Abt ei l un g II I C-16 1 0 /20 0 9 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 5 . A u g u s t 2 0 0 9 Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Justiz BJ, Fachbereich Sozialhilfe für Auslandschweizer/-innen, Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Auslandschweizerfürsorge. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-16 1 0 /20 0 9 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde am 7. April 1946 in D._______ (Grie- chenland) geboren. Er lebte in den Jahren 1955 bis 2004 in der Schweiz und kehrte dann in sein Ursprungsland zurück. Seit der Erlan- gung des Schweizer Bürgerrechts am 28. Februar 1989 ist er schwei- zerisch-griechischer Doppelbürger. B. Am 15. Juli 2007 gelangte der Beschwerdeführer mit einem Unterstüt- zungsgesuch an die zuständige Schweizer Vertretung und bat um Hilfe bei der Rückzahlung eines Darlehens. Diese lehnte das Gesuch vor- erst ab (vgl. Schreiben vom 18. Juli 2007). Nachdem sich der Be- schwerdeführer direkt an die Vorinstanz gewandt hatte, informierte ihn die Schweizer Vertretung – auf Bitte der Vorinstanz – mit Schreiben vom 13. August 2007 über die Inanspruchnahme der Sozialhilfe ge- mäss dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, SR 852.1) und sandte ihm zur Festle- gung einer allfälligen Unterstützung gleichzeitig mehrere Formulare zu. In der Folge retournierte der Beschwerdeführer die ausgefüllten For- mulare, welche auf den 22. Oktober 2008 datiert wurden (Gesuch um Ausrichtung einer Unterstützung gemäss ASFG, Budgetplan inkl. Bei- lagen sowie die Formulare "Transportkosten", "Rechte und Pflichten" und das Formular für Doppelbürger/innen). C. Nach Übermittlung der Akten an die Vorinstanz forderte diese die Schweizer Vertretung – unter Erläuterung gewisser Positionen – auf, ein Budget gemäss den Richtlinien über Sozialhilfe für Auslandschwei- zerinnen und Auslandschweizer (Hrsg. Bundesamt für Justiz) zu erstel- len (vgl. E-Mails vom 25. November 2008 und 29. Januar 2009). Nach- dem die Schweizer Vertretung beim Beschwerdeführer weitere Abklä- rungen getätigt hatte, leistete sie mit E-Mail vom 29. Januar 2009 die- ser Aufforderung folge und liess der Vorinstanz nebst diversen Schrei- ben ein den Richtlinien angepasstes Budget (datiert vom 25. Novem- ber 2008) zukommen. D. Die Vorinstanz ergänzte – nachdem ein entsprechendes Arztzeugnis vorlag – das von der Schweizer Vertretung erstellte Budget auf der Se ite 2
C-16 1 0 /20 0 9 Ausgabenseite um die Kosten für eine Haushaltshilfe (EUR 150/Mt.). Mit Verfügung vom 20. Februar 2009 wurde das Gesuch des Be- schwerdeführers abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm eine Kopie des Budgets zugestellt, welches als Grundlage für den negativen Ent- scheid diente. Die Vorinstanz macht als Begründung geltend, das von der Schweizerischen Botschaft erstellte Budget entspreche in gewis- sen Punkten noch immer nicht den geltenden Richtlinien der Sozialhil- fe für Auslandschweizer/Innen. Die eingesetzten Beträge für "Ver- kehrsauslagen" und "Gebühren für Radio, TV, Telefon" müssten we- sentlich gekürzt werden. Doch selbst wenn man von den ungekürzten Beträgen ausgehen sollte und die Kosten für eine monatliche Haus- haltshilfe berücksichtige, würde dies einen Überschuss von EUR 30 pro Monat ergeben. Des Weiteren wurde auch eine einmalige Unter- stützung bei der Hilfe um Rückzahlung eines Darlehens von EUR 8'000 abgelehnt, da Schulden nur ausnahmsweise – z.B. in Folge einer Hospitalisation – übernommen würden. In casu sei eine solche Ausnahme nicht gegeben. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2009 Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausrichtung von Fürsorgeleis- tungen nach dem ASFG. Im Wesentlichen führt er aus, es sei ihm nicht bekannt, nach welchen Richtlinien die Schweizerische Vertretung das Budget berechnet habe und wie sie die Zahlen festgesetzt hätten. Er habe bei der Erstellung seines Budgets andere Zahlen eingesetzt, die einen Negativsaldo aufzeigen würden. F. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2009 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. G. Einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2009 an die Schweizer Botschaft in Athen ist zu entnehmen, dass sich dieser zur Zeit im Strafvollzug befindet. Am 2. Mai 2009 soll er zu einer Gefäng- nisstrafe von 3½ Jahren verurteilt worden sein. H. Aufgrund einer Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2009, wurde ein neues Verfahren ([...]) eröffnet, welches Eingliede- rungsmassnahmen der IV zum Gegenstand hat. Se ite 3
C-16 1 0 /20 0 9 I. Mit Replik vom 1. Juli 2009 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinem Antrag fest. Da er zudem weitergehende – das Verfahren [...] betreffende – Ausführungen tätigte, wurde eine Kopie der Replik an den dafür zuständigen Richter weitergeleitet. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er- wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Verfügungen des BJ gemäss Art. 14 Abs. 1 und 4 ASFG betreffend Fürsorgeleistungen an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ge- setz nichts anderes bestimmt. 1.3Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Be- schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer- den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent- Se ite 4
C-16 1 0 /20 0 9 scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 ll 215 teilweise publizierten Ur- teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Nach Art. 1 ASFG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Not- lage befinden, Fürsorgeleistungen. Entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe wird solche Unterstützung nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hil- feleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können (Art. 5 ASFG). In dringlichen Fällen kann die Schweizerische Vertretung die unum- gängliche Überbrückungshilfe gewähren (Art. 14 Abs. 2 ASFG). 4. 4.1Den Akten lässt sich entnehmen, dass der am 7. April 1946 in Griechenland geborene Beschwerdeführer seit dem Jahr 1955 in der Schweiz lebte und durch den Erhalt des Schweizer Bürgerrechts am 28. Feburar 1989 zum schweizerisch-griechischen Doppelbürger wur- de. Am 1. April 2004 kehrte er nach Griechenland zurück. Seit dem Jahr 1975 bezieht er eine Invaliden-Rente und bestreitet so auch sei- nen Lebensunterhalt. Nach seinen eigenen Angaben seien die Le- benshaltungskosten in Griechenland seit der Einführung des Euros gestiegen, weshalb er ein Darlehen habe aufnehmen müssen (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2007). Dies habe ihn in finanzielle Schwierigkeiten gebracht. Infolgedessen beantragte er bei der Schweizer Vertretung in Athen eine einmalige Unterstützung bei der Rückzahlung eines Darlehens über EUR 8'000 sowie monatlich wiederkehrende Unterstützung; sein eingereichtes Monatsbudget vom 22. Oktober 2008 zeige einen Negativsaldo von EUR 2'421.20 auf. Die Vorinstanz wies alsdann die Schweizerische Vertretung darauf hin, dass die Höhe der Ausgabenpositionen "Verkehrsauslagen" und "Ge- bühren für Radio, TV, Telefon, Internet", nicht den geltenden Richtlinien entsprächen und Kosten für Zeitungsabonnemente mit der Position "Taschengeld" abgegolten würden. Ebenso erfolgte ein Hinweis darauf, dass für die Übernahme der Haushaltshilfekosten ein ärztliches Zeug- nis vorliegen müsse und für die Schulden keine Unterstützung geleis- tet werden könne, da diese im Zusammenhang mit der früheren Ver- lobten entstanden seien. Nach Rücksprache mit dem Beschwerdefüh- Se ite 5
C-16 1 0 /20 0 9 rer erstellte die Schweizerische Vertretung ein Budget (datiert vom 25. November 2008) und liess es der Vorinstanz zukommen. Diese er- gänzte das Budget – nach Erhalt eines ärztlichen Zeugnisses – auf der Ausgabenseite um die Kosten für die Haushaltshilfe. Basierend auf dieser Grundlage lehnte sie es ab, einmalige wie auch periodische Un- terstützungsleistungen an den Beschwerdeführer auszurichten. 4.2Schweizerisch-ausländische Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrscht, werden nach Art. 6 ASFG in der Regel nicht unterstützt. In casu kann jedoch mit der Vorinstanz davon ausgegan- gen werden, dass das vorherrschende Bürgerrecht des Beschwerde- führers, welcher fast 49 Jahre in der Schweiz und über 13 Jahre in Griechenland gelebt hat resp. lebt, zweifelsohne das schweizerische ist. 4.3Gemäss Art. 8 Abs. 1 ASFG richten sich Art und Mass der Fürsor- ge nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen. Bei der Festsetzung der Unterstützung ist nicht allein auf die schweizerischen Verhältnisse ab- zustellen. Mitzuberücksichtigen sind vielmehr die Lebenskosten am Aufenthaltsort der bedürftigen Personen (vgl. Urteile des Bundesge- richts 2A.454/2006 vom 11. Oktober 2006 E. 2.1, 2A.24/2000 vom 20. März 2000 E. 2a und 2A.39/2A.198/1991 vom 30. April 1993 E. 3a). Mit Sozialhilfeleistungen nach dem ASFG sind nicht die wünsch- baren, sondern lediglich die notwendigen Auslagen zu finanzieren. Das ASFG bezweckt, in Not geratenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern eine einfache, angemessene Lebensführung zu ermöglichen (zum Ganzen vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsor- geleistungen an Auslandschweizer, BBl 1972 ll 559/560). Um dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen, wird in jedem Unter- stützungsfall ein Sozialhilfebudget erstellt. Bei der Berechnung der Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze (vgl. beispielsweise die Empfehlun- gen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] oder – wie in casu – auf die Richtlinien des BJ für die Bemessung der materiellen Hilfe gemäss Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistun- gen an Auslandschweizer [seit dem 1. Mai 2008: Richtlinien der Sozial- hilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer]). Diese Richtli- nien sind – wie es auch die Vorinstanz bereits ausführte – auf der Se ite 6
C-16 1 0 /20 0 9 Webseite der Vorinstanz öffentlich einsehbar (vgl. dazu die Richtlinien des Bundesamtes für Justiz zum ASFG [gültig ab 1. Mai 2008] unter: www.bj.admin.ch/bj/de/home/themen/migration/sas/auslandschweizer_ in.html ). Der Beschwerdeführer wurde denn auch darauf hingewiesen, dass das Budget nach Richtlinien erstellt werde (vgl. Schreiben der Schweizer Vertretung vom 25. November 2008). Sowohl die schwei- zerischen Vertretungen im Ausland als auch das Bundesamt sind be- fugt, unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Unterstützungsgesuche im dargelegten Sinne zu korrigieren bzw. zu ergänzen (vgl. Art. 20 und Art. 22 der Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorge- leistungen an Auslandschweizer [ASFV, SR 852.11]). Vor diesem Hin- tergrund kann bei der Erstellung des Budgets durch die Schweizer Vertretung nicht von einer Manipulation der Beträge ausgegangen werden, wie es der Beschwerdeführer geltend macht. Sein am 22. Ok- tober 2008 erstelltes Budget wurde von der Schweizer Vertretung le- diglich im Sinne der obgenannten Ausführungen angepasst. Vorliegend gilt es somit vorab zu prüfen, ob das der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegende Budget vom 25. November 2008 korrekt erstellt wurde und ob sich daraus eine Notlage im Sinne von Art. 1 und 5 ASFG ableiten lässt. 5. 5.1Wie bereits dargelegt (vgl. vorne Ziff. 4.1) wurde das der Verfü- gung zugrunde liegende Budget aufgrund der damals geltenden Richt- linien von der Schweizerischen Vertretung erstellt und von der Vorins- tanz ergänzt. Das Budget wurde dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit Verfügung vom 20. Februar 2009 zugesandt. Dieser rügt jedoch, dass er die durch die Schweizer Vertretung vorgenommenen Änderun- gen nicht nachvollziehen könne; gewisse eingesetzte Zahlen würden nicht mehr den in seinem Budget eingesetzten Beträgen entsprechen. Es gilt deshalb die beanstandeten Positionen zu überprüfen. 5.1.1Bezüglich Haushaltsgeld wendet der Beschwerdeführer ein, der von der Schweizer Vertretung dafür eingesetzte Betrag von EUR 290 sei ihm neu. Er selbst budgetierte für diesen Auslageposten EUR 450. Mit dem Haushaltsgeld sollen die alltäglichen Lebenshaltungskosten bestritten werden (Kosten für Nahrungsmittel, Getränke, Körperpflege, Coiffeur, Reinigung und Unterhalt von Kleidern und Wohnung, kleinere alltägliche Bedarfsartikel sowie Abfallgebühren). Wie bereits die Vorinstanz eingehend erläutert hat, wird dessen Höhe auf Vorschlag Se ite 7
C-16 1 0 /20 0 9 der Schweizer Vertretung von der Vorinstanz periodisch länder- oder regionenweise festgelegt (vgl. Ziff. 2.2.1 der Richtlinien). Da der Be- schwerdeführer in einem Einpersonenhaushalt lebt, kann der volle Grundbetrag von EUR 290 eingesetzt werden. Dieser Betrag ist denn auch den wirtschaftlichen Verhältnissen in Griechenland angemessen und seine Budgetierung damit gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, der Betrag sei zu tief: Gemäss seinem Budget benötigt er für seinen Lebensunterhalt lediglich mehr Geld. 5.1.2Das Taschengeld beträgt gemäss Ziff. 2.2.2 der Richtlinien bei Erwachsenen 10% des vollen Haushaltsgeldes für eine Person; in casu ergibt dies einen Betrag von EUR 29. Der Beschwerdeführer be- anstandet diesbezüglich, es verblieben bei diesem Betrag lediglich EUR 1 pro Tag. Bedenkt man hingegen, dass bereits sämtliche Kosten für die alltägliche Lebenshaltung über das Haushaltsgeld abgedeckt sind und es sich beim Taschengeld um einen Betrag zur freien Verfü- gung handelt, über den keine Rechenschaft abgelegt werden muss, so erscheint dessen Höhe – auch in Betracht der wirtschaftlichen Verhält- nisse in Griechenland – als angemessen. 5.1.3Nicht vom Taschengeld finanziert werden müssen auch Ausla- gen im Zusammenhang mit Kleidern, Wäsche und Schuhe. Dafür wird dem Beschwerdeführer ebenfalls ein Betrag von EUR 29 gewährt. Ge- mäss Ziff. 2.2.3 der Richtlinien sollte der Betrag nicht mehr als 5-15% des vollen Haushaltsgeldes ausmachen. Vorliegend wurde ein Pro- zentsatz von 10% festgelegt, was nicht zu beanstanden ist. 5.1.4Die Vorinstanz hat zudem sehr grosszügig EUR 100 für Gebüh- ren für Radio, TV, Telefon und Internet eingesetzt, obwohl gemäss Ziff. 2.2.4 der Richtlinien diese 10% des vollen Haushaltsgeldes in der Regel nicht übersteigen dürfen. 5.1.5Verkehrsauslagen werden lediglich übernommen, wenn das Ver- kehrsmittel für die Erwerbstätigkeit, Einkäufe, Arztbesuche oder – in bescheidenem Umfang – den Besuch enger Bezugspersonen in der Umgebung benützt wird. In Anbetracht der Angaben, die der Be- schwerdeführer auf dem Formular "Transportkosten" tätigte, erscheint der von der Schweizer Vertretung festgelegte Betrag von EUR 100 ge- rechtfertigt, zumal die Schweizer Vertretung auch mit den örtlichen Be- gebenheiten und lokalen Besonderheiten betreffend öffentlicher Ver- kehrsmittel vertraut ist. Nicht nachvollziehbar erscheint jedoch die Se ite 8
C-16 1 0 /20 0 9 Höhe des vom Beschwerdeführer in seinem Budget eingesetzten Be- trags von EUR 360, zumal er die hohen Taxikosten – ausser der pau- schalen Aussage sie seien nicht teuer aber notwenig – nicht weiter er- läutert. 5.1.6Zu Recht nicht berücksichtigt wurden zudem die vom Beschwer- deführer in seinem Budget vom 22. Oktober 2008 ebenfalls geltend ge- machten Mehrkosten für auswärtige Verpflegung: Der Betrag von EUR 240 ist weder ausgewiesen noch nimmt der Beschwerdeführer diesbezüglich Stellung. Es kann somit nicht von der Notwendigkeit der auswärtigen Verpflegung ausgegangen werden. Ansonsten sind Kos- ten für Nahrungsmittel und Getränke bereits im Haushaltsgeld mitbe- rücksichtigt (vgl. Ziff. 2.2.1 der Richtlinien). 5.1.7Weitere Kosten können übernommen werden, falls sie belegt sind und ihre Notwendigkeit ausgewiesen ist (Ziff. 2.3.9 der Richlinien). Die unter "Anderes" vom Beschwerdeführer vermerkten Positionen wie Taschengeld, Raucherwaren, Papeterie, Reisen, Anschaffungen, Ge- schenke etc. können hingegen nicht berücksichtigt werden, da sie we- der notwendig noch belegt sind. Sämtliche diesbezügliche Ausgaben sind deshalb vom frei verfügbaren Betrag (Taschengeld) zu bestreiten. 5.2Aufgrund dieser Ausführungen ist nicht davon auszugehen, die Vorinstanz habe das Budget nicht in rechtskonformer Weise erstellt oder sei von falschen Annahmen ausgegangen. Selbst unter Berück- sichtigung von zusätzlichen Kosten für eine Haushaltshilfe von EUR 150 pro Monat würden die Ausgaben des Beschwerdeführers (Total EUR 1'186) seine Einnahmen (EUR 1'216) nicht übersteigen. Vielmehr verbleibt ihm ein Überschuss von EUR 30. Selbst unter Be- achtung von allfälligen Wechselkursschwankungen würden die Einnah- men stets höher sein als die Ausgaben. Der Beschwerdeführer ist da- mit in der Lage, seine notwendigen Auslagen ohne Weiteres selbst zu finanzieren. Dem Antrag um periodische Unterstützungsleistungen ge- mäss ASFG kann daher nicht stattgegeben werden. 6. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass insofern eine sich seit dem Gesuch veränderte Sachlage vorliegt, als der Beschwerdeführer unterdessen zu einer Gefängnisstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden ist. Vom 28. April bis Ende Mai 2009 hielt er sich aus diesem Grund im Gefängnis von Koridalos auf und wurde danach für Se ite 9
C-16 1 0 /20 0 9 unbestimmte Zeit in die psychiatrische Klinik der Strafanstalt überwiesen. Gemäss Ziff. 4.3 der Richtlinien werden jedoch für Personen, welche sich im Strafvollzug befinden, in der Regel keine Leistungen erbracht. Dies wohl in der Überlegung, dass die im Haushaltsbudget erwähnten Auslagen erst gar nicht anfallen. Eine Unterstützung für das Nötigste (Hafterstehungskosten) kann lediglich dann erbracht werden, wenn die Haftbedingungen derart schlecht sind, dass ein Häftling ohne Unterstützung Schaden nehmen könnte. Davon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Weder geht dies aus den Akten hervor, noch macht der Beschwerdeführer selbst Ausführungen bezüglich der Haftbedingungen. Eine periodische Unterstützung muss deshalb auch aus diesem Grund abgelehnt werden. 7. Der Beschwerdeführer ersucht zudem um eine einmalige Unterstüt- zung bei der Rückzahlung von Schulden. So habe er ein Darlehen in der Höhe von EUR 8'000 aufgenommen (vgl. Gesuch des Beschwer- deführers vom 22. Oktober 2008 S. 4). Die Schulden seien im Zusam- menhang mit dem Kauf von Möbeln, diverser Haushalts- und Elektro- nikgeräte sowie seinen vielen Hobbies getätigt worden. Auch sei er ge- genüber seiner Verlobten sehr grosszügig gewesen und habe Reisen unternommen. Er gehe zudem gerne aus (vgl. Schreiben vom 19. De- zember 2008). Diesbezüglich gilt es jedoch zu beachten, dass Schul- den gemäss Art. 23 Abs. 3 ASFV in der Regel nicht übernommen wer- den. Auch die Richtlinien äussern sich dahingehend, dass Schulden (Darlehen, Spitalrechnungen etc.) beim Gesuch um Unterstützung nicht berücksichtigt werden können. Eine Ausnahme kommt lediglich bei Schulden in Frage, die im Zusammenhang mit notwendigen Kosten entstanden sind, wie z.B. Mietzinsausstände, nicht bezahlte Kranken- versicherungsprämien oder Spitalrechnungen (vgl. zum Ganzen FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Auflage, Bern/Stutt- gart/Wien 1999, S. 152). Gemäss diesen Ausführungen verweigerte die Vorinstanz die Hilfe bei der Rückzahlung des Darlehens – welches ausschliesslich zur Finanzierung des privaten Konsums des Be- schwerdeführers aufgenommen wurde – im Sinne einer einmaligen Unterstützung zu Recht. Se it e 10
C-16 1 0 /20 0 9 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerde- führer die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen nach dem ASFG zu Recht verweigert hat. 9. Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtser- hebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Se it e 11
C-16 1 0 /20 0 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Akten Nr. [...] retour) -die Schweizerische Botschaft in Athen (in Kopie) Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Antonio ImoberdorfSusanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 12