B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-161/2022

Urteil vom 9. August 2022 Besetzung

Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien

A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Invalidenrente, Neuanmeldung; Verfügung vom 10. Dezember 2021.

C-161/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1966 in Algerien geborene A._______ (im Folgenden: Versi- cherter oder Beschwerdeführer) verfügt über die deutsche Staatsbürger- schaft und lebt in Deutschland. Er absolvierte eine Ausbildung zum Koch. Von Januar bis Ende Oktober 1999 und von März bis Ende Mai 2007 ar- beitete und wohnte er in der Schweiz und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten [im Folgenden: IVSTA-act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 20, 25, 29, 35, 56, 59 – 61). B. B.a Am 7. Dezember 2007 meldete sich der Versicherte erstmals aufgrund einer Hitzeallergie, Empfindungsstörungen, Hüftbeschwerden, hohem Blutdruck sowie Schwindel zum Bezug von IV-Leistungen bei der Deut- schen Rentenversicherung (...) (im Folgenden: Deutsche Rentenversiche- rung) an. Sein Gesuch wurde am 8. April 2008 an die Schweizerische Aus- gleichskasse (im Folgenden: SAK) zur Einleitung des Rentenverfahrens nach den europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit weitergeleitet (IVSTA-act. 20, 21). Die IVSTA nahm da- raufhin entsprechende Abklärungen vor und wies das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 9. Juni 2009 mangels rentenbegrün- dender Invalidität ab (IVSTA-act. 41). Die Verfügung erwuchs unangefoch- ten in Rechtskraft. B.b Am 23. Juli 2020 meldete sich der Versicherte unter Beilage diverser Unterlagen erneut bei der Deutschen Rentenversicherung an (Eingang bei der SAK am: 21. Dezember 2020; IVSTA-act. 45 – 54, 59). In der Folge forderte die IVSTA ihn mit Schreiben vom 12. Februar 2021 auf, die zur Bearbeitung des Rentengesuchs benötigten Unterlagen so bald als mög- lich einzureichen (IVSTA-act. 62). Am 23. April 2021 erliess die sie eine Mahnung (IVSTA-act. 63), mit welcher sie den Versicherten unter Hinweis auf seine Auskunftspflicht und die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf sein Gesuch) aufforderte, ihr innert einer 30-tägigen Frist die verlangten Unter- lagen und Auskünfte zuzustellen. Der Versicherte wandte sich daraufhin mit E-Mail vom 17. Mai 2021 an die IVSTA und führte aus, er sei an Covid- 19 mit schweren Verlauf erkrankt und vom 20. April bis 28. Mai 2021 krank- geschrieben. Er werde die geforderten Unterlagen umgehend zusenden,

C-161/2022 Seite 3 sobald er seine Arbeit wieder aufgenommen hätte. Den Brief vom 12. Feb- ruar 2021 habe er nicht erhalten (IVSTA-act. 64). Mit Schreiben vom 23. Juli 2021 bat ihn die IVSTA um Auskunft, wann sie mit den Unterlagen rechnen könne (IVSTA-act. 65). Mit einer weiteren, auf den 15. Oktober 2021 datierten Mahnung wies sie sodann erneut auf die fehlenden Unter- lagen sowie die Säumnisfolgen hin und setzte eine neue Frist Einreichen der Unterlagen fest (IVSTA-act. 66). Daraufhin informierte der Versicherte mit E-Mail vom 1. November 2021 die IVSTA dahingehend, dass sein An- trag auf Frührente von der Deutschen Rentenversicherung abgelehnt wor- den sei. Er führte deren Adresse auf, machte Angaben zur betreuenden Person und erklärte, seit 2011 ohne Unterbrechung in der Seniorenresi- denz B._______ in der (...) in (...) beschäftigt zu sein. Die IVSTA könne bei diesen Stellen etwaige Nachfragen stellen. Er erkundigte sich, ob es not- wendig sei, alle Unterlagen mit den ausgefüllten Formblättern einzureichen (IVSTA-act. 67). Die Vorinstanz antwortete umgehend mit Schreiben vom 2. November 2021 (IVSTA-act. 68). Sie wies darauf hin, dass die schwei- zerische Invalidenversicherung Gesuche für eine lnvaliditätspension nach schweizerischem Recht prüfe, weshalb sie das Dossier eigenständig erar- beite. Sie überlasse es dem Versicherten, ob er die Formulare einreichen möchte. Wenn sie nichts mehr von ihm höre, werde sie Ende November eine Verfügung erlassen; diese schliesse den Prozess ab. Eine neue An- meldung könne – falls nötig – immer noch in Zukunft gestellt werden. Schliesslich trat die IVSTA auf das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 nicht ein (IVSTA-act. 69). C. C.a Gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2021 erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 8. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung. Zur Begründung führte er mit Verweis auf die beigelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, er sei aufgrund einer Lungenem- bolie als Folge der Covid-19 Erkrankung vom April 2021 nicht in der Lage gewesen, die von der IVSTA geforderten Unterlagen zu beschaffen oder ihr Schreiben zu beantworten. Ausserdem habe der Arbeitgeber verwei- gert, den Fragebogen auszufüllen (BVGer-act. 1). C.b Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2022 forderte das Bundesver- waltungsgericht den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfol- gen (Nichteintreten auf die Beschwerde) auf, innert 30 Tagen nach Emp- fang der Zwischenverfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der

C-161/2022 Seite 4 Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer unter Beilage von Bankauszügen Beschwerde beim Bundesgericht und machte geltend, der Betrag von Fr. 800.- stelle eine er- hebliche wirtschaftliche Härte dar. In der Folge leitete das Bundesgericht diese Eingabe mit Schreiben vom 11. Februar 2022 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Nachdem der Beschwerdeführer das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen eingereicht hatte, wurde sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 13. April 2022 gutgeheissen (BVGer-act. 2 – 6). C.c In ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2022 (BVGer-act. 8) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der an- gefochtenen Verfügung. Zusammengefasst legte die Vorinstanz dar, dass sie ein rechtsgenügliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt habe und daraufhin zu Recht mittels angefochtener Verfügung auf das Leistungsgesuch nicht eingetreten sei. C.d Der Beschwerdeführer liess sich nicht weiter vernehmen. D. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]); BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ist das Bundesverwal- tungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

C-161/2022 Seite 5 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun- gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche- rungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs- gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a - 26 bis und 28 - 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.4 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2021 (IVSTA-act. 69) berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung be- rufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutge- heissen wurde (BVGer-act. 6), einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland (IVSTA-act. 60). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkom- men vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ge- mäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Das Vorliegen einer anspruchs- erheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung am 10. Dezember 2021 in Kraft standen. 2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen

C-161/2022 Seite 6 Verwaltungsverfügung (hier: 10. Dezember 2021) eingetretenen Sachver- halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung der IVSTA vom 10. Dezember 2021 (IVSTA-act. 69), mit welcher die Vorinstanz auf das Rentengesuch des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2020 infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht eingetreten ist. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 4.2 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversiche- rungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die verfü- gende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener Initi- ative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Par- teien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 157 E. 1a). Der Untersuchungsgrund- satz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwir- kungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit Hinweis). Zum ande- ren umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbe- sehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An- spruch so oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs- rechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Ver- waltungsbehörden und Sozialversicherungsrichter zusätzliche Abklärun- gen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhalts- punkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis;

C-161/2022 Seite 7 Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: sozialver- sicherungsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts (nachfolgend: BGer)] I 520/99 vom 20. Juli 2000 E. 1). 4.3 Im Sozialversicherungsrecht gilt, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei- chendes vorsieht, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlich- keit. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhalts- darstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärun- gen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr- scheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an die- sem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d; 122 II 464 E. 4a; 120 Ib 224 E. 2b). 4.4 Gelangt das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung nicht zum Ergebnis, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht hat, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, dieje- nige Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; Urteil des BVGer C-4885/2020 vom 30. Juli 2021 E. 2.4). Bei Beweislosigkeit ist folglich zuungunsten der- jenigen Person zu entscheiden, welche die Beweislast trägt (vgl. Urteile des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.5.2 und A-3119/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 2.5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.149 ff.). Dies be- deutet, dass für rechtserzeugende oder anspruchsbegründende Tatsachen diejenige Person die Folgen der Beweislosigkeit trägt, die das Recht gel- tend macht. Dies ist im IV-Verfahren in der Regel die versicherte Person (vgl. URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 292 Rz. 1536 ff.; Urteil des BVGer C-3121/2014 vom 29. Juni 2016 E 2.7). Somit besteht im Sozialversicherungsrecht kein Rechtsgrund- satz, wonach die Verwaltung oder das Gericht im Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden hätte (BGE 126 V 319 E. 5a; Urteile des BGer H 139/06 vom 25. Oktober 2006 E. 2.2 und C 281/02 vom 24. Sep- tember 2003 E. 1.3.2).

C-161/2022 Seite 8 5. Im vorliegenden Verfahren ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Dezember 2021 wegen mangelnder Mitwirkungspflicht zu Recht auf die Neuanmeldung des Versicherten nicht eingetreten ist. 5.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er- forderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Art. 28 Abs. 1 ATSG hält in einem all- gemeinen Grundsatz fest, dass die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken haben. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des An- spruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Auskunftspflicht). 5.2 Kommt die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflich- ten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nicht- eintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenk- zeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Bedenkzeit muss dabei nicht lange sein und kann sich beispielsweise im Rahmen der arbeitsvertragli- chen Kündigungsfrist halten (Urteil des BGer I 605/04 vom 11. Januar 2005 E. 3.2). Voraussetzung einer derartigen Sanktion ist, dass die Mitwirkung, die verlangt wurde, rechtmässig war (SVR 1998 UV Nr. 1), und dass die Verletzung in unentschuldbarer Weise erfolgte. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versi- cherten Person als völlig unverständlich erweist (Urteile des BGer 8C_528/2009 vom 3. November 2009 E. 7 und I 166/06 vom 30. Januar 2007 E. 5.1). Anders verhält es sich, wenn die Verletzung der Mitwirkungs- pflicht auf entschuldbaren Gründen beruht, etwa weil sie der versicherten Person nicht zugerechnet werden kann, da sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren Pflichten nachzukommen (vgl. Urteil des BGer 9C_ 994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.2). 5.3 Der Sinn des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens besteht darin, die ver- sicherte Person in jedem Fall auf die Folgen ihres Widerstandes gegen die angeordneten Massnahmen aufmerksam zu machen und so in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren ihre Entscheidung zu treffen, wobei die versicherte Person nicht die Folgen eines Verhaltens tra-

C-161/2022 Seite 9 gen soll, über dessen Auswirkungen sie sich möglicherweise gar keine Re- chenschaft abgelegt hat. Dabei obliegt dem Versicherungsträger die Be- weislast, wenn der Nachweis der Mahnung strittig ist (UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 Rz. 104 mit Hinweis auf SVR 1995 IV Nr. 41; Urteil des BVGer C-296/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 2.4). 5.4 Von der Möglichkeit, auf ein Leistungsgesuch nicht einzutreten, ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3 mit Hinweisen). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist. Umgekehrt kann ein mate- rieller Entscheid aufgrund der Akten erst ergehen, wenn sich der rechtser- hebliche Sachverhalt unabhängig von der als notwendig und zumutbar er- achteten Abklärungsmassnahme, der sich die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt (Urteil des BGer 9C_266/2012 vom 29. August 2012 E. 1.1). 5.5 Wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion – Nichteintreten, Entscheid aufgrund der Akten – nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mit- wirkung verweigert wurde. Wenn sich die Verweigerung auf eine erstmalige Abklärung des Leistungsanspruchs bezieht, ist die spätere Aufgabe der Verweigerung als Neuanmeldung zu qualifizieren, was mit sich bringt, dass sich die Abklärung bzw. der Leistungsanspruch auf die Zeitspanne nach der Neuanmeldung bezieht (KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 114, 116). 6. 6.1 Gemäss den Akten hat die Vorinstanz – um sein Leistungsgesuch prü- fen zu können – den Versicherten zunächst mit Schreiben vom 12. Februar 2021 (IVSTA-act. 62) aufgefordert, die folgenden Unterlagen einzureichen: die vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Fragebögen für den Ver- sicherten, des letzten Arbeitgebers sowie das Ergänzungsblatt R zur An- meldung und alle sich im Besitz des Versicherten befindenden Unterlagen wie Arztberichte. Nachdem der Versicherte dieser Aufforderung nicht nach- gekommen war, richtete die Vorinstanz über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten insgesamt vier Schreiben an ihn, mit welchen sie ihn auf die Rechtsfolgen bei Nichteinreichung der verlangten Unterlagen hinwies, ihn über das invalidenrechtliche Verfahren in der Schweiz aufklärte und ihn jeweils neue Fristen ansetzte. So mahnte sie ihn erstmals am 23. April 2021. Sie setzte eine Frist von 30 Tagen für die Zustellung der verlangten

C-161/2022 Seite 10 Unterlagen und Auskunftserteilung und wies darauf hin, dass auf das Ge- such nicht eingetreten werden könnte (IVSTA-act. 63). Als der Versicherte mit E-Mail vom 17. Mai 2021 (IVSTA-act. 64) angab, dass er an Covid-19 erkrankt, bis zum 28. Mai 2021 krankgeschrieben und deshalb nicht in der Lage sei, die Unterlagen zuzusenden, informierte sich die Vorinstanz mit Schreiben vom 23. Juli 2021 bei ihm, wann sie die Unterlagen zur Prüfung des Gesuchs erwarten könne (IVSTA-act. 65). Nachdem der Versicherte keine Reaktion gezeigt hatte, mahnte die Vorinstanz ihn am 15. Oktober 2021 (IVSTA-act. 66) erneut. Sie wies unter Nennung der rechtlichen Best- immungen explizit auf die Säumnisfolgen hin und setzte eine letzte Frist. Schliesslich reagierte der Versicherte mit E-Mail vom 1. November 2021 (IVSTA-act. 67). Anstatt jedoch die für die Prüfung des Rentenanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen, verwies er auf das kürzlich abge- schlossene Rentenverfahren der Deutschen Rentenversicherung und ver- langte von der Vorinstanz sinngemäss, die Unterlagen selbst einzuholen. Nachdem die Vorinstanz ihm in einem am folgenden Tag versandten Schreiben das Verfahren der schweizerischen Invalidenversicherung er- läutert und darauf hingewiesen hatte, dass sie bei Nichteinreichen der For- mulare eine Verfügung wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten erlas- sen werde, trat sie – da der Versicherte erneut keine Reaktion zeigte – letztendlich am 10. Dezember 2021 auf sein Gesuch nicht ein. Die Vor- instanz hat nach dem Gesagten den Versicherten mehrfach die Folgen der Verweigerung ihrer Anordnungen, unter Hinweis auf die rechtlichen Best- immungen und Ansetzen von Fristen aufmerksam gemacht. Eine man- gelnde Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 43 Abs. 3 ATSG (s. E. 5.2 f.) kann ihr deshalb nicht vorgeworfen werden. 6.2 Der Beschwerdeführer rechtfertigt seine fehlende Bereitschaft, die Un- terlagen einzureichen, damit, dass er vom 20. April bis zum 28. Mai 2021 sowie vom 29. November 2021 bis 2. Januar 2022 krank und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen (IV- STA-act. 64; BVGer-act. 1, Beilage 1 – 3). Gemäss den der Beschwerde beigelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war er im Herbst 2021 je- doch bereits seit dem 23. November arbeitsunfähig. Somit kann aus den Akten geschlossen werden, dass er vom Zeitpunkt der ersten Aufforderung der Vorinstanz am 12. Februar 2021 bis zur letzten Mahnung am 2. No- vember 2021 – also während eines Zeitraums von mehr als 33 Wochen – insgesamt fünf Wochen und drei Tage krank gewesen ist. Bereits nach dem ersten Schreiben der Vorinstanz hätte er demnach während mehr als zwei Monaten die Möglichkeit gehabt, die geforderten Unterlagen einzureichen. Schliesslich war er auch in der Lage, auf die am 23. April 2021 erfolgte

C-161/2022 Seite 11 Mahnung der Vorinstanz mit E-Mail vom 17. Mai 2021 zu reagieren, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits krankgeschrieben war. Seine beschwerde- weise vorgebrachte Behauptung, infolge der Covid-19 Erkrankung nicht in der Lage gewesen zu sein, auf das Schreiben der IVSTA zu antworten, ist deshalb nicht nachvollziehbar. Nachdem er ab Ende Mai 2021 – gemäss seinen eigenen Aussagen – wieder genesen war, reagierte er erst rund fünf Monate später auf die Anfragen der Vorinstanz. Zudem blieben ihm, bevor er erneut erkrankte, auch nach dem vierten Schreiben der Vorinstanz vom 2. November 2021 noch mehr als zwei Wochen Zeit, um zu handeln. Ins- gesamt kann nach dem Gesagten entgegen seinen Behauptungen nicht davon ausgegangen werden, dass er aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage gewesen ist, im Verfahren mitzuwirken. 6.3 Ferner zielt die Darlegung des Beschwerdeführers ins Leere, dass er die Unterlagen nicht habe einreichen können, weil sein Arbeitgeber sich geweigert habe, den Fragebogen auszufüllen. Einerseits ist diese Aussage nicht belegt, andererseits hat die Vorinstanz, wie in E. 6.1 dargelegt, neben dem Fragenbogen für den Arbeitgeber, weitere Unterlagen verlangt, wel- che der Beschwerdeführer unabhängig von anderen Beteiligten hätte ein- reichen können, wie beispielsweise den Fragebogen für den Versicherten. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, diesen vollständig aus- gefüllt anlässlich des Beschwerdeverfahrens einzureichen. Weshalb er im vorinstanzlichen Anmeldeverfahren dazu nicht in der Lage gewesen sein soll, bleibt unergründlich. Sein Hinweis, dass die Vorinstanz die Unterlagen bei der Rentenversicherung Deutschland einholen könne, ist unbehelflich. Zum einen, weil – wie die Vorinstanz ihn am 2. November 2021 richtig in- formiert hat – das IV-Verfahren unabhängig von ausländischen Behörden bearbeitet wird; zum anderen hat der Versicherte, da er IV-Leistungen in Anspruch nehmen möchte, die gesetzliche Pflicht, am Verfahren mitzuwir- ken (E. 5.1). Die Vorinstanz hat in ihren Schreiben explizit darauf hingewie- sen. 6.4 Insgesamt ist damit klar erstellt, dass der Versicherte seine Mitwir- kungspflicht gegenüber der Vorinstanz unentschuldbar verletzt hat. Auf die Frage, ob sein Arbeitgeber sich geweigert hat, den Fragebogen auszufül- len, muss vorliegend nicht weiter eingegangen werden, denn eine Ände- rung der Sachlage ergibt sich daraus nicht. 6.5 Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz das Verfah- ren mit einem Nichteintretensentscheid erledigt hat, weil die vorliegende Aktenlage ohne zusätzliche Abklärungen offenkundig keinen zuverlässigen

C-161/2022 Seite 12 materiellen Entscheid erlaubt (E. 5.4). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer jederzeit ein neues Gesuch einreichen kann. 7. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdefüh- rers zu Recht als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 28 Abs. 2 und 43 Abs. 3 ATSG gewertet und durfte daher nach durch- geführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren auf das Leistungsbegehren nicht eintreten. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offen- sichtlich unbegründet und ist im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 Bst. c VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85 bis Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] abzuweisen. 8. Es bleibt über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung zu befin- den. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Be- schwerdeführer sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 13. April 2022 stattgegeben wurde. 8.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die obsie- gende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Dispositiv: nächste Seite)

C-161/2022 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Ver- fahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

C-161/2022 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-161/2022
Entscheidungsdatum
09.08.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026