C-1620/2012

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1620/2012

U r t e i l v o m 3 1 . J a n u a r 2 0 1 4 Besetzung

Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Rudolf Grun.

Parteien

A., Zustelladresse: B. Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vermögenswertabnahme.

C-1620/2012 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer (geb. 1984, armenischer Herkunft) am 6. No- vember 2011 zusammen mit seiner Ehefrau und zwei Kindern in die Schweiz gelangte und gleichentags in Basel ein Asylgesuch einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Februar 2012 auf das Asylgesuch nicht eintrat und ihn zusammen mit seinen Familienangehörigen in An- wendung des Dubliner Übereinkommens nach Schweden wegwies, dass dieser Nichteintretensentscheid am 25. Februar 2012 unangefoch- ten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am 5. Februar 2012 – und somit noch vor Abschluss des Asylverfahrens – anlässlich einer Personenkontrolle durch die Grenzwacht im Zug von Interlaken nach Basel (Region Olten) Bargeld im Wert von Fr. 1'400.- auf sich trug, dass gemäss Rapport der Grenzwacht vom 5. Februar 2012 der Be- schwerdeführer bei der mündlichen Befragung im Zug gesagt haben soll, das Geld von Verwandten erhalten zu haben, dass die Grenzwacht das Bargeld bis auf Fr. 100.- sicherstellte und am 6. Februar 2012 an das BFM überwies, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem BFM mit Schreiben vom 23. Februar 2012 geltend machte, in Schweden zwei Autos besessen zu haben, wovon eines sein Freund C._______ am 25. Januar 2012 für 10'000 Schwedische Kronen einem gewissen D._______ verkauft habe, dass sein Freund C._______ ihm das Geld am 5. Februar 2012 in Basel überreicht habe, worauf er es dort in einem türkischen Laden in Schwei- zer Franken umgetauscht habe, dass er bei seiner Rückkehr in Bern bemerkt habe, in Basel einen Koffer mit Kinderkleidern vergessen zu haben und deshalb ein zweites Mal mit dem Zug nach Basel gefahren sei, wobei ihm in Olten das Geld von der Polizei (Grenzwacht) abgenommen worden sei, dass er diesbezüglich zwei fremdsprachige Beweismittel (Faxkopien einer Verkaufsquittung und eines Schreibens seines Freundes) einreichte,

C-1620/2012 Seite 3 dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. März 2012 den sichergestell- ten Betrag von Fr. 1'300.- zugunsten des Sonderabgabekontos des Be- schwerdeführers einzog, dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe die Herkunft des ihm abgenommenen Geldbetrages nicht glaub- würdig nachweisen können (keine übereinstimmenden Angaben zwi- schen dem Zeitpunkt der Geldabnahme und der Eingabe vom 23. Febru- ar 2012), dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 23. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver- fügung sowie die Rückerstattung des ihm abgenommenen Geldbetrages beantragt und in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege ersucht, dass er dabei im Wesentlichen geltend macht, bei der Abnahme des Gel- des sei kein Übersetzer beigezogen worden und es sei aufgrund seiner rudimentären Englischkenntnisse zu einem Missverständnis gekommen (keine Differenzierung zwischen "family" und "friend"), dass der betreffende Beamte der Grenzwacht im Übrigen auf dem Formu- lar "Meldung der Abnahme von Vermögenswerten" ausdrücklich fest- gehalten habe: "Kommunikation nicht möglich", dass der Beschwerdeführer nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht die ins Recht gelegte Faxkopie (Bestätigungs- schreiben seines Freundes C._______) in eine Amtssprache des Bundes übersetzen liess und die Übersetzung am 26. April 2012 nachreichte, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2012 auf Ab- weisung der Beschwerde schliesst, dass der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 14. Juni 2012 gewährten Recht auf Einreichung einer Replik innert dazu angesetzter Frist (13. Juli 2012) keinen Gebrauch machte, dass der Beschwerdeführer und seine Familie am 26. Juni 2012 im Rah- men des Dublin-Verfahrens nach Schweden (Flug Zürich – Stockholm) überstellt wurde,

C-1620/2012 Seite 4 dass auf den weiteren Akteninhalt – soweit erheblich – in den Erwägun- gen eingegangen wird,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 31 ff des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande- res bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert, und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG), dass gemäss Art. 85 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie Kosten des Rechtsmittelverfahrens soweit zumutbar zurückzuerstatten sind, dass die Rückerstattung bei erwerbstätigen Asylsuchenden und Schutz- bedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung durch eine Sonderabgabe aus dem Erwerbseinkommen erfolgt (Art. 86 Abs. 1 AsylG), dass Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, of- fenlegen müssen (Art. 87 Abs. 1 AsylG), dass die zuständigen Behörden solche Vermögenswerte zum Zwecke der Rückerstattung nach Art. 85 Abs. 1 AsylG sicherstellen können, wenn der Betroffene nicht nachweist, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen (Art. 87 Abs. 2 Bst. a AsylG), ihre sonstige Herkunft nicht nach- weist (Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG) oder die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen kann, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen (Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG),

C-1620/2012 Seite 5 dass der Betrag nach Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG Fr. 1'000.- beträgt (Art. 16 Abs. 4 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzie- rungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), dass die Vermögenswertabnahme nebst Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Sonderabgabepflicht begründet (Art. 10 Abs. 1 AsylV), in vollem Um- fang an sie angerechnet wird (Art. 17 AsylV 2) und mit ihrem Wegfall ebenfalls dahinfällt (Art. 87 Abs. 4 AsylG), dass als Vermögenswerte nach Art. 87 AsylG Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben gelten (Art. 16 Abs. 1 AsylV 2), soweit sie der von der Vermögenswertabnahme betroffe- nen Person unter Ausschluss anderer Rechtsgenossen zustehen, wie es bei absoluten Rechten wie dem Eigentum der Fall ist (vgl. zum letzteren: Urteil des Bundesgerichts 2A.697/2005 vom 29. März 2006 E. 3.2), dass an den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-1975/2007 vom 12. November 2008 E. 3.3 mit Hinweisen sowie Vollzugsweisungen des BFM vom 1. Januar 2008 über die Sonder- abgabe für Personen des Asylrechts, Ziffer 8.5.3.4, abrufbar unter www.bfm.admin.ch > Dokumentation > rechtliche Grundlagen > Weisun- gen und Kreisschreiben > III. Asylgesetz > 8 Sonderabgabe [Stand

  1. März 2012, besucht im Januar 2014]), dass – soweit die Herkunft der Vermögenswerte nicht unmittelbar durch Dokumente nachgewiesen werden kann – praxisgemäss vorausgesetzt wird, dass die betroffene Person bereits anlässlich der Abnahme klare, schlüssige und mit allfällig später erhobenen Beweismitteln übereinstim- mende Angaben betreffend Herkunft der sich bei ihr befindlichen Vermö- genswerte macht, dass die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Personenkon- trolle vom 5. Februar 2012, soweit damals überhaupt eine verständliche Kommunikation zustande kam, nicht im Widerspruch zur Eingabe vom
  2. Februar 2012 stehen, dass die Erklärung des Beschwerdeführers bezüglich der Person, die ihm das Geld übergeben hat, es sei aufgrund seiner rudimentären Englisch- kenntnisse zu einem Missverständnis gekommen (Freund statt Verwand- ter bzw. "friend" statt family"), nachvollziehbar ist,

C-1620/2012 Seite 6 dass ferner der Beamte der Grenzwacht, der den Beschwerdeführer einer Personenkontrolle unterzogen hat, auf dem Formular "Meldung der Ab- nahme von Vermögenswerten" unter der Rubrik "Angaben der obgenann- ten Person über die Herkunft der Vermögenswerte" selbst festhielt, dass eine Kommunikation nicht möglich gewesen sei, dass demnach dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden kann, anlässlich der Geldabnahme keine klaren, schlüssigen und mit allfällig später erhobenen Beweismitteln übereinstimmenden Angaben betreffend Herkunft der sich bei ihm befindlichen Vermögenswerte gemacht zu ha- ben, das bei dieser Sachlage in Bezug auf das ins Recht gelegte Beweismittel der Person, die das Auto des Beschwerdeführers verkauft habe, auch nicht von einem Gefälligkeitsschreiben unter Freunden gesprochen wer- den kann, dass somit nichts gegen die Version des Beschwerdeführers spricht, bzw. vom Nachweis der (legalen) Herkunft der Geldsumme auszugehen ist, weshalb lediglich die den Freibetrag von Fr. 1'000.- (vgl. Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 16 Abs. 4 AsylV 2) übersteigende Summe von Fr. 400.- (und nicht Fr. 1'300.-) zugunsten seines Sonderabgabekontos hätte eingezogen werden dürfen, dass demzufolge die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Vorin- stanz anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den zu viel eingezogenen Betrag von Fr. 900.- zurückzuerstatten, dass bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer keine Ver- fahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 e contrario und Abs. 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege gegenstandslos geworden ist, dass von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann, da die Kosten des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers verhältnis- mässig gering sind (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge- richt [VGKE, SR 173.320.2]), dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun- desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

C-1620/2012 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 900.- zurückzuerstatten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] zurück)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Rudolf Grun

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31.01.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026