichen Sinne diene (vgl. hierzu insb. Replik vom 13. Juni 2020 S. 4 dritter Absatz), als unbehelflich. 7.2 7.2.1 Auch aus dem Hinweis, dass sie seit Gründung stets schwerpunkt- mässig im Brenn- und Treibstoffhandel tätig gewesen sei, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist für die Prämienfestsetzung nicht die Branchenzugehörigkeit entscheidend, sondern das Risiko der entsprechend ausgeübten Tätigkeiten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das in casu von der Vor- instanz für die Beschwerdeführerin verwendete Formular, welches zur Er- fassung der Betriebsmerkmale nach vordefinierten Kriterien zwischen (1.) branchenüblichen, (2.) branchennahen, (3.) administrativen/kaufmänni- schen sowie (4.) zusätzliche Tätigkeiten unterscheidet, zweifellos auf das Profil von Handelsunternehmen zugeschnitten ist. Dies ist aufgrund der Auflistung der Tätigkeiten unter der ersten Rubrik «branchenübliche Tätig- keiten» klar ersichtlich, welche den in der Klassenumschreibung 52A (Han- dels- und Lagerbetriebe) genannten Tätigkeiten entsprechen (vgl. Suva- act. 117 f. jeweils S. 3 und BVGer-act. 4 Beilage D). Die Vorinstanz hat folglich dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin (schwerpunktmässig)
C-1646/2020 Seite 28 im Brenn- und Treibstoffhandel tätig ist, Rechnung getragen. Im Unter- schied dazu handelt es sich beim mit Replik vom 13. Juni 2020 eingereich- ten Dokument (Betriebsbeschreibung [vgl. BVGer-act. 8 Beilage 3]), mit welchem die Beschwerdeführerin eine Ungleichbehandlung der Betriebe des Brenn- und Treibstoffhandels gegenüber Betrieben aus anderen Han- delsbranchen erkennen will, entgegen der impliziten Behauptung nicht um ein auf Handelsbetriebe (vorliegend der Baumaterial- oder Metallbranche) zugeschnittenes Formular. Aus der Umschreibung der branchenüblichen sowie branchennahen Tätigkeiten geht eindeutig hervor, dass das Formu- lar offensichtlich auf Betriebe zugeschnitten ist, welche schwerpunktmäs- sig Plattenleger-, Hafner- oder Innenisolationsarbeiten durchführen; die in diesem Formular erwähnten «branchenüblichen Tätigkeiten» entsprechen eindeutig den in der Klassenumschreibung der Risikogemeinschaft 45M (Plattenleger, Hafner und Innenisolationen) aufgeführten Tätigkeiten (vgl. die entsprechende Klassenumschreibung, abrufbar unter www.suva.ch/de- ch/versicherung/loehne-und-praemien/praemien, zuletzt besucht am 20. Juni 2022). Aufgrund des Formulars ist es offensichtlich, dass das adressierte Unternehmen grundsätzlich kein Handelsunternehmen ist, sondern schwerpunktmässig der Plattenleger-Branche angehört. Daran ändert der Umstand nichts, dass das namentlich nicht genannte Unterneh- men nebst Wand- und Bodenplattenlegerarbeiten offenbar auch Handel mit Bauwerkstoffen betreibt (vgl. Seite 1 der eingereichten Betriebsbeschrei- bung). Dies gilt umso weniger, als die Ausübung des Handels an sich noch nichts darüber aussagt, ob das betroffene Unternehmen die Handelsgüter (Bauwerkstoffe) – wie in casu die Beschwerdeführerin – mit eigenem Per- sonal und eigenen Transportmitteln selbst ausliefert oder stattdessen ein externes Unternehmen mit der Auslieferung der vertriebenen Ware an die Kunden betraut. Mangels rechtsgenüglicher Substanziierung ist aus den dargelegten Gründen keine Ungleichbehandlung erkennbar, mangelt es doch bereits an einem vergleichbaren Sachverhalt. Die Beschwerdeführe- rin kann demzufolge aus dem eingereichten Formular, welches offensicht- lich an einen Wand- und Bodenplattenleger-Betrieb adressiert wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten. 7.2.2 Wie bereits dargelegt, fallen Strassentransporte bei Handelsbetrie- ben der Mineralölbranche infolge der durchgeführten und vom Suva-Rat per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzten Tarifrevision der Klasse 52A nicht mehr unter die branchenüblichen Handelstätigkeiten, sondern werden seit- her unter der Rubrik «branchennahe Tätigkeiten» erfasst. Dass die Be- schwerdeführerin nicht der Risikogemeinschaft 52A zugeteilt wurde, ist in
C-1646/2020 Seite 29 casu schlicht dem Umstand geschuldet, dass der Anteil der branchenübli- chen Tätigkeit von Lager- Umschlagsarbeiten von Brenn und Treibstoffen bei der Beschwerdeführerin – wie bereits festgestellt (E. 7.1.2 hiervor) – mit 3 % geringer ausfällt als derjenige des Strassentransports von Gütern mit 8 %. In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, dass bereits vor der Tarifrevision der Klasse 52A im Formular für Handelsunter- nehmen unter der Rubrik «weitere Tätigkeiten» ebenfalls das Betriebs- merkmal «Strassentransport von Gütern» erfasst wurde. Bei Betrachtung dieses Formulars fällt jedoch auf, dass vor der Tarifrevision per 1. Januar 2019 der Transport (resp. die Auslieferung) einzig bei Betrieben des Brenn- und Treibstoffhandels als branchenübliche Tätigkeit erfasst wurde (vgl. die jeweiligen Umschreibungen der einzelnen Unterklassen in der Betriebsbe- schreibung vom 28. November 2013 [Suva-act. 78 S. 2]). Darauf weist auch die Vorinstanz im Rahmen ihrer Duplik vom 27. Juli 2020 ausdrücklich hin (vgl. BVGer-act. 10 S. 3 dritter Absatz). Das heisst, Firmen aus anderen Handelsbranchen wurden gegenüber denjenigen der Mineralölbranche vor der Tarifrevision unterschiedlich behandelt. Es ist offensichtlich, dass die Mitberücksichtigung der Strassentransporte als branchenübliche oder de- ren getrennte Erfassung als branchennahe Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Ermittlung der Höhe der Lohnanteile eines Betriebes hat und somit auch entsprechend Einfluss auf dessen Zuteilung zu den Risikogemein- schaften (Art. 18 Abs. 1 und 2 des Prämientarifs) haben kann. Das heisst, bis Ende 2018 wurde bei Handelsunternehmen der Mineralölbranche dem Aspekt der risikoreicheren Tätigkeit des Strassentransports von Gütern bei der Prämienfestsetzung weniger Rechnung getragen (sei es als aus- schlaggebendes Merkmal für die Zuteilung oder sei es als besonderes Be- triebsmerkmal) als bei Handelsunternehmen anderer Branchen. Im Rah- men der per 1. Januar 2019 durchgeführten Tarifrevision der Klasse 52A wurden nunmehr die Unterklassenteile 52A H0 (Stahl,- Metallhalbzeughan- del), 52A K0 (Baumaterial-, Holzwerkstoffhandel) und 52A L0 (Brenn-, Treibstoffhandel) zum Unterklassenteil 52A K0 (Baumaterial-, Metall- und Treibstoffhandel) zusammengefasst. Würden die Transporttätigkeiten bei Betrieben des Brenn- und Treibstoffhandels wie bis anhin separat erfasst, würden insbesondere Betriebe, welche keine oder nur wenig Transporttä- tigkeiten ausüben und daher ein tieferes Risiko aufweisen, das Risiko der Betriebe mit viel Transporttätigkeiten mitfinanzieren, was nicht dem im UVG statuierten Verursacherprinzip (Risikogerechtigkeit) entspräche. Um eine Gleichbehandlung aller Betriebe innerhalb des neuen Unterklas- senteils wie auch innerhalb der Klasse zu gewährleisten, muss somit auch bei Handelsunternehmen der Mineralölbranche der Strassentransport se- parat erfasst werden.
C-1646/2020 Seite 30 7.3 Schliesslich zielt auch die implizite Berufung auf den Vertrauensschutz von Anfang an ins Leere. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5.3.2 hiervor), hat die Vorinstanz im Rahmen der mit dem Rechtsvertreter der Beschwerde- führerin geführten E-Mail-Korrespondenz vom 16., 17. und 21. Juli 2018, auf welche sich die Beschwerdeführerin zum Beweis ihrer Behauptung be- ruft, unmissverständlich festgehalten, dass die im Jahr 2018 verfrüht ange- wandte Zuweisungsregel ab 2019 bei allen betroffenen Betrieben zur An- wendung gelangen werde; die Tarifrevision und die Änderung der Zuwei- sungsregel sei per 1. Januar 2019 vom Suva-Rat in Kraft gesetzt worden und es sei daher nicht möglich, kurzfristig etwas daran zu ändern (vgl. Be- schwerdedossier C-1649/2019, BVGer-act. 1 Beilage 3 S. 2, 1. Absatz der Aufzählung resp. BVGer-act. 8 Beilage 1 S. 1, 1. Absatz der Aufzählung). Diese unmissverständliche Auskunft scheint der Rechtsvertreter überse- hen zu haben (vgl. letzten Absatz seiner Antwort vom 21. Juli 2018 auf die E-Mail der Vorinstanz vom 17. Juli 2018 [Beschwerdedossier C-1649/2019, BVGer-act. 1 Beilage 3 S. 1]). Zwar hat die Vorinstanz im Rahmen dieser Korrespondenz auch ein gewisses Verständnis für die Ar- gumentation aufgebracht, dass Betriebe des Brenn- und Treibstoffhandels möglichst in einem Kollektiv zusammengefasst bleiben und nicht den Transportbetrieben zugeordnet werden sollen. Deshalb hat sie sich auch bereit erklärt, dieses Thema zu vertiefen und alternative Zuweisungsregeln zu prüfen. Sie hat in diesem Zusammenhang aber auch klar darauf hinge- wiesen, dass hierzu zuerst eine vertiefte Datenanalyse vorgenommen wer- den müsse und im Weiteren entsprechende Auswirkungen einer Änderung auf die anderen Kollektive geprüft werden müssten. Ebenso hat sie un- missverständlich darauf hingewiesen, dass Änderungen der Tarife und Zu- weisungsregeln eine Anhörung der betroffenen Arbeitgeber- und Arbeit- nehmerorganisationen bedingten und erst durch einen Beschluss des Suva-Rates umgesetzt werden dürften, was eine gewisse Zeit benötige. Nach dem Dargelegten kann in den Aussagen der Vorinstanz keine Zusi- cherung erblickt werden, was jedoch Voraussetzung wäre, um sich über- haupt auf den Vertrauensschutz berufen zu können. Somit erweist sich ei- nerseits der replicando geltend gemachte Einwand, dass seit der Inkrafts- etzung des Prämientarifs 2019 bereits wieder eineinhalb Jahre vergangen seien, als unbehelflich. Andererseits ändert auch die von der Vorinstanz gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht in den beiden von der Be- schwerdeführerin genannten Beschwerdeverfahren – insbesondere im die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren C-996/2018 – getätigte Aus- sage, die betroffenen Betriebe nach den «dannzumal geltenden Einrei- hungsregeln und der Klassenstruktur» einzureihen, nichts am Ergebnis. Entgegen der von der Beschwerdeführerin offenbar vertretenen Ansicht
C-1646/2020 Seite 31 bedeutet «dannzumal» gemäss Duden «dann, in jenem Augenblick» (wo- bei es sich hierbei um einen schweizerischen Ausdruck handelt, vgl. www.duden.de). Das heisst, die Vorinstanz hat mit jener Formulierung nichts Anderes zum Ausdruck gebracht, als dass sie für die Prämieneinrei- hung im Jahr 2019 die ab 1. Januar 2019 geltenden, neuen Regeln anwen- den werde. Dass die verfügte Einreihung dabei bereits im September 2018 (recte: am 15. August 2018) erfolgte, ist dem Umstand geschuldet, dass die Versicherer die Erhöhungen des Nettoprämiensatzes den versicherten Betrieben von Gesetzes wegen mindestens zwei Monate vor Ende des lau- fenden Rechnungsjahres mitteilen müssen (Art. 59a UVG). 7.4 Es ist nochmals zu betonen, dass die Festlegung der verschiedenen Tätigkeiten des Unternehmens durch die Vorinstanz mittels einer Betriebs- beschreibung es ermöglicht, der Beschaffenheit der Unternehmen Rech- nung zu tragen und damit dem Grundsatz der Risikogerechtigkeit, dem der Prämientarif im Wesentlichen entsprechen muss (vgl. E. 3.4 und E. 4.3 hiervor), Nachachtung zu verschaffen. Die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Tätigkeiten beruht jeweils auf vordefinierten Kriterien, die sowohl objektiv als auch sachgerecht sind (vgl. E. 7.1.1 hiervor). Die Er- fassung der verschiedenen Tätigkeiten trägt den unterschiedlichen Unfall- risiken, die diese Tätigkeiten mit sich bringen, Rechnung. Daher orientiert sich die Einstufung durch die Suva an der Art des Unternehmens und sei- nen spezifischen Merkmalen, insbesondere dem Unfallrisiko und dem Stand der Präventionsmaßnahmen im Sinne des Art. 92 Abs. 2 UVG (vgl. auch Urteil C-6233/2016 vom 25. März 2022 E. 8.3.1). Entgegen der An- sicht der Beschwerdeführerin (vgl. Klammerbemerkung in der Beschwer- deschrift vom 5. April 2019 [Beschwerdedossier C-1649/2019, BVGer- act. 1 S. 5 1. Absatz) bleiben dabei die Bürotätigkeiten der Beschwerde- führerin eben nicht ohne Einfluss. Wie bereits dargelegt, ist die Zuteilung zu einer Risikogemeinschaft nur der erste Schritt (vgl. E. 6.2 und E. 7.1.1 hiervor). Die administrativen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin werden in einem zweiten Schritt gemäss Art. 24 i.V.m. Anhang 5 des Prämientarifs als besonderes Betriebsmerkmal ebenfalls berücksichtigt und führen in casu zu einer Anpassung des Basissatzes der ermittelten Risikogemein- schaft – in diesem Fall aufgrund des geringeren Berufsunfallrisikos zu ei- ner Senkung. Der hierbei unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Betriebs und seiner besonderen Merkmale festgelegte Mischsatz wie auch in einem dritten Schritt die unter Berücksichtigung der gesammelten Risi- koerfahrungen des Betriebs erfolgende Berechnung der Nettoprämien- sätze erhöht die Übereinstimmung des Tarifs mit dem Unfallrisiko des be- treffenden Unternehmens (Urteil C-6233/2016 E. 8.3.4 zweiter Absatz).
C-1646/2020 Seite 32 Demzufolge wurde die Beschwerdeführerin – entgegen ihrer Behaup- tung – nicht nach undifferenzierten Kriterien eingereiht. 7.5 Schliesslich sei daran erinnert, dass eine Tarifbestimmung nicht isoliert analysiert werden darf (vgl. E. 3.4 hiervor). Auch wenn – wie im vorliegen- den Fall – die Zuordnung eines Unternehmens zu einer Klasse unkorrekt erscheinen mag, da sie nicht seine sich aus dem Handelsregister erge- bende vorherrschende Geschäftstätigkeit respektive Branchenzugehörig- keit (in casu Brenn- und Treibstoffhandel) widerspiegelt, erweist sie sich vorliegend in Anbetracht der Gesamtheit der Umstände als gerechtfertigt. Die Suva hat, wie bereits ausgeführt, diesbezüglich einen weiten Ermes- sensspielraum (vgl. E. 3.4 hiervor; vgl. Urteil des BGer 8C_707/2021 vom 17. März 2022 E. 6.2.3; vgl. auch Urteil des BVGer C-6233/2016 vom 25. März 2022 E. 8.3.4 zweiter Absatz in fine). 7.6 Als Zwischenergebnis ist aufgrund des soeben Ausgeführten festzuhal- ten, dass die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dargelegt hat, dass die Vorinstanz innerhalb des ihr offenstehenden weiten Ermessensspiel- raums (vgl. E. 3.4 hiervor) durch die Zuteilung des Betriebes der Beschwer- deführerin in die Risikogemeinschaft 49A, Unterklasse D0, das Prinzip der Risikogerechtigkeit verletzt habe. Ebenso wenig hat sie dargelegt, inwie- fern die Zuteilung ihres Betriebes in die Risikogemeinschaft der Klasse 49A konkret das Prinzip der Prämiengerechtigkeit verletzen soll. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb ihr Betrieb mit Blick auf die massgebenden Merkmalsanteile (vgl. Art. 18 Abs. 2 des Prämientarifs) und besonderen Betriebsmerkmale (Art. 24 in Verbindung mit Anhang 5 des Prämientarifs) nicht in die Klasse 49A, sondern weiterhin in die Risikogemeinschaft der Klasse 52A, Unterklasse K0 (seit 1. Januar 2019; bis Ende 2018 Unter- klasse L0), hätte eingereiht werden müssen. Dass in die Klasse 52A an- dere Betriebe eingereiht wären, welche über identische Merkmalsanteile wie ihr Betrieb verfügen, macht sie jedenfalls nicht geltend. Die risikoge- rechte Prämie bedeutet denn auch, dass hohe Risiken mit entsprechend hohen Prämien, tiefe Risiken mit entsprechend tiefen Prämien zu belasten sind. Gleichartige Betriebe werden zu Risikogemeinschaften von Betrieben mit gleichartigem Unfallrisiko zusammengefasst, wobei jede dieser Risiko- gemeinschaften selbsttragend sein muss. Für die risikogerechte Prämien- abstufung werden aus mehreren Risikoeinheiten, die sich hinsichtlich ihrer Verhältnisse vergleichen lassen (Betriebe bzw. Betriebsteile im Sinne von Art. 92 Abs. 2 UVG und Art. 113 Abs. 1 UVV), Risikogemeinschaften gebil- det (vgl. Urteil des BGer 8C_707/2021 vom 17. März 2022 E. 6.2.3 mit wei- teren Hinweisen). In Anbetracht dessen ist die Zuteilung des Betriebs der
C-1646/2020 Seite 33 Beschwerdeführerin in die Klasse 49A (Strassentransporte), Unterklasse D0 (Strassentransporte von Gütern), nicht zu beanstanden. 8. Die von der Suva gestützt auf die Zuteilung der Beschwerdeführerin in die Risikogemeinschaft der Klasse 49A konkret vorgenommene Berechnung wird zwar von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht bestritten. Sie bestreitet jedoch deren Nachvollziehbarkeit und rügt im Weiteren, die Prä- mienerhöhung sei unverhältnismässig. Somit sind im Folgenden die Be- rechnungen der Vorinstanz einer Prüfung zu unterziehen. 8.1 Wie bereits dargelegt, hat die Suva beim Betrieb der Beschwerdefüh- rerin den Strassentransport (mit 8 %) zu Recht als bestimmendes Betriebs- merkmal qualifiziert (E. 7.6 hiervor). In Bezug auf die weiteren bei der Be- schwerdeführerin vorliegenden besonderen Betriebsmerkmale, welche zwar für die Zuteilung zur Risikogemeinschaft eines Betriebes nicht aus- schlaggebend sind, jedoch den im Anhang 5 des Prämientarifs angegebe- nen Anteil an der Gesamtlohnsumme überschreiten, hat die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. März 2019 erklärt, dass diese gemäss Art. 24 Abs. 1 bis 1 ter des Prämientarifs berücksichtigt würden. Im erwähnten Anhang 5 des Prämientarifs sind bei der Klasse 49A Schwell- werte für Bürotätigkeiten von 30 % und für gewerbliche Tätigkeiten (be- zeichnet als "gewerblich") von 15 % vorgesehen. Gestützt darauf hat die Vorinstanz zu Recht gefolgert, dass das besondere Betriebsmerkmal der Beschwerdeführerin von 83 % Administration den entsprechenden Schwellwert (von 30 %) überschreitet. Implizit hat die Vorinstanz sodann die bei der Beschwerdeführerin ebenfalls vorhandenen besonderen Be- triebsmerkmale «Lager- und Umschlagsarbeiten: Betreiben des eigenen Tanklagers» von 3 % sowie «Betreibens einer Tankstelle, Waschanlage, Parkhaus selbstbedient» von 6 %» als nicht relevant betrachtet, da diese eindeutig den gewerblichen Schwellwert von 15 % unterschreiten. Soweit sind die Ausführungen der Vorinstanz im Einspracheentscheid nicht zu be- anstanden. 8.2 Für das Ausmass, in welchem die besonderen Betriebsmerkmale einer Risikogemeinschaft zu berücksichtigen sind, sieht Art. 24 Abs. 1 bis des Prä- mientarifs vor, dass sich dieses aus dem den Schwellwert überschreiten- den Anteil, multipliziert mit dem Faktor 100, dividiert durch 100 minus den Schwellwert, berechnet. Gestützt darauf hat die Vorinstanz den zu berück- sichtigenden Anteil besonderes Betriebsmerkmal (BBM) der von der Be- schwerdeführerin betriebenen Bürotätigkeiten (Klasse 60F C0) korrekt mit
C-1646/2020 Seite 34 gerundet 75.7 % (der von der Beschwerdeführerin betriebene Büroanteil von 83 % überschreitet zu 53 % den entsprechenden Schwellwert von 30 %; dies ergibt folgende Berechnung: 53 % x 100 / [100 - 30 %] = 75.71 %) angegeben. 8.3 Anschliessend ist die Vorinstanz gemäss Art. 24 Abs. 1 ter des Prämien- tarifs verfahren. Hiernach werden Anteile von Betriebsmerkmalen, welche nicht zu einer Berücksichtigung nach Abs. 1 und 1 bis führen, proportional auf die zugeteilte Risikogemeinschaft und die Anteile der Risikogemein- schaften der besonderen Betriebsmerkmale verteilt, welche für die Bestim- mung des Basissatzes massgebend sind und gewerblichen Charakter ha- ben; in Fussnote Nr. 33 des Prämientarifs werden zur Veranschaulichung die entsprechenden Berechnungsformeln wiedergegeben. Zur Berech- nung der Verteilung hat die Vorinstanz zunächst den verbleibenden Rest- anteil korrekt auf 16.3 % (100 % – 8 % [Strassentransport] – 75.7 % [Bü- rotätigkeiten]) festgelegt. Diesen Restanteil hat die Vorinstanz daraufhin – da in casu keine weiteren Betriebsmerkmale mit gewerblichem Charak- ter, welche die in Anhang 5 genannte Schwelle von 15 % überschreiten, vorhanden sind – der (gewerblichen) Hauptzuweisung, mithin der Risiko- gemeinschaft 49A (Strassentransporte) zugeteilt. Dies ergab für die Risi- kogemeinschaft 49A einen Restanteil von 24.3 % (8 % + 16.3 %). Der Ge- samtanteil der gewerblichen Risikogemeinschaft 49A D0 erhöht sich damit auf gerundet 24 %. Jener der – nicht gewerblichen (vgl. den oben wieder- gegebenen Wortlaut von Art. 24 Abs. 1 ter des Prämientarifs) – Büroklasse 60F C0 blieb hingegen unverändert bei 75.7 %, respektive gerundet 76 %. Dieses Vorgehen erweist sich ebenfalls als tarifkonform und ist nicht zu beanstanden. 8.4 Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 des Prämientarifs errechnete die Vorinstanz sodann den sich aus den einzelnen Basissätzen der verschiedenen Risi- kogemeinschaften ergebenden Mischsatz für den Betrieb der Beschwer- deführerin. Danach setzt sich der Basissatz aus dem prozentualen Anteil Basissatz der zugeteilten Risikogemeinschaft und den prozentualen Antei- len der letzten verfügbaren Basissätze der Risikogemeinschaften der be- sonderen Betriebsmerkmale zusammen. Dieser Mischsatz wird auf den am nächsten liegenden Nettosatz im Suva-Grundtarif gerundet. Diese Basis- sätze entsprechen jeweils einem Nettosatz im Suva-Grundtarif (Art. 13 Abs. 5 des Prämientarifs) und werden für jeden Unterklassenteil jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst (vgl. Klassenstruktur im Anhang 1 zum Prämientarif der Suva). Der 150-stufige BUV- und NBUV-Grundtarif
C-1646/2020 Seite 35 befindet sich seinerseits auf der letzten Seite des Anhangs 1 des Prämien- tarifs (in der vorliegend anwendbaren Fassung des Prämientarifs 2019 auf S. 39). Unter Berücksichtigung der in der BUV im Jahr 2019 geltenden – von der Beschwerdeführerin unbestritten gebliebenen – Basissätze der Risikogemeinschaft 49A D0 (Strassentransporte: Strassentransporte von Gütern) von 2,63 % (entspricht Stufe 101, vgl. Anhang 1 S. 39) und der Risikogemeinschaft 60F C0 (Büros) von 0,1552 % (entspricht Stufe 43, vgl. Anhang 1 S. 39) sowie der erwähnten Anteile der besonderen Betriebs- merkmale von 24 % Strassentransport und 76 % Bürotätigkeiten resultierte in der BUV ein Mischsatz von gerundet 0,7492 % (24 % von 2,63 % + 76 % von 0,1552 %), der – gemäss Art. 24 Abs. 2 des Prämientarifs auf den nächstliegenden Nettosatz gerundet – einen Prämiensatz von 0,74 % (Stufe 75) ergab. Aufgrund der in der NBUV im Jahr 2019 geltenden – von der Beschwerdeführerin ebenfalls unbestritten gebliebenen – Basissätze der Risikogemeinschaft 49A (Strassentransporte) von 1,78 % (Stufe 93) und der Risikogemeinschaft 60F (Büros) von 0,815 % (Stufe 77) sowie der erwähnten prozentualen Anteile dieser beiden besonderen Betriebsmerk- male resultierte in der NBUV sodann ein Mischsatz von 1,0466 % (24 % von 1,78 % + 76 % von 0,815 %), der gemäss Art. 24 Abs. 2 des Prämien- tarifs auf den nächstliegenden Nettosatz gerundet einen Prämiensatz von 1,041 % (Stufe 82) ergab. Beide (auf Tarifstufe gerundete) Mischsätze sind nicht zu beanstanden. 8.5 Zur Bestimmung des anwendbaren Prämienmodells ermittelte die Vorinstanz die entsprechende Basisprämie. Diese berechnet sich gemäss Art. 20 des Prämientarifs aus den Lohnsummen der Risikoeinheit innerhalb der letzten 8 Jahre multipliziert mit den Basissätzen der jeweiligen Risiko- gemeinschaften (vgl. auch die Berechnungsformel in Fussnote Nr. 25). Al- lerdings beträgt die Beobachtungsdauer im Jahr 2019 aufgrund der Über- gangsbestimmung Art. 53 Abs. 6 des Prämientarifs 7 Jahre. Die Vorinstanz ermittelte gestützt auf die der Beobachtungsperiode 2011 bis 2017 zugrun- deliegenden Daten, welche von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt werden, eine Basisprämie von Fr. (...) in der BUV und von Fr. (...) in der NBUV (vgl. hierzu die Tabelle im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 6. März 2019 S. 5 [Suva-act. 158]). Gemäss der Übergangs- bestimmung in Art. 53 Abs. 7 des Prämientarifs liegen im Jahr 2019 die Grenzen für den Eintritt in das Bonus-Malus-System gemäss Art. 21 Bst. c und Art. 22 Abs. 1 bei einer Basisprämie von Fr. 35'000.- in der BUV und Fr. 420'000.- in der NBUV. Die Grenze für den Eintritt in die Erfahrungsta- rifierung gemäss Art. 23 Abs. 1 liegen im Jahr 2019 in der BUV sowie NBUV jeweils bei Fr. 2,1 Mio. Im Weiteren beträgt die minimale Anzahl
C-1646/2020 Seite 36 Jahre mit einer prämienpflichtigen Lohnsumme gemäss Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 im Jahr 2019 zwei Jahre (Art. 53 Abs. 9). Demzufolge wandte die Vorinstanz in der BUV zutreffend das Bonus-Malus-System (vgl. Art. 37 des Prämientarifs) und in der NBUV die Einreihung zum Basis- satz respektive Mischsatz an (vgl. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 7 des Prämientarifs). 8.6 Entsprechend den soeben zitierten Grenzwerten wird der Betrieb der Beschwerdeführerin in der NBUV zum Basissatz eingereiht. Der Nettoprä- miensatz der Risikoeinheit entspricht dem ihrem Bedarf am nächsten lie- genden Nettosatz des Suva-Grundtarifs, der aufgrund des vorangehend errechneten Mischsatzes 1,041 % (Stufe 82) entspricht (vgl. E. 8.4 hier- vor). 8.7 8.7.1 In Bezug auf das in casu in der BUV anwendbare Bonus-Malus-Sys- tem gab die Vorinstanz ferner Art. 37 des Prämientarifs wieder, wonach im Bonus-Malus-System für die Prämienbemessung die individuellen Risiko- erfahrungen der Risikoeinheiten mitberücksichtigt werden. Die Kredibilität ist das Ausmass für die Mitberücksichtigung der individuellen Risikoerfah- rungen (Abs. 1). Die Kredibilität berechnet sich aus der Basisprämie divi- diert durch die Basisprämie plus Fr. 225'000.- (Abs. 2). Massgebend für die Bestimmung der mit einem Betrieb gemachten Risikoerfahrungen sind der während einer Beobachtungsperiode von 7 Jahren entstandene Aufwand für die Kurz- und Langfristleistungen bis Fr. 90'000.– pro Unfallereignis und Berufskrankheit nach Rückversicherung (Art. 37 Abs. 3 i.V.m. Art. 56 Abs. 6 des Prämientarifs). Zum Aufwand zählen die bereits angefallenen Kosten und die für die erwarteten zukünftigen Kosten vorzunehmenden Rückstel- lungen (Abs. 4). Der Aufwand aus Regressfällen und regressverdächtigen Fällen bleibt unberücksichtigt. Ausgenommen sind Unfälle und Berufs- krankheiten, bei denen der Betrieb oder einer seiner Mitarbeitenden ganz oder überwiegend haftet (Abs. 5). Die Risikoerfahrungen der Risikoeinheit werden mit den Risikoerfahrungen der Risikogemeinschaft verglichen. Die Abweichungen werden nach der Kredibilität der Risikoeinheit gewichtet (Abs. 6). Die gewichteten Abweichungen bestimmen einen allfälligen Bo- nus oder Malus, der zum Basissatz der Risikogemeinschaft oder zum Mischsatz addiert oder von diesem abgezogen wird. Daraus ergibt sich der Bedarfssatz der Risikoeinheit (Abs. 7). Der Nettoprämiensatz der Risi- koeinheit entspricht dem ihrem Bedarfssatz am nächsten liegenden Netto- satz des Suva-Grundtarifs (Abs. 8).
C-1646/2020 Seite 37 8.7.2 Diese Bestimmungen des Prämientarifs setzte die Vorinstanz in der Folge zur Berechnung des Bonus-Malus der Beschwerdeführerin in der BUV um. Die entsprechenden Ausführungen und Berechnungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar, zumal sie auf den von der Beschwerde- führerin beschwerde- respektive replikweise nicht in Frage gestellten, im Grundlagenblatt BUV 2019 vom 15. August 2018 (SUVA-act. 148 S. 5) ent- haltenen Angaben basieren. Insbesondere ermittelte die Vorinstanz in An- wendung der Formel für das Bonus-Malus-System eine Kredibilität des Be- triebs von gerundet 41,53 % ({...} [vgl. Art. 37 Abs. 2 des Prämientarifs so- wie Formel in der Fussnote Nr. 40]). Anschliessend ermittelte die Vor- instanz den Aufwand sowie den BMS-relevanten Aufwand (entspricht der Summe aus dem Aufwand und den Abzügen [vgl. Erläuterungen zum Grundlagenblatt 2019; Suva-act. 148 S. 6 Ziff. 2.3]) des Betriebs und der Risikogemeinschaft, wobei die Werte der Risikogemeinschaft auf die Grösse des Betriebs der Beschwerdeführerin skaliert wurden. In casu be- trägt der Aufwand des Betriebs Fr. (...) und der BMS-relevante Aufwand des Betriebs Fr. (...) (Art. 37 Abs. 5 des Prämientarifs; vgl. Ziff. 2.1 und 2.3 Grundlagenblatt BUV 2019 [SUVA-act. 148 S. 5]); der auf die Grösse des Betriebs umgerechnete Aufwand sowie der BMS-relevante Aufwand der Risikogemeinschaft betragen Fr. (...) resp. Fr. (...). Ausgehend von diesen Werten berechnete die Vorinstanz einerseits die Schadenquote der Risiko- gemeinschaft, und andererseits die BMS-relevanten Schadenquoten des Betriebs wie auch der Risikogemeinschaft, die allesamt zur Berechnung des Bonus/Malus dienen. Die von der Vorinstanz ermittelten BMS-relevan- ten Schadenquoten des Betriebs von 54,9085 % (Fr. {...} [BMS-Aufwand des Betriebs] dividiert durch Fr. {...} [Basisprämie]) und der Risikogemein- schaft von 65,0226 % (Fr. {...} [BMS-Aufwand der Risikogemeinschaft] di- vidiert durch Fr. {...} [Basisprämie]) sowie die Schadenquote der Risikoge- meinschaft von 84,1157 % (Fr. {...} [Aufwand der Risikogemeinschaft] divi- diert durch Fr. {...} [Basisprämie]) erweisen sich als korrekt (vgl. die hierzu benötigten Berechnungsformeln in Fussnote Nr. 41 des Prämientarifs so- wie die Erläuterungen samt benötigten Angaben im Einspracheentscheid vom 6. März 2019 [Suva-act. 158 S. 6-8]). Schliesslich berechnete die Vo- rinstanz den Bonus/Malus (vgl. die Berechnungsformel in der Fussnote Nr. 41 des Prämientarifs) und ermittelte dabei zutreffend einen Bonus von 0,0374 %. Den Bedarfssatz berechnete sie auf 0,7118 %, indem sie den ermittelten Bonus von 0,0374 % vom vorangehend errechneten Mischsatz von 0,7492 % (vgl. E. 8.4 hiervor) abzog. Grundsätzlich entspricht der Net- toprämiensatz der Risikoeinheit in der BUV dem ihrem Bedarfssatz am
C-1646/2020 Seite 38 nächsten liegenden Nettosatz des Suva-Grundtarifs (Art. 37 Abs. 8 Prämi- entarif), vorliegend demzufolge der Stufe 74 mit einem Nettosatz von 0,704 %. 8.8 Im Sinne der Verhältnismässigkeit sieht der Prämientarif in Art. 45 eine Begrenzung der jährlichen Prämienänderung vor, wobei diesbezüglich in casu zusätzlich die Übergangsbestimmung von Art. 53 Abs. 10 beachtlich ist. Wie sogleich aufgezeigt wird (vgl. E. 8.8.1 f. hiernach), werden die im Prämientarif vorgesehenen Grenzwerte für die Prämienerhöhung durch die von der Vorinstanz in casu ermittelten Nettoprämiensätze von 0,704 % (Stufe 74) in der BUV und von 1,041 % (Stufe 82) in der NBUV nicht über- schritten. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die in Art. 45 i.V.m. Art. 53 Abs. 10 Prämientarif vorgesehene Regelung im Ein- spracheentscheid vom 6. März 2019 nicht explizit erwähnt hat. Da die Be- schwerdeführerin im Beschwerdeverfahren explizit die Unverhältnismäs- sigkeit der verfügten Prämienerhöhung gerügt hat, hat die Vorinstanz die Grundsätze der Begrenzung der jährlichen Prämienänderung zunächst mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2020 etwas verkürzt und mit Duplik vom 27. Juli 2020 schliesslich ausführlicher dargelegt. Insbesondere hat sie in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Regeln gemäss Art. 45 des Prämientarifs infolge der Einführung von Änderungen bei der Prämienbemessung per 1. Januar 2019 durch die Übergangsbestimmung Art. 53 Abs. 10 des Prämientarifs (weiter) gemildert wurden (vgl. BVGer- act. 10 S. 3 f.). 8.8.1 In casu entspricht der massgebende Basissatz (Mischsatz) der Risi- kogemeinschaft in der BUV der Stufe 75 (vgl. E. 8.4 hiervor). Die maximal zulässige jährliche Prämienänderung in der BUV beträgt in diesem Fall drei Stufen (vgl. Art. 45 Abs. 2 i.V.m. Art. 53 Abs. 10 des Prämientarifs). Somit ist vorliegend im Jahr 2019 eine Erhöhung um drei Stufen zulässig. Der Prämienbedarf der Beschwerdeführerin in der BUV entspricht ab 1. Januar 2019 0,7118 % und somit der Stufe 74 (E. 8.7.2 hiervor). Die Beschwerde- führerin war im Jahr 2018 in der BUV in Stufe 71 (Nettoprämiensatz 0,609 %) eingereiht (vgl. Wiedererwägungsverfügung vom 9. April 2018 [Suva-act. 136]) und die Differenz beträgt drei Stufen, was der im Jahr 2019 maximal zulässigen Prämienerhöhung gemäss Übergangsbestim- mung entspricht. Die von der Vorinstanz verfügte Prämienerhöhung um drei Stufen von Stufe 71 auf Stufe 74 erweist sich demzufolge als korrekt. Die sich daraus ergebende Prämienerhöhung beträgt rund 15,6 % ([0,704 % – 0,609 %] x 100 / 0,609 %).
C-1646/2020 Seite 39 8.8.2 In der NBUV entspricht der massgebende Basissatz (Mischsatz) der Stufe 82 (vgl. E. 8.4 hiervor). Die maximal zulässige jährliche Prämienän- derung beträgt in diesem Fall grundsätzlich zwei Stufen (vgl. Art. 45 Abs. 3 i.V.m. Art. 53 Abs. 10 des Prämientarifs). Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2018 in der NBUV in Stufe 80 (Nettoprämiensatz 0,944 %) eingereiht (vgl. Wiedererwägungsverfügung vom 9. April 2018 [Suva-act. 136]) und ihr Prämienbedarf beträgt gemäss massgebendem Basissatz (Mischsatz) 1,041 %, entsprechend der Stufe 82. Die Differenz von zwei Stufen ent- spricht ebenfalls der maximal zulässigen Prämienerhöhung im Jahr 2019 gemäss Übergangsbestimmung. Die von der Vorinstanz verfügte Prämien- erhöhung in der NBUV um zwei Stufen auf Stufe 82 (Nettoprämiensatz 1,041 %) erweist sich ebenfalls als korrekt. Die sich daraus ergebende Prä- mienerhöhung beträgt rund 10,28 % ([1,041 % – 0,944 %] x 100 / 0,944 %). 8.9 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Erhöhung des Nettoprä- miensatzes um 15,6 % in der BUV und um 10,28 % in der NBUV von 2018 auf 2019. 8.9.1 Nach der Rechtsprechung zur Verhältnismässigkeit einer Prämiener- höhung, welche sich auf die Zulässigkeit einer jährlichen Erhöhung be- zieht, kann eine einzelne Prämienerhöhung von 20% jedenfalls noch nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden (Urteile des BVGer C-5052/2014 vom 21. Oktober 2016 E. 6.5.1; C-2341/2007 vom 16. Juni 2008 E. 5.4.1 mit Hinweis auf RKUV 2004 Nr. U 525 S. 549 E. 6 sowie Urteil der Rekurskommission UV vom 13. Dezember 2004, publ. in: VPB 69.73 E. 12). Unverhältnismässig könnte eine Prämienerhöhung – unab- hängig davon, ob diese Erhöhung auf ein Jahr beschränkt oder auf meh- rere Jahre verteilt wird – insbesondere dann sein, wenn ein einziger Unfall mit Kostenfolgen einen massiven Anstieg der Prämien auf weit über dem Basissatz der Branche zur Folge hätte. Dahinter würde dann aber die Über- legung stehen, dass die Prämie in einem solchen Fall nicht mehr Ausdruck eines statistisch einigermassen plausiblen Risikos wäre. Weil mit dem BMS der Aussagekraft der Zahlen eines Betriebs (Kredibilität) mehr Gewicht zu- gemessen wird, werden solche zufallsabhängige Schwankungen der Prä- miensätze vermindert, was die Rechtsprechung auch als wesentlichen Vor- teil des BMS bezeichnet hat (Urteil des BVGer C-2341/2007 E. 5.4.2 mit Hinweis auf Urteil der Rekurskommission vom 13. Dezember 2004, publ. in: VPB 69.73 E. 7; Urteil des BVGer C-3189/2006 E. 8.4 und E. 8.5.1).
C-1646/2020 Seite 40 8.9.2 Vorliegend wurde der Nettoprämiensatz in der BUV von 0,609 % (Stufe 71) im Jahr 2018 per 1. Januar 2019 auf 0,704 % (Stufe 74) ange- hoben. Massgebend ist diese jährliche Prämienerhöhung um drei Stufen bzw. 15,6 %, mit welcher der Bedarfssatz des Betriebes von 0,7118 % (Stufe 74) just erreicht ist, und was gemäss Prämientarif zulässig ist. Die jährliche Erhöhung von vorliegend 15,6 % kann im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführe- rin – nicht als unverhältnismässig oder willkürlich bezeichnet werden. Ebenso wenig erweist sich im Lichte der vorstehend zitierten Rechtspre- chung die jährliche Prämienerhöhung in der NBUV von 10,28 % als unver- hältnismässig oder willkürlich, zumal der verfügte Nettoprämiensatz eben- falls dem massgebenden Basissatz (Mischsatz) entspricht (vgl. auch Ur- teile des BVGer C-319/2009 vom 29. Mai 2012 E. 5.3.3 und C-919/2008 vom 24. März 2010 E. 6.5.2). Die Erhöhung des BUV-Prämiensatzes auf 0,704 % sowie des NBUV-Prämiensatzes auf 1,041 % ist daher rechtens. 9. Zusammenfassend erweisen sich die von der Beschwerdeführerin vorge- brachten Rügen betreffend die Einreihung ihres Betriebes im Prämientarif 2019 als unbegründet. Aufgrund des insgesamt Ausgeführten ist vielmehr festzustellen, dass die Vorinstanz einerseits den Betrieb der Beschwerde- führerin zu Recht in die Klasse 49A, Unterklassenteil D0, eingereiht und andererseits die verfügten Nettoprämien in der BUV und NBUV richtig be- rechnet hat. Die Beschwerde vom 5. April 2019 ist daher abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. März 2019 zu bestätigen. 10. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 10.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 2'000.– festgesetzt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 10.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz
C-1646/2020 Seite 41 hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation keinen An- spruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin eben- falls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BAG.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
C-1646/2020 Seite 42
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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