Abteilung III C-1635/2011
U r t e i l v o m 0 9 . O k t o b e r 2 0 1 2 Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Parteien
A._______, vertreten durch Dr. iur. Stefan Suter, Advokat, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenanspruch, Verfügung vom 24. Januar 2011.
C-1635/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1959 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Be- schwerdeführerin), in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsangehöri- ge, arbeitete als Industriekauffrau in den Jahren 1980-1991, 1993 und 1994 in der Schweiz (act. 42, 63) und entrichtete Beiträge an die obligato- rische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Am 8. Februar 2006 stellte die Versicherte einen ersten Antrag auf Leis- tungen der Invalidenversicherung wegen psychischen Gesundheitsbe- schwerden. Nach diversen medizinischen und finanziellen Abklärungen, verfügte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) am 28. Januar 2008 (act. 59, 63, 64) eine befristete Dreiviertelsrente vom 1. Oktober 2006 bis 30. April 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 63% wegen rekur- renter endo-reaktiver Depression (ICD-10: F33 rezidivierende depressive Störung), 2005/06 schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD- 10: F33.2), derzeit in Remission (ICD-10: F33.4). B. Am 13. Februar 2008 (eingegangen bei der IVSTA am 8. September 2009; act. 66) stellte die Versicherte mittels Formular E204 über den Deutschen Rentenversicherer einen neuen Antrag auf Leistung einer In- validenrente und reichte diverse medizinische Berichte inkl. den deut- schen Rentenbescheid (act. 67, 70-86, 88, 90-94) ein. Nach der Vorlage der medizinischen Dokumente beim regionalen Ärztlichen Dienst der In- validenversicherung (RAD Rhone) hielt Dr. med. B., FMH Psy- chiatrie Psychotherapie, am 27. November 2009 (act. 97) fest, dass in keinem der neuen Arztberichte aufgeführt werde, wann die erneute Ver- schlechterung eingesetzt habe. Er beantragte die Einholung eines aus- führlichen Arztberichtes bei der behandelnden Psychologin C. sowie eines ausführlichen Arztberichtes beim Verfasser des Rentengut- achtens vom 6. August 2009, wobei der Zeitpunkt der Verschlechterung eruiert werden müsse. Die deutsche Rentenversicherung reichte 18. Februar 2010 (eingegangen am 2. März 2010, act. 118) diverse neue- re und ältere Arzt- und Klinikberichte ein (act. 100-117). C. Dr. B._______ stellte in seinem Bericht vom 24. April 2010 (act. 124) be- züglich den psychischen Leiden fest, dass die gewünschten medizini- schen Unterlagen nun eingetroffen seien und die offenen Fragen geklärt werden konnten. Es handle sich um eine phasisch verlaufende endogene
C-1635/2011 Seite 3 Depression (ICD-10: F33). Die wellenförmig verlaufende Krankheit verur- sache im Jahresdurchschnitt eine Arbeitsunfähigkeit von ungefähr 50% im Sinne der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit im Sinne der Schweizer IV-Praxis. Zusätzlich holte der RAD eine interne Stellungnahme vom 5. Mai 2010 von Dr. D., Facharzt Chirurgie, bezüglich der somatischen Lei- den ein. Dr. D. diagnostizierte Status nach Schenkelhalsfraktur (SHF) links mit dynamischer Hüftschraube (DHS)-Versorgung am 31. Dezember 2007 sowie Status nach Hüft-Teilendoprothese (Hüft-TEP) 18. Juni 2008 bei sekundärer Dislokation/Pseudarthrose (M84.05). Ne- bendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Irritation des tractus iliotibialis (14. Januar 2009), lokale Infiltration, ggf. Entfernung der Drahtcerclage, chronische Lumboischialgie. Am 20. Mai 2010 erstellte Dr. B._______ den Schlussbericht des RAD Rhone (act. 124) und hielt fest, es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähig- keit in der bisherigen Tätigkeit ab 17. Oktober 2005 bis 16. Januar 2007 sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 17. Januar 2007. Für Arbeiten in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 17. Oktober 2005 bis 16. Januar 2007 sowie 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 17. Januar 2007. Aus somatischen Gründen bestehe zudem sowohl in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit ab 1. Januar 2008 bis 17. Oktober 2008. Berufliche Massnahmen seien ab 12 Wochen nach Hüft-TEP (gemäss Bericht Dr. E._______ vom 31. Juli 2008) der deutschen Rentenversicherung) zumutbar. D. Die IVSTA holte in der Folge bei der Versicherten den "Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten" (act. 131) und den "Fragebogen für den Versicherten" (act. 132) sowie eine abschliessende Einschätzung des RAD vom 13. bzw. 22. Juli 2010 (act. 138, 139) ein. Nach der Berech- nung des Einkommensvergleichs gemäss der gemischten Methode (act. 142) teilte die IVSTA der Versicherten mit Vorbescheid vom 29. September 2010 (act. 143) mit, dass ab 1. Oktober 2006 ein An- spruch auf eine Dreiviertelsrente, nach dem 30. April 2007 kein Anspruch mehr auf eine Rente, ab 1. Januar 2008 ein Anspruch auf eine ganze Rente und nach dem 31. Januar 2009 kein Anspruch mehr auf eine Rente bestünde. Der Antrag sei erst am 13. Februar 2008 gestellt worden, wes- halb die Rente frühestens ab dem 1. Februar 2007 ausgerichtet werden könne.
C-1635/2011 Seite 4 E. Mit Einwand vom 25. Oktober 2010 (act. 146) liess die Versicherte, neu vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F._______, beantragen, es sei ihr aus psychischen und somatischen (Oberschenkelhalsbruch/Hüftgelenk) Gründen eine Invalidenrente auszurichten. Zur Begründung machte sie geltend, die Arbeitsunfähigkeit bestehe auch noch ab Oktober 2008. F. Ohne auf die Einwände der Versicherten genauer einzugehen, verfügte die IVSTA am 15. Februar 2011 (act. 148) eine ordentliche ganze Invali- denrente mit Wirkung ab 1. Januar 2008 bis 31. Januar 2009. Im vorlie- genden Fall handle es sich um eine Gesundheitsbeeinträchtigung, die ab dem 17. Oktober 2005 eine Arbeitsunfähigkeit bei der Ausübung der ge- winnbringenden Tätigkeit von 100% verursache, ab dem 17. Januar 2007 eine solche von 50%, ab dem 1. Januar 2008 eine solche von 100% und ab dem 18. Oktober 2008 eine solche von 0%. Die Betätigung im bisheri- gen Aufgabenbereich sei seit dem 17. Oktober 2005 noch zu 100% zu- mutbar und vom 1. Januar 2008 bis 17. Oktober 2008 zu 0%. Entspre- chend der Behinderung in beiden Bereichen ergebe sich ein Invaliditäts- grad von 63% ab dem 17. Oktober 2005, ab dem 17. Januar 2007 ein In- validitätsgrad von 31%, ab dem 1. Januar 2008 ein Invaliditätsgrad von 100% und ab dem 18. Oktober 2008 ein Invaliditätsgrad von 0%. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades sei es unerheblich, ob eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werde. Demzufolge bestehe ab dem
C-1635/2011 Seite 5 validenrente nach dem 1. Januar 2010 zu verfügen. Zudem seien keine Kosten zu erheben und es sei der Beschwerdeführerin eine angemesse- ne Parteientschädigung zuzusprechen. Sie rügte, der Entscheid sei in- haltlich falsch, willkürlich und gründe nicht auf medizinischen Unterlagen. Die orthopädische Situation habe sich aufgrund der schlecht verlaufen- den operationellen Einsetzung eines künstlichen Hüftgelenkes (Juni 2008) mit anschliessender Reha-Massnahme im Jahre 2008 verschlech- tert. Zudem bestätige ein sozialmedizinisches Gutachten vom 13. November 2008 eine anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit. Der psychi- sche Zustand habe sich ebenfalls verschlechtert, so dass ein stationärer Aufenthalt vom 11.-18. Februar 2009 notwendig geworden sei. Die Be- schwerdeführerin sei daher weder in psychischer noch in orthopädischer Hinsicht arbeitsfähig. H. Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2011 beantragte die Vorinstanz, die Be- schwerde sei abzuweisen. Der hinzugezogene ärztliche Dienst habe fest- gestellt, dass sich aus den mit der Beschwerde neu eingereichten medi- zinischen Unterlagen weder in orthopädischer noch in psychiatrischer Hinsicht neue Gesichtspunkte ergeben würden, weshalb die ursprüngli- che Beurteilung zu bestätigen sei. Jedoch seien die ärztlichen Stellung- nahmen teilweise nicht richtig erfasst worden. Es gelte in Beruf und Ver- weisungstätigkeiten vom 17. Oktober 2005 bis 16. Januar 2007 eine volle Arbeitsunfähigkeit, während in der Haushaltstätigkeit damals keine Ar- beitsunfähigkeit bestanden habe. Ab dem 17. Januar 2007 bis heute be- stehe eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 50% in Beruf und Verweisungstätigkeiten. Vom 1. Januar 2008 bis zum 17. Oktober 2008 habe aus orthopädischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 100% in Beruf, Verweisungstätigkeit und Haushalt bestanden. Seit dem 18. Oktober 2008 bestehe aus orthopädischen Gründen keine Arbeitsun- fähigkeit mehr, jedoch eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 50% in Beruf und Verweisungstätigkeiten, während im Haushalt keine Ar- beitsunfähigkeit mehr bestehe. Gemäss der nicht bestrittenen angewand- ten gemischten Bemessungsmethode ergebe dies nur noch einen Invali- ditätsgrad von 31%. I. Der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 400.- ging beim Gericht am 23. August 2011 ein (BVGer act. 12).
C-1635/2011 Seite 6 J. Replicando liess die Beschwerdeführerin beantragen, die Beschwerde sei gutzuheissen und eventualiter sei eine gerichtliche Expertise anzuordnen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe die mit Eingabe vom 18. März 2011 eingereichten Belege vom 17. März 2011 gar nicht oder zu wenig gewürdigt. Die Einschätzung der Vorinstanz wi- derspreche insbesondere dem Bericht vom 17. März 2011. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit aus orthopädischen Gründen und aus psychiatrischer Sicht im Haushalt. Zudem werde die Bemessungsmetho- de bestritten. Die Beschwerdeführerin habe lediglich 2 Wochen in der Bä- ckerei gearbeitet. Im Weiteren sei zu beachten, dass die erstmalige Zah- lung der IV-Rente im Februar 2008 als einmalige Leistung, rückwirkend für einen Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 30. April 2007, einzig auf- grund psychischer Beeinträchtigungen erfolgt sei. Die orthopädischen Einschränkungen seien erst per 31. Dezember 2007 bzw. 18. Juni 2008 dazugekommen. K. Mit Duplik vom 23. September 2011 hielt die Vorinstanz fest, sie halte an ihrem Antrag fest und bestätige, dass ihr ärztlicher Dienst seine Stellung- nahme in Kenntnis aller medizinischen Unterlagen (inkl. Bericht vom 17. März 2011) abgegeben habe. Aus der Replik würden sich keine neu- en Aspekte ergeben. Bereits im ersten Verfahren sei die gemischte Me- thode zur Anwendung gekommen, da die Beschwerdeführerin auch da- mals eine Teilzeittätigkeit im Verkauf ausgeübt habe. Die Anwendung die- ser Bemessungsmethode sei damals nicht beanstandet worden. L. Die Instruktionsrichterin schloss mit Verfügung vom 29. September 2011 den Schriftenwechsel. M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
C-1635/2011 Seite 7 Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Be- schwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32). Zuläs- sig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). 1.2 Die angefochtene Verfügung ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig. 2. 2.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Februar 2011, mit welcher der Beschwerdeführerin eine befristete ganze Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2008 bis 31. Januar 2009 zuge- sprochen wurde. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistun- gen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Renten- bezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a). 2.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht eine befristete Rente zusprach. 2.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG, SR 830.1), weshalb auf sie einzutreten ist. 3. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
C-1635/2011 Seite 8 3.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah- rensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmun- gen. 3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 3.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be- gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut- heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be- gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1). 3.5 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be- stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorse- hen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die In- validenversicherung (Art. 1a-26 bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 3.6 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit- licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel- ungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 131 V 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember
C-1635/2011 Seite 9 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub- stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange- ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des BGer 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden An- spruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltend- machung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. In Fällen, in denen der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eintrat resp. die einjährige gesetzliche Wartezeit vor diesem Zeitpunkt zu laufen begann und im Jahre 2008 erfüllt wurde, gilt unter der Voraussetzung, dass die Anmeldung spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht wur- de, das alte Recht (vgl. zum Ganzen Rundschreiben Nr. 253 des Bun- desamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV- Revision und Intertemporalrecht]). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor- schriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 24. November 2010 in Kraft stan- den; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem
C-1635/2011 Seite 10 die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Än- derung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 IVG). Nach Abs. 2 dieser Norm gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Invalidität ist somit der durch einen Ge- sundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus- geglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufga-
C-1635/2011 Seite 11 benbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Ele- mente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tä- tigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe- reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be- einträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, Fassung vom 6. Oktober 2000, in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007). Mit der 5. IV-Revision hält Art. 7 Abs. 2 ATSG neu fest, dass für die Beur- teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Fol- gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Mit dieser neuen Regelung beabsichtigte der Ge- setzgeber, dass eine Rente erst dann gesprochen wird, wenn die versi- cherte Person alle zumutbaren Schritte zur Vermeidung oder Ver- ringerung der Invalidität vorgenommen hat (BBl 2005 4531). Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidität" demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähig- keit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betä- tigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im an- gestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zu- mutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. 4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 1. Januar 2004 bis 31. De- zember 2007 in Kraft gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
C-1635/2011 Seite 12 Wurde eine Rente rückwirkend befristet zugesprochen oder wurde eine solche wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; bis 31. Dezember 2011 Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; BGE 133 V 263 E. 6). Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Inva- liditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver- änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prü- fungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 4.3 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Unter- suchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Ver- waltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hin- weisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Ab- klärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und So- zialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder an- derer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass
C-1635/2011 Seite 13 besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts [vormals EVG] vom 20. Juli 2000, I 520/99). 4.4 Um die Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund- sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich- nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be- richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig- keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel- lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel- mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich- keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). Sinn und Zweck des im Rahmen der 5. IV- Revision (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006; AS 2007 5129 ff.) neu ge- schaffenen, seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden und vorliegend an- wendbaren Art. 59 Abs. 2 bis IVG sowie des neu gefassten Art. 49 IVV lie- gen darin, dass die IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen An- spruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärztinnen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versicherungsmedizini- schen Kenntnisse für die Bestimmung der für die Invalidenversicherung
C-1635/2011 Seite 14 massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten verant- wortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Bestimmung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Die RAD bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzu- mutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begrün- deten zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche Eingliederung eine objektivere Festlegung der massgebenden funktionel- len Leistungsfähigkeit der Versicherten ermöglicht werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beurteilen, was einer versicher- ten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht (vgl. Ur- teil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit zahlreichen wei- teren Hinweisen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2 bis IVG kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5.). 5. 5.1 Vorab ist die Frage zu prüfen, in welchem Umfang die Beschwerde- führerin als erwerbstätig einzustufen ist und damit, welche Methode zur Bemessung der Invalidität anzuwenden ist. 5.2 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz lediglich die gesetzlichen Vorgaben zur Bemessung der Invalidität nach Art. 28a Abs. 3 IVG an, führte jedoch nicht weiter aus, dass bzw. weshalb sie die Beschwerdeführerin nur zum Teil als erwerbstätig qualifizierte. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2011 bemerkte die Vorinstanz zudem, die angewandte Bemessungsmethode werde beschwerdeweise nicht bestrit- ten. Die Beschwerdeführerin rügte in ihrer Replik die Anwendung der ge- mischten Bemessungsmethode. Sie habe im Verkauf einer Bäckerei le- diglich zwei Wochen gearbeitet. Anschliessend sei sie krankgeschrieben gewesen, und die Bäckerei habe das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2006 gekündigt. Die Beschwerdeführerin rügte zudem, dass die Vorinstanz die Verfügung vom 24. Januar 2011 bezüglich der Statusfrage nicht hinrei- chend begründet habe. Sie rügt damit implizit eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs.
C-1635/2011 Seite 15 Die Vorinstanz brachte in ihrer Duplik vor, dass sie bereits im ersten Ver- fahren die gemischte Methode angewendet habe und sie bereits damals von einer Teilzeittätigkeit im Verkauf (wie auch die Aushilfe bei der Bäcke- rei) ausgegangen sei. 5.3 Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. 5.3.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG müssen schriftliche Verfügungen grundsätzlich immer begründet werden. Bei der Begründungspflicht han- delt es sich um einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; ULRICH HÄFELIN/WALTER HAL- LER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 838). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Begründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen we- nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Be- hörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 mit Hinweisen, BGE 124 V 180 E. 1a, BGE 118 V 56 E. 5b). Die Vorinstanz hat weder in der ersten Verfügung vom 28. Januar 20008 noch in der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2011 dargelegt noch geht es aus den Akten hervor, inwieweit sie von einer Einkommens- tätigkeit bzw. von einer Tätigkeit im Aufgabenbereich ausgegangen ist. Damit war es der Beschwerdeführerin nicht möglich, die massgeblichen Überlegungen und Grundlagen der Vorinstanz nachzuvollziehen und al- lenfalls rügen zu können. Die Bemerkung der Vorinstanz, wonach die Bemessungsmethode nicht bestritten werde, kann vor diesem Hinter- grund nicht gehört werden. Da die Beschwerdeführerin im Verwaltungs- verfahren keine Kenntnis von ihrer Einstufung als Erwerbstätige bzw. als Nichterwerbstägige und vom entsprechenden Umfang dieser Einstufun- gen nehmen konnte, dies aber einen entscheidenden Einfluss auf die
C-1635/2011 Seite 16 Festsetzung des Invaliditätsgrads durch die Vorinstanz hatte, wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin in schwerwiegender Weise verletzt. 5.3.2 Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwie- gende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 115 V 297 E. 2h, RKUV 1992 Nr. U 152 S. 199 E. 2e). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Par- tei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des EVG vom 14. Juli 2006, I 193/04). Vorliegend ist aufgrund der Überprüfung der Beschwerde durch das Bun- desverwaltungsgericht mit voller Kognition (Art. 49 VwVG), des erteilten rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren und aus prozessökonomi- schen Gründen die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs aus- nahmsweise als geheilt zu betrachten und die Beschwerde in der Sache gemäss den Anträgen der Beschwerdeführerin zu prüfen. 5.4 Die gesetzlichen Grundlagen der Invaliditätsschätzung sind verschie- den, je nachdem, ob die betreffende Person vor dem Eintritt der Invalidität erwerbstätig war oder nicht. Wird der Invaliditätsgrad einer erwerbstätigen Person nach dem in Art. 16 ATSG vorgesehenen Einkommensvergleich, also wesentlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten (allgemeine Me- thode) bestimmt, so ist für die Bemessung der Invalidität von Nichter- werbstätigen, insbesondere von Hausfrauen, darauf abzustellen, in wel- chem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode; Art. 8 Abs. 3 ATSG, Art. 5 und 28 Abs. 3 IVG; Art. 27 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV, SR 831.201]). Bei der gemischten Methode ist einerseits die Invalidität in der Haushaltsführung nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und andererseits die Invalidität in der Teilzeitbeschäftigung nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Der Anteil der Erwerbs-
C-1635/2011 Seite 17 tätigkeit ergibt sich aus dem Vergleich der im betreffenden Beruf üblichen Arbeitszeit und der von der versicherten Person ohne Invalidität geleiste- ten Arbeitszeit, der Anteil am andern Aufgabenbereich aus deren Diffe- renz. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder teilzeitlich erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn kei- ne gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fä- higkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Be- gabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisge- mäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwal- tungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozial- versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c mit Hinweisen). 5.4.1 Die Beschwerdeführerin gab im Fragebogen zur Bestimmung des Status der Versicherten am 11. September 2007 (act. 57) an, dass sie ohne Einschränkung ihrer Gesundheit nebst ihrer Tätigkeit im Haushalt eine lukrative Erwerbstätigkeit im Büro ausüben würde. Diese Tätigkeit würde sie aus persönlichen Interessen und finanziellen Gründen im Aus- mass von 100% ausüben. Sie unternehme seit April 2007 eine berufliche Rehabilitation als Wiedereinstieg ins Erwerbsleben. Im Weiteren habe sie von 1978 bis 1991 vollzeitig gearbeitet, aktuell arbeite sie aus persönli- chen Gründen 80%. Im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 31. August 2006 (act. 28) bestätigte die Bäckerei Heitzmann als letzte Arbeitgeberin, dass die Beschwerdeführerin 5 Stunden pro Tag und 25 Stunden pro Wo- che während drei Wochen gearbeitet habe, dies bei einer normalen Ar- beitszeit von 8 Stunden pro Tag; anschliessend sei sie krank gewesen, weshalb ihr während der Probezeit gekündigt worden sei. 5.4.2 Die Beschwerdeführerin hat eine Lehre als Industriekauffrau ge- macht und bis zur Geburt des ersten Kindes im Jahr 1991 als Chefsekre- tärin in Vollzeit gearbeitet (act. 57, 94, 100). Anschliessend hat sie sich um die Betreuung der Kinder gekümmert und war im Haushalt tätig. Aus den Akten geht hervor, dass sie sich infolge des Krankheitsverlaufs (Be- ginn bei der Geburt des ersten Kindes) nicht mehr um die Kinder küm-
C-1635/2011 Seite 18 mern und auch den Familienhaushalt nicht mehr bewältigen konnte. Nach ihrem Auszug aus der Familienwohnung versuchte sie mithilfe diverser Eingliederungsprogramme der deutschen Rentenversicherung den Be- rufseinstieg. Dabei war sie im Rahmen eines Arbeitsversuches Teilzeit im Verkauf (u.a. 2 Wochen in der Bäckerei Heitzmann im Juni 2006) und am Empfang eines Altersheims tätig. Gemäss den Angaben der Beschwerde- führerin arbeitete sie lediglich im Rahmen der beruflichen Rehabilitation in Teilzeit. Zudem sind die Kinder der Beschwerdeführerin (im Verfügungs- zeitpunkt am 24. Januar 2011 21 und 16 Jahre alt) nicht mehr in dem Mass betreuungsbedürftig, dass die Erwerbstätigkeit üblicherweise im Gesundheitsfall eingeschränkt wäre. Dass die Beschwerdeführerin an- gab, im Gesundheitsfall 100% im Büro zu arbeiten, entspricht dem übli- chen Verlauf der Erwerbstätigkeit einer gesunden Person unter den kon- kreten Umständen der Beschwerdeführerin und ist daher glaubwürdig. Das Abstellen auf die Verkaufstätigkeit in der Bäckerei Heitzmann im Jahr 2006, welche im Rahmen eines Arbeitsversuchs zu 80% erfolgte, geht hingegen nicht an. Denn die Erkrankung bestand bereits zu diesem Zeit- punkt, die Beschwerdeführerin übte die Tätigkeit nur sehr kurze Zeit und überdies im Rahmen eines Arbeitsversuchs aus. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass in den edierten Akten der Vorin- stanz keine Haushaltsabklärung zu finden ist, obwohl die Vorinstanz of- fensichtlich die Beschwerdeführerin als teilweise im Haushalt tätig qualifi- ziert hat. Der RAD-Arzt Dr. B._______ hat in seinem Bericht vom 13. Juli 2010 (act. 138) die Vorinstanz ersucht, die Invaliditätsfestlegung gemäss Haushaltsformular vorzunehmen. Dr. D._______ hielt im Bericht vom 22. Juli 2010 (act. 138) ohne weitere Begründung fest, die Arbeitsunfä- higkeit im Haushalt betrage ab 1. Januar 2008 100%, danach gemäss Haushaltsblatt. Ob die Vorinstanz die Haushaltsabklärung nie vorgenom- men oder lediglich deren Ergebnis nicht zu den Akten gegeben hat, kann jedoch beim vorliegenden Verfahrensausgang offenbleiben. 5.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall vollzeitig erwerbstätig wäre und daher die allgemeine Bemessungsmethode nach Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG zur Anwendung kommt.
C-1635/2011 Seite 19 6. 6.1 Nachfolgend sind die gesundheitlichen Einschränkungen der Be- schwerdeführerin und deren Auswirkungen auf die Arbeits- bzw. Erwerbs- fähigkeit zu überprüfen. 6.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die medizinische Einschätzung der Vor- instanz sei willkürlich und unbegründet. Der Sachverhalt sei nicht genü- gend abgeklärt worden. Die Arztberichte vom 17. März 2011 und 18. März 2011 seien von der Vorinstanz gar nicht oder zu wenig gewürdigt worden. Ein deutsches sozialmedizinisches Gutachten vom 13. November 2008 sei zum Schluss gekommen, dass bei der Beschwerdeführerin volle Ar- beitsunfähigkeit bestehe. Eventualiter sei eine gerichtliche Expertise an- zuordnen. 6.3 Die letzte rechtskräftige Verfügung datiert vom 28. Januar 2008. Die Neuanmeldung erfolgte am 13. Februar 2008. Da die Leistungen für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden kön- nen (vgl. Art. 48 Abs. 2 IVG in der Version gültig bis 31. Dezember 2007 i.V.m. Rundschreiben Nr. 253 vom 12. Dezember 2007 des Bundesamtes für Sozialversicherung), ist der frühest mögliche Rentenbeginn somit der
C-1635/2011 Seite 20 6.5.1 Dr. H._______ und I.________ der X._______ hielten in ihrem ärzt- lichen Entlassungsbericht vom 3. April 2008 (act. 76) ein Leistungsver- mögen von 6 Stunden und mehr in der letzten Tätigkeit als kaufmänni- sche Angestellte ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen und ohne lange Wegstrecken für möglich. 6.5.2 Auch die Abteilung Orthopädie der Klinik Y._______ hielten in ihrem ärztlichen Entlassungsbericht vom 18. Juni 2008 (act. 77) ein über 6- stündiges Leistungsvermögen pro Tag in der letzten beruflichen Tätigkeit als Praktikantin an der Rezeption einer Rehaklinik, allgemein für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten für möglich, ohne ausschliess- lich mittelschwere oder schwere Arbeiten und ohne ausschliessliche Geh- und Stehbelastung. Allfällige weitere Einschränkungen seien erst nach durchgeführter Folge-Operation zu benennen. 6.5.3 Mit ärztlichem Entlassungsbericht hielten Dres. med. J._______ und K._______ der Z._______ am 31. Juli 2008 (act. 82) fest, die Patientin mit u.a. Zustand nach Hüft-TEP am 18. Juni 2008, postoperativ Fissur nahe Femurende, habe ein Leistungsvermögen in der letzten beruflichen Tätigkeit als Bäckereiverkäuferin von unter 3 Stunden. Zu meiden seien das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten schwerer als 15kg, das Ersteigen von Gerüsten und Leitern, Arbeitshaltung überwiegend im Ste- hen oder Gehen, gehockte oder gebückte Haltungen, Arbeiten in der Vor- halte oder Zwangshaltungen. Die unterbrochene berufliche Rehabilitati- onsmassnahme könne frühestens 12 Wochen postoperativ wieder aufge- nommen werden. Die Patientin werde arbeitsunfähig entlassen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien nach gleicher Zeit überwiegend im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten unter Vermeidung von Zwangshaltungen au- sübbar. 6.5.4 Die behandelnde diplomierte Psychologin C._______ berichtete am 5. November 2008 (act. 86 bzw. 111), sie behandle die Beschwerdeführe- rin aktuell einmal pro Woche, und diagnostizierte eine rezidivierende de- pressive Störung, derzeit mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1). Die de- pressive Störung bestehe seit 2000. Seitdem sei es zu mehreren teils schwergradigen depressiven Episoden gekommen, die wiederholt zu sta- tionären Aufenthalten in der Psychiatrie geführt hätten. Die Beschwerde- führerin sei in psychotherapeutischer und ambulanter psychiatrischer Be- handlung und stehe unter antidepressiver Medikation. Mit Zunahme der gesundheitlichen und somatischen Beschwerden im Jahr 2008 und der aktuellen finanziellen Unsicherheit habe sich wieder eine psychische De-
C-1635/2011 Seite 21 stabilisierung und Verschlechterung der depressiven Symptomatik entwi- ckelt. 6.5.5 Der medizinische Dienst der deutschen Krankenversicherung Ba- den-Württemberg berichtete in seinen sozialmedizinischen Gutachten vom 13. November 2008 (Dr. L., Beschwerdebeilage 3) und 11. Dezember 2008 (Arztname geschwärzt, Beschwerdebeilage 6) auf- grund der Restbeschwerden (schmerzhafte Bewegungseinschränkung linke Hüfte und Muskeldysbalance) nach Hüft-TEP-Implantation links am 18. Juni 2008, sekundäre Fragmentdislokation nach osteosynthetisch versorgter medialer Schenkelhalsfraktur links am 31. Dezember 2007 sowie depressiver Verstimmung mit rezidivierenden schweren depressi- ven Episoden sei die Patientin aus medizinischer Sicht auf Zeit weiter ar- beitsunfähig. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei nicht sicher beur- teilbar. 6.5.6 Dr. G., Fachärztin für Neurologie, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2008 (act. 112) eine rezidivierende depressive Störung mit aktuell erneu- ter schwerer Episode (ICD-10: F33.2). Nachdem der Oberschenkelhals- bruch im Dezember 2007 die Beschwerdeführerin psychisch destabilisiert habe, habe sie nach einer allmählichen Verbesserung seit November 2008 aufgrund der Trennung von ihrem Freund erneut ausgeprägte de- pressive Symptome entwickelt. Die Wiederaufnahme des auf Dezember 2008 avisierten beruflichen Rehaprogrammes könne von ihr nicht bewäl- tigt werden. Die Beschwerdeführerin sei bis auf Weiteres nicht arbeitsfä- hig. 6.5.7 Dr. M., Fachärztin Neurologie und Psychiatrie, hielt in ih- rem ärztlichen Gutachten vom 6. August 2009 (act. 94) für die deutsche Rentenversicherung fest, dass die Beschwerdeführerin seit fast 20 Jah- ren unter rezidivierenden depressiven Episoden leide. Sie sei mehrfach stationär behandelt worden und habe mehrere Suizidversuche unter- nommen. Vor diesem Hintergrund sei ihr Zustand zur Zeit relativ stabil. Sie könne ihre letzte Tätigkeit am Empfang in einem Altersheim voraus- sichtlich während eines Jahres nur täglich 3 bis unter 6 Stunden ausfüh- ren. Wahrscheinlich sei auch langfristig nicht mehr von einer vollen Be- lastbarkeit auszugehen. 6.5.8 Dr. M. führte am 3. Februar 2010 (act. 119) ohne weitere Ausführungen folgende Arbeitsunfähigkeitszeiten der Beschwerdeführerin
C-1635/2011 Seite 22 auf: 21. Oktober 2008 bis 31. Oktober 2008, 20. März 2009 bis 20. März 2009, 30. März 2009 bis 4. Mai 2009, 4. Mai 2009 bis 20. Mai 2009, 15. Mai 2009 bis 3. Juli 2009 und 3. Juli 2009 bis 8. September 2009. 6.5.9 Dr. B., Spezialarzt Psychiatrie Psychotherapie des RAD, hielt am 24. April 2010 (act. 124) unter Verweis auf seine früheren Beur- teilungen fest, die schon vorhandenen und die neuen Informationen zu- sammengenommen würden es nun erlauben, den Fall zu beurteilen. Es handle sich in der Tat um eine phasisch verlaufende, endogene Depres- sion, was sich in der nur syndromalen Diagnostik der ICD-10 als rezidivie- rende depressive Störung (F33) mit Episoden in verschiedenen Schwe- regraden abbilde. Die wellenförmig verlaufende Krankheit verursache im Jahresdurchschnitt eine Arbeitsunfähigkeit von ungefähr 50% im Sinne der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit gemäss der Schweizer IV- Praxis. Nach der am 16. Januar 2007 eingetretenen Verbesserung sei entgegen seiner Beurteilung vom 5. August 2007 nur eine 50%ige Tätig- keit zumutbar gewesen, wobei man dem wellenförmigen Krankheitsver- lauf Rechnung tragen müsse. Monate mit voller Leistungsfähigkeit wür- den sich mit Monaten mit null Leistungsfähigkeit abwechseln, wobei es sich oft um mehrmonatige Perioden handle. 6.5.10 Dr. med. D., Spezialarzt Orthopädie des RAD, führte am 5. Mai 2010 (act. 124 letzte Seite) mit Präzisierung vom 22. Juli 2010 (act. 138) als Hauptdiagnosen auf: Status nach Schenkelhalsfraktur links mit dynamischer Hüftschraube-Versorgung am 31. Dezember 2007 und Status nach Hüft-TEP am 18. Juni 2008 bei sekundärer Dislokation /Pseudoarthrose (ICD-10: M84.5). Als Nebendiagnosen seien ohne zu- sätzliche Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit zu nennen: Irritation des tractus iliotibialis (14. Januar 2009), lokale Infiltration, gegebenenfalls Ent- fernung der Drahtcerclage sowie chronische Lumboischialgie. Aus soma- tischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar 2008 bis 17. Oktober 2008. Funktionelle Einschränkungen seien: Gewichte über 15kg, Ersteigen von Gerüsten und Leitern, überwiegendes Stehen oder Gehen, Zwangshaltungen (Hocke, Knien). Berufliche Massnahmen seien zumutbar ab 3 Monaten nach Hüft-TEP (bedeutet nach Beginn der Ein- gliederungsfähigkeit; gemäss Bericht von Dr. E._______ vom 31. Juli 2008 der deutschen Rentenversicherung). Spätestens 4 Monate nach Hüft-TEP, ohne signifikante Komplikation, bestehe gemäss allgemeiner Erfahrung in diesem Bereich eine normale Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Im Haushalt sei die "Arbeitsunfähigkeit 100% vom 1. Januar 2008 und danach gemäss Haushaltsblatt".
C-1635/2011 Seite 23 6.5.11 Zusammengefasst hält der RAD mit Schlussbericht vom 20. Mai 2010 (act. 124 Seite 6-10) folgende vorliegend relevanten Hauptdiagno- sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: Aus psychiatrischer Sicht liege eine phasisch verlaufende endogene Depression bzw. eine rezidi- vierende depressive Störung (ICD-10: F33) mit Episoden in verschiede- nen Schweregraden vor. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht bestehe ein Status nach Schenkelhalsfraktur links mit dynamischer Hüftschraube- Versorgung am 31. Dezember 2007 sowie Status nach Hüft-TEP vom 18. Juni 2008 bei sekundärer Dislokation/Pseudoarthrose (ICD-10: M84.5). Als Nebendiagnosen (ohne zusätzliche Einschränkung der Ar- beitsunfähigkeit) sei eine Irritation des tractus iliotibialis vom 14. Januar 2009, eine lokale Infiltration, gegebenenfalls Entfernung der Drahtcercla- ge sowie eine chronische Lumboischialgie festzustellen. Im Weiteren stellten die RAD-Ärzte in der bisherigen Tätigkeit eine Ar- beitsunfähigkeit von 50% ab 17. Januar 2007 aus psychischen Gründen und eine Arbeitsunfähigkeit von 100% ab 1. Januar 2008 bis 17. Oktober 2010 aus somatischen Gründen fest. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50% ab 17. Januar 2007 aus psychischen Gründen und von 100% ab
C-1635/2011 Seite 24 schwankender mittelgradiger bis schwerer Ausprägung (ICD-10: F33.1/2), und Dysthymie (ICD-10: F34.1) trotz langjähriger psychotherapeu- tisch/psychiatrischer Behandlung eine geringe psychische Belastbarkeit auf. Insgesamt sei die Ausprägung der psychischen Erkrankung bzw. Be- einträchtigung als stark einzuschätzen. Angesichts der Vorgeschichte könne von einer chronifizierten Depression ausgegangen werden. Eine Vollremission sei in Anbetracht des Therapieverlaufes und der Vorge- schichte aus psychotherapeutischer Sicht nicht zu erwarten. 6.5.14 Dr. N., behandelnder Orthopäde/Chirotherapeut, stellte am 17. März 2011 (BVGer act. 3) mit fachorthopädischem Attest fest, es bestehe nach wie vor eine erhebliche Beschwerdesymptomatik von Sei- ten des linken Hüftgelenkes, welche häufig orthopädischer Behandlung bedürfe. Von orthopädischer Seite bestehe somit eine deutliche Minde- rung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der geringeren Belastbarkeit und der persistierenden Schmerzsymptomatik. 6.5.15 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nahmen die Spezialärzte des RAD am 15. Juli 2011 (act. 151) wiederum Stellung zu den neu ein- gereichten medizinischen Akten. In Ergänzung zu den früheren Stellung- nahmen hielt Dr. B. am 20. Juni 2011 (act. 151) fest, der Ver- gleich der neuen psychiatrischen Akten mit den zum Zeitpunkt des Schlussberichts vom 20. Oktober 2010 (recte: 20. Mai 2010 act. 138) vor- liegenden zeige, dass im Wesentlichen derselbe Zustand, und nicht etwa ein wesentlich schwererer, vorliege. Dr. D._______ stellte am 7. Juli 2011 fest, dass auch von Seiten des Bewegungsapparates keinerlei neuen Gesichtspunkte bestehen würden. Die von Dr. L._______ festgehaltenen Befunde entsprächen einem Normalverlauf 5 Monate nach Hüft-TEP. Die von Dr. N._______ in seinem Attest vom 17. März 2011 beschriebene er- hebliche Schmerzsymptomatik werde durch keinerlei reproduzierbaren Befunde oder Nachweis eines morphologischen Substrates objektiviert. An der Schlussfolgerung vom 5. Mai bzw. 22. Juli 2010 müsse aus ortho- pädischer Sicht festgehalten werden. Der RAD stellte abschliessend fest, bei den bekannten Haupt- und Ne- bendiagnosen habe in der bisherigen Tätigkeit, in einer angepassten Tä- tigkeit wie auch im Haushalt eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vom
C-1635/2011 Seite 25 im Schlussbericht vom 20. Mai 2010 beschrieben, würden weiterhin gel- ten. 6.6 Vorab ist festzuhalten, dass die Einschätzung der deutschen Renten- versicherung für die Vorinstanz und das Gericht nicht verbindlich sind, da der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine schweizerische Invaliden- rente nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen ist (vgl. E. 3.7). Die ärztlichen Stellungnahmen und Gutach- ten sind jedoch zu berücksichtigen, soweit sie sich zu Diagnosen und ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen äussern. 6.7 Weiter ist festzuhalten, dass die Berichte der behandelnden Ärzte, der begutachtenden Ärzte der deutschen Rentenversicherung wie auch des RAD-Arztes hinsichtlich der psychischen Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33) mit Episoden in verschiedenen Schweregraden sowie der somatischen Hauptdiagnosen Status nach dy- namische Hüftschrauben-Versorgung am 31. Dezember 2007 und Status nach Hüft-TEP am 18. Juni 2008 (ICD-10: M84.05 - Frakturheilung in Fehlstellung: Beckenregion und Oberschenkel) im Wesentlichen überein- stimmen. Hingegen werden die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchti- gungen auf die Arbeitsfähigkeit unterschiedlich beurteilt. 6.8 Die behandelnde Psychiaterin Dr. G._______ schätzte die Beschwer- deführerin sowohl im Dezember 2008 wie auch im März 2011 bis auf Wei- teres als nicht arbeitsfähig ein. Sie stellte im November 2008 aufgrund der zunehmenden somatischen Beschwerden im Jahr 2008 und der fi- nanziellen Unsicherheiten eine psychische Destabilisierung und Ver- schlechterung der depressiven Symptomatik fest und negierte eine Voll- remission der Beschwerdeführerin. Eine konkrete Angabe zur Arbeitsfä- higkeit machte sie nicht. Im ärztlichen Gutachten von Dr. M._______ vom 6. August 2009 zuhanden der deutschen Rentenversicherung wurde eine Tätigkeit am Empfang eines Altersheims von täglich ca. 3 bis unter 6 Stunden als zumutbar erachtet. Diese Angabe ist für das deutsche Recht relevant, genügt jedoch für das schweizerische Recht nicht. Der RAD-Arzt Dr. B._______ anerkannte eine Arbeitsunfähigkeit von 50% sowohl in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit seit dem 17. Januar 2007 und bis auf Weiteres. Er begründet seine Einschätzung einer durchschnittlich 50%-igen Arbeitsfähigkeit pro Jahr mit der wellen-
C-1635/2011 Seite 26 förmig verlaufenden Krankheit, bei der sich Monate mit voller Leistungs- fähigkeit mit Monaten mit null Leistungsfähigkeit abwechselten, wobei es sich oft um mehrmonatige Perioden handle. Bei dieser Beurteilung kann er sich allerdings weder auf ein psychiatrisches Gutachten noch auf eine Abklärung durch eine berufliche Begutachtungsstelle abstützen. Auf den Aktenbericht von Dr. B._______ kann daher mit Blick auf die gegenteili- gen Einschätzungen der behandelnden Fachleute nicht abgestellt wer- den. Es ist daher ein psychiatrisches Gutachten in der Schweiz einzuho- len. Im Weiteren ist bei einer Beeinträchtigung, wie es eine phasisch ver- laufende Krankheit in diesem Ausmass mit sich bringt, die Eingliede- rungsfähigkeit speziell zu prüfen (Art. 57 Abs. 1 Bst. d IVG) bzw. ein Be- richt der Berufsberatung einzuholen. Diese hat sich dazu zu äussern, welche konkreten Tätigkeiten die Beschwerdeführerin angesichts der me- dizinisch festgestellten Beeinträchtigungen und unter Berücksichtigung ih- rer Fähigkeiten noch ausüben könnte (vgl. BGE 107 V 17 E. 2b; SUSANNE FANKHAUSER, Sachverhaltsabklärung in der Invalidenversicherung – ein Gleichbehandlungsproblem, Zürich 2010, S. 97). 6.9 In somatischer Hinsicht ist den ärztlichen Entlassungsberichten vom 3. April 2008 (act. 76), 18. Juni 2008 (act. 77) und vom 31. Juli 2008 (act. 82) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin trotz der operati- ven Eingriffe (Hüft-TEP am 18. Juni 2008 [act. 79], Schenkelhalsfraktur am 31. Dezember 2007 [act. 74]) eine angepasste Tätigkeit (überwiegend im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten unter Vermeidung von Zwangshal- tungen wie z.B. als kaufmännische Angestellte oder an der Rezepti- on/Empfang) zu 6 Stunden pro Tag zumutbar sei. Hingegen halten Dr. C._______ die Beschwerdeführerin fünf Monate nach der Hüft-TEP (Beschwerdebeilage 3) und Dr. N._______ zwei Jahre und neun Monate nach der Hüft-TEP (Bericht vom 17. März 2011; BVGer act. 3) bis auf Weiteres als arbeitsunfähig bzw. die Erwerbsfähigkeit als deutlich gemin- dert. RAD-Arzt Dr. D._______ wiederum stellte fest, dass die von Dr. L._______ festgehaltenen Befunde einem Normalverlauf fünf Monate nach einer Hüft-TEP entsprächen und Dr. N._______ die angeblich er- hebliche Schmerzsymptomatik durch keinerlei reproduzierbaren Befunde oder durch Nachweis eines morphologischen Substrates objektiviere. Dr. D._______ schätzte die Arbeitsunfähigkeit auf 100% in der bisherigen Tätigkeit, in Verweisungstätigkeiten wie auch im Haushalt befristet vom
C-1635/2011 Seite 27 Diese Einschätzung von Dr. D._______ stützt sich allerdings lediglich auf Berichte vor der Operation vom 18. Juni 2008 und auf die allgemeinen Er- fahrungen des medizinischen Verlaufs nach einer Hüft-TEP, wonach die Patientin 12 Wochen nach der Operation wieder arbeitsfähig sein sollte. In den Akten lässt sich jedoch kein Arztbericht finden, welcher nach Ab- lauf dieser Zeitspanne einen normalen Heilungsverlauf bestätigen würde. Auf die Beurteilung durch Dr. D._______ kann daher nicht abgestellt wer- den. Hingegen bestätigen zwei behandelnde Ärzte, dass bei der Patientin nach fünf Monaten bzw. nach zwei Jahren und neun Monaten weiterhin eine deutliche Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehe. Dr. L._______ spricht von einem protrahierten (verzögerten) Heilungsverlauf (act. 94). 6.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt sowohl betreffend die psychischen wie auch die physischen Beeinträchtigungen nicht hinreichend abgeklärt ist. 7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 15. März 2011 teilweise gutzuheissen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, ein interdisziplinäres Gutachten in psychiatrischer und orthopädischer Hin- sicht einzuholen, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit neu zu beurteilen und anschliessend einen Einkommensvergleich anhand der allgemeinen Be- messungsmethode im Sinne der Erwägungen durchzuführen. 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver- weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten- pflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind ge- mäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Der obsiegenden Beschwerdeführerin wie auch der Vorin- stanz sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 400.- ist ihr aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. 8.2 Dem Beschwerdeführer ist gemäss Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. VGKE zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für ihr erwachsene, notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzuspre-
C-1635/2011 Seite 28 chen. Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei. Die Parteientschädigung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, und der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen beträgt mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7, Art. 9 und Art. 10 VGKE). Gemäss Art. 5 Bst. b in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20, in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2010) bzw. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (in Kraft seit 1. Januar 2011) ist für Leistungen von Anwältinnen und An- wälten, die im Ausland erbracht werden, keine Mehrwertsteuer geschul- det (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh- rerin hat keine Kostennote eingereicht. Für den vorliegenden Fall er- scheint eine Entschädigung inkl. Auslagen, exkl. Mehrwertsteuer von Fr. 2'400.- als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom 24. Januar 2011 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zu weiteren Abklärungen im Sinn der Erwägung 7 und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird ihr zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.- zu zahlen.
C-1635/2011 Seite 29 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ....) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: